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Zu den Verdiensten des Herrn Thilo Sarrazin, SPD Politiker, Berliner Finanzsenator und Mitglied des Vorstands der Deutschen Bundesbank

„Deutschland schafft sich ab“

Herr Sarrazin hat ein Buch geschrieben. Na und? Was gibt es sonst noch neues? Heutzutage eigentlich nichts besonderes mehr. Das macht sogar ein Herr Bohlen, und Hinz auch und Kunz.

Das hätte ein richtig spannendes Buch werden können. Wie gerne hätten wir doch alle einen Insider-Blick in das getan, was die Deutsche Bundesbank so alles in Wirklichkeit tut, an der Schaltzentrale der eigentlichen Macht des Geldes in Deutschland.

Leider hat sich aber Herr Sarrazin auf einem Gebiet betätigt, auf dem er eigentlich kein Fachmann ist. Statt dessen geht es wohl eher um allgemeinpolitische Themen. Es geht insbesondere um Tabuthemen, nämlich um Rassen und um Ausländer.

Das, was da von Herrn Sarrazin in der Presse zitiert wird, reicht uns eigentlich vollkommen aus.

„Alle Juden teilen ein bestimmtes Gen, Basken haben bestimmte Gene, die sie von anderen unterscheiden.“ Die Rede ist von der fehlenden Bereitschaft zur Integration „aller Ausländer“, die Rede ist vom Niedergang Deutschlands.

Tschüss und auf Wiedersehn, Herr Sarrazin. Was sagen wir dazu? Schuster bleib bei deinem Leisten.

Solche dummen Verallgemeinerungen, “die Juden”, “die” Deutschen, “die” Ausländer gibt es doch gar nicht. Jeder ist in 99 Prozent der Welt ein Ausländer!

Auftretende Brechreize müssen somit schon zugegeben werden, wenn da von „alle Juden“, „alle Ausländer“ die Rede ist. Herr Sarrazin, das ist nicht das Niveau, das wir von jemand wie Ihnen erwarten!

War Christus genetisch nicht etwa auch ein Jude? Sind damit “alle Juden” auch alle Christen, im Sinne von Herrn Sarrazin?

Haben dann etwa “alle” die vom Judentum zum Christentum konvertierten Christen auch eine genetische Änderung zu verzeichnen? Und müssen “alle” die zum Judentum konvertierenden bzw. konvertierten Christen erst eine Genveränderung über sich ergehen lassen?

Wenn eine Deutsche einen Basken heiratet und dorthin zieht, überträgt er ihr dann sein “baskisches Gen” beim ersten Kuss?

Was für ein haarsträubender, dummer Quatsch!

Das erinnert uns “alle” etwas an ein ganz anderes Buch schon etwas älteren Datums. 1925 in der Erstauflage erschienen, mit gerade mal 10.000 Käufern. Geschrieben von einem wütenden Prügelknaben, Möchtegern-Kunstmaler und Realschul-Abbrecher ohne abgeschlossener Berufsausbildung, der mangels Talent nicht zum Kunststudium zugelassen worden war. Was für eine tragische, richtige Fehlentscheidung das doch nur war! Da ist er halt einfach Buchautor, und schließlich sogar erfolgreicherrr deutscherrr Politikerr geworden. Ein Buch, das wir bzw. die beiden Generationen vor uns im Großen und Ganzen auch versäumt haben, zu lesen, und ernst zu nehmen, mit den bekannten, fürchterlichen Konsequenzen. Ich konnte es auch nicht lesen, es ist entsetzlich polemisch, unqualifiziert und insbesondere haarsträubend dumm.

„Tuschelrassismus“, haben wir das, was Herr Sarrazin da schreibt, in einem früheren Beitrag genannt, vgl. Link.

Und über die “gewünschte Hervorhebung von Personengruppen” (oder auch kurz: hui) versus “Diskriminierung durch Rechtssprache” (kurz: DDR, äh, ich meine, pfui) durch das Bundesministerium der Justiz hier der Link zu diesem Beitrag.

Herr Sarrazin spricht es nun laut aus, er tuschelt nicht mehr. Inkonsequenter Weise meint er dann aber von sich selbst, er sei kein Rassist. Mir gelingt es zumindest nicht, da einen plausiblen Unterschied zu erkennen.

Wer undifferenziert und pauschal unterschiedliche Rassen von Menschen unterscheidet (= Diskriminierung) und daraus Schlüsse zieht auf unterschiedliches Verhalten, ist für mich ein Rassist.

Von „einem, der endlich einmal es wagt, laut auszusprechen, was alle denken,“ bis hin zu einem „verrückten Großmaul, der verantwortungslos rassistisches Gedankengut unter das Volk bringt“, so rauscht es „verheißungsvoll“ durch die gesamte Bandbreite des deutschen Blätterwalds.

Das rund 23 Euro teure Buch soll in über 200 tausendfacher Auflage bereits verkauft worden sein, so daß der Herr wohl inzwischen jedenfalls sich auch unter dem finanziellen Aspekt um seine eigene Zukunft keine Sorge mehr machen braucht.

Ich bin mir schon jetzt sicher, daß ich Herrn Sarrazin und seine Theorien überhaupt nicht leiden kann. Aber vielleicht wird er wichtig genug werden, daß man sich damit auseinander setzen muss.

Zu den positiven Aspekten des Buchs:

Herr Sarrazin hat mit seinem Buch Mut bewiesen und hat auch einige Tabus gebrochen. Er dokumentiert wohl auch den Übergang vom deutschen „Tuschelrassismus“ zum ausgesprochenen Rassismus.

Dafür Respekt. Vieleicht sollten wir diese Bewegung den deutschen “Neo-Rassissmus” nennen.

Und die ausgelöste Diskussion über die Integration von Ausländern war überfällig. Sie wurde auch und gerade von Ausländern aufgegriffen und verhindert eine weitere Verhärtung der Fronten.

Nun, nach dem, was wir in der Presse über das Buch gehört haben, werde ich es jedenfalls dennoch vorerst wohl nicht kaufen.

Ich möchte mit meinem Kauf nicht meinen „monetären Stimmzettel“ an die Falschen geben.

Für eines wird ihm die deutsche Presse jedenfalls dankbar sein: Als Füller des Sommerlochs 2010.

Alle anderen Verdienste sind fraglich.

Zu dem Namen Sarrazin sei übrigens noch folgendes bemerkt:

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

„Sarrazin ist ein französischer Familienname, der etymologisch auf die Sarazenen bzw. verwandte Begriffe zurückzuführen ist.“

Und weiter unter Sarazenen:

“Sarazenen ist ein Begriff, der ursprünglich einen im Nordwesten der arabischen Halbinsel siedelnden Volksstamm bezeichnete. Im Gefolge der islamischen Expansion wurde der Begriff in lateinischen Quellen und im christlichen Europa als Sammelbezeichnung für die muslimischen Völker, die ab ca. 700 n.Chr. in den Mittelmeerraum eingedrungen waren, verwendet, meist in angstgeprägtem Sinn. …”

Wenn wir Rassisten uns jetzt die Frage stellen würden, ob da bei Herrn Sarrazin vieleicht ein “bei allen Afrikanern vorhandenes” afrikanisches Gen durchkommt, das ihn “von allen anderen unterscheidet,” dann wäre das sicherlich als Rassissmus zu bezeichnen. Herr Sarrazin besässe dann wohl auch vorbildlich in die deutsche Rassse, äh, in das deutsche Volk integrierte afrikanische Gene.

Aber diese Frage stellen wir uns selbstverständlich nicht. Wir sind ja alle keine Rassisten! Lassen wir doch besser die Finger gleich ganz von diesem heiklen Thema.

Ach, und noch was:

Als energischer Verfechter der Meinungsfreiheit in Deutschland, - und Gegner der Zensur, - würde ich mich eher vierteilen lassen, als Herrn Sarrazin verbieten zu wollen, seine - meiner Ansicht nach - schädlichen und falschen Ansichten zu äussern.

Denn nur so können wir etwas dagegen unternehmen, und, sollte doch was dran sein, werden die Verantwortlichen gezwungen, sich damit auseinander zu setzen und klare Stellung zu beziehen!

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Antrag auf Unkenntlichmachung in Google Street View

Bewertung

Sie möchten nicht, daß Einbrecher Ihr Gebäude vorher über Google Maps auschecken?

(nur nebenbei vermerkt: das würde vermutlich eine gute Fährte im Internet legen für die Ermittler später):

Google Street View - Unkenntlichmachung

Schnell, einfach, und unkompliziert. Geht in Ordnung.

Der Antrag wird eingegeben unter

www.google.de/streetview

Man bekommt sofort eine Email zur Bestätigung. Findbar aufbewahren, wird noch gebraucht!

Nach ca. 14 Tagen erhält man an der angegebenen Adresse ein Anschreiben per Snail Mail, äh, Schnecken äh, Post, von Google.

Dann wird der Bestätigungscode aus dem Anschreiben auf einem Link in der damaligen Email eingegeben, z.B.

45KS0RZ76OA

Fertig.

Wir haben dabei erst einmal 2 x das “O” und das “0″ verwechselt. Auch auf Gross- und Kleinschreibung muss man achten. Ähnliches gilt wie immer wohl für “I” und “1″. Naja, da kann Google nicht echt was dafür. Die Buchstaben sollten aber im Interesse der Nutzerfreundlichkeit eigentllich vermieden werden.

Problematisch ist die Frage der recht kurzen Ausschlussfristen für derartige Anträge, und die Frage, wenn man später einmal seine Meinung ändert, aus welchen Gründen auch immer. Da sollte Google flexibler sein, bzw. man hätte als Entwickler eigentlich auch an eine Funktion denken können, bei der die Benutzer selbst den Abdeckvorgang vornehmen können.

Frage auch, die sich konkret ergab: bei einer Anschrift wurde das Gebäude sowieso noch nicht angefahren, da es recht versteckt liegt.

Da könnte der Antrag auch überflüssig sein, wozu etwas abdecken, was überhaupt nicht sichtbar ist? Was ist aber, wenn Google später den Streetview noch „nachbessert“ und das Gebäude dann - gegen unseren Willen - auflistet?

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Die professorale Wette auf weitere 500 Jahre deutscher Sprache - the Professor’s Bet on 500 further Years of ongoing Communication in German!

In meiner Zeit in den USA als Lehrbeauftragter an der DUKE Universität wurde mir von einem Kollegen, von Hause aus ein Soziologe, folgende interessante Wette angeboten:

Seiner Meinung nach würde in 500 Jahren niemand mehr deutsch sprechen.

Nun, die Wette konnte leicht angenommen werden. Schon deshalb, weil aller Voraussicht nach sämtliche Teilnehmer an der Wette niemals den Ausgang der Wette erleben werden.

Ich erlaubte mir sogar, ihm eine Gegenwette anzubieten: in 500 Jahren würde voraussichtlich niemand mehr englisch sprechen.

Wenn man einerseits die Beharrlichkeit mancher örtlicher deutscher Bevölkerungsteile kennt bezüglich der deutschen Sprache, und andererseits die Flexibilität der Amerikaner, dann denke ich immer noch, daß meine Wette bessere Erfolgsaussichten hat. Zu bedenken ist auch, daß bereits heute bereits ca. 1/3 der Bevölkerung der USA spanisch spricht.

Vieleicht liest dies in 500 Jahren ja jemand - was dann mit einiger Sicherheit bedeuten würde, daß der Kollege seine Wette verloren haben wird! Wenn er das aber in englischer Übersetzung lesen würde, würde ich mich geschlagen geben. Die Zeit läuft.

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Die Ausbildungsversicherung (frühere Aussteuer- bzw. Hochzeits-/Heiratsversicherung): Nein, ich möchte keine Kapitallebensversicherung haben. Nein, ich möchte auch keine Altersvorsorgeversicherung abschliessen. Wirklich nicht.

Ich suche für meine kleine, 5-jährige Tochter eine Ausbildungs- Aussteuer bzw. Heiratsversicherung.

Wenn Sie später studieren möchte, wenn sie eine Hochzeit ausrichten möchte, oder wenn sich ein sonstiger Kapitalbedarf ergibt, soll ihr ein kleines angespartes Sümmchen zur Verfügung gestellt werden. Die Großeltern möchten auch etwas Geld dazu beisteuern, wenn das Geld auch wirklich der Enkelin zugute kommt, eines Tages.

Meine Schwägerin hatte mit solch einer Versicherung Teile ihres Medizinstudiums finanziert. Sie ist eine gute Ärztin geworden, damit.

Seit geraumer Zeit durchforste ich nun den Wald der deutschen Versicherungen nach einem Produkt, das es eigentlich geben sollte, aber wohl überhaupt nicht gibt.

Ich komme mir vor wie jemand, der ein Auto kaufen möchte, und dem laufend statt dessen Freizeitboote angeboten werden. Boote sind etwas schönes, ja, liebe Versicherungsvertreter, vielen Dank, ich möchte aber wirklich ein Auto kaufen und kein Boot!

Insgesamt kann man da nur sagen: typisch für kontrollierte, unfreie Märkte ist, daß nicht der Markt und die Nachfrage bestimmt, welche Produkte angeboten werden, sondern die Versicherungsgesellschaften bestimmen, was dem Markt vorgeworfen wird, nach dem Motto “Vogel friß oder stirb.”

Wieder und wieder werde ich in überlegen- belehrendem-wissenden Ton darüber aufgeklärt, daß ich in Wirklichkeit nicht eine Ausbildungs-, Aussteuer- bzw. Heiratsversicherung für meine kleine fünfjährige Tochter suche, sondern eine Kapitallebensversicherung, oder eine Altersvorsorgeversicherung.

Nein, ich suche definitiv keine Kapitallebensversicherung oder eine Altersvorsorgeversicherung. Bitte glaubt mir das doch endlich.

Und da hätten wir anzubieten, … … und dann kommt das Vertretersprüchlein. Ich kann es nicht mehr hören, wirklich nicht.

Einige “gegooglete” Definitionen erschienen ganz erfolgsversprechend.

Ein im Internet ausgehängter “Aussteuerversicherungsrechner” stellte sich dann aber heraus als ein simpler Rechner für Kapitallebensversicherungen. Wieder und wieder stosse ich auf einen Link einfach auf Kapitallebensversicherung. Und da hätten wir anzubieten …. Zuerst einmal möchten wir Ihr Geburtsdatum wissen, dafür. .. Ich will keine Kapitallebensversicherung abschliessen. Bitte glaubt mir doch endlich.

Wieder und wieder fülle ich Formulare aus, die vielversprechend lauten, und werde dann kontaktiert wegen “meiner Kapitallebensversicherung.”

