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	<title>Kommentare fuer Anfi Blog juristisches Internet</title>
	<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de</link>
	<description>Internet Blog einer Anwaltskanzlei</description>
	<pubDate>Wed, 08 Sep 2010 20:07:36 +0000</pubDate>
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	<item>
		<title>Kommentar zu Entwurf eines Antrags auf Übertragung der (gemeinsamen) elterlichen Sorge von admin</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/08/04/entwurf-eines-antrags-auf-ubertragung-der-gemeinsamen-elterlichen-sorge/#comment-68</link>
		<author>admin</author>
		<pubDate>Wed, 08 Sep 2010 17:29:25 +0000</pubDate>
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		<description>Glückstag:

Heute wurde freiwillig unsere gemeinsame elterliche Sorge nach § 1626 a BGB vor dem Jugendamt beurkundet.

Der Antrag bei Gericht kann nun natürlich wieder zurückgenommen werden, eine Sorge weniger.

Aber nicht zu vergessen: eine Sorge mehr, die um mein Kind! 

Puh. </description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Glückstag:</p>
<p>Heute wurde freiwillig unsere gemeinsame elterliche Sorge nach § 1626 a BGB vor dem Jugendamt beurkundet.</p>
<p>Der Antrag bei Gericht kann nun natürlich wieder zurückgenommen werden, eine Sorge weniger.</p>
<p>Aber nicht zu vergessen: eine Sorge mehr, die um mein Kind! </p>
<p>Puh.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Zu den Verdiensten des Herrn Thilo Sarrazin, SPD Politiker, Berliner Finanzsenator und Mitglied des Vorstands der Deutschen Bundesbank von Bergfreunde</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/09/06/zu-den-verdiensten-des-herrn-thilo-sarrazin-spd-politiker-berliner-finanzsenator-und-mitglied-des-vorstands-der-deutschen-bundesbank/#comment-67</link>
		<author>Bergfreunde</author>
		<pubDate>Mon, 06 Sep 2010 17:05:45 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/09/06/zu-den-verdiensten-des-herrn-thilo-sarrazin-spd-politiker-berliner-finanzsenator-und-mitglied-des-vorstands-der-deutschen-bundesbank/#comment-67</guid>
		<description>&lt;strong&gt;Rosengartengruppe - Ersteigungen - Teufelswand - Fensterlturm - Rotwand - Tscheinerspitze - Coronelle...&lt;/strong&gt;

Ich finde ihren Eintrag sehr informativ...</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Rosengartengruppe - Ersteigungen - Teufelswand - Fensterlturm - Rotwand - Tscheinerspitze - Coronelle&#8230;</strong></p>
<p>Ich finde ihren Eintrag sehr informativ&#8230;</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Diskriminierung durch Rechtssprache - bleibt der Redaktionsstab für Rechtssprache am Bundesministerium der Justiz auch nach Zaunegger und BVerfG, 1 BvR 420/09 vom 21.7.2010 unbelehrbar? von Anfi Blog juristisches Internet &#187; Blog Archive &#187; Zu den Verdiensten des Herrn Thilo Sarrazin, SPD Politiker, Berliner Finanzsenator und Mitglied des Vorstands der Deutschen Bundesbank</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/08/17/diskriminierung-durch-rechtssprache-bleibt-der-redaktionsstab-fur-rechtssprache-am-bundesministerium-der-justiz-auch-nach-zaunegger-und-bverfg-unbelehrbar/#comment-66</link>
		<author>Anfi Blog juristisches Internet &#187; Blog Archive &#187; Zu den Verdiensten des Herrn Thilo Sarrazin, SPD Politiker, Berliner Finanzsenator und Mitglied des Vorstands der Deutschen Bundesbank</author>
		<pubDate>Mon, 06 Sep 2010 13:31:09 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/08/17/diskriminierung-durch-rechtssprache-bleibt-der-redaktionsstab-fur-rechtssprache-am-bundesministerium-der-justiz-auch-nach-zaunegger-und-bverfg-unbelehrbar/#comment-66</guid>
		<description>[...] 17.8.2010: Diskriminierung durch Rechtssprache - bleibt der Redaktionsstab für Rechtssprache am Bun... [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[&#8230;] 17.8.2010: Diskriminierung durch Rechtssprache - bleibt der Redaktionsstab für Rechtssprache am Bun&#8230; [&#8230;]</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Nachdenken über Methoden der Diskriminierung von Anfi Blog juristisches Internet &#187; Blog Archive &#187; Zu den Verdiensten des Herrn Thilo Sarrazin, SPD Politiker, Berliner Finanzsenator und Mitglied des Vorstands der Deutschen Bundesbank</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/01/21/nachdenken-uber-methoden-der-diskriminierung/#comment-65</link>
		<author>Anfi Blog juristisches Internet &#187; Blog Archive &#187; Zu den Verdiensten des Herrn Thilo Sarrazin, SPD Politiker, Berliner Finanzsenator und Mitglied des Vorstands der Deutschen Bundesbank</author>
		<pubDate>Mon, 06 Sep 2010 13:27:37 +0000</pubDate>
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		<description>[...] „Tuschelrassismus“, haben wir das, was Herr Sarrazin da schreibt, in einem früheren Beitrag genannt (vgl. Link).  [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[&#8230;] „Tuschelrassismus“, haben wir das, was Herr Sarrazin da schreibt, in einem früheren Beitrag genannt (vgl. Link).  [&#8230;]</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Oberlandesgericht Naumburg: wir machen weiter wie bisher nur mit anderer Begründung, diesmal: Antrag des Vaters entspricht nicht dem Kindeswohl! von admin</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/08/23/oberlandesgericht-naumburg-mal-wieder-wir-machen-weiter-wie-bisher-nur-mit-anderer-begrundung-diesmal-der-antrag-des-vaters-entspricht-nicht-dem-kindeswohl/#comment-64</link>
		<author>admin</author>
		<pubDate>Mon, 06 Sep 2010 06:44:26 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/08/23/oberlandesgericht-naumburg-mal-wieder-wir-machen-weiter-wie-bisher-nur-mit-anderer-begrundung-diesmal-der-antrag-des-vaters-entspricht-nicht-dem-kindeswohl/#comment-64</guid>
		<description>Hier ein Entwurf einer Gehörsrüge gegen den Beschluss des OLG Naumburg

Datum: 30.08.2010
Datum des Ausdrucks: 30. Aug. 2010

In Sachen

Antragsteller = Kindesvater   ./. Antragsgegnerin = Kindesmutter 

Wegen

Antrag auf Übertragung der gemeinsamen, hilfsweise alleinigen elterlichen Sorge (Anwen-dung von § 1626 a Abs. 2 BGB und Verstoß gegen Artt. 14, 8 der Europäischen Men-schenrechtskonvention auf Nichtdiskriminerung und Familie, Nichtumsetzung der Ent-scheidungen Zaunegger ./. Deutschland durch die Bundesrepublik Deutschland und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom BVerfG, 1 BvR 420/09 vom 21.7.2010. 

Melde ich mich für den Kindesvater und Antragsteller sowie Beschwerdeführer und stelle Antrag auf Beiordnung als Rechtsanwalt. 

Bis zu diesem Zeitpunkt ist sämtlicher Schriftverkehr an den Beschwerdeführer selbst zu richten, cc zur Kenntnis des Unterzeichnenden. 

Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumberg, 8. Zivilsenat, vom 17. August 2010, Zugang am 20. August 2010, Az. 8 UF 56/10 (PKH) sowie im entsprechenden Hauptsacheverfahren wird die 

Anhörungsrüge 

nach § 44 FamFG erhoben. Weiterhin wird eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach 101 GG im Rahmen  der Besetzungsrüge erhoben.

Es wird unter Verweis auf die bisherigen Anträge Antrag gestellt, den angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 12. Aug. 2010 sowie den Beschluss des Amtsgerichts Haldersleben Az. 16 F 136/10 SA AG aufzuheben und der Beschwerde  stattzugeben, bzw. hilfsweise auf Neubescheidung durch einen anderen Senat.

Es wird beantragt, auch für die Gehörsrüge, dem Antragsteller unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten beizuordnen. 

Soweit in dem Beschluss des Oberlandesgerichts ein Rechtsanwalt, unzutreffend im Rubrum als Verfahrensbevollmächtigter benannt ist, wird 

Antrag auf Tatbestandsberichtigung gem. § 42 FamFG

gestellt. 

Wie sich aus der Begründung des weiteren Beschlusses selbst ergibt, und den Richtern auch bekannt war, wurde ein Rechtsanwalt weder als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet, noch hatte er sich als solcher gemeldet. Er hatte lediglich Antrag auf Bewilligung von Verfahrensbeihilfe und auf seine Beiordnung zur Unterstützung des Beschwerdeführers gestellt. Dies hielt das Gericht ausweislich des angefochtenen Beschlusses mit nicht überzeugender Begründung nicht für erforderlich. 

Das Gericht hatte es auch pflichtwidrig unterlassen, den Ausgleich des gem. § 9 RVG angeforderten Vorschusses für den Verfahrensbevollmächtigten zu veranlassen.  

Die von dem Vorsitzenden Richter in der Verfügung vom 30.03.2010 von dem Beschwerdeführer angeforderten weiteren Unterlagen werden als rechtsmißbräuchlich bewertet. 

Dem Gericht lagen bereits hinreichende Unterlagen zur Beurteilung des Antrags vor, auf die verwiesen worden war. Es war in diesem Zusammenhang nicht Aufgabe des Gerichts im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenbeihilfe (Art. 3 GG), die von dem Antragsteller bereits belegte Berufsunfähigkeit wegen Diskriminierung noch weiter zu hinterfragen. Die von dem Richter zu prüfenden Punkte waren die Erfolgsaussichten und die Bedürftigkeit. Beide Punkte waren zu bejahen. 

Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs

Im Weiteren wird davon ausgegangen, daß der Beschluss als Reaktion auf den am selben Tag eingegangenen Antrag vom 12. Aug. 2010 erfolgt ist. 

Sollte seitens des Gerichts behauptet werden, von diesem Antrag bei Beschlussfassung noch keine Kenntnis gehabt zu haben, wird um Mitteilung gebeten, wann und wo genau die Beratung der an dem Beschluss angeblich beteiligten vier Richter am Oberlandesgericht (von denen eine lediglich eine Richterin am Landgericht ist) stattgefunden haben soll. 

Es wird auch um Übermittlung einer Abschrift des Eingangsprotokolls des Beschlusses für die Akten des Unterzeichnenden gebeten. Ferner wird vorsorglich Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt. 


Begründung

I.	Zulässigkeit

Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich aus § 44 FamFG. 

Unter Verstoss gegen § 39 FamFG weist der – formell und materiell mangelhafte - Beschluss des Oberlandesgerichts keine Rechtsmittelbelehrung auf. 

Sonstige Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe gegen den Beschluss sind nicht erkennbar, 
§ 44 Abs. 1 Ziff. 1 FamFG. 

Inbesondere wurde der gem. § 621 a ZPO früher mögliche Antrag auf mündliche Verhand-lung bei der Reform der ZPO gestrichen. 

Das Gericht hatte den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise beeinträchtigt, § 44 Abs. 1 Ziff. 2 FamFG.

Das Gericht hatte sich u.a. in dem Beschluss hinweggesetzt über den ausdrücklichen Antrag des Beschwerdeführers vom 12. August 2010, wonach es vorab über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe möge, und dem Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt beizuordnen. Ferner war das Gericht gebeten worden, dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, vorab dann über die Weiterführung der Beschwerde zu entscheiden. 

Glaubhaftmachung: Antrag vom 12. August 2010, übermittelt am 12. Aug. 2010

Auch zu den –abwegigen - rechtlichen Gesichtspunkten der Beschwerdeentscheidung hielt das Beschwerdegericht, ebenso wenig wie das Ausgangsgericht, eine vorherige An-hörung nicht für erforderlich. 

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß bei Verletzung rechtlichen Gehörs und bei Eingriffen in Grundrechtspositionen die Gehörsrüge, sowie die Rüge der Verletzung von Grundrechten (Verstoß gegen Art. 3, 6 GG, sowie gegen Art. 14 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention) auch als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Verfassungsbeschwerde (Subsidiarität) sogar als eigentlich unzulässige Rechtsmittel zu erheben sind. 

II. Begründetheit

Die Entscheidung erging ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers zu den maßgeblichen rechtlichen Punkten der Entscheidung, und der Beschluss beruht auch auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie auf Verletzung von Verfassungsrecht. 

Der Beschwerdeführer hätte nämlich bei ordnungsgemäßer Anhörung die als Entwurf dem Gericht am 12. August 2010 vorliegende Begründung der Beschwerde einreichen können, sowie die hier mit der Gehörsrüge vorgetragenen Aspekte. 

Der Beschluss vom 12. Aug. 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Beschwerdeführer in seinen grundrechtlich geschützten und vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich eingeräumten Rechten als Vater. Die Richter haben es sich hier erkennbar mit ihrer Aufgabe viel zu leicht gemacht. 

Art. 6 GG hat einen erheblichen Schutzumfang. 

Subjektivrechtlich gewährt Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 GG  ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. 

Art. 6 Abs. 1 und 4 GG gewährt Anspruch auf Schutz und Fürsorge (Schutzgewährrechte). 

Objektivrechtliche Wirkung in Form von Diskriminierungsverboten entfalten Art. 6 Abs. 1, 4 und 5 GG. 

Schließlich beschränkt die Institutsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG den Gesetzgeber bei der Regelung ehelicher und familiärer Rechtsbeziehungen. 

Eingriffe in Art. 6 GG sind alle staatlichen Maßnahmen, die Ehe und Familie beeinträchtigen und die staatliche Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers überschreiten. Auch die Verweigerung von Schutz für Ehe und Familie ist ein Eingriff. 

Ehe und Familie sind in Art. 6 Abs. 1 GG ohne Gesetzesvorbehalt geschützt. Der Staat darf den Schutzbereich damit nur durch definierende Regelungen gestalten. 

Ist die Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers überschritten, kann staatliches Handeln nur durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt werden. 

Zu Eingriffen in das Elternrecht ermächtigt Art. 6 Abs. 2 S. 2 implizit.

Zitat Art. 6 Abs. 2 GG: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“ 

Von dieser Ermächtigung darf danach nur durch oder aufgrund Gesetzes Gebrauch gemacht werden, wenn es der Pflege und Erziehung der Kinder dient (qualifizierter Gesetzesvorbehalt). 

Das Recht der Eltern auf die eigenen Kinder wird ferner flankierend unterstützt und gewährleistet durch die Strafbewehrung in § 235 StGB (Entziehung Minderjähriger). 

„Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer … 2. einem Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein, …. Einem Elternteil entzieht oder vorenthält. 


Diese hier vorliegende Entziehung des elterlichen Sorgerechts einer Vaters nicht verheirateter Kinder – nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der denkbar schwerwiegendste Eingriff in private Grundrechte - wurde aber durch das Oberlandesgericht in vollkommener Verkennung der Bedeutung der geltend gemachten Grundrechte des Antragstellers mangelhaft bis gar nicht begründet. 

Mit dem vorliegenden Beschluss, der die sofortige Beschwerde des Antragsstellers gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts vom 23.02.2010 zurückweist, wird der Antragsteller im Ergebnis endgültig von der elterlichen Sorge als Vaters seiner Tochter abgeschnitten und entzogen. 

Es liegt vorliegend nicht nur eine Beeinträchtigung von grundrechtlich geschützten höchstrangigen Rechten vor, sondern ein Entzug als schwerstmögliche Form des Eingriffs. 

Entsprechend hoch sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die an den Eingriff zu stellenden Anforderungen. 

Das Oberlandesgericht bzw. das Amtsgericht hätten begründen müssen, inwieweit die Entziehung der elterlichen Sorge des Vaters der Pflege und Erziehung seines Kindes dienen soll. 

Eine diesbezügliche, auch nur ansatzweise Begründung der Beschlüsse fehlt vollkommen. 

Das Amtsgericht als Ausgangsgericht hat in seinem Beschluss vom 15.03.2010 unter Verletzung der eigenen Verpflichtung zur Berücksichtigung und Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bereits verkannt, daß infolge der Diskriminierung eine „gesetzliche Grundlage“ zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht erforderlich war. Damit ist diese Entscheidung, schon zu diesem Zeitpunkt, noch vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, undiskutabel abwegig und falsch. Das wurde vom Oberlandesgericht auch noch insoweit zutreffend erkannt. 

Vollkommen verkannt wurde durch den Richter am Amtsgericht, ebenso wie später erneut durch die Richter am Oberlandesgericht, daß die Kriterien nach § 1666 BGB der falsche Maßstab für die vorliegend zu treffende Entscheidung sind. 

Der Kindesvater muß keineswegs nachweisen, daß keine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, das ist in der Praxis auch so gut wie unmöglich. 

Es ist vielmehr – widerlegbar – zu vermuten, daß der vom Bundesverfassungsgericht vor-gesehene Antrag des Kindesvaters nach Art. 6 GG im Interesse des Kindeswohls liegt. 

Es geht hier überhaupt nicht um die Entziehung der elterlichen Sorge des Kindesvaters, sondern um die Übertragung und Einräumung der elterlichen Sorge zu Zwecken der Gleichstellung des Vaters nichtehelicher Kinder mit den ehelichen. 

Der entgegenstehende Wille der Mutter spielt gerade, für die Richter zu den Zeitpunkten der angefochtenen Entscheidungen klar erkennbar, keine Rolle. Andernfalls hätte es der höchstrichterlichen Entscheidungen gerade eben nicht bedurft. 

Eigentlicher Maßstab wäre damit gewesen, welche Anforderungen an den verheirateten Vater gestellt werden in derselben Situation. 

Die Antwort ist, daß – außer der – vermuteten – Ehelichkeit der Kinder, 

überhaupt keine weiteren Voraussetzungen 

bestehen. 

Das Gericht hätte demnach, in Abwesenheit von Anzeichen zur Gefährdung des Kindeswohls, regelmäßig die elterliche Sorge auch des Kindesvaters ohne weitere Prüfung enstprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts einräumen können und damit eigentlich auch müssen. 

Eine Grenze wäre lediglich an dem Punkt anzunehmen, an dem auch einem verheirateten Vater die elterliche Sorge entzogen hätte werden können. 

Hier hätte § 1666 BGB theoretisch einer Rolle spielen können, das spielt es aber nicht, denn von einer Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von § 1666 BGB kann vorliegend nicht die Rede sein. 

Weder der Umgangsboykott der Kindesmutter, noch die tatsächlich damit beabsichtigte Entfremdung der Kindestochter noch scharfe – vollkommen berechtigte - Kritik des diskriminierten Kindesvaters kann dabei auch nur ansatzweise einen Entzug der elterlichen Sorge des Kindesvaters rechtfertigen. 

In gewissen Situationen könnnte fortgesetzter Umgangboykott unter Verstoss gegen ge-troffene Vereinbarungen und gerichtliche Verpflichtungen jedoch dazu führen, daß der Kin-desmutter die elterliche Sorge entzogen werden müsste. Ob das der Fall war, kann in diesem Rahmen seitens des Vaters offen gelassen werden. 

Irrig gehen die Richter davon aus, daß dem Antrag des Antragstellers „keine Umstände oder Aspekte zu entnehmen werden könnten, die das Kindeswohl oder Belange des Kindes zum Gegenstand hätten.“ 

Die Richter verkennen insbesondere die sich daraus ergebende Beweis- und Darlegungslast des Antragstellers. Zumindest haben sie es versäumt, den Antragsteller auf diesen rechtlichen Aspekt im Rahmen ihrer eigenen Hinweispflichten nach § 139 Abs. 2 ZPO im Rahmen des rechtlichen Gehörs hinzuweisen. 

Der Antrag ist vielmehr als solches geboten im Interesse des Kindeswohls und bedarf keiner weiteren Begründung. Das das wurde in dem ursprünglichen Antrag sowie dem Gericht vorliegenden Entwurf der Begründung der Beschwerde auch ganz klar zum Ausdruck gebracht. Er dient nämlich als solches der rechtlichen Absicherung der nach Artikel 6 Satz 2 Grundgesetz gebotenen Verpflichtung beider Eltern zur Pflege und Erziehung ihrer eige-nen Kinder.

Die Unterstellung der Richter am Oberlandesgericht gegenüber dem Antragsteller, der Kindesvater habe den Antrag nur im eigenen Interesse gestellt, ist schlicht und ergreifend so nicht wahr und geradezu als bösartig und infam zu bewerten. 

Im Ergebnis übernimmt der Vater vielmehr, wie diesem bekannt ist, und auch den Richter hätte bekannt sein müssen, durch diesen Antrag bei Einräumung der elterlichen Sorge vermutlich sogar wesentlich mehr Pflichten und Verpflichtungen als Rechte. Dem Kind wird dadurch nämlich ein weiterer Sorgeverpflichteter zu seinem Schutz und seiner Unterstützung an die Seite gestellt. 

Das, was die Richter hier, ohne vorherige Anhörung des Antragstellers sowie seiner Familie, des Jugendamts, der Kindesmutter, und des Kindes selbst (vgl. dazu die angefochtene Entscheidung), und ohne mündliche Verhandlung, und ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen, einfach so ins Blaue hinein„vortragen“ bzw. besser gesagt dilettieren, ist zur Begründung der von den Richtern einfach so behaupteten entgegenstehenden „Kindeswohl“ nicht ausreichend. 

Wenngleich das Bundesverfassungsgericht selbst eine Ablehnungsmöglichkeit des Antrags durch die Gerichte nicht ausgeschlossen hat, so hätte diese Ablehnungsmöglichkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Lichte der Grundrechte restriktiv ausgelegt werden müssen. 

In dem Beschluss des Oberlandesgerichts, ebenso wie in der angefochtenen Ausgangsentscheidung, wird aber die Tragweite und Bedeutung der hier geltend gemachten verfassungsrechtlich geschützten Positionen des Vaters verkannt bis zu dem Punkt, dass das nicht einmal mehr als rechtlich vertretbar erscheint. 

Sofern keine Interessen des Kindeswohls entgegen stehen, wie auch hier, wäre das Ermessen des Gerichts im Rahmen des Gesamtzusammenhangs auf Null reduziert gewesen, es hätte dem Antrag unverzüglich stattgeben müssen.

Verkannt und vollkommen falsch ausgelegt und verstanden wird von dem Oberlandesgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 420/09 vom 21.7.2010 und die eigene (darin nämlich nur ausdrücklich niedergeschriebene) 

Verpflichtung allen deutschen Gerichts zur unverzüglichen Umsetzung 

höchstrichterlicher Rechtsprechung und zur Beseitigung der in der Entscheidung Zaunegger gegen Deutschland festgestellten Diskriminierung der Väter nichtehelicher Kinder. 

Versäumt wurde es in der – läppischen – Begründung der Entscheidung vollkommen, sich mit dem hier erfolgten und vorliegenden, unverhältnismässigen Eingriff in höchstrangige geschützte Grundrechte des Vaters nichtehelicher Kinder auseinander zu setzen. 

Vollkommen verkannt wurde in dem Beschluss des Oberlandesgerichts, wie auch schon in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts, die Reichweite und Bedeutung die sich aus Art. 6 Grundgesetz ergebenden Vaterrechte in Verbindung mit dem Recht des Vaters auf eine Familie und auf Gleichberechtigung mit der Frau. 

Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gerichte betreffend die Tragweite der Pflichten der Gerichte zur Berücksichtigung verfassungsrechtlich geschützter Positionen hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung klar gestellt (BVerfG, 2 BvR 1841/00 vom 15.3.2001). 

Diesen Anforderungen genügen die vorliegenden Entscheidungen keineswegs. Während das Amtsgericht sich einfach, - schon zu dem Zeitpunkt der Entscheidung vollkommen  pflichtwidrig – über die höchstrichterlichen Entscheidungen hinwegsetzt, nehmen die Richter am Oberlandesgericht die fraglichen Entscheidungen zwar zur Kenntnis. 

Die Richter verkennen damit auch die eigene, durch das Bundesverfassungsgericht ihnen eigentlich anvertraute und übertragene  Aufgabe und Verpflichtung zur Widerherstellung verfassungskonformer Zustände für eine Übergangszeit, bis der – mit der eigenen Verpflichtung zur Umsetzung im Verzug befindliche – deutsche Gesetzgeber der eigenen Verpflichtung zur Umsetzung endlich nachkommt. 

Die Richter verdrehen in dem Beschluss den Sachvortrag des Antragstellers unzulässig in sein Gegenteil. 

Es wurde vorgetragen, daß der Umgang des Kindesvaters, der selbst Verfassungsrang hat, durch die Kindesmutter jahrelang widerrechtlich boykottiert worden war. 

Es wurde vom Antragsteller überhaupt nicht vorgetragen, daß „der Antragsteller jedenfalls nach eigener Darstellung seit etlichen Jahren keinen persönlichen Kontakt zur Tochter mehr gehabt habe, so dass auch dies der Fähigkeit, Entscheidungen für das Kind zu treffen, entgegenstünde.

Tatsache ist, daß der Antragsteller wegen des Umgangsboykotts keine Gelegenheit zum regelmäßigen Umgang hatte. Dies ist jedoch eine getrennt von der elterlichen Sorge zu bewertende Frage. Er hatte aber mehrfach Kontakt mit der Tochter hatte. Diese hatte es  aber infolge des Drucks der Mutter und der am Entzug des leiblichen Vaters beteiligten Personenkreise es nicht gewagt, den Kontakt mit dem Vater „eigenmächtig“ aufzunehmen. 

Die derzeitige Ablehnungshaltung der Tochter dürfte einerseits eine normale pubertäre Phase eines Kindes zu bewerten sein, wie sie bei allen Töchtern in ähnlichem Alter und in jeder Familie vorkommen. Dies ist kein Grund zum Entzug der elterlichen Sorge.  

Weiterhin wird dies als Zeichen des bei dem Kind zu erwartenden PAS Syndrom bewertet. 

In dem Beschluss wird vollkommen verkehrt und abwegig der Schluß gezogen aus dem dokumentierten, rechtswidrigen Umgangsboykott der Mutter, daß dies den Gerichten Anlaß dazu gäbe, dem Kind endgültig den leiblichen Vater als sorgeberechtigte – und – ver-pflichtete Person wegzunehmen. 

Auch das hier feststellbare – nach den Umständen vorhersehbar auftretende PAS-Syndrom (Parental Alienation Syndrom, - Syndrom der Entfremdung von Eltern bei den Kindern und deren Folgen) bei dem Kind erlaubt es nicht den Gerichten, zu folgern, daß der fortgesetzte Entzug des Vaters im besten Interesse des Kindes läge.

Insgesamt ist festzuhalten, daß, ohne Bewertung der Lage durch Experten, das Oberlandesgericht hier nicht in der Lage oder auch nur befugt war, Gründe zu benennen, die gewichtig genug gewesen wären, um einen weitergehenden Entzug der elterlichen Sorge des Kindesvaters zu rechtfertigen. 


Besetzungsrüge


Der Beschwerdeführer hat ein Recht auf den gesetzlichen Richter (zurückzuführen letzt-endlich auf Art. 101 GG), dessen Verletzung gerügt wird. 

Gerügt wird, daß hier die Entscheidung offensichtlich durch vier Richter getroffen wurde, deren Aufgaben und Beiträge (um nicht sagen zu müssen Tatbeiträge) zu dem Beschluss aus dem Beschluss heraus im Einzelnen nicht erkennbar ist. 

Üblicherweise sind die Senate am Oberlandesgericht besetzt mit drei, nicht mit vier Richtern (§ 122 Abs. 1 GVG). 

Sollte ein Richter durch das Gericht zwischenzeitlich ausgetauscht worden sein, so wurde der Beschwerdeführer dazu weder angehört noch der Grund dafür mitgeteilt. Auch hier wäre eine vorherige Anhörung des Antragstellers unabdingbar erforderlich gewesen.  

Es ist ausweislich des Beschlusses ferner davon auszugehen, daß eine nicht am Oberlan-desgericht tätige Richterin als dafür unzuständige Richterin in dieser Angelegenheit tätig war. Es ist insgesamt nicht erkennbar, was eine Richterin am Landgericht am Oberlan-desgericht Naumburg zu suchen hat. Nicht begründet wurde ferner, weshalb ein vierter Richter zu der Entscheidung hinzu gezogen wurde. 

Die in Beschlussform ergangene Entscheidung entfaltet im Unterschied zu einem Urteil für das weitere Verfahren erst einmal keine innerprozessuale Bindungswirkung im Sinne des § 318 ZPO (BGH, Urt. v. 4. Dezember 1991 - VIII ZR 32/ 91, NJW 1992, 982, 983; v. 8. Dezember 1994 - IX ZR 254/ 93, NJW 1995, 2106, 2107). 

Eine Beschwer aus der Besetzungsrüge kann sich aus dem rechtskraftfähigen Inhalt der damit verbundenen und auf der fehlerhaften Besetzung beruhenden Entscheidung erge-ben (BGH, Urt. v. 20. Juli 1999 - X ZR 175/ 98, NJW 1999, 3564; Musielak/ Ball, aaO Rn. 20 vor § 511). 

Bei dieser Sachlage ist die Klägerin infolge des Besetzungsmangels durch die von ihr an-gegriffene Entscheidung beschwert. 


Rüge des Verstoßes gegen das Willkürverbot

Die angefochtene Entscheidung des achten Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumberg ist willkürlich. Sie verletzt den Beschwerdeführer in seinen – durch das Grundgesetz und die europäische Menschenrechtskonvention geschützten höchstrangigen Grundrechten, u.a. auf Gleichbehandlung, auf Familie und auf ein faires Verfahren. 


3) Nichtbeachtung des Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts 

Das Gericht hat sich in dem Beschluss hinweggesetzt über den ausdrücklichen Antrag des Beschwerdeführers vom 12. August 2010, wonach es vorab über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe möge, und dem Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt beizuordnen. 

Glaubhaftmachung: Antrag vom 12. August 2010, übermittelt am 12. Aug. 2010

In diesem Antrag wurde das Gericht ausdrücklich gebeten, zunächst einmal über den An-trag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, der nur als Entwurf eingereicht worden war, zu entscheiden, dem Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt beizuordnen, und so-dann dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, die Angelegenheit in der Hauptsache weiter zu führen. 

Das Gericht befand es nicht für nötig, diesen Antrag auch nur zu erwähnen. 

