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15.11.2011

Verzögerungsrüge (BT Drucks 17/3802) als Fristenfalle bei Altfällen?

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 22:57

Die BT Drucks. 17/3802 datiert vom 17.11.2010. Am 17.11.2011 dauerte es nun ein Jahr, vom Entwurf zum Gesetz. Happy Birthday, na, das ging ja geradezu blitzartig :-)

Der Bundesrat hatte im Oktober dem Gesetz zugestimmt, und jetzt scheint es aber wieder in der Versenkung verschwunden zu sein, Potz Donnerblitz. Wo ist das Gesetz nun wieder geblieben?

Im normalen Gesetzgebungsverfahren bei einem zustimmungsbedürftigen Gesetz müsste das Gesetz nunmehr vom Bundespräsident ausgefertigt werden. Danach wird dem Bundesministerium der Justiz der Auftrag zur Veröffentlichung erteilt. Gut Ding hat also wohl Weile. Wichtig ist aber, den Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht zu verpassen, an den sich unserer Ansicht nach einige äusserst wichtige prozessuale Fragen anknüpfen. Eine davon ist, wann man die Verzögerungsrüge einlegen sollte.

Sofort, oder sollte man erst das Inkrafttreten des Gesetzes abwarten?

Hier hilft der berühmte “Blick ins Gesetz”, der die Rechtsfindung erleichtert.

Artikel 23 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Artikel 22 Übergangsvorschrift

Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann.

Für anhängige Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten schon verzögert sind, gilt § 198 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss. In diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes auch für den vorausgehenden Zeitraum.

Ist bei einem anhängigen Verfahren die Verzögerung in einer schon abgeschlossenen Instanz erfolgt, bedarf es keiner Verzögerungsrüge. Auf abgeschlossene Verfahren gemäß Satz 1 ist § 198 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht anzuwenden.

Nun, hier scheint es einige böse Fallstricke zu geben.

“Unverzüglich” bedeutet nämlich ohne schuldhaftes Zögern, vgl. § 121 BGB: Eine Handlung ist unverzüglich, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern vorgenommen wurde.

Diese Definition gehört zu den Grundprinzipien und hat für den gesamten deutschen Rechtsbereich (gegebenenfalls im Wege der Analogie, der Heranziehung des Rechtsgedankens) Geltung.

Nach der (analog vermutlich heranzuziehenden) Rechtsprechung, vgl. z.B. § 312 b BGB, kann die Verzögerung schon ab ca. 14 Tagen je nach Einzelfall als schuldhaft bewertet werden.

In Wirklichkeit werden dadurch also sämtliche Altfälle mit Verfahrensverzögerung eigentlich regelrecht ausgeknipst. Wer das winzige Fensterchen von 14 Tagen einer gesetzlichen Ausschlussfrist, deren Beginn immer noch ungewiss ist, nicht erwischt, ist dann wohl vollkommen draußen, bevor er auch nur einen Hauch einer Chance hat.

Wenn wir nun einmal im Sinne dieses Ausschlussverfahrens denken, wollen wir doch einmal Wahrsager spielen: Wir werden vom Gesetzgeber da ein “Weihnachtsgeschenk” bekommen.

Als Veröffentlichungszeitpunkt für das neue Gesetz “ganz besonders” geeignet erscheint uns da der 23. Dezember 2011. Wenn “das Volk” nämlich aus den Ferien zurückkommt, vielleicht am 10. Januar 2012, können sie und ihre Anwälte nur noch ein langes Gesicht machen!

Daraus ergibt sich für den sorgfältigen Rechtsanwalt wohl als unangenehme Konsequenz, daß er sämtliche Altfälle durchsehen sollte, und noch nicht abgeschlossene Rechtsstreitigkeiten, einschließlich der, die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig sind, und bei denen überlange Verfahrensdauer ein Thema ist, um sie auf Geeignetheit für die neue Verzögerungsrüge zu überprüfen.

Genau das scheint die Justizverwaltung derzeit auch zu machen, man bekommt auf einmal Post von Fällen, die schon ziemlich Staub angesetzt haben.

Vermutlich reicht es aus, die Mandantschaft in einem Formbrief auf die Frist hinzuweisen, und ansonsten der Mandantschaft selbst die Entscheidung über die Einlegung der Verzögerungsrüge zu überlassen.

Das Inkrafttreten des Gesetzes sollte grundsätzlich abgewartet werden, denn ansonsten könnte später die Justizverwaltung der Verzögerungsrüge entgegenhalten, daß das Gesetz bei Einlegung ja noch gar nicht existierte.

Um auf Nummer Sicher zu gehen, könnte man auch daran denken, die Verzögerungsrüge bereits jetzt pro Forma einzureichen, und bereits in dem Schriftsatz das Abwarten des Inkrafttretens beantragen. Allerdings ist dann damit zu rechnen, daß dann einige übereifrige und spitzfindige Richter Ihre Verzögerungsrüge mit eben dieser Argumentation noch ganz schnell als unzulässig abweisen.

Insgesamt hilft wohl nur, sich bei den einschlägigen Fällen die Frist bereits jetzt dick vorzumerken, einen genauen Zeitpunkt gibt es natürlich leider immer noch nicht, da das, u.a., vom Ermessen des Bundespräsidenten abhängt.

Beitrag und Copyright im November 2011 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
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Hier geht es zum Entwurf einer Verzögerungsrüge

11.11.2011

Rosenstolz klopft auf den Bushido

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 10:01

Peter Platte von der Musikgruppe Rosenstolz nutzte am Donnerstag, den 10.11.2011, bei der Bambi-Preisverleihung in Wiesbaden die Gelegenheit, um öffentlich zu kritisieren, daß der Rapper Bushido den Preis zum Thema “Integration” verliehen bekam.

Die Kritik richtet sich gegen Bushido wegen “frauen- und schwulenverachtender” Liedtexte. Die Veröffentlichung dieser Lieder liegt zwischen 5 und 10 Jahren in der Vergangenheit.

Kommentar

Es freut einen, wenn in einer Vertuschergesellschaft die Meinung frei heraus gesagt wird, was selten genug vorkommt. Dieser Kommentar dürfte damit als ein wertvoller Beitrag zu dem goldenem Herumklimbimper auf der Preisverleihung zu bewerten sein.

Aber die Kritik richtete sich gegen einen Musikerkollegen und letztendlich damit auch gegen den den Preis überreichenden Peter Maffay. Mit solcher Kritik sollte man bekanntlich besonders zurückhaltend verfahren. Und dies dürfte selbst die interessante Frage aufwerfen, wo haben wir es mit der Meinungsfreiheit zu tun, wo fangen wir selbst mit der Zensur an. Ist die Äusserung nicht als solche wieder eine Zensur? Darf ein Künstler so pauschal mit einigen herausgerissenen Passagen aus einem umfangreichen künstlerischen Werk der Vergangenheit so einfach abgewertet werden?

Hat Bushido den Preis wirklich nicht verdient?

Man muß Bushido zubilligen, daß er am Brennpunkt sozialen Geschehens in Deutschland arbeitet. Der Kommission, die den Preis verliehen hat, kam es daher vermutlich auch auf das Potential des Rappers an, zur Integration beizutragen.

Wenn man z.B. die Liste der Friedensnobelpreisträger durchsieht, dann sind da auch einige Personen, deren rein friedliche Absichten durchaus hinterfragt werden können: Jimmy Carter, der ehemalige US-Präsident, Jassir Arafat, Shimon Perez, Yizhak Rabin, Willy Brandt, etc. - Im nachhinein betrachtet, ist festzustellen, daß die Verleihung solch eines anspruchsvollen Preises durchaus gerechtfertigt gewesen sein könnte. Wem erst einmal solch ein Preis verliehen wurde, der versucht später, diesen hohen Ansprüchen auch gerecht zu werden. So wird es vielleicht mit Bushido auch sein.

Die Frage ist nun eigentlich nur noch, ob Bushido ein hoffnungloser Täter ist, der gegen Integration eingestellt ist. Nur dann hätte er den Preis auf keinen Fall verdient. Ist er jemand, der der selbst mit rassistischem Hintergrund versucht, die Menge im Sinne dieser rassistischen Äußerungen aufzuhetzen? Die Frage ist, ob er das, was er singt, selbst auch wörtlich so meint, wie seine Kunstperson das sagt. Dann hätte der den Preis sicher nicht verdient.

Oder ist er das nicht. Ist er eher als ein Kritiker und Künstler zu verstehen, der den Zeitgeist zum Ausdruck bringt? Einer, der in einer Gesellschaft des Tuschelrasssismus das herausbrüllt, bzw. herausgebrüllt hat, was so ein Assi halt denkt - und damit gesellschaftlich schädliche - Tabus bricht bzw. brach?

Dazu hier ein Link auf einen früheren Beitrag zum Nachdenken über die stillschweigende Diskriminierung in unserer Gesellschaft. Bushido spielt/ spielte als Sänger und Künstler ein richtiges Arschloch. Vielleicht war er das auch ein bischen selbst. Und solch ein Arschloch sagt halt nun mal auch solche Dinge wie die, die hier kritisiert werden. Wie könnte man besser Anti-Rassissmus betreiben, als diese zu imitieren und deren Äusserungen bis ins Skurrile hin zu übertreiben und dadurch ins Lächerliche zu ziehen?

Wir meinen, Im Zweifel für die Freiheit des Ausdrucks des Künstlers. Wir sind der Ansicht, daß der Musiker von Rosenstolz vermutlich die Ironie des Rappers nicht im geringsten verstanden hat, und Bushido die (vermutlich ernst gemeinte) Haue eigentlich nicht echt verdient hatte.

Gerade um zu kritisieren, ist es ein beliebtes Stilmittel, in die Rolle auch von Tätern zu schlüpfen, um deren infame Methoden klarer darzustellen.

Da gibt es etwa das berühmte Lied von Falko “Jeanny”, in dem er z.B. ein Lied aus der Sicht eines Kindermörders schreibt. Zuerst denkt man, es ist ein Liebeslied. Und der Sänger geht dann unvermittelt zur Beschreibung des Mords über, den der Sänger - in seinem Lied - selbst begangen hat. Dies bemerkt der Hörer aber, wenn überhaupt, dann erst sehr spät. Das bedeutet noch lange nicht, daß Falko selbst damit auch solch ein Psychopat war, oder damit dessen Taten billigen würde. Das wäre eine geradezu absurde Unterstellung. Es gibt eine lange Liste von Literatur und Liedern, die ähnliche Stilmittel verwendet.

Beispielsweise genannt seien die mehr gebrüllt als gesungenen Beschimpfungen im Ton von Fußballfans z.B. aus Düsseldorf und Leverkusen der Toten Hosen gegen den 1. FC Bayern:

“Was für Eltern muss man haben Um so verdorben zu sein
Einen Vertrag zu unterschreiben Bei diesem Scheissverein ?
Ref.: Wir würden nie zum FC Bayern München gehen”

Ebenso ironisch zu verstehen ist das Lied “Cocaine” von Hannes Wader (”ich kam von Frankfurt nach Berlin, die Taschen voll mit Kokain, Kokain, all around my brain” …) - hier identifiziert sich der Sänger mit einem Familienvater, dessen Familie komplett von Drogen verseucht ist.

Ob Bushido rassistische Inhalte seiner Rappertexte wirklich wörtlich so meint bzw. meinte, oder ob dieser Aspekt zumindest dabei mitschwingt, in einer künstlerischen Gesamtbewertung, erscheint doch mehr als fraglich. Wir denken, daß hier in Wirklichkeit Ironie, Kritik und Witz die wirklichen Antriebsfedern sind, und nicht der Rassismus.

Wer sich z.B. den “Weihnachtssong” von Sido / Diss. Bushido anhört, der wird nicht ernsthaft annehmen, daß da ein total unmusikalischer Sänger versucht, eine - verzweiflungsvoll schlechte - neue Rapversion des entsetzlich kommerzialisierten Songs “Jingle Bell” anzufertigen, der einem Weihnachten für Weihnachten in den Kaufhäusern die Weihnachtszeit versaut. Sondern es handelt sich unserer Meinung nach in Wirklichkeit um abgrundtiefe Kritik und Ironie am Kommerz, der mit dem Lied getrieben wird. Ein “Assi”, - ein Aussenseiter der Gesellschaft versucht da, mit unserem entsetzlich deutsch-kommerziellen Weihnachten klar zu kommen und sogar einen positiven Beitrag zu leisten! Diese - gespielt ernsthaften - Bemühungen sind einfach nur witzig.

Bushido selbst hatte in Interviews jede rechtsextreme Gesinnung von sich gewiesen. Er hatte auch eigentlich schon immer klargestellt, daß es sich da um eine Kunstfigur handelt, im Einzelnen vgl. Wikipedia. Dabei sollte man es belassen. Er betrachtet diese Texte als Teil seiner Vergangenheit. Es gehört damit auch zum Thema Integration, daß man einem so etwas nicht notwendiger Weise lebenslang übel nimmt und wieder und wieder nachträgt.

Das bedeutet halt auch Integration. Es bedeutet, sich mit dem anderen zu beschäftigen, und Verständnis zu haben. Wenn Jesus einen Paulus als Helfer akzeptieren konnte, der aus dem bösen Saulus entstanden war, dann können wir das auch mit Bushido!

Das gilt auch und gerade unter dem Gesichtspunkt der Integration, und von Bushido’s Funktion als Vorbild. Mit dem “einmal ein Nazi, immer ein Nazi,” wird der Weg zurück in die Gesellschaft verschlossen. Gerade damit werden Randgruppen in unserer Gesellschaft künstlich geschaffen, die dort eigentlich gar nichts zu suchen haben.

Es besteht, soweit erkennbar, in der Jugend so ziemliche Einigkeit darüber, daß die Künstlerfigur Bushido ein “Assi” ist bzw. war. Bushido will das auch genau so.

Von einem Assi werden “krasse” Äußerungen erwartet, und das wird dann in die Kategorie “Assiäußerungen” abgeheftet. Die Texte sind auch - vermutlich absichtlich und gewollt- derartig daneben, daß sie allenfalls das Gegenteil bewirken, als das, wonach sie klingen.

Wenn also die Kunstfigur Bushido solche rassistischen Assiäußerungen von sich gibt, oder gab, dann ist die wahre Botschaft eigentlich, wie abstoßend derartige Äusserungen sind, und niemand käme auch nur auf die Idee, so etwas ernst zu nehmen. Wir haben es mit einer Art Till Eulenspiegel unserer Gesellschaft zu tun, - er hält der Gesellschaft und den Rassisten unter uns damit in Wirklichkeit einen Spiegel vor. Man kann damit über die Vorurteile lachen, und darüber reden. Und das Lachen und das Reden darüber, auf einer anderen Ebene, kann dann im Ergebnis von Vorurteilen befreien, - denn wer möchte sich selbst schon gerne auf solch eine Ebene stellen - und dadurch neue Wege öffnen.

Das Mitglied der Musikgruppe Rosenstolz müsste sich damit selbst eventuell auch vorwerfen lassen, recht wenig Humor zu besitzen, und selbst intolerant zu sein. Humorlosigkeit und die fehlende geistige Flexibilität sind wiederum als solche leider auch eine typisch deutsche Eigenschaften, die international so gut wie jeder bestätigen wird. Die Botschaft davon ist nur bis heute nicht nach Deutschland gedrungen! Wir finden uns auf internationalem Parkett immer ganz besonders witzig und spassig, bis hin zur regelrechten Peinlichkeit, allerdings häufig auch als Einzige.

Ein dicker Pluspunkt für Bushido war, daß er nicht “darauf eingestiegen” ist, sondern das ganz gelassen genommen hat.

Insgesamt unsere Bewertung damit: alles gut so. Der Preis geht in Ordnung, und die Kritik geht zwar eigentlich nicht in Ordnung, dann aber wieder doch, denn sie ist unserer Ansicht nach Teil der genau von Bushido so beabsichtigten - intoleranten - Reaktion auf seine Provokationen. Rosenstolz ist vermutlich Bushido auf den Leim gegangen.

Und so betrachtet, geht das auch wieder in Ordnung! Und ich muß mir noch selbst den Vorwurf machen, hier zu versuchen, Humor zu erklären. Wie humorlos ist das denn eigentlich?!” Das kann auch nur in Deutschland passieren.

Oder bin ich - und viele andere auch - da vielleicht wiederum Rosenstolz auf den Leim gegangen?

Der Gesichtsausdruck des Musikers, überall im Fernsehen zu sehen, sagt anderes. Der meint es auf jeden Fall bitter ernst. - Leider. Rosenstolz sollte da eigentlich über dem Niveau solcher “schwarzbraun ist die Haselnuss, schwarzbraun bin auch ich” Sänger stehen, die allesamt nun begeistert nun in das allgemeine Gejohle gegen Bushido mit einstimmen.

Wen hätten wir da sonst noch, die sich im Augenblick “kritisch” hervortun? Heino, Dieter Bohlen, Mirjam Du Mont. Nein, bei solcher Gesellschaft als Alternative bleibe ich doch lieber auf der Seite von Bushido und von Peter Maffay *).

Rosenstolz hätte ich eigentlich eher in die letztere Gruppe von Künstlern mit einordnen wollen. Aber wir wollen doch auch für den Musiker von Rosenstolz die Möglichkeit zur künstlerischen Weiterentwicklung offen lassen. Vielleicht bewerten die das ja in ein paar Jahren auch wieder anders. Hoffentlich. Und hoffentlich gibt Bushido mir bis dahin keinen Anlass, meine Meinung nochmal zu überdenken!

Beitrag und Copyright im November 2011

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P.S.: 12.11.2011 Heino soll nun aus Protest seinen Bambi wieder zurück gegeben haben … - Welch gute Idee, das dürfte die Bambi-Verleihung im Ergebnis sicherlich aufwerten!

P.P.S.: vom 05.12.2011: Peter Maffay hat sich nun wohl doch öffentlich von Bushido distanziert.

- Naja, die Äusserungen sind schon ziemlich deftig, um die es hier geht.

7.11.2011

Checkliste zum Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 20:48

Antrag:

Der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft vom … Az. vom … wird aufgehoben und die Erhebung der öffentlichen Klage angeordnet.

Sollte die Angelegenheit (wegen ungenügender Ermittlungen) noch nicht abschließend anklagereif sein:

Die Staatsanwaltschaft wird unter Aufhebung des Einstellungsbescheids der Staatsanwaltschaft vom … Az. angewiesen, weitere Ermittlungen durchzuführen.

Checkliste für den Antrag:

Versetzt das Vorbringen in der Antragsschrift den Senat des Oberlandesgerichts in die Lage, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft oder dem Antrag beigefügte Anlagen eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Antrags in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen?

Besteht danach hinreichender Anlaß zur Durchführung des Strafverfahrens?

Liegt eine in sich geschlossene und verständliche Darstellung des Sachverhalts vor?

Wurden die Beweismittel angegeben?

(Beweismittel nach StPO: SPAUZ- Sachverständiger, Augenzeuge, Urkunde und Zeugen)

Wiedergabe und Auseinandersetzung mit den Bescheiden der Staatsanwaltschaft?

Wenn Argumente seitens Polizei oder Staatsanwaltschaft vorgebracht wurden, muß man sich damit detailliert auseinander setzen. Ebenso mit den Akteninhalten. Gerne verwendeter Trick: Relevante Beweismittel werden in den “falschen” Akten abgelegt. Die Akten werden umbenannt unter einem Vorwand, z.B. Abtrennung von Verfahren etc., bei Beschwerden etc., und sind dann auf einmal nicht wieder auffindbar. Hier empfiehlt sich akribisches Nacharbeiten und Dokumentieren des festgestellten Fehlverhaltens.

Welche Straftatbestände werden wem vorgeworfen: (vgl. StGB)

Objektiver Tatbestand, Subjektiver Tatbestand (Vorsatz), Schuld.

z.B.: A hat sich nach § 242 StGB wegen Diebstahls strafbar gemacht.

Wie sollen die Straftatbestände erfüllt worden sein? (”Subsumtion”)

Z.B. A. hat hat am 20.03.2011 einen Diebstahl begangen, indem er den der K. gehörenden Rucksack am Bahnhofsvorplatz einfach mitgenommen hat (”Wegnahme”). Eine Enteignung des K. hat stattgefunden (”Enteignung”), und A. hat sich das Eigentum des K. widerrechtlich und schuldhaft angeeignet.

A. wusste, daß der Rucksack ihm nicht gehörte und daß er nicht berechtigt war, den Rucksack einfach wegzunehmen. Er hatte die Absicht, sich den Rucksack anzueignen.

Eingehen auf Antrag sofern erforderlich, Verjährung soweit einschlägig.

Möglicherweise einschlägige Fristen:

Akteneinsicht verlangt? Wann? Zugang?

Akteneinsicht gewährt? Wann? Zugang?

Strafanzeige vom? Zugang am?

Einstellungsbescheid vom? Zugang am? Aktenzeichen?

Beschwerde gegen Einstellungsbescheid der StA … vom, Zugang am… ?

Rechtsmittelbelehrung erfolgt?

Einhaltung der Frist für die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft nach § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO?

Frist: 2 Wochen. Aktenzeichen?

Frist läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 StPO unterblieben ist.

Klagefrist gegen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft, normalerweise 1 Monat, eventuell länger bei fehlender Belehrung

Strafverfolgungsfristen?

Strafanträge: Wann wurde Strafantrag (sofern erforderlich) gestellt, Fristen gewahrt?

Verletzteneigenschaft?

Einstellung nach § 153 StPO?

Privatklagedelikt?

Keine Bezugnahme auf Akten?

Unterschrift eines Rechtsanwalts? (Anwaltszwang beim Landgericht)

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21.10.2011

Deutschland und die Diktatoren

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 11:21

Ist auf Deutschland beim Kampf gegen Diktatoren kein Verlass?

Zitat eines renommierten amerikanischen Kollegen auf Facebook zum Tod Gaddafis am 21.10.2011:

“congratulates the people of Libya for getting to face a future without brutality, terror, and isolation, wishes them every success in moving beyond the past, and is proud of the governments of NATO


(conspicuously excepting Poland and Germany) for

allowing the bravery of Libyans to have results. …”

Übersetzung ins Deutsche

“ich gratuliere den Menschen in Libyen für eine Zukunft ohne Brutalität, Terror und Isolation. Ich wünschen ihnen jeden möglichen Erfolg dabei, die Vergangenheit zu überwinden. Ich bin stolz auf die Regierungen der Nato

(mit der herausragenden Ausnahme von Polen und Deutschland), (Hervorhebung dieser Passage durch die Redaktion)

es ermöglicht zu haben, daß die Tapferkeit der Libyer Erfolge verzeichnen durfte.


Problem

Der UN-Sicherheitsrat verhängte in der Resolution 1973 in der Nacht vom 17. zum 18. März 2011 eine Flugverbotszone über Libyen zum Schutz der Zivilbevölkerung vor weiteren Angriffen der Luftstreitkräfte des Gaddafi-Regimes. Der UN- Sicherheitsrat ermächtigte mit der Resolution ferner die Mitgliedsstaaten der UNO, national oder im Rahmen von Regionalorganisationen oder Bündnissen, alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Zivilpersonen und zivilen Gebieten zu ergreifen,die von einem Angriff bedroht sind, einschließlich Bengasi.

Durch diese Unterstützung konnte dann der Freiheitskampf der Libyer, die damals den Luftangriffen Gaddafis gegen die eigene Zivilbevölkerung so gut wie schutzlos ausgeliefert waren, soweit weiter geführt werden, daß der Diktator Gaddafi aus der Landeshauptstadt vertrieben werden konnnte und schließlich am 21.10.2011 auf der Flucht (ungeklärt - seit Neustem: oder vielleicht auch erst nach seiner Gefangennahme) erschossen wurde. Damit wurde in Libyen der Weg zu einer echten Demokratie (= Volksherrschaft) frei gemacht, wobei der Ausgang dieser Bestrebungen heute noch ungewiss ist.

Deutschland hatte sich damals bei der Abstimmung im UN-Sicherheitsrat der Stimme enthalten.

Die Ende Februar verabschiedete Resolution 1970 mit ersten Sanktionen gegen Libyen war noch einstimmig beschlossen worden.

Die von Frankreich eingebrachte Resolution 1973 wurde von neun Ratsmitgliedern verabschiedet:

Von den USA, Großbritannien, Portugal, Libanon, Bosnien-Herzegowina, Kolumbien, Südafrika, Nigeria und Gabun.

Die beiden Vetomächte Russland und China sowie Indien, Brasilien und Deutschland enthielten sich.

Polen war kein Mitglied im Sicherheitsrat. Nach den Umständen führte aber wohl eine Menge an finanziellen illegalen Transaktionen der Gelder Gaddafis nach Polen. Obwohl Mitglied in der Nato, und damit eigentlich an den Beschluss gebunden, hatte Polen auch später jede Mitwirkung bei Nato-Einsätzen in Libyen verweigert. Dies geschah übrigens zusammen mit einer ganzen Reihe von weiteren NATO-Mitgliedsstaaten.


Kommentar

Hatte Deutschland im Kampf gegen einen blutrünstigen Diktator im entscheidenden Moment der libyschen Freiheitsbewegung feige den Rücken zugewendet?

Rückblickend erscheint die damalige Stimmenthaltung Deutschlands als schwerer politischer Fehler.

Dazu der Grünen-Politiker Joschka Fischer in einem Interview einer großen Illustrierten sinngemäß: Die Enthaltung im UN-Sicherheitsrat sei ein einziges Debakel, vielleicht das größte außenpolitische Debakel seit Gründung der Bundesrepublik, und dies habe die Position der Bundesrepublik in der Welt wesentlich beschädigt.

Die Meinungen dazu gingen im März 2011 bekanntlich kontrovers durch alle Parteien. 56 Prozent der Deutschen soll angeblich gegen einen Ausseneinsatz deutscher Truppen gewesen sein, und auch die SPD als Oppositionspartei war im großen und ganzen dagegen.

Einerseits haben wir nun die Extremmeinung des “nie wieder Krieg” und den historisch nach der Nazidiktatur und dem Hitlerschen, illegalen Angriffskrieg bedingten Grundsatz der Enthaltung Deutschlands zumindest von allem Militäreinsätzen, die sich ausserhalb unseres Territoriums befinden.

Andererseits war es damals im März 2011 schon vollkommen klar, daß mit Gaddafi hier ein diktatorischer Verbrecher am Werk war, der vollkommen rücksichtslos sein eigenes Volk unterdrückte und die Widerstandskämpfer und auch sein eigenes Volk und damit die eigene Zivilbevölkerung wahllos zusammen schießen und ermorden ließ.

Das ist recht zweifellos (und war es auch damals schon) Völkermord, und da hört nun einmal der Spass endgültig auf. Bzw. das ist auch ein Ende des Ermessensspielraums hinsichtlich der Frage einer Pflicht zum Eingriff der Völkergemeinschaft.

Und es war damals auch klar, daß Deutschland Gaddafi mit einer Stimmenthaltung zu dieser Resolution unterstützen und helfen würde.

Die Anträge des UN-Sicherheitsrats an das UN-Kriegsverbrechertribunal auf Haftbefehle gegen Gaddafi datierten nämlich schon vom 26.02.2011.

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/?s=Haftbefehle+gegen+Gaddafi

Jede Enthaltung der Stimme in solch einer Situation bedeutet somit in Wirklichkeit auch ein bischen Beihilfe bei bereits als solche erkannten Verbrechen zum Völkermord.

Und das wusste die deutsche Regierung auch bzw. hätte es wissen können. Die Resolution war auch restriktiv genug gefasst, daß damit kein Angriffskrieg gedeckt gewesen wäre. Es ging ganz klar nur darum, dem Völkermord ein Ende zu bereiten.

Der Schulterschluß Deutschlands in der Enthaltung der Stimme mit den “Vetomächten” Russland und China, die immerhin von ihrem Vetorecht keinen Gebrauch machten, läßt Deutschland damit nun einmal international überhaupt nicht gut aussehen.

Ansätze zur Problemlösung

Zu fordern ist ein verlässlicher Satz von Regeln bei derartigen Konstellationen, entwickelt möglicherweise aus dem Völkerrecht heraus, die es Deutschland erleichtern wird, in Zukunft derartige Fragen verlässlicher zu meistern.

Wir hatten solche Fragen in einer globalisierten Welt und ähnliche Situationen bereits öfters. Sie werden mit einiger Sicherheit auch wiederkommen, Beispiele aus der Vergangenheit sind der Irak und Afghanistan. Ein vergleichbares Problem im Iran steht vielleicht bereits vor der Türe.

Hier ist die deutsche Wissenschaft dringend aufgerufen, bessere Entscheidungsgrundlagen und Regeln auszuarbeiten, die in Zukunft verhindern, daß Deutschland sich international derartig blamiert.

Vorschlag: Kriterien für die Unterstützung eines Freiheitskampfs im Ausland

Hier sollten allgemeine Kriterien für eine erste Weichenstellung aufgestellt werden.Dies ist ein erster Ansatz, die Kriterien sind natürlich noch zu verfeinern und zu komplettieren:

Z.B. folgende Fragen:

Handelt es sich um eine klassische Diktatur?

Indizien dafür:

Unkontrollierte Tätigkeit eines Diktators mit diktatorischen Befugnissen
Keine freien und allgemeinen Wahlen, keine Parteien vorhanden (bzw. Einparteiensystem wie in der DDR)
“Lebensstellung” des Diktators, eines Clans oder eines Kartells/ einer Mafia
Keine Volksherrschaft
Keine feststellbare Gewaltenteilung in Legislative, Judikative und Exekutive
keine feststellbare “Check and Balance” gegenseitige Überprüfung und Kontrolle der Gewalten
Abwesenheit von rechtsstaatlichen Mindesterfordernissen
Starke illegale Tätigkeit von Geheimdiensten, diese unterliegt keiner rechtsstaatlichen, nachvollziehbaren Kontrolle
Geheimgefängnisse, anonyme Inhaftierungen, das Verschwinden von Personen
Politische Gefangene
Zensur, keine freie Presseberichterstattung
Strafrechtliche Verfolgung von Menschenrechtsanwälten, von Journalisten, und von anderen “sensiblen” Berufskategorien

Handelt es sich um einen klassischen Freiheitskampf?

Indizien dafür:

Menschen aus dem Volk nehmen, ohne dafür eigentlich ausgebildet zu sein, die Waffen auf, um für Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit zu kämpfen
Eine breite, schweigende Masse ist sich im Volk einig darüber, daß die Regierung im Unrecht ist
Eine breite, schweigende Masse wünscht Änderungen, die auf demokratischem Wege nicht möglich sind
Schüsse, für die die Regierung verantwortlich ist, in Menschenmengen
Völkermord, und schwere Verbrechen, begangen durch bzw. im Auftrag von Regierungsmitgliedern
Anträge auf Haftbefehle beim Internationalen Kriegsverbrechergerichtshof
Politische Flüchtlinge
Kein Terrorismus (eine kleine Gruppe versucht ohne Legitimation oder legitimierenden Anlaß, mit Methoden und Mitteln der Gewalt anderen ihre Meinung aufzuzwängen oder gewisse Machtzusammenballungen zu bekämpfen)
Die Abwesenheit von Anti-Korruptionseinrichtungen, sowohl abstrakt, per Gesetz, (Vermerk: in Deutschland existieren nur in drei Bundesstaaten Anti-Korruptionsgesetze) und auch nicht praktisch, etwa wegen “Zusammenarbeit” der eigentlich zuständigen Anti-Korruptionsbehörden, was wieder zwingend Korruption zur Folge hat

Interessanter Weise gibt es bisher wohl eine Menge Definitionen von Terrorismus, aber soweit erkennbar, keine überzeugende Definition eines legitimen Freiheitskampf.

Dabei zieht die Geschichte der Freiheitskämpfe eigentlich eine kaum zu übersehende, recht gerade Spur durch die neuere Geschichte.

Besteht in den “klassischen” Demokratien der Welt (England, Frankreich, USA) ein Konsens darüber, daß es sich um eine Diktatur handelt?

Anhaltspunkte und Indizien: z.B. Abstimmungsverhalten im Rahmen internationaler Aktionen

Wird mit der Maßnahme der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt?

Hier wäre zu überlegen, ob weniger einschneidende völkerrechtliche Maßnahmen noch in Betracht kämen, etwa vorherige “Abmahnungen unter Fristsetzung” der betreffenden diktatorischen Regierungen und Aufforderungen, eine Änderung der Zustände herbeizuführen.

Bei aktuell angewendeter Gewalt oder Terror gegenüber dem eigenen Volk wäre das allerdings grundsätzlich zu verneinen.

Wenn alle Fragen mit ja beantwortet werden können: internationalen Maßnahmen zur Eliminierung derartiger Diktaturen ist grundsätzlich uneingeschränkt zuzustimmen.

Nicht nur das:

Deutschland sollte bei solchen Fragen eigentlich nicht nur ein Mitläufer sein, der wie ein Esel auftretend, widerwillig sich sträubend hinter der Staatengemeinschaft hergeschleppt wird.

Derartige Anträge hätte Deutschland und könnte es in Zukunft gut auch selbst bzw. zusammen mit Frankreich stellen können! Was ist eigentlich der Grund dafür, daß Deutschland dort immer Schlusslicht ist?

Schon aus historischen Gründen, als ehemalige “doppelte” Diktatur (Nazi-Regime bis 1945 und SED-Regime bis 1990) würde man sich heute wünschen, und es ist eigentlich ein selbstverständliches Postulat für einen verantwortlichen Rechtsstaat, der einen Platz internationalen Staatengemeinschaft beanspruchen möchte, dort an ganz vorderster Front zu stehen, wenn es um die Bekämpfung des Treibens von Diktaturen in der Welt geht. Das gilt ganz besonders bei Fragen der Verhinderung von erkennbarem Völkermord!!!

Etwaige historisch bedingte Einschränkungen für Deutschland bei derartigen Einsätzen sollten vorab als grundsätzlicher Vorbehalt bei der Stimmabgabe ausgehandelt werden, wenn sie das nicht sowieso schon sind.

Wenn man diese Kriterien an den vorliegenden Fall der Stimmenthaltung Deutschlands anwenden würde, dann erscheint die Stimmenthaltung nach wie vor als ein schwerer politischer Fehler.

Die mit diesem Aufsatz aufgeworfene Frage muß also leider mit einem klaren Ja beantwortet werden. Wer sich beim Kampf gegen Diktatoren auf Deutschland verlassen möchte, der wird im Stich gelassen. Diese Feststellung tut weh!

Rechtspolitisch soll sogar eine noch weitgehendere Forderung aufgeworfen werden:

Deutschland muß unbedingt aus seinem internationalen mangelhaften Ruf und seiner Rolle als Schlußlicht bei der Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen herauskommen.

Warum sollte in Deutschland nicht ein Kommittee z.B. aus renommierten Wissenschaftlern ernannt werden, das nach diesen oder ähnlichen Kriterien weitere bestehende Diktaturen in der Welt analysiert, und bei weiterem Völkermord, und bei vergleichbaren Konstellationen, nach dem Vorbild Frankreichs oder sonstiger echter Demokratien selbst aktiv und emanzipiert ähnliche Resolutionen in Zukunft zu beantragen?

Beitrag und Copyright im Oktober 2011

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Fundstellen:

ausführlich und detaillierter Ablaufbericht in Wikipedia

Weiterführende Literatur:

“Leichen im Keller” - Wie Deutschland internationale Kriegsverbrecher unterstützt-, von Markus Frenzel, DTV ISBN 978-3-423-24876-1, Originalausgabe 2011

19.10.2011

Verzögerungsrüge wird Gesetz

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 20:59

- Die Verzögerungsrüge bei überlanger Verfahrensdauer wird endlich Gesetz!

Nachdem wir hier bereits die Verzögerungsrüge wegen der Verschleppung des Gesetzgebungsverfahrens erhoben hatten,

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/?s=Verz%C3%B6gerungsr%C3%BCge

bekämen wir nun einen Betrag von Euro 1.200, (bzw. Euro 100 je Monat) wenn es dieses Gesetz damals schon gegeben hätte.

BT-Drucksache 17/3802 wird also nun Gesetz, der Bundesrat hatte am 14. Oktober 2011 dem Gesetz zugestimmt. Das Gesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Der vorgesehene Weg ist folgender:

Zunächst muß bei dem Gericht, bei dem die Angelegenheit anhängig ist, die Verzögerungsrüge erhoben werden.

Frühstens sechs Monate danach kann dann Klage beim Oberlandesgericht erhoben werden.

Das Gesetz (§ 198 Abs. 2) arbeitet mit einer Vermutung eines Nachteils, der nicht Vermögensschaden ist, und sieht grundsätzlich eine Entschädigung von Euro 1.200 je Jahr vor, höhere oder niedrigere Beträge sind aber im Einzelfall nicht ausgeschossen.

Das - im einzelnen komplizierte - neue Gesetz liest sich ehrlich und es wird erwartet, daß insbesonders bei Fällen, in denen aus taktischen Gründen Verfahren verschleppt werden, hier mit der Verzögerungsrüge ein angemessener Ausgleich geschaffen werden kann.

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Relevante Links:

http://www.famrz.de/informationen/pressemitteilungen/2011/BMJ_ueberlange_Gerichtsverfahren.php

English summary

Finally, the German legislator has approved to a new law allowing to reprimand the over-length of proceedings.

In case of further 6 month of inactivity of the court, there will be a new legal complaint to the “Oberlandesgericht” (German State Supreme Court), allowing to claim a yearly amount of Euro 1.200 of non material damages, which may be more or less according to the case in question.

For further detail please do not hesitate to ask.

Ehrdelikte und deutsches Zivilrecht

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 20:34

Zur strafrechtlichen Rüge des nicht durchgeführten obligatorischen Schlichtungsverfahrens bzw. sonstiger gegenüber dem Strafrecht vorrangiger zivilrechtlicher Schritte bei Ehrdelikten

Mehrfach haben wir in verschiedenen Beiträgen bereits den auf hohem Niveau immer noch steigenden Trend in Deutschland zur unnachgibigen strafrechtlichen Ahndung von Delikten gegen die “Ehre” (oder das, was manche dafür halten), also Beleidigung, Verleumdung, üble Nachrede, beanstandet.

Mit inzwischen über 200.000 jährlichen Ermittlungsverfahren, bei jährlich seit 1990 auch noch regelmäßig steigenden Zuwachsraten von ca. 5 Prozent, und ca. 35.000 Verurteilungen im Bereich dieser Delikte gegen die Ehre verteidigt da Deutschland international eine repressive Spitzenstellung.