Zur Klarstellung: Mit einer Kapitallebensversicherung spare ich Geld an für den Fall, daß ich vorzeitig versterbe, das dann meinen Erben bzw. dem Begünstigten in einer Summe oder in Form einer Geldrente ausgezahlt wird. Das dient häufig zur Absicherung von Bankdarlehen für den Fall des vorzeitigen Versterbens. Bei Fälligkeit im Todesfall oder spätestens an einem vertraglich festgelegten Fälligkeitszeitpunkt wird dann eine gewisse Summe ausgezahlt, abzüglich der von der Versicherung abgedeckten Risikoanteile.

Kapiert? Habt Ihr kapiert, daß ich es kapiert habe?

Ich möchte aber nicht vorzeitig versterben. Ich möchte keine Kapitallebensversicherung abschließen. Glaubt mir doch, bitte. Unabhängig von meinem eigenen Versterben möchte ich lediglich für mein Kind Geld so anlegen, daß es eines Tages darüber verfügen kann. Egal, ob ich bis dahin tot bin oder auch nicht. Ok, wenn ich - entgegen meinen Planungen - bis dahin vieleicht vorzeitig ins Grass beissen sollte, (mors certa, hora mortis incerta, der Tod ist gewiss, nicht aber seine Stunde!) - dann wäre es vieleicht nicht schlecht, wenn das Geld trotzdem zur Verfügung gestellt werden könnte. Danke der Nachfrage und der ungefragten Sorge um mein Weiterleben. Das muss aber gar nicht unbedingt sein sein. Das bis zu meinem Vorversterben angesparte Sümmchen plus Zinsen sollte ausreichen. Vieleicht könnte man da ja Vergleichszahlen anbieten. Aber eigentlich möchte ich gerne bis dahin sowieso noch leben.

Bitte, bitte, bitte, glaubt es mir doch endlich. Eine halbe Stunde lang hatte ich am Telefon einer Versicherungsvertreterin von der StadtInDeutschland’schen den Unterschied zwischen einer Ausbildungsversicherung und einer Kapitallebensversicherung erklärt, und was ich möchte und was nicht.

Der Fall wurde dann intern wohl abgegeben. Und kurze Zeit später meldete sich eine andere Mitarbeiterin “wegen der Kapitallebensversicherung.”

ASSSLKTZXXRRGRRGGGGGGGTRRRRRRRRRRXXXXXXX. - warum hat der bloss einfach so aufgelegt, wie unhöflich!

Ja, ich weiss, der Begriff Aussteuer ist antiquiert, und deshalb haben die Torfköpfe von Versicherungsentwicklern diese ganze, sehr sinnvolle Versicherung einfach nicht mehr angeboten. Das wurde dann einfach abgeschafft. Zu schwierig vieleicht. Niemand hats bis heute kapiert?

Wir kaufen uns lieber Bestandspöstchen anderer Versicherungen auf und bieten denselben alten Müll an wie immer. Unfallversicherungen, Risikoversicherungen. En Masse. Die Masse bringt das ganz große Geld, nicht die Qualität. Und je weniger realistisch und sinnvoll die Versicherungen sind, desto lieber. Über eines der skurrilsten Produkte haben wir bereits berichtet, hier ist der Link auf den Beitrag “Der Platz auf dem Friedhof (Friedhofsversicherung)! Denn die Versicherungen bekommen dann Geld füs Nichtstun. Ein alter Menschheitstraum geht in Erfüllung. Für die verd.. Versicherungen aber nur, nicht für die, die wirklich etwas zu versichern haben!

Die Aussteuer im traditionellen Sinne gibt es natürlich so gut wie nicht mehr. Auch das ist mir bekannt. Es gibt aber noch eine Ausbildung, die wichtiger ist als je zuvor, und es gibt eine Heirat, vieleicht.

Unsere Kinder werden im Alter zwischen 18 und 25 Jahren fast mit Sicherheit einen höheren Bedarf nach zurückgelegtem Geld haben.

Sie brauchen Geld fürs Studium, sie wollen ein Haus bauen, sie brauchen eine Zusatzausbildung. Sie brauchen ein erstes Auto. Und wenn sie mal heiraten, dann kostet eine anständige Hochzeitfeier alleine locker mal 2.000 Euro, eigentlich eher gegen 5.000 Euro.

Irgendwo muss das Geld her kommen, und so etwas sollte einen jugen Haushalt eigentlich nicht als erstes als Klotz belasten. Vieleicht wäre das später einmal ein Päckchen weniger, das wir einem jungen Paar mitgeben können.

Insoweit macht es durchaus Sinn, in einer speziellen Versicherung Geld für die Kiddies so früh wie möglich wegzulegen, das diesen später zufließt und diesen im Leben hilft, bzw. um den Zeitraum zwischen dem 18. Geburtstag und dem 25.ten.

Ganz besonders in Situationen, in denen die Eltern nicht verheiratet sind, kann man auch daran denken, im gegenseitigen Übereinkommen z.B. auch Teile des Unterhalts dazu anzulegen.

Wenn die nicht verheirateten Väter schon zum Unterhaltszahlen ohne Repräsentation vergewaltigt werden, dann wäre es doch auch für diese schöner, so sicherstellen zu können, dass das sauer erarbeitete, steuerlich nicht abziehbare Geld, das der Vater selbst niemals sieht, nicht ausgegeben wird für die verd… Zigaretten der Kindesmutter und für den Luxusurlaub der Kindesmutter mit dem neuen Liebhaber, während die Kinder an Dritte zur “Aufbewahrung” vergeben werden und dem Kindesvater entzogen bleiben. Sollte eigentlich Gesetz sein, wie die Pflicht-Rentenversicherungen.

Auch Grosseltern würden für solche sinnvollen Versicherungen ganz sicher gerne einige Beiträge zuschiessen. Dabei muss aber sichergestellt werden können, daß das Geld einzig und alleine nur dem Kind zufließt, und nicht etwa dem - möglicherweise verhassten - Schwiegersohn oder der Schwiegertochter (z.B.), oder deren Sippe. Oder sonstigen “Aasgeiern”. Sonst bleiben die Großeltern lieber darauf sitzen, bis sie selbst tot sind. Und das kann heutzutage noch ein paar Generationen dauern, und vieleicht auch die Lebensdauer der Enkel! Ausserdem erbe ich das Geld dann erst einmal selbst. Und das Geld wird dann vieleicht meiner Tochter weggepfändet. Oder es wird dann dringend für irgend etwas anderes benötigt, wie es so kommt, im Leben. An Geld, das erst einmal verbindlich weggelegt ist, vergreift man sich nicht so schnell und leicht.

Wir hätten es eigentlich mit einem durchaus spannenden und hochaktuellen Versicherungs- und Bankenprodukt zu tun. Wichtiger denn jeh, angesichts des Zusammenbrechens bzw. Versagens der öffentlichen Rentenwirtschaft und des “Generationenvertrags.” Den haben wir in einem früheren Beitrag bereits gekündigt.

Mit Elementen von Risiko-, Spar-, Ratenzahlungs- und Kapital/Lebensversicherung. Und ein kleines Vermächtnis dürfte es aus erbschaftssteuerlicher Sicht wohl im Ergebnis auch sein.

Solche einen Vertrag gibt es aber wohl nur leider nicht (mehr). Wir müssen ja modern sein, so antiquiertes Zeug, das brauchen wir nicht. Frei, wie die Vögel, möchten wir sein, und flattern einfach so von Ast zu Ast. Tatü, tata.

Theoretisch wäre das hier Gewünschte in der Grundstruktur einigermaßen leicht machbar durch eine Kombination aus Sparvertrag der auf das Kind läuft, sowie eventuell mit Sondervereinbarungen hinsichtlich des Auszahlungszeitpunktes und zusätzlich denkbarer Risiko- und Lebensversicherungselementen.

Vieleicht noch eine Option zur weiteren Kombination mit einer Kapitallebensversicherung, wenn der Zahlende vor Fälligkeit stirbt, das muss aber noch nicht einmal unbedingt sein.

Sichergestellt werden müßte, daß in Krisensituationen in diese Beträge nicht hineingepfändet werden darf, daß eventuelle Insolvenzen beider Eltern das Geld des Kindes nicht gefährden, und daß auch die gegenseitigen Interessen- und Gläubigergruppen nicht auf das zurückgelegte Geld zugreifen dürfen. Unter gar keinen Umständen. Ferner muss es Möglichkeiten geben, den Vertrag in Zeiten der Geldnot aussetzen zu können.

Und wenn ich früher sterben sollte, dann möchte ich nicht, daß das Geld an irgend eine Erbengemeinschaft fällt. Auch nicht an meine eigenen sonstigen glücklichen Erben, wer das auch immer einmal sein wird! :-)

Das würde es aber, wenn ich eure g..tverd … Kapitallebensversicherung abschliessen würde.

Dazu muß dick und fett drüber stehen: Ausbildungsversicherung zu Gunsten von:

Name der Tochter, Sorgeberechtigt: …

Das ist ein eigenes Produkt. Bzw. sollte es eigentlich sein. Wenn wir nur irgendwo ein Gehirn fänden.

Ich möchte jeden Monat 50 Euro darauf einzahlen. Und es ist sicher gestellt, daß eines Tags mein Töchterchen einen kleinen Zuschuss zu ihrem Leben bekommt. Von Eltern, und von Grosseltern, die etwas weiter denken konnten als andere. Wenn ich bis dahin (entgegen meiner Pläne) tot sein sollte, denkt sie vieleicht an mich. Oder an die Großeltern. Eine schöne Vorstellung.

Und ich möchte wissen, was es kostet. Wieviel bezahle ich, wieviel bekommen eure Vertreter, wieviel zahle ich für das Risiko, wie viel wird im Ergebnis meinem Töchterchen ausgezahlt. Mindestens, Höchstens, oder voraussichtlich. Ist das so viel verlangt???

Gerade bekam ich noch einen Anruf, “wegen Ihrer Altersvorsorgeversicherung.” Von einer Versicherungsvertreterin, die ganz überrascht war, warum ich so unhöflich wurde. Ich habe sie gebeten, meine Daten zu löschen und habe sie gebeten, mich nie wieder anzurufen.

Ich gebe auf. Ich wandre aus. Fragt sich nur noch, wohin. Irgendwelche Vorschläge? Schweiz?

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Anonyme Bewerbungen auch in Deutschland - viel zu spät?!

Bei begehrten Positionen und Stellen gehen heutzutage locker weit über 100 Bewerbungsschreiben bei deutschen Unternehmen ein.

Zur Auswahl der Besten und Geeignetsten gibt es eigene Abteilungen in den Unternehmen, die Personalabteilungen. Wenn man es hochrechnet, dann ist sogar die Entscheidung über eine einfache Hausmeisterstelle, mit einem Fixgehalt auf Lebenszeit hinweg gerechnet, eine Millionen-Euro-Entscheidung (grob über den Daumen gepeilt 2.000 x 12 x 50 = 1,2 Mio. Euro, natürlich noch abgezinst, zuzüglich Sozialleistungen). Nicht nur bei Günter Jauch, sondern im Alltag deutscher Unternehmen.

Nehmen wir einmal an, natürlich rein fiktiv: Manche Personalsachbearbeiter in deutschen Großunternehmen, und auch in Ministerien, Behörden, Verwaltungseinheiten, bei den Staatsanwaltschaften, den Gerichten, den Justizbehörden, etc. machten “pflichtgemäß” oder “auftragsgemäß”, vieleicht auch aus eigenem “gesunden Volksempfinden” heraus von vorne herein zwei große Haufen von Bewerbungsschreiben.

Einen großen Haufen mit Frauen und älteren Bewerbern, mit “dem Neger”, “Zigeunern,” Behinderten, Ausländern und nicht zuletzt mit dem mit der jüdischen Nase. Ach nein, der politisch korrekte Ausdruck dafür wäre woh eher “ethnische Minderheiten.” Übrigens durchaus auch denkbar mit den Männern - das könnten wir uns zum Beispiel auch gut als Standard-Vorgehensweise im “Ministerium für Frauen, Familien, Senioren und Jugend” vorstellen - natürlich nur aus sachlichen Gründen (!!!!)), Zitat des BmJ: “Hier handelt es sich um eine gewünschte inhaltliche Hervorhebung einzelner Personengruppen, also um eine Diskriminierung im wertfreien und wörtlichen Sinne vergleiche dazu unseren früheren Beitrag). Da wählen wir uns doch glatt im wertfreien wörtlichen Sinne erst einmal alle Frauen zur gewünschten inhaltlichen Hervorhebung heraus.

Und da hätten wir eine Selektion eines zweiten, vergleichsweise kleineren Haufens. Vieleicht sollten wir diesen Haufen nennen: “natürliche Vorauswahl der Bewerber nach gesunden rassistischen und völkischen Kriterien”. Nein, nennen wir es lieber eine “gewünschte inhaltliche Hervorhebung einzelner Personengruppen,” vielen Dank für den euphemistischen Ausdruck, wie Recht Sie damit doch haben, so etwas lieben wir. Wie sauber das klingt. Wie deutsch!

“Ausmisten,” ja, so heisst das bei uns deutschen Profis im Personalwesen. Andere ähnlich “nette” Auswahlkriterien gäbe es da natürlich auch. Bei einer recht bekannten Schauspielerin hätten wir etwa als hochverantwortliches Auswahlkriterium das der Bewerberin mit der größten Oberweite anzubieten. Die deutschen männlichen Fernsehzuschauer würden vermutlich alle recht einstimmig bestätigen: das wäre ein sehr gutes Auswahlkriterium. Und Silikon gibts schließlich ja auch noch genug in Deutschland, so dass insoweit auch der Schönheitschirug für Gleichberechtigung hätte sorgen können. Zurück zum Verfahren der Bewerberauswahl.

Der erste Haufen würde nun “auftragsgemäß” alphabetisch geordnet, säuberlich gestapelt, und dann postwendend in neutralem Umschlag an die Bewerber/innen direkt wieder zurück geschickt, obenauf ein höfliches vorformuliertes Ablehnungsschreiben des Personalsachbearbeiters mit dessen kopierter Unterschrift. Der letzte Satz fängt an mit: “wir wünschen Ihnen für Ihre weitere berufliche Laufbahn alles Gute …” - Als ob der aussortierte Bewerber längere Zeit krank gewesen wäre.

Alle anderen in dem zweiten Haufen kommen nun in die engere Auswahl im “freien Wettbewerb” um die begehrten, unkündbaren Stellen und Pöstchen im Schosse staatlicher, noch nicht einmal mit dem Tode endenden Fürsorge öffentlicher Dienstherren, bzw. der von deutschen Grossunternehmen.