Durch die Übergehung dieses Antrags verletzte das Gericht seine sich aus Art. 3 GG er-gebenden eigenen Fürsorgepflichten gegenüber dem – zu diesem Zeitpunkt anwaltlich nicht vertretenen - Antragsteller. 

Wahrheitswidrig wurde in dem Beschluss der Unterzeichnende als beigeordneter Rechts-anwalt aufgeführt. Aus der weiteren Begründung ergibt sich sodann, daß eine Beiordnung nicht erfolgt ist. Damit ist auch abzusehen von einer Auflistung als beigeordneter Rechts-anwalt im Rubrum. Damit wird nämlich einerseits so getan, als ob der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten gewesen sei, was er in Wirklichkeit infolge des Verhaltens der Richter überhaupt nicht war. 

Auch wenn das Bundesverfassungsgericht die Diskriminierung von Vätern nichtehelicher Kinder in der hier vorliegenden Konstellation erst im Juli 2010 befunden hat, so bestand die Diskriminierung auch vor diesem Datum, und damit ist der Nachweis erbracht, daß die Ausgangsentscheidung jedenfalls falsch war. 

Es handelt sich um zu übernehmende Rechte und Verpflichtungen auch des Kindesvaters. 

Der Antrag dient insbesondere ganz wesentlich dem Interesse des Kindes daran, von zwei verantwortlichen Eltern aufgezogen zu werden, die es gleichberechtigt versorgen und für das Kind einstehen.

Entgegenstehende Interessen des Kindeswohls bestehen nicht. 

Der Antrag ergab sich unmittelbar aus der - sofort rechtskräftigen - Entscheidung des Ers-ten Senats des Bundesverfassungsgerichts, BVerfG, 1 BvR 420/09 vom 21.7.2010, Ab-satz-Nr. (1 - 78), - 1 BvR 420/09. Darauf wird vollinhaltlich Bezug genommen.

Diese Entscheidung wiederum dient der Umsetzung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Zaunegger ./. Deutschland. Sie ist rechtskräftig seit dem 03.03.2010, und sie lehnt sich stark an deren Begründung an.

Danach verstieß das bislang geltende deutsche Gesetz gegen die Europäische Konvention für Menschenrechte (Recht auf Familie und Diskriminierungsverbot).

Der deutsche Gesetzgeber hielt es bislang bekanntlicher Weise - entgegen seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Umsetzung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nicht für erforderlich, diese Entscheidung in deutsches Recht umzusetzen.

Das Bundesverfassungsgericht hielt folgende Lösung am geeignetsten zur unverzüglichen Herstellung der Gleichberechtigung und des verletzten Rechts des Vaters nichtehelicher Kinder auf eine Familie:

1.§ 1626a Absatz 1 Nummer 1 und § 1672 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreform-gesetz) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942) sind mit Artikel 6 Ab-satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.

2.Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a des Bürgerlichen Ge-setzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.

3.Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1672 des Bürgerlichen Ge-setzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht dem Vater auf An-trag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen für diesen Antrag erfüllt.

Die Kindesmutter verweigert bislang trotz mehrfacher Aufforderung die Zustimmung zu einer Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Es wird von der Kindesmutter der Versuch unternommen, den eigenen Umgangsboykott dazu auszunutzen, dem Kindesva-ter die elterliche Sorge zu verweigern. Dies ist als unzulässige Rechtsausübung zu bewer-ten. 

Da die Kindesmutter in Kenntnis der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wei-terhin die freiwillige Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge verweigert, wurde der gerichtliche Antrag notwendig.

III. Zur Kostenentscheidung

Rechtsirrtümlich nimmt das Oberlandesgericht an, die Kostenentscheidung richte sich nach § 21 FamGKG und die Kosten seien vom Beschwerdeführer zu tragen. 

Der Antrag auf die eigentlich richtige Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Abs. 3 Koste-nO,  sowie 13 a FGG.

Wir haben es hier mit einem eigenen, speziell für diskriminierte Väter zugeschnittenen Antrag zu tun, der gesetzlich gerade nicht geregelt ist. 

Das gerichtliche Antragsrecht wurde vielmehr durch das Bundesverfassungsgericht den Vätern an die Hand gegeben, um die festgestellte und höchstrichterlich bereits ausgeurteilte Diskriminierung von Vätern nichtehelicher Kinder (sowie deren Kinder) unverzüglich zu beheben, bis der deutsche Gesetzgeber sich endlich bequemt, eine grundrechtskonforme neue Lösung anzubieten. 

Deutschland befindet sich wegen der Nichtumsetzung auf der Liste der delinquenten Mitgliederstaaten, die durch das höchste  Europäische Exekutivorgan geführt wird, nämlich den Europäischen Ministerrats. 

Der Antrag wurde erforderlich zur Behebung von rechtswidriger Diskriminierung von Vätern nichtehelicher Kinder (sowie deren Kinder) in Deutschland durch verfassungs- und menschenrechtswidrige deutsche Gesetze- unter Verstoß gegen Menschenrechte, insbesondere Art. 6 Abs. 2 des deutschen Grundgesetzes sowie Art. 8 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Analog zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat der für die Diskriminierung verantwortliche deutsche Staat vorrangig für die Wiederherstellung des Rechts Sorge zu tragen. Darum hat er im Ergebnis die Kosten des nach der Untätigkeit des Gesetzgebers erforderlich werdenden gerichtlichen Antrags zu übernehmen und zu tragen, und zwar unabhängig vom Ausgang dieses Antrags. 

Dies ergibt sich das der Kostenentscheidung des Bundesverfassungsgerichts selbst, wonach die Kosten zur Hälfte durch die Bundesrepublik Deutschland und zur anderen Hälfte durch den Einzelstaat (hier: Sachsen-Anhalt) zu tragen sind. 




	Gez. 


	   Rechtsanwalt</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Hier ein Entwurf einer Gehörsrüge gegen den Beschluss des OLG Naumburg</p>
<p>Datum: 30.08.2010<br />
Datum des Ausdrucks: 30. Aug. 2010</p>
<p>In Sachen</p>
<p>Antragsteller = Kindesvater   ./. Antragsgegnerin = Kindesmutter </p>
<p>Wegen</p>
<p>Antrag auf Übertragung der gemeinsamen, hilfsweise alleinigen elterlichen Sorge (Anwen-dung von § 1626 a Abs. 2 BGB und Verstoß gegen Artt. 14, 8 der Europäischen Men-schenrechtskonvention auf Nichtdiskriminerung und Familie, Nichtumsetzung der Ent-scheidungen Zaunegger ./. Deutschland durch die Bundesrepublik Deutschland und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom BVerfG, 1 BvR 420/09 vom 21.7.2010. </p>
<p>Melde ich mich für den Kindesvater und Antragsteller sowie Beschwerdeführer und stelle Antrag auf Beiordnung als Rechtsanwalt. </p>
<p>Bis zu diesem Zeitpunkt ist sämtlicher Schriftverkehr an den Beschwerdeführer selbst zu richten, cc zur Kenntnis des Unterzeichnenden. </p>
<p>Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumberg, 8. Zivilsenat, vom 17. August 2010, Zugang am 20. August 2010, Az. 8 UF 56/10 (PKH) sowie im entsprechenden Hauptsacheverfahren wird die </p>
<p>Anhörungsrüge </p>
<p>nach § 44 FamFG erhoben. Weiterhin wird eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach 101 GG im Rahmen  der Besetzungsrüge erhoben.</p>
<p>Es wird unter Verweis auf die bisherigen Anträge Antrag gestellt, den angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 12. Aug. 2010 sowie den Beschluss des Amtsgerichts Haldersleben Az. 16 F 136/10 SA AG aufzuheben und der Beschwerde  stattzugeben, bzw. hilfsweise auf Neubescheidung durch einen anderen Senat.</p>
<p>Es wird beantragt, auch für die Gehörsrüge, dem Antragsteller unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten beizuordnen. </p>
<p>Soweit in dem Beschluss des Oberlandesgerichts ein Rechtsanwalt, unzutreffend im Rubrum als Verfahrensbevollmächtigter benannt ist, wird </p>
<p>Antrag auf Tatbestandsberichtigung gem. § 42 FamFG</p>
<p>gestellt. </p>
<p>Wie sich aus der Begründung des weiteren Beschlusses selbst ergibt, und den Richtern auch bekannt war, wurde ein Rechtsanwalt weder als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet, noch hatte er sich als solcher gemeldet. Er hatte lediglich Antrag auf Bewilligung von Verfahrensbeihilfe und auf seine Beiordnung zur Unterstützung des Beschwerdeführers gestellt. Dies hielt das Gericht ausweislich des angefochtenen Beschlusses mit nicht überzeugender Begründung nicht für erforderlich. </p>
<p>Das Gericht hatte es auch pflichtwidrig unterlassen, den Ausgleich des gem. § 9 RVG angeforderten Vorschusses für den Verfahrensbevollmächtigten zu veranlassen.  </p>
<p>Die von dem Vorsitzenden Richter in der Verfügung vom 30.03.2010 von dem Beschwerdeführer angeforderten weiteren Unterlagen werden als rechtsmißbräuchlich bewertet. </p>
<p>Dem Gericht lagen bereits hinreichende Unterlagen zur Beurteilung des Antrags vor, auf die verwiesen worden war. Es war in diesem Zusammenhang nicht Aufgabe des Gerichts im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenbeihilfe (Art. 3 GG), die von dem Antragsteller bereits belegte Berufsunfähigkeit wegen Diskriminierung noch weiter zu hinterfragen. Die von dem Richter zu prüfenden Punkte waren die Erfolgsaussichten und die Bedürftigkeit. Beide Punkte waren zu bejahen. </p>
<p>Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs</p>
<p>Im Weiteren wird davon ausgegangen, daß der Beschluss als Reaktion auf den am selben Tag eingegangenen Antrag vom 12. Aug. 2010 erfolgt ist. </p>
<p>Sollte seitens des Gerichts behauptet werden, von diesem Antrag bei Beschlussfassung noch keine Kenntnis gehabt zu haben, wird um Mitteilung gebeten, wann und wo genau die Beratung der an dem Beschluss angeblich beteiligten vier Richter am Oberlandesgericht (von denen eine lediglich eine Richterin am Landgericht ist) stattgefunden haben soll. </p>
<p>Es wird auch um Übermittlung einer Abschrift des Eingangsprotokolls des Beschlusses für die Akten des Unterzeichnenden gebeten. Ferner wird vorsorglich Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt. </p>
<p>Begründung</p>
<p>I.	Zulässigkeit</p>
<p>Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich aus § 44 FamFG. </p>
<p>Unter Verstoss gegen § 39 FamFG weist der – formell und materiell mangelhafte - Beschluss des Oberlandesgerichts keine Rechtsmittelbelehrung auf. </p>
<p>Sonstige Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe gegen den Beschluss sind nicht erkennbar,<br />
§ 44 Abs. 1 Ziff. 1 FamFG. </p>
<p>Inbesondere wurde der gem. § 621 a ZPO früher mögliche Antrag auf mündliche Verhand-lung bei der Reform der ZPO gestrichen. </p>
<p>Das Gericht hatte den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise beeinträchtigt, § 44 Abs. 1 Ziff. 2 FamFG.</p>
<p>Das Gericht hatte sich u.a. in dem Beschluss hinweggesetzt über den ausdrücklichen Antrag des Beschwerdeführers vom 12. August 2010, wonach es vorab über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe möge, und dem Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt beizuordnen. Ferner war das Gericht gebeten worden, dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, vorab dann über die Weiterführung der Beschwerde zu entscheiden. </p>
<p>Glaubhaftmachung: Antrag vom 12. August 2010, übermittelt am 12. Aug. 2010</p>
<p>Auch zu den –abwegigen - rechtlichen Gesichtspunkten der Beschwerdeentscheidung hielt das Beschwerdegericht, ebenso wenig wie das Ausgangsgericht, eine vorherige An-hörung nicht für erforderlich. </p>
<p>Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß bei Verletzung rechtlichen Gehörs und bei Eingriffen in Grundrechtspositionen die Gehörsrüge, sowie die Rüge der Verletzung von Grundrechten (Verstoß gegen Art. 3, 6 GG, sowie gegen Art. 14 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention) auch als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Verfassungsbeschwerde (Subsidiarität) sogar als eigentlich unzulässige Rechtsmittel zu erheben sind. </p>
<p>II. Begründetheit</p>
<p>Die Entscheidung erging ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers zu den maßgeblichen rechtlichen Punkten der Entscheidung, und der Beschluss beruht auch auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie auf Verletzung von Verfassungsrecht. </p>
<p>Der Beschwerdeführer hätte nämlich bei ordnungsgemäßer Anhörung die als Entwurf dem Gericht am 12. August 2010 vorliegende Begründung der Beschwerde einreichen können, sowie die hier mit der Gehörsrüge vorgetragenen Aspekte. </p>
<p>Der Beschluss vom 12. Aug. 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Beschwerdeführer in seinen grundrechtlich geschützten und vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich eingeräumten Rechten als Vater. Die Richter haben es sich hier erkennbar mit ihrer Aufgabe viel zu leicht gemacht. </p>
<p>Art. 6 GG hat einen erheblichen Schutzumfang. </p>
<p>Subjektivrechtlich gewährt Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 GG  ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. </p>
<p>Art. 6 Abs. 1 und 4 GG gewährt Anspruch auf Schutz und Fürsorge (Schutzgewährrechte). </p>
<p>Objektivrechtliche Wirkung in Form von Diskriminierungsverboten entfalten Art. 6 Abs. 1, 4 und 5 GG. </p>
<p>Schließlich beschränkt die Institutsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG den Gesetzgeber bei der Regelung ehelicher und familiärer Rechtsbeziehungen. </p>
<p>Eingriffe in Art. 6 GG sind alle staatlichen Maßnahmen, die Ehe und Familie beeinträchtigen und die staatliche Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers überschreiten. Auch die Verweigerung von Schutz für Ehe und Familie ist ein Eingriff. </p>
<p>Ehe und Familie sind in Art. 6 Abs. 1 GG ohne Gesetzesvorbehalt geschützt. Der Staat darf den Schutzbereich damit nur durch definierende Regelungen gestalten. </p>
<p>Ist die Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers überschritten, kann staatliches Handeln nur durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt werden. </p>
<p>Zu Eingriffen in das Elternrecht ermächtigt Art. 6 Abs. 2 S. 2 implizit.</p>
<p>Zitat Art. 6 Abs. 2 GG: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“ </p>
<p>Von dieser Ermächtigung darf danach nur durch oder aufgrund Gesetzes Gebrauch gemacht werden, wenn es der Pflege und Erziehung der Kinder dient (qualifizierter Gesetzesvorbehalt). </p>
<p>Das Recht der Eltern auf die eigenen Kinder wird ferner flankierend unterstützt und gewährleistet durch die Strafbewehrung in § 235 StGB (Entziehung Minderjähriger). </p>
<p>„Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer … 2. einem Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein, …. Einem Elternteil entzieht oder vorenthält. </p>
<p>Diese hier vorliegende Entziehung des elterlichen Sorgerechts einer Vaters nicht verheirateter Kinder – nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der denkbar schwerwiegendste Eingriff in private Grundrechte - wurde aber durch das Oberlandesgericht in vollkommener Verkennung der Bedeutung der geltend gemachten Grundrechte des Antragstellers mangelhaft bis gar nicht begründet. </p>
<p>Mit dem vorliegenden Beschluss, der die sofortige Beschwerde des Antragsstellers gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts vom 23.02.2010 zurückweist, wird der Antragsteller im Ergebnis endgültig von der elterlichen Sorge als Vaters seiner Tochter abgeschnitten und entzogen. </p>
<p>Es liegt vorliegend nicht nur eine Beeinträchtigung von grundrechtlich geschützten höchstrangigen Rechten vor, sondern ein Entzug als schwerstmögliche Form des Eingriffs. </p>
<p>Entsprechend hoch sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die an den Eingriff zu stellenden Anforderungen. </p>
<p>Das Oberlandesgericht bzw. das Amtsgericht hätten begründen müssen, inwieweit die Entziehung der elterlichen Sorge des Vaters der Pflege und Erziehung seines Kindes dienen soll. </p>
<p>Eine diesbezügliche, auch nur ansatzweise Begründung der Beschlüsse fehlt vollkommen. </p>
<p>Das Amtsgericht als Ausgangsgericht hat in seinem Beschluss vom 15.03.2010 unter Verletzung der eigenen Verpflichtung zur Berücksichtigung und Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bereits verkannt, daß infolge der Diskriminierung eine „gesetzliche Grundlage“ zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht erforderlich war. Damit ist diese Entscheidung, schon zu diesem Zeitpunkt, noch vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, undiskutabel abwegig und falsch. Das wurde vom Oberlandesgericht auch noch insoweit zutreffend erkannt. </p>
<p>Vollkommen verkannt wurde durch den Richter am Amtsgericht, ebenso wie später erneut durch die Richter am Oberlandesgericht, daß die Kriterien nach § 1666 BGB der falsche Maßstab für die vorliegend zu treffende Entscheidung sind. </p>
<p>Der Kindesvater muß keineswegs nachweisen, daß keine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, das ist in der Praxis auch so gut wie unmöglich. </p>
<p>Es ist vielmehr – widerlegbar – zu vermuten, daß der vom Bundesverfassungsgericht vor-gesehene Antrag des Kindesvaters nach Art. 6 GG im Interesse des Kindeswohls liegt. </p>
<p>Es geht hier überhaupt nicht um die Entziehung der elterlichen Sorge des Kindesvaters, sondern um die Übertragung und Einräumung der elterlichen Sorge zu Zwecken der Gleichstellung des Vaters nichtehelicher Kinder mit den ehelichen. </p>
<p>Der entgegenstehende Wille der Mutter spielt gerade, für die Richter zu den Zeitpunkten der angefochtenen Entscheidungen klar erkennbar, keine Rolle. Andernfalls hätte es der höchstrichterlichen Entscheidungen gerade eben nicht bedurft. </p>
<p>Eigentlicher Maßstab wäre damit gewesen, welche Anforderungen an den verheirateten Vater gestellt werden in derselben Situation. </p>
<p>Die Antwort ist, daß – außer der – vermuteten – Ehelichkeit der Kinder, </p>
<p>überhaupt keine weiteren Voraussetzungen </p>
<p>bestehen. </p>
<p>Das Gericht hätte demnach, in Abwesenheit von Anzeichen zur Gefährdung des Kindeswohls, regelmäßig die elterliche Sorge auch des Kindesvaters ohne weitere Prüfung enstprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts einräumen können und damit eigentlich auch müssen. </p>
<p>Eine Grenze wäre lediglich an dem Punkt anzunehmen, an dem auch einem verheirateten Vater die elterliche Sorge entzogen hätte werden können. </p>
<p>Hier hätte § 1666 BGB theoretisch einer Rolle spielen können, das spielt es aber nicht, denn von einer Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von § 1666 BGB kann vorliegend nicht die Rede sein. </p>
<p>Weder der Umgangsboykott der Kindesmutter, noch die tatsächlich damit beabsichtigte Entfremdung der Kindestochter noch scharfe – vollkommen berechtigte - Kritik des diskriminierten Kindesvaters kann dabei auch nur ansatzweise einen Entzug der elterlichen Sorge des Kindesvaters rechtfertigen. </p>
<p>In gewissen Situationen könnnte fortgesetzter Umgangboykott unter Verstoss gegen ge-troffene Vereinbarungen und gerichtliche Verpflichtungen jedoch dazu führen, daß der Kin-desmutter die elterliche Sorge entzogen werden müsste. Ob das der Fall war, kann in diesem Rahmen seitens des Vaters offen gelassen werden. </p>
<p>Irrig gehen die Richter davon aus, daß dem Antrag des Antragstellers „keine Umstände oder Aspekte zu entnehmen werden könnten, die das Kindeswohl oder Belange des Kindes zum Gegenstand hätten.“ </p>
<p>Die Richter verkennen insbesondere die sich daraus ergebende Beweis- und Darlegungslast des Antragstellers. Zumindest haben sie es versäumt, den Antragsteller auf diesen rechtlichen Aspekt im Rahmen ihrer eigenen Hinweispflichten nach § 139 Abs. 2 ZPO im Rahmen des rechtlichen Gehörs hinzuweisen. </p>
<p>Der Antrag ist vielmehr als solches geboten im Interesse des Kindeswohls und bedarf keiner weiteren Begründung. Das das wurde in dem ursprünglichen Antrag sowie dem Gericht vorliegenden Entwurf der Begründung der Beschwerde auch ganz klar zum Ausdruck gebracht. Er dient nämlich als solches der rechtlichen Absicherung der nach Artikel 6 Satz 2 Grundgesetz gebotenen Verpflichtung beider Eltern zur Pflege und Erziehung ihrer eige-nen Kinder.</p>
<p>Die Unterstellung der Richter am Oberlandesgericht gegenüber dem Antragsteller, der Kindesvater habe den Antrag nur im eigenen Interesse gestellt, ist schlicht und ergreifend so nicht wahr und geradezu als bösartig und infam zu bewerten. </p>
<p>Im Ergebnis übernimmt der Vater vielmehr, wie diesem bekannt ist, und auch den Richter hätte bekannt sein müssen, durch diesen Antrag bei Einräumung der elterlichen Sorge vermutlich sogar wesentlich mehr Pflichten und Verpflichtungen als Rechte. Dem Kind wird dadurch nämlich ein weiterer Sorgeverpflichteter zu seinem Schutz und seiner Unterstützung an die Seite gestellt. </p>
<p>Das, was die Richter hier, ohne vorherige Anhörung des Antragstellers sowie seiner Familie, des Jugendamts, der Kindesmutter, und des Kindes selbst (vgl. dazu die angefochtene Entscheidung), und ohne mündliche Verhandlung, und ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen, einfach so ins Blaue hinein„vortragen“ bzw. besser gesagt dilettieren, ist zur Begründung der von den Richtern einfach so behaupteten entgegenstehenden „Kindeswohl“ nicht ausreichend. </p>
<p>Wenngleich das Bundesverfassungsgericht selbst eine Ablehnungsmöglichkeit des Antrags durch die Gerichte nicht ausgeschlossen hat, so hätte diese Ablehnungsmöglichkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Lichte der Grundrechte restriktiv ausgelegt werden müssen. </p>
<p>In dem Beschluss des Oberlandesgerichts, ebenso wie in der angefochtenen Ausgangsentscheidung, wird aber die Tragweite und Bedeutung der hier geltend gemachten verfassungsrechtlich geschützten Positionen des Vaters verkannt bis zu dem Punkt, dass das nicht einmal mehr als rechtlich vertretbar erscheint. </p>
<p>Sofern keine Interessen des Kindeswohls entgegen stehen, wie auch hier, wäre das Ermessen des Gerichts im Rahmen des Gesamtzusammenhangs auf Null reduziert gewesen, es hätte dem Antrag unverzüglich stattgeben müssen.</p>
<p>Verkannt und vollkommen falsch ausgelegt und verstanden wird von dem Oberlandesgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 420/09 vom 21.7.2010 und die eigene (darin nämlich nur ausdrücklich niedergeschriebene) </p>
<p>Verpflichtung allen deutschen Gerichts zur unverzüglichen Umsetzung </p>
<p>höchstrichterlicher Rechtsprechung und zur Beseitigung der in der Entscheidung Zaunegger gegen Deutschland festgestellten Diskriminierung der Väter nichtehelicher Kinder. </p>
<p>Versäumt wurde es in der – läppischen – Begründung der Entscheidung vollkommen, sich mit dem hier erfolgten und vorliegenden, unverhältnismässigen Eingriff in höchstrangige geschützte Grundrechte des Vaters nichtehelicher Kinder auseinander zu setzen. </p>
<p>Vollkommen verkannt wurde in dem Beschluss des Oberlandesgerichts, wie auch schon in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts, die Reichweite und Bedeutung die sich aus Art. 6 Grundgesetz ergebenden Vaterrechte in Verbindung mit dem Recht des Vaters auf eine Familie und auf Gleichberechtigung mit der Frau. </p>
<p>Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gerichte betreffend die Tragweite der Pflichten der Gerichte zur Berücksichtigung verfassungsrechtlich geschützter Positionen hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung klar gestellt (BVerfG, 2 BvR 1841/00 vom 15.3.2001). </p>
<p>Diesen Anforderungen genügen die vorliegenden Entscheidungen keineswegs. Während das Amtsgericht sich einfach, - schon zu dem Zeitpunkt der Entscheidung vollkommen  pflichtwidrig – über die höchstrichterlichen Entscheidungen hinwegsetzt, nehmen die Richter am Oberlandesgericht die fraglichen Entscheidungen zwar zur Kenntnis. </p>
<p>Die Richter verkennen damit auch die eigene, durch das Bundesverfassungsgericht ihnen eigentlich anvertraute und übertragene  Aufgabe und Verpflichtung zur Widerherstellung verfassungskonformer Zustände für eine Übergangszeit, bis der – mit der eigenen Verpflichtung zur Umsetzung im Verzug befindliche – deutsche Gesetzgeber der eigenen Verpflichtung zur Umsetzung endlich nachkommt. </p>
<p>Die Richter verdrehen in dem Beschluss den Sachvortrag des Antragstellers unzulässig in sein Gegenteil. </p>
<p>Es wurde vorgetragen, daß der Umgang des Kindesvaters, der selbst Verfassungsrang hat, durch die Kindesmutter jahrelang widerrechtlich boykottiert worden war. </p>
<p>Es wurde vom Antragsteller überhaupt nicht vorgetragen, daß „der Antragsteller jedenfalls nach eigener Darstellung seit etlichen Jahren keinen persönlichen Kontakt zur Tochter mehr gehabt habe, so dass auch dies der Fähigkeit, Entscheidungen für das Kind zu treffen, entgegenstünde.</p>
<p>Tatsache ist, daß der Antragsteller wegen des Umgangsboykotts keine Gelegenheit zum regelmäßigen Umgang hatte. Dies ist jedoch eine getrennt von der elterlichen Sorge zu bewertende Frage. Er hatte aber mehrfach Kontakt mit der Tochter hatte. Diese hatte es  aber infolge des Drucks der Mutter und der am Entzug des leiblichen Vaters beteiligten Personenkreise es nicht gewagt, den Kontakt mit dem Vater „eigenmächtig“ aufzunehmen. </p>
<p>Die derzeitige Ablehnungshaltung der Tochter dürfte einerseits eine normale pubertäre Phase eines Kindes zu bewerten sein, wie sie bei allen Töchtern in ähnlichem Alter und in jeder Familie vorkommen. Dies ist kein Grund zum Entzug der elterlichen Sorge.  </p>
<p>Weiterhin wird dies als Zeichen des bei dem Kind zu erwartenden PAS Syndrom bewertet. </p>
<p>In dem Beschluss wird vollkommen verkehrt und abwegig der Schluß gezogen aus dem dokumentierten, rechtswidrigen Umgangsboykott der Mutter, daß dies den Gerichten Anlaß dazu gäbe, dem Kind endgültig den leiblichen Vater als sorgeberechtigte – und – ver-pflichtete Person wegzunehmen. </p>
<p>Auch das hier feststellbare – nach den Umständen vorhersehbar auftretende PAS-Syndrom (Parental Alienation Syndrom, - Syndrom der Entfremdung von Eltern bei den Kindern und deren Folgen) bei dem Kind erlaubt es nicht den Gerichten, zu folgern, daß der fortgesetzte Entzug des Vaters im besten Interesse des Kindes läge.</p>
<p>Insgesamt ist festzuhalten, daß, ohne Bewertung der Lage durch Experten, das Oberlandesgericht hier nicht in der Lage oder auch nur befugt war, Gründe zu benennen, die gewichtig genug gewesen wären, um einen weitergehenden Entzug der elterlichen Sorge des Kindesvaters zu rechtfertigen. </p>
<p>Besetzungsrüge</p>
<p>Der Beschwerdeführer hat ein Recht auf den gesetzlichen Richter (zurückzuführen letzt-endlich auf Art. 101 GG), dessen Verletzung gerügt wird. </p>
<p>Gerügt wird, daß hier die Entscheidung offensichtlich durch vier Richter getroffen wurde, deren Aufgaben und Beiträge (um nicht sagen zu müssen Tatbeiträge) zu dem Beschluss aus dem Beschluss heraus im Einzelnen nicht erkennbar ist. </p>
<p>Üblicherweise sind die Senate am Oberlandesgericht besetzt mit drei, nicht mit vier Richtern (§ 122 Abs. 1 GVG). </p>
<p>Sollte ein Richter durch das Gericht zwischenzeitlich ausgetauscht worden sein, so wurde der Beschwerdeführer dazu weder angehört noch der Grund dafür mitgeteilt. Auch hier wäre eine vorherige Anhörung des Antragstellers unabdingbar erforderlich gewesen.  </p>
<p>Es ist ausweislich des Beschlusses ferner davon auszugehen, daß eine nicht am Oberlan-desgericht tätige Richterin als dafür unzuständige Richterin in dieser Angelegenheit tätig war. Es ist insgesamt nicht erkennbar, was eine Richterin am Landgericht am Oberlan-desgericht Naumburg zu suchen hat. Nicht begründet wurde ferner, weshalb ein vierter Richter zu der Entscheidung hinzu gezogen wurde. </p>
<p>Die in Beschlussform ergangene Entscheidung entfaltet im Unterschied zu einem Urteil für das weitere Verfahren erst einmal keine innerprozessuale Bindungswirkung im Sinne des § 318 ZPO (BGH, Urt. v. 4. Dezember 1991 - VIII ZR 32/ 91, NJW 1992, 982, 983; v. 8. Dezember 1994 - IX ZR 254/ 93, NJW 1995, 2106, 2107). </p>
<p>Eine Beschwer aus der Besetzungsrüge kann sich aus dem rechtskraftfähigen Inhalt der damit verbundenen und auf der fehlerhaften Besetzung beruhenden Entscheidung erge-ben (BGH, Urt. v. 20. Juli 1999 - X ZR 175/ 98, NJW 1999, 3564; Musielak/ Ball, aaO Rn. 20 vor § 511). </p>
<p>Bei dieser Sachlage ist die Klägerin infolge des Besetzungsmangels durch die von ihr an-gegriffene Entscheidung beschwert. </p>
<p>Rüge des Verstoßes gegen das Willkürverbot</p>
<p>Die angefochtene Entscheidung des achten Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumberg ist willkürlich. Sie verletzt den Beschwerdeführer in seinen – durch das Grundgesetz und die europäische Menschenrechtskonvention geschützten höchstrangigen Grundrechten, u.a. auf Gleichbehandlung, auf Familie und auf ein faires Verfahren. </p>
<p>3) Nichtbeachtung des Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts </p>
<p>Das Gericht hat sich in dem Beschluss hinweggesetzt über den ausdrücklichen Antrag des Beschwerdeführers vom 12. August 2010, wonach es vorab über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe möge, und dem Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt beizuordnen. </p>
<p>Glaubhaftmachung: Antrag vom 12. August 2010, übermittelt am 12. Aug. 2010</p>
<p>In diesem Antrag wurde das Gericht ausdrücklich gebeten, zunächst einmal über den An-trag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, der nur als Entwurf eingereicht worden war, zu entscheiden, dem Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt beizuordnen, und so-dann dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, die Angelegenheit in der Hauptsache weiter zu führen. </p>
<p>Das Gericht befand es nicht für nötig, diesen Antrag auch nur zu erwähnen. </p>
<p>Durch die Übergehung dieses Antrags verletzte das Gericht seine sich aus Art. 3 GG er-gebenden eigenen Fürsorgepflichten gegenüber dem – zu diesem Zeitpunkt anwaltlich nicht vertretenen - Antragsteller. </p>
<p>Wahrheitswidrig wurde in dem Beschluss der Unterzeichnende als beigeordneter Rechts-anwalt aufgeführt. Aus der weiteren Begründung ergibt sich sodann, daß eine Beiordnung nicht erfolgt ist. Damit ist auch abzusehen von einer Auflistung als beigeordneter Rechts-anwalt im Rubrum. Damit wird nämlich einerseits so getan, als ob der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten gewesen sei, was er in Wirklichkeit infolge des Verhaltens der Richter überhaupt nicht war. </p>
<p>Auch wenn das Bundesverfassungsgericht die Diskriminierung von Vätern nichtehelicher Kinder in der hier vorliegenden Konstellation erst im Juli 2010 befunden hat, so bestand die Diskriminierung auch vor diesem Datum, und damit ist der Nachweis erbracht, daß die Ausgangsentscheidung jedenfalls falsch war. </p>
<p>Es handelt sich um zu übernehmende Rechte und Verpflichtungen auch des Kindesvaters. </p>
<p>Der Antrag dient insbesondere ganz wesentlich dem Interesse des Kindes daran, von zwei verantwortlichen Eltern aufgezogen zu werden, die es gleichberechtigt versorgen und für das Kind einstehen.</p>
<p>Entgegenstehende Interessen des Kindeswohls bestehen nicht. </p>
<p>Der Antrag ergab sich unmittelbar aus der - sofort rechtskräftigen - Entscheidung des Ers-ten Senats des Bundesverfassungsgerichts, BVerfG, 1 BvR 420/09 vom 21.7.2010, Ab-satz-Nr. (1 - 78), - 1 BvR 420/09. Darauf wird vollinhaltlich Bezug genommen.</p>
<p>Diese Entscheidung wiederum dient der Umsetzung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Zaunegger ./. Deutschland. Sie ist rechtskräftig seit dem 03.03.2010, und sie lehnt sich stark an deren Begründung an.</p>
<p>Danach verstieß das bislang geltende deutsche Gesetz gegen die Europäische Konvention für Menschenrechte (Recht auf Familie und Diskriminierungsverbot).</p>
<p>Der deutsche Gesetzgeber hielt es bislang bekanntlicher Weise - entgegen seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Umsetzung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nicht für erforderlich, diese Entscheidung in deutsches Recht umzusetzen.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hielt folgende Lösung am geeignetsten zur unverzüglichen Herstellung der Gleichberechtigung und des verletzten Rechts des Vaters nichtehelicher Kinder auf eine Familie:</p>
<p>1.§ 1626a Absatz 1 Nummer 1 und § 1672 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreform-gesetz) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942) sind mit Artikel 6 Ab-satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.</p>
<p>2.Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a des Bürgerlichen Ge-setzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.</p>
<p>3.Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1672 des Bürgerlichen Ge-setzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht dem Vater auf An-trag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.</p>
<p>Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen für diesen Antrag erfüllt.</p>
<p>Die Kindesmutter verweigert bislang trotz mehrfacher Aufforderung die Zustimmung zu einer Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Es wird von der Kindesmutter der Versuch unternommen, den eigenen Umgangsboykott dazu auszunutzen, dem Kindesva-ter die elterliche Sorge zu verweigern. Dies ist als unzulässige Rechtsausübung zu bewer-ten. </p>
<p>Da die Kindesmutter in Kenntnis der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wei-terhin die freiwillige Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge verweigert, wurde der gerichtliche Antrag notwendig.</p>
<p>III. Zur Kostenentscheidung</p>
<p>Rechtsirrtümlich nimmt das Oberlandesgericht an, die Kostenentscheidung richte sich nach § 21 FamGKG und die Kosten seien vom Beschwerdeführer zu tragen. </p>
<p>Der Antrag auf die eigentlich richtige Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Abs. 3 Koste-nO,  sowie 13 a FGG.</p>
<p>Wir haben es hier mit einem eigenen, speziell für diskriminierte Väter zugeschnittenen Antrag zu tun, der gesetzlich gerade nicht geregelt ist. </p>
<p>Das gerichtliche Antragsrecht wurde vielmehr durch das Bundesverfassungsgericht den Vätern an die Hand gegeben, um die festgestellte und höchstrichterlich bereits ausgeurteilte Diskriminierung von Vätern nichtehelicher Kinder (sowie deren Kinder) unverzüglich zu beheben, bis der deutsche Gesetzgeber sich endlich bequemt, eine grundrechtskonforme neue Lösung anzubieten. </p>
<p>Deutschland befindet sich wegen der Nichtumsetzung auf der Liste der delinquenten Mitgliederstaaten, die durch das höchste  Europäische Exekutivorgan geführt wird, nämlich den Europäischen Ministerrats. </p>
<p>Der Antrag wurde erforderlich zur Behebung von rechtswidriger Diskriminierung von Vätern nichtehelicher Kinder (sowie deren Kinder) in Deutschland durch verfassungs- und menschenrechtswidrige deutsche Gesetze- unter Verstoß gegen Menschenrechte, insbesondere Art. 6 Abs. 2 des deutschen Grundgesetzes sowie Art. 8 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention.</p>
<p>Analog zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat der für die Diskriminierung verantwortliche deutsche Staat vorrangig für die Wiederherstellung des Rechts Sorge zu tragen. Darum hat er im Ergebnis die Kosten des nach der Untätigkeit des Gesetzgebers erforderlich werdenden gerichtlichen Antrags zu übernehmen und zu tragen, und zwar unabhängig vom Ausgang dieses Antrags. </p>
<p>Dies ergibt sich das der Kostenentscheidung des Bundesverfassungsgerichts selbst, wonach die Kosten zur Hälfte durch die Bundesrepublik Deutschland und zur anderen Hälfte durch den Einzelstaat (hier: Sachsen-Anhalt) zu tragen sind. </p>
<p>	Gez. </p>
<p>	   Rechtsanwalt</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Unterricht und Lehre in Deutschland nach dem Prinzip Ackergaul und Müllschlucker gegen Biologie des menschlichen Gehirns? von Anfi Blog juristisches Internet &#187; Blog Archive &#187; Bewertung/Evaluation der Lehrer und Professoren an amerikanischen Schulen und Universitäten durch Schüler und Studenten im Vergleich zu Europa</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/08/16/unterricht-und-lehre-in-deutschland-nach-dem-prinzip-mullschlucker-gegen-biologie-des-menschlichen-gehirns/#comment-63</link>
		<author>Anfi Blog juristisches Internet &#187; Blog Archive &#187; Bewertung/Evaluation der Lehrer und Professoren an amerikanischen Schulen und Universitäten durch Schüler und Studenten im Vergleich zu Europa</author>
		<pubDate>Mon, 30 Aug 2010 07:02:13 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/08/16/unterricht-und-lehre-in-deutschland-nach-dem-prinzip-mullschlucker-gegen-biologie-des-menschlichen-gehirns/#comment-63</guid>
		<description>[...] 16.8.2010: Unterricht und Lehre in Deutschland nach dem Prinzip Ackergaul und Müllschlucker gegen B... [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[&#8230;] 16.8.2010: Unterricht und Lehre in Deutschland nach dem Prinzip Ackergaul und Müllschlucker gegen B&#8230; [&#8230;]</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Kündigung des Generationenvertrags von Anfi Blog juristisches Internet &#187; Blog Archive &#187; Die Ausbildungsversicherung (frühere Aussteuer- bzw. Hochzeits-/Heiratsversicherung): Nein, ich möchte keine Kapitallebensversicherung haben. Nein, ich möchte auch keine Altersvorsorgeversich</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/02/22/kundigung-des-generationenvertrags/#comment-62</link>
		<author>Anfi Blog juristisches Internet &#187; Blog Archive &#187; Die Ausbildungsversicherung (frühere Aussteuer- bzw. Hochzeits-/Heiratsversicherung): Nein, ich möchte keine Kapitallebensversicherung haben. Nein, ich möchte auch keine Altersvorsorgeversich</author>
		<pubDate>Sat, 28 Aug 2010 09:02:17 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/02/22/kundigung-des-generationenvertrags/#comment-62</guid>
		<description>[...] Wir hätten es eigentlich mit einem durchaus spannenden und hochaktuellen Versicherungs- und Bankenprodukt zu tun. Wichtiger denn jeh, angesichts des Zusammenbrechens bzw. Versagens der öffentlichen Rentenwirtschaft und des &#8220;Generationenvertrags.&#8221; Den haben wir in einem früheren Beitrag bereits gekündigt. [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[&#8230;] Wir hätten es eigentlich mit einem durchaus spannenden und hochaktuellen Versicherungs- und Bankenprodukt zu tun. Wichtiger denn jeh, angesichts des Zusammenbrechens bzw. Versagens der öffentlichen Rentenwirtschaft und des &#8220;Generationenvertrags.&#8221; Den haben wir in einem früheren Beitrag bereits gekündigt. [&#8230;]</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Sensation: Das Bundesverfassungsgericht schlägt zu, diesmal echt und in die richtige Richtung: § 1626 a und § 1672 Abs. 1 BGB sind verfassungswidrig, das deutsche Gesetz verletzt das Elternrecht des Vaters nichtehelicher Kinder aus § 6 Abs. 2 Grundgesetz!!! von Anfi Blog juristisches Internet &#187; Blog Archive &#187; Nachdenken über Methoden der Diskriminierung</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/08/03/bundesverfassungsgericht-kippt-%c2%a7-1626-a-bgb/#comment-61</link>
		<author>Anfi Blog juristisches Internet &#187; Blog Archive &#187; Nachdenken über Methoden der Diskriminierung</author>
		<pubDate>Fri, 27 Aug 2010 04:32:27 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/08/03/bundesverfassungsgericht-kippt-%c2%a7-1626-a-bgb/#comment-61</guid>
		<description>[...] 3.8.2010: Sensation: Das Bundesverfassungsgericht schlägt zu, diesmal echt und in die richtige Rich...    Links [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[&#8230;] 3.8.2010: Sensation: Das Bundesverfassungsgericht schlägt zu, diesmal echt und in die richtige Rich&#8230;    Links [&#8230;]</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Diskriminierung durch Rechtssprache - bleibt der Redaktionsstab für Rechtssprache am Bundesministerium der Justiz auch nach Zaunegger und BVerfG, 1 BvR 420/09 vom 21.7.2010 unbelehrbar? von Anfi Blog juristisches Internet &#187; Blog Archive &#187; Anonyme Bewerbungen auch in Deutschland - viel zu spät?!</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/08/17/diskriminierung-durch-rechtssprache-bleibt-der-redaktionsstab-fur-rechtssprache-am-bundesministerium-der-justiz-auch-nach-zaunegger-und-bverfg-unbelehrbar/#comment-60</link>
		<author>Anfi Blog juristisches Internet &#187; Blog Archive &#187; Anonyme Bewerbungen auch in Deutschland - viel zu spät?!</author>
		<pubDate>Thu, 26 Aug 2010 06:15:41 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/08/17/diskriminierung-durch-rechtssprache-bleibt-der-redaktionsstab-fur-rechtssprache-am-bundesministerium-der-justiz-auch-nach-zaunegger-und-bverfg-unbelehrbar/#comment-60</guid>
		<description>[...] 17.8.2010: Diskriminierung durch Rechtssprache - bleibt der Redaktionsstab für Rechtssprache am Bun... [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[&#8230;] 17.8.2010: Diskriminierung durch Rechtssprache - bleibt der Redaktionsstab für Rechtssprache am Bun&#8230; [&#8230;]</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Die &#8220;Beleidigungsgesetze&#8221; in Deutschland = ZENSUR von Anfi Blog juristisches Internet &#187; Blog Archive &#187; Anonyme Bewerbungen auch in Deutschland - 20 Jahre zu spät, oder 60?!</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/01/13/die-beleidigungsgesetze-in-deutschland/#comment-59</link>
		<author>Anfi Blog juristisches Internet &#187; Blog Archive &#187; Anonyme Bewerbungen auch in Deutschland - 20 Jahre zu spät, oder 60?!</author>
		<pubDate>Wed, 25 Aug 2010 19:40:14 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/01/13/die-beleidigungsgesetze-in-deutschland/#comment-59</guid>
		<description>[...] immer noch ernsthaft, über das OB zu diskutieren. So wie bei der - immer noch bestehenden - mittelalterlichen Zensur der Meinungsfreiheit. Wir Deutschen halten halt viel von [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[&#8230;] immer noch ernsthaft, über das OB zu diskutieren. So wie bei der - immer noch bestehenden - mittelalterlichen Zensur der Meinungsfreiheit. Wir Deutschen halten halt viel von [&#8230;]</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Nachdenken über Methoden der Diskriminierung von Anfi Blog juristisches Internet &#187; Blog Archive &#187; Anonyme Bewerbungen auch in Deutschland</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/01/21/nachdenken-uber-methoden-der-diskriminierung/#comment-58</link>
		<author>Anfi Blog juristisches Internet &#187; Blog Archive &#187; Anonyme Bewerbungen auch in Deutschland</author>
		<pubDate>Wed, 25 Aug 2010 17:20:20 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/01/21/nachdenken-uber-methoden-der-diskriminierung/#comment-58</guid>
		<description>[...] http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/01/21/nachdenken-uber-methoden-der-diskriminierung/ [...]</description>
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	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Die &#8220;Beleidigungsgesetze&#8221; in Deutschland = ZENSUR von Anfi Blog juristisches Internet &#187; Blog Archive &#187; Lizenz zum Lügen</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/01/13/die-beleidigungsgesetze-in-deutschland/#comment-57</link>
		<author>Anfi Blog juristisches Internet &#187; Blog Archive &#187; Lizenz zum Lügen</author>
		<pubDate>Tue, 24 Aug 2010 19:57:34 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/01/13/die-beleidigungsgesetze-in-deutschland/#comment-57</guid>
		<description>[...] http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/01/13/die-beleidigungsgesetze-in-deutschland [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[&#8230;] <a href="http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/01/13/die-beleidigungsgesetze-in-deutschland" rel="nofollow">http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/01/13/die-beleidigungsgesetze-in-deutschland</a> [&#8230;]</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Oberlandesgericht Naumburg: wir machen weiter wie bisher nur mit anderer Begründung, diesmal: Antrag des Vaters entspricht nicht dem Kindeswohl! von papa_B</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/08/23/oberlandesgericht-naumburg-mal-wieder-wir-machen-weiter-wie-bisher-nur-mit-anderer-begrundung-diesmal-der-antrag-des-vaters-entspricht-nicht-dem-kindeswohl/#comment-55</link>
		<author>papa_B</author>
		<pubDate>Mon, 23 Aug 2010 18:50:00 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/08/23/oberlandesgericht-naumburg-mal-wieder-wir-machen-weiter-wie-bisher-nur-mit-anderer-begrundung-diesmal-der-antrag-des-vaters-entspricht-nicht-dem-kindeswohl/#comment-55</guid>
		<description>Na prima.