Insbesondere, wenn derartige Ermittlungen und Strafverfahren nur vorgeschoben werden, und in Wirklichkeit ganz anderen Zwecken dienen, häufig nämlich zu politischen Zwecken oder zu Zensurzwecken, bis hin zum Zwecke der Verdeckung und Verhinderung des Bekanntwerdens von erheblichen Unregelmäßigkeiten bis hin zu Straftaten, und ganz besonders auch im öffentlichen Bereich, geht das eigentlich gar nicht mehr an.

Hier soll ein Argument erwähnt werden, das so zwar noch nicht zur herrschenden Meinung zu rechnen ist, mit dem aber derartigen Zensurversuchen begegnet werden könnte/ sollte:

Sämtliches Verwaltungshandeln, also auch das Vorgehen der Ermittlungsbehörden, unterliegt nämlich eigentlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der über das Rechtsstaatsprinzip (Art. 19 GG) Verfassungsrang hat.

Das bedeutet (u.a.), daß die Verwaltung bei mehreren zur Zielerreichung geeigneten Mitteln das am wenigsten einschneidende Mittel wählen muß.

Bei den Ehrdelikten wird zivilrechtlich erwartet, sofern die Voraussetzungen im übrigen vorliegen, daß man zunächst ein Schlichtungsverfahren einleitet und dieses erfolglos bleibt.

Ansonsten bleibt der Weg zu den Zivilgerichten versperrt.

Vgl. dazu beispielsweise das

Schlichtungsgesetz Baden-Württemberg (in anderen Bundesländern gelten entsprechende Gesetze):

(1) Die Erhebung der Klage vor den Amtsgerichten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist

3. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind, erst zulässig, nachdem von einer nach § 2 eingerichteten Gütestelle im Sinne von § 15 a Abs. 1 und 6 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vom 30. Januar 1877 (RGBl. S. 244), eingefügt durch Gesetz vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2400), versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen.

Der Kläger hat eine von der Schlichtungsperson der Gütestelle ausgestellte Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch mit der Klage einzureichen. Diese Bescheinigung ist ihm auf Antrag auch dann auszustellen, wenn binnen einer Frist von drei Monaten das von ihm beantragte Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.

Das aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Rüge einzuwendende Argument ist somit, daß dann, wenn noch nicht einmal ein Schlichtungsversuch unternommen worden ist, ein darüber hinausgehender Anspruch des Staats an einer zusätzlichen Strafverfolgung grundsätzlich entfällt.

Hier gilt auch der Grundsatz, daß zivilrechtliche Sachverhalte zunächst einmal zivilrechtlich zu regeln sind.

Insgesamt sollte/ könnte man diese Rüge jedenfalls erheben, sofern durch die Strafverfolgungsbehörden wild mit Strafbefehlen/ Anklagen “herumgeballert” wird.

Es ist nämlich nicht einzusehen, daß sich die Strafgerichte, die Staatsanwaltschaft und die Ermittlungsbehörden als bloße Sachwalter privater Interessen funktionalisieren lassen.

Wer sich also durch irgendwelche Äußerungen beleidigt/ verleumdet fühlt, möge zunächst einmal ein Schlichtungsverfahren gegen den Urheber dieser Äußerungen einleiten, und notfalls Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend machen.

Eine Notwendigkeit für eine zusätzliche, über die weitgehenden zivilrechtlichen Rechtsbehelfe hinaus gehende staatliche Intervention unter vollkommenem Verzicht auf irgendwelche zivilrechtlichen Schritte entfiele dadurch insgesamt. Wenn der Verletzte es selbst nicht einmal für nötig hält, sich gegen die Ehrverletzung zivilrechtlich zu Wehr zu setzen, dann kann damit vermutet werden, daß die Ehrverletzung so schlimm auch nicht sein kann. Eine darüber hinaus schießende Einmischung des Staats in private Sachverhalte ist in diesen Fällen dann auch überflüssig.

Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Schlichtungsgesetz nicht anwendbar ist, etwa, wenn Beileidiger und Beleidigter in verschiedenen Bundesländern wohnen. Dann müßten eben vorab sonstige aussergerichtliche und gerichtliche Schritte (Abmahnung, strafbewehrte Unterlassungserklärung mit Fristsetzung, Klage) nachgewiesen werden.

Eine darüber hinausgehende Notwendigkeit einer staatlichen Intervention ist grundsätzlich somit in der Regel nicht erkennbar.

Wohlgemerkt, die Rede ist hier (leider) nur von Rechtspolitik.

Allerdings gibt es genügend rechtliche Institute, wie z.B. die verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes, anhand deren auch diese Argumente bereits jetzt in die Praxis einfließen könnten. Durchaus denkbar wäre aber auch notfalls eine entsprechende gesetzliche Regelung.

Hier wäre zu klären, inwieweit dies als Bundesgesetz oder als Landesgesetz zu regeln wäre. Einerseits könnte man die Schlichtungsgesetze auch als Vorschaltverfahren zu strafrechtlichen Schritten ausgestalten, oder andererseits diesen zwingenden Zwischenschritt auch bundesgesetzlich einführen.

Der Vorteil an solch einer Regelung wäre, daß so die Kontrahenten einmal eine Möglichkeit hätten, die zugrunde liegenden echten Konflikte auszusprechen und möglicherweise zu klären.

Eine unnötige Kriminalisierung und Verfolgung von jährlich mehr als 200.000 Bürgern, denen häufig ganz besonders am Recht gelegen ist, könnte so vermieden werden. Nicht zuletzt wäre das auch dem Ansehen der öffentlichen Hand förderlich, die so nicht in den Verdacht gerät, mit derartigen strafrechtlichen Schritten in Wirklichkeit nur Mißstände vertuschen zu wollen.

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11.10.2011

NLP-Methoden in der Juristerei

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 20:03

zur Akteneinsicht:

Wer schon an NLP-Schulungen teilgenommen hat, kennt die Macht der Manipulation mit kleinen, aber gem….. äh, sehr wirksamen Tricks.

Einer davon geht wie folgt:

Die Staatsanwaltschaft möchte nicht, daß Akteneinsicht genommen wird. Dann wird folgendes geschrieben:

“Wir schließen jetzt die Akten und gehen davon aus, daß Sie keine Akteneinsicht mehr nehmen wollen.”

Psychologisch schafft das eine echte Hemmschwelle, nun doch noch auf der verlangten Akteneinsicht zu bestehen.

Ähnlich geht es, wenn man nicht will, daß im Strafrecht der Anwalt den Mandant erst nach Akteneinsicht berät.

Hier haben wir schon polizeiliche Protokolle gefunden, in denen steht:

“Der Verdächtige wird anwaltlich vertreten. Also gehen wir davon aus, daß er von seinem Schweigerecht Gebrauch macht und keine Aussage machen möchte.”

No Go! Das geht gar nicht.

Es gibt da nur eine kleine, aber wichtige Abweichung, die den ganzen Rechtsstaat ausmacht:

das rechtliche Gehör ist unabdingbare Grundlage jeder Entscheidung.

Und besonders im Strafrecht ist die unabdingbare Regel: zunächst einmal verlangt und nimmt ein Anwalt als Verteidiger Akteneinsicht.

Dann berät er den Mandant.

Dann entscheidet der Mandant, ob und inwieweit er sich zur Sache äußert.

Und zwar in dieser Reihenfolge, keiner anderen.

Anwaltliche Beratung, bevor der Anwalt Akteneinsicht genommen hat, ist als solches bereits schon ohne weitere Zwischenschritte ein anwaltlicher Kunstfehler!

Ebenso verhält es sich mit irgendwelchen Einlassungen zur Sache, bevor man überhaupt weiss, was einem eigentlich vorgeworfen wird.

Der Mandant entscheidet sodann, ob er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, oder ob er aussagen möchte!

Diese Entscheidung trifft keineswegs die Polizei oder Staatsanwaltschaft, und erst recht kein Richter, sondern wir selbst, das Volk, und seine Vertreter, das sind nämlich auch dessen Rechtsanwälte!!!

Und im Innenverhältnis (das übrigens niemand anders etwas angeht) ist es im Zweifel immer der Mandant, und auch nicht der Rechtsanwalt, der die endgültige Entscheidung zu treffen hat.

Gerne verwendete Methode ist auch, daß formal rechtliches Gehör gewährt wird, ohne vorher die verlangte Akteneinsicht zu gewähren. Oder nur in Teile der Akten.

Wenn man da später nicht ganz genau hinsieht, ist es leicht, zu denken, rechtliches Gehör wäre ordnungsgemäß gewährt worden. Und wenn noch so dick auf dem offiziellen Anschreiben steht: “Gelegenheit zur Stellungnahme”, oder “rechtliches Gehör” drauf steht, dann muss das noch längst nicht drinnen sein!

Da hilft nur ein “Gegengift”: dokumentieren, daß keine Akteneinsicht gewährt worden ist, und eine Entscheidung über eine Stellungnahme (das kann aber auch in der Tat im Ergebnis die Entscheidung sein, von seinem Aussageverweigerungsrecht weiterhin Gebrauch zu machen!) - nach Akteneinsicht ankündigen.

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Hier ein Link auf eine NLP-Seite:

http://www.nlp-wissen.de/thema/nlp-methoden/

Der blaue Himmel als Beleidigung

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 19:46

Wie man vom blauen Himmel zur Beleidigung/ Verleumdung/ üblen Nachrede kommt

Unsere liebe deutsche Zensur findet bisweilen zu Exzessen, die selbst im Mittelalter so manchem Großinquisitor die Freudentränen in die Augen getrieben hätten.

Immer wieder gerne verwendet findet man dabei folgende Masche, hier etwas zur Veranschaulichung übertrieben:

Irgendwo heißt es in einem Brief oder Schriftsatz z.B.:

“der Himmel ist blau”

Mit den Argusaugen des systematischen Zensors findet die Staatsanwaltschaft sodann, (besseres haben wir gerade sowieso nicht zu tun) daß das Wörtchen blau im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird, um zu beschreiben, daß man betrunken ist.

Der Himmel spannt sich über uns, wie die Tätigkeit des Leitenden Oberstaatsanwalt über der Staatsanwaltschaft.

Wenn der Leitende Oberstaatsanwalt nun zufällig wirklich etwas zur Trunksucht neigt, dann sind Sie tot - Sie haben nämlich gerade in Wirklichkeit behauptet, daß der Leitende Oberstaatsanwalt ein Trunkenbold sei.

Und das beweisen sie ihm erst einmal! Bzw. besser, beweisen Sie, daß Sie das so nicht gesagt oder angedeutet haben. Je mehr davon wirklich dran ist, umso unmöglicher.

Man sollte einmal versuchen, dafür (- oder dagegen!) einmal einen Zeugen finden, oder sonst ein Beweismittel.

Das ist nun eine Formalbeleidigung. Vollkommen aus der blauen Luft gegriffen, sozusagen.

Eine Verteidigung dagegen ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung absolut unmöglich.

Einen “durchgeknallten Staatsanwalt” hat das Bundesverfassungsgericht zwar mal noch als Wahrnehmung berechtigter Interessen durchgehen lassen, das dauert aber fünf Jahre, bis Sie da Recht bekommen. Und “der Himmel ist blau” ist ja auch viel schlimmer als nur “durchgeknallt.”!

Der Trick dabei ist immer derselbe: man versucht, irgend eine abwertende Auslegung des Gesagten zu finden, und unterstellt dies dann.

Also, schreiben Sie bitte bloss um Himmels willen niemals: der Himmel ist blau!

Wenn nämlich dann jemand so etwas behauptet, dann sind Sie in der Zwickmühle: entweder schweigen Sie zu solch einem Blödsinn, dann wird das Ihnen einfach weiterhin so unterstellt, wie oben ausgesprochen.

Wenn Sie aber empört sagen, das stimme doch gar nicht, dann kann der Richter an der Art, wie Sie das sagen, erkennen, daß Sie in Wirklichkeit einen Beleidigungsvorsatz hatten.

Sie könnten noch einen teuren Rechtsanwalt nehmen, und selbst schweigen, und den Rechtsanwalt das bestreiten lassen. Besonders pfiffige Staatsanwälte werden dann Ihren Rechtsanwalt als “Mittäter” einer Beleidigung ebenfalls anklagen. Das ganz besonders, wenn Ihr Rechtsanwalt auf Menschenrechte spezialisiert ist.

Und das “Schoßhündchen”, persönlich befreundet mit allen, dessen Funktion und Aufgabe in unserer Justiz wir früher schon beschrieben haben, wird freudig Ihr Geld, viel Geld, und in Bar, und im Voraus, entgegennehmen. Aber dann später leider im Prozess wird er zuverlässlich einen totalen Gedächtnisausfall haben, wenn es darauf ankommt. Nicht zuletzt deswegen ist er schließlich bei Gericht so beliebt!

Wie gesagt, Sie sind auf jeden Fall tot.

Ach warten Sie einmal, wir hätten da noch eine gemeinnützige Organisation, gar nicht weit von hier. Zur Unterstützung hilfebedürftiger verurteilter Verbrecher, oder Drogenabhängiger, die resozialisiert werden sollen, und/ oder Strafgefangener, oder der heilen und gesunden deutschen Familie. Den Vorsitz hat ein renommierter Richter und / oder Professor der Jurisprudenz.

Wenn Sie bereit wären, dahin etwas zu spenden, dann können wir uns nochmal über Ihren Fall unterhalten. Vielleicht können wir das ja dann doch einstellen, zahlen müssen Sie natürlich auch dann, auf jeden Fall, viel Geld, - was schreiben Sie auch so etwas Unverschämtes wie die Behauptung als Tatsache, daß der Himmel (mal wieder) blau sei …

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8.10.2011

zu § 75 Abs. 1 Ziff. 2 FamFG - böser Trick!

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 14:14

Böser Trick nach FamFG - OLG Celle v. 20.06.2011 - 10 UF 145/11

Beschwerde gegen Abweisung des Antrags auf Erlass einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz in der Hauptsache, §§ 58 ff. FamFG.

Durch die Einlegung einer unzulässigen Sprungrechtsbeschwerde (z.B. eingelegt durch Privatperson bei Anwaltszwang) wird zugleich auch die ursprünglich zulässig eingelegte Beschwerde unzulässig!

Argument aus § 75 I Ziff. 2 FamFG

… “Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde und die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde.”

Gute Besprechung:

http://blog.beck.de/2011/10/05/wenn-in-der-rechsmittelbelehrung-zu-viel-steht#comment-35054

Unser Kommentar

Doppelt hält nicht immer besser!

The Cat in the Hat, von Dr. Seuss, muß da irgendwo beim Gesetzgeber mitgemischt haben! Alles für die Katz, wenn man da nicht aufpasst. Das kann doch wohl nicht wirklich wahr sein! Na, da werden die Rechtsmittelbelehrungen wohl noch etwas länger und komplizierter als sowieso schon.

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21.9.2011

Anwaltliche “Due Diligence” beim Vergleichsschluss

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 19:08

Die “Due Diligence” - das ordnungsgemäße Vorgehen entsprechend anwaltlicher Sorgfaltspflichten, - sollte bei wichtigeren Vergleichsschlüssen dokumentiert werden.

Folgende Erklärung wird routinemäßig vor einem (zivilrechtlichen) Vergleichsschluss von der Mandantschaft unterzeichnet.

Kanzlei A. Fischer
Lange Str. 52
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Kanzleitermin vom …

Internes Besprechungsprotokoll über

Vergleich betreffend:

Vergleichsangebot:

In Sachen:

Gericht, Aktenzeichen

…. ./. ……

Gegenstandswert Euro Pauschal

wegen

z.B. Forderung, Schmerzensgeld, Schadensersatz

Genauer Wortlaut des geplanten Vergleichs:

Vgl. Anlage

Die Erfolgsaussicht der Fortführung eines Schlichtungsverfahrens sowie anschließender Klage wurden erörtert.

Der Mandant ist nach eigener Einschätzung /nicht / selbst hinreichend rechtlich versiert und

wünscht ausdrücklich/

verzichtet auf

eine gesonderte Beratung entsprechend den Allgemeinen Kanzleibedingungen.

Über Zweifel in Bezug auf die Erfolgsaussichten wurde der Mandant aufgeklärt.

Insbesondere wurde auch der (mögliche) weitere Rechtsweg angesprochen (2. Instanz, Berufung, Beschwerden, Revision) sowie die dabei anfallenden Kosten.

Erörtert wurden alle Bedenken, Unsicherheitsfaktoren und die seinem Mandanten durch den Vergleich entstehenden Folgen.

Der Mandant sollte dadurch in die Lage versetzt werden, eigenverantwortlich entscheiden zu können, ob er sich auf den Vergleich einlassen möchte oder nicht.

Unsicherheiten begründen nicht notwendiger Weise eine Pflicht des Anwalts, von einem Prozess abzuraten.

Wesentliche Punkte im Rahmen der anwaltlichen Beratung waren:

• Sach- und Rechtslage
• Vor- und Nachteile des Vergleichs
• Die Erfolgsaussichten (Bewertung durch Anwalt in Prozent):

100 Prozent Gewinnchancen ————————-0 Prozent

……………. Prozent

• Vergleichssumme (Verhältnis von Gegenstandswert insgesamt und Vergleichssumme)
• Kosten (Anwälte und Gerichtskosten, Gutachten, sonstige Kosten)
a) beim Vergleich
b) bei Weiterführung des Prozesses
• Beweislage, Abhängigkeit von Beweisaufnahmen
• “Worst” und “Best” Case Szenario - die besten und schlimmsten denkbaren Konsequenzen und Folgen bei Weiterführung des Prozesses und im Falle des Vergleichs
• Insolvenzrisiko des Prozessgegners, Haftungsbegrenzungen z.B. bei GmbH
• Bedeutung einer raschen Zahlung für den Mandanten
• Länge der voraussichtlichen Prozessdauer
• damit verbundene Kosten und Stress für den Mandanten, möglicher Rufschaden.
• Bedeutung und Tragweite des Vergleichs - Vorhersehbare sonstige Konsequenzen, Ausschluss von möglichen Folgeprozessen in beide Richtungen für und gegen Mandanten

Insgesamt rät der Anwalt dem Vergleich

1) zu
2) ab
3) er hält das Verhältnis von Risiken und Chancen in etwa für ausgewogen

Hinweise auf Bedenken, Risiken, sonstige Erwägungen:


Bemerkungen:

Der Mandant erklärt

Ich bin insgesamt mit den oben angegebenen Informationen in der Lage, zu entscheiden, ob ich mich auf den Vergleich einlassen möchte. Die Bedeutung und Tragweite des Vergleichs ist mir klar.

Fragen habe ich keine mehr zu den oben angesprochenen Themen. Ich erkläre, dass ich den Vergleich annehmen möchte.

Der Rechtsanwalt wird angewiesen, die entsprechenden Erklärungen abzugeben.

Rechtsschutz- / bzw. Haftpflichtversicherung einverstanden?
Sonstige Genehmigungen erforderlich?

B.- Baden, den (Datum) Unterschrift Mandant

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14.9.2011

Ermittlungen bis zum Tode

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 08:54

Über die neuen rechtsstaatlichen Befugnisse der deutschen Ermittlungsbehörden und deren Grenzen

Die Weiterentwicklung der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie bringt, so seltsam das klingen mag, auch notwendiger Weise mit sich eine Stärkung der Möglichkeiten und Befugnisse der Gerichte, Staatsanwaltschaften und der Polizei. Faschismus und der demokratische Rechtsstaat geben sich da ironischer Weise gegenseitig die Hand.

In Italien konnte etwa der Kampf gegen die Mafia überhaupt erst aufgenommen werden, nachdem sichergestellt wurde, daß die zentralen Ermittlungsbehörden nicht durch illegale Einflußnahme von Mördern und anderen Gangstern im Auftrag der Mafia derartig unter Druck gesetzt werden konnten, daß effektive Ermittlungen von vorne herein nicht in Betracht kamen.

Die Ermittlungen im Rahmen der Ermordung des gegen die Mafia ermittelnden italienischen Richters Giovanni Falcone nebst Familie und Leibwächtern auf einer Autobahn bei Palermo ist da nur eines der bekanntesten Beispiele, oder etwa die Reaktion auf den “11. September.”

Um in der Lage zu sein, derartigen auch zur Extremgewalt bereiten Kräften der Korruption entgegen zu wirken, müssen sehr schlagkräftige Einheiten vorhanden sein, bzw. geschaffen werden, die nicht erpressbar sind. Mit einigem Optimismus kann man sagen, daß Italien im Verlauf der letzten Jahrzehnte diesen Weg geht. Ein Zeichen für den Weg der Besserung sind immer Skandale - Verfahren gegen den Ministerpräsident Berlusconi seien da nicht zuletzt aufgeführt. Aber auch das wird häufig falsch verstanden. Die Verschmutzung der Rechtsstaaten durch Korruption führt immer dazu, daß die Oberfläche solcher System vollkommen unbeweglich und starr ist. Wenn sich etwas bewegt, wenn es Skandale gibt, über die die Presse berichtet, dann ist das Eis meistens auch schon gebrochen.

In Deutschland ist es bislang noch nicht zu derartig offenen Gewalttätigkeiten von korrupten Mafiaorganisationen gegen die Justiz gekommen. Die Oberfläche, nach außen hin, ist ziemlich unbeweglich und starr.

Ob dies ein gutes oder schlechtes Zeichen ist, sei dahingestellt.

Man könnte auch daran denken, daß dies nur deshalb der Fall ist, weil die Korruption bis weit in die Justiz selbst hinein reicht, möglicherweise weiter als das in Italien der Fall war. Die deutsche Mafia wäre dann natürlich nicht gezwungen, gegen sich selbst derartige Attentate durchzuführen. Man könnte sogar daran denken, daß dort, wo die “Mafia” selbst “ermittelt”, allmählich dadurch, daß so auch in zunehmendem Maße vollkommen Unschuldige verfolgt und in Mitleidenschaft gezogen werden, die Wut darauf im ganz normalen Volk sich allmählich zusammenbrauen könnte. Auch dies könnte früher oder später verheerende Konsequenzen haben.

Es gibt eine breite “Tabuzone” der internen Kriminalität, über die in der deutschen Presse einfach nicht berichtet wird. Aus Angst.

Im Ergebnis ist es eine unbestreitbare Tatsache, daß auch in Deutschland den Ermittlungsbehörden zunehmend mehr und wichtigere Aufgaben übertragen werden, und damit zusammenhängende Befugnisse erteilt werden bzw. zufließen.

Es wird ermittelt bzw. sollte heutzutage ohne Ausnahmen und so gut wie ohne Rücksichtsnahme ermittelt werden auch gegen hohe Unternehmensleiter, gegen Politiker und sonstige einflußreiche Privatpersonen.

Hier ist im Prinzip nichts dagegen einzuwenden. Niemand darf sich in einem Rechtsstaat davor sicher fühlen (dürfen), daß Straftaten, die er/ sie begeht, nicht geahndet werden.

Entsprechend der Gefährlichkeit dieser Aufgaben werden zu Recht somit auch Privilegien und Macht an die die die Ermittlung einleitenden und durchführenden Gruppen innerhalb der Justiz übertragen.

Dennoch ist leider festzustellen, daß mit diesen bedeutenderen Aufgaben der gesellschaftlichen Reinigung bislang diesen Gruppen nicht auch dementsprechend höhere Pflichten zur Selbstkontrolle und zur Korruptionsbekämpfung in den eigenen Reihen auferlegt werden.

Wenn die Empfänger dieser zusätzlichen Befugnisse korrupt sind, dann wird manchmal der Bock zum Gärtner. Solchen Gärtnern sollte sicher nicht einfach so noch mehr Vertrauen und noch mehr Macht übertragen werden. Insbesondere, da die deutsche Justiz im Dritten Reich bereits einmal den unwiderleglichen Beweis dafür geliefert hatte, wie sich solch ein Vertrauen auf gräßliche Art und Weise mißbrauchen läßt.

Den Nachweis der nachhaltigen systematischen Änderung als Garantie dafür, daß sich so etwas niemals wiederholt, blieb die deutsche Justiz uns eigentlich bislang schuldig. Man beschränkt sich auf Beteuerungen und hohle Phrasen über den Rechtsstaat.

Unserer Ansicht nach wird in der deutschen Justiz in weitgehenden Bereichen der Strafverfolgung und auch der Prävention von Straftaten nach wie vor mit einem noch aus mittelalterlichen Verhältnissen stammenden Instrumentarium gearbeitet.

Geändert wird fast gar nichts, und wenn, dann geht dies selten in Richtung auf mehr Transparenz und Kontrolle. Man hört nur noch von Terrorismus-Bekämpfungsgesetz, von “notwendigen Maßnahmen zur verbesserten Verbrechensbekämpfung”, das “Strafverdeckungsgesetz für die Justiz § 46 b StGB”, etc. Es werden so mehr und mehr repressive Befugnisse geschaffen.

Zu beanstanden sind die immer noch überall zu beobachtenden Verdeckungsmechanismen, dazu gehören fehlende Anti-Korruptionseinrichtungen mit hinreichender Transparenz - und Offenlegungspflichten, dazu gehören fehlende Kontrollmöglichkeiten der Öffentlichkeit, dazu gehören fehlende Einrichtungen der systematischen gegenseitigen Kontrolle, dazu gehört wesentlich auch eine exzessive Zensur, Kontrolle und Unterdrückung der Mitteilung von Straftaten im Bereich der Justiz nach aussen hin.

Parallel dazu ist zu beobachten die vom System her so vorgeplante Verdeckung von mitgeteilten Straftaten durch Mißbrauch des sogenannten Legalitätsprinzips in das - bei schweren Straftaten eigentlich nicht anwendbare - Opportunitätsprinzip. Die Staatsanwaltschaft und unter deren Weisung und Aufsicht die Polizei ermittelt nur bei Angelegenheiten, die ihr selbst in den Kram passen.

Weder die Einleitung von Ermittlungen (mit z.B. der Folge der Unterbrechung der Verjährung von Straftaten) noch deren Beendigung liegt in den Händen Privater, die mit einem recht ungenügenden System darauf so gut wie keinen Einfluss haben. Darüber gibt es unseren Aufsatz über den Kreislauf bzw. das Hamsterrad der Anzeige wegen Justizverbrechen. Akzeptabel ist dies mitnichten.

In Indien gab es vor kurzem einen - erfolgreichen - Hungerstreik, der darauf gerichtet war, daß schärfere Anti-Korruptionsgesetze verabschiedet werden sollten. Nun, in Deutschland haben wir einfach überhaupt keine Anti-Korruptionsgesetze! Kein Bundes-Antikorruptionsgesetz, und in fast allen Bundesländern, mit der Einschränkung der Landesgesetze von drei Bundesstaaten, keine Landes-Antikorruptionsgesetze.

Wir “brauchen” so etwas nämlich nicht! Zu nennen ist auch eine immer noch weithin intakte Tabuzone der internen Ermittlungen im Bereich der Justiz und Polizei selbst.

Die Abwesenheit solcher Gesetze sind mitnichten ein Zeichen dafür, daß es keine Korruption in Deutschland gäbe, sondern es besteht inzwischen, mit dem Hintergrund internationaler Gesetze, der EG-Richtlininen, des UN-Konvention, der Deutschland nicht beigetreten ist, und sonstiger Vorgaben, eine Vermutung für genau das Gegenteil!

Die Überschrift dieses Aufsatzes bezieht sich auf festzustellende Tendenzen, bekannt gewordene Straftaten mehr und mehr überhaupt nicht mehr anzuklagen und ordnungsgemäß strafrichterlich zu bewältigen. Es wird vielmehr permanent und andauernd ermittelt, bis die “Opfer” der Ermittlungen tot sind.

Es werden - unserer Beobachtung nach - subtile und gemeine Methoden entwickelt, mit dem die betroffenen Personengruppen durch anhaltende Ermittlungen, unter Verstoss gegen die gesetzliche Unschuldsvermutung, derartig bedrängt werden, daß sie entweder bereit sind, hohe Geldsummen zu bezahlen, um die Ermittlungen endlich im Wege der “Einstellung gegen Erfüllung von Auflagen” zu beenden, oder “mitzumachen” an korrupten Vorgängen, also sich selbst irgendwie erpressbar zu machen.

Anderen verbleibt häufig der Selbstmord als einziger Ausweg. Es ist eine empirische Beobachtung, daß eine große Anzahl an Selbstmorden aus der Gegend von Personen begangen wurden, gegen die auch Ermittlungen durchgeführt worden sind.

Nun ist natürlich die Schlußfolgerung falsch, wonach die Ermittler notwendiger Weise und grundsätzlich verantwortlich sind für irgendwelche Selbstmorde. Häufig sind Personen, gegen die ermittelt wird, natürlich auch aus sonstigen Gründen verzweifelt oder in aussichtslosen Situationen, jedenfalls nach ihrer Psyche.

Dennoch sollte einmal die Frage aufgeworfen werden, ob nicht unsachgemäße, verzögerte Ermittlungen bzw. Ermittlungen, deren Hintergrund überhaupt nichts mehr mit den eigentlichen klassischen Zielen von Ermittlungen zu tun hat, sondern die sachfremden bzw. vorgeschobenen Zwecken dienen, (oder z.B. in Wirklichkeit politische Einflussnahme gegen Minderheiten, das Ausüben von Druck zur Erlangung von Geld, etc.) eine entsprechend sachfremde Erhöhung der Selbstmordraten zur Folge hat.

Hier sollte auch, neben erweiterten Klagemöglichkeiten wegen Mobbings, über strafrechtliche und sonstige Konsequenzen für die “Ermittler” selbst nachgedacht werden.

Nicht zu vergessen, daß sich durch derartige ausgedehnte Ermittlungen auch die gesetzliche Unschuldsvermutung in ihr Gegenteil verdrehen läßt. Die Menschen werden durch die Ermittlungen unter die permanente Vermutung der Schuld gesetzt, und können sich dagegen noch nicht einmal mit legalen Mitteln zur Wehr setzen.

Dazu gehört u.a. das mit den Ermittlungen in Wahrheit unternommene Ausüben von Druck aller Art auf Privatpersonen, die politische Einflußnahme, oder die Bereicherung Dritter.

Hier müsste man zunächst einmal entsprechendes Zahlenmaterial zusammen tragen. Sämtliche Selbstmorde, die einen Zusammenhang haben mit ausgedehnteren Ermittlungen, sollten von Amts wegen untersucht werden. Es ist auch darüber nachzudenken, und zu erforschen, ob hier nicht ein statistisch nachweisbarer Zusammenhang mit dem u.a. vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Deutschland beanstandeten Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot festgestellt werden kann.

Gesetzgeberischer Reformvorschlag im Strafrecht

Es zu überlegen, wie man eine gesetzliche Handhabe der “Ermittlungsopfer” bei derartigen ausgedehnten “Ermittlungen,” hinter denen aber in Wirklichkeit sachfremde Zwecke stehen, schaffen kann bzw. dies auch sollte.

Hier sollte man ernsthaft und offen einmal nachdenken über eine neu einzuführende Strafbarkeit im Bereich der vorsätzlich falsch / bzw. mit sachfremden Motiven geführten Ermittlungen.

Unter Strafe sollte auch die “Zensur” als solche gestellt werden, das bedeutet alle staatliche (oder private) Einflussnahme auf die Mitteilung von Straftaten und Unregelmäßigkeiten.

Eine der ersten auf der Hand liegenden gesetzgeberischen Maßnahmen zur Unterbindung solcher Ermittlungen zu sachfremden Zwecken wäre z.B. eine gesetzgeberische Parallele mit der zivilrechtlichen Verjährung. So könnte man vorschlagen, daß sämtliche Ermittlungen, die einen gewissen, engen Zeitraum überschreiten, weil sie nicht durch die Ermittlungsbehörden sachgemäß geführt werden, - wofür bei längeren Ermittlungen eine Vermutung bestehen sollte - automatisch nach einer genau zu definierenden Zeit zur Nichtverfolgbarkeit der Straftaten führen.

Zu denken ist etwa analog zur gesetzlichen Regelverjährung von Ansprüchen im Zivilrecht an drei Jahre, oder an eine Abstufung entsprechend der Schwere der Tatvorwürfe.

Dies sollte notfalls durch einen einfachen Feststellungsantrag - mit der Konsequenz der so nachweisbaren wieder hergestellten Unschuldsvermutung - dokumentiert werden könnnen.

Zu ändern sind ferner die Verjährungsbestimmungen bei Straftaten.

Es darf bei der Unterbrechung des Verjährungsbeginns nicht auf die Einleitung der Ermittlungen ankommen, sondern auf den Zeitpunkt der Strafanzeige Privater.

Wenn erst einmal ermittelt wird, dann muß - zur Vermeidung von Mißbrauch - das Ende der Verjährung trotz aufgenommener Ermittlungen entweder automatisch eintreten, trotz laufender (längerer und/ oder nur vorgeschobener) “Ermittlungen”.

Weiterhin mußte es eine einfache Handhabe für Private geben, derartige “Ermittlungen” zu sachfremden Zwecken zum Abschluss zu bringen, etwa durch einen Feststellungsantrag oder eine Selbstanzeige.

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Nachtrag vom 11.10.2011:

Eine weitere gute Idee, hier Abhilfe zu schaffen, wäre die derzeit diskutierte Übertragung der gesamten bzw. von Teilen der Ermittlungstätigkeit in private Hände.

Derzeit gibt es lediglich einen winzigen Freiraum für die Ermittlungstätigkeit von Rechtsanwälten. Man könnte durchaus daran denken, daß man auf Dauer hier eine Gegenbehörde zur Tätigkeit der Staatsanwaltschaften schaffen könnte, die auf Dauer möglicherweise sogar den gesamten Bereich der Ermittlungen aus den Händen des Staats nimmt, und diesem lediglich Kontroll- und Aufsichtsrechte beläßt.

Dies gäbe eine Gelegenheit mehr, mit rechtsstaatlichen Methoden dem Vorwurf derzeit möglicher systematisch organisierter staatlicher Korruption in diesen Bereichen zu begegnen.

7.9.2011

“Griechenlandhilfe / Euro-Rettungsschirm”

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 13:53

Verfassungsbeschwerden sind zulässig, aber unbegründet.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 7. September 2011 die drei gegen die Griechenlandhilfe/ Euro-Rettungsschirm gerichteten Verfassungsbeschwerden als unbegründet abgewiesen, siehe Pressemitteilung Nr. 37/2011 vom 9. Juni 2011, Pressemitteilung Nr. 54/2011 vom 23. August 2011.

Aktenzeichen/ Ref. Nr.:

Link zu der Entscheidung:

2 BvR 987/10
2 BvR 1099/10
2 BvR 1485/10

Eingereicht worden waren die Individualverfassungsbeschwerden durch zwei hochkarätige Gruppen aus Professoren. Einerseits war dies der Jurist Karl Albrecht Schachtschneider und die Wirtschaftswissenschaftler Wilhelm Hankel, Wilhelm Nölling und Joachim Starbatty sowie der ehemalige Thyssen Manager Dieter Spethmann. Eine weitere Verfassungsbeschwerde des Münchener CSU-Abgeordneten Peter Gauweiler, vertreten durch den Freiburger Professor Dietrich Murswiek und den Professor Wolf-Rüdiger Bub aus München, wurde damit verbunden.

Das Bundesverfassungsgericht befand die Verfassungsbeschwerden gegen das Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz und gegen das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus nun - insoweit überraschend - für zulässig.

Die erforderliche Darlegung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung der Beschwerdeführer als Einzelpersonen ergab sich aus der möglichen Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG.

Gerügt werden kann hier auch durch Einzelpersonen eine Verletzung der dauerhaften Haushaltsautonomie des Deutschen Bundestages.

Im Vorbereich hieß es da bekanntlich häufig, es fehle hier an einer individuellen Betroffenheit, und daß da nur die Organklage (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz und § 13 Nr. 5, § 63 ff. BVerfGG, so etwa im “Lissabon-Urteil” des Bundesverfassungsgerichts, BVerfGE 123, 267 = NJW 2009, 2267) in Betracht käme, mit einer Drittelmehrheit des Bundestags. Da aber nur 72 von derzeit 620 Abgeordnete gegen das Gesetz gestimmt haben, sei auch diese nicht möglich.

- Aber man sage niemals nie!

Im Rahmen der Begründetheit wurde zunächst einmal recht schön entwickelt, daß in Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG das Wahlrecht als grundrechtsgleiches Recht die Selbstbestimmung der Bürger, und die freie und gleiche Teilhabe an der in Deutschland ausgeübten Staatsgewalt gewährleistet. Der Gewährleistungsgehalt des Wahlrechts umfasst die Grundsätze des Demokratiegebots im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Und Art. 79 Abs. 3 GG garantiert den Kerngehalt dieser Grundrechte als Identität der Verfassung.

Art. 38 GG schützt die wahlberechtigten Bürger vor einem Substanzverlust der nach der Verfassung bestehenden Volksherrschaft. Solch ein Substanzverlust kann auch durch weitreichende oder gar umfassende Übertragungen von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages, vor allem auf supranationale Einrichtungen, erfolgen.

Art. 38 Abs 1 GG ist auch Abwehrrecht. Diese insbesondere, wenn offensichtlich die Gefahr besteht, dass die Kompetenzen des gegenwärtigen oder künftigen Bundestages auf eine Art und Weise ausgehöhlt werden, die eine parlamentarische Repräsentation des Volkswillens, gerichtet auf die Verwirklichung des politischen Willens der Bürger, rechtlich oder praktisch unmöglich macht.

Die Entscheidung über Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand ist grundlegender Teil der demokratischen Selbstgestaltungsfähigkeit. Der Deutsche Bundestag muss dem Volk gegenüber verantwortlich über Einnahmen und Ausgaben entscheiden. Das Budgetrecht stellt insofern ein zentrales Element der demokratischen Willensbildung dar.

Als Repräsentanten des Volkes müssen die gewählten Abgeordneten des Deutschen Bundestages auch in einem System intergouvernementalen Regierens die Kontrolle über grundlegende haushaltspolitische Entscheidungen behalten.

Der Deutsche Bundestag darf seine Budgetverantwortung nicht durch unbestimmte haushaltspolitische Ermächtigungen übertragen.

Insbesondere darf er sich, auch durch Gesetz, keinen finanzwirksamen Mechanismen ausliefern, die - sei es aufgrund ihrer Gesamtkonzeption, sei es aufgrund einer Gesamtwürdigung der Einzelmaßnahmen - zu nicht überschaubaren haushaltsbedeutsamen Belastungen ohne vorherige verfassungsmäßig erforderliche Zustimmung führen können.

Es dürfen keine dauerhaften völkervertragsrechtlichen Mechanismen begründet werden, die auf eine Haftungsübernahme für Willensentscheidungen anderer Staaten hinauslaufen, vor allem wenn sie mit schwer kalkulierbaren Folgewirkungen verbunden sind. Jede ausgabenwirksame solidarische Hilfsmaßnahme des Bundes größeren Umfangs im internationalen oder unionalen Bereich muss vom Bundestag im Einzelnen bewilligt werden.