Ein noch kleineres Häufchen nennen wir dann einmal “Vitamin B”. Aber das ist eine andere Geschichte.

Derartige “Zwei-Haufen-Selektion” ist natürlich sicherlich eigentlich klassische Diskriminierung, und nicht ernsthaft diskutabel. Aber in der Praxis ist es halt de facto so gut wie nicht nachweisbar. Und was wir nicht beweisen können, gibt es auch nicht, in Deutschland. Den ersten Haufen gibt es also ja schon gar nicht mehr. Der “Neger” war halt einfach schlechter qualifiziert. Nun beweist uns mal das Gegenteil, Hö, hö, hö. Theoretisch vermeidbar wäre das eigentlich schon gewesen, und zwar ziemlich leicht. Einerseits gäbe es natürlich - für verantwortliche Unternehmer - interne Kontrollen, die das verhindern würden. Wenn man es überhaupt verhindern möchte. So z.B. die Diskussion in Gremien über die Auswahl, wobei dafür Sorge getragen werden muß, daß derartige Fehlauswahl intern unmittelbar an die Geschäftsleitung berichtet werden kann, ohne Sanktionen befürchten zu müssen. Aber welches deutsche Unternehmen hätte derartige Strukturen schon aufzuweisen. Oder halt eben Bewerbungen ohne derartige “sensitive” Angaben.

Insgesamt 5 deutsche Unternehmen sollen das nun “testen,” das “new kid on the block”. So neu ist das Kind nun eigentlich auch wieder nicht, was uns da präsentiert wird. International eher schon ziemlich angestaubt. Pust. Aber für Deutschland - leider - immer noch vollkommenes Neuland. Naja, wir leben schließlich auch auf einer einsamen Insel im Ozean, und sind vollkommen abgeschnitten von allen Informationen, die den internationalen Stand der Grund- und Menschenrechte anbelangen, und den Schutz von Minderheiten. Wir Armen. Unser Motto: wir haben die Augen schon ganz feste zugekniffen, und sehen immer noch keinerlei Diskriminierung!

Bei den Bewerbungen weggelassen werden sollen/ müssen Informationen über Alter und Geschlecht der Bewerber, sowie das bisher übliche Bewerbungsfoto.

Ziel ist es, sich zu bewerben, ohne gezwungen zu werden, gleich alle zur Diskriminierung erforderlichen Informationen geben zu müssen über das eigene:

Alter, Geschlecht und die Rassenzugehörigkeit (vgl. aber Art. 3 GG)

Alter und Geschlecht sind bisher “Pflichtangaben” bei allen Bewerbungen in Deutschland, die Rasse bekommen wir sofort heraus über das Bewerbungsfoto. Super. Klasse.

Mehr Information braucht so ein richtiger deutscher Rassist doch nicht, um eine geeignete Vorauswahl an Bewerbern zu treffen. So kennen und lieben wir unser Heimatland.

Besonders “mitfühlende” Personalchefs würden nun vielleicht noch zynisch einwenden, man erspare den so Ausgegrenzten doch nur späteres Mobbing bei der Arbeit. Ja, fürsorglich, wie wir sind, ersparen wir denen dann auch gleich das ganze spätere (Arbeits)Leben.

Natürlich, spätestens beim Bewerbungsgespräch, wird zumindest das Geschlecht, das Alter und die Rasse der Bewerber/innen nicht mehr ganz zu verstecken sein. Dann kann man aber hoffen, daß hier andere, verantwortungsvolle, Entscheidungsträger mit einem weniger rassistischen Hintergrund (mit) zu entscheiden haben. Und vor allem können und müssten da dann über den persönlichen Eindruck die wirklich entscheidungsrelevanten Kriterien für den Arbeitgeber zumindest mit berücksichtigt werden.

In anderen - freiheitlicheren- Ländern, allen voran die USA, ist schon längst ein uralter Hut. Geradezu peinlich, daß Deutschland erst jetzt auf den Trichter kommt.

Und auch ein Zeichen für kulturelle und menschenrechtliche Rückständigkeit. Ein Zeichen für Professoren, die fehl am Platz sind, Gesetzgeber, und Richter, die ihre Arbeit mindest 20 Jahre lang nicht getan haben. Denen selbst fristlos dafür gekündigt werden müßte. Wenn das nur ginge!

Angetrieben nicht etwa durch unsere Verfassungsrichter, denen Artikel 3 GG etwas mehr bedeuten würde, als die eigene lebenslang garantierte dicke Überweisung von geliehenen Geldern des deutschen Volks, spätestens zum dritten jeden Monats, auch nicht durch den Gesetzgeber oder weitsichtige Forscher in dem früheren Land der Dichter und Denker, und erst recht nicht durch irgendwelche sonstigen Richter und Henker oder sonstige hoheitliche Geldempfänger am Tropfe öffentlicher Mittel.

Nein, höchst widerwillig und auf internationalen Druck hin, wurde 2006 das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) eingeführt, das inzwischen auch zu diesen neuen Erkenntnissen führte.

Im Jahre 1990, also vor 20 Jahren (!), gehörte diese Bewerbungsform in den USA bereits zum allgemeinen Standard bei schriftlichen Bewerbungen. Zum Schutz vor Diskriminierung bewarb man sich schon damals nur mit dem Anfangsbuchstaben des Vornamens, ohne Bewerbungsfoto und ohne Geburtsangaben. Andernfalls bekam man seine Bewerbung postwendend wieder zurück!

Bewerbungen nach diesen Kriterien wären in Deutschland 20 Jahre lang als unvollständig den Bewerbern/-innen wieder zurück geschickt worden!

Wat dem eenen sin Uhl, is dem anderen sin Nachtigall.

Und hier in Deutschland versuchen einige Dösköppe immer noch ernsthaft, über das OB derartiger Anti-Diskriminierungsmassnahmen zu diskutieren. So wie bei der - immer noch bestehenden - mittelalterlichen Zensur der Meinungsfreiheit. Wir Deutschen halten halt viel von Traditionen. So sind wir nun mal.

Und: Diskriminierung gibt es ja bei uns gar nicht. Wir sind doch das klassische Land, in dem es keine Diskriminierung gibt. Ja, es hat sogar noch niemals Diskriminierung gegeben. Bei uns, in Deutschland. Nach dem zweiten Weltkrieg. Vorher auch kaum der Rede wert. Oder sollten wir besser sagen, richterliche Verurteilungen wegen Diskriminierung hat es noch nie gegeben? Wer etwas anderes behauptet, wird auf der Stelle strafrechtlich verfolgt. Da haben wir ganz strenge Grundsätze. Und eine Unmenge Gesetze. Verleumdung, Beleidigung, falsche Verdächtigung. Da sind wir ganz, ganz super drin. Weltmeister. Und der wird sofort in die Datenbank der Polizei POLAS aufgenommen, mit Geburtsdatum, Geschlecht, und Angaben über die Rasse. Bei uns, in Deutschland. Was brauchen wir da noch richterliche Verurteilungen?

Halllooo irgendwo noch ein Gehirn zu erreichen? Wir befinden uns im Jahre 2010!!!! Den Kaiser gibt es nicht mehr, und der zweite Weltkrieg ging auch verloren.

Wie gesagt, international ist das eigentlich nur noch peinlich. Na, immerhin gab das (mindestens dem Verfasser dieses Beitrags) Gelegenheit, eine Behörde kennen zu lernen, der übertriebener Aktivismus bisher sicherlich nicht vorgeworfen werden kann. Aber es ist eine verhältnismäßig junge Behörde, und der Ansatz ist sicherlich richtig. Also weiter so!

Her gehts zur Anti-Diskriminierungsstelle des Bundes:

http://www.antidiskriminierungsstelle.de/ADS/Antidiskriminierungsstelle/aktuelles,did=142552.html

Den Link brauchen wir übrigens eigentlich gar nicht. Denn, habe ich das eigentlich schon erwähnt, Diskriminierung gibt es bei uns in Deutschland ja gar nicht. - Wir belieben schließlich nur - vollkommen politisch korrekt, - einzelne Personengruppen inhaltlich ein bischen hervorzuheben, und - versteht sich von selbst - dadurch andere Personengruppen inhaltlich ein bischen herabzuwürdigen!

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Zu grundsätzlichen Fragen der offenen und verdeckten/verlogenen Diskriminierung und den “Tuschelrassismus” in Deutschland haben wir bereits einen Beitrag geschrieben:

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/01/21/nachdenken-uber-methoden-der-diskriminierung/

Jusmeum

Oberlandesgericht Naumburg: wir machen weiter wie bisher nur mit anderer Begründung, diesmal: Antrag des Vaters entspricht nicht dem Kindeswohl!

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG
8. Zivilsenat
Die Geschäftsstelle

am:

Zugang: 20. AUG. 2010

BESCHLUSS

8 UF 56/10 (PKH) OLG Naumburg
16 F 136/10 SO AG Haldensleben-Zweigstelle Wolmirstedt

In der Familiensache

betreffend die elterliche Sorge für

(Kindesname), geb. am (Geburtsdatum, ca. 13 Jahre alt), GEburtsort,

Beteiligte:

1. Name Kindesvater, Anschrift,

Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigte:

(keine Beiordnung erfolgt),

2. Kindesmutter, Anschrift,

Antragsgegnerin,

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 12. August 2010 durch den Richter am Oberlandesgericht Bisping, den Richter am Oberlandesgericht Harms und die Richterin am Landgericht Seidl beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 23.02.2010 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Das Verfahrenskostenhilfegesuch des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen den seine Anträge ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Haldensieben Zweigstelle Wolmirstedt vom 23.02.2010 und beantragt für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. In erster Instanz hat der Antragsteller beantragt, ihm die gemeinsame elterliche Sorge über das Kind Kindesnahme, geb. (Geburtsdatum), zu übertragen. Gleichzeitig hat er beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Beide Anträge hat das Amtsgericht zurückgewiesen.

Der Antragsteller begehrt die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind (Kindesname), geboren am (Geburtsdatum).

Die Vaterschaft erkannte der Antragsteller unmittelbar nach der Geburt an. Einem gemeinsamen elterlichen Sorgerecht stimmte die Kindesmutter nicht zu.
Die Kindeseltern leben seit dem zweiten Lebensjahr der gemeinsamen Tochter getrennt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Kindesmutter als auch der Antragsteller ganztags außerhäuslich berufstätig, sie teilten sich die Versorgung und Betreuung des gemeinsamen Kindes.

Seit inzwischen 10 Jahren bestehen gerichtlich ausgetragene Meinungsverschiedenheiten der Kindeseltern über die Gestaltung des Umgangs zwischen dem Kind und dem Antragsteller.

Seit 2006 findet kein Umgang zwischen dem Kind und dem Antragsteller statt. Der Antragsteller ist nach seinen Angaben seit 2003 mit Unterbrechungen und seit Juni 2006 ununterbrochen arbeitsunfähig, wobei der Kontaktverlust zum Kind nach seinen Angaben als wesentlicher Grund bewertet werden könne.

3

Er meint, der Ausschluss der elterlichen Sorge verletze ihn in seinen Grundrechten aus Artikel 6 Grundgesetz und diskrimiere ihn. Es sei im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts das Wohl des Kindes gefährden würde oder im Gegenteil dem Kindeswohl dienlich sei.

Das Amtsgericht Haldensleben - Familiengericht - Geschäftsnr.: 16 F 136/10 SO - hat durch Beschluss vom 23.02.2010 den Antrag des Antragstellers auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts und den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung führt es aus, dass eine gesetzliche Grundlage für den Antrag nicht vorliege und nach gegenwärtigem Recht das gemeinsame Sorgerecht grundsätzlich nicht gegen den Willen der Mutter durchzusetzen sei. Zudem stehe der nach eigener Darstellung des Antragstellers seit etlichen Jahren fehlende persönliche Kontakt zur Tochter der Fähigkeit, Entscheidungen für das Kind zu treffen, entgegen. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 03.12.2009 - Beschwerde Nr. 22028/04 Zaunegger./. Deutschland ändere an der Rechtslage zunächst nichts. Denn es sei Aufgabe der nationalen Regierung, diese Entscheidung mit einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage umzusetzen. Solange dies nicht erfolgt sei, komme der Antrag zu früh.

Mit am 09.03.2010 beim Amtsgericht eingegangenem Fax hat der Antragsteller sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 23.02.2010 eingelegt und Verfahrenskostenhilfe beantragt. Er meint, das Gericht hätte die Rechtskraft der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abwarten müssen und nicht ohne Auseinandersetzung mit dem Hintergrund der Menschenrechtsverletzung die Anträge inhaltlich abweisen dürfen. Wenn es der Auffassung sei, dass den Behörden zunächst Gelegenheit gegeben werden müsse, die Entscheidung umzusetzen, hätte es das Verfahren solange aussetzen müssen.

Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs habe der Vater eines nichtehelichen Kindes bei ansonsten gleichen Voraussetzungen einen - auch gerichtlich einklagbaren - Anspruch darauf, dass ihm die gleiche Rechtsstellung eingeräumt werde wie einem verheirateten Vater, der die elterliche Sorge automatisch nach § 1626 BGB bekomme. Er meint, er habe einen rechtlichen Anspruch darauf, dass ihm die gemeinsame elterliche Sorge eingeräumt werde.

Am 21. Juli 2010 hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss - 1 BvR 420/09 -entschieden, dass es das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Artikel 6 Absatz 2 GG verletzt, wenn der Vater ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen.

Das Bundesverfassungsgericht hat als Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung angeordnet, dass ergänzend zu der Regelung des § 1626 a Absatz 1 Nr. 1 BGB vorläufig das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. In Ergänzung von § 1672 Absatz 1 BGB hat das Familiengericht bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge zu übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

II. Die zulässigen Rechtsmittel des Antragstellers gegen die ablehnenden Entscheidungen des Amtsgerichts sind unbegründet.

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag des Antragstellers auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind (Kindesname) abgewiesen.

Es kann offenbleiben, ob bereits zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und vor einer Regelung eines entsprechenden Verfahrens durch den nationalen Gesetzgeber eine Rechtsschutzmöglichkeit des nicht sorgeberechtigten Kindesvaters anzuerkennen war, ihm gegen den Willen der Kindesmutter die gemeinsame elterliche Sorge für sein Kind zu übertragen, und ob das vor einer gesetzlichen Neuregelung angestrengte Verfahren bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden gesetzlichen Regelung auszusetzen gewesen wäre oder über den Antrag unter Zugrundelegung der für verheiratete Elternteile unabhängig von ihrem Geschlecht bestehenden Regelungen (§§ 1671 Abs. 2, 1672 Abs. 2 Satz 1 BGB) über der Antrag auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu entscheiden gewesen wäre.