Da wird also munter weiter drauflos diskriminiert; das ist bereits die zweite derartige Entscheidung, nachdem bereits auch das OLG Brandenburg es in einem noch unfassbareren Beschluss so ähnlich entschieden und begründet hatte (Aktenzeichen 10 UF 109/10 vom 12.08.2010, noch nicht im Volltext veröffentlicht)...!

Es zeigt sich also schon jetzt, dass die Feministen in den Richtersesseln genau so wie bisher weiter zu machen gedenken.  
(Anm. d. Red.: ...eine kurze Passage musste gestrichen werden, bitte keine Namen benennen und keine möglicherweise beleidigenden, direkten Angriffe gegen natürliche oder juristische Personen).

Von Seiten der weiterhin rechtlos gestellten Väter kann und darf die Reaktion nur eine sein: nicht klein beigeben, auf nach Karlsruhe und Strasburg! Dieser Staat darf einfach keine Ruhe mehr bekommen, lasst uns die Gerichte mit Anträgen und Beschwerden nur so zuschmeißen, bis sie vor lauter "1626a" nicht mehr sehen, wo ihnen der Kopf steht! Und sonst bleibt nurmehr der zivile Ungehorsam, auch da gibt es sicher noch Wege, die bisher niemand so richtig probiert hat. 
Vorschläge sind -denke ich- willkommen?</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Na prima.</p>
<p>Da wird also munter weiter drauflos diskriminiert; das ist bereits die zweite derartige Entscheidung, nachdem bereits auch das OLG Brandenburg es in einem noch unfassbareren Beschluss so ähnlich entschieden und begründet hatte (Aktenzeichen 10 UF 109/10 vom 12.08.2010, noch nicht im Volltext veröffentlicht)&#8230;!</p>
<p>Es zeigt sich also schon jetzt, dass die Feministen in den Richtersesseln genau so wie bisher weiter zu machen gedenken.<br />
(Anm. d. Red.: &#8230;eine kurze Passage musste gestrichen werden, bitte keine Namen benennen und keine möglicherweise beleidigenden, direkten Angriffe gegen natürliche oder juristische Personen).</p>
<p>Von Seiten der weiterhin rechtlos gestellten Väter kann und darf die Reaktion nur eine sein: nicht klein beigeben, auf nach Karlsruhe und Strasburg! Dieser Staat darf einfach keine Ruhe mehr bekommen, lasst uns die Gerichte mit Anträgen und Beschwerden nur so zuschmeißen, bis sie vor lauter &#8220;1626a&#8221; nicht mehr sehen, wo ihnen der Kopf steht! Und sonst bleibt nurmehr der zivile Ungehorsam, auch da gibt es sicher noch Wege, die bisher niemand so richtig probiert hat.<br />
Vorschläge sind -denke ich- willkommen?</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Entwurf eines Antrags auf Übertragung der (gemeinsamen) elterlichen Sorge von admin</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/08/04/entwurf-eines-antrags-auf-ubertragung-der-gemeinsamen-elterlichen-sorge/#comment-54</link>
		<author>admin</author>
		<pubDate>Tue, 10 Aug 2010 15:08:41 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/08/04/entwurf-eines-antrags-auf-ubertragung-der-gemeinsamen-elterlichen-sorge/#comment-54</guid>
		<description>Praxisvermerk, Warnung

Denkt bitte nicht, liebe Väter, daß die nunmehr nicht mehr besseren, sondern nur noch gleichberechtigten, aber eigentlich doch immer noch besseren Hälften, und mindestens einen Tag lang , - oder war es nur eine Nacht? - Damen eures Herzens (!) euren Siegestanz mittanzen werden. 

Niemals vergessen: egal was die entscheiden, Ihr seid für eure Kinder, was ihr seid. Eines Tages werden eure Kinder die Richter sein. Und denen ist egal, was irgend ein dummer Richter entscheidet, sondern sie werden wissen wollen, was Ihr für sie getan habt, oder versucht habt, zu tun!!!

Von einigen "Exen" wurde jedenfalls bekannt, daß sie nun regelrecht krötig wurden.  Einige sollen sogar,  abwechselnd  bzw. vielleicht auch gleichzeitig, Feuer, Gift und Galle gespuckt haben. 

Das machen sie ja sonst nur beim Rauchen (und wir Männer, wenn sie in der Schwangeschaft rauchen, oder Drogen konsumieren, oder mit dem Kindesunterhalt und dem neuen Liebhaber einen auf dicke Hose machen, zum Beispiel). 

Einige sollen sogar gedroht haben damit, daß die Väter ihr Kind nicht wiedersehen, wenn sie vor Gericht gehen! Das sind  hoffentlich leere Drohungen. Die Mütter riskieren damit allenfalls, daß ihnen selbst die elterliche Sorge entzogen wird. 

Auch Bestechung wirkt nicht so recht, selbst mit dem Geschenk eines Laptops und einer Flasche Champagner sollen manche Väter schon abgeblitzt sein. Und, Väter, lasst euch auch keinen Lapdance versprechen dafür, daß ihr den Antrag wieder zurück nehmt. Ihr seid da natürlich auch überhaupt nicht bestechlich, trotz solcher eigentlich immer überzeugender weiblicher Argumentation. 

Aber: Nebenbei bemerkt, es ist hier noch nicht verboten, Gutes zu tun, oder sich Gutes versprechen zu lassen. Ihr seid ja keine Beamten! Verhandeln schadet also nichts, das müsst Ihr sowieso, gerade erst recht, wenn euch die elterliche Sorge antragsgemäss eingeräumt wird. 

Aus Kreisen der Jugendämter haben wir gehört, daß nun einer der Brennpunkte der Auseinandersetzung zwischen Vätern und Müttern das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist. 

Also: vorsichtig und psychologisch dran gehen - Diplomatie ist ja sowieso die ganz große Stärke der Väter! ;-) . 

Praxistipp: Keinen Siegestanz aufführen, - jedenfalls nicht vor ihr, - sondern eher bedauernd oder zumindest gelassen bleiben, egal was passiert. 

Vieleicht noch einmal vorher anregen, doch noch der Beurkundung der gemeinsamen elterlichen Sorge beim Jugendamt freiwillig zuzustimmen. Das ist eine gute Gelegenheit, Zeit, Mühe und Kosten zu sparen, die letztendlich doch irgendwie von der Familie zu tragen ist, und im Ergebnis dem Kind abgeht. 

Ihr klar machen, daß Sie dadurch, daß sie nicht zustimmt, eventuelle zusätzliche Kosten selbst verursacht. Wenn es zu einem Gutachten kommt, können diese Kosten erheblich sein. Wir sind zwar der Ansicht, daß der Staat das im Ergebnis bezahlen muss, aber das ist bisher noch nicht richterlich verbindlich durchgesetzt. 

"Ihr" klar machen, daß ein Antrag beim Amtsgericht keine Klage ist. Und klar stellen, (was auch tatsächlich so ist), daß es hier ganz wesentlich gar nicht um eure eigenen Rechte geht, sondern um die Rechte des Kindes, und auch ganz wesentlich um eure Pflichten als Eltern und Väter. Gebt ihr einen Ausdruck der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Lesen. 

Eventuell vorab telefonisch vereinbaren mit ihr, daß eventuelle Meinungsverschiedenheiten gerne ausgetragen werden, aber nicht vor dem Kind! Lasst euch keinesfalls irgendwelche Knöpfe drücken! Sparflamme fahren, in Anwesenheit des Kindes nicht drüber reden, sich nicht provozieren lassen. Gelassen betreiben, auch wenn Sie ausflippt (soll ja auch vorkommen), so gelingt's am besten. 

Und ihre Anliegen ernst nehmen. Wenn Sie und ihre Familie bereits Geld im Namen des Kindes anspart hat, dann dürfen Sie da keinesfalls dran gehen. Elterliche Sorge hin oder her. Das kann man ihr notfalls auch in extra Vereinbarungen schriftlich bestätigen (natürlich auf Gegenseitigkeit).

Das Jugendamt kann das zwar nicht aufnehmen, aber die Bank, oder notfalls das angerufene Amtsgericht. Entweder als aussergerichtliche Vereinbarung, oder notfalls auch als gerichtliche. 

Gutes Gelingen. </description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Praxisvermerk, Warnung</p>
<p>Denkt bitte nicht, liebe Väter, daß die nunmehr nicht mehr besseren, sondern nur noch gleichberechtigten, aber eigentlich doch immer noch besseren Hälften, und mindestens einen Tag lang , - oder war es nur eine Nacht? - Damen eures Herzens (!) euren Siegestanz mittanzen werden. </p>
<p>Niemals vergessen: egal was die entscheiden, Ihr seid für eure Kinder, was ihr seid. Eines Tages werden eure Kinder die Richter sein. Und denen ist egal, was irgend ein dummer Richter entscheidet, sondern sie werden wissen wollen, was Ihr für sie getan habt, oder versucht habt, zu tun!!!</p>
<p>Von einigen &#8220;Exen&#8221; wurde jedenfalls bekannt, daß sie nun regelrecht krötig wurden.  Einige sollen sogar,  abwechselnd  bzw. vielleicht auch gleichzeitig, Feuer, Gift und Galle gespuckt haben. </p>
<p>Das machen sie ja sonst nur beim Rauchen (und wir Männer, wenn sie in der Schwangeschaft rauchen, oder Drogen konsumieren, oder mit dem Kindesunterhalt und dem neuen Liebhaber einen auf dicke Hose machen, zum Beispiel). </p>
<p>Einige sollen sogar gedroht haben damit, daß die Väter ihr Kind nicht wiedersehen, wenn sie vor Gericht gehen! Das sind  hoffentlich leere Drohungen. Die Mütter riskieren damit allenfalls, daß ihnen selbst die elterliche Sorge entzogen wird. </p>
<p>Auch Bestechung wirkt nicht so recht, selbst mit dem Geschenk eines Laptops und einer Flasche Champagner sollen manche Väter schon abgeblitzt sein. Und, Väter, lasst euch auch keinen Lapdance versprechen dafür, daß ihr den Antrag wieder zurück nehmt. Ihr seid da natürlich auch überhaupt nicht bestechlich, trotz solcher eigentlich immer überzeugender weiblicher Argumentation. </p>
<p>Aber: Nebenbei bemerkt, es ist hier noch nicht verboten, Gutes zu tun, oder sich Gutes versprechen zu lassen. Ihr seid ja keine Beamten! Verhandeln schadet also nichts, das müsst Ihr sowieso, gerade erst recht, wenn euch die elterliche Sorge antragsgemäss eingeräumt wird. </p>
<p>Aus Kreisen der Jugendämter haben wir gehört, daß nun einer der Brennpunkte der Auseinandersetzung zwischen Vätern und Müttern das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist. </p>
<p>Also: vorsichtig und psychologisch dran gehen - Diplomatie ist ja sowieso die ganz große Stärke der Väter! <img src='http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';-)' class='wp-smiley' /> . </p>
<p>Praxistipp: Keinen Siegestanz aufführen, - jedenfalls nicht vor ihr, - sondern eher bedauernd oder zumindest gelassen bleiben, egal was passiert. </p>
<p>Vieleicht noch einmal vorher anregen, doch noch der Beurkundung der gemeinsamen elterlichen Sorge beim Jugendamt freiwillig zuzustimmen. Das ist eine gute Gelegenheit, Zeit, Mühe und Kosten zu sparen, die letztendlich doch irgendwie von der Familie zu tragen ist, und im Ergebnis dem Kind abgeht. </p>
<p>Ihr klar machen, daß Sie dadurch, daß sie nicht zustimmt, eventuelle zusätzliche Kosten selbst verursacht. Wenn es zu einem Gutachten kommt, können diese Kosten erheblich sein. Wir sind zwar der Ansicht, daß der Staat das im Ergebnis bezahlen muss, aber das ist bisher noch nicht richterlich verbindlich durchgesetzt. </p>
<p>&#8220;Ihr&#8221; klar machen, daß ein Antrag beim Amtsgericht keine Klage ist. Und klar stellen, (was auch tatsächlich so ist), daß es hier ganz wesentlich gar nicht um eure eigenen Rechte geht, sondern um die Rechte des Kindes, und auch ganz wesentlich um eure Pflichten als Eltern und Väter. Gebt ihr einen Ausdruck der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Lesen. </p>
<p>Eventuell vorab telefonisch vereinbaren mit ihr, daß eventuelle Meinungsverschiedenheiten gerne ausgetragen werden, aber nicht vor dem Kind! Lasst euch keinesfalls irgendwelche Knöpfe drücken! Sparflamme fahren, in Anwesenheit des Kindes nicht drüber reden, sich nicht provozieren lassen. Gelassen betreiben, auch wenn Sie ausflippt (soll ja auch vorkommen), so gelingt&#8217;s am besten. </p>
<p>Und ihre Anliegen ernst nehmen. Wenn Sie und ihre Familie bereits Geld im Namen des Kindes anspart hat, dann dürfen Sie da keinesfalls dran gehen. Elterliche Sorge hin oder her. Das kann man ihr notfalls auch in extra Vereinbarungen schriftlich bestätigen (natürlich auf Gegenseitigkeit).</p>
<p>Das Jugendamt kann das zwar nicht aufnehmen, aber die Bank, oder notfalls das angerufene Amtsgericht. Entweder als aussergerichtliche Vereinbarung, oder notfalls auch als gerichtliche. </p>
<p>Gutes Gelingen.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Entwurf eines Antrags auf Übertragung der (gemeinsamen) elterlichen Sorge von Anfi Blog juristisches Internet &#187; Blog Archive &#187; Sensation: Das Bundesverfassungsgericht schlägt zu, diesmal echt und in die richtige Richtung: § 1626 a und § 1672 Abs. 1 BGB sind verfassungswidrig, das deutsche Gesetz verletzt das Elternre</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/08/04/entwurf-eines-antrags-auf-ubertragung-der-gemeinsamen-elterlichen-sorge/#comment-51</link>
		<author>Anfi Blog juristisches Internet &#187; Blog Archive &#187; Sensation: Das Bundesverfassungsgericht schlägt zu, diesmal echt und in die richtige Richtung: § 1626 a und § 1672 Abs. 1 BGB sind verfassungswidrig, das deutsche Gesetz verletzt das Elternre</author>
		<pubDate>Thu, 05 Aug 2010 08:52:41 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/08/04/entwurf-eines-antrags-auf-ubertragung-der-gemeinsamen-elterlichen-sorge/#comment-51</guid>
		<description>[...] 4.8.2010: Entwurf eines Antrags auf Übertragung der (gemeinsamen) elterlichen Sorge [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[&#8230;] 4.8.2010: Entwurf eines Antrags auf Übertragung der (gemeinsamen) elterlichen Sorge [&#8230;]</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Sensation: Das Bundesverfassungsgericht schlägt zu, diesmal echt und in die richtige Richtung: § 1626 a und § 1672 Abs. 1 BGB sind verfassungswidrig, das deutsche Gesetz verletzt das Elternrecht des Vaters nichtehelicher Kinder aus § 6 Abs. 2 Grundgesetz!!! von admin</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/08/03/bundesverfassungsgericht-kippt-%c2%a7-1626-a-bgb/#comment-50</link>
		<author>admin</author>
		<pubDate>Wed, 04 Aug 2010 09:24:21 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/08/03/bundesverfassungsgericht-kippt-%c2%a7-1626-a-bgb/#comment-50</guid>
		<description>Zu der obigen Meinung des Kollegen, daß manche Männer die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts missbrauchen könnte, darf angemerkt werden, daß hier sicher insbesonders am Anfang einiger Sprengstoff enthalten ist. 