Darüber hinaus muss gesichert sein, dass hinreichender parlamentarischer Einfluss auf die Art und Weise des Umgangs mit den zur Verfügung gestellten Mitteln besteht.

Die Bestimmungen der europäischen Verträge stehen dem Verständnis der nationalen Haushaltsautonomie als einer wesentlichen, nicht entäußerbaren Kompetenz der unmittelbar demokratisch legitimierten Parlamente der Mitgliedstaaten nicht entgegen, sondern setzen sie voraus.

Ihre strikte Beachtung gewährleistet, dass die Handlungen der Organe der Europäischen Union in und für Deutschland über eine hinreichende demokratische Legitimation verfügen. Die vertragliche Konzeption der Währungsunion als Stabilitätsgemeinschaft ist Grundlage und Gegenstand des deutschen Zustimmungsgesetzes.

Hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, für Gewährleistungen einstehen zu müssen, kommt dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zu, der vom Bundesverfassungsgericht zu respektieren ist.

Entsprechendes gilt auch für die Abschätzung der künftigen Tragfähigkeit des Bundeshaushalts und des wirtschaftlichen Leistungsvermögens der Bundesrepublik Deutschland.

Dennoch hat das BVerfG sodann, mit dem Vehikel der angeblich möglichen verfassungskonformen Auslegung des Gesetzespakets, festgestellt, der Bundestag habe sein Budgetrecht nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise entleert und damit den substantiellen Bestimmungsgehalt des Demokratieprinzips missachtet.

Rechtspolitischer Kommentar

Zunächst einmal wurde erfreulicher Weise die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bejaht. Das ist durchaus schon eine kleine Sensation. Anwendbar ist wohl analog der lateinische Grundsatz des quod non licet bovi, licet jovi (auch wenn das gemeine Vieh sprich Volk etwas nicht darf, so darf ein Gott sprich Professor das dennoch). Noch im Lissabon-Urteil wurden wegen in einem vergleichbaren Fall Mißbrauchsgebühren nach § 34 BVerfGG verhängt. Bei rund zehn die Verfassungsbeschwerde einreichenden Professoren ist man da etwas höflicher.

Inhaltlich überzeugt die Entscheidung nicht. Wenn schon, dann hätte man das Gesetzespaket auch gleich für verfassungswidrig und damit nichtig erklären müssen.

Wir haben es mit flagranten Verfassungsverstössen zu tun. Das Bundesverfassungsgericht verkennt im Ergebnis vollkommen, daß vorliegender Fall nicht im geringsten bisschen den eigenen, gerade erst entwickelten Anforderungen für eine derart weitreichende Vergabe der Entscheidungsbefugnis über wesentliche Teile des Budgets des Bundeshaushalts entspricht.

Eigenmächtig verplempert die Bundesregierung einfach mal so 123 Milliarden Euro an Griechenland, die im eigenen Land dringend(er) benötigt werden.

Ob das nun auf dem Wege der Bürgschaft erfolgt, oder durch direkte Ausgaben, kann in unseren Augen keinen Unterschied machen.

Insbesondere, weil die weiteren Kriterien solch einer Bürgschaftsübernahme bzw. des damit verbundenen Risikos noch nicht einmal, soweit erkennbar, zahlenmäßig berechnet oder geschätzt worden sind.

Jedem Bänker würden hier die Haare steil zu Berge stehen. Irgendwelche soliden Berechnungen über das Risiko, das damit verbunden ist, wurden entweder überhaupt nicht angestellt, oder werden vor der Öffentlichkeit nach wie vor geheim gehalten.

Wie hoch ist denn nun vorliegend das Risiko des Bürgschaftsausfalls? In Prozent, in Euro, bitte? Liebe Richter am Bundesverfassungsgericht, Sie wollen uns ernsthaft glauben machen, daß Sie dieser Frage noch nicht einmal nachgegangen sind? Daß Sie noch nicht einmal verlangt haben, daß diese Berechnungen vorliegen? Wie soll denn der Bundestag ohne dieses Zahlenmaterial überhaupt irgend eine relevante Entscheidung treffen?

Welche Sicherheiten wurden denn hier gestellt, welche Garantien gab es dafür? Wirklich wahr, überhaupt keine? Das meinen Sie doch wohl nicht im Ernst???

Jede kleine Bank ist gezwungen, akribisch das Gesamtrisiko und die Einzelrisiken zu kalkulieren, wenn sie Geld für eine zweifelhafte Bürgschaft vergibt, und sie muß für geeignete Rückversicherungen sorgen. Nur, weil wir es mit dem Staat zu tun haben, ist nicht einzusehen, daß die Anforderungen nur deswegen geringer sein sollen.

Die Anforderungen müßten beim Staat umso höher sein, und nicht geringer, als in der Privatwirtschaft, es handelt sich schließlich um fremdes Geld? Um unser aller Geld?

Die konstitutionellen Mindestanforderungen, nämlich den Wähler bzw. indirekt mindestens den deutschen Bundestag als dessen demokratischer Vertreter bei dieser Entscheidung dabei mit entscheiden zu lassen, und zu beteiligen, wurden und werden dabei unserer Auffassung nach immer noch elegant übergangen.


Zu nennen wären an dieser Stelle nur die dringendsten finanziellen Probleme Deutschlands selbst, die mit dieser Entscheidung verschlimmert wurden:

Vollkommen mangelhafte Krankenversorgung, fehlende Grundsicherung, hohe Arbeitslosigkeit, riesige Volksverschuldung, die das Bruttoeinkommen übersteigt und noch nicht einmal zur Schuldentilgung ausreicht, nach einer neuen Studie der OECD planmäßige und unverhältnismäßig hohe zu erwartende Altersarmut, weil den Bürgern durch den Staat zu viel Geld aus den Taschen gezogen wird, und auch keine sonstige Vorsorge für das Alter betrieben wird. Diese Liste ist beliebig fortführbar.

Man könnte hier den Vergleich damit ziehen, daß ein überschuldeter Insolvenzschuldner (Deutschland) nicht nur mit verfügbarem Geld Dritter bzw. genauer gesagt Kreditvolumen seine eigenen Schulden nicht nur nicht tilgt, sondern großzügig auch noch Bürgschaften für Dritte abgibt. Private müßte solch ein Bürge da wohl mit Sicherheit mit Ermittlungen der Staatsanwaltschaft rechnen, wegen versuchten Betrugs.

Nicht aber so bei unserer Bundesregierung. Nein, der verschuldete Schuldner geht vielmehr hin, und verschlechtert auch noch unseren (Deutschlands) Kredit, und verspielt und den (vielleicht noch) guten internationalen Ruf weiter, indem er noch weitere (potentielle und auch echte) Schulden eingeht. Dies, indem er für Dritte (Griechenland), die noch schlimmer in der Schuldenfalle stecken, aufgrund deren eigener, selbst zu verantwortender Mißwirtschaft, auch noch großzügige weitere Bürgschaften und sogar konkrete Geldzahlungsverpflichtungen übernimmt.

Und dies, ohne daß Griechenland irgendwelche konkreten Gegenleistungen oder auch nur nachweisbare Verbesserung oder gar Abhilfe der für die Verschuldung verantwortlichen eigenen Mißwirtschaft dafür hätte erbringen müssen.

Das geht nun gar nicht. Und, worauf das im Ergebnis hinausläuft, haben wir mit dem Ende der sogenannten DDR ja gerade erst erlebt. Staatsbankrott, Inflation, Arbeitslosigkeit, Auswanderungen der Eliten, Auflösung der Systeme. Akademisches Proletariat, Revolution, Aufstand, Krieg, das alles wird hier systematisch vorprogrammiert. Und die radikalen Parteien reiben sich schon die Hände.

Einschränkend muß vermerkt werden, daß das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung zumindest der Bundesregierung in Zukunft auferlegt hatte, vor allen weiteren Aktionen zur Rettung des Euro die Zustimmung des Haushaltsausschusses des Bundestags einholen.

Das “Euro Stabilitäts- und Wachstumspaket” ist verfassungskonform auszulegen.

Jede finanzielle Hilfe “größeren Umfangs” muss zuvor vom Bundestag im Einzelfall bewilligt werden. Das wäre dann die eigentliche Entscheidung gewesen, wenn Sie erfolgt wäre.

Rechtspolitische Bewertung und Ausblick

Zu vermerken und bemerken ist bei dieser Entscheidung ein verbleibender sehr fader Geschmack auf der Zunge.

Auch hier handelt es sich mal wieder um eine Entscheidung “unter falscher Flagge”.

Das ist Politik, und keine Justiz mehr. Ehrlicher und verständlicher wäre es gewesen, die eigenmächtige Entscheidung der Bundesregierung bzw. die Delegationsgesetze auch gleich für verfassungswidrig zu erklären, wenn die angefochtenen Maßnahme nun einmal nicht mit verfassungsmäßigen Mindestanforderungen vereinbar sind.

Das Bundesverfassungsgericht ist da zu vieler Herren Knecht und unserer Meinung nach auf dem besten Wege, passend zum gerade erreichten Frührentenalter von 60 Jahren, sich selbst zu einer reinen Applaudierkammer für die Bundesregierung zu degradieren.

Die neuerdings zu bemerkende Tendenzen des Bundesverfassungsgerichts, Gesetze und sonstige Staatakte nicht mehr für verfassungswidrig zu erklären, wenn sie dies sind, sondern irgend eine verfassungskonforme Auslegung zu erfinden, von der bis dahin gar nicht die Rede war, und damit dann die - begründeten - Verfassungsbeschwerden einfach zu unterlaufen, ist nicht billigenswert oder akzeptabel.

Das Bundesverfassungsgericht steht eigentlich da, um in derartigen Situationen auch der Bundesregierung klar die Schranken zu weisen. Diese Aufgabe wurde verfehlt.

Unserer Einschätzung nach schon seit ca. 15 bis 20 Jahren vom Bundesverfassungsgericht bei verfassungsgerichtlichen Grundsatzfragen wenige ernst zu nehmende eigenständige Entscheidungen geliefert, so auch bei den vorliegenden drei Verfassungsbeschwerden.

Langsam ergibt sich die rechtspolitische Forderung, die gesamte Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts durch einen Untersuchungsausschuss untersuchen zu lassen.

Bestehende Verflechtungen und Abhängigkeiten zwischen Bundesverfassungsgericht und den deutschen Exekutivorganen, insbesondere der Bundesregierung, sind dabei zu kappen und notfalls die gesamte Richterernennung neu zu durchdenken. Langfristig wäre vielleicht ein Reformansatz, daß in Zukunft auch die Bundesverfassungsrichter in freien, unabhängigen Wahlen zu bestimmen sind.

English Summary:

Source of Information: official Press release no. 55/2011 of September 7, 2011

Judgment by the Bundesverfassungsgericht (German Constitutional Court, Karlsruhe) of September 7, 2011

Three constitutional complaints regarding EC/ German Government aid measures for Greece and the “Euro rescue package” have been rejected – No violation of the budget autonomy of the German parliament (Bundestag).

According to the decision of the German constitutional court, § 1.4 of the Euro Stabilisation Mechanism Act (Euro Stabilitäts- und Wachstumspaket) is only compatible with the German Constitution (Grundgesetz), if it is interpreted in conformity with the constitution.

The provision needs to be interpreted to the effect that the German Federal Government is obliged to obtain prior approval by the German Budget Committee (Haushaltsausschuss) before giving guarantees within the meaning of the Act.

Furthermore, the Senate determined boundaries under German constitutional law for authorisations to give guarantees for the benefit of other states in the European monetary union.

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8.8.2011

der deformierte Kindesvater

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 13:06

Stielblüte (sinngemäß) aus unserer (nicht anwaltlichen) Korrespondenz

“… der Antragsgegner schafft mit jedem Antrag … Sachverhalte mit dem Ziel, mich als Kindesvater zu deformierter-vater.jpg deformieren oder sogar zu beleidigen.”

Anm. d. Red.: “Diffamieren” und “deformieren” klingen zwar ähnlich, sind aber doch zwei verschiedene Paar Stiefel.

Das Wort “diffamieren” enthält die Vorsilbe “Dif”, lateinische Vorsilbe “dis” oder “dif” für auseinander, - und entspricht dem deutschen “ent”- .

(Dif) - famieren enthält den Wortstamm fama, der gute Ruf, die Ehre. Diffamieren bedeutet also in etwa auch beleidigen, bzw. “ent-ehren”. Das Wort “deformieren” hingegen beinhaltet zwar auch das “de” - von, weg also in etwa wie bei dem “dif” ein “ent”. Dann aber geht es um das formieren, und das bedeutet, eine bestimmte Form haben. Deformieren bedeutet also “ausser Form bringen”.

Und wenn der Antragsgegner nicht gerade mit einem Schönfelder oder einem besonders dicken und scharfkantigen Schriftsatz nach dem Antragsteller geworfen hat, dürfte der Antragsteller mit diesem hübschen Satz wohl eher den Versuch einer Diffamierung gemeint haben.

Der Antragsteller müßte bei einer Deformation nach dem Antrag deformiert sein, d.h. entweder so schwer verletzt, daß etwa das Gesicht eine vollkommen andere Form hat als vorher, oder etwa seine gesamte Gestalt irgendwie gewandelt haben. Wenn er nicht ein Formwandler ist, also z.B. ein Werwolf oder Vampir, und das sind lediglich Fabelwesen, so dürfte es insgesamt doch recht unwahrscheinlich sein, daß er durch einen bloßen Antrag in eine andere Form verwandelt würde. Auch wenn, zugegebener Maßen, so macher Schriftsatz einen im übertragenen Sinn geradezu aus der Haut fahren läßt. Unwahrscheinlich, daß selbst der bösartigste Antragsgegner derartiges mit seinem Schriftsatz beabsichtigen würde.

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4.8.2011

Staatsangehörigkeit als Instrument der systematischen Diskriminierung?

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 13:48

Die Forderung der baden-württembergischen Integrationsministerin Bilkay Öney (SPD), dass Einwanderer nach der Einbürgerung neben der deutschen die bisherige Staatsangehörigkeit behalten dürfen sollen, wird hier voll unterstützt, ohne daß dies als politisches Statement zu verstehen wäre.

Die Staatsangehörigkeit heutzutage ist ein veraltetes und überholtes Mittel, anhand dessen rassistisch-völkische Besserstellung der Mitglieder einzelner Staaten erreicht wird. Es werden damit künstlich Herrenvölker geschaffen, und Sklavenvölker.

Sachliche Gründe für diese Unterschiede, die mit Hilfe der Staatsangehörigkeit zwischen Mitmenschen gemacht werden, gibt es meist nicht. Man wird einfach zufällig am falschen Ort geboren, oder von den falschen Eltern. Aber mit der verheerenden Konsequenz, daß man entweder zeitlebens betteln muß und eventuell eines Hungerstodes sterben, und im Ausland gejagt wird wie ein Verbrecher, oder wie die Made im Speck zeitlebens aus dem Vollen schöpfen. Zu letzterer privilegierten Gruppe zählt sich übrigens auch der Autor dieses Beitrags.

Die Ungerechtigkeiten, die mit der Staatsangehörigkeit verbunden sind, sollten mindestens dadurch gelindert werden, daß unbegrenzte internationale Mehrfachstaatsangehörigkeiten erlaubt werden.

Damit können die Behörden der Einzelstaaten die allerschwächsten Mitglieder der Gesellschaft, die Heimatlosen, die Entwurzelten und die Flüchtlinge aus anderen Ländern etwas weniger verfolgen und schikanieren, als sie es bisher tun.

Und jeder, der eine doppelte Staatsangehörigkeit besitzt, wird selbst innerlich immer auch ein bisschen für die andere Seite mitfühlen können. Das macht die internationale Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit viel schwerer.

Letztendlich sind wir alle nur Gast in dieser seltsamen Welt für einen auf maximal 120 Jahre begrenzten Zeitraum, juristisch ist das am ehesten vergleichbar mit einer Art Erbpachtvertrag oder vielleicht ein Lehen. Weitere Grenzen brauchen wir da eigentlich überhaupt nicht.

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Schadensersatz / Entschädigung für Kindermörder ?

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 13:48

Über den Skandalfall G. - Androhung von Folter durch die Polizei im Rahmen der Entführung und anschließenden Ermordung des elfjährigen Bankierssohn J. von M. durch einen Studenten der Rechtswissenschaften aus Frankfurt - hatten wir schon berichtet:

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/06/01/verhormethode-unter-androhung-von-folter-war-unmenschliche-behandlung-meint-das-egmr/

In einem zivilrechtlichen Staatshaftungsprozess gegen das Land Hessen wurde dem Kindesmörder nun vom Landgericht Frankfurt am Main (noch nicht rechtskräftig) eine Entschädigung in Höhe von Euro 3.000,00 plus Zinsen zugesprochen, wesentlich unter den beantragten Euro 10.000,00 (AZ 2-04 O 521/05, Urteil vom Donnerstag, 4.8.2011).


Kommentar

Das OLG Frankfurt am Main hatte erst einmal mit Beschluss vom 28.04.2008, - 1 W 47/06 - NJW 2007, 2494) die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein Staatshaftungsverfahren zurückgewiesen. Und nun, über das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 1 BvR 1807/07 vom 19.02.2008), kam es doch noch zum Amtshaftungsprozess. Würde das Bundesverfassungsgericht doch nur die Hälfte dieser geradezu rührenden Aufmerksamkeit den paar verbleibenden Nicht-Verbrechern in Deutschland zuwenden.

Das Landgericht Frankfurt hat bei der Urteilsbegründung betont: es ist nicht Schadensersatz, sondern lediglich eine Entschädigung, die es zuspricht.

Juristisch interessant ist zunächst einmal, wieso angesichts der Tatsache, daß der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Gäfgen wegen der Drohungen bei dem Verhör ja bereits eigentlich eine Entschädigung zugesprochen hatte, vorliegender Prozess überhaupt noch möglich war. Offensichtlich wurde wohl zunächst einmal im Rahmen der Beschwerde vor dem EGMR kein diesbezüglicher Antrag gestellt. Vermutlich dürfte eine Sperrwirkung für eine weitere innerstaatliche Entschädigungsklage dadurch nicht vorliegen, da es sich um ein ausserordentliches Rechtsmittel handelt.

G. wurde nun durch einen Psychologen weitergehende psychische Schäden bescheinigt, die auf die unerlaubten Vernehmungsmethoden zurückgingen. Nun, man muß kein Psychologe sein, um festzustellen, dass dieser Herr einen psychischen Schaden hatte. Fraglich nur, ob die Vernehmung mit unerlaubten polizeilichen Methoden darauf noch einen Einfluss haben konnte.

Als Anwalt denkt man dann weiterhin noch ein paar Schritt weiter:

Es ist wohl ziemlich sicher damit zu rechnen, daß Gäfgen niemals Geld aus dieser Klage sehen wird:

G. selbst ist mittellos und seit 2006 in Insolvenz. Unbekannt ist der derzeitige Sachstand der Insolvenz. Normalerweise müßte sich G. in der sogenannten “Wohlverhaltensperiode” befinden. Das bedeutet, alle nun verdienten Gelder fließen einem Insolvenzverwalter zu, und dieser führt etwa überschüssige Einkünfte, die die gesetzlichen Unpfändbarkeitslimits übersteigen, quotenmäßig den Insolvenzgläubigern zu.

Hier kommt wahrscheinlich auch das seltsame Bestreben von G. ins Spiel, eine Stiftung zum Schutz von Kindern zu gründen, die Opfer von Straftaten sind. Wir würden wetten wollen, daß es schon längst eine Abtretungserklärung im Voraus der aus vorliegendem Prozess erlangten Forderungen an diese Stiftung gibt. Raffinierter Plan.

Auch die durch den Kindesmörder geschädigten Eltern haben gegen den Mörder ihres Kindes einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Form einer angemessenen Entschädigung. Sie könnten, sofern dieser Anspruch noch nicht verjährt sein sollte, und nicht durch Restschuldbefreiung bereits erloschen, diese eigenen Forderungen gegen den Kindesmörder einklagen (lassen) und in diesem Prozess mit einer Arrestverfügung gegen G. pfänden lassen. Bzw. der Insolvenzverwalter kann das.

Aber auch diese Forderungen könnten im Ergebnis wenig wert sein, denn auch das Land beabsichtigt, mit Kosten des Mordprozesses, Gutachter- und Aufwendungen der Nebenkläger in “sechsstelliger Höhe” aufzurechnen. Warum eigentlich nur die Absicht?

Interessant auch, wie sich der Rechtsstreit im Rahmen der laufenden Insolvenz darstellt. Genau genommen, müsste das Geld nicht sowieso dem Insolvenzverwalter zur Verfügung gestellt werden? Hier besteht noch Klärungsbedarf.

Damit stünde Gäfgen sicher in der Presse besser da, wenn er das Geld von vorne herein an seine Gläubiger abgetreten hätte, und die Ansprüche von vorne herein durch diese Gruppe eingeklagt worden wäre, oder durch den Insolvenzverwalter, anstatt durch den Kindesmörder selbst.

Diese hätten allerdings wohl das Land aus “Dankbarkeit” für diesen exzessiven “Einsatz” mit solch einem Prozess verschonen wollen, so dass es letztendlich wiederum alles seine Richtigkeit so hat.

Jetzt erweckt es den Eindruck, daß der Kindesmörder sich das Geld auch noch in die eigenen Taschen stecken möchte, was aber angesichts der Fakten oben wohl kaum der Fall sein dürfte.

Und so wird derzeit wohl auch zu Unrecht der Eindruck in der Öffentlichkeit erweckt, daß der Staat den Kidnappern und Kindermördern für Ihre Verbrechen auch noch Geld zusteckt.

Zumindest in diesem Fall halten wir diesen ersten Eindruck für unzutreffend.

Tatsache ist, daß nun einmal Folter und auch deren Androhung unter keinen Umständen akzeptabel ist.

Und jeder, der gegen dieses eherne Prinzip verstösst, muß zur Rechenschaft gezogen werden (können) und auch dafür bezahlen, die Kompensation durch Bestrafung der Täter alleine wurde nicht für ausreichend erachtet.

Der Staat hat dafür zu bezahlen, wenn die von ihm bestellten Vertreter, die eigentlich für Recht und Ordnung sorgen sollten, statt dessen verbotene Vernehmungsmethoden anwenden. Umso besser, wenn das Geld im Ergebnis sowieso entweder dem Staat selbst wieder zufließt, oder den echten Opfern.

Und damit wird auch der Kern der vorliegenden Entscheidung, mit dieser Begründung und unter diesen Umständen sogar für akzeptabel gehalten.

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1.8.2011

Erste Frau der Welt wegen Völkermords verurteilt

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 09:04

International Criminal Tribunal for Rwanda
Internationales Kriegsverbrechertribunal für Ruanda

http://www.unictr.org/Portals/0/Case%5CEnglish%5CNyira%5Cjudgement%5C110624_summary.pdf

Zusammenfassung und Auszüge aus dem Urteil vom 24. Juni 2011, Prosecutor v . Nyiramasuhuko et al. (Fall Nr. ICTR 98-42 T)

Zusammenfassung des Schuldspruchs (Ausgewählte Punkte)

Pauline NYIRAMASUHUKO wie folgt:

38. Hinsichtlich Anklagepunkt eins, Verschwörung zum Völkermord, befindet die Kammer Sie für schuldig. Sie haben mit Mitgliedern der Übergangsregierung an oder nach dem 9. April 1994 verabredet, Tutsis in der Präfektur Butare zu töten.

39. Hinsichtlich Anklagepunkt zwei, Völkermord, befindet die Kammer Sie des Völkermords für schuldig. Sie haben das Töten von Tutsis angeordnet, die Zuflucht im Büro der Präfektur Butare gesucht haben.

40.-42. (nicht schuldig)

43. Hinsichtlich Anklagepunkt sechs, Ausrottung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, befindet die Kammer Sie für schuldig. Sie haben das Töten von Tutsis angeordnet, die Zuflucht im Büro der Präfektur von Butare gesucht haben.

44. Hinsichtlich Anklagepunkt sieben, Vergewaltigung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, befindet die Kammer Sie für schuldig. Sie sind als Vorgesetzte der Interahamwe für die Vergewaltigung von Tutsis verantwortlich, die Zuflucht im Büro der Präfektur von Butare gesucht haben.

45. Hinsichtlich Anklagepunkt acht, Verfolgung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, befindet die Kammer Sie für schuldig. Sie haben das Töten von Tutsis angeordnet, die Zuflucht im Büro der Präfektur von Butare gesucht haben.

46. …

47. Hinsichtlich Anklagepunkt zehn, Gewalttätigkeit gegen das Leben als Kriegsverbrechen, befindet die Kammer Sie für schuldig. Sie haben das Töten von Tutsis angeordnet, die Zuflucht gesucht haben im Büro der Präfektur von Butare.

48. Hinsichtlich Anklagepunkt elf, Übergriffe gegen die Menschenwürde als ein Kriegsverbrechen, befindet die Kammer Sie für schuldig. Sie sind als Vorgesetzter der Interahamwe dafür verantwortlich, daß Tutsis, die Zuflucht im Büro der Präfektur von Butare gesucht haben, vergewaltigt wurden.

Kommentar

Zu dem zweifelhaften Ruhm, die erste Frau zu sein, die wegen Völkermords zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, gelangte vor kurzem die ehemalige Familienministerin von Ruanda Pauline Nyiramasuhuko bei einer Verurteilung durch das UN-Kriegsverbrechertribunal für Ruanda in Arusha.

Damit dürfte ein neuer, wichtiger Schritt zur echten Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau getan sein. Frauen sind dokumentierter Weise damit ganz genau so wie Männer der allerschlimmsten Verbrechen für fähig und begehen sie auch.

Ein Schritt ist auch dahingehend gegangen worden, daß die goldenen Zeiten für Politiker, in denen sie verantwortungslos massive Straftaten begehen dürfen, ohne sich dafür vor irgendwem rechtfertigen zu müssen, endgültig aus und vorbei sein dürften.

Aufgeräumt wird auch mit dem gesellschaftlichen Mythos, wonach Frauen angeblich immer die Opfer sind und Männer die geborenen Täter.

Schließlich ist anzumerken, daß die Ministerin auch wegen Vergewaltigung verurteilt wurde - dies vermutlich auch erstmalig für eine Frau.

Link zum Völkerstrafgesetzbuch (VStB)

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English Summary of Sentence

Prosecutor v. Nyiramasuhuko et al., Case No. ICTR-98-42-T
Summary of Judgement and Sentence 24 June 2011 (page 11. ff.)

PAULINE NYIRAMASUHUKO as follows:

38. On Count One of the Indictment, Conspiracy to Commit Genocide, the Chamber finds you GUILTY for entering into an agreement with members of the Interim Government on or after 9 April 1994 to kill Tutsis in Butare préfecture.

39. On Count Two of the Indictment, Genocide, the Chamber finds you GUILTY for ordering the killing of Tutsis taking refuge at the Butare préfecture office.

40. On Count Three of the Indictment, Complicity in Genocide, the Chamber DISMISSES the charge because it is pled as an alternative to Genocide.

41. On Count Four of the Indictment, Direct and Public Incitement to Commit Genocide, the Chamber finds you NOT GUILTY.

42. On Count Five of the Indictment, Murder as a Crime Against Humanity, the Chamber
DISMISSES the charge because it is cumulative of Extermination as a Crime Against Humanity.

43. On Count Six of the Indictment, Extermination as a Crime Against Humanity, the Chamber finds you GUILTY for ordering the killing of Tutsis taking refuge at the Butare préfecture office.

44. On Count Seven of the Indictment, Rape as a Crime Against Humanity, the Chamber finds you GUILTY as a superior of the Interahamwe who raped Tutsis taking refuge at the Butare
préfecture office.

45. On Count Eight of the Indictment, Persecution as a Crime Against Humanity, the Chamber finds you GUILTY for ordering the killing of Tutsis taking refuge at the Butare préfecture office.

46. On Count Nine of the Indictment, Other Inhumane Acts as a Crime Against Humanity, the Chamber finds you NOT GUILTY.

47. On Count Ten of the Indictment, Violence to Life as a War Crime, the Chamber finds you GUILTY for ordering the killing of Tutsis taking refuge at the Butare préfecture office.

48. On Count Eleven of the Indictment, Outrages upon Personal Dignity as a War Crime, the Chamber finds you GUILTY as a superior of the Interahamwe who raped Tutsis taking refuge at the Butare préfecture office.

29.7.2011

Internationale Rechtsprechungsorgane und Abkürzungen - Abbreviations

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 11:55

Übersicht

Übersicht über die internationalen Rechtsprechungsorgane/ internationale Organe zum Schutz von Menschenrechten

Sofern die innerstaatlichen Rechtsbehelfe scheitern bzw. nicht vorhanden sind, ist immer ergänzend die Frage zu stellen, ob der Fall sich eignet für einen ausserordentlichen Rechtsbehelf.

Nicht nur für Laien kaum noch durchschaubar sind dabei die möglicherweise noch anzurufenden internationalen Gerichtshöfe.

In beiliegender PDF-Datei werden darum einmal die wichtigsten internationalen Rechtsprechungsorgane zusammengestellt, nach folgenden Kriterien:

Name Sitz Funktion Besetzung Parteien Statut Weitere Nachweise/ Internetauftritt

EuGH (Europäischer Gerichtshof, EC) Gerichtshof der europäischen Union. Sitz in Luxemburg, http://curia.europa.eu/

EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Frz./Engl. ECHR) Sitz in Strassburg, Europäisches Verfassungsgericht, http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof

Die Individualbeschwerde ist möglich, aber statistisch gibt es hohe Zulassungshürden.

ICC siehe IStGH

IGH (Internationaler Gerichtshof, engl./ frz. ICJ International Court of Justice bzw. CIJ Court International de Justice, auch ständiger Internationaler Gerichtshof), Sitz in Den Haag Link zum Internetauftritt des IGH

http://de.wikipedia.org/wiki/Internationaler_Gerichtshof

IStGH (Internationaler Strafgerichtshof, ICC) Den Haag http://www.icc-cpi.int/

Sondergerichte (ad hoc), ua. für Ruanda, vgl. dazu auch den Beitrag zu der Verurteilung der ersten Frau der Welt wegen Völkermords

Hier der Beitrag zum ersten Urteil vom 14.03.2012.

ehem. Jugoslawien, Libyen

StIGH - Ständiger Internationaler Gerichtshof in Genf ist aufgelöst (Nachfolger: Internationaler Gerichtshof Den Haag, siehe weiter oben)

UN-Menschenrechtsrat (= Human Rights Council (engl.), Conseil des droits de l’homme (frz.) Sitz: Genf, Schweiz.

Nachfolger der UN-Menschenrechtskommission seit 2006.

Der Rat kann die Entsendung von Beobachtern zur Überwachung der Menschenrechtssituation in einem Mitgliedstaat beschließen. Ihm gehören nur 46 Mitglieder an. Der Menschenrechtsrat ist ein Unterorgan der UN-Generalversammlung, Resolution der Generalversammlung (60/251, Nr. 1).

http://de.wikipedia.org/wiki/UN-Menschenrechtsrat

Beitrag und Copyright im Juli 2011, Stand 24. Aug. 2011 von:

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http://de.wikipedia.org/wiki/Kategorie:Internationales_Gericht m.w.N. *1)

Terminologie:

Internationales Gericht, Hier eine Liste mit den gängigsten Begriffen:

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Ständiger Schiedshof
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United Nations Dispute Tribunal
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*1) Mit weiteren Nachweisen

27.7.2011

Whistleblower-Entscheidung des EGMR: Deutschland verletzt die Meinungsfreiheit

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 13:00

In der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 21.7.2011, Heinisch gegen Deutschland, Beschwerde-Nr. 28274/08 (rechtskräftig) wurde Deutschland verurteilt wegen Verletzung der Meinungsfreiheit, die durch Art. 10 der Europäischen Konvention für Menschenrechte geschützt ist.

Sachverhalt

Einer Altenpflegerin war durch den Arbeitgeber (der landeseigene Konzern Vivantes, Berlin) fristlos gekündigt worden. Der Grund für die fristlose Kündigung war, daß die Arbeitnehmerin, anwaltlich vertreten, Strafanzeige wegen Betrugs gegen den eigenen Arbeitgeber erstattet hatte.

Der Arbeitgeber hatte nach dieser Strafanzeige wegen jahrelangen Personalmangels die angeblich hohen Standards, mit denen er in der Öffentlichkeit warb, in Wirklichkeit vorsätzlich nicht erfüllt. Dabei wurde u.a. auch behauptet, die Gesellschaft verdecke diese Probleme systematisch und habe die Belegschaft genötigt, darüber falsche Berichte zu verfassen.

Als die Strafanzeige bekannt wurde, wurde der Arbeitnehmerin fristlos gekündigt.

Die deutschen Arbeitsgerichte bis hin zum Bundesarbeitsgericht, und auch die Richter des deutschen Bundesverfassungsgerichts mit Nichtannahmeentscheidung vom 06.12.2007 fanden die Kündigung vollkommen in Ordnung.

Damit wurde der im Wesentlichen der so gut wie ständigen deutschen Rechtsprechung (Stichwort: Zensur der Meinungsfreiheit ist wichtiger als Inhalte) gefolgt.

Die sogenannten “Whistleblower” (englisch, wörtlich übersetzt eigentlich Pfeifenbläser) werden in Deutschland traditionell mit derartigen Methoden sofort dafür selbst abgestraft, daß sie Mißstände, Unregelmäßigkeiten und Straftaten aufdecken und bekannt machen.


Anders entschied nun der Europäische Gerichtshof

Abzuwägen war bei der Entscheidung einerseits das Interesse des Arbeitgebers, seine Reputation und seine Interessen zu schützen, die Loyalitäts- und Verschwiegenheitspflichten des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, und andererseits das öffentliche Interesse daran, daß derartige Sachverhalte aufgedeckt und bekannt werden, und folglich untersucht werden und behoben werden können.

Das Gericht stellte fest, daß die fraglichen Informationen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder irreführend waren. Der Arbeitnehmer muß ferner die Verhältnismäßigkeit wahren. Das bedeutet, er muß zunächst die internen Möglichkeiten ausschöpfen, Mißstände zu beanstanden, wie z.B. Vorsprache bei Vorgesetzten, “Kummerkasten”, Beschwerdetelefon, Vertrauensleute, Kontakt mit dem Betriebsrat etc. Dieses war vorliegend der Fall, bzw. es gab keine zumutbaren betriebsinternen Möglichkeiten.

Und damit hätte im Ergebnis in einer demokratischen Gesellschaft der Meinungsfreiheit der Vorrang gewährt werden müssen.

Die schärfste aller möglichen Sanktionen, die fristlose Kündigung, war unverhältnismäßig. Sie hätte, auch wegen der Presseöffentlichkeit des Falles, eine abschreckende Wirkung auf alle anderen Arbeitnehmer gehabt, Mißstände mitzuteilen, was nicht mehr vertretbar ist.

Besonders scharf gerügt und hervorgehoben wurde dabei auch von dem höchsten europäischen Gericht, daß nach deutschem Recht die üblichen internen Mitteilungswege im Rahmen effektiver Alternativen nicht vorhanden bzw. systematisch versperrt sind, so daß es seitens der Beschwerdeführerin auch nicht unverhältnismäßig ist, den externen Mitteilungsweg zu wählen.

Deutschland hat darum zu zahlen an die Beschwerdeführerin immateriellen Schadensersatz in Höhe von Euro 10.000,00, und weitere Euro 5.000,00 Auslagenersatz.


Unser Kommentar

Wer nicht hören will, muß fühlen. Leider trifft dies für die für die hier beanstandeten Mißstände eigentlich Verantwortlichen nur eingeschränkt persönlich zu. Dazu gehören ganz besonders korrupte Politiker, die entscheidenden Richter, und die verantwortlichen Behörden in Deutschland. Und umgesetzt in deutsches Recht wird die Entscheidung auch normaler Weise erst recht nicht, entgegen klaren europäischen Vorgaben.

Es gibt bei den allerwenigsten Gesellschaften in Deutschland, geschweige denn im Bereich des Staats selbst, interne Meldemöglichkeiten, wie sie etwa mit Hilfe eines Anti-Korruptionsgesetzes eingeführt werden hätten können. Bekanntlich halten dies der deutsche Bundesgesetzgeber, und die meisten Gesetzgeber der Bundesstaaten, bislang nicht für nötig.

Ferner muß festgestellt werden, daß auch hier die deutsche Rechtsprechung, insbesondere das deutsche Bundesverfassungsgericht, vollkommen versagt hat.

Denn - fast schon in Vergessenheit geraten - die Meinungsfreiheit wird nicht nur nach Art. 10 der Europäischen Konvention für Menschenrechte geschützt, sondern auch nach Art. 5 des deutschen Grundgesetzes.

Hier, nur zur Erinnerung, die einschlägige deutsche Verfassung:

Artikel 5 Grundgesetz

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.

Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Und hier Art. 10 der Europäischen Konvention für Menschenrechte

Artikel 10

Freiheit der Meinungsäußerung

(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.

(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

Art. 10 der Konvention liest sich im Hinblick auf die Meinungsfreiheit insgesamt fast restriktiver als Art. 5 GG. Man sieht also, bei all den hehren Worten, es kommt immer darauf an, was die Richter im Ergebnis daraus machen.

Rein formalistische, auf dem Papier eingeräumte Positionen, die nicht mit Inhalten ausgefüllt werden, sind vollkommen wertlos und undemokratisch. Die noch vor nicht allzu langer Zeit erloschenen Regimes der Nationalsozialisten des sogenannten dritten Reichs, und der sogenannten DDR (umzutaufen vielleicht nun in DUR, - Deutsche Undemokratische Republik) haben dies bewiesen. Ähnliche Scheindemokratien gibt es noch überall auf der Welt, und die echte Revolution der unterdrückten Bürger und damit letztendlich der unabänderlichen und unaufhebbaren Menschenrechte, die in jedem Mensch kraft Menschseins vorhanden sind, kocht nach wie vor.

Der blosse Schein, ohne dass etwas dahinter steckt, ist in Deutschland, ganz besonders im Bereich der gesamten öffentlichen Hand, systematisch leider immer noch wichtiger als das Sein.

Es herrscht hier das Prinzip Denial und Rejection, das prinzipielle Ableugnen und das Zurückweisen von intern bekannt gewordenen Mißständen. Damit ist offiziell die Verdeckung als viel wichtiger eingestuft als die Offenlegung. Und damit wird systematisch ausgeschlossen, daß irgendwann einmal Anlass besteht, vorhandene Mißstände zu beheben. Wir räumen Mißstände nicht auf, sondern wir vertuschen diese lieber ganz einfach. Täterschutz geht vor Opferschutz.