Denn zumindest nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Rechtsschutzmöglichkeit und eine Rechtsgrundlage für eine Entscheidung über den Antrag des nichtehelichen das gemeinsame Sorgerecht anstrebenden Kindesvater gegeben. Danach ist dem Antragsteller das gemeinsame Sorgerecht oder ein Teil der elterlichen Sorge zu übertragen, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Das ist hier nicht der Fall.

Dem Antrag des Antragstellers, ihm das gemeinsame Sorgerecht für das Kind zu übertragen, können keine Umstände oder Aspekte entnommen werden, die das Kindeswohl oder die Belange des Kindes zum Gegenstand haben. Auch unter Berücksichtigung der Rechte des Antragstellers hat es im vorliegenden Einzelfall bei der bisher bestehenden Alleinsorge der Kindesmutter zu bleiben, weil nur dies dem Wohl des Kindes entspricht.

Die derzeit alleinsorgeberechtigte Kindesmutter lehnt seit der Geburt des Kindes eine gemeinsame Sorge ab. Eine Zustimmung der Kindesmutter zu einer gemeinsamen elterlichen Sorge ist nach Einschätzung des Antragstellers auch in Zukunft nicht zu erwarten. Seit der Trennung der Eltern vor inzwischen 11 Jahren besteht zwischen den Eltern Streit über die Gestaltung bzw. den Ausschluss des Umgangs des Antragstellers. Wie die zahlreichen auch gerichtlich ausgefochtenen Meinungsverschiedenheiten der Elternteile zum Umgangsrecht des Antragstellers mit dem Kind gezeigt haben, war ein Einvernehmen der Elternteile hinsichtlich der Regelung der Angelegenheiten des Kindes nicht vorhanden und ist auch in Zukunft in Bezug auf Angelegenheiten der elterlichen Sorge nicht zu erwarten. Eine Kooperationsbereitschaft zwischen den Elternteilen fehlt völlig. Sie ist angesichts der gerichtsbekannten massiven Beleidigungen, mit denen der Antragsteller die Kindesmutter überzieht und die auch dem Kind nicht verborgen bleiben, auch auf absehbare Zeit nicht zu erwarten. Dies könnte im Einzelfall für sich bereits ausreichend sein, um den bestehenden Zustand zu belassen bzw. bei einer zu unterstellenden gemeinsamen Sorge der Beteiligten die Alleinsorge der Kindesmutter zu übertragen.

Im vorliegenden Fall betreut und versorgt die Kindesmutter das Kind seit nunmehr mehr als 10 Jahren tatsächlich allein, weshalb die Kontinuität des bestehenden faktischen Zustandes sie gegenüber dem Antragsteller als Alleinsorgeberechtigte faktisch privilegiert. Zudem besteht vorliegend mindestens seit 2006 tatsächlich kein Umgang des Antragstellers mit dem Kind. Das inzwischen 13 Jahre alte Kind lehnt darüber hinaus sogar jeglichen Kontakt zum Antragsteller- nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers - eindeutig ab.

Da unter diesen Umständen eine tatsächliche Grundlage für ein Verfahren über die Änderung der bestehenden elterlichen Sorge im Interesse des Kindeswohls nicht vorhanden ist, bedurfte es einer Beteiligung weiterer Personen am Verfahren nicht. Eine weitere Sachaufklärung ist ebenfalls nicht angezeigt.

Das angestrengte Verfahren dient nach dem Vorbringen des Antragstellers ausschließlich seinen eigenen Interessen insbesondere der Durchsetzung seines Vaterrechts und seines Recht auf Familienleben gemäß Artikel 6 Grundgesetz und Artikel 8 Absatz 1 der Konvention. Inwiefern die beantragte gemeinsame elterliche Sorge im konkreten Falle dem Wohl des Kindes dienen soll, legt der Antragsteller nicht dar. Zwar mag der Ausschluss des Antragstellers von der elterlichen Sorge um sein Kind ihn in seinem Vaterrecht und seinem Recht auf Familienleben berühren, jedoch müssen die Bedürfnisse und Interessen der Elternteile bei der vorzunehmenden Interessenabwägung hinter den Interessen des Kindes zurücktreten. Anders sieht dies auch nicht der Europäische Gerichtshof in der vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung. Dort führt der Gerichtshof aus, dass er anerkenne, dass es triftige Gründe dafür geben könne, einen nicht verheirateten Vater die Teilhabe an der elterlichen Sorge zu versagen, was der Fall sein könne, wenn Streitigkeiten oder mangelnde Kommunikation zwischen den Eltern das Kindeswohl gefährden (vgl. EuGH, Urteil vom 03.12.2009 - 22028/04 - Ziffer 56 ). Anders als im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer im zitierten Fall das Kind zunächst 3 Jahre gemeinsam mit der Kindesmutter und sodann weitere 2 Vz Jahre allein tatsächlich betreut und versorgt. Nach gerichtlicher Einigung über den Umgang des Beschwerdeführers hatte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Anordnung der gemeinsamen Sorge gestellt, da die Mutter einer gemeinsamen Sorgeerklärung nicht zustimmen wolle, obwohl beide Elternteile sich im Übrigen gut miteinander verständigen könnten. Hier liegt der Fall - wie oben ausgeführt - wesentlich anders.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. 127 Abs. 4 ZPO. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst, das sie von dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes zu tragen sind (§ 21 Absatz 1 Satz 1 FamGKG i.V.m. KV 1912).

III. Das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers ist gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen, da der Antragsteller innerhalb der ihm vom Gericht gesetzten Frist nicht seine Angaben zu seiner Arbeitsunfähigkeit und seinem unbeweglichen Vermögen glaubhaft gemacht hat. Die durch Verfügung des Vorsitzenden vom 31.03.2010 geforderten Belege wurden nicht vorgelegt. Eines weiteren gerichtlichen Hinweises bedurfte es insoweit nicht, weil die Verfügung eindeutig war.

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Im Übrigen ist das Verfahrenskostenhilfegesuch auch mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Beschwerde zurückzuweisen.

gez. Feldmann gez. Bisping gez. Seidl
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richterin am Landgericht

Kommentar

You can not teach an old dog new tricks.

Schade, wir dachten, nachdem nun das Bundesverfassungsgericht auch klare Worte gesprochen hat, daß wir nun einige Erfolgsmeldungen zu verzeichnen haben.

Mit unglaublicher, kaum fassbarer Sturheit wird von den deutschen Gerichten immer noch auf dem bisherigen Standpunkt beharrt.

Diskriminierung geht nun nicht mehr so einfach, dann behaupten wir einfach, das Kindeswohl erfordere die Entziehung der elterlichen Sorge, Rest wie bisher.

Der Antrag war vom Bundesverfassungsgericht zur vorläufigen Bereinigung von Diskriminierung gedacht, und nicht dazu, daß - daß die Gerichte mit genau derselben, abgestandenen Begründungen wie bisher, die Anträge weiterhin ablehnen, nur mit diesmal vorgeschobenem angeblich fehlenden “Kindeswohl”.

“Kindeswohl” bedeutet, daß Kinder nicht nur eine Mutter haben, sondern auch einen gleichberechtigten Vater.

Punkt! Aus. Wann kapiert ihr das endlich?

Die Kriterien, unter denen der Antrag aus Gründen des Kindeswohls abgelehnt werden können, können nicht einfach so herbeigeschwindelt werden. Dazu muß ebenso viel Material vorliegen, wie zum Entzug der elterlichen Sorge vorliegen muß.

Dazu gehört ein Sachverständigengutachten zum Kindeswohl, insbesondere zum Thema PAS, dazu gehört substantiierter Sachvortrag.

Übliche und normale Nebenerscheinungen der jahrzehnte langen bisherigen Diskriminierung wie Umgangsboykott durch die Kindesmutter, Entfremdung (PAS) bei den Kindern, scharfe, kritische Äusserungen seitens der diskriminierten Väter, können dabei keinesfalls ausreichen, um Anträge mit derartigen schwindligen Begründungen pauschal abzulehnen.

Mögliche sonstige Begründungen: die Mutter hat den Umgang lange genug boykottiert (wie hier), der Vater hat in der letzten mündlichen Verhandlung vielleicht zu laut gefurzt, der Vater hat eine schiefe Nase, der Vater ist in der falschen Partei Mitglied, … - das meint ihr doch nicht wirklich Ernst?

Das Oberlandesgericht Naumburg hat sich insoweit bereits einen Ruf verschafft, indem gegen einen der Senate des Oberlandesgerichts Naumburg im Zusammenhang mit dem Fall vor dem Europäischen Gerichthöfe (Görgulü ./. Deutschland) nach Strafanzeige die öffentliche Anklage erhoben wurde.

Das Oberlandesgericht hatte sich wieder und wieder über die ihm bekannte höchstrichterlicher Rechtsprechung widersetzt. Das ist klassische Rechtsbeugung.

Natürlich kam es - leider- im Ergebnis zu keiner Verurteilung der an der betreffenden Entscheidung beteiligten Richter. Angeblich habe man in einem Gremium die einzelnen Tatbeiträge der Richter nicht abgrenzen können. Diese Begründung geht klar fehl. Richter brauchen sich an Straftaten nicht beteiligen, sie brauchen Urteile/ Beschlüsse lediglich entweder nicht zu unterschreiben, bzw. können ihre abweichende Meinung ausdrücklich dokumentieren. Wer das nicht tut, haftet voll und ganz.

Zitat Kommentar zur StPO Fischer, 56 Auf. zu § 339 (Rechtsbeugung) Rn. 8

“In Kollegialspruchkörpern soll derjenige, der einer rechtsbeugenden Entscheidung widerspricht und überstimmt wird, nach h.M. grds. weder Täter noch Teilnehmer des § 339 sein können”

… da es eine Pflicht zur Unterzeichnung und Verkündung einer evident unvertretbaren Entscheidung nicht geben kann, ist ein Rechtsfertigungsgrund allein aus der vorhergehenden ablehnenden Stimmabgabe schwer abzuleiten.”

Auch das Beratungsgeheimnis § 43 DRiG dürfte einer Beweiserhebung über das Abstimmungsverhalten nicht entgegenstehen.

Der Senat wurde aufgelöst und die Richter versetzt. Immerhin. Zurück zum Beschluss:

Die Entscheidung setzt sich mit mangelhafter Begründung noch einmal gegen das ausdrücklich ausgesprochene Verbot der Diskriminierung von Vätern nicht verheirateter Kinder hinweg.

Der Beschluss ist bereits formell mangelhaft bis zum Punkt der Nichtigkeit. Kaum erkennbar ist, welcher der vier (!) in dem Beschluss genannten Richter überhaupt an dem Beschluss beteiligt war, darunter eine Richterin am Landgericht. Vermutlich im Gebäude geirrt.

Auch inhaltlich ist der Beschluss abwegig. Er folgert aus dem Umgangsboykott der Mutter, und dem inzwischen - vorhersehbar auftretenden PAS-Syndrom (Parental Alienation Syndrom, - die Entfremdung von Eltern) bei dem Kind, dem der Vater inzwischen permanent entzogen wurde, dass der fortgesetzte Entzug des Vaters im besten Interesse des Kindes läge.

Was können wir da nur noch anmerken: Hö, Hö, Hö, da haben wir es den Vätern wieder einmal gezeigt.

Im Ergebnis haben wir damit hier dieselbe Situation wie vorher: Fortgesetzte Diskriminierung von Männern aufgrund des Geschlechts des Vaters, großartig. Es wird gratuliert, da haben wir ja nochmal die Kurve bekommen.

Mal sehen, was das Bundesverfassungsgericht und der EGMR dazu sagen. Das, was der Kindesvater dazu gesagt hat, ist jedenfalls nicht druckreif!

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Diskriminierung durch Rechtssprache - bleibt der Redaktionsstab für Rechtssprache am Bundesministerium der Justiz auch nach Zaunegger und BVerfG, 1 BvR 420/09 vom 21.7.2010 unbelehrbar?

Anschreiben an das BMJ vom 19.03.2009:

(update Ergänzungen Stand: 18.08.2010)

Wegen

Diskriminierung durch Sprache

DISKRIMINIERENDE ANKNÜPFUNGEN DURCH VERWENDUNG GESCHLECHTSBEZOGENER SPRACHE

Verwendung der Begriffe „Mann“, “Frau“ und „Mutter“ und “Vater“

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte hiermit den Redaktionsstab für Rechtssprache, auch im Mandantenauftrag, auf folgendes Problem aufmerksam machen:

Das Bundesverfassungsgericht befand in den 60er Jahren in einer Serie von wichtigen Entscheidungen sämtliche Normen inbesondere des BGB’s, der ZPO und des EGBGB’s (IPR-Normen) für einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz erhält, die dem MANN/VATER Vorrechte einräumten.

Der Hintergrund war der Gedanke, daß sämtliche Anknüpfungen an das Geschlecht, die nicht auf biologische Merkmale zurückzuführen sind, eine Diskriminierung darstellen.

Im Ergebnis (bis zur Einführung von geschlechtsneutralen Anknüpfungen) wurde eine so-genannte verfassungskonforme Auslegung der verfassungwidrigen Normen vorgenommen. Als Mann im Sinne des Gesetzes galt auch die Frau.

Zunehmend wird hier leider in letzter Zeit hier festgestellt eine Tendenz durch den deutschen Gesetzgeber, teilweise unterstützt von einer unsensiblen neueren Richtergeneration, ähnliche Diskriminierungsnormen wieder einzuführen, diesmal häufig zugunsten der Frau/ Mutter und zu Lasten von Männern/ Vätern.

Als Beispiel zu nennen ist § 1626 a BGB, der ohne Grund der Mutter die alleinige elterliche Sorge zuweist. Diese Norm diskriminiert Männer aufgrund ihres Geschlechts, ohne daß es dafür einen biologischen Grund gäbe.

Es wird dem Ausschuß daher vorgeschlagen, dafür Sorge zu tragen, daß durch den deutschen Gesetzgeber wegen möglicher Diskriminierung sämtliche Anknüpfungen an das Geschlecht durch Verwendung von Begriffen wie Mann, Frau, Vater oder Mutter, unterlassen werden. Es gibt hinreichend alternative Möglichkeiten, auf sonstigem Wege gesetzgeberische Regelungen zu treffen, etwa durch Verwendung des Begriffs Elternteil.