Dennoch ist das Argument im Ergebnis so blöde wie das, daß farbige Sklaven in den USA doch lieber permanent in der Sklaverei bleiben sollten, weil sie in Freiheit auch Straftaten begehen können. 

Nicht übersehen werden darf aber auch, daß viele Frauen schon lange die bestehende Rechts- und Gesetzeslage dazu missbraucht hatten, lediglich Geld von den Vätern herauszuquetschen. 

Kinder werden dazu lieber notfalls an Grosseltern, oder sonstige Dritte "verschickt" nur um es dem Vater nicht zu erlauben, seine Unterhaltspflichten gleichberechtigt durch Versorgung und Betreuung des Kindes abzuleisten, was nämlich eigentlich die Regel ist. 

Und die "Emanzen" werden zu spüren bekommen, daß das Recht auf (Mit)-Arbeit nicht nur ein Recht, sondern eventuell auch eine Pflicht ist, auch für sie.  Wahre (weibliche) Emanzipation bedeutet nämlich nicht, immer nur überall die Sahne vom Kuchen abzuschöpfen! 

Selbstverständlich und ganz besonders gilt das auch für Väter selbst, die jetzt ihren Kindern und allen anderen beweisen müssen, daß sie der elterlichen Sorge würdig sind. 


Rd.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Zu der obigen Meinung des Kollegen, daß manche Männer die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts missbrauchen könnte, darf angemerkt werden, daß hier sicher insbesonders am Anfang einiger Sprengstoff enthalten ist. </p>
<p>Dennoch ist das Argument im Ergebnis so blöde wie das, daß farbige Sklaven in den USA doch lieber permanent in der Sklaverei bleiben sollten, weil sie in Freiheit auch Straftaten begehen können. </p>
<p>Nicht übersehen werden darf aber auch, daß viele Frauen schon lange die bestehende Rechts- und Gesetzeslage dazu missbraucht hatten, lediglich Geld von den Vätern herauszuquetschen. </p>
<p>Kinder werden dazu lieber notfalls an Grosseltern, oder sonstige Dritte &#8220;verschickt&#8221; nur um es dem Vater nicht zu erlauben, seine Unterhaltspflichten gleichberechtigt durch Versorgung und Betreuung des Kindes abzuleisten, was nämlich eigentlich die Regel ist. </p>
<p>Und die &#8220;Emanzen&#8221; werden zu spüren bekommen, daß das Recht auf (Mit)-Arbeit nicht nur ein Recht, sondern eventuell auch eine Pflicht ist, auch für sie.  Wahre (weibliche) Emanzipation bedeutet nämlich nicht, immer nur überall die Sahne vom Kuchen abzuschöpfen! </p>
<p>Selbstverständlich und ganz besonders gilt das auch für Väter selbst, die jetzt ihren Kindern und allen anderen beweisen müssen, daß sie der elterlichen Sorge würdig sind. </p>
<p>Rd.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Entwurf eines Antrags auf Übertragung der (gemeinsamen) elterlichen Sorge von admin</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/08/04/entwurf-eines-antrags-auf-ubertragung-der-gemeinsamen-elterlichen-sorge/#comment-49</link>
		<author>admin</author>
		<pubDate>Wed, 04 Aug 2010 09:06:35 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/08/04/entwurf-eines-antrags-auf-ubertragung-der-gemeinsamen-elterlichen-sorge/#comment-49</guid>
		<description>(anonymisierte Zuschrift)

Sehr geehrter Herr Kollege,

 

vielen Dank für das veröffentlichte Antragsmuster. Ich als betroffener Vater hatte meinen Antrag bereits formuliert, bin aber froh, diesen anhand Ihres Musters nochmals kontrollieren zu können.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

(Name)

- Rechtsanwalt -

________________________________________________

 

Kanzlei-Niedersachsen</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>(anonymisierte Zuschrift)</p>
<p>Sehr geehrter Herr Kollege,</p>
<p>vielen Dank für das veröffentlichte Antragsmuster. Ich als betroffener Vater hatte meinen Antrag bereits formuliert, bin aber froh, diesen anhand Ihres Musters nochmals kontrollieren zu können.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen</p>
<p>(Name)</p>
<p>- Rechtsanwalt -</p>
<p>________________________________________________</p>
<p>Kanzlei-Niedersachsen</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Sensation: Das Bundesverfassungsgericht schlägt zu, diesmal echt und in die richtige Richtung: § 1626 a und § 1672 Abs. 1 BGB sind verfassungswidrig, das deutsche Gesetz verletzt das Elternrecht des Vaters nichtehelicher Kinder aus § 6 Abs. 2 Grundgesetz!!! von Sorgerechtsentscheidung des BVerfG &#8211; eine andere Auffassung &#124; RA Hänsch, Dresden</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/08/03/bundesverfassungsgericht-kippt-%c2%a7-1626-a-bgb/#comment-48</link>
		<author>Sorgerechtsentscheidung des BVerfG &#8211; eine andere Auffassung &#124; RA Hänsch, Dresden</author>
		<pubDate>Wed, 04 Aug 2010 08:37:28 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/08/03/bundesverfassungsgericht-kippt-%c2%a7-1626-a-bgb/#comment-48</guid>
		<description>[...] sich (vgl. hier oder hier), ein Rauschen geht durch die Blätterwelt und die Blogosphäre (vgl. hier, hier, hier oder hier) . Das BVerfG hat § 1626a BGB für Verfassungswidrig erklärt, wonach es bei [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[&#8230;] sich (vgl. hier oder hier), ein Rauschen geht durch die Blätterwelt und die Blogosphäre (vgl. hier, hier, hier oder hier) . Das BVerfG hat § 1626a BGB für Verfassungswidrig erklärt, wonach es bei [&#8230;]</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Petition zur Streichung von § 1626 a BGB: Deutscher Bundestag macht aus einer öffentlichen Petition eine Nichtöffentliche! von admin</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/07/21/petition-zur-streichung-von-%c2%a7-1626-a-bgb-deutscher-bundestag-macht-aus-einer-offentlichen-petition-eine-nichtoffentliche/#comment-47</link>
		<author>admin</author>
		<pubDate>Thu, 22 Jul 2010 18:45:36 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/07/21/petition-zur-streichung-von-%c2%a7-1626-a-bgb-deutscher-bundestag-macht-aus-einer-offentlichen-petition-eine-nichtoffentliche/#comment-47</guid>
		<description>Kommentar der Redaktion: 

Bin ja mal gespannt, wie das jetzt weiter geht. 

Wenn die Studie scheitert, dann bleibt dem Deutschen Bundestag eigentlich nicht mehr viel anderes übrig, als der Petition stattzugeben. 

Jedenfalls wüsste ich kaum, wie man das Ganze jetzt immer noch halten könnte!</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Kommentar der Redaktion: </p>
<p>Bin ja mal gespannt, wie das jetzt weiter geht. </p>
<p>Wenn die Studie scheitert, dann bleibt dem Deutschen Bundestag eigentlich nicht mehr viel anderes übrig, als der Petition stattzugeben. </p>
<p>Jedenfalls wüsste ich kaum, wie man das Ganze jetzt immer noch halten könnte!</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Petition zur Streichung von § 1626 a BGB: Deutscher Bundestag macht aus einer öffentlichen Petition eine Nichtöffentliche! von admin</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/07/21/petition-zur-streichung-von-%c2%a7-1626-a-bgb-deutscher-bundestag-macht-aus-einer-offentlichen-petition-eine-nichtoffentliche/#comment-46</link>
		<author>admin</author>
		<pubDate>Thu, 22 Jul 2010 18:34:38 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/07/21/petition-zur-streichung-von-%c2%a7-1626-a-bgb-deutscher-bundestag-macht-aus-einer-offentlichen-petition-eine-nichtoffentliche/#comment-46</guid>
		<description>AW: § 1626a - Forschungsstudie

Vielen Dank für den Hinweis eines Kollegen:

mit viel Interesse lese ich gerade Ihren Blog zu o.g. Thema. Da ich es noch nicht gefunden habe, möchte ich auf dieses Schreiben hinweisen:

http://www.vaeterfuerkinder.de/Antwort.pdf

Das BMJ gibt darin bekannt, dass die Studie (angeblich mangels Beteiligung(!)) verkürzt worden sei und bereits im September der Schlussbericht folge!

...

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Rechtsanwalt</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>AW: § 1626a - Forschungsstudie</p>
<p>Vielen Dank für den Hinweis eines Kollegen:</p>
<p>mit viel Interesse lese ich gerade Ihren Blog zu o.g. Thema. Da ich es noch nicht gefunden habe, möchte ich auf dieses Schreiben hinweisen:</p>
<p><a href="http://www.vaeterfuerkinder.de/Antwort.pdf" rel="nofollow">http://www.vaeterfuerkinder.de/Antwort.pdf</a></p>
<p>Das BMJ gibt darin bekannt, dass die Studie (angeblich mangels Beteiligung(!)) verkürzt worden sei und bereits im September der Schlussbericht folge!</p>
<p>&#8230;</p>
<p>Mit freundlichen kollegialen Grüßen</p>
<p>Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Petition zur Streichung von § 1626 a BGB: Deutscher Bundestag macht aus einer öffentlichen Petition eine Nichtöffentliche! von Anfi Blog juristisches Internet &#187; Blog Archive &#187; Petition 1233 zur Streichung von Paragraph § 1626 a BGB wegen Diskriminierung nichtehelicher Väter und Kinder und nicht verheirateter Familien</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/07/21/petition-zur-streichung-von-%c2%a7-1626-a-bgb-deutscher-bundestag-macht-aus-einer-offentlichen-petition-eine-nichtoffentliche/#comment-45</link>
		<author>Anfi Blog juristisches Internet &#187; Blog Archive &#187; Petition 1233 zur Streichung von Paragraph § 1626 a BGB wegen Diskriminierung nichtehelicher Väter und Kinder und nicht verheirateter Familien</author>
		<pubDate>Wed, 21 Jul 2010 06:22:25 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/07/21/petition-zur-streichung-von-%c2%a7-1626-a-bgb-deutscher-bundestag-macht-aus-einer-offentlichen-petition-eine-nichtoffentliche/#comment-45</guid>
		<description>[...] 21.7.2010: Petition zur Streichung von § 1626 a BGB: Deutscher Bundestag macht aus einer öffentlic... [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[&#8230;] 21.7.2010: Petition zur Streichung von § 1626 a BGB: Deutscher Bundestag macht aus einer öffentlic&#8230; [&#8230;]</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Petition 1233 zur Streichung von Paragraph § 1626 a BGB wegen Diskriminierung nichtehelicher Väter und Kinder und nicht verheirateter Familien von Anfi Blog juristisches Internet &#187; Blog Archive &#187; Petition zur Streichung von § 1626 a BGB: Deutscher Bundestag macht aus einer öffentlichen Petition eine Nichtöffentliche!</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/06/07/petition-1233-zur-streichung-von-paragraph-%c2%a7-1626-a-bgb-wegen-festgestellter-diskriminerung/#comment-44</link>
		<author>Anfi Blog juristisches Internet &#187; Blog Archive &#187; Petition zur Streichung von § 1626 a BGB: Deutscher Bundestag macht aus einer öffentlichen Petition eine Nichtöffentliche!</author>
		<pubDate>Wed, 21 Jul 2010 06:07:20 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/06/07/petition-1233-zur-streichung-von-paragraph-%c2%a7-1626-a-bgb-wegen-festgestellter-diskriminerung/#comment-44</guid>
		<description>[...] Hier das Schreiben betreffend unserer Petition  , in der sofortige Streichung von § 1626 a BGB verlangt wird.  [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[&#8230;] Hier das Schreiben betreffend unserer Petition  , in der sofortige Streichung von § 1626 a BGB verlangt wird.  [&#8230;]</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Das Bundesverfassungsgericht schlägt zu - gegen die Beschwerdeführer selbst! von carlo di fabio</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/06/27/das-bundesverfassungsgericht-schlagt-wieder-einmal-zu-mit-200-euro-sanft-aber-unterhalb-der-gurtellinie/#comment-42</link>
		<author>carlo di fabio</author>
		<pubDate>Thu, 15 Jul 2010 12:32:09 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/06/27/das-bundesverfassungsgericht-schlagt-wieder-einmal-zu-mit-200-euro-sanft-aber-unterhalb-der-gurtellinie/#comment-42</guid>
		<description>mißbrauch?
machtmißbrauch?
miss...

mist!

jeder einzelfall muß angeschaut werden. manchmal ist gebühr vielleicht gerechtfertigt.
mir ist sogar mal folgendes widerfahren: der mich in einer bundestags-wahlprüfungssache vertretende RA dr. w. wurde im laufenden verfahren zum wissenschaftlichen mitarbeiter des meine sache bearbeitenden richters berufen.zwar habe ich einen teilerfolg erzielt: BVerfGE 122 nr.10, aber bei den hochpolitischen fragen haben sich die richterInnen mit leerformeln, angeblicher nicht-substantiierung, verkennung anscheinsbeweis...um eine entscheidung herumgedrückt: wählertäuschung in sachen krieg, haushalt...

aber wenn das so weitergeht mit zweifelhaften mibrauchsgebühren, verweigerung volksentscheid über die verfassung und damit auch neugestaltung verfassungsrichterwahl gemäß artikel 146 GG..., dann
könnte z.b. dies helfen:

einberufung bürger-verfassungskonvent gemäß artikel 146 GG noch dieses jahr: FAZ/FAS 8.11.09 (26):weckruf bürgerkonvent CITOYEN 2010

tribunal/wahrheitskommission zur verweigerung direkter demokratie seit 20 jahren, zu regierungskriminalität (prof. jäger/business crime control...)...

carlo.difabio@yahoo.de</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>mißbrauch?<br />
machtmißbrauch?<br />
miss&#8230;</p>
<p>mist!</p>
<p>jeder einzelfall muß angeschaut werden. manchmal ist gebühr vielleicht gerechtfertigt.<br />
mir ist sogar mal folgendes widerfahren: der mich in einer bundestags-wahlprüfungssache vertretende RA dr. w. wurde im laufenden verfahren zum wissenschaftlichen mitarbeiter des meine sache bearbeitenden richters berufen.zwar habe ich einen teilerfolg erzielt: BVerfGE 122 nr.10, aber bei den hochpolitischen fragen haben sich die richterInnen mit leerformeln, angeblicher nicht-substantiierung, verkennung anscheinsbeweis&#8230;um eine entscheidung herumgedrückt: wählertäuschung in sachen krieg, haushalt&#8230;</p>
<p>aber wenn das so weitergeht mit zweifelhaften mibrauchsgebühren, verweigerung volksentscheid über die verfassung und damit auch neugestaltung verfassungsrichterwahl gemäß artikel 146 GG&#8230;, dann<br />
könnte z.b. dies helfen:</p>
<p>einberufung bürger-verfassungskonvent gemäß artikel 146 GG noch dieses jahr: FAZ/FAS 8.11.09 (26):weckruf bürgerkonvent CITOYEN 2010</p>
<p>tribunal/wahrheitskommission zur verweigerung direkter demokratie seit 20 jahren, zu regierungskriminalität (prof. jäger/business crime control&#8230;)&#8230;</p>
<p><a href="mailto:carlo.difabio@yahoo.de">carlo.difabio@yahoo.de</a></p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Rechtsfrage der Woche 1: Richterliche Befangenheit nach § 42 ZPO bei ungefragter Anfrage nach Antrag gem. § 331 Abs. 3 ZPO? von admin</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/07/07/besorgnis-der-befangenheit-nach-%c2%a7-42-zpo/#comment-41</link>
		<author>admin</author>
		<pubDate>Tue, 13 Jul 2010 11:14:15 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/07/07/besorgnis-der-befangenheit-nach-%c2%a7-42-zpo/#comment-41</guid>
		<description>anonymer Beitrag 
 
ich meine Ihre Frage mit ja beantworten zu können. Genau dieser Sachverhalt war soweit ich ich mich erinnere im Buch "Befangeheitsablehnung im Zivilprozess" beschrieben. Die dortige Argumentation deckte sich haargenau mit der Ihren.
 
Mit freundlichen Grüßen

&lt;strong&gt;Kommentar der Redaktion&lt;/strong&gt;

Vielen Dank für den Hinweis. An der angegebenen Fundstelle des Buchs des Kollegen Egon Schneider, Oberlandesgerichtsrat a.D. (§ 4 Ziff. 9) konnten leider nur ähnliche Situationen gefunden werden, z.B. zum Hinweis des Richters auf die Verjährungseinrede. 

Die Frage bleibt damit noch unbeantwortet, bzw. wir können wohl folgern, daß, obwohl es sich hier um eine recht alltägliche Situation handelt, diese Frage bisher noch nicht richterlich entschieden worden sein könnte. </description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>anonymer Beitrag </p>
<p>ich meine Ihre Frage mit ja beantworten zu können. Genau dieser Sachverhalt war soweit ich ich mich erinnere im Buch &#8220;Befangeheitsablehnung im Zivilprozess&#8221; beschrieben. Die dortige Argumentation deckte sich haargenau mit der Ihren.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen</p>
<p><strong>Kommentar der Redaktion</strong></p>
<p>Vielen Dank für den Hinweis. An der angegebenen Fundstelle des Buchs des Kollegen Egon Schneider, Oberlandesgerichtsrat a.D. (§ 4 Ziff. 9) konnten leider nur ähnliche Situationen gefunden werden, z.B. zum Hinweis des Richters auf die Verjährungseinrede. </p>
<p>Die Frage bleibt damit noch unbeantwortet, bzw. wir können wohl folgern, daß, obwohl es sich hier um eine recht alltägliche Situation handelt, diese Frage bisher noch nicht richterlich entschieden worden sein könnte.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Autorenlesung “Entsorgte Väter. Der Kampf um die Kinder. Warum Männer weniger Recht bekommen.&#8221; von die_anwaeldin</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/06/25/autorenlesung-%e2%80%9centsorgte-vater-der-kampf-um-die-kinder-warum-manner-weniger-recht-bekommen/#comment-38</link>
		<author>die_anwaeldin</author>
		<pubDate>Fri, 25 Jun 2010 09:37:01 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/06/25/autorenlesung-%e2%80%9centsorgte-vater-der-kampf-um-die-kinder-warum-manner-weniger-recht-bekommen/#comment-38</guid>
		<description>Dazu paßt:
"Im  Zweifel gegen den Mann" - Titelstory FCOUS 38/2009 zur Rechts…

Die Rechtsanwäldin &#124; 14. September 2009 — ... zu sein - wie nicht zuletzt die Straßeninterviews im Trailer zeigen. (Sorgerecht, Umgangsrecht, Schule, ... von der invisible hand gesteuerte Ungerechtigkeit gegen Frauen wittert. Da bleibt nur zu ... vom 14. September 2009 Im Zweifel gegen den Mann Ist die Gleichberechtigung ... Leyen erklärt, was ihre Behörde für Männer tun kann Abonnieren? Favorit oder ... …

Der entrechtete Mann: FCOUS-TITELSTORY "Im Zweifel gegen den Mann

&lt;a href="http://www.jurablogs.com/de/der-entrechtete-mann-fcous-titelstory-im-zweifel-mann" rel="nofollow"&gt; &lt;/a&gt;

Die Rechtsanwäldin &#124; 13. September 2009 — ... zu sein - wie nicht zuletzt die Straßeninterviews im Trailer zeigen. Schrittchen für Schrittchen wurde der ... eine von der invisible hand gesteuerte Ungerechtigkeit gegen Frauen wittert. Da bleibt nur zu hoffen ... 37 vom 14. September 2009 Im Zweifel gegen den Mann Ist die Gleichberechtigung noch ... Ursula von der Leyen erklärt, was ihre Behörde für Männer tun kann ... …</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Dazu paßt:<br />
&#8220;Im  Zweifel gegen den Mann&#8221; - Titelstory FCOUS 38/2009 zur Rechts…</p>
<p>Die Rechtsanwäldin | 14. September 2009 — &#8230; zu sein - wie nicht zuletzt die Straßeninterviews im Trailer zeigen. (Sorgerecht, Umgangsrecht, Schule, &#8230; von der invisible hand gesteuerte Ungerechtigkeit gegen Frauen wittert. Da bleibt nur zu &#8230; vom 14. September 2009 Im Zweifel gegen den Mann Ist die Gleichberechtigung &#8230; Leyen erklärt, was ihre Behörde für Männer tun kann Abonnieren? Favorit oder &#8230; …</p>
<p>Der entrechtete Mann: FCOUS-TITELSTORY &#8220;Im Zweifel gegen den Mann</p>
<p><a href="http://www.jurablogs.com/de/der-entrechtete-mann-fcous-titelstory-im-zweifel-mann" rel="nofollow"> </a></p>
<p>Die Rechtsanwäldin | 13. September 2009 — &#8230; zu sein - wie nicht zuletzt die Straßeninterviews im Trailer zeigen. Schrittchen für Schrittchen wurde der &#8230; eine von der invisible hand gesteuerte Ungerechtigkeit gegen Frauen wittert. Da bleibt nur zu hoffen &#8230; 37 vom 14. September 2009 Im Zweifel gegen den Mann Ist die Gleichberechtigung noch &#8230; Ursula von der Leyen erklärt, was ihre Behörde für Männer tun kann &#8230; …</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Gesetzeslücke bei unerlaubtem Wettbewerb durch &#8220;Nichtanwälte&#8221; von admin</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/06/17/gesetzeslucke-bei-unerlaubtem-wettbewerb-durch-nichtanwalte/#comment-35</link>
		<author>admin</author>
		<pubDate>Tue, 22 Jun 2010 06:31:16 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/06/17/gesetzeslucke-bei-unerlaubtem-wettbewerb-durch-nichtanwalte/#comment-35</guid>
		<description>&lt;strong&gt;Der anonyme Schreiber meldet sich:&lt;/strong&gt;

"Zu bedauern ist aber auch, dass der Kollege ... (Name) im Nachhinein den thematisierten Blogbeitrag so verändert hat, das man sich in der Tat fragt, wie ich darauf gekommen bin, Dipl.-Jur. ... (Name) sei der Verfasser. Ganz einfach: Weil zum Zeitpunkt meines Beitrags sein Name und auch mit der vollen Bezeichnung „Rechtsreferendar ... (Diplom-Jurist)" so am Anfang des Artikels stand, dass man diesen für einen Gastbeitrag halten musste. Schon bedauerlich, dass der Blogautor dann im Nachhinein eben diese Passagen löscht, um dann einen Kommentator - also mich - in unrechte Licht zu setzen. "

&lt;strong&gt;Kommentar der Redaktion&lt;/strong&gt;

- leider wurde dieser Nachtrag nun doch noch erforderlich, da darüber unwahre Tatsachenbehauptungen in die Welt gesetzt werden. 

Erfreulicher Weise hat sich damit wohl nun der - zunächst anonyme - Autor der "kritischen Beiträge" gemeldet. 

Der Kollege wurde gestern von uns per Email abgemahnt und gebeten, die Pöbeleien aus seinem Blog herauszunehmen, insbesondere den Namen des für dieses Blog verantwortlichen Rechtsanwalts und den des - vollkommen zu Unrecht angepöbelten - Rechtsreferendars. 

Das hat der "Kollege" offensichtlich teilweise getan, aber er er meint wohl bedauerlicher Weise, auf die Benennung von Namen und auf beleidigende Anmerkungen immer noch nicht verzichten zu können.

Daraus, daß auf unsere Email überhaupt nicht geantwortet wurde, der anonyme "Anwalt" aber seine Bemerkungen geändert hatte und konkret Bezug nahm auf die Problematik, bzw. sich nunmehr namentlich in einem neuen Beitrag auf dem eigenen Blog gemeldet hat, dürfen wir schließen, daß der Bloginhaber und der anonyme Schreiber entweder identisch sind bzw. nahestehend. 

Dann hat dieser Schreiber dem bisherigen "noch eins draufgesetzt", indem er nun behauptet, daß der Beitrag so verändert worden wäre, dass es den Anschein habe, als ob er diese - ganz offensichtlich unqualifizierte - Dummheit hätte machen müssen. 

Die Passage, um die es geht, ist folgende: 

"Dieser Aufsatz wurde angeregt durch den Artikel und die darin besprochene Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Az. 4 U 60/09:"

Dazu ist zu sagen, daß unqualifizierte Pöbelei Pöbelei bleibt, egal gegenüber wem. Eine Lachnummer wurde es aber, indem jemand, der ganz offensichtlich damit überhaupt nichts zu tun hatte, diffamiert wurde. 

Nun, Wut scheint blind zu machen: die - auf Bitten des Referendars (der uns im übrigen bestätigt hat, daß gegen unsere Berichterstattung im Prinzip überhaupt nichts und auch gegen den Link nichts einzuwenden ist) gelöschte Passage ist lediglich der Name des von den Pöbeleien betroffenen Referendars, der den Bericht über ein Urteil  ins Internet gestellt hat. Er stand nicht am Anfang, sondern am Ende, unter dem (dick und fett unter dem Artikel angegebenen) Verfasser des Beitrags, wie es sich gehört. Der diesbezügliche Text und auch dessen Lage im Blog  blieb im übrigen vollkommen unverändert. 

Nebenbei bemerkt: Inhaltiche Änderungen sind nicht desto weniger jederzeit vorbehalten, - das ist das Gute am Blog. Dies ist auch ein dynamischer Prozess, im Gegensatz zu statischen "Artikeln", die ewig bleiben, so falsch sie auch sein mögen.  

Für eine in der Tat vollkommen unqualifizierte Methode, die jedes Niveau vermissen läßt, wird das Unterstellen schlechter Absichten bei den Änderungen gehalten. 

Abmahnung, strafbewehrte Unterlassungserklärung, Strafanzeige wegen Beleidigung, Rechtsanwaltskammer wegen Verstoss gegen das Sachlichkeitsgebot? - aber wir sind ja schließlich anonym! 

Nun, die Behauptung von falschen Tatsachen fällt bei intelligenten Lesern erfahrungsgemäß auf denjenigen selbst zurück, der sie behauptet, notfalls also auf unseren anonymen Schreiberling. Von der Intelligenz unseres Leserkreises wird hier ausgegangen. Da brauchen wir gar keine Zensur. 

Darum: Frohes Schaffen, Herr anonymer/ nicht mehr so anonymer Kollege! 

Ins unrechte Licht gesetzt haben Sie sich allenfalls selbst, Herr Kollege oder wer auch immer Sie sind. Tut mir leid für Sie! Wir hätten  uns wirklich lieber mit Ihren konstruktiven  Sachargumenten auseinander gesetzt, statt mit dieser niveaulosen Schlammwerferei! 

Es wird auch nochmal betont, daß es hier auf diesem Blog um einen für den deutschen Durchschnittsjuristen ("das Gesetz ist das Gesetzte, das Erhabene, das Absolute, das Unantastbare" bzw. - nach dem berühmten Grammophon-Logo "his Master's Voice") eher ungewohnten Ansatz geht - nämlich im Wesentlichen um Rechtspolitik ("de lege ferenda" - was für eine Gesetzesreform ist erforderlich?). Es geht um Kritik am bestehenden Recht, und um Änderungen von - aus welchen Gründen auch immer - bestehenden Zuständen, die aus übergeordneten Gesichtspunkten wie etwa dem Gleichheitsgrundsatz sowie im Licht der allgemeinen und unabdingbaren Menschenrechte nicht wünschenswert erscheinen. 