De Lege Ferenda - Rechtspolitisch erhebt sich die Forderung nach Ändererungen in Deutschland

Betriebsintern müssen organisatorisch Beschwerdestellen für derartige Anliegen der Arbeitnehmer geschaffen werden, die verantwortlich derartige Beschwerden aufklären und möglichst unmittelbar der Geschäftsleitung berichten.

Politisch müssen Anti-Korruptionsgesetze derartige Einrichtungen bei Betrieben und Behörden ab einer gewissen Größe zwingend vorsehen.

Ferner sollte das Recht des Einzelnen darauf, ihm bekannt gewordene Straftaten auch im Wege von Strafanzeigen gutgläubig mitzuteilen, ausdrücklich geschützt werden. Und dies unabhängig vom Ergebnis etwaiger anschließender Ermittlungen. Auf den Aufsatz über das Hamsterrad wird dazu verwiesen.

Strafanzeigen wegen Korruption im weiteren Sinne müssen in einem demokratischen Deutschland gutgläubig erstatten werden können, ohne mit irgendwelchen persönlichen Konsequenzen rechnen zu müssen.

Dieser strafrechtliche Schutz der “Whistleblower” muß so weit reichen, daß ausdrücklich jeder, der die Mitteilung von Straftaten und Unregelmäßigkeiten versucht, zu unterdrücken, und zwar auch und ganz besonders Staatsanwälte, Richter, Polizisten und sonstige Offizielle, sich selbst strafbar macht und automatisch von einer organisatorisch unabhängigen Anklagebehörde (die z.B. den Landtagen berichtet) angeklagt werden muß.

Ferner ist dringend zu fordern eine vom deutschen Gesetzgeber eingerichtete Automatik der Umsetzung von derartigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in deutsches Recht.

Die Möglichkeit der Wiederaufnahme im Einzelfall nach einer Verurteilung durch den EGMR ua. nach § 580 Ziff. 8 ZPO (Zivilprozessordnung) bzw. im Strafrecht nach § 359 Ziff. 6 StPO (Strafprozessordnung) ist viel zu restriktiv. Nicht nur der Einzelfall, sondern sämtliche gleichgelagerte Fälle müssen hier ebenfalls wieder aufgegriffen werden können. Auch die damit verbundenen Fristen werden für zu kurz gehalten bzw. insgesamt für unangebracht.

Eine - vom deutschen Gesetzgeber bzw. von den Staatsorganen zu verantwortende - Menschenrechtsverletzung wird auch nach dem Verstreichen solch einer Frist nicht auf einmal zu einer geringeren Menschenrechtsverletzung!

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Weiterführende Fundorte:

http://www.gossens.de/Downloads/015_Entscheidung_Whistleblower_Germany%2021.07.11.pdf

https://freemailng5106.web.de/canvaspage/startseite_navigator/?si=EE81NNOdozJ8yZNo54G*007&goto=/online/startseite/%253Fsi%253DEE81NNOdozJ8yZNo54G*007%2526showall%253D1

Sehr gut:

http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=16769

English Summary

Complaint Nr. 28274/08 Heinisch against Germany.

On July 21, 2011, the European Court of Human Rights (ECHR) rendered judgement against Germany. The decision is not yet final, since within 3 month, Germany may challenge the judgment. This, however, is not likely to happen.

The criminal complaint, lodged by Ms Heinisch, had to be regarded as whistle-blowing – the disclosure of deficiencies in enterprises or institutions by an employee. It fell within the ambit of Article 10 of the European Convention of Human Rights.

The employee’s dismissal, as confirmed by the domestic labour courts and the German constitutional court (Bundesverfassungsgericht), based only on the fact of her criminal complaint, amounted to an interference with her right to freedom of expression.

Since the present German law system does not offer sufficient other effective remedies/ possibilities of recours in such situations, the court held that the public interest to know about such deficiencies or even crimes should have been considered more important, compared to the loyalty duties of the employee towards her employer, the state-owned Vivantes Group, Berlin.

The content of the criminal complaint referred to the employeur’s fraudulently pretending to offer excellent services while in reality, due to lack of personnel, there were severe deficiencies in the service system of the employeur. They also supposedly urged the employees to fill out false reports.

Blumen für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR):

blumen.jpg

15.7.2011

Pishing-Email “Wichtige Mitteilung - Ihr Konto ist inaktiv”

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 11:33

Warnung

Die Phishing-E-Mail mit dem Betreff “Wichtige Mitteilung - Ihr Konto ist inaktiv”, die Kunden der Deutschen Bank betrifft, ist weiterhin im Umlauf.

Fallen Sie nicht auf die Betrüger herein und ignorieren Sie diese betrügerische E-Mail.

http://www.vz-nrw.de/UNIQ131072226906519/link827891A.html

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Verweis auf einen früheren Beitrag zum SPAM

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/?s=SPAM

14.7.2011

Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO wegen Kindesentzugs

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 23:28

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
3. Strafsenat

Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 172 Abs. 2 StPO

Ws 235/11
Zs 857/11

Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Mannheim

-301 Js 2006/11 gegen Kindesmutter

wegen Verdachts der Entziehung Minderjähriger

Beschluss vom 11. Juli 2011

Das Gesuch des Anzeigeerstatters um Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 23. Mai 2011 sowie der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den vorgenannten Bescheid werden als unzulässig verworfen.


Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO - wie nachfolgend ausgeführt - unzulässig ist und damit gem. § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 StPO i.V.m. § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil er den sich aus §172 Abs. 3 Satz 1 StPO ergebenden Zulässigkeitsvoraussetzungen in mehrfacher Hinsicht nicht genügt.

Nach der nahezu einhelligen Auslegung, die diese Formvorschrift - verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, NJW 2000, 1027) - durch die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte erfahren hat, muss bereits das Vorbringen in der Antragsschrift den Senat in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft oder dem Antrag beigefügte Anlagen eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Antrags in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 172 Rdn. 27a m.w.N.). Hieran fehlt es vorliegend.

1. Zu den formellen, den Rechtsweg zum Oberlandesgericht überhaupt eröffnenden Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Klageerzwingungsantrag gehört auch die Einhaltung der Frist für die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft nach § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Daher muss den Tatsachen in der Antragsschrift auch die Wahrung dieser Frist zu entnehmen sein (ständige Senatsrechtsprechung; OLG Karlsruhe, NStZ 1982,
520; OLG Düsseldorf, StraFo 2000, 22; vgl. auch BVerfG, NJW 2004, 1585;
NStZ-RR 2005, 176).

Dem wird die vorliegende Antragsschrift nicht gerecht, da sich dem Vorbringen weder entnehmen lässt, wann die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 19.4.2011 dem Anzeigeerstatter bekannt wurde, noch wann das hiergegen gerichtete Beschwerdeschreiben -ohne Datum vorgelegt als Anlage 2a - bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe einging oder auch nur zur Post gegeben wurde.

Vielmehr enthält die Antragsschrift nur Ausführungen zu der Einhaltung der Frist des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft innerhalb von einem Monat nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO. Ein Fall offensichtlicher Fristwahrung liegt nicht vor.

2. Der Antrag ist aber auch deshalb unzulässig, weil die Antragsschrift in materieller Hinsicht den Darlegungsanforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht ausreichend Rechnung trägt.

Um dem Senat die Beurteilung zu ermöglichen, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren unter Verstoß gegen das Legalitätsprinzip eingestellt hat, muss der Antrag zunächst eine geschlossene, aus sich heraus verständliche Darstellung des der Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts unter Nennung der Beweismittel enthalten.

Außerdem ist erforderlich, dass in groben Zügen der Gang des Ermittlungsverfahrens, das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen sowie die angegriffenen Bescheide der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft mit ihren wesentlichen Inhalten wiedergegeben und die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe erörtert werden, welche gegen die diese Bescheide tragenden Erwägungen geltend gemacht werden. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.

So verweist die Antragsschrift vom 24.6.2011 hinsichtlich des Inhaltes auf die schriftliche Strafanzeige vom “10.6.2011″ und will diese damit ausdrücklich auch zum Inhalt des Klageerwingungsverfahrens machen. Ebenso verhält es sich mit dem Verweis auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Mannheim vom 25.11.2009 - 2 F 215/09 - zu dem Inhalt der vorläufigen Umgangsvereinbarung und des Aufenthaltsbestimmungsrechts, betreffend die gemeinsamen minderjährigen Kinder. Zudem verweist die Antragsschrift auch zu den Gründen der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 19.4.2011 und den Gründen der angegriffenen Beschwerdebescheidung der Generalstaatsanwaltschaft auf die vorlegten Anlagen.

Ferner enthält die Antragschrift mit der bereits unzulässigen Bezugnahme auf die als Anlage beigefügte schriftliche Anzeige per E-Mail an die Staatsanwaltschaft M. vom 24.1.2011 über dies hinaus keinen Sachvortrag zu dem gemäß § 235 Abs. 7 StGB zwingenden Erfordernis eines fristgemäßen förmlichen Strafantrages (OLG Karlsruhe, wistra 1995, 154; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., Rdn. 28 zu § 172). Die Strafantragsfrist beträgt drei Monate (§ 77b Abs. 1 Satz 1 StGB) und beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von der Tat und der Person des Täters (§ 77b Abs. 2 Satz 1 StGB).

Ausweislich der Antragsschrift erfolgte der Umzug nach Berlin und die Kenntnis des Anzeigeerstatters hiervon bereits im Juli 2010.

Die Kindesentziehung stellt ein Dauerdelikt dar und ist daher mit der fraglichen Entziehung - hier im Juli 2010 - vollendet, beendet jedoch erst mit der Wiederherstellung der elterlichen Einflussmöglichkeit. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Strafantragsfrist zu laufen (S/S-Eser, StGB, 27. Aufl. Rdn. 25 und 27 zu § 235; Satzger/Schmitt/ Widmaier, StGB, 1. Aufl., Rdn.14 und 17 zu § 235).

Diese maßgeblichen insbesondere zeitlichen Umstände sind der Antragsschrift nicht zu entnehmen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; § 177 StPO findet keine Anwendung.

Schwab
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Münkel
Richter am Oberlandesgericht

Werner
Richter am Landgericht

Kommentar

Das Oberlandesgericht Karlsruhe setzt sich in diesem Beitrag mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO) im Falle einer Kindesentführung, bei der die Staatsanwaltschaft nichts unternehmen möchte, auseinander.

Wenn man sich andere Entscheidungen dazu ansieht, dann ist das fast wortgleich derselbe Text *1).

Die Entscheidungen liegt auch im Gleichklang mit den desaströsen Statistiken.

Zitat Kap. 14 Herberger (vgl. Fn. 1) - mit einer etwas alten Statistik, neuere Zahlen werden gegebenenfalls noch ergänzt.

“1985 kamen auf je 400 Einstellungen ein Klageerzwingungsverfahren. 84 % d e r Anträge wurden als unzulässig, davon 2/3 wegen mangelhafter Begründung verworfen. Im Jahr 1982 wurde von insgesamt 1792 Verfahren nur in 8 Fällen die Anklageerhebung durch den Senat angeordnet. Von diesen 8 Fällen erfolgte sechsmal Freispruch.”

Auf eine Kleine Anfrage des Berliner Landtagsabgeordneten Oliver Friederici (CDU) vom 25. Januar 2006 wurde im Bereich des Kammergerichts Berlin sogar in den Jahren 2001 bis 2005 eine Erfolgsquote von 0 Prozent festgestellt (!), und dies bei jährlich rund 250 Anträgen.

Dazu hier mehr:

http://rafranke.blogspot.com/2006/03/null-prozent-erfolgsquote-bei.html

OLG Celle, Brandenburg und Braunschweig:

1998 159 Anträge,
1999 137 Anträge,

davon zwei erfolgreich!

Dissertation:

Universiät Göttingen, 2008, m.w.N.

http://wemepes.ch/pdf-Liste/Klage-Erzwingungsverfahren.pdf

Insgesamt kann man eigentlich da nur auf das Stichwort “Hamsterrad” verweisen. Mehr Schein als Sein. Bei gegen 0 laufenden Statistiken ist auch mit einiger Sicherheit davon auszugehen, daß nicht die “gute Arbeit der Staatsanwaltschaften” der Hintergrund ist, sondern schlicht Vertuschungsmechanismen in der Justiz selbst.

Im vorliegenden Falle hatte eine Kindesmutter in Abkürzung einer sich abzeichnenden erbitterten gerichtlichen Auseinandersetzung u.a. über Umgang und elterliche Sorge der gemeinsamen Kinder kurzerhand ohne Einwilligung des gemeinsam sorgeberechtigten Kindesvaters einfach von Mannheim nach Berlin entführt. Von dort aus ließ sie dem Kindesvater über ihre Anwältin schöne Grüße ausrichten.

Zivilrechtlich verweigerte das Amtsgericht - Familiengericht - Rechtsschutz, da es angeblich keine Gefährdung des Kindeswohls erkennen konnte.

Strafrechtlich wurde der Vater wie in der Entscheidung erkennbar, nun ebenfalls abblitzen lassen.

Insgesamt läßt die Entscheidung jedoch immerhin auch erkennen, daß derjenige, der die Kinder auf derartige Weise dem Partner entzieht, ein gefährliches Spiel treibt.

Einige grundsätzliche Anmerkungen:

Die ausschlieslich formaljuristischen Argumente in dem o.a. Beschluss, der sich ganz ersichtlich inhaltlich überhaupt nicht mit der angezeigten Tat beschäftigt, bzw. beschäftigen möchte, sind klar verfehlt. Da der Eile wegen vorab keine Akteneinsicht genommen werden konnte, verlangt das OLG im Ergebnis von dem Anwalt die Quadratur des Kreises.

Im Einzelnen:

Das Oberlandesgericht hatte in der Entscheidung den anwaltlich gestellten Antrag auf Akteneinsicht vollkommen ignoriert.

Ein Trick der Staatsanwaltschaft ist es, Akteneinsicht erst nach Ablauf der Monatsfrist zu gewähren. Damit kann den Anforderungen des OLG von vorne herein unmöglich Folge geleistet werden, daß das Ergebnis dieser Ermittlungen in dem Antrag bereits enthalten sein muß.

Das Datum des Zugangs (z.B. von Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft) sollte (nicht nur von Anwälten!) immer sofort auf den Schriftstücken selbst vermerkt werden. Dadurch gibt es später erheblich weniger Streit um das Einhalten von irgendwelchen Fristen.

Irrtümlich nimmt das Oberlandesgericht auch an, daß keine offensichtliche Einhaltung der Beschwerdefrist vorgelegen habe. - Bei einer dem Gericht vorliegenden (!) Beschwerdeentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, in denen kein Wort von angeblicher Fristversäumnis enthalten ist, darf man getrost davon ausgehen, daß die Generalstaatsanwaltschaft die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist als allererstes geprüft hat und dies mit Sicherheit sofort als erstes beanstandet hätte. Die Einhaltung dieser Frist ist demnach sehr wohl offensichtlich.

Allgemeiner Hinweis für die Opfer von Kindesentführungen: Bei derartigen Situationen reichen Strafanzeigen alleine nicht aus, es muß ausdrücklich auch Strafantrag (nach § 235 Abs. VII StGB) gestellt werden. Übersehen hat das Oberlandesgericht, daß auch nach § 235 Abs. VII StGB zu überlegen gewesen wäre, ob die Strafverfolgungsbehörde nicht ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hätte halten müssen.

Im übrigen ist zu vermerken, daß das Oberlandesgericht geruht, hier mit Rückendeckung des Bundesverfassungsgerichts etwas Kindergarten zu spielen, wenn es ergänzende Verweise im Übrigen auf vorliegende Dokumentation, wie z.B. Protokolle aus Gerichtsverhandlungen des Amtsgerichts (Familiengericht) nicht erlauben möchte.

Die “Anleitung zur Kindesentführung” ist damit insgesamt natürlich immer noch durchaus nur ironisch zu verstehen.

Und damit der Frust nicht zu groß wird: hier geht es zu der (obligatorischen) Feigenblatt-Deckmäntelchenentscheidung des Bundesverfassungsgerichts:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100916_2bvr239408.html

*1) Beispielsweise:

Az. 27 AR 532/99 = 1 Ws 213/99 Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss vom 17. Dezember 1999 veröffentlicht in Kapitel 14 Prof. Dr. Maximilian Herbergerger, Lehrstuhl für bürgerliches Recht, Rechtstheorie und Rechtsinformatik der Uni Saarbrücken unter:

http://herberger.jura.uni-sb.de/ref/strafprozessrecht/kapitel.html

Vgl. zu der Problematik insgesamt:

Wiesen/Höfling, Probleme des Klageerzwingungsverfahrens aus staatsanwaltschaftlicher Sicht unter besonderer Berücksichtigung der Judikatur des OLG Saarbrücken in “Dogmatik und Praxis des Strafverfahrens” Festschrift Gerhard Kielwein

Bischof, Die Praxis des Klageerzwingungsverfahrens NStZ 1988, 63

Dissertation: Das Klageerzwingungsverfahren

Universiät Göttingen, 2008

http://wemepes.ch/pdf-Liste/Klage-Erzwingungsverfahren.pdf

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27.6.2011

Drei Haftbefehle gegen Gaddafi und Mittäter durch den IStGH in den Haag!

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 15:18

Die drei heute, am 27. Juni 2011, auf Antrag des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Resolution 1970) vom 26. Februar 2011 erlassenen Haftbefehle des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag (IStGH bzw. auf englisch ICC) richten sich gegen Muammar Mohammed Abu Minyar Gaddafi, Saif Al-Islam Gaddafi und Abdullah Al-Senussi. Angeklagt werden soll Gaddafi, sein Sohn und ein weiteres Führungsmitglied wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Massenmord im Sinne von Art. 7 Abs. 1 (a) des römischen Statuts und wegen Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 (h) des römischen Statuts) im Zeitraum vom 15. Februar 2011 bis mindestens 28. Februar 2011 durch den Staatsapparat Gaddafis und durch die Sicherheitskräfte.

Nach dem Haftbefehl war sein Verhalten Teil eines weitreichenden und systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung.

Dies entsprach der staatlichen Politik, die Gaddafi eingerichtet hatte, in Zusammenarbeit mit seinen engsten Vertrauten, einschließlich seines Sohns Saif Al Islam Gaddafi.

Dabei wurden Zivilisten aufs Ziel genommen, von denen man annahm, dass sie politische Dissidenten sind. Er war sich über seine maßgebliche Führungsrolle innerhalb der Struktur des libyschen Staatsapparats und seiner Macht, volle Kontrolle über seine Untergebenen auszuüben, voll bewusst. Er wusste und nahm billigend in Kauf, dass bei der Durchführung dieses Plans die objektiven Elemente der Verbrechen verwirklich würden.

ICC-CPI-20110627-PR689

Three search warrants of the International Criminal Court (ICC) in Den Haag, upon resolution 1970 of Febr. 26, 2011 by the United Nation Security Council, released against Gaddafi today, 27 June 2011, are based upon alledged crimes against humanity (murder and persecution) committed across Libya from 15 February 2011 until at least 28 February 2011, through the State apparatus and Security Forces.

His conduct was part of a widespread and systematic attack against the
civilian population pursuant to the State policy, set up by him in coordination with
his inner circle, including his son Saif Al-Islam Gaddafi, of targeting civilians
perceived to be political dissidents. He was well aware of his senior leadership role
within the structure of the Libyan State apparatus and of his power to exercise full
control over his subordinates and he also was aware and accepted that implementing
the plan would result in the realisation of the objective elements of the crimes;

http://www.icc-cpi.int/NR/exeres/D07229DE-4E3D-45BC-8CB1-F5DAF8370218.htm

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Das Hamsterrad der Strafanzeige wegen Justizverbrechen

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 11:00

Im vorliegenden Beitrag soll einmal der theoretische Weg durchgedacht werden, den eine Strafanzeige wegen Folter geht, die bei einer Zeugenvernehmung erfolgt ist. Das Bild dabei ist klar: ein Hamster steht in seinem Hamsterrädchen und läuft, was das Zeug hält, er denkt, es tut sich was, und er bewegt sich aber in Wirklichkeit dabei nicht einen Zentimeter vorwärts.

Sachverhalt (fiktiv, zu Erläuterungszwecken)

Ein Polizist foltert eine Zeugin bei einer Vernehmung ein bischen. Oder er droht damit, wie im Fall G.. Die Erlaubnis hatte er sich vorher telefonisch durch den leitenden Oberstaatsanwalt geben lassen. Vielleicht hatte ja auch der Leitende Oberstaatsanwalt als Erster angerufen. Spielt keine Rolle.

Nehmen wir zum Beispiel die Anwendung einer Daumenquetsche, vorher entwendet aus der Asservatenkammer oder aus dem Museum für mittelalterliche Foltertechniken.

Diese Spielchen lassen sich natürlich auch auf sonstige verbotene Vernehmungsmethoden, deren es zuhauf gibt, sinngemäß übertragen.

Dazu gehören kleine, nette Erpresserspielchen (auf Badisch “Erpresserles” - der Begriff wird gerne auch in Stuttgart verwendet), die wir alle so gut kennen und schätzen:

Bedrohungen durch Polizisten, z.B., Drogenhandel, bzw. Beihilfe dazu, Bestechung, Strafvereitelung im Amt, Beweisvereitelung, Unterschlagung von Beweismitteln, Kidnapping und Beihilfehandlungen dazu, besonders von Kindern, Kindesmißhandlung und Vereitelung damit zusammenhängender Straftaten durch die zuständigen Organe der Justiz, - also alles insgesamt Tatbestände der Rechtsbeugung. Analoges könnte sich natürlich auch für andere Bereiche der Justiz konstruieren lassen.

Gerne werden dabei auch berufliche Verbrecher hinzugezogen und diesen “Sonderrechte” eingeräumt, wie z.B. Straferleichterungen, Straffreiheit, Kronzeugenstatus, und diese damit dann auf die Opfer gehetzt. *1)

Noch eins drauf gesetzt hat der deutsche Gesetzgeber da gerade erst mit dem - noch relativ neuen - § 46b StGB:

Straftätern, die zur Aufklärung oder Verhinderung von “schweren Straftaten” beitragen, kommt ab dem 01.09.2009 die neue Kronzeugenregelung zugute. Danach dürfen Richter die Strafe der Kronzeugen mildern oder ganz von einer Strafe absehen. Welch ein Zuckerschlecken für die Mafia. Das ist nämlich so ziemlich der Blanko-Gutschein des deutschen Gesetzgebers an die Justiz zur Begehung von organisierten Straftaten. Es ist nur noch die Frage, ob und wann er eingelöst wird. Dieser Personenkreis, eigentlich der allerschlimmste Abschaum der Gesellschaft, erhält damit dann Narrenfreiheit. Richter, Staatsanwälte und Polizisten können mit ihnen vollkommen ungestraft gemeinsame Sache machen, und man behält im Ergebnis selbst schön saubere (oder anhand der “Kronzeugenregelung” leicht abwaschbare) Hände dabei.

So etwas gibt es natürlich in Wahrheit in Deutschland selbstverständlich gar nicht. Da nicht sein kann, was nicht sein darf, höh, höh, höh.

Voraussehbarer Verlauf dieser Strafanzeige:

Teil 1 der Strafanzeige: Scheinbar rechtsstaatliches Verfahren

1. Strafanzeige nach § 158 StPO

Die Zeugin und/ oder deren Rechtsanwalt im Auftrag erstattet wegen des Vorgangs Strafanzeige entweder bei der Staatsanwaltschaft selbst, bei der Polizei oder beim Amtsgericht.

Zeugen hat sie dafür normalerweise keine, nur die beiden Polizisten, die bei der Vernehmung dabei waren. Diese bekommen keine Aussagegenehmigung bzw. sie erinnern sich natürlich nicht mehr an den Vorfall. Im Protokoll steht - oh Wunder - nichts von Folter. Und das wurde von der Zeugin ja schließlich unterschrieben.

2. Das Hamsterrad

Der Vorfall geht dann zur abschließenden Entscheidung an den Täter selbst, bzw. an eine u.U. maßgeblich beteiligte Person, nämlich an denselben leitenden Oberstaatsanwalt, der die Folter angeordnet hatte, bzw. diese abgenickt hatte.

3. Das Legalitätsprinzip und die schwere Entscheidung

Bei dringendem Tatverdacht muß die Staatsanwaltschaft ermitteln und den Fall zu Anklage bringen. Eigentlich eine recht leichte Angelegenheit. Die Realität sieht vollkommen anders aus:

Dieser leitende Oberstaatsanwalt überlegt nun, ob er pflichtgemäß entweder gegen sich selbst ein Ermittlungsverfahren einleitet, oder die Angelegenheit einstellt. Wer könnte diese schwere Entscheidung nicht zuverlässig vorhersagen?

Höchstwahrscheinliche Alternative 3a: Die Ermittlungen werden sofort eingestellt. Und zwar ohne daß es auf die Sach- und Rechtslage überhaupt ankäme und ohne daß diese bei dieser Entscheidung unabhängig überprüft würde. Wenn in der Strafanzeige ein Richter auftaucht, ein Staatsanwalt oder ein Beamter, wird grundsätzlich nicht ermittelt. Einzige Ausnahme: ein “Whistleblower”, bzw. jemand, der sich gegen das hier aufgezeigte System stellt, soll selbst ans Messer geliefert werden. Da sind wir dann auf einmal ganz schnell dabei.

Alternative 3b: der leitende Oberstaatsanwalt macht sich nicht selbst die Hände schmutzig - er gibt die Angelegenheit einfach an einen - der direkten Weisung unterliegenden - Staatsanwalt in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich ab.

Ein Teil der vorgelegten Beweismittel (sofern überhaupt vorhanden bzw. für die Zeugin verfügbar - wir arbeiten ja gerne, ohne Spuren zu hinterlassen!) wird dann - vollkommen vorschriftsmäßig - abgelegt in einen Sonderordner. Ach ja, und da gab es ja noch diese Dienstaufsichtsbeschwerde, ideal, da wird der Rest der Beweismittel hinein gepackt.

Wenn mehrere Straftaten mitgeteilt wurden, dann müssen wir natürlich mehrere Akten anlegen. Da die Beweismittel nur einmal eingereicht wurden, werden diese dann auch nur in einer der Akten abgeheftet. Vielleicht das Verfahren, das wir dann später aus ganz anderen Gründen einstellen werden, wie wäre es mit § 153 StPO wegen Geringfügigkeit? Fertig, alle Beweismittel sind so erst einmal verschwunden. Vollkommen legal. Eine dienstliche Stellungnahme gehört natürlich dann auch noch noch ins Beipack: an der Angelegenheit ist überhaupt nichts dran. Denial and Rejection. Natürlich keineswegs bindend für seinen ergebenen untergebenen Staatsanwalt. Dem leitenden Oberstaatsanwalt ist keinerlei Fehlverhalten bei der Behandlung der Strafanzeige vorzuwerfen. Alles läuft ganz genau so ab, wie der deutsche Gesetzgeber es vorgesehen hat.

Die Ermittlungsergebnisse des delegierten Staatsanwaltschaft unter der Weisung des leitenden Oberstaatsanwalts sind ebenfalls zuverlässig voraussagbar: Die Zeugin lügt, Staatsanwaltschaft und Polizei haben alles ganz richtig gemacht. Denial and Rejection. War hier schon öfter Thema.

Wenn etwas festgestellt wird, dann geht dies wieder an den leitenden Oberstaatsanwalt, Punkt drei von vorne. Hamsterrad. Rrrrattata.

Oder der Untergebene stellt die Ermittlungen unverzüglich ein, bzw. nimmt sie überhaupt nicht erst auf. Ende. Man überlege, bei welcher Entscheidung der dem leitenden Staatsanwalt untergebene Staatsanwalt in Zukunft mit weniger Ärger rechnen kann! Wenn er sich dafür entscheidet, gegen seinen eigenen Vorgesetzten, u.a., die öffentliche Anklage zu erheben, und es kommt im Ergebnis nicht zu einer Verurteilung, und falls es nicht zu einer sofortigen Entbindung von dessen Amtspflichten kommt (womit wir infolge der Unschuldsvermutung keinesfalls rechnen dürfen, im Gegenteil, der wird auf jeden Fall noch Jahrelang damit sein Treiben fortsetzen dürfen), so können wir die Reaktion des leitenden Oberstaatsanwalts mit Sicherheit auch vorhersagen: Das wird das mit einiger Sicherheit die letzte Entscheidung dieses Mitarbeiters in der Justiz sein! Die ausserordentliche Kündigung wird sich natürlich keineswegs auf diesen Vorfall beziehen. Man wird halt nicht mehr so recht mit den Leistungen dieses Mitarbeiters zufrieden sein!

Ach ja, noch eine Alternative 3c: der ergebene untergebene Staatsanwalt gibt die Akte seinerseits an die Polizei weiter, schließlich ist die Staatsanwaltschaft Herrin der Ermittlungen.

Weisungsgemäß werden durch einen ergebenen untergebenen Polizisten dann “Ermittlungen” angestellt, Natürlich werden diese Ermittlungen nur gegen die Anzeigenerstatter selbst gerichtet. Dazu gehören am besten noch ein paar Hausdurchsuchungen, Vernehmung des Arbeitgebers der Zeugin, Vernehmung des Freundes-und Bekanntenkreises sämtlicher Zeugin. Wir wollen auch die Nachbarschaft nicht vergessen. “Observationen”, mit Steuergeldern, Tag und Nacht. Natürlich. Keine Ermittlungen, hätte ich nicht fast gesagt, natürlich, bei den Tätern selbst! Vielleicht ermittelt ja “zufällig” eben gerade der Polizist mit der Daumenschraube, Zufälle gibts aber auch. Nach Abschluss dieser Runde auf dem Hamsterrad gehen wir über Los, ziehen 4.000 Euro ein und wir wären wieder bei Punkt 3. Der Polizist hat schließlich festgestellt, daß an der ganzen Sache überhaupt nichts dran ist. Dafür steht er als Zeuge zur Verfügung. Braver Hund.

Und bei einer Einstellung der Ermittlungen (noch besser vielleicht sogar die - unanfechtbare (!) Weigerung, mangels Tatverdacht überhaupt erst irgend welche Ermittlungen aufzunehmen!) . Damit kann er darauf zählen, daß später seine “ausgezeichnete” Arbeit in der nächsten Mitarbeiterbesprechung lobend erwähnt werden wird. Mir würde diese Entscheidung an seiner Stelle auch nicht schwer fallen. Er hat schließlich Frau und Kinder zu versorgen. Die Entscheidung liegt liegt auf der Hand. Braver Hund. Fall abgeschlossen.

4. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung nach § 172 Abs. 1 Satz 2 StPO des leitenden Oberstaatsanwalts oder seines untergebenen und ergebenen Mitarbeiters in der Staatsanwaltschaft binnen zwei Wochen an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft geht nun an die Generalstaatsanwaltschaft.

Eigentlich übt diese ja nur eine Fachaufsicht aus, der leitende Oberstaatsanwalt kann tun und lassen, was er möchte. So genau möchte man da das alles gar nicht wissen. Da passiert eigentlich immer mit Sicherheit und - für die Justiz sehr verläßlich - überhaupt nichts in diesen Situationen. Das hat eine lange Tradition.

Nun, das Gesetz läßt die Beschwerde zu. Die Generalstaatsanwaltschaft läßt sich die Akten kommen. Oh Wunder, in den Ermittlungsprotokollen steht nichts von Folter, Folter hat demnach auch nicht stattgefunden. Da nicht sein kann, was nicht sein darf. Verfahren wird sofort eingestellt, mit Rechtsmittelbelehrung an die Anzeigenerstatterin. Ende.

Hatte ich übrigens erwähnt, daß die Generalstaatsanwaltschaft gerne auch Richter beschäftigt? Die verdienen da nämlich mehr, und das ist ein richtiges Karrieresprungbrett. Das Ganze ist wohl und klug durchdacht. Allerdings nicht notwendigerweise im Sinne eines Rechtsstaats!

Wenn die Generalstaatsanwaltschaft der Beschwerde stattgibt, dann gibt es häufig noch nicht einmal einen Bescheid darüber, und die Angelegenheit geht an denselben ermittelnden Staatsanwalt zurück, der die Angelegenheit bereits eingestellt hat. Nun geht es weiter wie bei Punkt 3. Hamsterrad.

Zu den Einzelheiten der Einstellungsverfügung gut ein Artikel aus Bayern.

5. Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 2 StPO

Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann dann, - nach Rechtsmittelbelehrung - binnen Monatsfrist gegen die Einstellungsverfügung der Generalstaatsanwaltschaft eingelegt werden. Formell sehr hohe Hürden, im wesentlichen ist eine komplette Anklageschrift vorzulegen nebst Angabe aller Beweismittel. Nur durch Anwalt möglich.

Ein konkretes Beispiel des Klageerzwingungsantrags und der Voraussetzungen dazu findet sich hier. Hier geht es zu einer Checkliste.

An dieser Stelle steht eine ganz winzige, statistisch mit einer Erfolgsquote gegen 0 gehende Chance, daß einige Richter am Oberlandesgericht das nicht mitmachen, und dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattgeben.

Dann muß die Staatsanwaltschaft anklagen, ob sie will oder nicht. Das Ganze kommt dann mindestens ans Tageslicht.

Die Frage, ob es im Ergebnis auch zu einer Verurteilung kommen wird, steht natürlich immer noch auf einem ganz anderen Blatt. Das Oberlandesgericht Naumburg, bei einem ganzen wegen Rechtsbeugung angeklagten Senat des Oberlandesgerichts, hat uns bekanntlicher Weise vor einiger Zeit ja schon vorgemacht, im Falle Görgülü, wie man auch an dieser Stelle das Ganze elegant unter einem Vorwand immer noch abbiegen kann. Wir berufen uns z.B. einfach auf das Beratungsgeheimnis. Von Mittäterschaft und Gesamtplan sowie der Wahlmöglichkeit des Richters, und vielleicht auch der Pflicht des Richters, sich bei möglicher Rechtsbeugung der Stimme zu enthalten, ist dann keine Rede mehr, natürlich.

Aber, wenn wir daran denken, daß vor kurzem erst die Leiterin der Generalstaatsanwaltschaft befördert worden ist, zur Präsidentin des Oberlandesgerichts, dann können wir uns eigentlich auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts einigermaßen zuverlässig vorhersagen:

Man überlege einmal, bei welcher Entscheidung der der Präsidentin des Oberlandesgericht ergeben, untergeben, berichterstattende Richter am Oberlandesgericht in Zukunft mit weniger Ärger rechnen muß! Schließlich hat der auch Haus und Familie, die es gilt, zu versorgen.

Wenn er sich dafür entscheidet, die Staatsanwaltschaft zu zwingen, die öffentliche Anklage zu erheben, vielleicht sogar wegen einer Entscheidung, die seine Vorgesetzte als letzte Amtshandlung gebilligt hatte, oder gar selbst getroffen hatte, so könnte das seine letzte Entscheidung in der Justiz sein. Man wird das natürlich nicht so begründen, wir sind da subtiler, in der Justiz. Man wird halt nur nicht so recht mehr zufrieden sein mit seinen Leistungen insgesamt.

Bei einer Zurückweisung unseres Antrags auf gerichtliche Entscheidung hingegen, am besten wegen irgend welcher echter oder vorgeschobener Formfehler, kann er darauf zählen, daß seine ausgezeichnete Arbeit in der nächsten Mitarbeiterbesprechung lobend erwähnt werden wird.

Mir würde diese Entscheidung an seiner Stelle nicht schwer fallen, sie liegt auf der Hand.

Auch unser Antrag auf gerichtliche Entscheidung verläuft also im Ergebnis vorhersehbar im Sande. Ende. Braver Hund.

Fristen beachten für Gehörsrüge, 1 Monat Bundesverfassungsgericht, 6 Monate Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte.

6. Die Farce einer Beschwerde vor dem deutschen Bundesverfassungsgericht oder einem Landesverfassungsgericht, sofern überhaupt in dem jeweiligen Bundesstaat zugelassen

Das Bundesverfassungsgericht macht hier so gut wie sicher gar nichts. Es hat im Gegenteil bereits zum Ausdruck gebracht, daß bei “Beleidigungen” Mißbrauchsgebühren nach § 34 BVerfGG fällig werden, und welche Behauptung von Justizstraftaten wären nicht als solche schon als Beleidigung auslegbar? - Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann somit einigermaßen zuverlässig vorhergesagt werden: Die Verfassungsbeschwerde wird uns einfach als unzulässig, natürlich ohne Begründung, abgeschmettert werden. Und: den Beschwerdeführeren und deren Rechtsanwälten wird als Denkzettel vom Bundesverfassungsgericht selbst eine Mißbrauchsgebühr auferlegt, weil sie eine unzulässige Verfassungsbeschwerde eingereicht haben.

Landesverfassungsbeschwerden gibt es in den meisten deutschen Bundesländern erst gar nicht. Weshalb dem Bürger Gelegenheit geben, sich über etwas zu beschweren, das es gar nicht gibt, da es ja gar nicht sein darf, und deshalb auch nicht existent ist?

Auch da gilt insgesamt: aus die Maus, bevor sie überhaupt erst an ist.

7. Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (ausserordentlicher Rechtsbehelf)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in ein paar, an den Fingern abzählbaren Entscheidungen mit internationalen Mehrheiten die deutsche Einflußnahme auf die Entscheidung überstimmt.

Bei einem täglichen Eingang von ca. 10.000 Beschwerden aus ganz Europa geht die statistische Wahrscheinlichkeit einer Annahme gegen null, ist aber immer noch erheblich besser als die Chancen in der staatlichen Lotterie.

Selbst wenn der EGMR einmal “zuschlägt”, wie im Fall Zaunegger z.B., so wird dann wieder einfach nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt und wir machen fröhlich weiter wie bisher.

Für den Beschwerdeführer Zaunegger kam im Ergebnis die Hilfe zu spät, weil die Tochter in der Zwischenzeit zu alt geworden war. Für alle anderen war das Ganze nur ein belangloser “Einzelfall”, wie von offizieller Seite sofort (falsch) öffentlich herumposaunt wurde.

Bzw., bei entsprechendem Antrag auf Wiedereinsetzung geht es dann wieder bei Punkt 3 los. Alles bleibt genau so, wie es war. Hamsterrad, braver Hund. Schluß, Ende der Fahnenstange.

Teil 2 der Strafanzeige: Rachezug im Deckmäntelchen des Rechtsstaats

Nicht zu vergessen, der leitende Oberstaatsanwalt ist natürlich wegen der Anzeige der Zeugin gegen ihn schwer beleidigt.

Hier geht es schliesslich um unsere sehr wichtige, mit allen nur verfügbaren Mitteln zu verteidigende Ehre unser lebenslänglich am Tropf des öffentlichen Staatshaushalts hängenden Bediensteten und Beamten. Und wir müssen auch ein öffentliches Exempel statuieren, für alle, die Justizverbrechen zur Anzeige bringen möchten.