Ähnliches ist im Alltagsdeutsch zu bemerken, wie etwa die gedankenlose Verwendung von rassistischen Ausdrücken wie “Neger“ (statt Farbiger), oder das Wort „türken“, oder, der Klassiker aus dem dritten Reich, Sondergesetze für Juden. Dieses wird vom Gesetzgeber aber wohl derzeit schon berücksichtigt.

Abschließend noch ein Paradebeispiel für neuere Diskriminierung durch Sprache das:

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Wo bleibt eigentlich das Bundesministerium für Familie, Junioren, Männer und Alter?

Hier wird von höchster Stelle aus in Wirklichkeit mitgeteilt: Wir bevorzugen Frauen, und Männer, Ihr seid uns vollkommen egal! Übrigens dürfte hier sogar auch noch eine sicherlich ungewollte verbale Diskriminierung von Frauen zu finden sein, indem die Seniorinnen nicht erfasst werden.

Vielen Dank für die Berücksichtigung dieser Empfehlung.

Hochachtungsvoll,

gez.

Rechtsanwalt

Antwort des BMJ vom 29. April 2009

Bundesministerium derJustiz

Bundesministerium der Justiz, 11015 Berlin
Herrn RA HAUSANSCHRIFT Mohrenstraße 37,10117 Berlin

REFERAT IV A 3
E-MAIL
AKTENZEICHEN AR-RC 98/2004
DATUM Berlin, 29. April 2009

Diskriminierung durch Sprache

Diskriminierende Anknüpfungen durch Verwendung geschlechtsbezogener Sprache, Verwendung der Begriffe “Mann”, “Frau”, und “Mutter” und “Vater” Ihr Schreiben vom 19.
März 2009

Sehr geehrter Herr ,

der Redaktionsstab Rechtssprache wurde am 1. April 2009 beim BMJ eingerichtet. Er hat die Aufgabe, Gesetz- und Verordnungsentwürfe der Bundesministerien auf sprachliche Richtigkeit und Verständlichkeit zu prüfen.

Bei dieser Sprachprüfung achtet der Redaktionsstab auch darauf, dass Personenbezeichnungen geschlechtergerecht verwendet werden. Seine Korrekturen, Anmerkungen und Formulierungsvorschläge zu geschlechtergerechten Bezeichnungen von Personen gründen sich vor allem auf zweierlei:

- auf die Regeln zur sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern, wie sie in § 1 Abs. 2 BGIeiG und § 42 Abs. 5 GGO dargelegt sind, und

- auf die Empfehlungen für das Formulieren von Rechtsvorschriften, insbesondere zur sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern, wie sie das Handbuch der Rechtsförmlichkeit1 gibt.

Damit sorgt der Gesetzgeber - wie Sie vorschlagen - bereits jetzt dafür, dass Diskriminierung durch Sprache vermieden wird.

1 Handbuch der Rechtsförmlichkeit. Empfehlungen zur Gestaltung von Gesetzen und Rechtsverordnungen, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz, 3., neu bearbeitete Auflage 2008, dort insbesondere die Randnummern 110 bis 123.

Die von Ihnen diskriminierend genannte Norm (§ 1626a BGB) hat folgenden Wortlaut:

§ 1626a BGB

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so

steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie

1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklä¬rungen), oder
2. einander heiraten.

(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

Der als Beispiel für Diskriminierung durch Sprache angeführte Absatz 2 weist der Mutter nicht in jedem Fall und auch nicht - wie Sie schreiben - „ohne Grund” die „alleinige elterliche Sorge” zu, sondern regelt die elterliche Sorge lediglich für den Fall, dass Eltern nicht miteinander verheiratet sind und auch keine Sorgeerklärungen abgegeben haben, in denen sie vereinbaren und erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Die Tatsache, dass ein nichteheliches Kind zunächst rechtlich allein der Mutter zugeordnet und grundsätzlich ihr die Personenfürsorge übertragen ist, lässt sich nicht als Diskriminierung durch Sprache fassen.

Eine andere Personenbezeichnung in dieser Norm - etwa wie von Ihnen vorgeschlagen: „Elternteil” -würde den Regelungsgedanken nicht wiedergeben können, da es gerade darauf ankommt, welcher Elternteil in den benannten Fällen die elterliche Sorge hat.

Hauptgrund für diese Regelung ist das Kindeswohl. Nichteheliche Kinder werden ja nicht nur in intakten nichtehelichen Lebensgemeinschaften geboren, sondern nach wie vor auch im Rahmen flüchtiger und instabiler Beziehungen. Der Gesetzgeber hatte die Annahme, dass unverheiratete Eltern nicht ohne weiteres die für die gemeinsamer elterliche Sorge notwendige Kooperationsfähigkeit besitzen und daher die gemeinsame Sorge vom übereinstimmenden Willen beider Elternteile abhängig gemacht. Der Gesetzgeber nahm an, dass die Mutter, die mit dem Kindesvater zusammenlebt und trotzdem keine Sorgeerklärung abgibt, dafür schwerwiegende Kindeswohlgründe hat.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 29. Januar 2003 (2) das Regelungskonzept des § 1626a BGB im Wesentlichen für verfassungskonform erklärt.

Aus sprachlicher Sicht liegt hier daher keine Diskriminierung vor, da der weibliche Elternteil eines Kindes mit „Mutter” angemessen bezeichnet ist.

2 BVerfGE v. 29.1.2003 I 274 - 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01

3 VON 3

Zu Ihrer Frage, warum das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend diese seine Bezeichnung trägt, ist anzumerken, dass hier wiederum keine Diskriminierung durch Sprache vorliegt. Eine sprachliche Diskriminierung läge nur dann vor, wenn das Bundesministerium nur Frauen benennt, aber tatsächlich auch für Männer zuständig wäre.

Hier handelt es sich um eine gewünschte inhaltliche Hervorhebung einzelner Personengruppen, also um eine Diskriminierung im wertfreien und wörtlichen Sinne (diskriminieren

Warum es kein Ministerium für Familie, Junioren, Männer und Altergibt, wie Sie es vorschlagen, ist demzufolge eine Frage, die sich nur inhaltlich beantworten lässt.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

(B.)

3 Vgl. zur ursprünglichen Bedeutung von Diskriminierung = Unterscheidung z. B.: Duden - Das Synonymwörterbuch, 4. Aufl. Mannheim 2007 oder auch Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim 2006.

Anschreiben an das BmJ vom 19.05.2009:

In Sachen

Diskriminierung zwischen Männern und Frauen durch Rechtssprache

Wegen

Ihr Aktenzeichen: AR-RC 98/2004
Kanzleiaktenzeichen: mein Anschreiben vom 19.03.2009

Sehr geehrte Damen und Herren vom Redaktionsstab Rechtssprache,

Sehr geehrte Frau B.,

zu Ihrer Antwort vom 29.04.2009 auf meine Anregung, geschlechtsbezogene Begriffe in der Rechtssprache in Zukunft zu verzichten, möchte ich Stellung nehmen wie folgt:

Leider wählen Sie damit nun insgesamt einen nicht durch Sachgründe gerechtfertigten, diskriminierenden Ansatz und verpassen damit von vorne herein die einmalige Chance, dazu beizutragen, daß mehr Gerechtigkeit in Deutschland geschieht.

Wenn Sie Begriffe wie Vater, Mutter, Frau und Mann weiterhin in der Rechtssprache verwenden, um an biologische Gruppenzugehörigkeiten (Geschlecht) anzuknüpfen, diskriminieren (= lateinisch: unterscheiden, Unterschiede machen) Sie selbstverständlich von vorne herein, ob Sie das nun wollen oder nicht, und darüber kann man heutzutage eigentlich überhaupt nicht mehr ernsthaft streiten.

Fraglich ist nur, ob es für derartige Massendiskriminierung einen sachlichen Grund gibt. Das ist regelmäßig nicht der Fall.

Es ist auch ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG unter anderem Benachteiligungen wegen des Geschlechts verbietet. Das Geschlecht darf grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine solche Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern andere Ziele verfolgt (vgl. BVerfGE 85, 191 [206]).

Die Begründung der Verwendung zwischen Männern und Frauen diskriminierender Sprache mit dem„Kindeswohl“ ist hier, wenn man die Angelegenheit wertneutral andenkt, ganz ersichtlich daneben.

Mit solch einer Argumentation übernehmen Sie ganz üble, althergebrachte Vorurteile über Rollenverteilungen zwischen Mann und Frau.

Oder möchten Sie mir einen einzigen triftigen und überzeugenden Grund nennen wollen, warum die Erziehung von Kindern und Jugendlichen durch Frauen besser sein sollte, oder dem Kindeswohl zuträglicher als durch Männer?

Man erzieht die Kinder nicht mit dem Penis oder mit den Brüsten oder einer Vagina, sondern mit dem Gehirn. Und das ist ganz offensichtlich bei Männern wie bei Frauen gleichermaßen vorhanden. Alles andere ist schlichter, dummer Quatsch.

Dabei sind wir eigentlich heutzutage gerade froh den alten Unsinn, mit dem unserer Eltern noch groß geworden sind, einigermaßen überstanden zu haben.

Die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht dies bis heute leider noch nicht erkannt hat, und damit ganz unverhohlen mit seiner äußerst schwachen Rechtsprechung der neueren Jahre (Redaktion: Namen gestrichen) Diskriminierung durch Recht unterstützt und trägt, statt sie pflichtgemäß zu bekämpfen, ist zwar traurig, aber keine Rechtfertigung für Sie, das mitzumachen.

(Anm. der Redaktion: seit der Entscheidung 1 BvR 420/09 vom 21.7.2010 muss dies natürlich etwas zurückgenommen werden, hatten die Richter am Bundesverfassungsgericht dies vielleicht gelesen???).

Das Bundesverfassungsgericht hatte in der Nachkriegszeit mit einer hervorragenden Rechtsprechung erhebliche Verdienste bei der Beseitigung von Grundrechtsverletzungen erworben. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (seit ca. 1990) entspricht meiner Einschätzung nach nicht mehr diesen eigenen, sehr hohen Ansprüchen und Vorgaben. Die wichtigsten Anregungen zur Behebung vom Grundrechtsverletzungen kommen in unserer Zeit nicht mehr vom Bundesverfassungsgericht, sondern vom Europäischen Gerichtshof, und das Bundesverfassungsgericht erschöpft sich in dummen, kleinkarierten Zuständigkeitskriegen, ohne den Wald vor lauter Bäumen auch nur zu sehen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte schon die klare und undiskutable Diskriminierung (von Frauen) bei der Frage, ob Frauen am Wehrdienst teilnehmen dürfen/ müssen, verschlafen. Das Bundesverfassungsgericht hatte die klare und offene Alters-Diskriminierung bei den jahrzehntelangen Altersgrenzen (32 Jahre) bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst verschlafen.

Und auch hier schläft das Bundesverfassungsgericht friedlich und selig.

Auch zur Diskriminierung bei der Benennung des Ministeriums ist zu sagen, daß Sie damit klar zu erkennen geben, dass Sie eine gesamte Bevölkerungsgruppe wegen des Geschlechts bevorzugen, und eine andere, gleichwertige Bevölkerungsgruppe (die der Männer) vernachlässigen möchten. Derartiges ist nicht länger hinzunehmen.

In den USA gibt es die sogenannte Affirmative Action, danach kann eine „Gegendiskriminierung“ (für jahrhundertelange Unterdrückung der Frau) eine Zeitlang hingenommen werden, bis zur Herstellung gleichwertiger Zustände. Der Punkt, in dem diese „Affirmative Action“ allerdings zur erneuten Diskriminierung umschlägt, ist zumindest bei den oben angesprochenen Fragen hier in Deutschland längst überschritten.

Geschädigt werden durch die so vorgenommene, erneute Diskriminierung, diesmal von Männern in Deutschland, nicht nur die Gruppe der Männer, sondern ganz besonders auch die Kindern, denen mit derartigen Machenschaften letzten Endes die Väter weggenommen werden. Und letztendlich wird auch die Gruppe der Frauen geschädigt, denn die Männer werden sich derartiges auf Dauer nicht mehr gefallen lassen.

Es tut mir Leid, Frau B., mit solch einem abwegigen, von vorne herein diskriminierenden Ansatz müsste die Arbeit Ihres Ausschusses meiner Ansicht nach damit insgesamt bereits jetzt mit “Aufgabe verfehlt” bewerten. Ich möchte dringendst anregen, Ihre Position nochmal zu überdenken.

Mit besten Grüssen,

gez.

Rechtsanwalt

Anschreiben an das BMJ vom 17.08.2010

In Sachen

./.

Wegen

Diskriminierung durch Sprache

DISKRIMINIERENDE ANKNÜPFUNGEN DURCH VERWENDUNG GESCHLECHTSBEZOGENER SPRACHE,

Verwendung der Begriffe „Mann“, “Frau“ und „Mutter“ und “Vater“

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte hiermit den Redaktionsstab für Rechtssprache auf den Schriftverkehr vom 19.03.2009 hinweisen.

Sie hatten damals mit Hinweis darauf, daß das Bundesverfassungsgericht das ebenso sähe, meine Anregung einfach so abgetan und spätere diesbezügliche Korrespondenz nicht mehr beantwortet.

Es stellte sich inzwischen heraus, daß mein Hinweis voll und ganz den Tatsachen entsprach, und daß die von Ihnen vertretene Auffassung durch die Rechtswirklichkeit widerlegt wurde.

Das Ihnen als Beispiel von mir benannte deutsche Gesetz, § 1626 a BGB, wurde nicht nur vom Europäischen Gerichtshof in der Entscheidung Zaunegger ./. Deutschland als Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot und das Recht auf eine Familie von Vätern nichtehelicher Kinder (und von deren Kindern) gebrandmarkt, sondern die Norm wurde nun ausdrücklich auch vom Bundesverfassungsgericht als grundrechtswidrig abgeurteilt Zitierung: BVerfG, 1 BvR 420/09 vom 21.7.2010, Absatz-Nr. (1 - 78). Die Norm wurde nur deshalb nicht für nichtig erklärt, weil bei verfassungskonformer Auslegung schneller ein menschenrechtskonformer Zustand hergestellt werden kann. Ein weiteres Beispiel befindet sich in § 52 a SGB VIII.

Selbstverständlich steht es trotz dieser eindeutigen Beweise in Ihrem Ermessen, weiter darauf zu beharren, daß Sie Recht haben und ich Unrecht, und damit weiterhin diskriminierende Sprache zu verwenden.