&lt;a href="http://www.jurablogs.com" target="_blank" rel="nofollow"&gt;&lt;img src="http://www.jurablogs.com/img/jurablogs_button.gif" alt="JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs" /&gt;&lt;/a&gt;</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der anonyme Schreiber meldet sich:</strong></p>
<p>&#8220;Zu bedauern ist aber auch, dass der Kollege &#8230; (Name) im Nachhinein den thematisierten Blogbeitrag so verändert hat, das man sich in der Tat fragt, wie ich darauf gekommen bin, Dipl.-Jur. &#8230; (Name) sei der Verfasser. Ganz einfach: Weil zum Zeitpunkt meines Beitrags sein Name und auch mit der vollen Bezeichnung „Rechtsreferendar &#8230; (Diplom-Jurist)&#8221; so am Anfang des Artikels stand, dass man diesen für einen Gastbeitrag halten musste. Schon bedauerlich, dass der Blogautor dann im Nachhinein eben diese Passagen löscht, um dann einen Kommentator - also mich - in unrechte Licht zu setzen. &#8221;</p>
<p><strong>Kommentar der Redaktion</strong></p>
<p>- leider wurde dieser Nachtrag nun doch noch erforderlich, da darüber unwahre Tatsachenbehauptungen in die Welt gesetzt werden. </p>
<p>Erfreulicher Weise hat sich damit wohl nun der - zunächst anonyme - Autor der &#8220;kritischen Beiträge&#8221; gemeldet. </p>
<p>Der Kollege wurde gestern von uns per Email abgemahnt und gebeten, die Pöbeleien aus seinem Blog herauszunehmen, insbesondere den Namen des für dieses Blog verantwortlichen Rechtsanwalts und den des - vollkommen zu Unrecht angepöbelten - Rechtsreferendars. </p>
<p>Das hat der &#8220;Kollege&#8221; offensichtlich teilweise getan, aber er er meint wohl bedauerlicher Weise, auf die Benennung von Namen und auf beleidigende Anmerkungen immer noch nicht verzichten zu können.</p>
<p>Daraus, daß auf unsere Email überhaupt nicht geantwortet wurde, der anonyme &#8220;Anwalt&#8221; aber seine Bemerkungen geändert hatte und konkret Bezug nahm auf die Problematik, bzw. sich nunmehr namentlich in einem neuen Beitrag auf dem eigenen Blog gemeldet hat, dürfen wir schließen, daß der Bloginhaber und der anonyme Schreiber entweder identisch sind bzw. nahestehend. </p>
<p>Dann hat dieser Schreiber dem bisherigen &#8220;noch eins draufgesetzt&#8221;, indem er nun behauptet, daß der Beitrag so verändert worden wäre, dass es den Anschein habe, als ob er diese - ganz offensichtlich unqualifizierte - Dummheit hätte machen müssen. </p>
<p>Die Passage, um die es geht, ist folgende: </p>
<p>&#8220;Dieser Aufsatz wurde angeregt durch den Artikel und die darin besprochene Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Az. 4 U 60/09:&#8221;</p>
<p>Dazu ist zu sagen, daß unqualifizierte Pöbelei Pöbelei bleibt, egal gegenüber wem. Eine Lachnummer wurde es aber, indem jemand, der ganz offensichtlich damit überhaupt nichts zu tun hatte, diffamiert wurde. </p>
<p>Nun, Wut scheint blind zu machen: die - auf Bitten des Referendars (der uns im übrigen bestätigt hat, daß gegen unsere Berichterstattung im Prinzip überhaupt nichts und auch gegen den Link nichts einzuwenden ist) gelöschte Passage ist lediglich der Name des von den Pöbeleien betroffenen Referendars, der den Bericht über ein Urteil  ins Internet gestellt hat. Er stand nicht am Anfang, sondern am Ende, unter dem (dick und fett unter dem Artikel angegebenen) Verfasser des Beitrags, wie es sich gehört. Der diesbezügliche Text und auch dessen Lage im Blog  blieb im übrigen vollkommen unverändert. </p>
<p>Nebenbei bemerkt: Inhaltiche Änderungen sind nicht desto weniger jederzeit vorbehalten, - das ist das Gute am Blog. Dies ist auch ein dynamischer Prozess, im Gegensatz zu statischen &#8220;Artikeln&#8221;, die ewig bleiben, so falsch sie auch sein mögen.  </p>
<p>Für eine in der Tat vollkommen unqualifizierte Methode, die jedes Niveau vermissen läßt, wird das Unterstellen schlechter Absichten bei den Änderungen gehalten. </p>
<p>Abmahnung, strafbewehrte Unterlassungserklärung, Strafanzeige wegen Beleidigung, Rechtsanwaltskammer wegen Verstoss gegen das Sachlichkeitsgebot? - aber wir sind ja schließlich anonym! </p>
<p>Nun, die Behauptung von falschen Tatsachen fällt bei intelligenten Lesern erfahrungsgemäß auf denjenigen selbst zurück, der sie behauptet, notfalls also auf unseren anonymen Schreiberling. Von der Intelligenz unseres Leserkreises wird hier ausgegangen. Da brauchen wir gar keine Zensur. </p>
<p>Darum: Frohes Schaffen, Herr anonymer/ nicht mehr so anonymer Kollege! </p>
<p>Ins unrechte Licht gesetzt haben Sie sich allenfalls selbst, Herr Kollege oder wer auch immer Sie sind. Tut mir leid für Sie! Wir hätten  uns wirklich lieber mit Ihren konstruktiven  Sachargumenten auseinander gesetzt, statt mit dieser niveaulosen Schlammwerferei! </p>
<p>Es wird auch nochmal betont, daß es hier auf diesem Blog um einen für den deutschen Durchschnittsjuristen (&#8221;das Gesetz ist das Gesetzte, das Erhabene, das Absolute, das Unantastbare&#8221; bzw. - nach dem berühmten Grammophon-Logo &#8220;his Master&#8217;s Voice&#8221;) eher ungewohnten Ansatz geht - nämlich im Wesentlichen um Rechtspolitik (&#8221;de lege ferenda&#8221; - was für eine Gesetzesreform ist erforderlich?). Es geht um Kritik am bestehenden Recht, und um Änderungen von - aus welchen Gründen auch immer - bestehenden Zuständen, die aus übergeordneten Gesichtspunkten wie etwa dem Gleichheitsgrundsatz sowie im Licht der allgemeinen und unabdingbaren Menschenrechte nicht wünschenswert erscheinen. </p>
<p><a href="http://www.jurablogs.com" target="_blank" rel="nofollow"><img src="http://www.jurablogs.com/img/jurablogs_button.gif" alt="JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs" /></a></p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Gesetzeslücke bei unerlaubtem Wettbewerb durch &#8220;Nichtanwälte&#8221; von admin</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/06/17/gesetzeslucke-bei-unerlaubtem-wettbewerb-durch-nichtanwalte/#comment-34</link>
		<author>admin</author>
		<pubDate>Mon, 21 Jun 2010 06:15:45 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/06/17/gesetzeslucke-bei-unerlaubtem-wettbewerb-durch-nichtanwalte/#comment-34</guid>
		<description>&lt;strong&gt;Anmerkung der Redaktion&lt;/strong&gt;

Wenngleich der Schwerpunkt dieses Blogs dem Aufspüren und  Aufweisen von Systemfehlern dient, sowie deren Unterbindung, und nicht so sehr Wert gelegt wird auf die konkrete Benennung von Personen oder Organisationen, bzw. das eigentlich ausdrücklich vermieden wird, so sei doch auch gedankt für diesen kritischen Beitrag, der - wenngleich wohl im Ergebnis nicht zutreffend - einige gute Ideen und Hinweise beinhaltet. 

Ein anonymer Autor fürchtet sich vermutlich vor etwas - das wird respektiert und es wird ausdrücklich für den Mut gedankt, das Schweigen zu brechen. Es ist uns klar, daß wir es mit einer mächtigen Lobby zu tun haben, die derartige Gedanken überhaupt nicht mag. 

Im Rahmen der allgemeinen Regeln über Beiträge, auch zum Schutze der Rechte Dritter,  mußten durch die Redaktion allerdings einige anstößige Passagen gestrichen werden. Es wird um Verständnis dafür gebeten. Hier soll niemand beleidigt werden, sondern es sollen Fehler und Korruptionstatbestände ausgewiesen und zu deren Bereinigung beigetragen werden. 

Für den Hinweis auf die jährliche Pauschale für "kostenlose rechtliche Mitgliederberatung" eines - von diesem Benutzer gemeinten - ganz speziellen Clubs wird gedankt.  Der Wahrheitsgehalt dieser Information konnte hier noch nicht überprüft werden, das würde aber sicherlich in das hier ausgewiesene Schema gut passen. 

Vollkommen zutreffend ist auch der Hinweis auf die vom Gesetz vorgesehene Anrechnung der Kosten der Erstberatung auf spätere anwaltliche Tätigkeit. Nur - leider- geht dieses Argument im Ergebnis auch nach hinten los. Wenn nämlich die Erstberatung kostenlos ist, dann wird eben gerade nichts angerechnet. Das bedeutet in Wahrheit, der Kollege rechnet vielmehr allemal voll entweder gegenüber dem Mandanten, oder gegenüber dem Versicherer ab. Für den Club bleiben keine erkennbaren diesbezüglichen Aufwendungen! Auch das deutet eigentlich eher auf unlautere Werbemethoden hin. 

Was die Abrechnung gegenüber der eigenen Haftpflichtversicherung anbelangt: üblicherweise vertritt in einem Prozess der Anwalt des Versicherten auch die Haftpflichtversicherung. Entsprechend besteht hier auch eine Anspruch auf aussergerlichliche Kostenerstattung. Einschränkend ist dazu allerdings anzumerken, daß diesem durch die neuere  Rechtsprechung allmählich ein Riegel vorgeschoben wird, da hier - eigentlich anwaltlich überhaupt nicht mehr vertretbare - Interessenskonflikte auftreten bzw. auftreten können. 

Das Interesse der Kfz-Haftpflichtversicherung, nämlich möglichst wenig für Unfallschäden zahlen zu müssen, ist keinesfalls gleichgerichtet mit den Interessen des Versicherten! Ähnliches gilt auch bei vielen anderen Versicherungsfällen, z.B. im Arzthaftungsrecht. 

Was die Abrechnung im Rahmen allgemeiner Abkommen anbelangt: Es wird insoweit Bezug genommen auf die DAV-Abkommen über die Regulierung von Kfz-Haftpflichtschäden (hier bekannter letzter Stand 5/2003). Diesem Abkommen sind fast alle wichtigen Versicherer beigetreten.

Der Hinweis auf Verschwörungstheorien etc. gehört zu dem üblichen Abwehrmechanismus korrupter Systeme, mit dem in Deutschland bei derartigen Situationen standardmäßig zu rechnen ist. Stichwort Denial and Rejection. 

Dazu darf verwiesen werden auf einen früheren Beitrag:

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/uber-sinn-und-unsinn-der-dienstaufsichtsbeschwerde/

Rejection and Denial. – Zurückweisung und Abstreiten der Tatsachen. 

Derartiges Verhalten gilt in der Psychologie als ein Zeichen für unheilbare geistige Erkrankung. Die Wahrnehmung und Anerkennung von Fehlern und von Fehlverhalten als solches ist nämlich Voraussetzung und die einzige Möglichkeit, deren Behebung zu erreichen. 

Ein Autor, der sich nicht anonym melden würde, u.a. auch auf dem Blog eines Kollegen, der - sicher rein zufällig - Fachanwalt für Verkehrsrecht ist, klänge im übrigen hier zum Thema Verschwörungstheorien ganz sicher überzeugender! ;)

</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Anmerkung der Redaktion</strong></p>
<p>Wenngleich der Schwerpunkt dieses Blogs dem Aufspüren und  Aufweisen von Systemfehlern dient, sowie deren Unterbindung, und nicht so sehr Wert gelegt wird auf die konkrete Benennung von Personen oder Organisationen, bzw. das eigentlich ausdrücklich vermieden wird, so sei doch auch gedankt für diesen kritischen Beitrag, der - wenngleich wohl im Ergebnis nicht zutreffend - einige gute Ideen und Hinweise beinhaltet. </p>
<p>Ein anonymer Autor fürchtet sich vermutlich vor etwas - das wird respektiert und es wird ausdrücklich für den Mut gedankt, das Schweigen zu brechen. Es ist uns klar, daß wir es mit einer mächtigen Lobby zu tun haben, die derartige Gedanken überhaupt nicht mag. </p>
<p>Im Rahmen der allgemeinen Regeln über Beiträge, auch zum Schutze der Rechte Dritter,  mußten durch die Redaktion allerdings einige anstößige Passagen gestrichen werden. Es wird um Verständnis dafür gebeten. Hier soll niemand beleidigt werden, sondern es sollen Fehler und Korruptionstatbestände ausgewiesen und zu deren Bereinigung beigetragen werden. </p>
<p>Für den Hinweis auf die jährliche Pauschale für &#8220;kostenlose rechtliche Mitgliederberatung&#8221; eines - von diesem Benutzer gemeinten - ganz speziellen Clubs wird gedankt.  Der Wahrheitsgehalt dieser Information konnte hier noch nicht überprüft werden, das würde aber sicherlich in das hier ausgewiesene Schema gut passen. </p>
<p>Vollkommen zutreffend ist auch der Hinweis auf die vom Gesetz vorgesehene Anrechnung der Kosten der Erstberatung auf spätere anwaltliche Tätigkeit. Nur - leider- geht dieses Argument im Ergebnis auch nach hinten los. Wenn nämlich die Erstberatung kostenlos ist, dann wird eben gerade nichts angerechnet. Das bedeutet in Wahrheit, der Kollege rechnet vielmehr allemal voll entweder gegenüber dem Mandanten, oder gegenüber dem Versicherer ab. Für den Club bleiben keine erkennbaren diesbezüglichen Aufwendungen! Auch das deutet eigentlich eher auf unlautere Werbemethoden hin. </p>
<p>Was die Abrechnung gegenüber der eigenen Haftpflichtversicherung anbelangt: üblicherweise vertritt in einem Prozess der Anwalt des Versicherten auch die Haftpflichtversicherung. Entsprechend besteht hier auch eine Anspruch auf aussergerlichliche Kostenerstattung. Einschränkend ist dazu allerdings anzumerken, daß diesem durch die neuere  Rechtsprechung allmählich ein Riegel vorgeschoben wird, da hier - eigentlich anwaltlich überhaupt nicht mehr vertretbare - Interessenskonflikte auftreten bzw. auftreten können. </p>
<p>Das Interesse der Kfz-Haftpflichtversicherung, nämlich möglichst wenig für Unfallschäden zahlen zu müssen, ist keinesfalls gleichgerichtet mit den Interessen des Versicherten! Ähnliches gilt auch bei vielen anderen Versicherungsfällen, z.B. im Arzthaftungsrecht. </p>
<p>Was die Abrechnung im Rahmen allgemeiner Abkommen anbelangt: Es wird insoweit Bezug genommen auf die DAV-Abkommen über die Regulierung von Kfz-Haftpflichtschäden (hier bekannter letzter Stand 5/2003). Diesem Abkommen sind fast alle wichtigen Versicherer beigetreten.</p>
<p>Der Hinweis auf Verschwörungstheorien etc. gehört zu dem üblichen Abwehrmechanismus korrupter Systeme, mit dem in Deutschland bei derartigen Situationen standardmäßig zu rechnen ist. Stichwort Denial and Rejection. </p>
<p>Dazu darf verwiesen werden auf einen früheren Beitrag:</p>
<p><a href="http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/uber-sinn-und-unsinn-der-dienstaufsichtsbeschwerde/" rel="nofollow">http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/uber-sinn-und-unsinn-der-dienstaufsichtsbeschwerde/</a></p>
<p>Rejection and Denial. – Zurückweisung und Abstreiten der Tatsachen. </p>
<p>Derartiges Verhalten gilt in der Psychologie als ein Zeichen für unheilbare geistige Erkrankung. Die Wahrnehmung und Anerkennung von Fehlern und von Fehlverhalten als solches ist nämlich Voraussetzung und die einzige Möglichkeit, deren Behebung zu erreichen. </p>
<p>Ein Autor, der sich nicht anonym melden würde, u.a. auch auf dem Blog eines Kollegen, der - sicher rein zufällig - Fachanwalt für Verkehrsrecht ist, klänge im übrigen hier zum Thema Verschwörungstheorien ganz sicher überzeugender! <img src='http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';)' class='wp-smiley' /></p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Gesetzeslücke bei unerlaubtem Wettbewerb durch &#8220;Nichtanwälte&#8221; von admin</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/06/17/gesetzeslucke-bei-unerlaubtem-wettbewerb-durch-nichtanwalte/#comment-33</link>
		<author>admin</author>
		<pubDate>Mon, 21 Jun 2010 05:50:25 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/06/17/gesetzeslucke-bei-unerlaubtem-wettbewerb-durch-nichtanwalte/#comment-33</guid>
		<description>&lt;strong&gt;anonymer Beitrag:&lt;/strong&gt;

Da ich absolut keine Lust habe, mich zum Kommentieren eines Blogbeitrags extra anzumelden, schreibe ich meinen Kommentar eben hier:

(... Name (gestrichen durch die Redaktion) ließ sich im Blog des Kollegen (Name (gestrichen durch die Redaktion)) über die von einem „größeren deutscher Automobilclub" angebotene kostenlose Rechtsberatung aus und (unflätige Sprache, gestrichen durch die Redaktion) hier u.a. Folgendes:

    Das "Geniale" daran ist, daß die rechtliche Erstberatungen nach Verkehrsunfällen von den Versicherungen nach allgemeinen Abkommen pauschal von den Versicherungen ersetzt werden. Man wirbt also mit etwas, was in Wirklichkeit eigentlich wertlos ist. Diese Werbung kostet also den Club im Ergebnis keinen Heller, denn der Vertragsanwalt rechnet ja mit der Versicherung ab. War der Unfall unverschuldet, mit der Versicherung des Unfallgegners, bei Verschulden der eigenen Mandantschaft mit der eigenen Haftpflichtversicherung. 

Das, lieber (Name, gestrichen durch die Redaktion), ist schlicht Unsinn: Abgesehen davon, dass
· ein Erstberatungshonorar ohnehin i.d.R. in voller Höhe auf das Honorar für eine spätere Tätigkeit anzurechnen ist (§ 34 Abs. II RVG) und
· völlig unklar bleibt, welche „allgemeinen Abkommen" hier „Pauschalleistungen" vorsehen - und es solche tatsächlich wohl auch nicht gibt,
dürfte es wohl höchst selten sein, dass ein Mandant sich lediglich anwaltlich beraten lässt, um dann die weitere Korrespondenz mit der gegnerische Haftpflichtversicherung selbst zu führen. Also zahlt diese im Ergebnis eben keine Beratung, sondern allenfalls „richtige" anwaltliche Tätigkeit.

Noch abenteuerlicher ist der Gedanke, anderenfalls zahle die eigene (!) Haftpflichtversicherung die Erstberatung - und warum sollte sie das auch tun? Bezüglich der eigenen Schadensersatzansprüche ihres VN ist sie schlicht nicht zuständig, bezüglich der Abwehr von Schadensersatzansprüchen ist sie selbst zum Tätigwerden verpflichtet, der Versicherungsnehmer hat ihr sogar die Schadensregulierung zu überlassen (s. §§ 7, 10 Abs. V AKB ).

Und schließlich: Jedenfalls, wenn hier ein großer Automobilclub gemeint sein sollte, (spekulative Zuordnung gestrichen durch die Redaktion), zahlt dieser an seine Vertragsanwälte für die kostenlose Mitgliederberatung einen jährlichen Pauschalbetrag - so oder so also nichts mit „im Ergebnis keinen Heller".

Und ob die (ausschließliche) Beratung von Vereinsmitgliedern durch Vereinsmitglieder - auch wenn diese Rechtsanwälte sind - „recht eindeutig unlauteren Wettbewerb" darstellt, wäre noch eine andere Frage - aber sicherlich kein Anlass für Verschwörungstheorien. (Beleidigende Anmerkung, gestrichen durch Redaktion)? ;)</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p><strong>anonymer Beitrag:</strong></p>
<p>Da ich absolut keine Lust habe, mich zum Kommentieren eines Blogbeitrags extra anzumelden, schreibe ich meinen Kommentar eben hier:</p>
<p>(&#8230; Name (gestrichen durch die Redaktion) ließ sich im Blog des Kollegen (Name (gestrichen durch die Redaktion)) über die von einem „größeren deutscher Automobilclub&#8221; angebotene kostenlose Rechtsberatung aus und (unflätige Sprache, gestrichen durch die Redaktion) hier u.a. Folgendes:</p>
<p>    Das &#8220;Geniale&#8221; daran ist, daß die rechtliche Erstberatungen nach Verkehrsunfällen von den Versicherungen nach allgemeinen Abkommen pauschal von den Versicherungen ersetzt werden. Man wirbt also mit etwas, was in Wirklichkeit eigentlich wertlos ist. Diese Werbung kostet also den Club im Ergebnis keinen Heller, denn der Vertragsanwalt rechnet ja mit der Versicherung ab. War der Unfall unverschuldet, mit der Versicherung des Unfallgegners, bei Verschulden der eigenen Mandantschaft mit der eigenen Haftpflichtversicherung. </p>
<p>Das, lieber (Name, gestrichen durch die Redaktion), ist schlicht Unsinn: Abgesehen davon, dass<br />
· ein Erstberatungshonorar ohnehin i.d.R. in voller Höhe auf das Honorar für eine spätere Tätigkeit anzurechnen ist (§ 34 Abs. II RVG) und<br />
· völlig unklar bleibt, welche „allgemeinen Abkommen&#8221; hier „Pauschalleistungen&#8221; vorsehen - und es solche tatsächlich wohl auch nicht gibt,<br />
dürfte es wohl höchst selten sein, dass ein Mandant sich lediglich anwaltlich beraten lässt, um dann die weitere Korrespondenz mit der gegnerische Haftpflichtversicherung selbst zu führen. Also zahlt diese im Ergebnis eben keine Beratung, sondern allenfalls „richtige&#8221; anwaltliche Tätigkeit.</p>
<p>Noch abenteuerlicher ist der Gedanke, anderenfalls zahle die eigene (!) Haftpflichtversicherung die Erstberatung - und warum sollte sie das auch tun? Bezüglich der eigenen Schadensersatzansprüche ihres VN ist sie schlicht nicht zuständig, bezüglich der Abwehr von Schadensersatzansprüchen ist sie selbst zum Tätigwerden verpflichtet, der Versicherungsnehmer hat ihr sogar die Schadensregulierung zu überlassen (s. §§ 7, 10 Abs. V AKB ).</p>
<p>Und schließlich: Jedenfalls, wenn hier ein großer Automobilclub gemeint sein sollte, (spekulative Zuordnung gestrichen durch die Redaktion), zahlt dieser an seine Vertragsanwälte für die kostenlose Mitgliederberatung einen jährlichen Pauschalbetrag - so oder so also nichts mit „im Ergebnis keinen Heller&#8221;.</p>
<p>Und ob die (ausschließliche) Beratung von Vereinsmitgliedern durch Vereinsmitglieder - auch wenn diese Rechtsanwälte sind - „recht eindeutig unlauteren Wettbewerb&#8221; darstellt, wäre noch eine andere Frage - aber sicherlich kein Anlass für Verschwörungstheorien. (Beleidigende Anmerkung, gestrichen durch Redaktion)? <img src='http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';)' class='wp-smiley' /></p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Domain- und IT-Recht. Zur Haftung für Inhalte im Internet. von Webmaster</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/02/03/domain-und-it-recht-zur-haftung-fur-inhalte-im-internet/#comment-32</link>
		<author>Webmaster</author>
		<pubDate>Fri, 11 Jun 2010 02:44:48 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/02/03/domain-und-it-recht-zur-haftung-fur-inhalte-im-internet/#comment-32</guid>
		<description>&lt;strong&gt;Hello! Please e-mail me your contacts. I have a question &#60; a href="http://bravto.ru/ webmaster@bravto.ru" &#62;...&#60; /a &#62;...&lt;/strong&gt;

Thank you!!!...

Hello there -an email has been rejected probably due to your firewall protection: 

a contact email address for your question would: info@anfi.de

skype: anficello

Greetings, A. Fischer
</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Hello! Please e-mail me your contacts. I have a question &lt; a href=&#8221;http://bravto.ru/ <a href="mailto:webmaster@bravto.ru"">webmaster@bravto.ru&#8221;</a> &gt;&#8230;&lt; /a &gt;&#8230;</strong></p>
<p>Thank you!!!&#8230;</p>
<p>Hello there -an email has been rejected probably due to your firewall protection: </p>
<p>a contact email address for your question would: <a href="mailto:info@anfi.de">info@anfi.de</a></p>
<p>skype: anficello</p>
<p>Greetings, A. Fischer</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Landgericht Karlsruhe verurteilt heute ehemaligen SPD-Bundestagsabgeordneten Tauss von admin</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/05/28/landgericht-karlsruhe-verurteilt-heute-ehemaligen-spd-bundestagsabgeordneten-tauss/#comment-31</link>
		<author>admin</author>
		<pubDate>Mon, 31 May 2010 06:07:04 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/05/28/landgericht-karlsruhe-verurteilt-heute-ehemaligen-spd-bundestagsabgeordneten-tauss/#comment-31</guid>
		<description>http://strafprozess.blogspot.com/2010/05/jorg-tauss-triit-aus-der-piratenpartei.html</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://strafprozess.blogspot.com/2010/05/jorg-tauss-triit-aus-der-piratenpartei.html" rel="nofollow">http://strafprozess.blogspot.com/2010/05/jorg-tauss-triit-aus-der-piratenpartei.html</a></p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Landgericht Karlsruhe verurteilt heute ehemaligen SPD-Bundestagsabgeordneten Tauss von Linksammlung zum Tauss-Urteil &#171; Nerdination</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/05/28/landgericht-karlsruhe-verurteilt-heute-ehemaligen-spd-bundestagsabgeordneten-tauss/#comment-30</link>
		<author>Linksammlung zum Tauss-Urteil &#171; Nerdination</author>
		<pubDate>Fri, 28 May 2010 14:15:53 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/05/28/landgericht-karlsruhe-verurteilt-heute-ehemaligen-spd-bundestagsabgeordneten-tauss/#comment-30</guid>
		<description>[...] Internet Blog einer Anwaltskanzlei: http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/05/28/landgericht-karlsruhe-verurteilt-heute-ehemaligen-... [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[&#8230;] Internet Blog einer Anwaltskanzlei: <a href="http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/05/28/landgericht-karlsruhe-verurteilt-heute-ehemaligen-..." rel="nofollow">http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/05/28/landgericht-karlsruhe-verurteilt-heute-ehemaligen-&#8230;</a> [&#8230;]</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu ÜBER SINN UND UNSINN DER DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE von Reformierung der Justiz !!! - Seite 7 - politik.de - Portal fr Politik und Diskussion / Forum / Community</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/04/08/uber-sinn-und-unsinn-der-dienstaufsichtsbeschwerde/#comment-28</link>
		<author>Reformierung der Justiz !!! - Seite 7 - politik.de - Portal fr Politik und Diskussion / Forum / Community</author>
		<pubDate>Tue, 18 May 2010 22:36:28 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/04/08/uber-sinn-und-unsinn-der-dienstaufsichtsbeschwerde/#comment-28</guid>
		<description>[...] fr die Staatsexamina wissen mu. Und wehe, wenn einer da noch einen Zentimeter weiter denkt! Rechtsanwaltskanzlei Andreas Fischer Blog Archive BER SINN UND UNSINN DER DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE  Das Fortbildungsinteresse von Richtern ist schwach ausgeprgt und nur dann zu frdern, wenn ein [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[&#8230;] fr die Staatsexamina wissen mu. Und wehe, wenn einer da noch einen Zentimeter weiter denkt! Rechtsanwaltskanzlei Andreas Fischer Blog Archive BER SINN UND UNSINN DER DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE  Das Fortbildungsinteresse von Richtern ist schwach ausgeprgt und nur dann zu frdern, wenn ein [&#8230;]</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Verzögerungsrüge bei überlanger Verfahrensdauer von LexisNexis® Strafrecht Online Blog &#187; Blog Archiv &#187; Das wollen Rechtsanwälte&#8230;&#8230;</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/04/08/verzogerungsruge-bei-uberlanger-verfahrensdauer/#comment-27</link>
		<author>LexisNexis® Strafrecht Online Blog &#187; Blog Archiv &#187; Das wollen Rechtsanwälte&#8230;&#8230;</author>
		<pubDate>Mon, 17 May 2010 07:39:20 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/04/08/verzogerungsruge-bei-uberlanger-verfahrensdauer/#comment-27</guid>
		<description>[...] 2. Die &#8220;Anw&#228;lte begr&#252;&#223;en Ma&#223;nahmen gegen &#252;berlange Gerichtsverfahren&#8220;, vgl dazu auch hier und hier. [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[&#8230;] 2. Die &#8220;Anw&#228;lte begr&#252;&#223;en Ma&#223;nahmen gegen &#252;berlange Gerichtsverfahren&#8220;, vgl dazu auch hier und hier. [&#8230;]</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Die Bundesregierung will nun auch noch Schweizerische &#8220;Steuersünder CD&#8221; kaufen von home articles</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/02/01/bundeskanzlerin-merkel-will-nun-schweizerische-steuersunder-cd-kaufen/#comment-26</link>
		<author>home articles</author>
		<pubDate>Fri, 14 May 2010 03:28:59 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/02/01/bundeskanzlerin-merkel-will-nun-schweizerische-steuersunder-cd-kaufen/#comment-26</guid>
		<description>&lt;strong&gt;home articles...&lt;/strong&gt;

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		<content:encoded><![CDATA[<p><strong>home articles&#8230;</strong></p>
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	</item>
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		<title>Kommentar zu Politisches Asyl in den USA wegen Diskriminierung durch Deutschland von the best articles</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/03/02/politisches-asyl-in-den-usa-wegen-strafrechtlicher-verfolgung-durch-deutschland/#comment-25</link>
		<author>the best articles</author>
		<pubDate>Sun, 09 May 2010 15:37:08 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/03/02/politisches-asyl-in-den-usa-wegen-strafrechtlicher-verfolgung-durch-deutschland/#comment-25</guid>
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	<item>
		<title>Kommentar zu &#8220;Ossi (-)&#8221; -geht doch ganz in Ordnung, findet das Arbeitsgericht Stuttgart von “Ossis” als ethnische Minderheit &#124; Ehtnische Herkunft, Diskriminierung &#124; Rechtslupe</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/04/16/ossi-ganz-in-ordnung-findet-das-arbeitsgericht-stuttgart/#comment-24</link>
		<author>“Ossis” als ethnische Minderheit &#124; Ehtnische Herkunft, Diskriminierung &#124; Rechtslupe</author>
		<pubDate>Fri, 30 Apr 2010 09:02:49 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/04/16/ossi-ganz-in-ordnung-findet-das-arbeitsgericht-stuttgart/#comment-24</guid>
		<description>[...] in dem eine Bewerberin ihre Mappe mit dem Vermerk &#8220;(-) Ossi&#8221; zur&#252;ck erhielt, ging vor zwei Wochen durch die Nachrichten. Nunmehr liegt nicht nur die Nachricht vor, dass gegen dieses Urteil Berufung [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[&#8230;] in dem eine Bewerberin ihre Mappe mit dem Vermerk &#8220;(-) Ossi&#8221; zur&#252;ck erhielt, ging vor zwei Wochen durch die Nachrichten. Nunmehr liegt nicht nur die Nachricht vor, dass gegen dieses Urteil Berufung [&#8230;]</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Typologie von Strafverteidigern von admin</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/04/22/typologie-von-strafverteidigern/#comment-23</link>
		<author>admin</author>
		<pubDate>Sat, 24 Apr 2010 09:53:22 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/04/22/typologie-von-strafverteidigern/#comment-23</guid>
		<description>http://rainbraun.blogspot.com/2010/04/was-bin-ich.html</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://rainbraun.blogspot.com/2010/04/was-bin-ich.html" rel="nofollow">http://rainbraun.blogspot.com/2010/04/was-bin-ich.html</a></p>
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	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu ÜBER SINN UND UNSINN DER DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE von Alexander</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/04/08/uber-sinn-und-unsinn-der-dienstaufsichtsbeschwerde/#comment-22</link>
		<author>Alexander</author>
		<pubDate>Thu, 22 Apr 2010 09:20:22 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/04/08/uber-sinn-und-unsinn-der-dienstaufsichtsbeschwerde/#comment-22</guid>
		<description>Auch ich war der Meinung, dass eine Dienstaufsichtsbeschwerde sinnlos ist ... trotz allem hatte ich mich nach einem erneuten Wutanfall über die "Frechheiten" eines Beamten schließlich dazu hinreißen lassen. Um so überraschter und erfreuter war ich über das nachfolgend widergegebene Ergebnis.