1. Gegenanzeigen mit falschen Verdächtigungen

Er stellt also nun Strafanzeigen gegen eben diese Zeugin u.a. wegen falscher Verdächtigung, Beleidigung, Verleumdung, und allerhand damit zusammenhängender, leicht aus den Fingern lutschbarer Straftatbestände.

Geeignetes Material findet sich in der Strafanzeige, in der Klageschrift nach § 172 StPO. Mit geübter Zensorenhand werden dann Kreuzchen an einzelne Passagen dieser Schriftsätze gemacht und an verschiedene Staatsanwälte verteilt. Zur “weiteren Veranlassung” so heißt das so schön im Beamtendeutsch. Zuverlässiger Zeuge der Staatsanwaltschaft: der Polizist mit der Daumenschraube, gerade erst belobigt bei der letzten Mitarbeiterbesprechung!

2. Falsche Ermittlungsverfahren aufgrund der falschen Verdächtigungen

Nicht nur eines, nein, wir leiten gleich zehn “Ermittlungsverfahren” deswegen ein. Wir denken dialektisch: überall, wo etwas gegen uns gesagt wird, wurde natürlich eine falsche Angabe gemacht. Und wir wurden auch beleidigt, natürlich.

Wo wir schon einmal dabei sind, rein statistisch wird das ein- oder andere Verfahren schon durchgehen. Schön, wenn wir eine Straftat fänden, die den Kriterien der Kronzeugenregelung nach § 46 b StGB entsprächen (Stichwort Narrenfreiheit für Verbrecher).

Auch der Rechtsanwalt, der die Strafanzeige erstattet hat, wird so in die Mangel genommen, wir wollen doch nichts unversucht lassen. Der ist halt einfach ein “Mittäter” (!).

Angenehmer Nebeneffekt: wir schustern unseren Strafverteidigern Typ 1 “Schoßhündchen”-Anwälten ganz legal einen Haufen neuer Mandate zu, die wir dem bisherigen Verteidiger so abluchsen! Da greifen wir einfach ein bisschen in den freien Wettbewerb ein.

Angenemer Nebeneffekt: wir “züchten” auf Dauer in Deutschland nachhaltig eine negative Auswahl an “Schoßhündchen-Rechtsanwälten” heran, die sich zwar auf dem Papier “Rechtsanwalt” oder “Strafverteidiger” nennen, aber diesen Namen niemals verdient haben oder verdienen. Ihre einzige Aufgabe ist es, den Schein der Rechtsstaatlichkeit zu wahren. Die Interessen der eigenen Mandanten sind ihnen in der Regel vollkommen egal.

Um einen Mandanten zu zitieren: “der verliert im Prozess auf einmal sein Gedächtnis!”

Dafür gewähren sie 100 - prozentigen Verlass darauf, daß Straftaten innerhalb der Justiz, die ihnen in ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt werden, niemals zur Anzeige gebracht werden. Und sie bekommen von den Richtern dafür jede Menge an Pflichtmandaten zugeschustert, im “Wert” zwischen 800 und 10.000,00 Euro, notfalls auch gegen den Willen der so bedachten Pflichtmandanten.

Noch ein angenehmer Nebeneffekt: wir haben es mit einer wirklich echten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für uns selbst zu tun. Zehn neue “Ermittlungen” da müssen wir doch gleich wieder ein paar Leute mehr einstellen. Und wie wir auch beschäftigt sind, letztendlich mit uns selbst.

Und noch ein angenehmer Nebeneffekt: Elegant und erfolgreich schießen wir so mit unseren falschen Behauptungen ins Blaue hinein von “Mittäterschaft” der Anzeigenerstatterin den Rechtsanwalt weg. Der Rechtsanwalt kann sein Mandat nicht länger ausüben, weil er einen (vorgeschobenen) Interessenskonflikt hat. Und er kann sich dagegen noch nicht einmal richtig verteidigen, dafür sorgen seine anwaltlichen Verschwiegenheitspflichten, und die Vertraulichkeit der Beziehung zwischen Anwalt und Mandant!

Noch ein angenehmer Nebeneffekt: wir können unter dem Deckmäntelchen des Rechtsstaats das Mandat ausschnüffeln, das strafrechtlich geschützte Anwalt-Mandantenverhältnis kaputtmachen, und verhindern, daß irgend ein Anwalt derartige Fälle überhaupt erst annimmt.

Die und ihr Anwalt sollen das nun so richtig gut zu spüren bekommen. Der wird dann von POLAS erfasst, dem polizeilichen Ermittlungs- und Fahndungssystem, wird überall von Polizisten angehalten und schikaniert, wo es nur geht, die bekommen Hausdurchsuchungen, das es nur so knackt, heimliche Telefonüberwachung, Verhaftungen, Verhöre.

Die ganze gute alte Palette der eigentlichen zum Kampf gegen Terroristen gedachten Ermittlungsmethoden hätten wir da anzubieten und unter dem Vorwand des Rechtsstaats zu mißbrauchen. Der Maßnahmenkatalog im Rahmen des “Anti-Terror-Einsatzes” wurde ja gerade erst von unserem Lieben deutschen Bundestag verlängert.

Und raten Sie einmal, wer die “Ermittlungen” für diesen Fall übertragen bekommt? Richtig, zuerst einmal unserem gerade erst lobend erwähnten, allerfleissigsten und zuverlässigsten Mitarbeiter. Der kennt den Fall doch schon!

Ein Preis für den, der auch das Ergebnis dieser “Ermittlungen” richtig errät!

3. Umsetzung der falschen Verdächtigungen ohne jegliche weitere Kontrolle durch Mißbrauch des rechtssstaatlichen Handwerkzeugs

Ganz genau: Die Zeugin bekommt nun einen Strafbefehl. Da können wir nämlich jede Menge beleidigenden Mist vollkommen ungestört und ungestraft hineinschreiben.

Der (international kaum mehr haltbare, veraltete) deutsche Strafbefehl ist eigentlich dazu gedacht, vergleichbar mit dem Mahnbescheid, für einfach gelagerte Fälle, in denen der Sachverhalt und die Rechtsfolge klar ist und man sich und dem Anzuklagenden den Aufwand eines langen Prozesses sparen möchte. Nicht im geringsten Bischen dachte man dabei an den Mißbrauch des Strafbefehlsverfahrens zur Disziplinierung von Regiemekritikern, und um korrupten Staatsanwälten eine einfache Methode an die Hand zu geben, es sich einzusparen, ihr eigenes Fehlverhalten in einem Strafprozess vorgehalten zu bekommen, der sich letztendlich gegen sie selbst umkehren könnte und sollte. Da brauchen wir nämlich wir keine Öffentlichkeit des Verfahrens, oder eine mündliche Verhandlung.

Wenn der Staatsanwalt frech genug ist, dann bekommt auch noch der Rechtsanwalt einen weiteren Strafbefehl. Da fährt er allerdings eine feine Linie, denn das ist, wie wir alle wissen, ein rechtswidriger Eingriff in dessen Existenz. Dieser wird um sein Leben, um seine Existenz und um seinen guten Ruf kämpfen, und dem Staatsanwalt und dem Richter, der das mitmacht, an den korrupten und gestärkten Kragen gehen.

Zehn Tagessätze a 10 Euro. So, daß es sich eigentlich nicht lohnt, dagegen vorzugehen, aber gerade so, daß ein für allemal dann feststeht, daß sich die Zeugin falsch verhalten hatte, und Polizei und leitender Staatsanwalt richtig.

Wird der Strafbefehl angefochten, dann lassen wir das sich daraus automatisch ergebende Strafverfahren einfach bis in alle Zeiten weiter laufen.

Die Diffamierten sind dann technisch zu “Angeklagten” geworden, ohne weitere Zwischensschritte, ohne Anhörung, ohne Akteneinsicht und ohne rechtsstaatliches Verfahren. Den Strafbefehl können wir dann nämlich auch kopieren und weiter verbreiten, wenn er nicht rechtskräftig wird. Das Hamsterrad dreht sich jetzt gegen die Anzeigenerstatter und gegen deren Rechtsanwälte! Wird er erst einmal rechtskräftig, dann ist die Zeugin “tot.” Nicht umsonst ist die Zeit der Ferien darum besonders eine günstige Gelegenheit für Strafbefehle. Die sind dann schon rechtskräftig, wenn die Leute wieder aus dem Urlaub zurück kommen. :-)

Teil 3 der Strafanzeige: “Psychiatrisierung” oder “Pathologisierung” der Anzeigenerstatter selbst

Jeder redliche Richter macht den Teil 2 der Strafanzeige natürlich in der Regel nicht mit. Aber Ausnahmen bestätigen die Regel.

Wir hätten es hier natürlich mit einer Dokumentation und Festschreibung der Korruption zu tun, die sich früher oder später vielleicht doch gegen die Urheber der falschen Verdächtigungen richten wird.

Daher greifen wir, wenn auch das auffliegen sollte, nun systematisch und standardmäßig auf eine weitere Masche zurück: wir werden auf einmal alle zu Medizinern, und streifen uns einen weißen Kittel über die schwarze Robe.

In keinem Lehrbuch zu finden (Stichwort Denial and Rejection oder: wir kennen doch unsere Gönner und Sponsoren!), - aber verleugneter Teil des ganz normalen, routinemäßigen Irrsinns des derzeitig geltenden und praktizierten deutschen Rechtssystems ist folgender Mechanismus.

Heutzutage werden in Deutschland anders Denkende nicht einfach so auf offenen Plätzen zusammen getrieben und erschossen (das wird in “modernen” Diktaturen gerne praktiziert), oder in KZ’s vergast, wir haben da inzwischen viel subtilere, elegantere und genauso wirksame Methoden.

An dieser Stelle wird jetzt nämlich gerne “Geisteskrankheit” der “Strafbefohlenen”, von Regimekritikern, Dissidenten und anderen anders denkenden Mitbürgern ins Blaue hinein behauptet.

Medizinische Anhaltspunkte oder Untersuchungen benötigen wir dazu nicht.

Dies gilt insbesondere auch für alle, die es wagen würden, Justizverbrechen zur Anzeige zu bringen, oder Kritik an irgend welchen Staatsvertretern oder hoheitlichen Einrichtungen zu artikulieren.

Der Trick mit der Psychiatrisierung (ähnlich: Pathologisierung) geht etwa so:

“Weil ja nicht sein kann, was nicht sein darf, ist das, was die Zeugin gesagt hat, freie Erfindung. Die/der arme Zeuge/in muß also an krankhaften Wahnvorstellungen leiden. Die Arme.”

Während die Staatsanwaltschaften sich in ihren Anklageschriften geradezu überschlagen von gemeinsamen Tatplänen, Verschwörungen und mittäterschaftlichen Plänen, - ohne das so etwas jemals per Definition paranoide Wahnvorstellungen sein könnte, oder die unzulässige Unterstellung von Straftaten, also letztendlich falsche Verdächtigung - so leidet jeder, der derartiges im Bereich der Justiz auch nur wagen würde, zu behaupten, per Definition unter wahnhaften Vorstellungen.

Und jetzt geraten wir auf eine besonders gemeine und hinterhältige Ebene:

Ein teures Sachverständigengutachten wird dann nämlich, natürlich auf Kosten der Zeugin, angeordnet, mit einem Gutachter, dem vorher insgesamt schon Aufträge in sechsstelliger Höhe zugeschustert worden sind. Der schreibt, mit ein paar Suggestivfragen, was auch immer wir nur wollen. Auch ein braver Hund. Stellt fest, was auch immer man möchte. Aber das ist noch ein anderes Thema. Aus die Maus.

Angenehmer Nebeneffekt: wir können so diesen Personenkreis auch noch locker in den Ruin treiben.

Über das, was dann geschehen könnte, wird der Film “Einer flog über das Kuckucksnest” nur wärmstens empfohlen. Keinerlei Rechte, Behandlung mit Elektroschocks und Drogen. Dem wäre insoweit eigentlich nichts weiter hinzuzufügen.

QED. Was wir beweisen wollten. Der deutsche “Rechtsstaat” verfügt über einen perfekten, in sich geschlossenen Verdeckungsmechanismus. Der Anzeigenerstatter und dessen Rechtsanwälte werden in ein sinnloses Hamsterrad geschickt, aus dem sie im Ergebnis möglicherweise mit einem rechtskräftigen Strafbefehl am Hals wieder heraus kommen, oder aber mindestens “psychiatrisiert”, diffamiert und regelrecht “juristisch vergewaltigt”.

Dadurch werden systematisch und konsequent Straftaten nicht erst seit der Nazizeit innerhalb der deutschen Justiz verdeckt, die Verfolgung von mitgeteilten Straftaten vereitelt, und dafür gesorgt, daß derartige Strafanzeigen immer zwangsläufig damit enden, daß die Anzeigenerstatter selbst sowie deren Rechtsanwälte falschen Ermittlungsverfahren und Strafbefehlen vollkommen schutzlos ausgesetzt sind.

Aber wer es wagen würde, zu sagen, das das unverändert genau dieselben Verdeckungsmethoden sind, mit denen schon die Nazis das Kunststück fertigbrachten, vor aller Augen 8 Millionen Juden auszurauben, zu kidnappen und anschließend zu ermorden, wobei “niemand” in Deutschland in aller Unschuld das wusste, oder gar zur strafrechtlichen Anzeige gebracht haben würde, weil dies nämlich im Dritten Reich mit eben diesen gemeinen Methoden systematisch unterbunden war, der würde natürlich erst recht ein Ermittlungsverfahren an den Hals bekommen. Wegen Verleumdung, Beleidigung, etc. etc. Da sind wir nämlich sehr empfindlich, wir ehrenwerte Gesellschaft. Und unser Ehrenschutz geht uns über alles in der Welt. Vgl. dazu unsere früheren Beiträge zum “Ehrenschutz” in Deutschland.

Heil Dir, oh holde Demokratie!

Daher würden wir es auch ganz sicher niemals wagen, so etwas zu sagen.

Ergebnis: mehr Schein als Sein, in Verdrehung des alten preussischen Grundsatzes, - wir tun einfach nur so, als ob wir einen Rechtsstaat hätten.

:-) Und auch das nennt sich dann deutsche Justiz Stand 2011.

Alternative Möglichkeiten:

Keine.

Strafanzeige an die Kriminalpolizei, - vollkommen sinnlos. Diese wird dann nämlich systematisch und ungeprüft die Angelegenheit “zuständigkeitshalber” an die Täter selbst (nämlich an den bereits erwähnten fraglichen leitenden Oberstaatsanwalt) verschicken, und damit die Opfer ans Messer der Täter liefern. Hamsterrad vgl. ab Punkt 3 oben.

Strafanzeige an den Generalbundesanwalt: Ehemalige Nazis hin- oder her, früher wurden diese Strafanzeige mindestens dort zur Kenntnis genommen und eventuell nachverfolgt. Heute, seit der Generalbundesanwältin Harms, heisst es dort: wir sind nicht zuständig, und die Schriftsätze werden einfach unbearbeitet zurück geschickt.

Denkbare, ebenso wirkungslose Möglichkeiten: Information an die Petitionsausschüsse des betreffenden Bundeslandes bzw. des Deutschen Bundestags sowie an die Europäische Kommission. Immerhin gibt es dann einen Bericht über die Angelegenheit, die jedoch in der Regel ohne Anhörung oder faire Untersuchung ebenso ad Akta gelegt werden.

Ferner können Berichte geschrieben werden und an die zuständigen Organe gesandt, wie z.B. den europäischen Ombudsmann, das Europäische Parlament, etc., um nur einige daraus zu nennen.

Richtig wirklich “heiße” Fälle, in denen es gilt, Standpunkte zu beziehen, werden von der deutschen Presse normalerweise ebenfalls mit Schweigen übergangen.

Nicht zuletzt bleibt zu erwähnen noch das Internet, wie z.B. hier :-)

Daß es den von uns besprochenen Fall Gäfgen überhaupt offiziell gibt, kann angesichts der oben aufgezeigten systematischen Verdeckungsmechanismen in unserem Justizsystem nur als erstaunlich bezeichnet werden.

Und irgendwie auch symptomatisch, dass es ausgerechnet solch einer Person gelingt, das geschlossene System des Hamsterrads insoweit zu schlagen.

Wahrscheinlich war der Hintergrund dieses Fall derart bestialisch und abnormal, daß dadurch die üblichen, oben aufgezeigten Verdeckungsmechanismen gar nicht erst bemüht wurden.

Rechtspolitische Kritik

Die zu fordernde Durchbrechung dieses hier dargestellten Hamsterrads geht nur, wenn systematisch die rechtsstaatliche Kontrolle von Justizstraftaten einer anderen Behörde zugewiesen wird.

Es geht keineswegs an, daß der leitende Oberstaatsanwalt über seine eigenen - möglichen - Straftaten im Ergebnis abschließend selbst entscheiden darf.

Es ist vollkommen unmöglich und heutzutage nicht mehr akzeptabel, daß die gegenseitige - eigentlich dringend notwendige - Kontrolle zwischen Staatsanwaltschaft und Richterschaft durch personelle und organisatorische Verquickung auf so gut wie Null herabgesetzt ist.

Diese muß ebenfalls der Kontrolle eines weiteren unabhängigen Organs des Rechtsstaats unterliegen. Die im Augenblick festzustellende Nullnummer, die die Landeskriminalämter in diesem Bereich schieben, muß organisatorisch abgeschaltet werden.

Das erfordert eine vollkommene Neuorganisation der Strafverfolgungsbehörden.

Unser Vorschlag geht dahin, daß systematisch derartige Strafanzeigen gegen die Justiz selbst z.B. den Landeskriminalämtern übertragen werden.

Diese Behörden in der derzeitigen Form müssen wohl vollkommen aufgelöst werden und neu strukturiert und wieder - mit personeller Neubesetzung, neu eingerichtet werden.

Sie sind derzeit vollkommen nutzlos, mißverstehen sich als “zweite Polizei”, sind uneffektiv und üben ihre funktionsgemäß eigentlich pflichtgemäß auszuübende Kontrollfunktion gerade gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Richterschaft einfach überhaupt nicht aus. Im Zweifel solidarisieren sie sich sofort mit den Tätern, wenn es um Straftaten innerhalb der Justiz geht.

Die Landeskriminalämter sollten eigentlich eigene Ermittlungen anstellen, und notfalls dies auf eigenen Wegen zur Anklage bringen können. Sie dürfen keineswegs den Täter berichterstatten (hier z.B.: leitender Oberstaatsanwalt), sondern müssen z.B. dem jeweiligen Landtag des Bundesstaats berichten, in dem die Strafanzeige erfolgt ist. Die Anklage muß dann durch Staatsanwaltschaften ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs der Täter erfolgen, und eventuell auch die damit zusammenhängenden gerichtlichen Zuständigkeiten.

Darüber muß es nachvollziehbare, der Akteneinsicht unterliegende Berichte geben (einzelne und jährliche Zusammenfassungen und Übersichten) und die Landeskriminalämter haben über ihre Tätigkeit (oder Untätigkeit!) gegenüber dem Landtag Rechenschaft abzulegen.

Dadurch hätten wir es mit einem offenen, transparenten und kontrollierten rechtsstaatlichen System zu tun.

Schließlich muß die Möglichkeit von “Revancheermittlungen” sowie anschließende Strafbefehle organisatorisch vollkommen ausgeschlossen werden.

Zunächst noch zu erwähnen einige organisatorische Defizite:

Korruption wird durch Personen gefördert, die immer an derselben Stelle tätig sind. Daher sollten mindestens Schaltstellen regelmäßig ausgetauscht werden. Weiter verbietet sich ein unmittelbarer Wechsel von Führungspersonen der Staatsanwaltschaft zur Richterschaft oder in umgekehrter Richtung. Hier würde ich an eine Sperre von ca. 3 Jahren denken.

Im Ergebnis würden bereits anständige Anti-Korruptionsgesetze vermutlich viel ändern können, Deutschland müßte dabei eigentlich nur lediglich das international schon längst bestehende Standards auch in die deutsche Rechtsordnung verbindlich übernehmen. Solange das nicht geschieht, weiß man, was man von unserer Rechtsordnung zu halten hat!

Beitrag und Copyright im Juni 2011 von:

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Kontakt über Deutsche Anwaltshotline
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*1) Weitere Beispiele für derartige “Justizverbrechen”

Verwirklichung von strafrechtlichen Tatbeständen durch Organe der Justiz, die unter den Sammelbegriff “Rechtsbeugung” fallen, aber aus praktischen Gründen nicht verfolgt werden (können):

Beispiel 1: Strafvereitelung im Amt

Bei einer Strafanzeige wegen schwerer Köperverletzung hatte ein (vermutlich vorgesetzter) Polizist bei einer Festnahme von hinten vermutlich mit einer Dienstpistole auf den Kopf des wehrlosen, auf dem Boden liegenden Festgenommenen eingeschlagen. Die Wunde mußte dann im Krankenhaus genäht werden musste. Von zehn (!) der bei der Festnahme anwesenden weiteren Polizisten konnte sich keiner mehr daran erinnern, wer das gewesen ist (!). Der Täter kam mit vollem Wissen und Wollen der zuständigen Ermittlungsbehörden vollkommen ungestraft davon.

Beispiel 2. Erpressung und Strafvereitelung im Amt

Bei einer weiteren Strafanzeige durch einen Rechtsanwalt im Auftrag einer Mandantin wegen einer von ihr beobachteten Richterbestechung (Überreichung eines hochwertigen Präsentkobs) wurde die Beweislage vorab abgesichert durch drei unabhängige Versicherungen an Eides Statt von drei unabhängigen Personen.

Die Ermittlungen gegen die betreffende Richterin wurden dann durch die verantwortliche Staatsanwaltschaft auf der Stelle, ohne weitere Ermittlungen anzustellen, nachdem die Täter die Tat verleugneten, eingestellt und statt dessen wurden gegen die Anzeigenerstatterin, deren Rechtsanwalt als angeblicher “Mittäter” (!) und gegen die weiteren unabhängigen Zeugen “Ermittlungsverfahren” wegen falscher Verdächtigung u.a. eingeleitet (!). Der Rechtsanwalt, die Anzeigenerstatterin und sämtliche Zeugen wurden sodann durch mehrere Polizisten mit anonymen Anrufen, anonymen Emails, sowie sonstige (illegalen, falschen und vorgeschobenen) “Ermittlungsmethoden” permanent belästigt und bedrängt.

Die mitgeteilte Tat ist bis heute nicht zur Anklage gelangt.

Beispiel 3: Erpressung von Zeugenaussagen

Ein Staatsanwalt ließ telefonisch, ohne Hinweise auf Zeugnisverweigerungsrechte und die Anwesenheit eines Rechtsanwalts, Zeugen bei deren Vernehmung vor die Wahl stellen, entweder auf der Stelle auszusagen, oder sie würden in Haft genommen.

Dem Verteidiger gelang es noch nicht einmal, festzustellen, wer die Person war, die diese Erpressung der Zeugen vornahm, geschweige denn, das es deswegen zu irgend welchen Konsequenzen bei der Staatsanwaltschaft gekommen wäre.

Beispiel 4: Staatlicher Drogenhandel und Erpressung

Einem Rechtsanwalt wurde eine Erpressung mitgeteilt. In einem Drogengeschäft wurde ein Mandant damit bedroht, daß seine Lebensgefährtin sowie deren Tochter ermordet würden. Damit wurden 2.000,00 Euro erpresst. Es handelt sich um die Bezahlung des “Kaufpreises” für ein Drogengeschäft.

Als Täter der Erpressung konnte durch den Rechtsanwalt mit einiger Sicherheit ein verdeckter Ermittler der Polizei identifiziert werden.

Wegen der Bedrohung von Dritten, und da mit einiger Sicherheit davon auszugehen ist, daß Polizei und Staatsanwaltschaft hinter den Verbrechen stecken, konnte die Angelegenheit nicht zur Anzeige gebracht werden. Da es verboten ist, die Tätigkeit oder Identität verdeckter Ermittler aufzudecken, konnte noch nicht einmal der Mandantschaft mitgeteilt werden, mit wem sie es da in Wirklichkeit zu tun hatte (!).

Beispiel 5: Staatlicher Drogenhandel

In einem großen Drogenprozess wurde niemals geklärt, woher die fraglichen Drogen, die angeblich veräußert wurden, eigentlich wirklich kamen.

Sämtliche “Täter” wurden verurteilt, ohne daß die eigentliche Quelle der Straftaten (große Mengen an Heroin, die genauso blitzartig, wie sie auftauchten, wieder verschwanden) jemals auch nur zur Diskussion kam.

Aus den Akten ging jedoch recht eindeutig hervor, woher die fraglichen Drogen in Wirklichkeit kamen: nämlich aus den Händen der Kriminalpolizei selbst. Über einen Zeitraum von ca. 1 Jahr hinweg wurde durch die Polizei selbst (über “verdeckte Fahnder”) aktiver Drogenhandel betrieben, und am Ende, sozusagen zur Rechtfertigung dieser Tätigkeiten, wurden einige unbedeutende “kleine Fische” ans Messer der Justiz geliefert.

Die eigentlichen Täter und Drogenhändler laufen heute noch frei und unbestraft herum, und verkaufen unseren Kindern ungehindert und ungestraft weiterhin Drogen, - im Schutz und in Zusammenarbeit mit der deutschen “Justiz” selbst.

Beispiel 6:

Ein “Starverteidiger” (Typ: Schoßhündchen) bekommt von der Ehefrau des von ihm als Pflichtverteidiger vertretenen Angeklagten für mindestens eine Tatnacht ein Alibi.

Anstatt dieses Alibi vor Gericht einzubringen, “berät” dieser Rechtsanwalt, der entgegen der Beteuerungen des Mandanten von dessen Schuld überzeugt war, die Ehefrau dahingehend, daß sie damit rechnen müsse, im Falle einer Verurteilung strafrechtlich verfolgt zu werden, und zwar vollkommen unabhängig davon, ob ihre Aussage wahr ist oder falsch!

Daraufhin macht diese von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Das Alibi kann nicht in das Strafverfahren eingeführt werden. Der eigene Mandant wurde daraufhin zu langen Gefängnisstrafen verurteilt.

Beispiel 7:

Ein Wahlverteidiger (Typ: Schoßhündchen) nimmt in einer Strafsache Akteneinsicht (in eine mit gefälschten Urkunden gefüllte Strafakte!) und ist daraufhin von der Schuld seines eigenen Mandanten fest überzeugt. “Rechtliches Gehör” des eigenen Mandanten (!) benötigt er dafür nicht. Daraufhin legt er nicht etwa das Mandat nieder, sondern verweigert diesem einfach sogar ein einfaches Verteidigergespräch! - Wie könnte man sonst noch besser den eigenen Mandanten der Justiz ans Messer liefern?

Braver Hund.

26.6.2011

World Justice Project - Internationale Rangliste der Rechtsstaatlichkeit

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 10:29

- zu hohe Einstufung für das neu aufgenommene Deutschland?

http://www.worldjusticeproject.org/about/

Ein hochinteressantes Projekt ist das bislang in Deutschland wenig bekannte oder beachtete World Justice Project. Es handelt sich um eine Forschungsarbeit, bei der anhand des “Rule of Law Index TM” anhand von objektivierten Kriterien ein weltweiter Vergleich der Rechtsstaatlichkeit der gelisteten Staaten unternommen wird.

Zunächst einmal werden dort die Grundlagen des sozialen Zusammenlebens definiert, unter den Aspekten der Eröffnung der rechtsstaatlichen Möglichkeiten und Chancen, und der justitiell gewährten Gleichheit. Weiterhin wird eine “Rule of Law” aufgestellt, eine “Regel der Rechtsstaatlichkeit” und anhand eines Index die rechtsstaatlichen Standards der Staaten der Welt miteinander verglichen.

Die “Rule of Law” stützt sich auf vier - dogmatisch aufgestellte- Prinzipien:

- Die Exekutive (Regierungen und deren Vertreter im weiteren Sinn) muss auf gesetzliche Art und Weise Rechenschaft von ihrem Tun abgeben

- Die Gesetze (Legislative) müssen transparent sein, veröffentlicht, beständig und fair, und Grundrechte berücksichtigen, insbesondere die Sicherheit von Personen und Eigentum.

- Der Gesetzgebungsprozess (Legislative) muß zugänglich sein, gerecht und wirkungsvoll

- Die Judikative (Gerichte) muss kompetent sein, und unabhängig. Es muß ethisch wertvolle Entscheider geben, Rechtsanwälte und Justizbedienstete, die in hinreichender Zahl hinreichende Ressourcen anbieten, um dem Bedarf der Gemeinschaft gerecht zu werden.

Im World Justice Index 2011 kommt Deutschland im wesentlichen unter die ersten zehn Staaten aus insgesamt 69 gelisteten Staaten.

Kritischer Kommentar

Ut desint vieres, tamen est laudanda voluntas.

Obwohl es an den erforderlichen Kräften fehlt, so ist doch schon die gute Absicht lobenswert.

Das Projekt tastet sich in eine Lücke des internationalen Demokratiebewegungen hinein, ohne allerdings der Aufgabe ernsthaft gerecht zu werden oder gar akzeptable Lösungen anzubieten.

Die Auswahlkriterien des Projekts erscheinen uns insbesondere teilweise willkürlich ausgewählt.

So werden zentrale Aspekte der Rechtsstaatlichkeit nicht hinreichend berücksichtigt.

Dazu gehören etwa die Umsetzung der Gewaltenteilung und die Bedeutung deren gegenseiter Kontrolle (Check and Balance) sowie die Verwirklichung demokratischer Mindestanforderungen wie freie Meinungsäußerung, sowie Einflußmöglichkeiten des Einzelnen (”das Volk”) auf Vorgänge innerhalb des Staates auch als Mindestanforderungen an einen Rechtsstaat.

Die Schwachpunkte solch eines internationalen Rankings ist ferner, daß häufig die Informanten gerade aus den Kreisen stammen, denen überhaupt nichts an einem objektiven Ranking gelegen ist, sondern denen es vielmehr darum geht, den eigenen Staat so gut wie möglich aussehen zu lassen, vollkommen unabhängig von der wahren Lage.

Unserer Meinung nach müssten auch die Sponsoren derartiger Indexermittlungen, sowie die Methoden und die Informanten offen zugänglich angegeben werden, da sonst die Einflussnahme auf die Ergebnisse z.B. durch “Spenden” zu groß ist.

Insbesondere muß solch ein Ranking geeignet sein, die in “moderneren Diktaturen” im weiteren Sinne (mit allen fließenden Übergangsformen) üblichen Verdeckungsmechanismen aufzudecken.

Jeder beansprucht heutzutage die Begriffe Rechtsstaat und Demokratie für sich. Das beste Beispiel dafür war das Einparteienregime in der ehemaligen DDR. Dort waren zwar formalistische rudimentäre Ansätze eines Rechtsstaats von oben her installiert, ohne daß dies auch nur ansatzweise echten modernen rechtsstaatlichen Anforderungen genügt hätten.

Wenn man nun beispielsweise etwa eine offizielle Anfrage bei den Regimes von Gaddafi oder Assad starten würde, dann würde einem mit Amt und Siegel bestätigt werden, wie rechtsstaatlich dort alles zugeht. Und dies würde geschehen vollkommen ungeachtet der Tatsache, daß z.B. Gaddafi und sein System derzeit bereits wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit ausgeschrieben ist, und sein Abgang nur noch eine Frage der Zeit ist.

Das geht natürlich überhaupt nicht.

Wir sind insgesamt der Überzeugung, daß Deutschland ein derartiges Ranking unter den ersten zehn der Rechtsstaaten der Welt mit Sicherheit nicht verdient.

Deutschland verdient es nicht, auf dieser Liste aufgenommen zu werden, denn wichtige und zentrale rechtsstaatliche Probleme werden in Deutschland vom Gesetzgeber und den ausführenden Organen nicht aufgegriffen und auch nicht unverzüglich beseitigt, obwohl dies eigentlich problemlos möglich wäre.

Wir müssen dieses Ranking somit vorläufig leider als nicht hinreichend objektiviert bzw. nachvollziehbar oder transparent bewerten, und damit insgesamt leider ohne praktische Relevanz.

Zu den angesprochenen, unverzeihbaren und unerledigten Problemen in Deutschland gehören beispielsweise, nicht abschließend aufgezählt:

Die im Wesentlichen in Deutschland immer noch vollkommen ungehindert ausgeübte und praktizierte Zensur (200.000 jährliche “Ermittlungsverfahren” wegen angeblicher Straftaten gegen die Ehre), deren exzessives Ausmaß sogar noch beständig wächst, verbietet es, den Namen Deutschland im Zusammenhang mit einem Rechtsstaat zu nennen.

Das vom Bundesverfassungsgericht alle Schaltjahre wieder in Einzelfallentscheidungen einschränkend über die Zensur gehängte Feigenblättchen “Wahrnehmung berechtigter Interessen” wird nur im Interesse der Zensoren selbst ausgelegt und stellt sich eher als ein schädliches Deckmäntelchen dar denn als effektive Beschränkung der Zensur.

Angesichts dieser in Deutschland exzessiv ausgeübten und praktizieren Zensur steht Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG (”eine Zensur findet nicht statt”) nur noch als verlogener Unsinn da.

Problematik weitgehende fehlende rechtsstaatliche Kontrolle der Justiz selbst z.B. bei Kindesentzug durch Jugendämter. Die Tätigkeiten können in diesem Bereich teilweise nur noch der vom Staat organisierten Kriminalität zugeschrieben werden.

Problematik deutsche Mafia und insbesondere die Drogenmafia - durch den Gesetzgeber wird absichtlich immer mehr der gesamte Drogenhandel einer unabhängigen Kontrolle entzogen, und in die - unverantwortlichen - Hände u.a. spezialisierter Polizei, Staatsanwaltschaften und Richter übergeben, die häufig mit diesen viel zu weitgehenden Befugnissen ihr Schindluder betreiben.

Beispielsweise wird Drogenhändlern die Macht eingeräumt, unter dem Deckmantel des Rechtsstaats Private zu erpressen. Es handelt sich um Straftaten, die im Ergebnis nicht nitgeteilt werden können und nicht verantwortlich verfolgt werden, da die Täter mit den Ermittlern kraft Gesetzes unter einer Decke stecken.

Problematik fehlende Gewaltenteilung und Kontrolle z.b. zwischen Gerichten und Staatsanwaltschaften

Problem Menschenrechtsverstösse, die nicht behoben werden, bzw. fehlende “Umsetzung” von Entscheidungen des EGMR.

Dazu gehört Z.B. das wieder einmal nicht verabschiedete Justizbeschleunigungsgesetz. Die europäischen Vorgaben und Verurteilungen betreffend Menschenrechtsverletzungen werden von Deutschland einfach vorsätzlich ignoriert und mißachtet.

Problematik fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit der meisten Bundesländer.

Dazu gehört eine durch formelle Zugangshindernisse fast auf Null beschnittene Verfassungsgerichtsbarkeit, dazu gehört auch der organisatorisch immer noch vollkommen fehlende Zugang zu Landesverfassungsgerichten in vielen deutschen Bundesländern. Im Deutschland, das ummittelbar aus einer Diktatur heraus schreitet, kann man das vielleicht noch irgendwie verstehen, heute aber eigentlich überhaupt nicht mehr.

Problematik unvertretbar hohe Zugangsbeschränkungen beim Bundesverfassungsgericht (z.B. durch Mißbrauchsgebühren auch gegenüber Rechtsanwälten (!) in § 34 BVerfGG, wodurch in der Praxis die Verfolgung der Verletzung von Grundrechten so gut wie vereitelt wird.

Problematik fehlende Anti-Korruptionsgesetze auf Bundesebene und in den meisten Bundesländern. Der damit zusammenhängende organisatorische Reinigungseffekt fällt durch die politische Blockade derartiger Gesetze von vorne herein weg. So wären damit automatisch anonyme Meldeeinrichtungen für Korruption auf allen Ebenen verbunden, die es organisierter Kriminalität wesentlich schwerer machen würde, in Deutschland nachhaltig Fuß zu fassen. Derzeit muß im Gegenteil (mangels gesetzlich eingerichteter Kontrollen) von einer Vermutung der Korruption in Deutschland ausgegangen werden.

Insgesamt sind unserer Überzeugung nach in Deutschland derzeit ganz offensichtlich und international geradezu auf peinliche Art und Weise rechtsstaatliche Mindestanforderungen nicht erfüllt. Dies verbietet einen echten Vergleich mit anderen Ländern.

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Open Letter to WPJ 2011 (World Justice Project) regarding objections to doubtful ranking of existing German justice system

Bei “www.eucars.de” Open Letter to WPJ 2011 ist ein kritischer offener Brief betreffend Einwendungen gegen die Einstufung des gegenwärtigen deutschen Justizsystems in dem Projekt veröffentlicht.

24.6.2011

Beschwerde Chodorkowski vor dem EGMR in wesentlichen Teilen unbegründet

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 12:29

http://www.facebook.com/chodorkowski?v=wall&filter=3

Beschwerde vor dem EGMR Chodorkowski ./. Russland (Nr. 5829/04)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 31.05.2011 eine der insgesamt wohl vier Beschwerden des russischen Milliardärs Chodorkowskis in den wesentlichen Teilen als unbegründet abgewiesen.

Wegen Unterschlagung von Öl und wegen Geldwäsche waren Chodorkowski und Lebedew zu jeweils 13 Jahren Straflager verurteilt worden. Unter Berücksichtigung der nach dem ersten Urteil aus dem Jahre 2005 anzurechnender Haftzeit aus der U-Haft sollen die beiden 2016 frei gelassen werden.

Der „Fall Yukos“ gehört zu den spektakulärsten, international bekannten Strafprozessen. Er wird von vielen als politisch motiviert bewertet. Die Behörden Russlands streiten dies jedoch ab.

Es liegt dem EGMR allerdings noch weitere Beschwerden zum Komplex Chodorkowski und der Zerschlagung des Yukos-Konzerns vor. Außerdem kann Chodorkowski noch Beschwerde gegen die vorliegende Entscheidung einlegen. Der Fall wäre dann gegebenenfalls von der Großen Kammer des Menschenrechtsgerichtshofs neu zu entscheiden.

Recht bekam er bei einigen - unwesentlichen - Nebenpunkten: Chodorkowski war bei seiner Festnahme anfangs nur als Zeuge geladen worden. Wenige Stunden später aber wurden ihm dann Haftbefehle vorgelegt und er wurde plötzlich als Angeschuldigter in U-Haft genommen. Seine Haftbeschwerden wurden dann oft schleppend behandelt und ohne hinreichende Begründung abgewiesen.