Und vermutlich werden Sie, wie ich mich gezwungen sehe, Ihre Behörde einzuschätzen, leider auch nach wie vor auf Ihrer – der höchstrichterlichen Rechtsprechung klar entgegenstehenden – Diskriminierungspraxis weiterhin beharren.

Ich wünsche Ihnen ein gutes Gelingen. Persönlich halte ich Ihre Arbeit damit aber für insoweit für kontraproduktiv und empfehle die Auflösung des Redaktionsstabs für Rechtssprache, bzw. personelle Neubesetzung.

Hochachtungsvoll,

gez.

Rechtsanwalt

Unterricht und Lehre in Deutschland nach dem Prinzip Ackergaul und Müllschlucker gegen Biologie des menschlichen Gehirns?

Oder: über die negative Auswahl der Dümmsten bzw. Lerngestörtesten und Lahmsten bzw. bildlich von Müllschluckern und Ackergäulen an den Schulen und Universitäten

Das menschliche Gehirn ist über Millionen von Jahren darauf spezialisiert, wichtige Informationen von unwichtigen zu trennen. In hochkomplizierten Prozessen werden unwesentliche Informationen sofort wieder verdrängt, sobald sie nicht benötigt werden. Dabei werden sie vom Kurzzeitgedächtnis ins Langzeitgedächtnis transferiert und schließlich unterdrückt. Besonders im Schlaf werden dabei wichtige Informationen in bestimmten Schritten weiter verarbeitet. Wer das nicht kann, wird unweigerlich verrückt. Die ungeheuere Datenmenge mit Unwesentlichem würde alle sinnvolle Gedanken verhindern. Beispiel: Versuchen Sie einmal, genau aufzulisten, was Sie in der vergangenen Woche alles gegessen haben. Morgens, Mittags, Abends. Und dann in der Woche des Monats davor. Vollkommen unmöglich.

Die genauen Mechanismen sind bis heute nicht einmal abschließend erforscht. Im deutschen Unterricht sowohl in der Schule als auch in der Universität wird hingegen schwerpunktmäßig immer noch das Prinzip Müllschlucker und Ackergaul verwendet.

Es werden den armen Schülern und Studenten sämtliche irgendwie im Zusammenhang mit dem Lehrplan stehenden Fakten zum “Fraß” vorgeworfen. In der Landwirtschaft hieß das früher “pfropfen.” Damit die Weihnachtsgänse dicker wurden, wurde ihnen mittels eines Trichters Nahrung eingeflößt, bis es nicht mehr ging. Diese Verfahren sind heute nicht mehr erlaubt. Bei Gänsen. Sehr wohl aber bei Schülern und Studenten. Ähnlich verhält es sich nämlich unverändert auch heute mit der vielgepriesenen Lehre und dem Unterricht.

Erwartet und abgeprüft wird dann, wie viel von diesem “Wissen” wider alle Natur im Kurzzeitgedächtnis hängen bleibt und nicht verdrängt wurde.

Ausgewählt werden dadurch nicht etwa die besten Gehirne, sondern die, die es schaffen, das eigene Gedächtnis zu überlisten und vollkommen belanglose Fakten im Kurzzeitgedächtnis abrufbar unterzubringen. Diese regelrechte Vergewaltigung geschieht entweder recht gut mittels Drogen, die dabei helfen, natürlich Widerstände überwinden, oder sonstiger Techniken, die weder gesund sind, noch besonders gute Denker hervorbringt. Mehr und mehr gehen auch gewissenlose Ärzte und Psychologen dazu über, derartige Lerndrogen sogar zu verschreiben.

Stundenlang und täglich gleichbleibend monoton wird dabei Faktenwissen von den Lehrern und Professoren überwiegend monologartig vorgekaut.

Beispiel: in einem direkt betroffenenen Land, Deutschland, in der Nachkriegsgeneration, war es tabu, über das spannendste denkbare Thema, nämlich die Nazizeit, zu reden oder zu diskutieren.

Statt dessen wurde, zum Beispiel, in den Schulen jahrelang über das vollkommen uninteressante, verkrachte politische Leben von allen Ottos den Kahlen doziert.

Diejenigen Schüler, die sich belangloses Zeug wie z.B. die Geburtsdaten der Ottonen, den ganzen haarsträubenden politischen Blödsinn, den diese degenerierte Sippe angestellt hatte, möglichst haargenau eingeprägt hatten, und ohne Widerspruch und Kritik jederzeit wieder möglichst lückenlos und vollständig reproduzierten, waren und sind die “Einserschüler.”

Ähnlich verhält es sich im Jurastudium: Es werden nicht die fähigsten, kreativsten Geister ausgewählt, sondern die, die sich “his masters voice”, nämlich die - teilweise dümmliche, korrupte und von sachfremden Interessen getriebene - höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vollkommen unkritisch einverleiben und diese vor- und rückwärts nachbeten können.

Kritisches Denken wird regelrecht abgestraft. Die Frage “de lege ferenda” - welche gesetzgeberischen Alternativen gibt es, wird so gut wie gar nicht gefunden auf den universitären Lehrplänen, und erst recht nicht im Rahmen der - einzig entscheidenden - Examina. So erklärt es sich, daß die heutige Generation an Richtern Fragen der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen, von staatlichem Handeln, von Grund- und Menschenrechten, schlicht ignoriert. Wir haben es mit einer “Elite” an Müllschluckern zu tun, die möglichst widerstandslos große Mengen an - teilweise haarsträubend falschen - Entscheidungen abspeichern und jederzeit vor- und rückwärts aufsagen können. Kritisches Denken, Verantwortung gegenüber dem Volk, soziale Komponenten: 0!

Ein “normales” Gehirn und eine normale Reaktion wäre es, in der ersten Stunde derartiger “Berieselung” zu revoltieren und entweder zum Ausdruck zu bringen, wie belanglos und bezugslos zur Realität diese Informationen sind, oder zu schlafen.

Die Schüler und Studenten, die sich das widerstandslos möglichst vollständig in das Gehirn speichern, werden als die Besten verkauft. Belohnt wird damit nicht die natürliche Funktion der Auslese wichtiger Informationen und der Verdrängung der unwichtigen, sondern die wahllose, unkritische Speicherfunktion. Das kann erreicht werden hauptsächlich, wenn man nicht einen geistigen Defekt hat, durch mnemotechnische Tricks wie z.B. häufige Wiederholungen der belanglosen Informationen, oder mit Hilfe von Drogen, die Verdrängungsmechanismen unterdrücken oder erschweren. Den heutzutage bestehenden Wettbewerb der Studenten könnte man damit auch vergleichen mit einem Wettlauf von Fahrzeugen auf einem großen Acker. Die mit dem Porsche bleiben sofort im Schmutz hängen. Und es gewinnen immer die beständigen Ackerfahrzeuge mit den großen Rädern, bzw. die Ackergäule, die langsam, aber beständig vor sich hin mühlen bzw. gehen.

Verstärkt wird dies noch dadurch, daß der monologiserende Lehrer oder Professor sich normalerweise nach dem langsamsten Studenten richtet. Die schnellen Geister verstehen Sachverhalte und Zusammenhänge sofort. Der Ackergaul mühlt in der Zwischenzeit und versucht mit seinem langsamen Verstand, zu kapieren, was überhaupt vorgeht. Bis der Ackergaul dann ebenfalls am Ziel ist, haben die eigentlich viel schnelleren schon längst abgestellt. Die Angelegenheit wurde so zwar für den Ackergaul und Müllschlucker schmackhaft zubereitet, die eigentlichen Porsches und schnellen Geister werden dadurch aber dismotiviert. Überlebenstechnik: schlafen! Bis der Ackergaul auch am Ziel ist, schlafen die Intelligenten bereits. Wer gewinnt im Ergebnis? - der Ackergaul trabt strahlend durchs Ziel und hats endlich auch kapiert.

Im Ergebnis haben wir dann auch unsere so gezüchteten und “ausgewählten” “Eliten”:

Wir haben Eliten von geistigen Müllschluckern und Ackergäulen. Teilweise drogenabhängige, insgesamt so gut wie kaputte, geistig regelrecht kranke Menschen, die aber in der Lage sind, riesige Massen an Informationen problemlos endlos behalten und wiedergeben können. In neun Jahren geistigen Mißbrauchs haben sich die wirklich guten Gehirne schon längst Überlebenstechniken angeeignet. Es wird “geschlafen”, und versucht, die Berieselung mit unnötigen Informationen irgendwie zu überleben.

Aber im Ergebnis spucken unsere Schulen und Universitäten dann auch das aus, wozu sie wider die menschliche Natur strukturiert sind: Ackergäule, Müllschlucker und Überlebenskünstler.

Pisa hat uns dafür lediglich die Quittung gegeben.

Und die deutschen Universitäten haben im internationalen Vergleich der englischen QS-Rangliste ihr Fett auch schon ähnlich abbekommen, nämlich “ferner liefen” bzw. Mittelmaß.

Aus der Liste von 200 Universitäten kommt die angeblich beste deutsche Universität Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gerade mal auf Platz 51. Die TU München auf Platz 58 und die Ludwig-Maximilians-Universität München auf Platz 66. Die Freie Universität Berlin belegt Platz 70 und die Universität Freiburg belegt einen blamablen 97. Platz.

Bei der QS-Rangliste wird unter anderem gewichtet die Betreuung der Studenten (in Deutschland eigentlich = 0!), der Anteil von Professoren sowie von ausländischen Studenten und der akademische Ruf weltweit, weniger die Forschung.

Alternative Rankings wie z.B. das Shanghai-Ranking sehen das nicht anders.

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A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
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Bewertung/Evaluation der Lehrer und Professoren an amerikanischen Schulen und Universitäten durch Schüler und Studenten im Vergleich zu Europa

An amerikanischen Schulen und Universitäten ist es selbstverständlich, daß die Schüler und Studenten systematisch befragt werden und durch ihr aktives Feedback (Rückmeldung) zur Verbesserung und Bewertung/Evaluation des Unterrichts und der Vorlesung beitragen. Zur Demokratie, der Volksherrschaft, gehört es auch, daß die Belehrten den Belehrenden Lehren erteilen können. Dadurch werden unter dem Strich Unterricht und Lehre inspiriert und zu besserer Qualität vorangetrieben.

Es gehört auch zu einer funktionierenden Lehre, daß nicht nur die Schüler und Studenten in einem gesunden Wettbewerb miteinander liegen, sondern auch die Schulen und Universitäten.

Früher war das sogar der Fall, denn die “Wanderstudenten” suchten sich die besten Professoren europaweit zunächst einmal aus, um bei diesen ihre Studien zu betreiben. Von solch einer “Abstimmung mit den Füßen” ist Europa heute inzwischen leider meilenweit entfernt.

Bis nach Europa hat sich das System des Feedbacks durch Schüler und Studenten nur ganz sporadisch herumgesprochen. An den deutschen Universitäten sind die - mit lebenslänglichen unkündbaren Stellungen “bedachten” - Professoren an der Meinung der Studenten im großen und ganzen nicht interessiert. Warum auch. Das könnte ja nur stören. Noch weniger die Lehrer. Das Geld fließt ja auch so mittels monatlichen Dauerauftrags in unsere Taschen (die wenigen Ausnahmen, die es selbstverständlich gibt, mögen diese Pauschalbewertung verzeihen!). Dadurch ist das gesamte System der Lehre in Europa vergleichbar mit Boxern, die im Dunkeln Schläge austeilen und keine Ahnung haben, ob die Schläge auch wirklich treffen und wo.

Der Lehrplan / Vorlesungsplan wird von Behörden vorgegeben bzw. genehmigt und ist einzuhalten. Punkt. Die Zulässigkeit der schulischen Evaluation z.B. über Internetbewertungsportale für Lehrer wurde gerade mit ach und krach juristisch durchgesetzt.

Hier ist der Link auf spickmich.de, bei dem es bereits größere juristische Schlachten gab über die Zulässigkeit der Lehrerbewertung. Nach letztem Stand der Dinge hat der Bundesgerichtshof die Revision einer Lehrerin aus Moers wegen “schlechter Noten” im Juni 2010 zurückgewiesen. Das ist endlich mal eine höchstrichterliche deutsche Entscheidung, die wir mit gutem Gewissen mit unterschreiben können.

Nicht nur die Lehrer und Professoren, sondern auch die Schule bzw. Universität können dort bewertet werden. Das ist ein sehr erfreulicher erster Schritt in Richtung auf Basisdemokratie.

Ganz unkritisch ist dieser Vorgang auch nicht zur Kenntnis zu nehmen. So bestimmt sich in Amerika die Auswahl der Eliteschulen nicht notwendiger Weise nur nach den akademischen Qualitäten der Universitäten. An der “DUKE” Universität bzw. der Schwester UNC (Universität of North Carolina) ist z.B. bekannt, daß jede gewonnene Meisterschaft im Basketball oder Baseball/ Football ca. 10.000 neue Studenten anspült. Das Gewinnen derartiger Meisterschaften hat aber sicherlich auch nichts mit der Qualität von Forschung und Lehre zu tun! Und reiche Eltern entsprechender Wackelkandidaten sollen auch schon mal so eben ganze neue Lehrstühle gespendet und auf Jahre hinweg finanziert haben. Bei der Auswahl der Rektoren der Universitäten ist ganz wesentlich und mit entscheidender Faktor die “fund-raising ability”, die Fähigkeit, für europäische Verhältnisse riesenhafte Summen an Spenden zugunsten der Universitäten aufzutreiben.

Vorlesungen und Unterricht werden in Deutschland leider noch zu ganz großem Teil immer noch nach dem “Prinzip Müllschlucker und Ackergaul” aufgebaut. Das war uns ein eigener Beitrag wert. Der Lehrer/ Professor wirft vor, und die Schüler/Studenten müssen schlucken, wie große Müllcontainer. Der größte Müllschlucker, mit abgestelltem Würgreiz, und der lahmste Ackergaul, der mit den Scheuklappen vor beiden Augen, ist dann der beste Schüler bzw. Student, am Ende.