Vielleicht wollte die Dienstaufsichtsbehörde auch nur mich verunsichern - wie reagiert man eigentlich auf ein so unerwartetes Ergebnis? Ich habe mich schließlich auch im Namen meines Mandanten bei der Behörde bedankt.

--

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

wir haben Ihre Beschwerde inzwischen überprüft und dazu den Beamten und seine unmittelbaren Vorgesetzten angehört.

Der Beamte räumt den Sachverhalt im Wesentlichen ein. Polizeihauptmeister (PHM) X. unterließ es demnach, Sie über die einzelnen Ermittlungsschritte zu unterrichten
bzw. er hätte nicht mit Herrn Y. unmittelbaren Kontakt aufnehmen dürfen, sondern sich mit Ihnen in Verbindung setzen müssen. Schließlich war frühzeitig bekannt, dass Sie das Mandat übernommen hatten. Zwar lag inzwischen auch eine Anordnung der Staatsanwaltschaft vor, wonach der Beamte geeignete Lichtbilder beschaffen oder eine Maßnahme gemäß § 81 b StPO hätte treffen können. Zu Letzterem wäre allerdings eine entsprechende Vorladung an Sie zu übersenden gewesen.

Wir bedauern das Versäumnis und möchten uns an dieser Stelle für die entstandenen Irritationen bei Ihnen entschuldigen. Dienstaufsichtlich haben wir bereits reagiert.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Auch ich war der Meinung, dass eine Dienstaufsichtsbeschwerde sinnlos ist &#8230; trotz allem hatte ich mich nach einem erneuten Wutanfall über die &#8220;Frechheiten&#8221; eines Beamten schließlich dazu hinreißen lassen. Um so überraschter und erfreuter war ich über das nachfolgend widergegebene Ergebnis.</p>
<p>Vielleicht wollte die Dienstaufsichtsbehörde auch nur mich verunsichern - wie reagiert man eigentlich auf ein so unerwartetes Ergebnis? Ich habe mich schließlich auch im Namen meines Mandanten bei der Behörde bedankt.</p>
<p>&#8211;</p>
<p>Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,</p>
<p>wir haben Ihre Beschwerde inzwischen überprüft und dazu den Beamten und seine unmittelbaren Vorgesetzten angehört.</p>
<p>Der Beamte räumt den Sachverhalt im Wesentlichen ein. Polizeihauptmeister (PHM) X. unterließ es demnach, Sie über die einzelnen Ermittlungsschritte zu unterrichten<br />
bzw. er hätte nicht mit Herrn Y. unmittelbaren Kontakt aufnehmen dürfen, sondern sich mit Ihnen in Verbindung setzen müssen. Schließlich war frühzeitig bekannt, dass Sie das Mandat übernommen hatten. Zwar lag inzwischen auch eine Anordnung der Staatsanwaltschaft vor, wonach der Beamte geeignete Lichtbilder beschaffen oder eine Maßnahme gemäß § 81 b StPO hätte treffen können. Zu Letzterem wäre allerdings eine entsprechende Vorladung an Sie zu übersenden gewesen.</p>
<p>Wir bedauern das Versäumnis und möchten uns an dieser Stelle für die entstandenen Irritationen bei Ihnen entschuldigen. Dienstaufsichtlich haben wir bereits reagiert.</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Amtsgericht Haldensieben &#8220;Antrag (auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts) kommt zu früh&#8221; von admin</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/03/09/amtsgericht-haldensieben-antrag-kommt-zu-fruh/#comment-21</link>
		<author>admin</author>
		<pubDate>Sun, 11 Apr 2010 07:32:13 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/03/09/amtsgericht-haldensieben-antrag-kommt-zu-fruh/#comment-21</guid>
		<description>http://blog.gruene-nrw.de/2010/04/09/maennermanifest/

&lt;a href=”http://blog.gruene-nrw.de” title=”Der Grüne Blog aus NRW” rel="nofollow"&gt;&lt;img src=”http://blog.gruene-nrw.de/wp-content/uploads/2009/11/blog.jpg” alt=”Der Grüne Blog aus NRW” /&gt;&lt;/a&gt;</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://blog.gruene-nrw.de/2010/04/09/maennermanifest/" rel="nofollow">http://blog.gruene-nrw.de/2010/04/09/maennermanifest/</a></p>
<p><a href=”http://blog.gruene-nrw.de” title=”Der Grüne Blog aus NRW” rel="nofollow"><img src=”http://blog.gruene-nrw.de/wp-content/uploads/2009/11/blog.jpg” alt=”Der Grüne Blog aus NRW” /></a></p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Jungendamt Börde: wir machen weiter wie bisher. &#8220;Nach geltendem Recht wird Anspruch nicht durchzusetzen sein. Es bedarf der Umsetzung in nationales Recht&#8221; von Ibykus</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/03/22/jungendamt-borde-nach-geltendem-recht-wird-anspruch-des-mandanten-nicht-durchzusetzen-sein/#comment-20</link>
		<author>Ibykus</author>
		<pubDate>Fri, 09 Apr 2010 15:50:36 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/03/22/jungendamt-borde-nach-geltendem-recht-wird-anspruch-des-mandanten-nicht-durchzusetzen-sein/#comment-20</guid>
		<description>Eine "bemerkenswerte" Rechtsansicht, die zudem typisch ist für die Damen und Herren der Exekutive.
Man darf nämlich ohne zu übertreiben unterstellen, dass denen jegliches juristisches Verständnis fehlt, insbesondere dann, wenn es sich um Sachverhalte handelt, die zu beurteilen das Wissen, das von den Fachhochschulen für Verwaltung und Rechtspflege zur Verfügung gestellt und vermittelt wird, übersteigt.

Die Rechtsauffassung des Jugendamtes Börde missachtet eine anerkannte Interpretationsprärogative des EuGHMR im Bereich des Konventionsrechtes.
Das Amt nimmt offensichtlich in Kauf, solange gegen Menschenrechte zu verstoßen, bis sich der deutsche Gesetzgeber bequemt und zu der Ansicht gelangt, dass die menschenrechtswidrige Regelung des § 1626a BGB nicht mehr zeitgemäß sein könnte!

Wen wundert das?
Die deutsche Verwaltung hat in Sachen Menschenrechtsverletzungen eine nachweisbar dunkle Vergangenheit und tut sich offenbar schwer mit der Erkenntnis, dass sich spätestens seit 1945 in Sachen Rechtstaatlichkeit essentiell einiges verändert hat.

Unter "Recht" in Art. 20 Abs. 3 GG ist ausdrücklich und verfassungsgerichtlich bestätigt AUCH Konventionsrecht angesprochen!
Die EMRK, die 1950 als multilateraler Vertrag im
Rahmen des Europarats geschlossen wurde und den Zweck verfolgt, auf dem Vertragsgebiet die Einhaltung der Menschenrechte zu gewährleisten, ist ein völker-rechtlicher Vertrag! Kraft gesetzlicher Übernahme kommt ihr der Rang eines Bundesgesetzes zu.

Welchen Rechtsdilettantismus in Verwaltung und Justiz nähren wir mit unseren Steuergeldern?

Ibykus
Väterwiderstand.de</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Eine &#8220;bemerkenswerte&#8221; Rechtsansicht, die zudem typisch ist für die Damen und Herren der Exekutive.<br />
Man darf nämlich ohne zu übertreiben unterstellen, dass denen jegliches juristisches Verständnis fehlt, insbesondere dann, wenn es sich um Sachverhalte handelt, die zu beurteilen das Wissen, das von den Fachhochschulen für Verwaltung und Rechtspflege zur Verfügung gestellt und vermittelt wird, übersteigt.</p>
<p>Die Rechtsauffassung des Jugendamtes Börde missachtet eine anerkannte Interpretationsprärogative des EuGHMR im Bereich des Konventionsrechtes.<br />
Das Amt nimmt offensichtlich in Kauf, solange gegen Menschenrechte zu verstoßen, bis sich der deutsche Gesetzgeber bequemt und zu der Ansicht gelangt, dass die menschenrechtswidrige Regelung des § 1626a BGB nicht mehr zeitgemäß sein könnte!</p>
<p>Wen wundert das?<br />
Die deutsche Verwaltung hat in Sachen Menschenrechtsverletzungen eine nachweisbar dunkle Vergangenheit und tut sich offenbar schwer mit der Erkenntnis, dass sich spätestens seit 1945 in Sachen Rechtstaatlichkeit essentiell einiges verändert hat.</p>
<p>Unter &#8220;Recht&#8221; in Art. 20 Abs. 3 GG ist ausdrücklich und verfassungsgerichtlich bestätigt AUCH Konventionsrecht angesprochen!<br />
Die EMRK, die 1950 als multilateraler Vertrag im<br />
Rahmen des Europarats geschlossen wurde und den Zweck verfolgt, auf dem Vertragsgebiet die Einhaltung der Menschenrechte zu gewährleisten, ist ein völker-rechtlicher Vertrag! Kraft gesetzlicher Übernahme kommt ihr der Rang eines Bundesgesetzes zu.</p>
<p>Welchen Rechtsdilettantismus in Verwaltung und Justiz nähren wir mit unseren Steuergeldern?</p>
<p>Ibykus<br />
Väterwiderstand.de</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Parlament in Kirgisistan (kirgisisch Кыргызстан) gestürmt von Kirgistans Prsident angeblich zurckgetreten</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/04/07/parlament-in-kirgistan-gesturmt/#comment-19</link>
		<author>Kirgistans Prsident angeblich zurckgetreten</author>
		<pubDate>Thu, 08 Apr 2010 13:06:24 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/04/07/parlament-in-kirgistan-gesturmt/#comment-19</guid>
		<description>[...] Bakijew seinen R&#252;cktritt ekl&#228;rt habe. Die Opposition sagt dagegen etwas anderes.  Bei rechtsanwalt-andreas-fischer.de ist die Rede von 17 Toten und 146 Verletzen, die die blutigen Unruhen gefordert haben. Nun [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[&#8230;] Bakijew seinen R&uuml;cktritt ekl&auml;rt habe. Die Opposition sagt dagegen etwas anderes.  Bei rechtsanwalt-andreas-fischer.de ist die Rede von 17 Toten und 146 Verletzen, die die blutigen Unruhen gefordert haben. Nun [&#8230;]</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu ABWEICHENDE MEINUNG ZUR ABWEICHENDEN MEINUNG VON RICHTER SCHMITT von admin</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/03/20/abweichende-meinung-von-richter-schmitt/#comment-18</link>
		<author>admin</author>
		<pubDate>Sat, 20 Mar 2010 13:12:52 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/03/20/abweichende-meinung-von-richter-schmitt/#comment-18</guid>
		<description>Zur Teleologie

Beine hat uns zwei gegeben
Gott der Herr, um fortzustreben,
Wollte nicht, daß an der Scholle
Unsre Menschheit kleben solle.
Um ein Stillstandsknecht zu sein,
Gnügte uns ein einzges Bein.
Augen gab uns Gott ein Paar,
Daß wir schauen rein und klar;
Um zu glauben was wir lesen,
Wär ein Auge gnug gewesen.
Gott gab uns die Augen beide,
Daß wir schauen und begaffen
Wie er hübsch die Welt erschaffen
Zu des Menschen Augenweide;
Doch beim Gaffen in den Gassen
Sollen wir die Augen brauchen
Und uns dort nicht treten lassen
Auf die armen Hühneraugen,
Die uns ganz besonders plagen,
Wenn wir enge Stiefel tragen.

Gott versah uns mit zwei Händen,
Daß wir doppelt Gutes spenden;
Nicht um doppelt zuzugreifen
Und die Beute aufzuhäufen
In den großen Eisentruhn,
Wie gewisse Leute tun -
(Ihren Namen auszusprechen
Dürfen wir uns nicht erfrechen -
Hängen würden wir sie gern.
Doch sie sind so große Herrn,
Philanthropen, Ehrenmänner,
Manche sind auch unsre Gönner,
Und man macht aus deutschen Eichen
Keine Galgen für die Reichen.)

Gott gab uns nur eine Nase,
Weil wir zwei in einem Glase
Nicht hineinzubringen wüßten,
Und den Wein verschlappern müßten.

Gott gab uns nur einen Mund,
Weil zwei Mäuler ungesund.
Mit dem einen Maule schon
Schwätzt zu viel der Erdensohn.
Wenn er doppeltmäulig wär,
Fräß und lög er auch noch mehr.
Hat er jetzt das Maul voll Brei,
Muß er schweigen unterdessen,
Hätt er aber Mäuler zwei,
Löge er sogar beim Fressen.

Eltern gab der Herr uns zwei -
das ist uns doch einerlei
Aus zwei mach eins
ist doch besser als keins.
Kein Vater, kein Streit
dient der Rechtssicherheit.

Mit zwei Ohren hat versehn
Uns der Herr. Vorzüglich schön
Ist dabei die Symmetrie.
Sind nicht ganz so lang wie die,
So er unsern grauen braven
Kameraden anerschaffen.
Ohren gab uns Gott die beiden,
Um von Mozart, Gluck und Hayden
Meisterstücke anzuhören -
Gäb es nur Tonkunst-Kolik
Und Hämorrhoidal-Musik
Von dem großen Meyerbeer,
Schon ein Ohr hinlänglich wär! -

Als zur blonden Teutolinde
Ich in solcher Weise sprach,
Seufzte sie und sagte: Ach!
Grübeln über Gottes Gründe,
Kritisieren unsern Schöpfer,
Ach! das ist, als ob der Topf
Klüger sein wollt als der Töpfer!
Doch der Mensch fragt stets: Warum?
Wenn er sieht, daß etwas dumm.
Freund, ich hab dir zugehört,
Und du hast mir gut erklärt,
Wie zum weisesten Behuf
Gott den Menschen zwiefach schuf
Augen, Ohren, Arm' und Bein',
Wahrend er ihm gab nur ein
Exemplar von Nas und Mund -
Doch nun sage mir den Grund:
Gott, der Schöpfer der Natur,
Warum schuf er einfach nur
Das skabröse Requisit,
Das der Mann gebraucht, damit
Er fortpflanze seine Rasse
Und zugleich sein Wasser lasse?
Teurer Freund, ein Duplikat
Wäre wahrlich hier vonnöten,
Um Funktionen zu vertreten,
Die so wichtig für den Staat
Wie fürs Individuum,
Kurz fürs ganze Publikum.
Zwei Funktionen, die so greulich
Und so schimpflich und abscheulich
Miteinander kontrastieren
Und die Menschheit sehr blamieren.
Eine Jungfrau von Gemüt
Muß sich schämen, wenn sie sieht,
Wie ihr höchstes Ideal
Wird entweiht so trivial!
Wie der Hochaltar der Minne
Wird zur ganz gemeinen Rinne!
Psyche schaudert, denn der kleine
Gott Amur der Finsternis,
Er verwandelt sich beim Scheine
Ihrer Lamp - in Mankepiß.

Also Teutolinde sprach,
Und ich sagte ihr: Gemach!
Unklug wie die Weiber sind,
Du verstehst nicht, liebes Kind,
Gottes Nützlichkeitssystem,
Sein Ökonomie-Problem
Ist, daß wechselnd die Maschinen
Jeglichem Bedürfnis dienen,
Den profanen wie den heilgen,
Den pikanten wie langweilgen, -
Alles wird simplifiziert;
Klug ist alles kombiniert:
Was dem Menschen dient zum Seichen,
Damit schafft er seinesgleichen
Auf demselben Dudelsack
Spielt dasselbe Lumpenpack.
Feine Pfote, derbe Patsche,
Fiddelt auf derselben Bratsche,
Durch dieselben Dämpfe, Räder
Springt und singt und gähnt ein jeder,
Und derselbe Omnibus
Fährt uns nach dem Tartarus.

Autor: zu 99 Prozent
Heinrich Heine.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Zur Teleologie</p>
<p>Beine hat uns zwei gegeben<br />
Gott der Herr, um fortzustreben,<br />
Wollte nicht, daß an der Scholle<br />
Unsre Menschheit kleben solle.<br />
Um ein Stillstandsknecht zu sein,<br />
Gnügte uns ein einzges Bein.<br />
Augen gab uns Gott ein Paar,<br />
Daß wir schauen rein und klar;<br />
Um zu glauben was wir lesen,<br />
Wär ein Auge gnug gewesen.<br />
Gott gab uns die Augen beide,<br />
Daß wir schauen und begaffen<br />
Wie er hübsch die Welt erschaffen<br />
Zu des Menschen Augenweide;<br />
Doch beim Gaffen in den Gassen<br />
Sollen wir die Augen brauchen<br />
Und uns dort nicht treten lassen<br />
Auf die armen Hühneraugen,<br />
Die uns ganz besonders plagen,<br />
Wenn wir enge Stiefel tragen.</p>
<p>Gott versah uns mit zwei Händen,<br />
Daß wir doppelt Gutes spenden;<br />
Nicht um doppelt zuzugreifen<br />
Und die Beute aufzuhäufen<br />
In den großen Eisentruhn,<br />
Wie gewisse Leute tun -<br />
(Ihren Namen auszusprechen<br />
Dürfen wir uns nicht erfrechen -<br />
Hängen würden wir sie gern.<br />
Doch sie sind so große Herrn,<br />
Philanthropen, Ehrenmänner,<br />
Manche sind auch unsre Gönner,<br />
Und man macht aus deutschen Eichen<br />
Keine Galgen für die Reichen.)</p>
<p>Gott gab uns nur eine Nase,<br />
Weil wir zwei in einem Glase<br />
Nicht hineinzubringen wüßten,<br />
Und den Wein verschlappern müßten.</p>
<p>Gott gab uns nur einen Mund,<br />
Weil zwei Mäuler ungesund.<br />
Mit dem einen Maule schon<br />
Schwätzt zu viel der Erdensohn.<br />
Wenn er doppeltmäulig wär,<br />
Fräß und lög er auch noch mehr.<br />
Hat er jetzt das Maul voll Brei,<br />
Muß er schweigen unterdessen,<br />
Hätt er aber Mäuler zwei,<br />
Löge er sogar beim Fressen.</p>
<p>Eltern gab der Herr uns zwei -<br />
das ist uns doch einerlei<br />
Aus zwei mach eins<br />
ist doch besser als keins.<br />
Kein Vater, kein Streit<br />
dient der Rechtssicherheit.</p>
<p>Mit zwei Ohren hat versehn<br />
Uns der Herr. Vorzüglich schön<br />
Ist dabei die Symmetrie.<br />
Sind nicht ganz so lang wie die,<br />
So er unsern grauen braven<br />
Kameraden anerschaffen.<br />
Ohren gab uns Gott die beiden,<br />
Um von Mozart, Gluck und Hayden<br />
Meisterstücke anzuhören -<br />
Gäb es nur Tonkunst-Kolik<br />
Und Hämorrhoidal-Musik<br />
Von dem großen Meyerbeer,<br />
Schon ein Ohr hinlänglich wär! -</p>
<p>Als zur blonden Teutolinde<br />
Ich in solcher Weise sprach,<br />
Seufzte sie und sagte: Ach!<br />
Grübeln über Gottes Gründe,<br />
Kritisieren unsern Schöpfer,<br />
Ach! das ist, als ob der Topf<br />
Klüger sein wollt als der Töpfer!<br />
Doch der Mensch fragt stets: Warum?<br />
Wenn er sieht, daß etwas dumm.<br />
Freund, ich hab dir zugehört,<br />
Und du hast mir gut erklärt,<br />
Wie zum weisesten Behuf<br />
Gott den Menschen zwiefach schuf<br />
Augen, Ohren, Arm&#8217; und Bein&#8217;,<br />
Wahrend er ihm gab nur ein<br />
Exemplar von Nas und Mund -<br />
Doch nun sage mir den Grund:<br />
Gott, der Schöpfer der Natur,<br />
Warum schuf er einfach nur<br />
Das skabröse Requisit,<br />
Das der Mann gebraucht, damit<br />
Er fortpflanze seine Rasse<br />
Und zugleich sein Wasser lasse?<br />
Teurer Freund, ein Duplikat<br />
Wäre wahrlich hier vonnöten,<br />
Um Funktionen zu vertreten,<br />
Die so wichtig für den Staat<br />
Wie fürs Individuum,<br />
Kurz fürs ganze Publikum.<br />
Zwei Funktionen, die so greulich<br />
Und so schimpflich und abscheulich<br />
Miteinander kontrastieren<br />
Und die Menschheit sehr blamieren.<br />
Eine Jungfrau von Gemüt<br />
Muß sich schämen, wenn sie sieht,<br />
Wie ihr höchstes Ideal<br />
Wird entweiht so trivial!<br />
Wie der Hochaltar der Minne<br />
Wird zur ganz gemeinen Rinne!<br />
Psyche schaudert, denn der kleine<br />
Gott Amur der Finsternis,<br />
Er verwandelt sich beim Scheine<br />
Ihrer Lamp - in Mankepiß.</p>
<p>Also Teutolinde sprach,<br />
Und ich sagte ihr: Gemach!<br />
Unklug wie die Weiber sind,<br />
Du verstehst nicht, liebes Kind,<br />
Gottes Nützlichkeitssystem,<br />
Sein Ökonomie-Problem<br />
Ist, daß wechselnd die Maschinen<br />
Jeglichem Bedürfnis dienen,<br />
Den profanen wie den heilgen,<br />
Den pikanten wie langweilgen, -<br />
Alles wird simplifiziert;<br />
Klug ist alles kombiniert:<br />
Was dem Menschen dient zum Seichen,<br />
Damit schafft er seinesgleichen<br />
Auf demselben Dudelsack<br />
Spielt dasselbe Lumpenpack.<br />
Feine Pfote, derbe Patsche,<br />
Fiddelt auf derselben Bratsche,<br />
Durch dieselben Dämpfe, Räder<br />
Springt und singt und gähnt ein jeder,<br />
Und derselbe Omnibus<br />
Fährt uns nach dem Tartarus.</p>
<p>Autor: zu 99 Prozent<br />
Heinrich Heine.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Amtsgericht Haldensieben &#8220;Antrag (auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts) kommt zu früh&#8221; von Ibykus</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/03/09/amtsgericht-haldensieben-antrag-kommt-zu-fruh/#comment-17</link>
		<author>Ibykus</author>
		<pubDate>Fri, 19 Mar 2010 18:19:00 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/03/09/amtsgericht-haldensieben-antrag-kommt-zu-fruh/#comment-17</guid>
		<description>Das Gericht wendet gegenwärtiges deutsches Recht an und beruft sich insoweit auf § 1626a Abs. 1 BGB.
Genau diese Regelung verstößt nach der Rechtsprechung des EuGHMR gegen das Diskriminierungsverbot.
Zwar hatte bei Antragstellung das Urteil, auf das sich der Beschwerdeführer bezieht, noch keine Rechtskraft erlangt.
Gleichwohl wendet das Gericht eine Norm an, deren Menschenrechtswidrigkeit eindeutig durch den EuGHMR in Frage gestellt wurde.

Es hätte richtigerweise die Rechtskraft abwarten müssen.

Aber auch der Hinweis des Familiengerichts, es sei Aufgabe der nationalen Regierung, die Entscheidungen des höchsten europäischen Gerichts mit einer "entsprechenden gesetzlichen Grundlage umzusetzen", weswegen der Antrag -auch- zurückzuweisen sei, kann einen vernünftigen Rechtsfindungsprozess nicht ersetzen.

Denn der EuGHMR hatte in seinem Urteil detailliert die Gründe vorgetragen, woraus sich die Diskriminierung ergibt. Es ist -so die europäischen Richter- nämlich nicht einsehbar, dass die der Regelung des § 1626a BGB zugrunde liegende ratio legis eine ansonsten mögliche umfassende gerichtliche Überprüfung bei einer Zuweisung der elterlichen Sorge und bei der Lösung von Konflikten zwischen getrennt lebenden Eltern, wenn der Vater ehemals sorgeberechtigt war, entweder, weil die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet waren oder danach geheiratet haben oder die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart hatten, ersetzt.
Daran hatte auch das BVerfG seinerzeit Zweifel, weswegen es der Politik den bekannten Prüfauftrag erteilt hatte.

Das Familiengericht musste folglich die Rechtskraft abwarten und im Anschluss nach Maßgabe der Rechtsauffassung des EuGHMR den Antrag des Beschwerdeführers prüfen und entscheiden.

Wenigstens hätte es aufgrund der Rechtsprechung des EuGHMR Zweifel an der Verfassungskonformität anmelden und -so war es ja vom Beschwerdeführer beantragt- im Wege der Richtervorlage ein konkretes Normenkontrollverfahren einleiten müssen.

So kann man ohne Schelm sein zu müssen, von einem Rechtsakt der Kaltschnäuzigkeit ausgehen und dem Familiengericht vorwerfen, dass es hinsichtlich des  Umgangs mit Menschenrechten erheblichen Nachholbedarf hat.

Tenor: Deutsches Familiengericht missachtet europäische Menschenrechte!</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Das Gericht wendet gegenwärtiges deutsches Recht an und beruft sich insoweit auf § 1626a Abs. 1 BGB.<br />
Genau diese Regelung verstößt nach der Rechtsprechung des EuGHMR gegen das Diskriminierungsverbot.<br />
Zwar hatte bei Antragstellung das Urteil, auf das sich der Beschwerdeführer bezieht, noch keine Rechtskraft erlangt.<br />
Gleichwohl wendet das Gericht eine Norm an, deren Menschenrechtswidrigkeit eindeutig durch den EuGHMR in Frage gestellt wurde.</p>
<p>Es hätte richtigerweise die Rechtskraft abwarten müssen.</p>
<p>Aber auch der Hinweis des Familiengerichts, es sei Aufgabe der nationalen Regierung, die Entscheidungen des höchsten europäischen Gerichts mit einer &#8220;entsprechenden gesetzlichen Grundlage umzusetzen&#8221;, weswegen der Antrag -auch- zurückzuweisen sei, kann einen vernünftigen Rechtsfindungsprozess nicht ersetzen.</p>
<p>Denn der EuGHMR hatte in seinem Urteil detailliert die Gründe vorgetragen, woraus sich die Diskriminierung ergibt. Es ist -so die europäischen Richter- nämlich nicht einsehbar, dass die der Regelung des § 1626a BGB zugrunde liegende ratio legis eine ansonsten mögliche umfassende gerichtliche Überprüfung bei einer Zuweisung der elterlichen Sorge und bei der Lösung von Konflikten zwischen getrennt lebenden Eltern, wenn der Vater ehemals sorgeberechtigt war, entweder, weil die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet waren oder danach geheiratet haben oder die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart hatten, ersetzt.<br />
Daran hatte auch das BVerfG seinerzeit Zweifel, weswegen es der Politik den bekannten Prüfauftrag erteilt hatte.</p>
<p>Das Familiengericht musste folglich die Rechtskraft abwarten und im Anschluss nach Maßgabe der Rechtsauffassung des EuGHMR den Antrag des Beschwerdeführers prüfen und entscheiden.</p>
<p>Wenigstens hätte es aufgrund der Rechtsprechung des EuGHMR Zweifel an der Verfassungskonformität anmelden und -so war es ja vom Beschwerdeführer beantragt- im Wege der Richtervorlage ein konkretes Normenkontrollverfahren einleiten müssen.</p>
<p>So kann man ohne Schelm sein zu müssen, von einem Rechtsakt der Kaltschnäuzigkeit ausgehen und dem Familiengericht vorwerfen, dass es hinsichtlich des  Umgangs mit Menschenrechten erheblichen Nachholbedarf hat.</p>
<p>Tenor: Deutsches Familiengericht missachtet europäische Menschenrechte!</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Zaunegger und Aschermittwoch -  für Väterbewegung der 03.03.2010 Diskriminierung in § 1626 a BGB von admin</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/02/17/aschermittwoch-fur-vaterbewegung-der-03032010-diskriminierung-in-%c2%a7-1626-a-bgb/#comment-14</link>
		<author>admin</author>
		<pubDate>Sat, 27 Feb 2010 11:05:11 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/02/17/aschermittwoch-fur-vaterbewegung-der-03032010-diskriminierung-in-%c2%a7-1626-a-bgb/#comment-14</guid>
		<description>Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
FB Kinder, Jugend und Familie
Bürocontainer 1
Frau Werner


10. Februar 2010

Sehr geehrter Herr X,

in o.g. Angelegenheit ist auf grund unveränderter Gesetzeslage den Ausführungen vom 18.12.2009 hinzuzufügen, dass die Eintragung in das Sorgeregisters derzeit nach Abgabe einer Sorgeerklärung in urkundlicher Form erfolgt.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Beschwerde- Nr.22028104) hat als Einzelfallentscheidung keine unmittelbar bindenden Auswirkungen auf andere Sachverhalte.

(Anmerkung der Redaktion: dies ist rechtlich unzutreffend, vgl. die zitierten Entscheidungen des EuGH)

Solche können sich allenfalls mittelbar ergeben, sofern und soweit der deutsche Gesetzgeber sich entschließt, die tragenden Grundsätze der Entscheidung in innerstaatliches Recht umzusetzen.


(Anmerkung der Redaktion: dies ist rechtlich unzutreffend. Das Urteil selbst hat den Rang eines deutschen Gesetzes und gilt ohne irgendwelche Umsetzungsakte in Deutschland, vgl. die zitierten Entscheidungen des EuGH es kommt keineswegs darauf an, wann es einem die Bevölkerung diskriminierenden Gesetzgeber beliebt, Urteile umzusetzen.)

Aus der Ablehnung der Eintragung des Sorgerechts von lhnen für lhren nichtehelichen Sohn in das Sorgeregister kann nicht hergeleitet werden, dass das Jugendamt der Stadt Potsdam die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte missachtet.

Anmerkung der Redaktion: Doch. Aber erst ab Rechtskraft der Entscheidung des EuGH, voraussichlich also ab dem 03.03.2010. 