Recht bekam er auch mit seinen Rügen der Haftbedingungen. Im Verlauf des Gerichtsverfahrens war er in erniedrigender Weise wie ein gewalttätiger Schwerkrimineller in vergitterten Käfigen ausgestellt worden. Man habe auch die Rechte seiner Anwälte missachtet, habe deren Papiere durchsucht und beschlagnahmt. Und die Haftbedingungen seien zeitweise jenseits aller Menschenrechtsstandards gewesen und stellten so eine Misshandlung dar.

In den wichtigsten Punkten wurde aber die Menschrechtsbeschwerde Chodorkowskis zurückgewiesen.

Es gäbe keine unwiderlegbaren Beweise, dass politische Motive hinter diesem ersten Prozess gegen ihn steckten.

Der Gerichtshof erwähnt zwar, dass es hierfür Verdachtsgründe gibt - und es auch klar sei, dass politische Gegner und die wirtschafliche Konkurrenz von seiner Verfolgung profitierten. Die Richter des EGMR meinten aber, dass sich die Anklagen auf nachvollziehbare Verdachtsgründe stützten.

Die Richter sprachen Chodorkowski deshalb auch nur eine Entschädigung von 10.000 Euro für die erlittenen Misshandlungen zu.

Feststellungen im Einzelnen (noch anfechtbar)

Art. 3 EMRK

Keine Verletzung von Artikel 3 (Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) der europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) - betrifft die Umstände der Festnahme von Mikhail Khodorkovsky und Aufenthalt im Untersuchungshaftgefängnis zwischen dem 25. Oktober 2003 und dem 8. August 2005;

Zwei Verletzungen von Artikel 3 EMRK wegen der Umstände, in denen er bei Gericht und bei der Untersuchungshaft behandelt wurde, und nach dem 8. August 2005.

Art. 5 EMRK

Eine Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 (b) EMRK (Rechtmäßigkeit der Festnahme wegen Nichterfüllung einer gesetzmäßigen Anordnung) am 25. Oktober 2003;

Keine Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 (c) EMRK (Rechtmäßigkeit der Festnahme eines einer Straftat Verdächtigen) betrifft die Rechtmäßigkeit seiner Festnahme im Rahmen laufender Ermittlungen;

Eine Verletzung von Artikel 5 Abs. 3 EMRK (Überlange Verfahrensdauer) betrifft die Dauer seiner fortlaufenden Festnahme bis zu Untersuchung und zum Prozess;

Vier Verletzungen von Artikel 5 Abs. 4 (richterliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Festnahme) verfahrenstechnische Fehler bei seiner Festnahme

Beanstandet wurde ua. (Rz. 160), daß entgegen des Russischen Gesetzes Art. 241 CCrP die Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfand. Der EGMR befand, daß hier zwar gegen die eigenen Regeln verstossen worden war, daß dies aber noch kein Verstoss gegen die Europäische Konvention für Menschenrechte bedeutet.

Eine formelle Verletzung der Konvention wurde insoweit darin gesehen, daß die Entscheidungen nicht begründet worden sein sollen, und in den Entscheidungen kein Ende der angeordneten Haft definiert war.

Das Gericht fand einige, wenn auch magere, Begründungsansätze. Die spätere Verlängerung entsprechen diesen Anforderungen nicht, jedoch wurde insoweit versäumt, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen.

Eine dritte Haftverlängerung war allerdings überhaupt nicht begründet worden. Dies wurde wegen Überschneidung der Anwendungsbereiche der Konvention unter Art. 5 Abs. 4 (mangelhafte Beschwerdemöglichkeiten) als Verletzung entschieden.

Art. 18 ERMK

Keine Verletzung von Artikel 18 EMRK (Beschränkung von Rechten für unsachgemäße Zwecke) wegen der Behauptung, dass seine Anklage politisch motiviert war.

English Summary

The case concerned the arrest and detention for several years of one of the then richest people in Russia on charges of economic crimes.

According to the ECHR, in Tuesday’s Chamber judgment in the case Khodorkovsky v. Russia (application no. 5829/04), the European Court of Human Rights held, unanimously, that there had been:

No violation of Article 3 ECHR (prohibition of inhuman or degrading treatment) of the European Convention on Human Rights regarding the conditions of Mikhail Khodorkovsky’s detention in the remand prison between 25 October 2003 and 8 August 2005;

Two violations of Article 3 ECHR regarding the conditions in which he was kept in court and in the remand prison after 8 August 2005;

One violation of Article 5 § 1 (b) ECHR (lawfulness of detention for non-compliance with a lawful order) regarding his apprehension on 25 October 2003;

No violation of Article 5 § (c) ECHR (lawfulness of detention of a criminal suspect) regarding the lawfulness of his detention pending investigation;

One violation of Article 5 § 3 ECHR (length of detention) regarding the length of his continuous detention pending investigation and trial;

Four violations of Article 5 § 4 ECHR judicial review of the lawfulness of preconviction detention) regarding procedural flaws related to his detention; and

No violation of Article 18 (limitation of rights for improper purposes) regarding the claim that his prosecution was politically motivated.

The decision still can be contested within 3 months.

http://www.ad-hoc-news.de/europaeischer-gerichtshof-weist-chodorkowski-klage-ab–/de/News/22184076

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Fundstelle mit der Entscheidung auf englisch:

http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?action=html&documentId=885884&portal=hbkm&source=externalbydocnumber&table=F69A27FD8FB86142BF01C1166DEA398649

Ai Weiwei Frei Au Wei!

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 12:05

http://de.wikipedia.org/wiki/Ai_Weiwei

Der chinesische Künstler und Bürgerrechtler Ai Weiwei ist wieder frei. Angeblich soll er in Haft ein Anerkenntnis von Steuerhinterziehung unterschrieben haben. Reden darf er nicht drüber. Da mag halt jeder sich dabei denken, was er möchte. Nicht nur des Wortspiels wegen denken wir nur Au Wei, Ai Weiwei, au Wei, das riecht hier aber gewaltig, nach ‘ner Schw……. ierigen Situation!

Schweigen ist manchmal beredeter als alle Worte: Wir schweigen jetzt in den nächsten Linien für und zusammen mit Ai Weiwei:

(teilweise wortloser) Beitrag und Copyright, auch für die fehlenden Worte, im Juni 2011 von:

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Hier geht es zum Beitrag über den diesjährigen Friedensnobelpreis, der an einen chinesischen Bürgerrechler ging:

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/?s=nobelpreis

Russisches “Komitee gegen Folter” erhält Menschenrechtspreis des Europarats

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 11:21

http://assembly.coe.int/defaultE.asp

“wir woll’n es nicht verschweigen, in dieser Schweigezeit” (Ermutigung, Wolf Biermann)

Der Menschenrechtspreis 2011 der parlamentarischen Versammlung des Europarats (PACE) wurde vergeben an eine russische Organisation namens Komitet Protiv Pytok, einen Zusammenschluss aus 35 Menschenrechtsanwälten. Der Preis ist dotiert mit Euro 10.000,00 und wird zweijährig vergeben.

Diese Organisation hilft nicht nur Folteropfern, sondern trägt auch dafür Sorge, daß Menschenrechtsverletzungen gerichtlich geahndet werden. Dadurch wird die Menschenrechtssituation in Russland, insbesondere im Nordkaukasus, erheblich verbessert.

Gratulation den Kollegen, wir wollen auch und nicht zuletzt Russland dazu gratulieren, und weiter so! Ist es voreilig, zu sagen, daß Russland damit gerade dabei sein könnte, in Punkto Menschenrechte Deutschland ein- bzw. sogar zu überholen?


http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2011/06/09/in-deutschland-gibt-es-keine-menschenrechtsanwalte/

hier geht es zu einigen mageren Fundstellen darüber im Internet:

http://assembly.coe.int/main.asp?link=/Committee/JUR/HumanRightsPrize/PrizeIndex.htm

http://www.dw-world.de/dw/function/0,,83389_cid_15185026,00.html

Nicht zu verwechseln ist dieses Komitee mit dem UN-Ausschuss gegen Folter (engl. Committee Against Torture, CAT). Dies ist ein UN-Vertragsorgan, das die Einhaltung der Bestimmungen der UN-Antifolterkonvention überwacht.

http://de.wikipedia.org/wiki/UN-Ausschuss_gegen_Folter

http://www2.ohchr.org/english/bodies/cat/

http://assembly.coe.int/defaultE.asp

English Summary

Human Rights Prize 2011

This year, the Parliamentary Assembly of the Council of Europe (PACE) granted its Human Rights Prize to the Russian Non Governmental Organisation (NGO) ‘Committee against Torture’ (Komitet Protiv Pytok).

PACE presented its Human Rights Prize 2011 to the organization, supposedly consisting mainly out of an association of 35 Russian human rights attorneys, in recognition of the organisation’s key role in assisting victims of serious human rights abuses.

Gratulations, keep up the good work!

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16.6.2011

Über den Geruch des Nationalsozialismus

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 08:28

Vielleicht können wir das deutsche Rechtssystem am ehesten vergleichen mit einem alten, gerade umgebauten Kuhstall, wobei nicht ganz säuberlich vorher (und nachher) gereinigt worden war: es richt noch immer etwas nach Kuhscheiße. Es ist nur die Frage, ob wir sensibel genug sind, es zu riechen, und ob wir wagen, es zuzugeben: den Geruch des Nationalsozialismus; oder ob wir es uns einfach machen und verlogen genug sind, einfach zu sagen: “das riecht doch gar nicht”. Vermutlich wird der Geruch in homöopathisch kleinen Mengen sogar immer noch da sein, wenn er objektiv überhaupt nicht mehr meßbar ist.

Wer zuläßt, und als Garant des Rechts sogar aktiv dabei Hilfe leistet, daß vor aller Augen acht Millionen Juden ermordet und Ihrer Bürgerrechte beraubt, vertrieben, vergast, ermordet, diffamiert und ausgeraubt werden, wer Straftaten systematisch verdeckt und verheimlicht, verdient es, öffentlich ausgepeitscht zu werden. Das ist dann ja in dem Nürnberger Kriegsverbrecherprozess glücklicher Weise im übertragenen Sinn bei den verantwortlichen Spitzen des deutschen Reichs auch geschehen. Alle daran Beteiligten verlieren eigentlich jegliche Legitimation, irgend etwas zum einem Rechtsstaat beitragen zu dürfen. Nachträglich für das, was geschehen war, und in Zukunft eigentlich auch. Und es ist ein Trugschluss, zu glauben, daß nur, weil wir jetzt keine Juden mehr vergasen, auf einmal einen Rechtsstaat haben, oder Demokratie, Heil Demokratie! Das ist ein weiter Weg, dahin, und wir sind damit immer noch erst ganz am Anfang!

Das, was dann in Deutschland nach dem zweiten Weltkrieg folgte, war demnach nicht plötzlich so ein Rechtsstaat. Auch wenn wir uns Demokratie und Rechtsstaat groß auf die Fahnen geschrieben haben, teilweise von den Besatzungsmächten dazu inspiriert bzw. getrieben, so hing naturgemäß über allem nach wie vor der Geruch des Nationalsozialismus. Neuere Veröffentlichungen und Recherchen wie “Das Amt” bestätigen nur in allen Einzelheiten, was auf der Strasse eigentlich jeder auch so bereits riechen kann. Der Geruch klebte förmlich an vielen richterlichen Entscheidungen, an dem Vorgehen der Polizei, an den Verfahrensmethoden von Verwaltung und Staatsanwaltschaft. Und wenn man daran nicht ganz gewaltig geputzt hat, dann riecht das bis heute!

Um wieder das Bild vom Kuhstall zu verwenden: die, die darin aufgewachsen sind, haben leicht die Sensibilität für den Geruch verloren, und riechen schon lange nichts mehr. Die, die von aussen herein kommen, dazu gehören namentlich alle Ausländer, riechen das auf Anhieb und fragen sich, wie man so einen Geruch nur aushalten kann!

In der Bibliothek in Freiburg i.Brsg. schlummerten zum Beispiel zu meinen Studienzeiten friedlich nebeneinander in den Bänden des RGSt. (Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen) ungekennzeichnete Entscheidungen von deutschen Richtern über nationalsozialistische Delikte wie beispielsweise Bluts- und Rassenschande, Unzucht mit Juden etc. Übergangslos findet man dann etwas später die Namen derselben Richter, die in den Bänden des BGHSt. (Bundesgerichtshof in Strafsachen) die “Grundlagen” der neuen deutschen Rechtssprechung legen, bis heute gerne gesehen und zitiert. Einfach gruselig.

Die kleinen quadratischen Gedenkplaketten, die an ermordete Juden erinnern, gibt es in Baden-Baden noch nicht lange. Und die Gedenktafel, die heute da, auf dem Parkplatz, steht, wo die abgebrannte Synagoge einmal stand. Wurde Hitler als Ehrenbürger der Stadt Baden-Baden bereits gestrichen? Den Hindenburgplatz, als Andenken an den umstrittenen Wegbereiter des Nationalsozialismus, gibt es jedenfalls immer noch.

http://de.wikipedia.org/wiki/Georg_Elser

Rolf Hochhuth in einem Gedicht über Elser:

„Nach drei Jahrzehnten nennt sein Heimatdorf
nach Johann Georg Elser eine Straße
– doch keine deutsche Stadt, nicht eine.“

Warum nennt die Stadt Baden-Baden den Hindenburgplatz eigentlich nicht einfach um in Georg-Elser-Platz? Warum ersetzen wir nicht den Namen des - im besten Falle alten und vertrottelten - Steigbügelhalters des Nationalsozialismus durch den Namen eines der wenigen - bislang systematisch aus dem Volksbewußtsein verdrängten - echten Widerstandskämpfer? Das wäre für mich eine wahre, ernst gemeinte Bekenntnis zur Demokratie und zum Rechtsstaat und gegen den Obrigkeitsstaat und gegen die Diktatur.

Wer kennt noch den Namen Lidice?

Und in Nürnberg zeigt der Platzanweiser in der Oper voll stolz auf den Platz, auf dem einst Adolf Hitler gesessen hat. Gut, daß das Festspielhaus in Baden-Baden erst vor kurzem gebaut worden ist!

Erzogen wurden wir alle, wir zweite Nachkriegsgeneration, von der verlogenen ersten Nachkriegsgeneration von Verschweigern und Verprüglern, von Verdeckern und Lügnern. Von den großen Brüllaffen.

Leider wurde dann auch die deutsche Justiz nach dem Krieg “neu” wieder aufgebaut von einem teilweise personenidentischen Kreis, aus einer seltsamen Mischung mit noch zwielichtigeren Elementen, die damals nach oben gespült wurden. Dies war zwangsläufig so, man kann noch nicht einmal von einem Fehler reden. Es gab ja niemand anders, damals.

Dabei soll das redliche Bemühen dieser Personen gar nicht in Frage gestellt werden. Dennoch kann und sollte rückblickend die Kompetenz dieser Personen durchaus einmal kritisch unter die Lupe genommen werden. Wenn man überlegt, wer damals das Sagen hatte: entweder waren das Altnazis, die “blitzartig” bekehrt wurden bzw. sich bekehrten, oder sollte man das lieber nennen, ihr Fähnchen nach dem Winde hängten? Oder wir hatten es mit Widerstandskämpfern zu tun, Partisanen, Kommunisten, “Verbrechern” im Sinne des nationalsozialistischen Systems aller Couleur, Dissidenten, und Opportunisten. Die (von allen behauptete) Tatsache, damals gegen die Nazis gewesen zu sein, erlaubt zwar eine Vermutung für rechtschaffene Motive, ist aber keine notwendige Schlußfolgerung, so wie das damals wohl häufig voreilig geschah. Die eigentliche Intelligenz Deutschlands war damals entweder ermordet, gefallen, oder ausgewandert bzw. vertrieben worden. Das was blieb, baute den nun so hoch gelobten deutschen Rechtsstaat auf.

Woher sollte eigentlich das plötzliche Wissen kommen, um einen modernen Rechtsstaat mit all seinen demokratischen Anforderungen aufzubauen? Durch göttliche Eingebung etwa?

Nun, wenn wir die Dinge einmal betrachten als das, was sie wirklich sind: wir haben es zu tun mit einem dilettantischen Machwerk einer zweifelhaften Elite, nachdem die eigentlichen Eliten Deutschlands durch den Nationalsozialismus so gut wie vollkommen ausgelöscht worden waren.

Der an unserem Rechtssystem anhaftende Geruch des Nationalsozialismus durchzieht es, wenn wir ehrlich sind, in vielen Bereichen bis heute. Der frische Wind der Demokratie dringt nur zögerlich durch die porösen Strukturen alten herrschaftlichen Denkens, und wir müssen auch heute noch jeden Tag für wahre Demokratie im Sinne von echter Herrschaft des Volks, kämpfen.

So ist es heute zwar manches nicht mehr, bzw. vieles ist so, wie es eigentlich nicht mehr sein sollte, vieles ist aber immer noch genau so, wie es war, und ist (noch) nicht erfaßt und demokratischer Kontrolle schlicht entzogen.

Das Dilemma und zugleich die eigentliche Aufgabe des heutigen Juristen ist es, diese - erkennbar überall noch vorhandenen - Krusten, und den Geruch, zu erkennen und dagegen mit aller Macht vorzugehen.

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English Summary

This article is about the possibly even homeopathic light smell of the former nazi - system that is still hanging over many German institutions, and especially can be felt in the present juridical system. It describes how big the initial sudden steps were from a dictatorship to a democratic system, steps, undertaking mostly by former Nazis, in a Germany mostly stripped of its real elite by the war and Holocaust. However, critically spoken, may we, looking backwards, not expect too much from people who spent most of their life in a dictatorship. That is why a second wave of de-Nazification may only be happening now, connected with a hard struggle of how we will go on, after the reunification and once the allied troops have left Germany.

9.6.2011

“In Deutschland gibt es keine Menschenrechtsanwälte!”

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 07:39

Diese - entsetzte - Bemerkung einer Mitbürgerin ausländischer Herkunft soll hier einmal zur Diskussion gestellt werden.

Im Land des Holocausts gibt es immer noch keine Menschenrechtsanwälte!

Die Theorie, daß angesichts paradiesisch gerechter Zustände keine Menschenrechtsanwälte gebraucht werden würden, kann man wohl getrost zu dem Handwerkszeug und zu den Märchengeschichten moderner Diktatoren rechnen.

Ein klares, untrügliches Zeichen für repressive Systeme, und für die Abwesenheit von Menschenrechten bzw. der nicht ahndbaren Verletzung von Menschenrechten in einem Staat ist u.a. auch, daß es Menschenrechtsanwälte überhaupt nicht erst gibt.

In der “ehemaligen, sogenannten” DDR gab es z.B. lediglich 300 Rechtsanwälte insgesamt. Da, wo nur scheinbares Recht vorgegaukelt wird, brauch man natürlich auch keine Rechtsanwälte!

Ein klares Indiz und Anzeichen für einen Unrechtsstaat ist somit die Abwesenheit von Menschenrechtsanwälten bzw. die Feststellung, Menschenrechtsanwälte keinerlei offiziellen Status und Schutz geniessen. Sie werden dort unweigerlich im Gegenteil verfolgt, verfehmt, geächtet werden, als Dissidenten ins Ausland vergrault, und im schlimmsten Fall heimtückischen, anonymen Anschlägen ausgesetzt, und durch “unbekannte” Täter ermordet. Dabei werden solche Straftaten niemals ernsthaft verfolgt, obwohl jeder weiss, wo die Täter eigentlich zu suchen sind. Gerne werden in repressiven Systemen Menschenrechtsanwälte auch ganz offiziell zu exzessiven, langfristigen Freiheitsstrafen verurteilt, insbesondere wegen Straftaten, die einen Zusammenhang haben mit Meinungsäusserungen, oder mit ihrer beruflichen Tätigkeit, d.h. der verlangten Verfolgung von Verletzungen von Menschenrechten. Oder sie werden einfach nur verfolgt, diffamiert, auf die Liste von Terroristen oder auf polizeiliche Fahndungslisten gesetzt, ohne daß es jemals zu einer Anklage käme. Oder, noch boshafter und wirkungsvoller, als paranoid oder verrückt abgetan und mit Hilfe korrupter medizinischer Gutachter ihrer privaten und beruflichen Rechte beraubt.

Im Dritten Reich mußten Anwälte, die versuchten, sich für Menschenrechte einzusetzen, die Bezeichnung “Judenanwalt” im Briefkopf aufnehmen, und sie wurden entweder mit den bekannten Methoden der damaligen Justiz in den Tod getrieben, oder zur Auswanderung gezwungen.

Nun, zur Situation von Rechtsanwälten in Deutschland, die heute versuchen, sich für Menschenrechte einzusetzen:

Diesen Beruf und das Berufsbild gibt es nicht. Es wird im Gegenteil alles von offizieller Seite aus getan, um zu verhindern, daß in Deutschland sich Anwälte für Menschenrechte einsetzen!

Das Bundesverfassungsgericht sorgt mit einer durchschnittlichen Annahmequote von ca. 2,5 Prozent systematisch dafür, daß kein Rechtsanwalt damit einen Lebensunterhalt verdienen kann.

In den Bundesländern gibt es zum großen Teil überhaupt keine Möglichkeit, die Verletzung von Menschenrechten geltend zu machen. Vgl. dazu die Petition für die Einführung einer Baden-Württembergischen Verfassungsklage. Das soll auch von offizieller Seite aus systematisch und planmäßig in Zukunft so bleiben.

Statistisch gesehen dürfte die Zahl der durch das eigentlich zum Schutz der Verfassung berufenen Bundesverfassungsgericht selbst ausgesprochenen “Mißbrauchsgebühren” nach § 34 BVerfG, die, zur Abschreckung, auch gegenüber Rechtsanwälten ausgesprochen werden, die Zahl der Annahmequote sogar überschreiten, was ganz bewußt auch Sinn der Sache ist: es soll eine Spezialisierung auf Menschenrechte in Deutschland ganz absichtlich verhindert werden.

Eine wirksame externe Kontrolle der Verletzung von Menschenrechten insbesondere durch den Staat gegenüber der Bevölkerung ist in Deutschland damit so gut wie nicht vorhanden. Die vorhandenen Kontrollmechanismen sind mehr Schein als Sein. Sie sind in sich geschlossene, ringförmige Systeme, und zwar in der Regel über Polizei / LKA/ BKA an Staatsanwaltschaft an Richterschaft, und von dort aus zurück an Polizei, und so weiter. Zwischen Staatsanwaltschaften und Richterschaft besteht teilweise Personalunion bzw. fließende, unkontrollierte personelle Übergänge, und damit so gut wie keine externe Kontrolle.

Jeder möge bei solchen Rahmenbedingungen die eigenen Schlüsse ziehen auf die Qualität unseres viel gepriesenen und gelobten deutschen Rechtsstaats.

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8.6.2011

MAINE GÄBE ERR

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 19:28

In Baden nehmen wir “Gelbfiessler” es mit den Umlauten nicht so genau, und da wird schnell mal aus einem “E” ein “Ä”. Oder ein Vokal wird etwas mehr betont, oder etwas länger ausgehalten als er sollte. Gerne verschleifen wir auch mehrere Wörter oder ganze Sätze zu einem einzigen Wort, das spart viel Aufwand beim Sprechen. Und das können wir notfalls auch mit einer oder mehreren Kartoffeln “inde Goschn”, unzerkaut, Handelsklasse Ia. Häufig finden sich dann allerdings am Ende des Satzes Teile derselben auf der gegenüberliegenden Wand wieder, oder im Gesicht oder auf der Kleidung des Konversationspartners, wenn der nicht schnell genug das Weite sucht. Selbst wenn wir gerade mal nicht beim essen sind, dann klingt es dennoch immer noch so. Wenn wir das auch noch gombiniere mit Abkürzunge, denn isch des schnell des ändgüldige Ende jäder vernünftige Verschdändigung.

So kam es zu folgendem kleinem linguistischen Vorfall

Termin zur mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht, der Mandant, ein Badener, erzählt und redet laufend im breitesten Badisch von “maine GÄBE ERR” - ???

Der Richter faucht ihn an, er solle erklären, was er mit “maine GÄBE ERR” meint. - Richter können und verstehen von Amts wegen eigentlich alles, daher ist verständlich, daß ein Richter schon alleine deshalb erheblich verstimmt ist, weil er die Grenzen seines Wissens bzw. Verstehens zugeben muss.

Badische Aussprache von Maine, Maine Beach, New England? Wurde ein Fehler auf englisch gemacht (Error, Err.?)? Konjunktiv Präsens von geben? Er gäbe? Welch gewählte Wortwahl - Wenn er geben würde??? Was möchte wer denn da wem geben?

“GÄÄÄ BÄÄÄ-ÄÄÄRRRR” buchstabiert der Mandant mit überlegen-belehrender Miene - (Richter mögen es bekanntlich ganz besonders, belehrt zu werden!). - Nach jedem Wort macht er dabei eine wichtige Kunstpause, schön langsam, und mit gesteigerter Lautstärke und erhobener Tonhöhe. Oder sagen wir genauer, die Kunstpause machte er eigentlich nur zwischen den beiden Worten. Es klang insgesamt etwa wie “GÄ-BÄR!” Nach dem Motto: “Aber das müssten Sie doch eigentlich wirklich wissen,“, - Herr Richter! - Und mit einem heimlichen Blick zurück zu mir, begleitet von einem Achselzucken, als ob der arme Richter nicht mehr alle Tassen im Schrank habe, oder von Jura keine Ahnung.

Schließlich keifte der Mandant, in aufgebrachtem Tone, auf “Hochdeutsch” oder dem, was er dafür hielt, sagen wir mal, hochbadisch: “GEEEEH BÄÄÄÄR, habe ich doch schon gesagt.

Ein anwaltliches Angebot, mühsam dabei ein ernsthaftes Gesicht machend, die Angaben des Mandanten ins richterliche Hochdeutsch zu übersetzen, wurde empört zurück gewiesen. Vor dem Sozialgericht gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Und Amtssprache ist deutsch. Da gibt es nichts zu übersetzen. Das kann der Richter selbst. “Was macht denn der “Geh-Bär”, woher kommt er, wohin geht er? Weiblich schien der Bär ja zu sein, eine Bärin? …” aber was hatte das nur mit dem Sachverhalt zu tun, um den es ging? Schriftsätzlich war kein Wort von einem Bären vorgetragen worden. Binden Sie oder Ihr Anwalt mir da etwa gerade einen Bären auf? Sie sind Arbeit-Ge-Bär? - Geber? … - Diese Kommunikationsversuche ging dann in gereiztem Tone noch eine ganze Weile munter und tierisch ernst weiter zwischen den beiden sprachlich inkompatiblen Gesprächspartnern.

Dann schließlich kamen die erlösenden Worte:

“- Der Steuerberater hat des doch beim Finanzamt aangemeldet!” - Aaaach so! -

“GbR”, - mit Kosenamen “GE-BE-ER” bei den Jurastudenten, so stellte sich am Ende der richterlichen Ermittlungen vollkommen zutreffend heraus, war hier natürlich die Abkürzung des Mandanten für seine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die sogenannte “BGB-Gesellschaft”, vgl. §§ 705 ff. BGB. Oder halt auf badisch, “maine GÄBE ERR”, auch kurz und prägnant auf hochbadisch “meine Gehbär”! Keinesfalls bitte zu verwechseln mit seinen Geldge -bärn oder seiner Eigenschaft als “Arbeit-Gehbär”!

Der Fachmann staunt, der Laie wundert sich: So etwas, im badischen Sprachkolorit, ist auch für Profis, zumindest wenn sie nicht aus Baden kommen, kaum noch zu verstehen!

Die Moral von der Geschicht (und das im Ernst!):
kürzt mir bloß die Wörter nicht!

Dazu haben wir noch einen anderen, klein wenig ernsthafteren Beitrag über die unprofessionelle Verwendung von Abkürzungen geschrieben.

So, und jetzt müssen wir nur noch das innere Bild von der neuen deutschen Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Form eines weiblichen Bären, der sich nicht auf allen Vieren, sondern auf den beiden Hinterbeinen gehend fortwärts bewegt, wieder aus dem Kopf bekommen!

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Aber Sie vertreten doch schon die Klägerseite, Herr Rechtsanwalt!

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 19:12

Haben Sie da nicht die Parteien verwechselt? - So ein ersichtlich verärgerter richterlicher Kommentar, als ich mich in einem Rechtsstreit für die Beklagten meldete, bei dem der Klägervertreter bereits Herr Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Fischer war.

Nun, ein Rechtsanwalt, der sowohl Kläger wie auch Beklagte vertritt, also sozusagen den Hals nicht voll genug bekommen kann, würde in der Tat zweifellos, Vorsatz einmal angenommen, strafrechtlich relevanten Parteiverrat begehen.

Des Rätsels Lösung: ein Doppelgänger! Der mit Vor- und Nachnamen gleichnamige Kollege ist mit mir vollkommen unbekannt und mit mir weder verwandt noch verschwägert!

Es gibt sogar, nach meinen Recherchen, bundesweit noch bis zu insgesamt ca. 7 weitere rechtsanwaltliche “Doppelgänger” gleichen Namens! Von den anderen ganz zu schweigen. Früher wäre das vermutlich der Entfernung wegen gar nicht aufgefallen, aber Google macht’s möglich! Vielleicht sollten wir uns ja zur Unterscheidung durchnummerieren, oder mal ein Treffen veranstalten!

Nun, zu meinem Trost: Die Qualifikation als deutscher Rechtsanwalt, und zugleich CPA (Certified Public Accountant, USA) gibt es dafür überhaupt nur dreimal, und zwar weltweit!

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31.5.2011

Kachelmann wurde frei gesprochen!

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 09:52

Juristische aktuelle Berichterstattung:

Die Würfel sind gefallen: Nach dem Grundsatz in dubio in reo ist der Angeklagte Kachelmann heute in dem Skandalprozess vor dem Landgericht Mannheim vom Vorwurf der schweren Vergewaltigung seiner ehemaligen Freundin freigesprochen worden.

Hierzu gibt es so viel zu sagen, daß ein ausführlicherer Kommentar einem späteren Artikel vorzubehalten ist, wobei auch das schriftliche Urteil auszuwerten sein wird.

Theoretisch denkbar aber unwahrscheinlich ist auch, daß die Staatsanwaltschaft noch Rechtsmittel einlegt gegen das Urteil. (Nachtrag: die Staatsanwaltschaft hat tatsächlich auch noch Revision eingelegt, um einen Kollegen zu zitieren: “um sich beim BGH noch eine Watschn zu holen!”. )

Einige der dabei zu diskutierenden Stichworte sind folgende:

Was, wenn überhaupt, ist hier insgesamt unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten schief gelaufen?

Die deutsche Justiz macht wohl zu Unrecht bei Vergewaltigungsvorwürfen keine Unterschiede zwischen “Beziehungstaten” und sonstigen Straftaten, und verletzt damit möglicherweise das Recht auf Privatsphäre von Unschuldigen (von Täter und insbesondere die Privatspäre des Opfers, wer auch immer das hier gewesen sein mag).

Haben die Gutachter versagt?

Haben die Richter und Staatsanwälte versagt? Muß das Verfahren der Ernennung von Staatsanwälten und Richtern demokratisiert werden? Ebenso wie die Ablehnungsverfahren dieser Personenkreise?

Hat die Presse versagt?

Dürfen Richter im Urteil bzw. bei der öffentlichen Urteilsbegründung trotz eines Freispruchs “nachhacken”?

Dürfen Richter auch bei einem Freispruch ungehindert und grenzenlos beleidigende, überflüssige und und rufschädigende Behauptungen über die Angeklagten und auch über deren Strafverteidiger verbreiten, und damit der bereits geschehenen Rufschädigung vorsätzlich noch eins drauf setzen?

Machen die Richter sich damit möglicherweise selbst strafbar und kommen hier wegen der rufschädigenden Äusserungen der Richter, möglicherweise unter Verstoss gegen die strafrechtliche Unschuldsvermutung, Staathaftungsansprüche in Betracht?

Wer trägt im Ergebnis welche Kosten? (die Staatskasse trägt üblicher Weise nur die Kosten der notwendigen Pflichtverteidigung, die hier vermutlich fast zu vernachlässigen sind!).

Welche Regressansprüche bestehen für Kachelmann gegenüber dem Staat und gegenüber Dritten?

Wie ist die rechtsstaatliche Bilanz dieses Strafprozesses insgesamt?

26.5.2011

GÄBE ERR, ABR, ABS, KM, FBF, KV, Bf, Bg, ASt, AG, DSDS, SFPH, VRiLG, EP, WE, StLS *)

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 07:15

Oder: über die unprofessionelle Verwendung von Abkürzungen

Abkürzungen in einer Materie zu verwenden, von der man wenig bis gar keine Ahnung hat, verschafft einen durchaus unschönen Eindruck von Scheinprofessionalität und ist manchmal richtig peinlich.

Man kann verstehen, daß Behörden im internen Schriftverkehr nicht 20 Mal “stellvertretender Leiter des Sozialamts” sagen möchten, und daraus dann das unaussprechbare Wortungetüm “stvLrSA” machen, oder 100 Mal “Kindesmutter” ausschreiben und daraus eine “KM*)” machen; und daß Studenten der Rechtswissenschaften oder Steuerberater nicht 1.000 Mal “Gesellschaft bürgerlichen Rechts” sagen oder ausschreiben möchten und statt dessen “Ge Be Err” sagen. Aber bitte übernehmen Sie diese Unsitte nicht.

Selbst bei Gerichten findet man manchmal diese Nachlässigkeit, und man versteht nur noch Bahnhof, wenn von “Bf.” (Beschwerdeführer, nicht “Bahnhof” oder “best friend”) die Rede ist, und AG wäre dann nicht etwa eine Aktiengesellschaft, oder das Amtsgericht sondern der Antragsgegner. Oder vielleicht doch das Amtsgericht? Dabei ist hier anzunehmen, daß die Richter das nur so aus Zeitgründen handschriftlich vorverfasst haben mögen, und das Schreibbüro nur nicht verstanden hatte, daß es auch seine Aufgabe gewesen wäre, diese Abkürzungen in Normalsprache zu übersetzen.

Nochmal, wenn Sie mit Ihren Schriftsätzen und Schreiben etwas erreichen möchten, und den Leser nicht verstimmen:

Die Verwendung von solchen Abkürzungen, ohne sie mindestens irgendwo in einer Fußnote zu erklären, ist ziemlich rücksichtslos gegenüber dem Leser, und erst recht gegenüber dem Hörer.

Wissenschaftlich gesehen, nur nebenbei vermerkt, ist das auch ein schwerer Fehler, der bei Anfangssemsester Rechtswissenschaften wohl alleine berechtigten Grund genug gibt zur Verweigerung des kleinen Scheins für eine Hausarbeit.

Die “Abkü.” lenken von den Inhalten ab und verstimmen den Leser grundlos von vorne herein!

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*) um den eigenen gestellten Vorgaben zu genügen, hier die Auflösung, soweit sie bekannt ist:

ABR Aufenthaltsbestimmungsrecht
ABS Anti Blockiersystem
GbR = Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vgl. dazu den (ausgelagerten) Artikel MAINE GÄBE ERR
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
FBF Paris Hilton’s bester Freund weiblichen Geschlechts (Female Best Friend; vgl. unten unter BF)
KM Kindesmutter, Kein Meineid, Abkürzung für KLM,
KV Kindesvater, Kartellverband, Kostenvorschuss
Bf Beschwerdeführer, Bahnhof, Paris Hilton’s beste Freundin männlichen Geschlechts (Best Friend; vgl. auch oben unter FBF)
Bg Beschwerdegegner, Bundesgericht
ASt Antragsteller, Teil eines Baums
AG Amtsgericht, Antragsgegner, Aktiengesellschaft, Arbeitsgemeinschaft, je nach Zusammenhang
DSDS Dabeisein ist Alles - Domain „dsds-news.de” (OLG Köln, Urteil vom 19.03.2010, 6 U 180/09)
SFPH noch nicht bekannt, dieser Ausdruck, - und der Ärger darüber -, gab übrigens die Inspiration zu diesem Beitrag!
VRiLG Vorsitzender Richter am Landgericht
EP noch unbekannt, beim Bund gab es ein Nahrungspaket genannt EPA, die “Einmannpackung”
WE Willenserklärung, Wiedereinsetzung
StLS Stellvertretender Leiter des Sozialamts oder der Staatsanwaltschaft

23.5.2011

Mindestunterhalt für ein Kind beträgt Euro 57.170!

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 18:09

Was kostet ein Kind?

Unglaublich, aber wahr:

Nach unseren Berechnung ist der ganz normale Mindest-Kindesunterhalt, nach dem (wohl schon für verfassungswidrig erklärten!) Willen des deutschen Gesetzgebers, ohne Verwendungsnachweis zu zahlen mindestens bis zum 18. Geburtstag des Kindes, vom nicht verheirateten Vater an die Mutter (!), aufgrund seines Geschlechts, ein Betrag von insgesamt Euro 57.170,00 (Anm. d. Red.: vgl. auch den Kommentar dazu unten, wonach eine weiteres Jahr dazu gehört, was zutreffend war und korrigiert wurde). Nur, weil er ein Mann ist! Und zwar ganz unabhängig von irgendeiner Gegenleistung, auch ohne das Kind nur ein einziges Mal gesehen zu haben!

Wenn man eine angemessene marktübliche Verzinsung von 4 Prozent p.a. hinzurechnet, erhält man gar rund Euro 79.171!

Kein Wunder, daß die deutsche Bevölkerung so langsam ausstirbt!

Hier ist die Tabelle dazu:

mindestunterhalt-berechnungen1.pdf

Man stelle sich den Hofknicks vor, den der Pfarrer in der Kirche vor der kinderlosen Person machen würde, die ihm einfach so mal einen Scheck mit einer Spende in derartiger Größenordnung überreichen würde, oder das rote Kreuz, oder die Caritas.

Das ist grauer Alltag für die nicht verheirateten Väter. Sie zahlen, zahlen, zahlen. Und werden zum Dank nur auf das Allerschlimmste angemobbt. Bis heute noch nie jemand auch nur daran gedacht, auch nur einmal danke zu sagen.

Schmähreden gegen Väter, wohin man blicken kann, von geldgierigen Feministinnenorganisationen angepeitschte Intrigen, nichts als allerböseste Worte gegen Väter, wohin man nur blickt.

Warum sagt Deutschland eigentlich niemals danke? Danke an all die Milllionen an braven unterhaltszahlenden Vätern, die den allerletzten Pfennig/ Cent für ihre Kinder gegeben haben, manchmal auch, nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers nur zum Kauf von Zigaretten oder des Marihuanas der Kindesmutter verwendet, ohne auch nur eine Sekunde lang an die eigene Rente, an ihr “Existenzminium”, an den hohlen Zahn, der mangels ordentlicher Krankenversicherung (aber das ist ein anderes Thema!) nicht behandelt werden kann, oder sonst an sich selbst nur zu denken?