Leider ist damit das mit der Evaluation verbundene, entsprechende Know How noch lange nicht nach Europa durchgedrungen. Wenn man im allgemeinen von einem Wissens- und Lehrrückstand in Europa von ca. 10 Jahren gegenüber den USA ausgehen kann, so befindet sich Deutschland damit immer noch etwa auf Nachkriegsniveau. Es hat sich hier noch so gut wie überhaupt nichts bewegt. Einige der neueren privaten Bildungseinrichtungen (z.B. Europa Campus) unternehmen einige erste zaghafte Versuche, die jedoch insgesamt als unzulänglich zu bewerten sind. So wurden (geheim gehaltene) Auswertungen über Professoren von anderen Professoren heimlich durchgeführt, und von Studenten geschrieben, die noch nicht einmal an den entsprechenden Lehreinheiten teilgenommen hatten, als vom Hörensagen! So etwas ist ein schlicht unmögliches Vorgehen. Anerkannte Regeln haben sich aber insgesamt in der europäischen Lehrlandschaft, soweit erkennbar, diesbezüglich noch keineswegs durchgesetzt. Es besteht noch nicht einmal ein Problembewußtsein für die Methodik der Evaluation. Mit der typisch deutschen anmassenden Selbstverständlichkeit von Dilettanten wird überall einfach davon ausgegangen, dass man das schon könne.

Daher sollen hier strukturell die Vorgaben und Kriterien aufgezählt werden, die einen Mindeststandard einer “tauglichen” Evaluation erfüllen müssen:

Evaluieren dürfen natürlich nur Studenten, die bis zum Ende an einer Lehreinheit teilgenommen haben. Sonst kann man mit Sicherheit annehmen, daß die Auswertung durch eine Person vorgenommen wurde, die dazu gar nicht in der Lage ist. Die Evaluation muß anonym sein, um Revancheaktionen (positiv und negativ) durch die Lehrkräfte zu vermeiden. Es muß ferner sicher gestellt werden, daß die Evalationen nicht in die falschen Hände geraten, das darf nicht durch “Kollegen” mißbraucht werden zum eigenen Vorteil. Und die Lehrkräfte müssen eine Chance erhalten, die Kritik der Studenten zur Kenntnis zu nehmen, um den Unterricht entsprechend ausrichten und verbessern zu können. Auch das gehört zum europäischen überheblichen, dummen Denkansatz der Lehre: Professoren haben perfekt zu sein, sie brauchen keine Verbesserung. Dadurch wird konstruktive Arbeit in der Lehre im Keim erstickt. Tatsache ist doch in Wirklichkeit, daß der beste Lehrer nicht der ist, der perfekt ist, sondern der dauernd an seiner Perfektion arbeitet. Ein Professor oder Lehrer, der Fehler offen zugibt und daran arbeitet, sie auszubügeln, ist uns jedenfalls 1.000 mal lieber als jemand, der behauptet, perfekt zu sein, und geradezu armselige Arbeit abliefert, und alle Kritik daran vertuscht.

In den USA stehen am Ende der Semester die “Finals”, die Abschlussexamen. Daher werden die Fragebogen mit der Evaluation der Professoren in der letzten Vorlesung von den Professoren selbst ausgeteilt. Die Studenten füllen diese Fragebogen aus, und ein von den Studenten gewählter Vertrauensstudent sammelt sie ein und bringt sie unmittelbar an den Head des “Department”, an die jeweilige Leitung des betreffenden Lehrstuhls. Dort werden die Fragebögen ausgewertet und registriert. Anschließend erhält der Lehrer/ Professor diese Fragebögen zum Verbleib.

Mit solch einem System kann Manipulation so gut wie ausgeschlossen werden. Der Lehrer/ Professor erhält ein unmittelbares Feedback, ebenso wie die Universität/ Schule.

Die Fragebögen enthalten zunächst einen spezifischen Teil der sich auf gewisse Unterrichtsteile bezieht.

Wichtiger sind dann auch die Fragen, die sich auf den Unterricht, auf die Lehrmethoden und auf den Lehrer beziehen, wie etwa:

Was halten Sie für die Schwächen/
Was halten Sie für die Stärken des Unterrichts?
Was halten Sie vom Lehrmaterial?
Was halten Sie von den Lehrmitteln?
Welche weiteren Maßnahmen und Änderungen zur Verbesserung des Unterrichts schlagen Sie vor?

Der Fragebogen enthält schließlich eine Bewertung der gesamten Leistung der Lehrkraft (z.B. auf einer Skala von 1 bis 10) insgesamt, sowie eventuell noch aufgegliedert in z.B. pädagogische Fähigkeiten, Freundlichkeit, Zugänglichkeit, etc..

Dies gibt den - an Eliteuniversitäten natürlich sehr anspruchsvollen - Studenten die Möglichkeit, ganz konkrete Vorschläge zu machen und sich so ganz aktiv in den Unterricht/ die Vorlesung einzubringen. Das Gegenargument, daß dann im Ergebnis Professoren die Oberhand gewinnen, die sich zu sehr um die Gunst der Studenten buhlen, dürfte nicht stichhaltig sein. Wie bei der Demokratie üblich, zeigen die Studenten in ihrer Masse sehr wohl, wer lediglich Schaum schlägt und wer Inhalte vermittelt.

Auch das Risiko, persönlich gefärbte, parteiische Bewertungen zu bekommen, ist für die Lehrer und Professoren hinnehmbar. In einer zunehmend demokratischen, verantwortlichen Gesellschaft ist dieses Risiko genau dasselbe, wie das, das jeder Schüler hinnehmen muß, nämlich an einen derartigen Lehrer zu geraten, der willkürlich bewertet. Das kann man auch mit allgemeinen Selektionsverfahren vermindern, indem z.B. erkennbar unfaire “Extrembewertungen” eliminiert werden.

Hier geht es zum Link auf eine der (vorbildlichen) amerikanischen Rating-Websites:

http://www.ratemyprofessors.com/

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Diskriminierung von Vätern: Petition 23426 zur verfassungskonformen Ergänzung von § 52 a SGB VIII

petition-920e604e0d6cf5930c42e84838c0a8a0.pdf

Die Petition wird beim Deutschen Bundestag, Petitionsausschuss (Vorsitz Kersten Steinke, MdB) geführt unter der Nr.

Pet 3-17-17-2165-012185, Kinder- und Jugendhilfe

§ 52 a SGB VIII weist dem Jugendamt einseitige Beratungspflichten gegenüber der Mutter nicht verheirateter Kinder zu, nicht aber gegenüber den Vätern dieser Kinder.

Dies ist eine unangemessen parteiische Rolle, die im Einzelfall vieleicht berechtigt sein mag, die “alleine gelassene Kindesmutter und der pflichtvergessene Schwängerer unehelicher Kinder”, - aber als Gesetz nicht tauglich ist.

Insbesondere vollkommen übersehen werden ebenfalls von dem Gesetz pauschal erfasste Fallgruppen beispielsweise von besorgten, sich um das Kind kümmernden, bzw. dazu eigentlich bereiten Vätern, die aus sonstigen Gründen nur nicht verheiratet sind. Und von Müttern, denen die Gier nach Geld, Drogen, und sonstigen Vergnügungen viel wichtiger ist als das eigene Kind. Dies nur, um einige Extrembeispiele aufzuzählen.

Das Jugendamt wirkt sich durch diesen einseitigen gesetzgeberischen Auftrag als Intrigant in den Familien nicht verheirateter Eltern aus. Das ist im Ergebnis dem Kindeswohl abträglich.

Die (derzeit systematisch heimlich erfolgende) Beratung der Mütter durch die Jugendämter geht in der Praxis dann nämlich dahin, daß den Männern die Kinder möglichst systematisch entzogen werden, um sich selbst den Barunterhalt zu sichern.

Für Kinder und das Kindeswohl ist aber das Geld im Säckel der Mütter, statt der Väter, die damit auch unkontrolliert Rauchen, Drogen kaufen, und andere Sachen anstellen, erst einmal durchaus zweitrangig.

Männer haben in dieser Situation eines neuen Kindes mindestens einen ebenso großen Beratungsbedarf wie Frauen, und bei sachgerechter Beratung würde viel mehr Verständnis für die jeweilige “andere Seite” bestehen. Bei den Behörden, und auch bei den Eltern selbst.

Es darf nur nebenbei vermerkt werden, daß mit den durch solche Intrigen im Auftrag des Staats vollkommen zu Recht verärgerten Kindesvätern auch den Müttern im Ergebnis kein Gefallen getan wird. Wem regelrecht das Fell über die Ohren gezogen wird, wie das derzeit der Fall ist, hat natürlich auch eine schlechte Zahlungsmoral und ist insgesamt ein “schlechter Vater.”

Das Jugendamt kann von der Rolle und dem Ruf als Intrigant nur abkommen, wenn es wieder zu einer Behörde wird, dem das Kindeswohl am wichtigsten ist, und nicht die finanziellen Interessen der Mütter.

Für Ihre Unterlagen
Datum: 04.08.2010
An den
Deutschen Bundestag
Petitionsausschuss
Platz der Republik 1
11011 Berlin

Einzelpetition an den Deutschen Bundestag

Über welche Entscheidung/welche Maßnahme/welchen Sachverhalt wollen Sie sich
beschweren? (Kurze Umschreibung des Gegenstands Ihrer Petition)

Die einseitige geschlechterbezogene Beratung von Müttern durch die Jugendämter in § 58 a SGB VIII kann als ein regelrechter gesetzgeberischer Auftrag zum Intrigieren verstanden werden.

Anstatt die Mütter gegen die Väter aufzuhetzen, wie es nach dem derzeitigen Gesetzeszustand als Auftrag des Jugendamts formuliert ist, sollten die Jugendämter zunächst ein gemeinsames Gespräch mit Vätern und Müttern suchen und sodann bei Bedarf beiden Seiten unparteiisch zur Verfügung stehen.

Was möchten Sie mit Ihrer Bitte/Beschwerde erreichen?

Sämtliche Passagen in § 52 a SGB VIII, die einseitige Beratung der Mutter vorsehen, müssen geschlechterneutral formuliert werden. Die Beratung durch das Jugendamt muss sich nach dem Beratungsbedarf richten, und nicht nach dem Geschlecht.

So zum Beispiel jeweils durch Ergänzug des Wortes “die Mutter” im Gesetzeswortlaut durch “die Mutter und der Vater” bzw. “die Eltern.”

Gegen wen, insbesondere welche Behörde/Institution richtet sich Ihre Beschwerde?

Jugendamt. - Letztendlich richtet sich diese Beschwerde aber nicht gegen das Jugendamt, sondern dafür. Die gewünschte Gesetzesergänzung wird es dem Jugendamt ermöglichen, von einer bösartigen, verhassten und parteiischen Institution, deren Abschaffung international gefordert wird, zurück zu kehren zu einer Institution, die eines Rechtsstaates würdig ist und die den Interessen des Kindes gerecht wird.

Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz/eine Vorschrift geändert/ergänzt werden?

Wenn ja, welche(s)?

§ 52a

Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen.

(1) Das Jugendamt hat unverzüglich nach der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, der Mutter (hinzuzufügen: und dem Vater) Beratung und Unterstützung insbesondere bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes anzubieten. …

Das Jugendamt hat der Mutter (einzufügen: und dem Vater) ein persönliches Gespräch anzubieten. ..

Bitte begründen Sie Ihre Bitte/Beschwerde!

Deutschland wurde verurteilt vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen Diskriminierung und Verletzung des Rechts auf eine Familie nicht verheirateter Väter. Das wurde vom Bundesverfassungsgericht bestätigt BVerfG, 1 BvR 420/09 vom 21.7.2010, Absatz-Nr. (1 - 78).

Eine ähnliche Diskriminierungsnorm ist § 52 a SGB VIII.

Nach geltendem Recht werden Frauen zwar vom Jugendamt beraten, Männer aber nicht.
Dadurch, daß die - der Rechtslage genauso unbeholfen ausgelieferten - Väter das Jugendamt so nur als Feind in lebenswichtigen Situtationen erleben können, wird der Ruf des Jugendamts schwer geschädigt.

Das Jugendamt wird auch so zum Sachwalter der privaten uind finanziellen Interessen der Mutter degradiert, und die Interessen des Kindes erscheinen zweitrangig. Das sollte so nicht stehen bleiben.

Wenn Sie in dieser Sache bereits andere Rechtsbehelfe (z.B. Widerspruch, Klage) eingelegt haben, benennen Sie diese und fügen Sie entsprechende Unterlagen
in Kopie bei (z.B. Entscheidungen der betroffenen Behörde, Klageschriften, Urteile)
oder reichen sie gesondert nach.

Ein Antrag an das örtliche Jugendamt durch den Kindesvater wurde ignoriert.Sonstige Rechtsbehelfe gibt es nicht bzw. erscheinen angesichts des klaren Gesetzeswortlauts für nicht erfolgversprechend.

Jede Form von Unterstützung dieser Petition ist durchaus willkommen.

Petition, Beitrag und Copyright 2010 von:

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Entwurf eines Antrags auf Übertragung der (gemeinsamen) elterlichen Sorge

Entwurf eines Antrags

An das
Amtsgericht
Familiengericht
Strasse
Ort

gegen Empfangsbekenntnis

In Sachen

Kindesvater Name

./.

Kind Name, Anschrift

geboren am:

Kindesmutter:

Name, Anschrift

wird hiermit Antrag gestellt auf

Übertragung der elterlichen Sorge des Kindesvaters

mit dem Ziel der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern für das Kind (§ 1626a BGB nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts).

Hilfsweise:

Mit dem Ziel der alleinigen elterlichen Sorge für das Kind (§ 1672 BGB nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts).

Die Kosten trägt die Staatskasse bzw. werden niedergeschlagen, hilfsweise die Kindesmutter.

Begründung

Der Antrag ist geboten im Interesse des Kindeswohls. Er dient der rechtlichen Absicherung der nach Artikel 6 Satz 2 Grundgesetz gebotenen Verpflichtung beider Eltern zur Pflege und Erziehung ihrer eigenen Kinder.

Es handelt sich um zu übernehmende Rechte und Verpflichtungen auch des Kindesvaters. Der Antrag dient insbesondere ganz wesentlich dem Interesse des Kindes daran, von zwei verantwortlichen Eltern aufgezogen zu werden, die es gleichberechtigt versorgen und für das Kind einstehen.

Entgegenstehende Interessen des Kindeswohls bestehen nicht (Bei gerichtlicher Vorgeschichte: Weitere Ausführungen dazu an dieser Stelle, warum das Kindeswohl dies erfordert).

Der Antrag ergibt sich unmittelbar aus der - sofort rechtskräftigen - Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, BVerfG, 1 BvR 420/09 vom 21.7.2010, Absatz-Nr. (1 - 78), - 1 BvR 420/09. Darauf wird vollinhaltlich Bezug genommen.

Diese Entscheidung wiederum dient der Umsetzung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Zaunegger ./. Deutschland. Sie ist rechtskräftig seit dem 03.03.2010, und sie lehnt sich stark an deren Begründung an.