Der Hinweis des Jugendamtes, dass eine Entscheidung über die Eintragung erst getroffen werden kann, wenn eine neue gesetzliche Regelung in Sorgerechtsangelegenheiten erfolgt ist, entspricht vielmehr der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, wonach bei der Berücksichtigung von Entscheidungen des EuGH zunächst die Auswirkungen der Rechtsanwendungen auf die nationale Rechtsordnung zu prüfen sind.

Das EGMR-Urteil (Beschwerde-Nr.: 22028104) konventionskonform anzuwenden bedeutet nicht, mit Rechtskraft des Urteils, allen Vätern nichtehelicher Kinder automatisch das Sorgerecht zuzuerkennen und entsprechende Eintragungen im Sorgeregister vozunehmen. 

Vielmehr ist eine Regelung zu schaffen, die Vätern nichtehelicher Kinder die Möglichkeit eröffnet, das Sorgerecht ohne Zustimmung der Mutter durch gerichtliche Übertragung zu erlangen und sie diesbezüglich geschiedenen Vätern gleichzustellen.

Das ist Aufgabe des Gesetzgebers.

(Anmerkung der Redaktion: dies trifft nur insoweit zu, als es die Pflicht des deutschen Gesetzgebers sicherlich ist. Aber das Recht, durch weitere Verschleppung Diskriminierung fortzusetzen, hat keineswegs weder der deutsche Gesetzgeber noch die Behörden oder Gerichte. Das Urteil selbst hat den Rang eines deutschen Gesetzes und gilt ohne irgendwelche Umsetzungsakte in Deutschland, vgl. die zitierten Entscheidungen des EuGH es kommt keineswegs darauf an, wann es einem die Bevölkerung diskriminierendem Gesetzgeber beliebt, Urteile umzusetzen.)

Das weiterhin maßgebende geltende Recht eröffnet lhnen die Möglichkeit, eine Sorgeerklärung beurkunden zu lassen. Die Sorgeerklärung kann von lhnen in einem Jugendamt kostenlos oder gegen Gebühr bei einem Notar abgegeben werden und ist von der beurkundenden Stelle dem Sorgeregister mitzuteilen und dort zu verzeichnen.

Dies hat aber keine rechtliche Auswirkung, solange nicht die Mutter ebenfalls eine gleichgerichtete Sorgeerklärung in öffentlich beurkundeter Form abgibt und damit die gemeinsame Sorge mit lhnen begründet.

(Anmerkung der Redaktion: dies ist rechtlich unzutreffend. Das Urteil selbst hat den Rang eines deutschen Gesetzes und gilt ohne irgendwelche Umsetzungsakte in Deutschland, vgl. die zitierten Entscheidungen des EuGH es kommt keineswegs darauf an, wann es einem die Bevölkerung diskriminierendem Gesetzgeber beliebt, Urteile umzusetzen.)</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Landeshauptstadt Potsdam<br />
Der Oberbürgermeister<br />
FB Kinder, Jugend und Familie<br />
Bürocontainer 1<br />
Frau Werner</p>
<p>10. Februar 2010</p>
<p>Sehr geehrter Herr X,</p>
<p>in o.g. Angelegenheit ist auf grund unveränderter Gesetzeslage den Ausführungen vom 18.12.2009 hinzuzufügen, dass die Eintragung in das Sorgeregisters derzeit nach Abgabe einer Sorgeerklärung in urkundlicher Form erfolgt.</p>
<p>Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Beschwerde- Nr.22028104) hat als Einzelfallentscheidung keine unmittelbar bindenden Auswirkungen auf andere Sachverhalte.</p>
<p>(Anmerkung der Redaktion: dies ist rechtlich unzutreffend, vgl. die zitierten Entscheidungen des EuGH)</p>
<p>Solche können sich allenfalls mittelbar ergeben, sofern und soweit der deutsche Gesetzgeber sich entschließt, die tragenden Grundsätze der Entscheidung in innerstaatliches Recht umzusetzen.</p>
<p>(Anmerkung der Redaktion: dies ist rechtlich unzutreffend. Das Urteil selbst hat den Rang eines deutschen Gesetzes und gilt ohne irgendwelche Umsetzungsakte in Deutschland, vgl. die zitierten Entscheidungen des EuGH es kommt keineswegs darauf an, wann es einem die Bevölkerung diskriminierenden Gesetzgeber beliebt, Urteile umzusetzen.)</p>
<p>Aus der Ablehnung der Eintragung des Sorgerechts von lhnen für lhren nichtehelichen Sohn in das Sorgeregister kann nicht hergeleitet werden, dass das Jugendamt der Stadt Potsdam die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte missachtet.</p>
<p>Anmerkung der Redaktion: Doch. Aber erst ab Rechtskraft der Entscheidung des EuGH, voraussichlich also ab dem 03.03.2010. </p>
<p>Der Hinweis des Jugendamtes, dass eine Entscheidung über die Eintragung erst getroffen werden kann, wenn eine neue gesetzliche Regelung in Sorgerechtsangelegenheiten erfolgt ist, entspricht vielmehr der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, wonach bei der Berücksichtigung von Entscheidungen des EuGH zunächst die Auswirkungen der Rechtsanwendungen auf die nationale Rechtsordnung zu prüfen sind.</p>
<p>Das EGMR-Urteil (Beschwerde-Nr.: 22028104) konventionskonform anzuwenden bedeutet nicht, mit Rechtskraft des Urteils, allen Vätern nichtehelicher Kinder automatisch das Sorgerecht zuzuerkennen und entsprechende Eintragungen im Sorgeregister vozunehmen. </p>
<p>Vielmehr ist eine Regelung zu schaffen, die Vätern nichtehelicher Kinder die Möglichkeit eröffnet, das Sorgerecht ohne Zustimmung der Mutter durch gerichtliche Übertragung zu erlangen und sie diesbezüglich geschiedenen Vätern gleichzustellen.</p>
<p>Das ist Aufgabe des Gesetzgebers.</p>
<p>(Anmerkung der Redaktion: dies trifft nur insoweit zu, als es die Pflicht des deutschen Gesetzgebers sicherlich ist. Aber das Recht, durch weitere Verschleppung Diskriminierung fortzusetzen, hat keineswegs weder der deutsche Gesetzgeber noch die Behörden oder Gerichte. Das Urteil selbst hat den Rang eines deutschen Gesetzes und gilt ohne irgendwelche Umsetzungsakte in Deutschland, vgl. die zitierten Entscheidungen des EuGH es kommt keineswegs darauf an, wann es einem die Bevölkerung diskriminierendem Gesetzgeber beliebt, Urteile umzusetzen.)</p>
<p>Das weiterhin maßgebende geltende Recht eröffnet lhnen die Möglichkeit, eine Sorgeerklärung beurkunden zu lassen. Die Sorgeerklärung kann von lhnen in einem Jugendamt kostenlos oder gegen Gebühr bei einem Notar abgegeben werden und ist von der beurkundenden Stelle dem Sorgeregister mitzuteilen und dort zu verzeichnen.</p>
<p>Dies hat aber keine rechtliche Auswirkung, solange nicht die Mutter ebenfalls eine gleichgerichtete Sorgeerklärung in öffentlich beurkundeter Form abgibt und damit die gemeinsame Sorge mit lhnen begründet.</p>
<p>(Anmerkung der Redaktion: dies ist rechtlich unzutreffend. Das Urteil selbst hat den Rang eines deutschen Gesetzes und gilt ohne irgendwelche Umsetzungsakte in Deutschland, vgl. die zitierten Entscheidungen des EuGH es kommt keineswegs darauf an, wann es einem die Bevölkerung diskriminierendem Gesetzgeber beliebt, Urteile umzusetzen.)</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Zaunegger und Aschermittwoch -  für Väterbewegung der 03.03.2010 Diskriminierung in § 1626 a BGB von admin1</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/02/17/aschermittwoch-fur-vaterbewegung-der-03032010-diskriminierung-in-%c2%a7-1626-a-bgb/#comment-13</link>
		<author>admin1</author>
		<pubDate>Sat, 27 Feb 2010 10:31:08 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/02/17/aschermittwoch-fur-vaterbewegung-der-03032010-diskriminierung-in-%c2%a7-1626-a-bgb/#comment-13</guid>
		<description>
&lt;strong&gt;Zu der Frage der nun zu stellenden Anträge&lt;/strong&gt;

Eigentlich wäre es nicht Sache der Väter, um die zu stellenden Anträge herumzurätseln. 

Technisch gäbe es verschiedene denkbare Lösungen für das Dilemma Zaunegger:

Zunächst einmal denken wir uns den Ganzen § 1626 a BGB einfach komplett weg. 

Damit bleibt es bei § 1626 BGB. Darin steht: "Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge)." 

Und Eltern sind nun mal zumindest der biologische Vater sowie die biologische Mutter, und zwar egal ob verheiratet oder nicht verheiratet. 

Vieles spricht für diese (natürliche) Lösung. Dann brauchen wir nämlich gar keine Anträge oder sonst irgend etwas.

Eine engere Umsetzung vornehmen könnte man in Anwendung der Rechtsprechung zur Diskriminierung sowohl des Bundesverfassungsgerichts, als auch des EuGHMR, nämlich die fragliche Norm einfach allseitig auslegt. 

Zu lesen wäre damit § 1626 a Abs. 2 BGB so:

"Im übrigen haben Mutter und Vater die gemeinsame elterliche Sorge."

Damit würde Ziff. 1 allerdings überflüssig, denn die gemeinsame Sorgeerklärung wäre nicht mehr erforderlich, wenn beide Eltern sowieso grundsätzlich die elterliche Sorge haben. Darüber brauchen wir uns aber keine Gedanken zu machen. 

Man könnte auch daran denken, dass nach Zaunegger die menschenrechtswidrige Norm einfach wegfällt. Wenn man sich 
§ 1626 a Abs. 2 BGB wegdenkt, dann bleibt vorerst noch § 1626 a Abs. 1 BGB. 

Dann könnte man nunmehr Antrag stellen auf gemeinsame Sorgeerklärung. Wenn diese von der Mutter verweigert wird, dann müsste man die Einwilligung im Wege der Klage ersetzen lassen. 

Der Nachteil ist, dass hier künstlich die Gerichte unnötiger Weise als Regelfall (sofern die Mutter nein sagt) in Anspruch genommen werden müssen, und dass das Kostenrisiko immer zu Lasten eines der Elternteile geht. Gesetzgeberischer Murks geht also zu Lasten Privater. 

Die betroffenen Vertragsparteien sind nach Art. 46 der Europäischen Konvention für Menschenrechte verpflichtet, die Urteile unverzüglich umzusetzen. Eigentlich gebietet die Ehre eines Staats es von selbst, dass alles daran gesetzt wird, eigenes Unrecht so schnell wie es nur geht, wieder gut zu machen. Es ist darum vollkommen unverständlich, weshalb die Verantwortlichen in Deutschland es derzeit darauf an legen, den Ruf Deutschlands als üble Diskriminierungsmaschinerie weiter in der Welt zu vertiefen. 

Wächter darüber, dass die Staaten die Urteile umsetzen, ist der Ministerrat der EU, der von den Vorgängen in Kenntnis gesetzt werden muss und gebeten werden, entsprechende weitergehende Sanktionen gegen Deutschland zu verhängen.  

Nun ist es so, dass das Bundesministerium der Justiz es derzeit für witzig hält, derartige Entscheidungen des höchsten Europäischen Gerichtshof durch schwindlige, vorgetäuschte Massnahmen zu unterlaufen. 

Nun die fortgesetzte Diskriminierung unverheirateter Männer in Deutschland damit zu begründen, dass man erst den Ausgang einer Langzeitstudie in Zusammenarbeit mit der Maximilian-Universität in München abwarten müsse, und sich ansonsten nach hinten lehnt, ist schlicht und ergreifend eine Unverschämtheit sondersgleichen. 


Das BMJ täte besser daran, allerschleunigst vom hohen Roß herunter zu steigen und unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern!) Lösungen anzubieten. Jetzt erst eine Langzeitstudie in Auftrag zu geben, ist wohl eindeutig schuldhaftes Zögern. 


Für den&lt;strong&gt; Entwurf eines Antrags &lt;/strong&gt;wird gedankt Herrn E. Müller aus Havel mit freundlicher Genehmigung zur - redaktionell leicht überarbeiteten - Veröffentlichung. 

Das Kopieren und Verbreiten dieses Beitrags ist ausdrücklich erlaubt. Rückmeldungen über die Reaktionen der Ämter (vom deutschen Gesetzgeber wird nichts erwartet, wie bisher) werden ausdrücklich begrüßt.  

An die
Stadtverwaltung der …
Jugendamt – Amtsvormundschaften

PLZ, Stadt


den 04.03.2010

Antrag auf Eintragung als sorgeberechtigter unverheirateter Vater in das Sorgerechtsregister 
nach Feststellung der Menschenrechtswidrigkeit des § 1626a Abs. 2 BGB

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Vater des Kindes
(Geburts-)Name:
Vornamen:
Geburtsdatum:
Geburtsort:
Geburtenbuch Nr.:

Nach Rechtskraft *1) des Urteils des Europäischen Gerichtshofs im Fall Horst Zaunegger gegen Deutschland vom 03. Dezember 2009 (Beschwerde Nr.: 22028/04), in welchem festgestellt wurde, dass der deutsche § 1626a Abs. 2 BGB  gegen Menschenrechte verstösst, womit auch festgestellt ist, dass Deutschland entsprechend den internationalen Übereinkommen der Bundesrepublik Deutschland als Unterzeichnerstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht verheiratete Väter diskriminiert (sachlich nicht gerechtfertigt einzelne Menschengruppen unterschiedlich behandelt)

beantrage ich hiermit formell als diskriminierter Vater die: 

&lt;strong&gt;Eintragung in das Sorgerechtsregister &lt;/strong&gt;

für mein o.a. Kind. 

Ich bitte um umgehende schriftliche Bescheidung und Bestätigung auch des Zugangs dieses Antrags (*2 EB nach § 174 ZPO).

für den erarteten Zugang eines Bescheids habe ich mir den 31.03.2010 notiert. 

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat der verurteilte Staat dafür Sorge zu tragen, dass kein weiterer Fall der Menschenrechtsverletzung dieser Art mehr vorkommt. 

Der durch das menschenrechtswidrige Gesetz gesetzlich eingeräumten alleinigen Sorgeberechtigung der Mutter des Kindes ist seit dem 03. Dezember 2009 die Rechtsgrundlage entzogen. Die weitere Vorenthaltung des Sorgerechts für den leiblichen Vater ist darum ab Rechtskraft des Urteils nicht mehr zulässig.

Die freiwillige Einräumung des gemeinsamen Sorgerecht wurde mir von dieser unbegründet auf Grundlage des menschenrechtswidrigen § 1626a Abs. 2 BGB verweigert. 

Das Sorgerecht wird mir trotz intensiven Einbringens in Erziehung und Pflege des Kindes ohne sachlichen Grund weiterhin vorenthalten. Dies stellt nach der angegebenen Entscheidung des EuGH eine Diskriminierung meiner Person dar im Vergleich zu der Gruppe von verheirateten Vätern. Eine zweite Diskriminierungsebene liegt darin, dass der Mutter alleine aufgrund biologischer Unterschiede das Alleinentscheidungsrecht per Gesetz eingeräumt wurde. Derartige Diskriminierungen von Vätern nur aufgrund ihres Geschlechts das sind nach Art. 3 GG ganz offensichtlich nicht zulässig. 
 
Insofern ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 10 EG vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet sind, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht zu beheben (Urteil vom 7. Januar 2004, Wells, C-201/ 02, Slg. 2004, I-723, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Daher sind die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verpflichtet, aufgrund eines  ergangenen Urteils des EuGH, aus dem sich die Unvereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht ergibt, die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Beachtung des Gemeinschaftsrechts in ihrem Hoheitsgebiet zu sichern (vgl. in diesem Sinne Urteile Wells, Randnrn. 64 und 65, sowie vom 25. März 2004, Azienda Agricola Giorgio, Giovanni et Luciano Visentin u. a., C-495/ 00, Slg. 2004, I-2993, Randnr. 39). Den Behörden verbleibt die Wahl der zu ergreifenden Maßnahmen, doch müssen sie insbesondere dafür sorgen, dass das nationale Recht so schnell wie möglich mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang gebracht und den Rechten, die dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsen, die volle Wirksamkeit verschafft wird.

Wie der Gerichtshof außerdem in Fällen gemeinschaftsrechtwidriger Diskriminierungen wiederholt entschieden hat, kann, solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, der Gleichheitssatz nur dadurch gewahrt werden, dass die Vergünstigungen, die die Mitglieder der begünstigten Gruppe erhalten, auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe erstreckt werden. 

In einem derartigen Fall sind die nationalen Gerichte (und auch die Behörden) gehalten, eine diskriminierende nationale Bestimmung außer Anwendung zu lassen, ohne dass ihre vorherige Aufhebung durch den Gesetzgeber beantragt werden müsste oder abgewartet werden müsste, und auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe ist eben die Regelung anzuwenden, die für die Mitglieder der anderen Gruppe gilt (Urteile vom 28. September 1994, Avdel Systems, C-408/ 92, Slg. 1994, I-4435, Randnrn. 16 und 17, vom 12. Dezember 2002, Rodríguez Caballero, C-442/ 00, Slg. 2002, I-11915, Randnrn. 42 und 43, und vom 7. September 2006, Cordero Alonso, C-81/ 05, Slg. 2006, I-7569, Randnrn. 45 und 46).

In diesem Sinne betrachte ich mich seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als soergeberechtigter Vater des o.a. Kindes und möchte Sie bitten, die verheiratete Väter als Vergleichsgruppe durch die automatische Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach einer Ehescheidung bzw. die Mütter ungerechtfertigt privilegierende Regelung auch auf mich anzuwenden. 

Ich habe die Vaterschaft anerkannt, mit dem Kind ab Geburt zusammen gelebt/ mich um das Kind gekümmert, mich in seine Pflege und Erziehung eingebracht und bis heute sich intensiv um Ausweitung des Umgangs bemüht, und bin darum gleichberechtigter

&lt;strong&gt;Mitinhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge&lt;/strong&gt; 

und beantrage dieses amtlich einzutragen und mir bis zum 31.03.2010 zu bestätigen.

Bei einer Ablehnung oder Nichtbearbeitung des Antrages werde ich den Gerichtsweg, notfalls wieder bis hin zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beschreiten.

Mit freundlichen Grüßen




(*1) Vermerk der Redaktion: Die Frage der Rechtskraft von Zaunegger sollte am 04.03.2010 nochmal überprüft werden: wenn Deutschland das Urteil doch noch anficht, was bis zum 03.03.2010 möglich ist, könnte sich die Rechtskraft noch weiter hinaus schieben)



*2) ZUSTELLUNG GEGEN EMPFANGSBEKENNTNIS (§ 174 Abs. 1 ZPO)


An:



Geschäftszeichen (bitte angeben):

Folgender Schriftsatz: 

Betr.: 

Wurde eingereicht durch:

Namen, Adresse

Rechtsanwalt A. Fischer, Lange Str. 52, 76530 Baden-Baden 

Datum des Eingangs: 







Datum		Unterschrift



Behördenstempel und Funktion




Bitte zurücksenden, gerne auch per Fax, an:

Name, Adresse

RA Fischer, Pf. 100348, 76484 B.- Baden
Fax 03212-3939752
</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Zu der Frage der nun zu stellenden Anträge</strong></p>
<p>Eigentlich wäre es nicht Sache der Väter, um die zu stellenden Anträge herumzurätseln. </p>
<p>Technisch gäbe es verschiedene denkbare Lösungen für das Dilemma Zaunegger:</p>
<p>Zunächst einmal denken wir uns den Ganzen § 1626 a BGB einfach komplett weg. </p>
<p>Damit bleibt es bei § 1626 BGB. Darin steht: &#8220;Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge).&#8221; </p>
<p>Und Eltern sind nun mal zumindest der biologische Vater sowie die biologische Mutter, und zwar egal ob verheiratet oder nicht verheiratet. </p>
<p>Vieles spricht für diese (natürliche) Lösung. Dann brauchen wir nämlich gar keine Anträge oder sonst irgend etwas.</p>
<p>Eine engere Umsetzung vornehmen könnte man in Anwendung der Rechtsprechung zur Diskriminierung sowohl des Bundesverfassungsgerichts, als auch des EuGHMR, nämlich die fragliche Norm einfach allseitig auslegt. </p>
<p>Zu lesen wäre damit § 1626 a Abs. 2 BGB so:</p>
<p>&#8220;Im übrigen haben Mutter und Vater die gemeinsame elterliche Sorge.&#8221;</p>
<p>Damit würde Ziff. 1 allerdings überflüssig, denn die gemeinsame Sorgeerklärung wäre nicht mehr erforderlich, wenn beide Eltern sowieso grundsätzlich die elterliche Sorge haben. Darüber brauchen wir uns aber keine Gedanken zu machen. </p>
<p>Man könnte auch daran denken, dass nach Zaunegger die menschenrechtswidrige Norm einfach wegfällt. Wenn man sich<br />
§ 1626 a Abs. 2 BGB wegdenkt, dann bleibt vorerst noch § 1626 a Abs. 1 BGB. </p>
<p>Dann könnte man nunmehr Antrag stellen auf gemeinsame Sorgeerklärung. Wenn diese von der Mutter verweigert wird, dann müsste man die Einwilligung im Wege der Klage ersetzen lassen. </p>
<p>Der Nachteil ist, dass hier künstlich die Gerichte unnötiger Weise als Regelfall (sofern die Mutter nein sagt) in Anspruch genommen werden müssen, und dass das Kostenrisiko immer zu Lasten eines der Elternteile geht. Gesetzgeberischer Murks geht also zu Lasten Privater. </p>
<p>Die betroffenen Vertragsparteien sind nach Art. 46 der Europäischen Konvention für Menschenrechte verpflichtet, die Urteile unverzüglich umzusetzen. Eigentlich gebietet die Ehre eines Staats es von selbst, dass alles daran gesetzt wird, eigenes Unrecht so schnell wie es nur geht, wieder gut zu machen. Es ist darum vollkommen unverständlich, weshalb die Verantwortlichen in Deutschland es derzeit darauf an legen, den Ruf Deutschlands als üble Diskriminierungsmaschinerie weiter in der Welt zu vertiefen. </p>
<p>Wächter darüber, dass die Staaten die Urteile umsetzen, ist der Ministerrat der EU, der von den Vorgängen in Kenntnis gesetzt werden muss und gebeten werden, entsprechende weitergehende Sanktionen gegen Deutschland zu verhängen.  </p>
<p>Nun ist es so, dass das Bundesministerium der Justiz es derzeit für witzig hält, derartige Entscheidungen des höchsten Europäischen Gerichtshof durch schwindlige, vorgetäuschte Massnahmen zu unterlaufen. </p>
<p>Nun die fortgesetzte Diskriminierung unverheirateter Männer in Deutschland damit zu begründen, dass man erst den Ausgang einer Langzeitstudie in Zusammenarbeit mit der Maximilian-Universität in München abwarten müsse, und sich ansonsten nach hinten lehnt, ist schlicht und ergreifend eine Unverschämtheit sondersgleichen. </p>
<p>Das BMJ täte besser daran, allerschleunigst vom hohen Roß herunter zu steigen und unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern!) Lösungen anzubieten. Jetzt erst eine Langzeitstudie in Auftrag zu geben, ist wohl eindeutig schuldhaftes Zögern. </p>
<p>Für den<strong> Entwurf eines Antrags </strong>wird gedankt Herrn E. Müller aus Havel mit freundlicher Genehmigung zur - redaktionell leicht überarbeiteten - Veröffentlichung. </p>
<p>Das Kopieren und Verbreiten dieses Beitrags ist ausdrücklich erlaubt. Rückmeldungen über die Reaktionen der Ämter (vom deutschen Gesetzgeber wird nichts erwartet, wie bisher) werden ausdrücklich begrüßt.  </p>
<p>An die<br />
Stadtverwaltung der …<br />
Jugendamt – Amtsvormundschaften</p>
<p>PLZ, Stadt</p>
<p>den 04.03.2010</p>
<p>Antrag auf Eintragung als sorgeberechtigter unverheirateter Vater in das Sorgerechtsregister<br />
nach Feststellung der Menschenrechtswidrigkeit des § 1626a Abs. 2 BGB</p>
<p>Sehr geehrte Damen und Herren,</p>
<p>als Vater des Kindes<br />
(Geburts-)Name:<br />
Vornamen:<br />
Geburtsdatum:<br />
Geburtsort:<br />
Geburtenbuch Nr.:</p>
<p>Nach Rechtskraft *1) des Urteils des Europäischen Gerichtshofs im Fall Horst Zaunegger gegen Deutschland vom 03. Dezember 2009 (Beschwerde Nr.: 22028/04), in welchem festgestellt wurde, dass der deutsche § 1626a Abs. 2 BGB  gegen Menschenrechte verstösst, womit auch festgestellt ist, dass Deutschland entsprechend den internationalen Übereinkommen der Bundesrepublik Deutschland als Unterzeichnerstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht verheiratete Väter diskriminiert (sachlich nicht gerechtfertigt einzelne Menschengruppen unterschiedlich behandelt)</p>
<p>beantrage ich hiermit formell als diskriminierter Vater die: </p>
<p><strong>Eintragung in das Sorgerechtsregister </strong></p>
<p>für mein o.a. Kind. </p>
<p>Ich bitte um umgehende schriftliche Bescheidung und Bestätigung auch des Zugangs dieses Antrags (*2 EB nach § 174 ZPO).</p>
<p>für den erarteten Zugang eines Bescheids habe ich mir den 31.03.2010 notiert. </p>
<p>Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat der verurteilte Staat dafür Sorge zu tragen, dass kein weiterer Fall der Menschenrechtsverletzung dieser Art mehr vorkommt. </p>
<p>Der durch das menschenrechtswidrige Gesetz gesetzlich eingeräumten alleinigen Sorgeberechtigung der Mutter des Kindes ist seit dem 03. Dezember 2009 die Rechtsgrundlage entzogen. Die weitere Vorenthaltung des Sorgerechts für den leiblichen Vater ist darum ab Rechtskraft des Urteils nicht mehr zulässig.</p>
<p>Die freiwillige Einräumung des gemeinsamen Sorgerecht wurde mir von dieser unbegründet auf Grundlage des menschenrechtswidrigen § 1626a Abs. 2 BGB verweigert. </p>
<p>Das Sorgerecht wird mir trotz intensiven Einbringens in Erziehung und Pflege des Kindes ohne sachlichen Grund weiterhin vorenthalten. Dies stellt nach der angegebenen Entscheidung des EuGH eine Diskriminierung meiner Person dar im Vergleich zu der Gruppe von verheirateten Vätern. Eine zweite Diskriminierungsebene liegt darin, dass der Mutter alleine aufgrund biologischer Unterschiede das Alleinentscheidungsrecht per Gesetz eingeräumt wurde. Derartige Diskriminierungen von Vätern nur aufgrund ihres Geschlechts das sind nach Art. 3 GG ganz offensichtlich nicht zulässig. </p>
<p>Insofern ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 10 EG vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet sind, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht zu beheben (Urteil vom 7. Januar 2004, Wells, C-201/ 02, Slg. 2004, I-723, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).</p>
<p>Daher sind die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verpflichtet, aufgrund eines  ergangenen Urteils des EuGH, aus dem sich die Unvereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht ergibt, die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Beachtung des Gemeinschaftsrechts in ihrem Hoheitsgebiet zu sichern (vgl. in diesem Sinne Urteile Wells, Randnrn. 64 und 65, sowie vom 25. März 2004, Azienda Agricola Giorgio, Giovanni et Luciano Visentin u. a., C-495/ 00, Slg. 2004, I-2993, Randnr. 39). Den Behörden verbleibt die Wahl der zu ergreifenden Maßnahmen, doch müssen sie insbesondere dafür sorgen, dass das nationale Recht so schnell wie möglich mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang gebracht und den Rechten, die dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsen, die volle Wirksamkeit verschafft wird.</p>
<p>Wie der Gerichtshof außerdem in Fällen gemeinschaftsrechtwidriger Diskriminierungen wiederholt entschieden hat, kann, solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, der Gleichheitssatz nur dadurch gewahrt werden, dass die Vergünstigungen, die die Mitglieder der begünstigten Gruppe erhalten, auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe erstreckt werden. </p>
<p>In einem derartigen Fall sind die nationalen Gerichte (und auch die Behörden) gehalten, eine diskriminierende nationale Bestimmung außer Anwendung zu lassen, ohne dass ihre vorherige Aufhebung durch den Gesetzgeber beantragt werden müsste oder abgewartet werden müsste, und auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe ist eben die Regelung anzuwenden, die für die Mitglieder der anderen Gruppe gilt (Urteile vom 28. September 1994, Avdel Systems, C-408/ 92, Slg. 1994, I-4435, Randnrn. 16 und 17, vom 12. Dezember 2002, Rodríguez Caballero, C-442/ 00, Slg. 2002, I-11915, Randnrn. 42 und 43, und vom 7. September 2006, Cordero Alonso, C-81/ 05, Slg. 2006, I-7569, Randnrn. 45 und 46).</p>
<p>In diesem Sinne betrachte ich mich seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als soergeberechtigter Vater des o.a. Kindes und möchte Sie bitten, die verheiratete Väter als Vergleichsgruppe durch die automatische Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach einer Ehescheidung bzw. die Mütter ungerechtfertigt privilegierende Regelung auch auf mich anzuwenden. </p>
<p>Ich habe die Vaterschaft anerkannt, mit dem Kind ab Geburt zusammen gelebt/ mich um das Kind gekümmert, mich in seine Pflege und Erziehung eingebracht und bis heute sich intensiv um Ausweitung des Umgangs bemüht, und bin darum gleichberechtigter</p>
<p><strong>Mitinhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge</strong> </p>
<p>und beantrage dieses amtlich einzutragen und mir bis zum 31.03.2010 zu bestätigen.</p>
<p>Bei einer Ablehnung oder Nichtbearbeitung des Antrages werde ich den Gerichtsweg, notfalls wieder bis hin zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beschreiten.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen</p>
<p>(*1) Vermerk der Redaktion: Die Frage der Rechtskraft von Zaunegger sollte am 04.03.2010 nochmal überprüft werden: wenn Deutschland das Urteil doch noch anficht, was bis zum 03.03.2010 möglich ist, könnte sich die Rechtskraft noch weiter hinaus schieben)</p>
<p>*2) ZUSTELLUNG GEGEN EMPFANGSBEKENNTNIS (§ 174 Abs. 1 ZPO)</p>
<p>An:</p>
<p>Geschäftszeichen (bitte angeben):</p>
<p>Folgender Schriftsatz: </p>
<p>Betr.: </p>
<p>Wurde eingereicht durch:</p>
<p>Namen, Adresse</p>
<p>Rechtsanwalt A. Fischer, Lange Str. 52, 76530 Baden-Baden </p>
<p>Datum des Eingangs: </p>
<p>Datum		Unterschrift</p>
<p>Behördenstempel und Funktion</p>
<p>Bitte zurücksenden, gerne auch per Fax, an:</p>
<p>Name, Adresse</p>
<p>RA Fischer, Pf. 100348, 76484 B.- Baden<br />
Fax 03212-3939752</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Zaunegger- die Konsequenzen Teil 2 (Fortsetzung Beitrag vom 17.02.2010) von admin</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/02/26/zaunegger-die-konsequenzen-teil-2/#comment-12</link>
		<author>admin</author>
		<pubDate>Sat, 27 Feb 2010 10:02:16 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/02/26/zaunegger-die-konsequenzen-teil-2/#comment-12</guid>
		<description>Nach Zaunegger wohl erwiesenermassen falsche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 


BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 103/08

vom
26. November 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 621 e, 543; FGG § 20; BGB § 1666

a)	Einem Vater, der nie zuvor sorgeberechtigt war, steht gegen eine Entscheidung des Familiengerichts, die einen Entzug des Sorgerechts der Mutter ablehnt, keine Beschwerdeberechtigung zu.
b)	Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen die Beschwerde verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts ist nur unter den Zulassungsvoraussetzungen gemäß §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO zulässig.