Das Bundesverdienstkreuz für nicht verheiratete Väter? Diese Forderung ist mein voller Ernst, warum sollten wir nicht auch mal was im positiven Bereich unternehmen:

Jeder Vater, der für sein Kind bis zum 18. Lebensjahr den Mindestunterhalt gezahlt hat, sollte dafür mindestens eine kleine Feier ausgerichtet bekommen und eine formelle Anerkennungsurkunde erhalten, unterzeichnet vom Bürgermeister und vom Leiter des Jugendamts, ach ja, und nicht zu vergessen, auch von der Kindesmutter selbst.

Warum sollte man denn nicht auch einmal positive Anreize schaffen, statt der ewigen Prügel für Väter nichtehelicher Kinder?

*) Betrag wurde korrigiert um 1 Jahr entsprechend dem Hinweis unten, dank dafür.

Berechnung und Kommentar von:

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Verweis auf einen Artikel, der sich mit der rechtlichen Zulässigkeit von rückwirkenden Unterhaltsforderungen beschäftigt, für inhaltliche Richtigkeit dieses von Fremdanbietern veröffentlichten Beitrags wird keine Gewähr geboten.

http://www.123recht.net/R%C3%BCckforderung-von-Unterhalt-f%C3%BCr-die-Vergangenheit-__a97625.html

Über den “Mäuseeffekt” bei den Völkern

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 07:50

Bei den Mäusen ist der Effekt von den Medizinern wissenschaftlich erforscht und nachgewiesen, nicht so bei den Menschen und erst recht nicht bei der Psychologie der Völker. Hier geht es zur Fundstelle eines amerikanischen Artikels aus der Medizin, “Intruder-evoked aggression in isolated and nonisolated mice: Effects of psychomotor stimulants and l-Dopa” der sich mit der Aggression bei einem Eindringling in das Territorium beschäftigt. Die Studie beschäftigt sich weiter mit dem Bedarf und der Menge der zur Beruhigung benötigten Psychopharmaka, die bei isolierten Tieren wesentlich höher liegt. Bei einem weiteren Artikel aus Kanada “Aggression and Self-Regulation of Population Size in Deermice” geht es um die Population sowie die Selbstregulierungsmechanismen durch damit zusammenhängende Aggressionen.

Folgende Mechanismen und Strukturen werden beispielsweise untersucht:

Mäuse, die auf zu engem Raum zusammen gesperrt werden, entwickeln Verhaltensauffälligkeiten. Sie beginnen, sich gegenseitig zu beissen und werden unproportional aggressiv. Dies kann auch bei den “friedlichsten” Tieren beobachtet werden.

Ähnliches kann man bei Menschen beobachten, ohne daß hierzu exakte Studien bekannt wären. Und erst recht nicht wurden bisher, soweit bekannt, diese Erkenntnisse in die Psychologie des Verhaltens der Völker umgesetzt, vgl. dazu unseren früheren Beitrag. Irgendwo in diesem Bereich liegen nämlich auch die wahren Wurzeln für Krieg und Aggressionen im internationalen Bereich.

Derartige Transferstudien verbieten sich leider derzeit noch vollkommen. Bis hin zu der Forderung, daß es eigentlich sogar eine eigene Wissenschaft geben müßte, die sich ausschließlich mit dem Transfer von Erkenntnissen aus einer Wissenschaft in die andere beschäftigt.

Der Grund dafür liegt in den Begrenzungen der traditionellen akademischen Wissenschaften selbst. Der Biologe hat Biologie studiert und stellt biologische Forschungen an. Der Soziologe hat Soziologie studiert und stellt soziologische Studien an Menschen an, der Psychologe Psychologie, und der Völkerrechtler hat Jura studiert hat und nimmt Veröffentlichungen im Bereich des Völkerrechts vor.

Ein Blick über den Tellerrand dieser engen Beschränkungen würde mit Hohngelächter quittiert und dadurch wird auch der Blick auf das Wesentliche bzw. auf das auf der Hand liegende gründlich verstellt. So verhindert die traditionelle Wissenschaft durch verkrustete Strukturen, die niemals in Frage gestellt werden, bzw. werden dürfen, systematisch neue Erkenntnisse und Aufschlüsse.

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20.5.2011

Lidice und die deutsche Vergangenheitsbewältigung durch Schweigen

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 13:14

Dazu eine kleine eigene Geschichte:

Bei einer großen deutsch-französischen Jugendfreizeit in Frankreich um das Jahr 1979 herum wurden rund 150 deutsche und französische Jugendliche im Alter von 8 bis 16 Jahren nach dem Namen Lidice gefragt.

Nicht eines der deutschen Kinder kannte auch nur den Namen, geschweige denn wusste, was dort passiert war. Aber, ohne Ausnahme, war Lidice in allen Einzelheiten allen französischen Jugendlichen bekannt!

Soweit zum Thema deutsche Vergangenheitsbewältigung. Denial and Rejection. Verschweigen und Zurückweisung aller Verantwortung.

Und diese Generation der Verdränger von Unrecht soll heute über Naziverbrecher Recht sprechen! Siehe dazu den Beitrag über Verurteilung und anschließende Freilassung des Kriegsverbrechers Demjanjuk im Jahre 2011.

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Völkerpsychologie - neu entdeckt?

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 10:24

Wir reden hier von einer gesamten Wissenschaft, die fehlt! - Diese kleine Abhandlung soll lediglich den ersten Anstoss dazu geben, diese Fährte wieder aufzunehmen.

Wenn es sie nicht schon gäbe, müßte man sie erfinden. - Google sei Dank:

http://de.wikipedia.org/wiki/V%C3%B6lkerpsychologie

Es gibt es sie schon, die Völkerpsychologie, aber sie führt - zu Unrecht - ein kaum beachtetes Dasein.

Wieder und wieder drängen sich in den Beiträgen die Parallelen auf: Denial und rejection - Das Phänomen des Abstreitens von (erwiesenen und eigentlich unbestreitbaren) Tatsachen und der darauf beruhenden Zurückweisung der Kritik und die darauf beruhende Verhinderung von Heilungs- und Besserungsvorgängen - ist bei der menschlichen Geisteskrankheit ansatzweise erkannt und erforscht, im Bereich der Psychologie des Völkerrechts jedoch vollkommen unbekannt und unerforscht.

Wenn man die Parallele zieht bei einem Staat, der unter einem Diktator (einschließlich von “Scheindemokratien” wie z.B. die sogenannte ehemalige DDR) gelitten hatte, und dann durch das Volk befreit wurde, und einem z.B. in der Kindheit mißbrauchten Menschen, so muß man erkennen, daß es auch dort vergleichbare zwingende Entwicklungen gibt, deren Mechanismen eigentlich auf der Hand liegen. Sie sind lediglich systematisch wahrzunehmen, zu beobachten, zu erfassen, und mit diesem Material könnte man ausgezeichnet arbeiten.

Die deutsche neuere Geschichte selbst wäre ein ausgezeichnetes Beispiel, denn durch die inzwischen im Wesentlichen vollkommene Aufdeckung und Zugänglichkeit von so gut wie allen relevanten Vorgängen und Entwicklungen in der Nachkriegszeit des zweiten Weltkriegs kann man positive und negative Mechanismen wunderbar verfolgen.

Und beim international zu beobachtenden “Umkippen” ganzer totalitärer Strukturen haben wir ein ausgezeichnetes Spielfeld der zu beobachtenden und zu untersuchenden Parallelen. Dies reicht so weit, daß man vermutlich bereits jetzt z.B. für Libyen exakte Vorhersagen über die späteren Entwicklungen treffen können müsste und sollte, und natürlich dann auch Empfehlungen und Tipps, wie Fehlentwicklungen rechtzeitig erkannt und vermieden werden können.

So ist z.B. das schädliche “Schweigen” einer ganzen Nachkriegsgeneration (mit der Folge, daß Begriffe wie Lidice der Nachfolgegeneration in Deutschland noch nicht einmal bekannt sind, ganz im Gegensatz zu der Nachkriegsgeneration in unseren Nachbarländern, vgl. dazu einen weiteren Beitrag!) durchaus vergleichbar mit dem Schweigen des verurteilten Straftäters, und der Weigerung, sein Fehlverhalten psychologisch aufzuarbeiten.

Einer ganzen Nachfolgegeneration wurde einfach verboten, über die Vorkommnisse im Dritten Reich zu reden. Und jetzt, jetzt kommt das Argument, man könne es nicht mehr hören (dieses Argument wurde übrigens von 1945 bis 2000 übrigens auch schon immer von der alten Kriegsgeneration selbst gerne und häufig jederzeit benutzt, um diesbezügliche Diskussionen zu unterdrücken).

Wenn heute die ganz Alten noch, kurz vor ihrem Tod, mit “Geständnissen” ankommen, mit Memoiren, Lebensbeichten, dann stellt das eigentlich erst den ersten wirklichen Schritt zu einer Aufarbeiten der entsetzlichen Vorgänge im Dritten Reich dar.

Verdeckungsmechanismen, abgeleitet aus Regeln aus dem alten Regime, und Aufdeckungsmechanismen, im Wesentlichen getrieben durch neuere demokratische Entwicklungen, halten sich in etwa die Waage. Interessant und spannend ist es, diese Mechanismen zu verfolgen, zu kategorisieren und als solche dadurch zu entlarven.

30, bzw. 50 Jahre nach den Ereignissen wurden die gesperrten Archive im Wesentlichen freigegeben. Und vieles wird immer noch verdeckt. Datenschutz für Täter, Datenschutz für Täter, Datenschutz für Täter, das geht dem System schließlich über alles in der Welt!

Und man muß feststellen, daß jetzt besonders, auch auf universitärer Ebene, durchaus immer noch Versuche unternommen werden, die deutsche Geschichte zu verschönern, zu verändern und zu verfälschen.

Nur, diesmal sind wir euch dicht auf der Spur!

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Goslarer Rat enthebt Gleichstellungsbeauftragte ihres Amtes

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 08:10

“Non, les braves gens n’aiment pas que, l’on suive une autre route qu’eux.” - Die redlichen Leute mögen es überhaupt nicht, wenn man andere Wege geht, als sie selbst. (Georges Brassens)

Die Fraktion der Linken (!) in Goslar stellte den Antrag auf Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten Monika Ebeling (SPD). 25 Ratsmitglieder waren dafür, zehn dagegen, drei Enthaltungen, so ging die Abstimmung aus am vergangenen Dienstag. Das war’s fürs erste.

Wer’s Maul nicht hält, wird kalt gestellt!

Kommentar

… linke Kommunalpolitik aus Goslar, weil die Gleichstellungsbeauftragte für Gleichstellung ist?

Ideen und Gedanken kann man glücklicher Weise nicht des Amtes entheben.

Und die sind nun mal bereits in der Welt, mit oder ohne Monika Ebeling als Gleichstellungsbeauftragte von Goslar.

Vollkommen egal, ob mit oder ohne Amt. Wir legen auf Inhalte Wert, und nicht auf Titel.

Warum wurde Monika Ebeling des Amts enthoben?

Zu “väterfreundlich”? Aussschließlich männerfreundlich? Zu kontrovers, zu unbequem? Halt ein Störfaktor? Nicht konform genug mit den straffen linken Feministinnengruppen? In der “Geschlechterdemokratie” nicht arbeitsfähig? Setzt sich nicht genug für Frauen ein, die in der Gesellschaft benachteiligt werden? Nicht zuletzt, darf bei solchen Kampagnen nie fehlen, dieses Argument: die Nazis waren es gewesen, mit denen sie zusammenarbeitete, und, noch viel schlimmer, ein Link gar auf eine Seite der Väterbewegung auf der hochoffiziellen Seiten der Stadt … so rauscht es durch den deutschen Blätterwald… Von allem ein bisschen.

- Eins steht fest:

Jeder Menschenrechtsbewegung wurden schon immer von offizieller Seite her Steine in den Weg geworfen, sonst verlöre sie ja ihre Existenzberechtigung. Und dies ist ein ganz erheblicher Knüppel, ja, geradezu eine Kriegserklärung, was da aus Goslar kommt.

Interessant ist auch, daß sich die Fronten zwischen Links und Rechts zu vermischen beginnen. Dieser Antrag der Linken wäre eigentlich etwas, was man viel eher von Seiten der CDU-Fraktion erwartet hätte. Ironischer Weise war der Standpunkt der Gleichstellungsbeauftragten insgesamt wohl eher ein durchaus konservativer.

Verdorben hatte die Gleichstellungsbeauftragte es sich dann aber offenbar primär mit der Ebene der einseitig nur auf die Wahrnehmung von Frauenrechten nach altem Muster orientierten, “alten”, linken Frauenorganisationen und mit deren Fürsprechern. Und das, was früher einmal die “Gegenseite” war, hat dann das Bauernopfer begeistert angenommen. Das ist, unabhängig von den Sachfragen, im Moment zumindest politisch wohl möglicherweise als Fehler zu bewerten. - Das Volk kann es nun einmal nicht leiden, wenn ihm und seinen Sprechern der Mund verboten wird. Und Monika Ebeling hatte nur das ausgesprochen, was sich beim einfachen Volk schon längst in Gärung befindet.

Gleichstellungsbeauftragte haben den Mund zu halten, nichts zu tun und möglichst “toter Hund” zu spielen. Das sind die Spielregeln. Jemand, der aktiv denkt und Positionen bezieht, möglicherweise sogar unbequeme, ist nicht erwünscht.

Nun, ich hoffe und wünsche, daß die Bürger von Goslar dies bei den nächsten Gemeinderatswahlen entsprechend honorieren werden, so wie wir das hier in Baden-Württemberg mit der CDU/FDP-Regierung, nachdem sie taub geworden war für jegliche Innovation, auch gerade getan haben. Vieleicht sehen wir Monika Ebeling ja demnächst im Gemeinderat wieder, oder auf höherer politischer Ebene.

Für wen soll man aber bloß noch stimmen? Nun, vielleicht empfiehlt es sich, einmal mit den zehn Gemeinderatsmitgliedern zu sprechen, die dagegen gestimmt haben!

Diskriminierung und unfaires Verhalten schafft häufig Kräfte, von denen man selbst noch nichts gewußt hatte. Das ist das Geniale an der Demokratie, bleiben wir dran! Jetzt erst recht!

Und wenn wir mit einem französischem Zitat begonnen haben, so soll dies auch mit einem Zitat - aus französischen Gewerkschaftskreisen, enden:

“la lutte continue” - Der Streik geht weiter!

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19.5.2011

Justizministerkonferenz zur Gleichberechtigung bei elterlicher Sorge

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 09:42

Ein interessanter, vermittelnder Vorschlag wurde von der Justizministerkonferenz ausgearbeitet. Danach soll zwar die Mutter erst einmal die elterliche Sorge haben, der Vater stellt aber einen Antrag beim Jugendamt auf Vermittlung. Wenn dieser scheitert, kann das Gericht angerufen werden.

http://www.jusline.de/index.php?cpid=0920e51183510618590069d5c148aec4&feed=114551

Kommentar

Unter dem Aspekt, daß die elterliche Sorge eigentlich mehr eine Pflicht als ein Recht ist, und aus der Sicht des Kindeswohls halten wir den Vorschlag für nicht weit genug gehend.

Letztendlich soll es den nicht verheirateten Vätern (und den Müttern!) auch nicht so leicht gemacht werden, die Väter aus der Pflicht der elterlichen Verantwortung zu entlassen!

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16.5.2011

Papatour 2011

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 18:05

Papas fahren Rad, den 18.06.2011 schon mal vormerken, ab ca. 17.00 Karlsruhe Bahnhofsvorplatz.

hier die PDF der Väterbewegung

papatour-2011.pdf

Buchbesprechung Topik und Jurisprudenz von Viehweg

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 10:41

Ein Beitrag zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung.

Buchbesprechung

Es gibt eigentlich nur einige wenige Bücher, deren Lektüre sich im juristischen Studium - und nicht nur da - uneingeschränkt empfiehlt.

Dazu gehört das gerade einmal 130 Seiten umfassende Taschenbüchlein von Theodor Viehweg, “Topik und Jurisprudenz”.

Je mehr und länger man sich damit beschäftigt, desto wertvoller wird der Inhalt. Das Buch beschäftigt sich mit den Grundlagen des typisch juristischen Denkens und der juristischen Argumentationstechnik. Um § 3 (Analyse der Topik) zu zitieren:

“Es handelt sich um diejenige denkerische Techne, die sich am Problem orientiert.” Es geht um die Methoden der Auswahl der “Topoi”, der Themengruppen, und um die Techniken, anhand deren man damit Probleme lösen kann. - Die Rede ist (mit den wichtigsten Gliederungspunkten) von Vicos Hinweisen, von aristotelischer und ciceronischer Topik, vom Bezug der Topik zu den lateinischen Rechtsbegriffen ius civile und mos italicus, es geht um ars combinatoria und juristische Axiomatik. Auch wenn viele dieser Begriffe heutzutage eher entlegen bekannt sind, so werden diese doch so gut erklärt und vom Author eingeführt, daß auch der nicht vorgebildete Leser sich leicht einen ersten Einblick in die spannende Welt des juristischen Denkens verschaffen kann.

Insgesamt handelt es sich um einen auch und gerade heute sehr interessanten Ansatz, juristisches Denken zu betrachten, und damit um Pflichtlektüre für jeden Rechtswissenschaftler, jeden, der den Grund der insgesamt unbestreitbar immensen Macht aufspüren möchte, die die Juristen (und natürlich auch andere) bis heute immer wieder befähigt, alleine durch den juristischen Denkansatz und die entsprechende Methodik nicht nur Problemlösungen anzubieten, sondern letztendlich auch das Denken als solches weiter voranzutreiben.

Das mir vorliegende Exemplar ist die fünfte, durchgesehene und erweiterte Auflage 1974, C.H. Beck Verlag ISBN 3 406 04910 9. Obwohl das juristisch ein erhebliches Alter bedeutet, in dem man die meisten juristischen Werke als mindestens inhaltlich überholt austauschen muss, so liest sich das Büchlein so erfrischend und neu, als sei es gerade eben erst erschienen.

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P.S. bei der Recherche zu dem Buch stiess ich auf eine Doktorarbeit “Topik und rhetorische Rechtstheorie” an der Universität Düsseldorf aus dem Jahre 2005, hier die Fundstelle, die der Leserschaft nicht vorenthalten werden soll.

13.5.2011

Fairness- und Korruptionsbewertung der deutschen Gerichtszweige

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 12:26

Fairness- und Korruptionsbewertung der deutschen Gerichtszweige

http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsweg

In der Reihenfolge der Fairness und Korruption gegliedert: Tendenz

Verfassungsgerichtsbarkeit (Bund bzw. Länder) 1 sinkend
Zivilgerichtsbarkeit (Zivile Rechsstreitigkeiten und Strafsachen) 2 gleichbleibend
Arbeitsgerichtsbarkeit 3 steigend
Sozialgerichtsbarkeit 4 überlastet
Finanzgerichtsbarkeit 5 gleichbleibend
Verwaltungsgerichtsbarkeit 6 gleichbleibend schlecht

Grundlage: Meinungsumfrage zur statistischen Bewertung der Fairness und des Korruptionsgrades sowie Auswertung von einzelnen Urteilen

Kommentar

Obige Tabelle soll ergebnisorientiert, und natürlich vom Ansatz her, auch was die Auswahl der Bewertungskriterien anbelangt, in subjektiver Einschätzung die deutschen Gerichtszweige gegeneinander abwägen. Die Ursachen, warum die Verwaltungsgerichtsbarkeit z.B. durchschnittlich deutlich unfairere Entscheidungen trifft als alle anderen Gerichtszweige, dürfte noch nicht erforscht sein.

Es gibt hier auch noch ein zu analysierendes Gefälle zwischen höchstrichterlichen Entscheidungen und den Entscheidungen auf unterster und der mittleren Ebene. Während es im Verwaltungsrecht auf höchstrichterlicher Ebene einige gute und bahnbrechende Entscheidungen durchaus gibt, so kann die Qualität der Urteile auf unterster Ebene nur als miserabel eingestuft werden. Dagegen liegt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Zivilsachen im Ergebnis, trotz der insgesamt guten Bewertung, häufig fern von jeder Gerechtigkeit.

Anderer Meinung? Gegenansichten, möglichst mit Angaben der Gründe und Bezugnahme auf Urteile, werden hier gerne wiedergegeben. Dies soll nur ein allererster Denkanstoss sein, und noch keine fertige Tabelle, oder gar ein Urteil als solches.

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12.5.2011

LG München II Demjanjuk 5 Jahre Haft und doch frei

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 13:16

LG München II Holocaust - Demjanjuk bekommt 5 Jahre Haft für Beihilfe zum Mord und wird frei gelassen

Nur ein kleines bisschen Beihilfe zum Mord?

Das Landgericht München II, Richter Ralph Alt, hat den 91 Jahre alten Holocaust Straftäter John (Iwan) Demjanjuk in einem der letzten NS-Kriegsverbrecherprozesse zu 5 Jahren Haft für Beihilfe zum Mord in “mindestens 28.600 Fällen” verurteilt. Gefordert waren 6 Jahre von der Staatsanwaltschaft, und angeklagt waren eigentlich 29.700 Fälle. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Demjanjuk soll dabei geholfen haben, Juden in die Gaskammern zu treiben. Er selbst betrachtete sich auch als ein Opfer des NS-Regimes, und er habe keine andere Wahl gehabt, um selbst zu überleben.

Das Gericht hat im Anschluß an die Urteilsverkündung den Haftbefehl aufgehoben haben und Demjanjuk kam am selben Tag wieder auf freiem Fusse. Wenn man die Dauer der Revisionsverfahren in Deutschland mit einbezieht, wird Demjanjuk seine Strafe mit einiger Wahrscheinlichkeit niemals wirklich antreten.

Kommentar

Deutsche Vergangenheitsbewältigung: - Der ursprünglich aus der Ukraine stammende, von der deutschen SS damals rekrutierte ehemalige Wächter im Konzentrationslager (KZ) Sobibor wurde immerhin verurteilt. Selbst dies ist bekanntlich überhaupt nicht selbstverständlich für die deutsche Justiz. Damit bekommt er zwar eine Quittung für seine ihm damit nachgewiesenen Teilnahme an 16 Aktionen der Massenvernichtung, muß sie aber im Ergebnis nicht bezahlen.

Umgerechnet bedeutet das etwa einen Tag Gefängnis für je 15,67 Morde. - Oder etwas weniger als zwei Stunden für den Mord eines Mitmenschen. Damit hätten wir wohl so ziemlich den juristisch “billigsten” Massenmord, den es in der Geschichte gibt. Wenn man annimmt, daß Demjanjuk es überhaupt gewesen ist. Nach dem Urteil besteht daran im Ergebnis kein Zweifel mehr. Das Gericht folgte insbesondere nicht dem Einwand, daß Demjanjuk selbst Opfer gewesen sei, er habe vielmehr durchaus eigene Entscheidungsspielräume gehabt. So erfolgte wohl auch die Meldung zu den Strafgefangenenlagern auf freiwilliger Basis. Zweifelhaft ist wieder die Verurteilung alleine auf der Grundlage der Anwesenheit in den Lagern. Andererseits darf man die perverse Situation nicht vergessen, daß sämtliche Opfer der nationalsozialistischen Massenmorde in den Konzentrationslagern eben gerade vergast oder sonstwie umgebracht worden sind und darum nicht mehr als Zeugen für einen konkreten Einzelnachweis der Taten Demjanjuks (und anderer) verfügbar sind.

Ohne dass das entscheidungsrelevant wäre, aber wenn man sieht, welches falsche Schauspiel der Angeklagte da ziemlich ungeniert mit dem Gericht und den Strafverfolgungsbehörden treibt, - bzw. getrieben hat, - während der Hauptverhandlung verhüllt, mit Sonnenbrille und scheinbar gebrochen, kaum war das Urteil heraus, straff aufgerichtet und mit einem geradezu herausfordernden Blick, dann wird eigentlich auch klar, daß normaler Weise da, wo Rauch ist, auch Feuer ist.

Die vom LG München II ausgesprochene Strafe ist vollkommen unverständlich. Ein “normales”, einfaches “lebenslänglich” bedeutet nach § 57a StGB “mindestens 15 Jahre” Haft. Das ist auch das Höchstmaß, § 38 Abs. 2 stGB. In anderen Ländern wäre diese Zahl mit der Zahl der Morde zu multiplizieren, was in Deutschland nicht üblich ist. Es wird in Deutschland eine Gesamtstrafe gebildet, §§ 53, 54 StGB. Nach §§ 27 Abs. 2, 49 StGB ist Strafmilderung möglich, und nach § 46 StGB sind alle Umstände zu würdigen.

Wie die Staatsanwaltschaft und der Richter aber im Ergebnis von der “normalen” lebenslänglichen Freiheitsstrafe von 15 Jahren für Mord/ Massenmord zu nur noch 6 oder 5 Jahren herunter kommt, ist, bei allen Freiräumen eines Richters, nicht mehr nachvollziehbar.

Auch die These, daß nach Abbusse der Haft noch Zeit zum Leben bleiben sollte, sollte an der Mindeststrafe eigentlich nichts ändern. Wenn man die statistische Lebenserwartung eines 91-jährigen betrachtet, dann geht die restliche Lebenserwartung annäherungsweise gegen 0. Das darf aber nicht dazu führen, daß bei allen alten Straftätern keine Haft mehr ausgesprochen werden darf.

Ist dies also insgesamt wieder als ein deutsches Sonderangebot für Massenmord zu verstehen? Die empörten Reaktionen aus aller Welt auf dieses Urteil könnten dafür sprechen, daß dies zumindest so verstanden wurde.

Angeblich hatte der Verurteilte die ganze Zeit ja nur dagestanden und gewacht. Ein wachsamer Wärter. Das ist ja schließlich nicht strafbar, oder doch? Na, diesen bequemen Schlupfwinkel nahm das Münchener Landgericht zumindest nicht. Er sei bereits aufgrund seiner reine Anwesenheit in den KZ’s in der Wärterfunktion der Mittäterschaft/ Beihilfe überführt. Aber wenn schon, denn schon. Wenn man im Ergebnis zur Täterschaft kommt, bzw. Beihilfe, dann sollten auch die vollen dafür vorgesehenen Konsequenzen umgesetzt werden.

Auch wenig verständlich ist die unmittelbare Freilassung des Verurteilten nach der Verurteilung.

Der Richter meinte in einer öffentlichen Stellungnahme, der Haftgrund entfiele nun, da das Urteil noch nicht rechtskräftig sei, und der Haftbefehl lediglich die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung sicherstellen sollte.

Die gesetzliche Unschuldsvermutung spräche auch jetzt noch für den Verurteilten. So sollte man als Strafverteidiger einmal versuchen, bei einem verurteilten Drogendealer zu argumentieren!

Als reine taktische Entscheidung verständlich ist auch, weshalb die Verteidigung gegen das Urteil, das einem Freispruch gleichkommt, auch noch Rechtsmittel eingelegt hatte. Wozu eigentlich? Der Verteidiger meinte, der Verurteilte wolle seinen Enkeln wieder in die Augen schauen können. In die Augen schauen kann eigentlich sowieso die gesamte deutsche und internationale Nazigeneration ihren Enkeln nicht, vielleicht mit ganz wenigen Ausnahmen, denen dann aber meist zumindest Drückebergerei vorgeworfen werden kann.

Der eigentliche Grund für das Rechtsmittel dürfte aber eben die oben erwähnte Verhinderung der Rechtskraft des Urteils sein. Dadurch konnte der Verurteilte dann ja trotz der Verurteilung sofort freigelassen werden. Und, sollte inzwischen die Natur ihren unabänderlich feststehenden Richtspruch für alle Menschen, Täter wie Opfer gleichermaßen, vollzogen haben, dann wird die Angelegenheit auf immer auf sich beruhen gelassen werden können.

Link auf Lidice- Dazu noch eine kleine eigene Geschichte - die aus diesem Aufsatz ausgelagert worden ist.

Soweit zum Thema deutsche Vergangenheitsbewältigung. Einfach Verschweigen macht doch das Prinzip “Denial and Rejection” für die nächste Generation später so viel einfacher.

Wir schweigen und weisen alle Verantwortung weit von uns. Reue? Wofür sollten wir denn Reue zeigen?

Wir waren es doch einfach alle gar nicht. Alle. Wir waren doch alle Opfer. Noch nie bin ich jemand begegnet, der es war. Alle Deutschen sind und waren schon immer vollkommen unschuldig. Wie die weissen Lämmlein. Einfach unglaublich aber, wie vielen heimlichen und vollkommen unerkannt gebliebenen Widerstandskämpfern, Regimegegnern, Antifaschisten wir begegnet sind und laufend immer noch begegnen, wir zweite Nachkriegsgeneration.

Der böse, böse Adolf Hitler ist nämlich damals nachts höchstpersönlich selbst heimlich durch die deutschen KZ’s gekrochen und hat heimlich alle Juden umgebracht. Dafür können wir doch nichts. Der Polizei und Staatsanwaltschaft sind die Verbrechen einfach nicht mitgeteilt worden, dafür konnte die Polizei doch nichts. Und wenn sie mitgeteilt wurden, dann wurden einfach die Anzeigenerstatter hingerichtet. Dafür konnte die Polizei, Staatsanwaltschaft und Richterschaft doch nichts.

Also müssen wir auch keine Reue zeigen, und müssen auch überhaupt nichts ändern. Wir waaaaren es doch nicht! Und wir wussten doch von nichts. Und wenn, dann haben wir auf Befehl gehandelt.

Die Amerikaner hatten damals die deutsche Bevölkerung zwangsweise durch die KZ’s getrieben, damit niemand später sagen könne, das alles sei erfunden. Und noch immer nehmen wir keine echte und ernsthafte Kenntnis vom Holocaust.

Unsere Polizei rennt auf Flohmärkten herum und beschlagnahmt alte Fotoalben, auf denen Swastika gesehen werden können. Das öffentliche Zeigen derselben ist nämlich eine Straftat. Na, ganz toll, durch die Vernichtung der wenigen verbliebenen Unterlagen können wir gut auch den Rest der Spuren verwischen, die vielleicht zu den echten Tätern führen könnten.

Es bleibt alles ganz schön so, wie es ist und immer schon war, wir sind alle unschuldig, schon immer gewesen. Ei, tei, tei. Wir große, unschuldige Familie, die wir alle in einem Boot sitzen.

Und Reue war es insbesondere, was die rund 30 Holocaust-Überlebenden, die als Zeugen z.T. aus den Niederlanden gekommen waren, vollkommen bei dem Angeklagten vermisst hatten.

P.S. Demjanjuk ist im März 2012 gestorben. Seine Verurteilung dürfte damit nicht rechtskräftig geworden sein, und seine Erben werden möglicherweise sogar noch dafür entschädigt?

English Summary

German Regional Court (Landgericht) Munich (Sentence is not yet legally binding):

91 year-old Holocaust criminal John Demjanjuk, originally from the Ukraina and hired by the SS during WW II as a guard, has been sentenced today to five (5) years of prison for “at least 28.600″ cases of complicity to murder. German prosecution had asked for 6 years, and originally there were 29.700 cases indicted.

Under consideration of past detention waiting for trial, the German court ordered the arrest warrant (which has been rendered in order to assure presence during trial) to be canceled and Demjanjuk has been released from jail the very day. The judge argued that he had no further reason to keep up the arrest warrant after the date of trial, considering the presumption of innocent as long the sentence was not yet legally binding.

Calculated rate of murder/ prison time: 15 murders a day, which may be a world record for the cheapest “fine” for murder ever. The defense is about to challenge the judgement. Considering the duration of German revision procedures, it seems very doubtful that Demjanjuk will ever have to serve his sentence at all.

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10.5.2011

Petition 14/ 05557 zur Individual-Landesverfassungsbeschwerde Baden-Württemberg

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 10:52

Die in unserem früheren Beitrag erwähnte Petition zur gesetzgeberischen Einführung und Gewährung der individuellen Verfassungsbeschwerde des Landes Baden-Württemberg vom 14.04.2011 nach dem Vorbild anderer Bundesländer wird vom Petitionsausschuss des Landes Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen Petition 14/05557 bearbeitet.

Der Petitionsausschuss holt derzeit vom zuständigen Ministerium eine Stellungnahme ein und wird nach Abschluss der Ermittlungen der Vollversammlung des Landtags einen Bericht und eine Beschlussempfehlung vorlegen.

Hier der Inhalt unserer Petition

Es wird beantragt, der Landtag möge folgenden Beschluss fassen:

Art. 68 Abs. 1 der Landesverfassung wird ergänzt um Ziffer 4 nach folgender Maßgabe:

(BISHERIGER TEXT UNVERÄNDERT)

(1) Es wird ein Staatsgerichtshof gebildet. Er entscheidet

1. über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtags oder der Regierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind,

2. bei Zweifeln oder Meinungsverschiedenheiten über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung,

3. über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung, nachdem ein Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt hat,

NEU (Analog § 90 BVerGG)

4. (1) über Individualverfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in Baden-Württemberg in einem seiner Grundrechte, in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes oder in seinen in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Landesverfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Der Staatsgerichtshof kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

5. (statt bisher 4.) in den übrigen durch diese Verfassung oder durch Gesetz ihm zugewiesenen Angelegenheiten.

Begründung der Petition 14/05557

Der “Staatsgerichtshof” des Landes Baden-Württemberg führt derzeit ohne Grund ein leisetreterisches Schattendasein im Sinne eines Justizsystems, das insoweit mehr Schein als Sein darstellt.

http://www.baden-wuerttemberg.de/staatsgerichtshof/

Die Landesverfassungsbeschwerde, parall zu der Individual-Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a Grundgesetz, § 13 Nr. 8a, 90 ff. BVErfGG vor dem Bundesverfassungsgericht, besteht bereits in mehreren Bundesländern, u.a. in Brandenburg und Sachsen. In Sachsen etwa ist sie laut der Fundstelle oben mit 90 Prozent die häufigste Verfahrensart, was nur zeigt, daß hier ein erheblicher Nachholbedarf besteht.

Nicht zugelassen ist die Individual-Landes-Verfassungsbeschwerde in Baden-Württemberg.

Dort werden - neben dem Grundrechtsschutz des Grundgesetzes als Standard, - auch eigene Grundrechte entwickelt, und es besteht eine individuelle Weiterentwicklung auch der indiviuellen Menschenrechte auf Landesebene.

Unserer Ansicht nach fordert bereits Art. 2 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz), daß auch den Bürgern des Landes Baden-Württemberg die Möglichkeit eingeräumt werden muß, die Verletzung von Grundrechten, die auch die Landesverfassung garantiert, vor dem Verfassungsgericht des Landes geltend zu machen.

Es ist nicht einzusehen, daß man eine Landesverfassungsbeschwerde nur deshalb nicht einreichen kann, weil man in Baden-Württemberg wohnt.

Der derzeitig bestehende Zustand in Baden-Württemberg ist danach wohl sowieso eigentlich verfassungswidrig. Anders sieht es leider -offensichtlich - noch das Bundesverfassungsgericht, dessen Rechtsprechung aber auch auf anderen Gebieten inzwischen leider nicht mehr der Weisheit letzter Schluss ist.

Eines dürfte aber klar sein: freiwillig dürfen die Länder selbstverständlich die individuelle Verfasssungsbeschwerde einführen, und jedes Landesparlament, das es unterlässt, die individuelle Verfassungsbeschwerde zuzulassen, muß sich den Vorwurf gefallen lassen, einen zur Förderung der Demokratie und des Rechtsstaats wichtigen Beitrag ganz bewußt zu unterlassen.

Und das sollte ganz bewußt jedesmal wieder zu einem zentralen Thema auch der Wahlen zu den Landesparlamenten gemacht werden.

Vorteile der Landesverfassungsbeschwerde sind insgesamt mehr Föderalismus, mehr Rechtsstaatlichkeit, und nicht zuletzt die erwähnte Gleichberechtigung der Bürger des Landes BW mit den Bürgern der Bundesländern, in denen die Landesverfassungsbeschwerde bereits existiert.

Nicht zuletzt würde eine funktionierende Landesverfassungsgerichtsbarkeit auch das Bundesverfassungsgericht entlasten, das mit einer Annahmequote um die 3 Prozent derzeit sowieso eigentlich überhaupt keinen effektiven Grundrechtsschutz mehr gewährleistet.

Ach ja, und hier gleich noch ein “heißes Eisen”: Wie wäre es, wenn wir die Wahl dieser - dann sehr einflussreichen - Verfassungsrichter des Landes auch gleich nicht mehr den Bürokraten überlassen, sondern diese unmittelbar und direkt vom Volk wählen lassen?

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Petition 14/ 05559 zum Antikorruptionsgesetz des Landes Baden-Württemberg

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 10:38

Die in unserem früheren Beitrag erwähnte Petition zur Entwicklung und Verabschiedung eines Anti-Korruptionsgesetzes des Landes vom 14.04.2011 wird vom Petitionsausschuss des Landes Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen Petition 14/05559 geprüft, weitere Nachricht folgt.

(vgl. auch Petition 14/2344 aus 2008 betreffend ein Antikorruptionsgesetz, Drucksache 14/2825 mit der Beschlussempfehlung, alles so zu belassen, wie es ist)

Inhalt der Petition


Es wird beantragt, der Landtag möge folgenden Beschluss fassen:

Das Land Baden-Württemberg beschließt, ein Anti-Korruptionsgesetz zu verabschieden.

Zu diesem Zweck wird eine Reformkommission gebildet, der aufgegeben wird, binnen 6 Monaten, hilfsweise binnen eines angemessenen Zeitraums, einen beschlussfähigen Entwurf solch eines Gesetzes anzufertigen.

Die Reformkommission wird pluralistisch, auch mit erfahrenen Praktikern in der Korruptionsbekämpfung aus Politik, Wirtschaft und Verwaltung zusammengesetzt, gegebenenfalls nach vorheriger Ausschreibung.

Kurzbegründung der Petition

Zu den internationalen rechtsstaatlichen Mindeststandards gehört es eigentlich schon längst, daß die Antikorruptionsgesetze nicht nur in Form von Verwaltungsvorschriften oder internen Richtlinien existieren, wie leider auch bislang in Baden-Württemberg, sondern in Form von Gesetzen, die notfalls einklagbare Rechtspositionen gewähren.

Hier z.B. zu dem österreichischen Gesetz:

http://www.kommunal.at/files/kom_12_-09_seiten_24_antikorruption.pdf

zuletzt abgelehnt durch die CDU/FDP Regierung in Hessen im April 2011.

http://www.dnews.de/nachrichten/hessen/485245/landtag-lehnt-anti-korruptionsgesetz-hessen-ab.html

Das Land Nordrhein-Westfalen bespielsweise hat bereits ein Korruptionsbekämpfungsgesetz, Berlin, und auch das Land Sachsen.

http://www.johannes-lichdi.de/fileadmin/user_upload/GesEntw/EP_antikorruption_2007-03-07.pdf

Diese Gesetze sollten hier als Vorbilder dienen.