BGH, Beschluss vom 26. November 2008 - XII ZB 103/08 - OLG Brandenburg
AG Potsdam

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2008 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne sowie die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Mai 2008 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Wert: 3.000 €

Gründe:

I.
Der Antragsteller ist der Vater des Kindes Yann Niklas, das im April 2004 geboren wurde. Das Kind lebt bei der Antragsgegnerin, seiner Mutter. Die Eltern sind und waren nicht miteinander verheiratet. Die Antragsgegnerin ist alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge.

Zwischen dem Antragsteller, der in die Nachbarschaft der Antragsgegnerin umgezogen ist, und dem Sohn finden regelmäßige Umgangskontakte statt. Die Eltern sind zerstritten. Sie sind sich insbesondere uneinig hinsichtlich der Gesundheitsfürsorge. Der Antragsteller wirft der Antragsgegnerin ferner eine Bindungsintoleranz vor.

Der Antragsteller hat vor dem Familiengericht in der Hauptsache beantragt, der Antragsgegnerin die elterliche Sorge zu entziehen und diese auf ihn zu übertragen, hilfsweise festzustellen, dass eine gemeinsame elterliche Sorge besteht.

Das Familiengericht hat die Anträge zurückgewiesen. Es hat auf die mangelnde Zustimmung der Antragsgegnerin verwiesen. Die Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB komme nicht in Betracht, weil keinerlei Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bestünden. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Dagegen richtet sich die vom Antragsteller eingelegte Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist zwar nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 e Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Es fehlt aber an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO.

1. Wegen der Verweisung in § 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO ist auch die Rechtsbeschwerde gegen eine die Beschwerde als unzulässig verwerfende
Endentscheidung in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit
nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO zulässig. Erforderlich
ist somit, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen
grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Senatsbeschlüsse BGHZ 155, 21, 22 = FamRZ 2003, 1093 und vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 -
FamRZ 2005, 975).

2. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.

a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dass eine Beschwerdeberechtigung des Antragstellers nicht aus § 57 Abs. 1 Nr. 8 FGG folge. Auch aus § 20 Abs. 1 FGG ergebe sie sich nicht, weil der Antragsteller als nicht sorgeberechtigter Elternteil nicht in seinen Rechten beeinträchtigt sei. Eine Beschwerdebefugnis kraft eigenen Antragsrechts im Sinne von § 20 Abs. 2 FGG bestehe ebenfalls nicht, weil Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht "nur auf Antrag" ergingen.

b) Das Oberlandesgericht weicht mit seiner Entscheidung nicht von der
Rechtsprechung des Senats ab und befindet sich auch nicht im Widerspruch zu
anderen obergerichtlichen Entscheidungen.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Beschwerdeberechtigung
von der materiellrechtlichen Rechtsstellung des Beschwerdeführers abhängig ist.

aa) Die Beschwerdeberechtigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 8 FGG gilt nicht für Endentscheidungen in Sorgerechtsverfahren, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat (§§ 64 Abs. 3 Satz 3, 57 Abs. 2 FGG; vgl. Keidel/ Kuntze/Winkler/Engelhardt FGG 15. Aufl. § 57 Rdn. 31). Die Beschwerdeberechtigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG ist ebenfalls gemäß § 64 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 FGG für Familiensachen ausdrücklich ausgeschlossen (Senatsbeschluss vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 - FamRZ 2005, 975, 976 m.w.N.).

bb) Auch nach der allgemeinen Regelung in § 20 FGG steht dem von vornherein nicht sorgeberechtigten Vater kein Beschwerderecht gegen den Maßnahmen nach § 1666 BGB ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts zu. 
Nach § 20 Abs. 1 FGG steht die Beschwerde jedem zu, "dessen Recht" durch die Verfügung beeinträchtigt ist. Wie ein Vergleich mit § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG zeigt, der "unbeschadet der Vorschrift des § 20" für Vormundschaftssachen eine weitergehende Beschwerdeberechtigung festlegt, erfordert die allgemeine Regelung einen unmittelbaren Eingriff in ein im Zeitpunkt der Entscheidung bestehendes subjektives Recht des Beschwerdeführers. Dass er ein berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung haben mag, genügt
hingegen nicht (Senatsbeschluss vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 - FamRZ 2005, 975, 976 m.w.N.). Ebenso wenig genügt es in diesem Zusammenhang, dass der Antragsteller neben der Mutter Träger des Elternrechts gemäß § 6 Abs. 2 GG ist.

In eigener Rechtsstellung ist der Antragsteller nicht betroffen. Da der nicht mit der Mutter verheiratete Vater nicht schon kraft Gesetzes (Mit-)Inhaber der elterlichen Sorge wird und ihm eine Beteiligung am Sorgerecht nach §§ 1626 a, 1672 Abs. 1 Satz 1 BGB nur mit Zustimmung der Mutter offen steht, mangelt es insoweit an einer Beeinträchtigung seiner materiellen Rechtsstellung.

Das Elternrecht begründet für sich genommen noch keine gleichwertige Rechtsstellung für beide Eltern, sondern bedarf der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber (BVerfG FamRZ 2003, 285, 287; FamRZ 2003, 1447, 1448). Das Bundesverfassungsgericht hat es in den genannten Entscheidungen nicht beanstandet, dass der Gesetzgeber die Beteiligung des Vaters am Sorgerecht vom Willen der Mutter abhängig macht, welcher entweder in einer Sorgeerklärung nach § 1626 a BGB oder in ihrer Zustimmung nach § 1672 Abs. 1 Satz 1 BGB seinen Ausdruck finden kann.

Ob der nicht sorgeberechtigte Vater in anderen Fällen beschwerdeberechtigt sein kann, wenn er etwa ursprünglich Inhaber des Sorgerechts war, dieses aber entzogen worden ist (vgl. Jansen/Wick FGG 3. Aufl. § 64 Rdn. 167), oder aber nachdem das Familiengericht der Mutter das Sorgerecht nach § 1666 BGB entzogen hat (vgl. § 1680 Abs. 3 BGB und hierzu Orgis JAmt 2008, 243), bedarf hier keiner Entscheidung.

Weil die für die Beschwerdeberechtigung maßgeblichen Aspekte in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie auch - soweit ersichtlich – der Oberlandesgerichte nicht unterschiedlich beurteilt werden (vgl. auch Jansen/Wick FGG 3. Aufl. §64 Rdn. 167; Zöller/Philippi ZPO 27. Aufl. §621 e Rdn. 14 a m.w.N.) und auch die Rechtsbeschwerde abweichende Entscheidungen nicht aufzeigt, kann die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht begründen.

c) Auch die Fortbildung des Rechts oder eine grundsätzliche Bedeutung erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Dem Senat ist es verwehrt, die der Beschwerdeberechtigung zugrunde liegende Ausgangsfrage anders zu beantworten als die insoweit eindeutige Gesetzeslage, an die die Gerichte gebunden sind.

Eine Verfassungswidrigkeit der §§ 1626 a, 1672 BGB hat das Bundesverfassungsgericht
verneint (BVerfG FamRZ 2003, 285, 287; FamRZ 2003, 1447, 1448). 

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht insoweit dem Gesetzgeber aufgegeben, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob dessen dem geltenden Recht zugrunde liegende Annahme, dass die an die Zustimmung der Mutter gebundene Beteiligung des Vaters am Sorgerecht dem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG ausreichend Rechnung trägt, vor der Wirklichkeit Bestand hat. Dass der Gesetzgeber diese Verpflichtung verletzt hätte, ist indessen nicht ersichtlich.

Auch wenn schließlich - abgesehen von den Besonderheiten des vorliegenden Falles - rechtspolitisch durchaus Gründe für eine erleichterte Beteiligung des Vaters am Sorgerecht sprechen dürften (vgl. dazu etwa Coester FamRZ 2007, 1137), besteht aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage jedenfalls kein Interpretationsspielraum, der etwa ein Antragsrecht des Vaters und seine dem folgende Beschwerdeberechtigung eröffnen könnte.

Hahne Sprick Weber-Monecke
Bundesrichter Prof. Dr. Wagenitz Klinkhammer
ist urlaubsbedingt verhindert
zu unterschreiben.

Hahne

Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 31.03.2008 - 43 F 73/08 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.05.2008 - 15 UF 55/08 -20

&lt;strong&gt;Kommentar&lt;/strong&gt;

Nach Zaunegger wohl erwiesenermassen falsche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Schade, die Richter schienen passagenweise mindestens zu ahnen, dass Sie da Unrecht sprachen, haben aber leider die Kurve nicht mehr bekommen. Wenn die Richter sich nicht derart sklavisch an das Gesetz hätten gebunden gefühlt, wie z.B. in der englischen Rechtsprechung, wäre es übrigens vermutlich zu faireren Ergebnissen gekommen. 

Also bewerten wir das Urteil mit der Note mangelhaft (fünf) Plus.  </description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Nach Zaunegger wohl erwiesenermassen falsche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. </p>
<p>BUNDESGERICHTSHOF<br />
BESCHLUSS<br />
XII ZB 103/08</p>
<p>vom<br />
26. November 2008<br />
in der Familiensache<br />
Nachschlagewerk: ja<br />
BGHZ: nein<br />
BGHR: ja<br />
ZPO §§ 621 e, 543; FGG § 20; BGB § 1666</p>
<p>a)	Einem Vater, der nie zuvor sorgeberechtigt war, steht gegen eine Entscheidung des Familiengerichts, die einen Entzug des Sorgerechts der Mutter ablehnt, keine Beschwerdeberechtigung zu.<br />
b)	Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen die Beschwerde verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts ist nur unter den Zulassungsvoraussetzungen gemäß §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO zulässig.</p>
<p>BGH, Beschluss vom 26. November 2008 - XII ZB 103/08 - OLG Brandenburg<br />
AG Potsdam</p>
<p>Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2008 durch<br />
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne sowie die Richter Sprick, Weber-Monecke,<br />
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer</p>
<p>beschlossen:</p>
<p>Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Mai 2008 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.</p>
<p>Wert: 3.000 €</p>
<p>Gründe:</p>
<p>I.<br />
Der Antragsteller ist der Vater des Kindes Yann Niklas, das im April 2004 geboren wurde. Das Kind lebt bei der Antragsgegnerin, seiner Mutter. Die Eltern sind und waren nicht miteinander verheiratet. Die Antragsgegnerin ist alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge.</p>
<p>Zwischen dem Antragsteller, der in die Nachbarschaft der Antragsgegnerin umgezogen ist, und dem Sohn finden regelmäßige Umgangskontakte statt. Die Eltern sind zerstritten. Sie sind sich insbesondere uneinig hinsichtlich der Gesundheitsfürsorge. Der Antragsteller wirft der Antragsgegnerin ferner eine Bindungsintoleranz vor.</p>
<p>Der Antragsteller hat vor dem Familiengericht in der Hauptsache beantragt, der Antragsgegnerin die elterliche Sorge zu entziehen und diese auf ihn zu übertragen, hilfsweise festzustellen, dass eine gemeinsame elterliche Sorge besteht.</p>
<p>Das Familiengericht hat die Anträge zurückgewiesen. Es hat auf die mangelnde Zustimmung der Antragsgegnerin verwiesen. Die Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB komme nicht in Betracht, weil keinerlei Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bestünden. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen.</p>
<p>Dagegen richtet sich die vom Antragsteller eingelegte Rechtsbeschwerde.</p>
<p>II.</p>
<p>Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist zwar nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 e Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Es fehlt aber an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO.</p>
<p>1. Wegen der Verweisung in § 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO ist auch die Rechtsbeschwerde gegen eine die Beschwerde als unzulässig verwerfende<br />
Endentscheidung in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO zulässig. Erforderlich<br />
ist somit, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen<br />
grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung<br />
einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Senatsbeschlüsse BGHZ 155, 21, 22 = FamRZ 2003, 1093 und vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 -<br />
FamRZ 2005, 975).</p>
<p>2. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.</p>
<p>a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dass eine Beschwerdeberechtigung des Antragstellers nicht aus § 57 Abs. 1 Nr. 8 FGG folge. Auch aus § 20 Abs. 1 FGG ergebe sie sich nicht, weil der Antragsteller als nicht sorgeberechtigter Elternteil nicht in seinen Rechten beeinträchtigt sei. Eine Beschwerdebefugnis kraft eigenen Antragsrechts im Sinne von § 20 Abs. 2 FGG bestehe ebenfalls nicht, weil Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht &#8220;nur auf Antrag&#8221; ergingen.</p>
<p>b) Das Oberlandesgericht weicht mit seiner Entscheidung nicht von der<br />
Rechtsprechung des Senats ab und befindet sich auch nicht im Widerspruch zu<br />
anderen obergerichtlichen Entscheidungen.</p>
<p>Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Beschwerdeberechtigung<br />
von der materiellrechtlichen Rechtsstellung des Beschwerdeführers abhängig ist.</p>
<p>aa) Die Beschwerdeberechtigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 8 FGG gilt nicht für Endentscheidungen in Sorgerechtsverfahren, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat (§§ 64 Abs. 3 Satz 3, 57 Abs. 2 FGG; vgl. Keidel/ Kuntze/Winkler/Engelhardt FGG 15. Aufl. § 57 Rdn. 31). Die Beschwerdeberechtigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG ist ebenfalls gemäß § 64 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 FGG für Familiensachen ausdrücklich ausgeschlossen (Senatsbeschluss vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 - FamRZ 2005, 975, 976 m.w.N.).</p>
<p>bb) Auch nach der allgemeinen Regelung in § 20 FGG steht dem von vornherein nicht sorgeberechtigten Vater kein Beschwerderecht gegen den Maßnahmen nach § 1666 BGB ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts zu.<br />
Nach § 20 Abs. 1 FGG steht die Beschwerde jedem zu, &#8220;dessen Recht&#8221; durch die Verfügung beeinträchtigt ist. Wie ein Vergleich mit § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG zeigt, der &#8220;unbeschadet der Vorschrift des § 20&#8243; für Vormundschaftssachen eine weitergehende Beschwerdeberechtigung festlegt, erfordert die allgemeine Regelung einen unmittelbaren Eingriff in ein im Zeitpunkt der Entscheidung bestehendes subjektives Recht des Beschwerdeführers. Dass er ein berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung haben mag, genügt<br />
hingegen nicht (Senatsbeschluss vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 - FamRZ 2005, 975, 976 m.w.N.). Ebenso wenig genügt es in diesem Zusammenhang, dass der Antragsteller neben der Mutter Träger des Elternrechts gemäß § 6 Abs. 2 GG ist.</p>
<p>In eigener Rechtsstellung ist der Antragsteller nicht betroffen. Da der nicht mit der Mutter verheiratete Vater nicht schon kraft Gesetzes (Mit-)Inhaber der elterlichen Sorge wird und ihm eine Beteiligung am Sorgerecht nach §§ 1626 a, 1672 Abs. 1 Satz 1 BGB nur mit Zustimmung der Mutter offen steht, mangelt es insoweit an einer Beeinträchtigung seiner materiellen Rechtsstellung.</p>
<p>Das Elternrecht begründet für sich genommen noch keine gleichwertige Rechtsstellung für beide Eltern, sondern bedarf der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber (BVerfG FamRZ 2003, 285, 287; FamRZ 2003, 1447, 1448). Das Bundesverfassungsgericht hat es in den genannten Entscheidungen nicht beanstandet, dass der Gesetzgeber die Beteiligung des Vaters am Sorgerecht vom Willen der Mutter abhängig macht, welcher entweder in einer Sorgeerklärung nach § 1626 a BGB oder in ihrer Zustimmung nach § 1672 Abs. 1 Satz 1 BGB seinen Ausdruck finden kann.</p>
<p>Ob der nicht sorgeberechtigte Vater in anderen Fällen beschwerdeberechtigt sein kann, wenn er etwa ursprünglich Inhaber des Sorgerechts war, dieses aber entzogen worden ist (vgl. Jansen/Wick FGG 3. Aufl. § 64 Rdn. 167), oder aber nachdem das Familiengericht der Mutter das Sorgerecht nach § 1666 BGB entzogen hat (vgl. § 1680 Abs. 3 BGB und hierzu Orgis JAmt 2008, 243), bedarf hier keiner Entscheidung.</p>
<p>Weil die für die Beschwerdeberechtigung maßgeblichen Aspekte in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie auch - soweit ersichtlich – der Oberlandesgerichte nicht unterschiedlich beurteilt werden (vgl. auch Jansen/Wick FGG 3. Aufl. §64 Rdn. 167; Zöller/Philippi ZPO 27. Aufl. §621 e Rdn. 14 a m.w.N.) und auch die Rechtsbeschwerde abweichende Entscheidungen nicht aufzeigt, kann die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht begründen.</p>
<p>c) Auch die Fortbildung des Rechts oder eine grundsätzliche Bedeutung erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.</p>
<p>Dem Senat ist es verwehrt, die der Beschwerdeberechtigung zugrunde liegende Ausgangsfrage anders zu beantworten als die insoweit eindeutige Gesetzeslage, an die die Gerichte gebunden sind.</p>
<p>Eine Verfassungswidrigkeit der §§ 1626 a, 1672 BGB hat das Bundesverfassungsgericht<br />
verneint (BVerfG FamRZ 2003, 285, 287; FamRZ 2003, 1447, 1448). </p>
<p>Zwar hat das Bundesverfassungsgericht insoweit dem Gesetzgeber aufgegeben, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob dessen dem geltenden Recht zugrunde liegende Annahme, dass die an die Zustimmung der Mutter gebundene Beteiligung des Vaters am Sorgerecht dem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG ausreichend Rechnung trägt, vor der Wirklichkeit Bestand hat. Dass der Gesetzgeber diese Verpflichtung verletzt hätte, ist indessen nicht ersichtlich.</p>
<p>Auch wenn schließlich - abgesehen von den Besonderheiten des vorliegenden Falles - rechtspolitisch durchaus Gründe für eine erleichterte Beteiligung des Vaters am Sorgerecht sprechen dürften (vgl. dazu etwa Coester FamRZ 2007, 1137), besteht aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage jedenfalls kein Interpretationsspielraum, der etwa ein Antragsrecht des Vaters und seine dem folgende Beschwerdeberechtigung eröffnen könnte.</p>
<p>Hahne Sprick Weber-Monecke<br />
Bundesrichter Prof. Dr. Wagenitz Klinkhammer<br />
ist urlaubsbedingt verhindert<br />
zu unterschreiben.</p>
<p>Hahne</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
AG Potsdam, Entscheidung vom 31.03.2008 - 43 F 73/08 -<br />
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.05.2008 - 15 UF 55/08 -20</p>
<p><strong>Kommentar</strong></p>
<p>Nach Zaunegger wohl erwiesenermassen falsche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Schade, die Richter schienen passagenweise mindestens zu ahnen, dass Sie da Unrecht sprachen, haben aber leider die Kurve nicht mehr bekommen. Wenn die Richter sich nicht derart sklavisch an das Gesetz hätten gebunden gefühlt, wie z.B. in der englischen Rechtsprechung, wäre es übrigens vermutlich zu faireren Ergebnissen gekommen. </p>
<p>Also bewerten wir das Urteil mit der Note mangelhaft (fünf) Plus.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Wie man ein Kind entführt und Anleitung zur Kindesentführung von admin</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/01/10/anleitung-zur-kindesentfuhrung/#comment-11</link>
		<author>admin</author>
		<pubDate>Mon, 22 Feb 2010 19:32:00 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/01/10/anleitung-zur-kindesentfuhrung/#comment-11</guid>
		<description>22. Febr. 2010, Schlagzeilen

Vater tötet dreijährigen Sohn und begeht Selbstmord
Familientragödie in Kassel


Leute, bleibt dabei. Hört bitte nicht auf. Tretet die verantwortllichen "deutschen" Arschlöscher dahin, wo sie hingetreten gehören. Überlegt, wo die Scheisse anfängt, und geht dahin. Macht der Mist-Bande die Hölle heiss! 

Aber richtet den Hass nicht gegen euch selbst und nicht gegen eure Kinder! Die sind die Opfer. Und ihr auch. 

Nur, wenn wir alle unerbittlich dabei bleiben, werden wir die Mißstände bezwingen können.  </description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>22. Febr. 2010, Schlagzeilen</p>
<p>Vater tötet dreijährigen Sohn und begeht Selbstmord<br />
Familientragödie in Kassel</p>
<p>Leute, bleibt dabei. Hört bitte nicht auf. Tretet die verantwortllichen &#8220;deutschen&#8221; Arschlöscher dahin, wo sie hingetreten gehören. Überlegt, wo die Scheisse anfängt, und geht dahin. Macht der Mist-Bande die Hölle heiss! </p>
<p>Aber richtet den Hass nicht gegen euch selbst und nicht gegen eure Kinder! Die sind die Opfer. Und ihr auch. </p>
<p>Nur, wenn wir alle unerbittlich dabei bleiben, werden wir die Mißstände bezwingen können.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Die Bundesregierung will nun auch noch Schweizerische &#8220;Steuersünder CD&#8221; kaufen von admin</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/02/01/bundeskanzlerin-merkel-will-nun-schweizerische-steuersunder-cd-kaufen/#comment-8</link>
		<author>admin</author>
		<pubDate>Tue, 09 Feb 2010 08:26:46 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/02/01/bundeskanzlerin-merkel-will-nun-schweizerische-steuersunder-cd-kaufen/#comment-8</guid>
		<description>Die Durchführung der Straftaten ist Ländersache, stimmt. 

Gegenstand der Strafanzeige ist daher: der Verdacht auf Anstiftung zu Straftaten, insbesondere der Hehlerei, der Begünstigung, des Ausspähens von Daten sowie der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten und Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Die Durchführung der Straftaten ist Ländersache, stimmt. </p>
<p>Gegenstand der Strafanzeige ist daher: der Verdacht auf Anstiftung zu Straftaten, insbesondere der Hehlerei, der Begünstigung, des Ausspähens von Daten sowie der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten und Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat.</p>
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		<title>Kommentar zu Die Bundesregierung will nun auch noch Schweizerische &#8220;Steuersünder CD&#8221; kaufen von admin</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/02/01/bundeskanzlerin-merkel-will-nun-schweizerische-steuersunder-cd-kaufen/#comment-7</link>
		<author>admin</author>
		<pubDate>Sat, 06 Feb 2010 11:29:23 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/02/01/bundeskanzlerin-merkel-will-nun-schweizerische-steuersunder-cd-kaufen/#comment-7</guid>
		<description>Ein Kollege aus Berlin hat inzwischen Strafanzeige gegen die Bundeskanzlerin gestellt. Auch wenn ein Ermittlungsverfahren von deutschen Strafverfolgungsbehörden vermutlich hohnlachend eingestellt werden wird bzw. überhaupt nicht erst eingeleitet, halte ich grundsätzlich den Kauf von gestohlenen Daten mit gestohlenen Steuergeldern auch für strafbar. Fraglich ist nur, ob das laute Nachdenken der Bundeskanzlerin darüber bereits die Grenze von strafloser Vorbereitungshandlung zur Tat bereits überschritten hat. Im Falle Luxemburg dürfte das aber der Fall sein.  Bis zum Bundesverfassungsgericht hoch wird auch keine andere Entscheidung zu erwarten sein, der Kollege hat aber eine - geringe - Chance beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, wenn er nicht schon vorher aufgibt. 

http://log.handakte.de/45613/anwalt-zeigt-merkel-wegen-cd-kauf-an/trackback/</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Kollege aus Berlin hat inzwischen Strafanzeige gegen die Bundeskanzlerin gestellt. Auch wenn ein Ermittlungsverfahren von deutschen Strafverfolgungsbehörden vermutlich hohnlachend eingestellt werden wird bzw. überhaupt nicht erst eingeleitet, halte ich grundsätzlich den Kauf von gestohlenen Daten mit gestohlenen Steuergeldern auch für strafbar. Fraglich ist nur, ob das laute Nachdenken der Bundeskanzlerin darüber bereits die Grenze von strafloser Vorbereitungshandlung zur Tat bereits überschritten hat. Im Falle Luxemburg dürfte das aber der Fall sein.  Bis zum Bundesverfassungsgericht hoch wird auch keine andere Entscheidung zu erwarten sein, der Kollege hat aber eine - geringe - Chance beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, wenn er nicht schon vorher aufgibt. </p>
<p><a href="http://log.handakte.de/45613/anwalt-zeigt-merkel-wegen-cd-kauf-an/trackback/" rel="nofollow">http://log.handakte.de/45613/anwalt-zeigt-merkel-wegen-cd-kauf-an/trackback/</a></p>
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	<item>
		<title>Kommentar zu § 1626 a Abs. 3 BGB elterliche Sorge Fall Zaunegger von admin</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/01/10/%c2%a7-1626-a-abs-3-bgb-elterliche-sorge-fall-zaunegger/#comment-6</link>
		<author>admin</author>
		<pubDate>Tue, 02 Feb 2010 18:44:11 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/01/10/%c2%a7-1626-a-abs-3-bgb-elterliche-sorge-fall-zaunegger/#comment-6</guid>
		<description>Hallo Anton, 

Habe die Frage gerade erst gelesen, weil die Email automatisch sortiert wurde. Vielleicht wäre es gut, die Frage direkt über den Blog zu stellen, weil das auch andere Leser interessieren könnte. 

Aber hier eine vorläufige Antwort, die sich aus dem Gesetz selbst ergibt, Vgl. dazu auch meine Kommentierung in www.jusline.de zu § 1626 a BGB. 

Da steht wörtlich "im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge." 

Richtig ist aber, dass die elterliche Sorge für ein Kind eigentlich selbstverständlich grundsätzlich beiden Elternteilen gleichermaßen zusteht und zustehen muss, also dem Vater und der Mutter. Das ist nicht nur im Interesse des Vaters, sondern auch ganz besonders im Interesse des Kindes. Das Kind hat dann nämlich eine Person mehr, die für es verantwortlich ist. 

Der gesetzgeberische Trick ist, dass die Mutter erst einmal entscheiden darf, ob sie freiwillig mit dem Mann die elterliche Sorge teilt. Beraten wird sie dabei vom Jugendamt (alleine, § 52 SGB 8). Das Jugendamt rät der Mutter natürlich ab. Warum etwas teilen, was man auch alleine bekommt? Die Mutter sagt natürlich nein, und damit steht der Mann immer und systematisch außen vor. 

Es gibt keinen Grund dafür, dass die Mutter alleine die elterliche Sorge hat, wenn sie der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht zusteht. 

Es gibt auch keinen sachlichen Grund dafür, dass Behörden nur Mütter beraten (§ 52 SGB 8), und Väter nicht. Das ist halt Diskriminierung nach dem Geschlecht. 

Ich hoffe, dass ich damit die Frage etwas ausgeleuchtet habe. 

Mit freundlichen Grüssen,

Andreas</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Anton, </p>
<p>Habe die Frage gerade erst gelesen, weil die Email automatisch sortiert wurde. Vielleicht wäre es gut, die Frage direkt über den Blog zu stellen, weil das auch andere Leser interessieren könnte. </p>
<p>Aber hier eine vorläufige Antwort, die sich aus dem Gesetz selbst ergibt, Vgl. dazu auch meine Kommentierung in <a href="http://www.jusline.de" rel="nofollow">www.jusline.de</a> zu § 1626 a BGB. </p>
<p>Da steht wörtlich &#8220;im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.&#8221; </p>
<p>Richtig ist aber, dass die elterliche Sorge für ein Kind eigentlich selbstverständlich grundsätzlich beiden Elternteilen gleichermaßen zusteht und zustehen muss, also dem Vater und der Mutter. Das ist nicht nur im Interesse des Vaters, sondern auch ganz besonders im Interesse des Kindes. Das Kind hat dann nämlich eine Person mehr, die für es verantwortlich ist. </p>
<p>Der gesetzgeberische Trick ist, dass die Mutter erst einmal entscheiden darf, ob sie freiwillig mit dem Mann die elterliche Sorge teilt. Beraten wird sie dabei vom Jugendamt (alleine, § 52 SGB 8). Das Jugendamt rät der Mutter natürlich ab. Warum etwas teilen, was man auch alleine bekommt? Die Mutter sagt natürlich nein, und damit steht der Mann immer und systematisch außen vor. </p>
<p>Es gibt keinen Grund dafür, dass die Mutter alleine die elterliche Sorge hat, wenn sie der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht zusteht. </p>
<p>Es gibt auch keinen sachlichen Grund dafür, dass Behörden nur Mütter beraten (§ 52 SGB 8), und Väter nicht. Das ist halt Diskriminierung nach dem Geschlecht. </p>
<p>Ich hoffe, dass ich damit die Frage etwas ausgeleuchtet habe. </p>
<p>Mit freundlichen Grüssen,</p>
<p>Andreas</p>
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