Zu erwähnen ist schließlich auch die von Deutschland am 09. Dezember 2003 bei der Unterzeichnungskonferenz in Mexiko zwar unterzeichnete, aber anschließend nicht ratifizierte UN-Konvention gegen Korruption (UNCAC) vom 16. September 2005 (Datum des Inkrafttretens).

Hier die deutsche Erklärung bei Wikipedia.

(Kommentar d. Red.: Auch so kann man international sehr überzeugend den Eindruck vermitteln, daß die Deutschen es in Umkehrung preussischer Grundsätze heutzutage bei der Korruptionsbekämpfung mehr mit dem “Schein” als mit dem “Sein” halten!)

Ferner werden Ansätze zur Korruptionsbekämpfung entwickelt von der Europäischen Korruptionsbekämpfungsgruppe GRECO und von Transparency International.

Einige der wesentlichen Punkte, die in solch einem Gesetz geregelt werden müssen:

Darin zu regeln wäre u.a. die Einführung der Ämter von Korruptionsbeauftragten, Korruptionshotlines, Offenlegungsvorschriften etc.

Regelungen betreffend:

Belastungskorruption: Verwendung von Machtstellungen zur Erzwingung von Sonderleistungen, Ähnlichkeit mit Erpressung.

Entlastungskorruption: Nicht nachweisbarer “Tausch” von Leistungen und Täuschung zu Lasten Dritter.

Fehlende Kontrolle und gegenseitige Einflussnahme von Politik und Strafverfolgungsbehörden

Fehlende justizielle oder sonstige Kontrolle der Staatsanwaltschaften, Landeskriminalämter und Polizeiorganisationen, u.a. auch gefördert durch fließende Durchdringung der Ämter, z.B. Wechsel der Leiterin der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe an das Oberlandesgericht Karlsruhe im Jahre 2010, und in die andere Richtung. Weiteres Beispiel der “Flowtex”-Skandal - Die Nichtverfolgung von Straftaten, die den Ermittlungsbehörden gemeldet worden und somit bekannt waren, führt zu keinerlei Konsequenzen und auch nicht zur Staatshaftung.

Mißbrauch von Positionen, um Einfluss auf Behörden zu nehmen, und um Auftragsvergaben an bekannte und befreundete Unternehmer zu erreichen

Fehlendes ethisches und moralisches Verantwortungsbewußtsein von Politikern, Behörden und sonstigen Personen in einflußreicher Position

(Anonyme) Meldestellen für Korruptionsfälle (z.B. Hotline, Korruptionsbeauftragte), öffentliche Berichterstattung über deren Tätigkeit, unmittelbare Berichterstattung der Tätigkeit dieser Stellen an den Landtag, ohne Zwischenstellen

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Literatur zur Korruptionsbekämpfung:

Pies, Ingo, Wie bekämpft man Korruption? Lektionen der Wirtschafts- und Unternehmensethik für eine ‚Ordnungspolitik zweiter Ordnung’, Berlin 2008

Prof. Dr. Britta Bannenberg, Korruption in Deutschland und ihre strafrechtliche Kontrolle, Neuwied 2002

Dr. Regina Sieh, Oberstaatsanwältin in München, und Birgitt Collisi, Deutscher Städtetag, in Wirtschaftsethik-Studie Nr. 2005–2 von Ingo Pies, Peter Sass, Henry Meyer zu Schwabedissen

25.4.2011

Goslarer Hexenjagd auf Gleichstellungsbeauftragte?

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 10:37

“Mais les braves gens n’aiment pas que. L’on suive une autre route qu’eux …” - die ehrenhaften Leute mögen es überhaupt nicht, wenn man einen anderen Weg geht als sie …” - an diese Worte aus dem wunderbaren Chanson “La mauvaise reputation” von Georges Brassens denkt man oft, wenn es um Familienrecht in Deutschland heute geht.

Die archaischen, vollkommen veralteten und rückständigen, z.T. direkt bis ins dritte Reich, ins Mittelalter, bzw. sogar in steinzeitliches Jäger-, Fallensteller-, und weibliches Kochtopfdenken hineinreichenden Strukturen, Wertungen und Mechanismen des heutigen “modernen” deutschen Familienrechts wurden hier bereits hinreichend angeprangert.

Einige wichtige, neuen Strukturen im Familienrecht gegenüber aufgeschlossene Ideen, die auch schon den deutschen Bundestag erreicht haben, kommen derzeit aus Goslar.

Und wie immer kommt nun die große Frage, wollen wir alles so belassen wie bisher und eine schöne, heile Welt vorgaukeln lassen, oder wollen wir uns den Problemen der Zeit stellen.

Hier hat Reinhard Mey bereits seine Anabelle besungen, die ihm die heile Welt kaputt gemacht hat. Nun, wir haben es hier mit Monika zu tun.

Wen erstaunt es, daß nun dort offensichtlich gegen die Gleichstellungsbeauftragte zum großen Hexentreiben aufgerufen wird.

Hier geht es zur Fundstelle:

http://manndat.de/geschlechterpolitik/darf-eine-gleichstellungsbeauftragte-jungen-und-maennerfreundlich-sein.html

Wer Macht und/ oder Einfluss hat oder haben möchte, hat auch Feinde, das versteht sich von selbst. aber hier geht es darum, erst einmal die Krusten aufzubrechen. Und da können wir “Diskredititerungskampagnen” überhaupt nicht brauchen.

Wir schließen uns darum der Hexenjagd ausdrücklich nicht an. Wir bescheinigen aber allen Seiten, nicht die Weisheit mit Löffeln gegessen zu haben. Statt sich gegenseitig anzufeinden, ist es an der Zeit, den Sachproblemen ins Auge zu sehen, denn darüber sind wir uns eigentlich alle einig, daß es nämlich so wie bisher in Punkto “Gleichberechtigung” überhaupt nicht weiter gehen kann.

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22.4.2011

Zum Wechselmodell und Unterhalt nach § 1612 Abs. 2 BGB

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 10:45

Wechselmodell als Grundmodell für Familien, die nicht verheiratet sind?

Amtsgericht Potsdam, Az. 43 F 247/09, Beschluss vom 05.05.2010

Soweit der Antragsteller allerdings begehrt, den Umgang bis hin zu einem sog. Wechselmodell auszudehnen, ist dem nicht zu folgen.

Zwar kann ein regelmäßiger Wechsel des Kindes zwischen zwei Haushalten Vorteile für das Kind und für die Eltern bringen, weil das Kind den Alltag mit beiden Eltern erlebt und der allein erziehende Elternteil entlastet wird, doch können dem erhebliche Nachteile für das Kind gegenüberstehen. Denn mit dem regelmäßigen Wechsel sind Belastungen für das Kind verbunden, die ein hohes Maß an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Eltern erfordern. Es ist daher allgemein anerkannt, dass ein solches Wechselmodell nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn die Eltern in der Lage sind, ihre Konflikte einzudämmen, sie beide hochmotiviert und an den Bedürfnissen des Kindes ausgerichtet sind, sie kontinuierlich kommunizieren und kooperieren können und wollen.

Unverzichtbare Voraussetzung ist ein Konsens zur Durchführung der wechselseitigen Betreuung und ein gemeinsamer Kooperationswille (OLG Stuttgart FamRZ 2007, 1266; OLG München FamRZ 2007, 753; OLG Dresden FamRZ 2005, 125 f.).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die zahlreichen Gerichtsverfahren zu Sorgerecht, Umgang und Kindesunterhalt belegen, dass sich die Eltern von (Kindesname) seit Jahren mit großer Intensität um die Belange ihres Sohnes streiten. Eine positiv am Wohl des Kindes ausgerichtete Kommunikation scheint derzeit nicht möglich. Die in einem Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht im Dezember 2009 erzielte Einigung auf eine (gerichtliche?) Mediation ist nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Eltern bisher nicht verwirklicht worden.

Vor diesem Hintergrund ist jede zeitliche Ausdehnung des Umgangs unter der Woche im Interesse des Kindeswohles nicht angezeigt.


Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Januar 2011 Az. 15 U 70/10
(zu Amtsgericht Potsdam, Az. 43 F 247/09, Beschluss vom 05.05.2010)

Das Vorbringen des Antragstellers erschöpft sich vielmehr im wesentlichem darin, seinen Unmut darüber zum Ausdruck zu bringen, dass es ihm nicht gelungen ist, gegen den Willen der allein sorgeberechtigten Mutter das von ihm favorisierte “Wechselmodell” durchzusetzen. Ein Abänderungsgrund im Sinne des § 1696 Abs. 1 BGB liegt darin nicht.“

Kommentar

Vor dem Hintergrund der Entscheidungen Zaunegger des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie der anschließenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, BVerfG, 1 BvR 420/09 vom 21.7.2010, Absatz-Nr. (1 - 78), wonach § 1626 a BGB verfassungswidrig ist, und lediglich aus dem Grunde nicht für nichtig erklärt wurde, um bereits vor der Neuregelung durch den säumigen deutschen Gesetzgeber eine Hilfestellung zur Gleichstellung zu geben, ist im konkreten Fall die Begründung des Oberlandesgerichts, das Wechselmodell könne „gegen den Willen der allein sorgeberechtigten Mutter“ nicht durchgesetzt werden, wohl ziemlich verfehlt, ja geradezu dreist. Der respektlose Ton in dieser Passage gegenüber dem Beschwerdeführer, nur nebenbei vermerkt, ist vollkommen unangemessen. Er läßt erkennen, daß die für die Entscheidung verantwortlichen Richter am Brandenburgischen Oberlandesgericht selbst keineswegs das von ihnen eigentlich zu entscheidende Anliegen bzw. die rechtliche Problematik begriffen zu haben scheinen.

Die Argumentation, daß die Tatsache, daß eine nicht verheiratete Mutter die Zustimmung nach § 1626 a BGB zur Einräumung gemeinsamen elterlichen Sorge verweigert hatte, und die Mutter im Weiteren sich (mit dem Vater) als „kooperationsresistent“ verhalten habe, belegt keineswegs so einfach, daß das hier beantragte Wechselmodell nicht für das Kindeswohl die beste Lösung sei.

Das Wechselmodell beginnt vielmehr zu Recht, allmählich die klassische kategorische „einer betreut das Kind, der andere zahlt Unterhalt“ – Doktrin abzulösen.

Hier ein Fundort von vielen für die Beschreibung des Wechselmodells:

http://www.anwalt.de/rechtstipps/kindesunterhalt-beim-wechselmodell-wer-zahlt-wenn-beide-eltern-das-kind-betreuen_005204.html

Nun, hierzu ist zu vermerken, daß unsere Gesellschaft, und Frauen im Besonderen, so langsam lernen müssen, auch die Kehrseite der Emanzipation zu akzeptieren. Frauen wollen und bekommen gleiche Rechte wie die Männer, gleiche Bezahlung, gleiche Privilegien. Wenn dem so ist, dann müssen sie auch bereit sein, den Männern auf der emotionalen Seite den Platz zu überlassen, der den Männern traditionell vorenthalten worden ist. Und das bedeutet auch den Platz als echte Väter für die Kinder. Und das bedeutet auch, daß man Frauen durchaus auch zumuten und von ihnen verlangen kann, zu arbeiten, während sich die Väter um die Kinder kümmern!

Das bedeutet eine Abkehr von der fixen „einer darf arbeiten und hat alles zu bezahlen,“-Idee im deutschen Familienrecht, bzw. der andere, bzw. die andere, arbeitet einfach nicht, sondern betreut die Kinder, macht sich ansonsten einen faulen Lenz und bekommt dafür Unterhaltzahlungen, für sich selbst und für die Kinder. Geld, viel Geld. Punkt. Wenn der Vater Geld hat, kommt der Unterhalt von diesem, und ansonsten vom Staat. Damit muß endlich Schluß sein. Die Unterhaltspflicht muß die Ausnahme sein, und die Regel ist erst einmal echte Elternschaft.

Und zwar Elternschaft von Vätern wie auch von Müttern! Im Idealfall im Rahmen der nach Art. 6 GG besonders geschützten Familiengemeinschaft, daran soll überhaupt nicht gerüttelt werden. Wenn die Eltern aber aus welchen Gründen auch immer sich nicht einigen können, bzw. die erforderliche Liebe nicht vorhanden ist, daß es zu einem echten familiären Zusammenleben ausreicht, dann kommt als Grundmodell zuerst einmal das Wechselmodell in Frage.

Logischerweise wird hier die „alleinerziehende Mutter“ angeführt, die im Zweifel den Vater noch nicht einmal kennt, und der über alle Berge ist. Da wäre ein Wechselmodell vollkommen undiskutabel. Doch auch diese Situation sollte nicht als Regelmodell offiziell propagiert werden, sondern auch dies ist die Ausnahme. Der Normalfall sollte sein, daß auch ein Kind nicht verheirateter Eltern zwei Eltern hat, die sich beide primär gleichberechtigt um das Kind kümmern, es versorgen und ihm den nötigen Unterhalt als Sach- bzw. Naturalleistung erbringen.

Eine wirklich gleichberechtigte Elternschaft bedeutet auch Gleichberechtigung bei der Betreuung und Versorgung der Kinder. Und das bedeutet, die Eltern betreuen das Kind grundsätzlich zusammen, und es besteht erst einmal überhaupt keine Unterhaltsverpflichtung in Form eine Geldrente!

§ 1612 Abs. 1 BGB bestimmt, unserer Meinung nach viel zu früh, „Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren.“

Viel zu früh, denn damit ist die eigentliche Katastrophe für das Kind bereits vorweggenommen worden und sozusagen vom Gesetzgeber so programmiert. Die Katastrophe ist nämlich in Wirklichkeit nicht die Frage, ob und wieviel Geld gezahlt wird, sondern der Verlust eines Elternteils. Und da hat der Gesetzgeber eine Verpflichtung, alles Mögliche zu tun, um diese Situation zu vermeiden, anstatt sie gerade heraufzubeschwören!

Man darf im Hintergrund nicht übersehen, daß der „Barunterhalt“ erst eine sekundäre Pflicht ist, bzw. sein sollte. Das, was Eltern ihren Kindern an erster Stelle schulden, ist Elternschaft, nicht Unterhalt. Das reicht viel weiter als eine Geldrente. Eltern sein bedeutet unter anderem auch für das Kind Schutz, Betreuung, Verantwortung, Ansprechpartner, das bedeutet elterliche Liebe, Zuständigkeit, Vertretung, Fürsorge und Versorgung. Und Frauen haben darauf keineswegs ein Monopol.

An erster Stelle also sollte Unterhaltspflicht in Form von Elternschaft stehen, nicht die Zahlung einer Geldrente. Eltern haben für ihre Kinder da zu sein, sie zu betreuen, sie machen ihnen Geschenke und bezahlen das Essen für sie und später das Taschengeld.

Erst, wenn dies aus welchen Gründen auch immer nicht funktioniert, darf in Ausnahmenfällen auf eine Geldleistungspflicht umgestiegen werden.

Diese Voraussetzungen sollten als Ausnahme vom Gesetzgeber formuliert werden. Und dazu reicht die Umgangsverweigerung durch die Kindesmutter keineswegs aus. Im Gegenteil sollte auch das Prinzip vorgegeben sein, daß dann, wenn sich die Kindesmutter dem Wechselmodell verschließt und die Kooperation schuldhaft verweigert, dies automatisch auch die Unterhaltsberechtigung als Barzahlungsberechtigung ausschließt.

Ob sich aus dem Gleichheitsgrundsatz sogar eine Verpflichtung der Gerichte ergibt, das Wechselmodell anzuordnen, wird noch verfassungsrechtlich zu klären sein. Unabhängig vom Ausgang derartiger Verfahren ergibt sich aber bereits jetzt die Forderung an den Gesetzgeber, hier erheblich nachzubessern.

Der Ansatz zur Begründung des Wechselmodells wäre wohl in § 1612 Abs. 2 BGB zu finden:

„Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird.“

Das Verlangen nach dem Wechselmodell wäre solch eine Bestimmung der Art des Unterhalts. Und wenn die Gerichte dem nicht den Vorrang einräumen, dann bedarf es dazu mehr als die Vorgabe eines fiktiven “Idealelternpaares”, das es in Wirklichkeit in ganz Deutschland noch nie gegeben hat und auch nicht geben wird. Es ist überhaupt nicht “allgemein anerkannt, dass ein solches Wechselmodell nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn die Eltern in der Lage sind, ihre Konflikte einzudämmen, sie beide hochmotiviert und an den Bedürfnissen des Kindes ausgerichtet sind, sie kontinuierlich kommunizieren und kooperieren können und wollen.”

Ein derartiger - im übrigen im Familienrecht sowieso vollkommen atypischer Ansatz stellt geradezu eine Aufforderung an die Kindesmutter dar, die Kommunikation und die Kooperation mit dem Kindesvater zu verweigern. Dadurch kann sie nämlich auf ganz einfache Art und Weise das Wechselmodell boykottieren. Und der Kindesvater ist dem gegenüber vollkommen machtlos. Da kann er noch so sehr “kommunizieren und kooperieren”. In solch einer Situation müssten die Gerichte ganz anders den vollkommen gegenteiligen Schluss ziehen, dass nämlich dann erst recht im Interesse des Kindeswohl das Wechselmodell angebracht ist.

Rechtspolitische Forderung

Ersatzlos zu streichen (bzw. analog der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform auszulegen) ist § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB:

„Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.“

Konsequenterweise ist hier auch der Vater, der die elterliche Sorge nur wegen dem verfassungswidrigen § 1626 a BGB nicht hat, so zu behandeln, als ob er die Sorge für die Person des Kindes haben würde!

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14.4.2011

Anti-Filzgesetze des Landes Baden-Württemberg

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 20:40

Liste mit Reformvorschlägen für die neue Landtagsmehrheit und Regierung (SPD-Grüne) in Baden-Württemberg zur “Entfilzung” des Landes nach 48 Jahren:

AN DEN PETITIONSAUSSCHUSS DES LANDTAGS BADEN-WÜRTTEMBERG

Neue Besen kehren gut, heißt es im Volksmund.

Nach 48 Jahren ausschließlicher CDU/FDP - Politik in Baden-Württemberg, die letztendlich unserer Wahrnehmung nach zu schlichter Untätigkeit von Parlament und Regierung führte, der Absage an jegliche Innovation, verknüpft mit Arroganz und Überheblichkeit dieses Regimes, bzw. zu dem bekannten “Filz”, wird hier die Hoffnung ausgesprochen, daß nach der klaren politischen Absage des Volks an eine Weiterführung der bisherigen Zustände politisch erheblich “aufgeräumt” wird.

Dabei soll einschränkend auch klar gesagt werden, daß die SPD-Grünen/Linkenkoalition für nicht weniger verfilzungsfähig gehalten wird. Insbesondere, wenn sie sich nun in das “gemachte Bettchen” der bisherigen Regierung bequem niederläßt und die festgetretenen Pfade weiter trampelt. Oder wenn sie inmitten von all den internen organisatorischen Machtkämpfen vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr sieht.

Aber hier bietet sich die Chance für einen echten Neuanfang. Und im Weiteren sollen einige der Besen an die Hand gegeben werden, mit denen man in Zukunft kehren könnte - natürlich nur, wenn man den Filz auch wirklich weg bekommen möchte:

Wie bei echtem Filz haben wir es zu tun mit einem undurchsichtigem, eng verknüpftem Geflecht von Politik, Justiz und Wirtschaft, das keinerlei echter demokratischer Kontrolle zugänglich ist, und auch mit rechtsstaatlichen Prinzipien recht wenig zu tun hat.

Im folgenden werden jahrzehntelang von der bisherigen Parlamentsmehrheit/ Regierung nicht berücksichtigte strukturelle Verbesserungsvorschläge aufgelistet, mit der Bitte gegebenenfalls um möglichst baldige Umsetzung.

1. Entwurf und Verabschiedung eines Anti-Korruptionsgesetzes des Landes Baden-Württemberg

(vgl. auch Petition 14/2344 aus 2008 betreffend ein Antikorruptionsgesetz, Drucksache 14/2825 mit der Beschlussempfehlung, alles so zu belassen, wie es ist)

Zu den Einzelheiten vgl. den späteren Beitrag vom 10.05.2011.

2. Trennung des Amts

des Ministers der Justiz und des Ausländer/ Integrationsbeauftragten (wurde bisher in Personalunion vom Justizminister des Landes Goll (FDP) wahrgenommen)

Kurzbegründung

Wie bei allen Ämtern, die in Personalunion wahrgenommen werden, besteht auch hier keine gegenseitige Kontrolle (Englisch: “Check and Balance”) der Tätigkeit verschiedener Behörden.

Als Praktiker wurde in den vergangenen Jahren der Eindruck gewonnen, daß Unregelmäßigkeiten und Straftaten, die den Bereich des Ausländerrechts anbelangten, und möglicherweise auch durch den Staat verübt wurden, möglicherweise nicht optimal und mit Nachdruck aufgedeckt und verfolgt bzw. behoben wurden, sondern von der Tendenz her eher verdeckt und vertuscht.

Dies gebietet zwingend, daß der Ausländerbeauftragte des Landes (bzw. nunmehr euphemistisch “Integrationsbeauftragter” eine Behörde sein muß, die organisatorisch getrennt ist von den anderen Spitzenministerien. Nur so kann eine alle Ebenen betreffende echte Kontrolle und Überwachung stattfinden, anstatt, wie bisher, Filz.


3. Einführung einer individual-Landes-Verfassungsbeschwerde

Zu den Einzelheiten vgl. den späteren Beitrag vom 10.05.2011.

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12.4.2011

Der Protokollierungsantrag

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 20:49

Folgende Passage aus einem Protokoll zur mündlichen Verhandlung (vom 22.02.2011, Az. 7 C 289/10 AG B.- Baden) vedient eine kleine rechtliche Auswertung:

“Der Kläger stellt folgenden Protokollierungsantrag:

Es wird beantragt, zu protokollieren, daß die Beklagte aufgefordert wird, Euro 365,91 auf das Konto des Klägers zu zahlen.

Es ergeht

Beschluss:

Der Protokollierungsantrag wird abgelehnt. …”

Kommentar

Im Ergebnis wurde so der Vorgang, wie vom Kläger gewünscht, doch noch protokolliert und wird nicht als niemals gesagt vergessen werden!

Dies sind kleine, aber feine Kniffe, mit der die Zivilprozessordnung spielt, die aber nicht so allgemein bekannt sind.

Was im Protokoll steht, und was nicht, kann durchaus später einmal kriegsentscheidend sein.

Geregelt ist das gerichtliche Protokoll in § 160 ZPO, Buch 1 (Allgemeine Vorschriften) Abschnitt 3 (Verfahren) Titel 1 (mündliche Verhandlung). Der/ie Richter/in entscheidet zunächst einmal eigenverantwortlich, was er/ sie ins Protokoll aufnimmt und was nicht.

Wenn der/die Richter/in sich nun weigert, etwas in ein Protokoll aufzunehmen, z.B., weil er/ sie das nicht für entscheidungserheblich hält, dann muß ein weiterer Antrag gestellt werden auf Aufnahme der Ablehnung der Protokollierung ins Protokoll. Die Ablehnung dieses Antrags durch Beschluss wiederum ist nach dem Gesetz zu protokollieren. Denn wie sollte man später darüber entscheiden können, ob die Ablehnung rechtens war? Damit ist aber bereits im Ergebnis bereits das Ziel des Klägers, etwas ins Protokoll aufzunehmen zu lassen, - etwa zu Beweiszwecken - offensichtlich bereits erreicht, - QED (quod erat demonstrandum - was zu beweisen war)!

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10.4.2011

10 Jahre obligatorische aussergerichtliche Streitschlichtung

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 22:30

Fast unbemerkt verstrichen waren im September vergangenen Jahres die ersten 10 Jahre obligatorischer Streitschlichtung in Deutschland. Wir halten es für ein erfolgreiches Experiment, um einmal den Unkenrufen mancher Kollegen entgegenzuhalten.

Diese kleine Abhandlung stellt einen Rückblick dar und auch einen Ausblick auf die Zukunft der Streitschlichtung, und bezieht sich im Zweifel auf das Gesetz zur obligatorischen Streitschlichtung Baden-Württembergs, das sich in Einzelheiten von dem Schlichtungsrecht anderer Bundesländer unterscheidet.

Wir halten im Ergebnis das Schlichtungsrecht für ausbaufähig, und auch für verbesserungsfähig. Wir finden hier einen Ansatz von basisdemokratischem Recht, den man in Deutschland schon fast für verloren geglaubt hatte.

Hier sind einige Anmerkungen, Kritiken und Verbesserungsvorschläge dazu, sowie auch konkrete Tipps für die Schlichtungsverhandlung:

Schlichtungsverfahren sind keine “kleine Gerichtsverhandlungen”

Viele Schlichter verkennen in der Praxis ihre Aufgabe gründlich, indem sie sich aufführen wie kleine Richter am Amtsgericht bei der Güteverhandlung.

Sinn und Zweck der Streitschlichtung ist nicht, “Recht” zu sprechen, sondern, den Parteien zu helfen, durch gegenseitiges Nachgeben zu einer lebbaren Lösung zu kommen.

Besonders im Nachbarrecht ist dadurch dem nachbarlichen Frieden wesentlich mehr geholfen, als die schönsten lang und gründlich sowie gerecht begründeten Entscheidungen, mit Hinweisen auf höchstrichterliche Rechtsprechung, die die Atmosphäre möglicherweise erst recht aufheizen und häufig realitätsfern sind.

Diese - der gerichtlichen Tätigkeit häufig sogar überlegene - Kraft der Streitschlichtung geht vollkommen verloren, wenn man schon in dieser Ebene einen “juristischen” Ansatz wählt und die Sach- und Rechtslage erörtert wie in der Relation eines Rechtsreferendars.

Kreativität des Schlichters ist zulässig und sogar erforderlich

Es soll hier ausdrücklich aufgerufen werden zu mehr Kreativität bei der Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens. Auch wenn das Streitschlichtungsgesetz sehr juristische ausformuliert ist, und das Schlichtungsverfahren sozusagen in ein enges Korsett zwängt, so sollte die Streitschlichtung auch Anlass dazu geben, kreative Lösungsmöglichkeiten anzudenken und Wege zu beschreiten, die dem Richter verschlossen bleiben.

§ 7 SchlG (Terminsbestimmung) ist viel zu unflexibel

Nach dem Schlichtungsgesetz müssen die Parteien per Einschreiben zu dem Schlichtungstermin geladen werden. Wir halten das Schlichtungsgesetz hier viel zu eng formuliert. Es handelt sich um eine von mehreren gangbaren Wegen, um ein Schlichtungsverfahren geschickt einzuleiten.

Sogar die ZPO, als die Mutter aller auf Formalien beruhenden Gesetze, erlaubt dem Richter mehr Alternativen, indem er die Wahl hat zwischen schriftlichem Vorverfahren und frühem ersten mündlichen Termin.

So wäre es für den Schlichter vielleicht vorzuziehen, derartige Ladung den Parteien anstatt per Einschreiben persönlich in den Briefkasten zu werfen, um sich zugleich dabei einen ersten Eindruck von der Örtlichkeit zu verschaffen.

Oder man leitet vorab einen Meinungsaustausch zwischen den beteiligten Parteien per Email durch, vielleicht sogar per Facebook (das im Augenblick dafür aber datenschutzrechtlich noch zu unsicher ausgestaltet zu sein scheint), hier wäre ein Medium wünschenswert, das ähnlich ist, aber sich nur auf gesicherte Teilnehmerkreise bezieht. Etwas, das von unserer Justiz eigentlich schon längst hätte zur Verfügung gestellt werden müssen. Wenn sie nur daran ein Interesse hätte!

Talking Stick - der Redestab

Einige der Ansätze, die wir für erfolgsversprechend halten, und deren Verwendung angeregt wird, besonders, wenn eine Einigung bei vielen Parteien herzustellen ist, war z.B. die Verwendung des “Redestabs” (Talking-Stick), der aus der indianisch-schamanischen Tradition her stammt.

Hier geht es zu einer Beschreibung dieses Instruments:

http://de.wikipedia.org/wiki/Redestab

Derjenige, der gerade redet, hält den Stab. Er/ Sie gibt ihn weiter, wenn die Rede beendet ist.

Dadurch wird das entsetzliche mitteleuropäische “Recht des lautesten Schreiers” (bzw. Discussio, die laufende gegenseitige Unterbrechung) abgelöst durch echtes Zuhören, und das Ausdenkenlassen eines Gedankens.

Schlichtungsgeheimnis

Ein weiteres Element der aussergerichtlichen Streitschlichtung ist die Einführung eines Schlichtungsgeheimnisses.

Um den - zerstrittenen - Parteien zu erlauben, ihre wahren Beweggründe auf den Tisch zu legen, und um gegenseitiges Vertrauen herzustellen, kann etwa ein “gerichtsfreier” Raum vereinbart werden, der nach freiwilliger Selbstverpflichtung der Parteien - nicht zum Gegenstand späteren prozessualen Vorbringens gemacht werden darf.

Kein Schreien / keine Gewalt in der Schlichtungsverhandlung zulassen

Ein weiteres heikles Thema ist die Gewaltvermeidung im Rahmen der Streitschlichtung. Es können von vorne herein Regeln eingeführt werden. Wenn eine der Parteien anfängt, lauter zu werden, (als die Vorstufe von Gewalt einzustufen) - wird die Sitzung automatisch unterbrochen, für die Dauer von vielleicht 10 Minuten. Wenn dies mehrfach geschieht, (z.B. nach dem dritten Mal) wird automatisch vertagt.

Die Macht des Internets

Ein ideales Instrument zur Ergänzung der Streitschlichtung, das die herkömmliche Justiz infolge verkrusteter Strukturen gerade so gut wie zu 100 % verpasst, ist das Internet. Bei einem Austausch der Formulierungsvorschläge von Schlichtungsvereinbarungen kann man das, was in der herkömmlichen Justiz Monate andauern würde, binnen ein paar Tagen leisten. Sofern alle Parteien per Email erreichbar sind, können sich da alle Seiten einbringen, und mit der “cc”- Funktion (Charbon Copy) können alle vom letzten Stand unverzüglich informiert werden.

Ideal wäre es, wenn man den Schlichtungsparteien ein gesichertes Forum zur Verfügung stellen könnte, in dem die Angelegenheit - vergleichbar mit Facebook - ausdiskutiert werden könnte. Leider hinkt bei so etwas die Justiz auch meilenweit hinter dem aktuellen Stand der Technik hinterher.

Instrumente der Versöhnung

Zu denken ist auch an Instrumente der Versöhnung, die von der Rechtsordnung bislang so gut wie nicht berücksichtigt werden, wie z.B. die Entschuldigung und der Händedruck zur Aussöhnung.


- Umgehungsmöglichkeiten der obligatorischen Streitschlichtung

Leider sind in dem Schlichtungsgesetz selbst die Grenzen der obligatorischen Streitschlichtung viel zu eng gezogen.

Man kommt bei Forderungen z.B. um die obligatorische Streitschlichtung, wenn man sie nicht möchte, häufig leicht herum, indem man - auch ohne daß eigentlich die Voraussetzungen dafür vorliegen, seine Forderungen mit Hilfe eines Mahnbescheids geltend macht, § 1 Abs. 2 Ziff. 5 SchlG BW.

Auch die betragsmäßige Obergrenze von 750 Euro (§ 1 Ziff. 2 SchlG BW) bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten erscheint von der Sache her nicht angemessen.

Hier wäre anzuregen, das Gesetz so zu ändern, daß mit Hilfe einer “weichen” Klausel auch für Fälle, die eigentlich nicht der obligatorischen (Pflicht-) Streitschlichtung unterliegen, zu denselben Bedingungen - nach gegenseitiger Übereinkunft bzw. Einlassung darauf- es den Parteien erlaubt, eine freiwillige Streitschlichtung vorzuschalten.

Dies sollte sich unserer Auffassung ausnahmslos nach auf sämtliche Bereiche der traditionell durch die Gerichte ausgeübten Rechtsprechung beziehen.

Wenn sich die Gegenseite darauf nicht einlassen möchte, so sollte es beiden Seiten erlaubt sein, wieder auf das “normale” gerichtliche Verfahren zurück zu schalten. Wir hätten es somit nicht mit weniger, sondern mit mehr Recht zu tun.

In einem Fall wurde ein Schlichtungsversuch durch einen Kollegen regelrecht boykottiert. Obwohl der Kollege - im Mandantenauftrag - das Schlichtungsverfahren erst einmal selbst eingeleitet hatte, erschien er zu der Schlichtungsverhandlung und gab - im Gegenteil zu der Gegenseite - in aller kollegialen Höflichkeit doch klar zu erkennen, daß er an keinerlei Schlichtung inhaltlich interessiert war. Nun, der Hintergrund ist klar: er war sich seiner rechtlichen Sache sicher, er hatte das Schlichtungsverfahren zwar eingeleitet, das Zulassungsvoraussetzung gerichtlicher Schritte war, und wollte aber nur im Ergebnis zu einer gegen die Gegenseite vollstreckbaren Entscheidung gelangen, auch seiner Anwaltskosten, was im Rahmen der Schlichtungsverhandlung nicht leistbar war. Hier müsste irgendwie gewährleistet werden, daß im Rahmen des Schlichtungsverfahrens dasselbe Ergebnis angeboten werden können müßte, wie im Rahmen eines gerichtlichen Prozesses.


Keine bindenden Schlichtersprüche möglich

Es erscheint als ein Manko der aussergerichtlichen obligatorischen Streitschlichtung, daß echte bindende Schiedssprüche im Rahmen der Streitschlichtung nicht möglich sind.

Ich hielte es hier durchaus auch für denkbar, natürlich auf freiwilliger Basis, daß sich die Parteien einem Schiedsspruch des Schlichters unterwerfen.

Davon zu unterscheiden ist selbstverständlich die erfolgreiche (freiwillige) Schlichtungsvereinbarung, die eventuell der Vollstreckung unterliegen kann. Die Floskel “ohne Anerkennung einer Rechtspflicht” hat da eigentlich nichts zu suchen.

Die freiwillige Unterwerfung unter einen (abschließenden) Schlichterspruch unterläge dann nur noch einer eingeschränkten - rechtsstaatlich erforderlichen - gerichtlichen Kontrolle hinsichtlich gewisser Mindestvoraussetzungen (z.B. Formalien wie ordnungsgemäße Ladung, rechtliches Gehör, Willkürverbot, inhaltliche Grenzenbestimmung und Auslegungsfragen der Vereinbarung etc.).


Keine Befangenheitsregelungen für Schlichter

Kraft Natur der Sache sollten die Schlichter zwar sachkundig sein, aber möglichst nichts mit der Angelegenheit zu tun haben, weder vorher noch hinterher.

Zu meinem größten Erstaunen geschah es einmal nach einer Schlichtung in Rastatt, daß der schlichtende Kollege nach Abschluss der Schlichtungsverhandlung (Schlichtungsversuch war gescheitert) und einen Teil des von mir als Rechtsanwalt vertretenen Falles übernahm! Ein Schlichter als spätere Partei geht überhaupt nicht. Man stelle sich einmal einen Richter vor, der sich nach Abschluss des Prozesses der gewinnenden (oder, noch schlimmer, der unterliegenden!) Partei als Anwalt zur Verfügung stellt!

Hier wird meines Erachtens das Ansehen der Justiz in der Öffentlichkeit geschädigt. Man kann schließlich nicht ausschließen, bzw. der Verdacht liegt ungeachtet, ob dem wirklich so ist, auf der Hand, daß der Kollege die Schlichtung absichtlich scheitern ließ, um später an dem (von einer Rechtsschutzversicherung übernommenem) Mandat zu verdienen. So etwas geht gar nicht!

Leider haben sich hier entsprechende Regeln - soweit ersichtlich - noch nicht verbindlich durchgesetzt.

Quasi hohnlachend wurde vom Petitionsausschuss des deutschen Bundestags vor einiger Zeit unser Vorschlag im Rahmen der Reformen des FamFG (Petition 4-16-07-403-005544 vom 21. März 2006) zurückgewiesen, das gesamte Familienrecht einschließlich der Ehescheidung einem wie ein Vorverfahren ausgestalteten, obligatorischen Streitschlichtungsverfahren zu unterwerfen.

Klare Vorteile: Entlastung der Gerichte, die nur noch subsidiär, bei Scheitern des Vorverfahrens, tätig werden müßten, Förderung der Selbstverantwortung der Parteien, Entbürokratisierung des gesamten Scheidungsverfahrens.

Dazu kann man nur sagen: Schade, sehr schade, daß hier Arroganz und Kurzsichtigkeit bzw. Lobbyistentum (einschließlich und nicht zuletzt auch durch die Interessensvertretungen der Rechtsanwälte) das Handeln des Gesetzgebers bestimmen.

Ausblick

Nun, das letzte Wort dürfte zu diesem Thema noch lange nicht gesprochen sein. Justiz sollte immer die Ultima Ratio bleiben, das letzte der verfügbaren Mittel. Dem Bürger sollte Justitia nicht aufgezwungen werden, so wie es heute leider noch häufig geschieht.

Die obligatorische - und auch die freiwillige - Streitschlichtung erscheint als ein ideales Mittel dazu, Alternativen zum veralteten, nicht mehr zeitgerechten herkömmlichen Justizsystem aufzuweisen und dem Volk weitere Wege zu eröffnen, Streitigkeiten schnell und schmerzlos beilegen zu können.

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2.4.2011

Strafverteidiger freigesprochen

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 10:01

Es wird Bezug genommen auf unseren früheren Beitrag über einen Strafverteidiger aus Augsburg, der wegen einer Passage aus einer Revisionsschrift angeklagt worden war (!).

Der Kollege wurde am vergangenen Freitag freigesprochen, - als unserer Überzeugung nach Einzige angesichts der bekannt gewordenen Umstände irgendwie denkbare Alternative.

Jeder kann irgend wann einmal in die Verlegenheit geraten, einen fähigen Strafverteidiger zu benötigen. Und da geht es überhaupt nicht an, daß die Strafverteidigung mit derartigen offensichtlich abwegigen Strafverfahren umterminiert wird.

Fiat Justitia - die Welt ist insoweit wieder in Ordnung. Mit derartigem Klamauk tun die Strafverfolgungsbehörden sich, der Welt und eigentlich niemandem einen Gefallen.

http://blog.strafrecht-online.de/2011/04/freispruch-fuer-ra-lucas-erste-reaktionenmeldungen-augsburger-puppenkiste-in-der-nachlese/comment-page-1/#comment-5750

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,754615,00.html

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