Danach verstiess das bislang geltende deutsche Gesetz gegen die Europäische Konvention für Menschenrechte (Recht auf Familie und Diskriminierungsverbot).

Der deutsche Gesetzgeber hielt es bislang bekanntlicher Weise - entgegen seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Umsetzung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nicht für erforderlich, diese Entscheidung in deutsches Recht umzusetzen.

Statt dessen wurden Langzeitstudien in Auftrag gegeben bzw. deren Ausgang abgewartet. Darum wurde die nunmehr erfolgte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich.

Das Bundesverfassungsgericht hielt folgende Lösung am geeignetsten zur unverzüglichen Herstellung der Gleichberechtigung und des verletzten Rechts des Vaters nichtehelicher Kinder auf eine Familie:

1.§ 1626a Absatz 1 Nummer 1 und § 1672 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942) sind mit Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.

2.Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.

3.Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1672 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für diesen Antrag erfüllt.

Die Kindesmutter verweigert bislang trotz mehrfacher Aufforderung die Zustimmung zu einer Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Das Jugendamt hatte auf den bereits im März gestellten Antrag sich schriftlich nicht geäußert. Fernmündlich wurde aber mitgeteilt, daß es nach der Entscheidung Zaunegger ./. Deutschland eine gemeinsame elterliche Sorge eigentlich befürworte, daß es aber infolge der noch bestehenden Gesetzeslage keine Handhabe sähe, dem Vater die gemeinsame elterliche Sorge einzuräumen.

Da die Kindesmutter in Kenntnis der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin die freiwillige Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge verweigert, wurde der gerichtliche Antrag notwendig.

Der Antrag auf die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Abs. 3 KostenO, 13 a FGG.

Der Antrag wurde erforderlich zur Behebung von rechtswidriger Diskriminierung von Vätern nichtehelicher Kinder (sowie deren Kinder) durch verfassungs- und menschenrechtswidrige deutsche Gesetze- unter Verstoss gegen Menschenrechte, insbesondere Art. 6 Abs. 2 des deutschen Grundgesetzes sowie Art. 8 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention, - so dass der für die Diskriminierung verantwortliche deutsche Staat vorrangig für die Wiederherstellung des Rechts Sorge zu tragen hat und im Ergebnis die Kosten des nach der Untätigkeit des Gesetzgebers erforderlich werdenden gerichtlichen Antrags zu übernehmen und zu tragen hat. Analog zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben Bund und Länder die Kosten je zur Hälfte zu tragen.

Unterschrift Kindesvater

Hier geht es zum Urteil und unserer ersten Kommentierung dazu.

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Das Kopieren dieser Vorlage zum Zwecke der Antragstellung in eigener Sache wird den in obiger Angelegenheit betroffenen Vätern ausdrücklich erlaubt. Bitte nicht nur ausdrucken und unterschreiben, sondern natürlich der eigenen Lage anpassen, z.B. die Korrespondenz mit dem Jugendamt und der Kindesmutter betreffend.

Sonstige dürfen den Antrag übrigens ebenfalls kopieren, aber bitte auf die Fundstelle und den Urheber in einer Fussnote hinweisen.

TIPP: Wenn die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe vorliegen: dick über den Antrag schreiben: “ENTWURF”, und zuerst einen Antrag stellen auf Bewilligung von Prozesskostenhife, sowie Beiordnung des Rechtsanwalts Ihres Vertrauens. Die ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen nicht vergessen. Erst, wenn vom Gericht PKH bewilligt wird, sollte der eigentliche Antrag bei Gericht eingereicht werden.

Sensation: Das Bundesverfassungsgericht schlägt zu, diesmal echt und in die richtige Richtung: § 1626 a und § 1672 Abs. 1 BGB sind verfassungswidrig, das deutsche Gesetz verletzt das Elternrecht des Vaters nichtehelicher Kinder aus § 6 Abs. 2 Grundgesetz!!!

Zitierung: BVerfG, 1 BvR 420/09 vom 21.7.2010, Absatz-Nr. (1 - 78)

Fundort:

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20100721_1bvr042009.html

Leitsatz

zum Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2010

- 1 BvR 420/09 -

Es verletzt das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, dass er ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 420/09 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn F…,

- Bevollmächtigter:Rechtsanwalt
in Sozietät Rechtsanwälte

- 1. unmittelbar gegen

a) den Beschluss des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 8. Januar 2009 - 43 F 3/09 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. November 2008 - 1 UF 180/08 -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 30. Juni 2008 - 23 F 109/08 -,

2. mittelbar gegen

§ 1626a, § 1672 Abs. 1, § 1680 Abs. 3 BGB

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterin und Richter

Vizepräsident Kirchhof,
Hohmann-Dennhardt,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing

am 21. Juli 2010 beschlossen:

1.§ 1626a Absatz 1 Nummer 1 und § 1672 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942) sind mit Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.
2.Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.
3.Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1672 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
4.Der Beschluss des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 30. Juni 2008 - 23 F 109/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Damit werden der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. November 2008 - 1 UF 180/08 - und der Beschluss des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 8. Januar 2009 - 43 F 3/09 - gegenstandslos. Die Sache wird an das Amtsgericht Bad Oeynhausen zurückverwiesen.
5.Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Nordrhein-Westfalen haben dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.
Gründe:
A.
1Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass gegen den Willen der Mutter eine Übertragung der elterlichen Sorge für nichteheliche Kinder auch oder allein auf den Vater unterhalb der Schwelle des Sorgerechtsentzugs gemäß § 1666 BGB nach den einschlägigen familienrechtlichen Vorschriften nicht möglich ist.

I.
2Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) am 1. Juli 1998 wurde nicht miteinander verheirateten Eltern erstmals unabhängig davon, ob sie zusammenleben, durch § 1626a BGB die Möglichkeit eröffnet, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zu tragen, wenn sie dies wollen und entsprechende Sorgeerklärungen abgeben, was schon vor der Geburt des Kindes geschehen kann (§ 1626b Abs. 2 BGB). Erfolgen diese Sorgeerklärungen nicht, ist grundsätzlich die Mutter alleinige Sorgerechtsinhaberin für das nichteheliche Kind.

3§ 1626a BGB lautet:

4(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie

51. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder

62. einander heiraten.

7(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

8Auch eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge von der Mutter auf den Vater eines nichtehelichen Kindes bei Getrenntleben der Eltern ist mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz geregelt worden. Sie kann ebenfalls nur mit Zustimmung der Mutter erfolgen.

9§ 1672 Abs. 1 BGB, der dies bestimmt, lautet:

10(1) Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 2 der Mutter zu, so kann der Vater mit Zustimmung der Mutter beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes dient.

11Gegen den Willen der Mutter kann der Vater eines nichtehelichen Kindes nur dann das Sorgerecht für das Kind erhalten, wenn der Mutter wegen Gefährdung des Kindeswohls die elterliche Sorge entzogen wird (§ 1680 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 1666 BGB), ihre elterliche Sorge dauerhaft ruht (§ 1678 Abs. 2 BGB) oder wenn sie stirbt (§ 1680 Abs. 2 Satz 2, § 1681 BGB).

II.
121. Bereits im Jahr 2003 hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Regelungskonzepts von § 1626a BGB zur gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern befasst und damals § 1626a BGB nur insoweit für nicht vereinbar mit Art. 6 Abs. 2 und 5 GG erklärt, als eine Übergangsregelung für Eltern fehlte, die sich noch vor Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt hatten (BVerfGE 107, 150 ff.).

13Zur Begründung hat es ausgeführt, es verstoße nicht gegen das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, dass ein Kind nach § 1626a Abs. 2 BGB zunächst rechtlich allein der Mutter zugeordnet und grundsätzlich ihr die Personensorge übertragen ist (vgl. BVerfGE 107, 150 <169>). Anders als bei Eltern ehelicher Kinder, die sich mit dem Eheschluss rechtlich dazu verpflichtet hätten, füreinander und für ein gemeinsames Kind Verantwortung zu tragen, könne der Gesetzgeber bei nicht miteinander verheirateten Eltern auch heutzutage nicht generell davon ausgehen, dass diese in häuslicher Gemeinschaft lebten und gemeinsam für das Kind Verantwortung übernehmen wollten und könnten. Das Kindeswohl verlange, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person habe, die für das Kind rechtsverbindlich handeln könne. Angesichts der Unterschiedlichkeit der Lebensverhältnisse, in die nichteheliche Kinder hineingeboren würden, sei es gerechtfertigt, das Kind bei der Geburt sorgerechtlich grundsätzlich der Mutter und nicht dem Vater oder beiden Elternteilen gemeinsam zuzuordnen (vgl. BVerfGE 107, 150 <169 f.>).

14Auch § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB verstoße nicht gegen Art. 6 Abs. 2 GG. Es lägen derzeit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die Vorschrift, die unter Kindeswohlgesichtspunkten den Konsens der Eltern zur Voraussetzung einer gemeinsamen Sorge mache, dem Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes nicht ausreichend Rechnung getragen werde (vgl. BVerfGE 107, 150 <172>).

15Die gemeinsame Sorge setze im Kindeswohlinteresse bei beiden Elternteilen die Bereitschaft voraus, Verantwortung für das Kind zu tragen. Die Ausübung dieser gemeinsamen Verantwortung erfordere den Aufbau einer persönlichen Beziehung zum Kind durch jeden Elternteil und bedürfe eines Mindestmaßes an Übereinstimmung zwischen den Eltern. Fehle es hieran und seien die Eltern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage, könne die gemeinsame Sorge für das Kind dem Kindeswohl zuwiderlaufen (vgl. BVerfGE 107, 150 <173>).

16Der Gesetzgeber habe bei verheirateten Eltern aufgrund der rechtlichen Verbindung, die diese mit der Ehe eingegangen seien, unterstellt, dass es zwischen ihnen als Voraussetzung für eine dem Kindeswohl dienliche gemeinsame Sorgerechtsausübung eine Übereinstimmung sowie die Bereitschaft gebe, zusammen Sorge für das gemeinsame Kind zu tragen. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern fehle es an diesem Anknüpfungspunkt für eine solche Annahme. Um dafür ein Äquivalent zu schaffen, das die gesetzliche Vermutung einer gemeinsamen Sorgerechtsausübung im Kindeswohlinteresse auch bei nicht miteinander verheirateten Eltern trage, habe der Gesetzgeber ihnen mit § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB die Möglichkeit eingeräumt, durch übereinstimmende Erklärungen zum Ausdruck zu bringen, dass sie willig und bereit seien, gemeinsam für ihr Kind zu sorgen (vgl. BVerfGE 107, 150 <174>).

17Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass die Eltern bei bestehender Kooperationsbereitschaft die Möglichkeit einer gemeinsamen Sorgetragung in der Regel nutzen und ihre tatsächliche Sorge durch Sorgeerklärungen auch rechtlich absichern würden. Dass es dennoch Fälle geben könne, in denen die Mutter sogar trotz Zusammenlebens mit dem Vater und dem Kind keine Sorgeerklärung abgeben wolle, habe der Gesetzgeber gesehen. Seine Einschätzung, in solchen Fällen sei die Weigerung der Mutter Ausdruck eines Konflikts zwischen den Eltern, der sich bei einem Streit auch über die gemeinsame Sorge nachteilig für das Kind auswirke, sei vertretbar. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass eine Mutter, gerade wenn sie mit dem Vater und dem Kind zusammenlebe, sich nur ausnahmsweise und nur dann dem Wunsch des Vaters nach einer gemeinsamen Sorge verweigere, wenn sie dafür schwerwiegende Gründe habe, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen würden, und dass sie die Möglichkeit der Verweigerung einer Sorgeerklärung nicht etwa als Machtposition gegenüber dem Vater missbrauche (vgl. BVerfGE 107, 150 <176 f.>).

18§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB würde sich aber mit Art. 6 Abs. 2 GG als unvereinbar erweisen, falls diese Annahme des Gesetzgebers nicht zuträfe und sich insbesondere herausstellen sollte, dass es selbst bei einem Zusammenleben der Eltern mit dem Kind in größerer Zahl nicht zur Abgabe gemeinsamer Sorgeerklärungen aus Gründen komme, die nicht vom Kindeswohl getragen würden. Da der Gesetzgeber Regelungen getroffen habe, die nur bei Richtigkeit seiner prognostischen Annahme das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG wahren, sei er verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob seine Annahme auch vor der Wirklichkeit Bestand habe. Stelle sich heraus, dass dies regelmäßig nicht der Fall sei, werde er dafür sorgen müssen, dass Vätern nichtehelicher Kinder, die mit der Mutter und dem Kind als Familie zusammenleben, ein Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet werde, der ihren Elternrechten aus Art. 6 Abs. 2 GG unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trage (vgl. BVerfGE 107, 150 <178 ff.>).

192. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich im Jahr 2009 in dem Fall Zaunegger gegen Deutschland mit der Vorschrift des § 1626a BGB befasst (vgl. EGMR, Zaunegger gegen Deutschland, Nr. 22028/04, Urteil vom 3. Dezember 2009). In dem Urteil erklärte eine Kammer der Fünften Sektion des EGMR, dass der grundsätzliche Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung der ursprünglichen Zuweisung der Alleinsorge an die Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz des Wohls eines nichtehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig sei. Folglich liege eine Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK vor.

20Indem der deutsche Gesetzgeber Eltern eines nichtehelichen Kindes gestatte, sich auf das gemeinsame Sorgerecht zu einigen, versuche er, die nicht miteinander verheirateten Eltern in gewissem Umfang verheirateten Eltern gleichzustellen, die sich mit dem Eheschluss dazu verpflichtet hätten, füreinander und für ein gemeinsames Kind Verantwortung zu tragen. Angesichts der unterschiedlichen Lebenssituationen nichtehelicher Kinder und in Ermangelung einer gemeinsamen Sorgeerklärung sei es auch gerechtfertigt, zum Schutz des Kindeswohls die elterliche Sorge zunächst der Mutter zuzuweisen, um sicherzustellen, dass es ab der Geburt eine Person gebe, die für das Kind rechtsverbindlich handeln könne (vgl. EGMR, Zaunegger gegen Deutschland, a.a.O., Ziffer 53, 55).

21Es könne auch triftige Gründe dafür geben, einem nicht verheirateten Vater die Teilhabe an der elterlichen Sorge zu versagen. Dies könne der Fall sein, wenn Streitigkeiten oder mangelnde Kommunikation zwischen den Eltern das Kindeswohl gefährden würden. Es sei jedoch keineswegs erwiesen, dass die Beziehungen zwischen nicht verheirateten Vätern und ihren Kindern generell durch eine solche Haltung gekennzeichnet seien. Für den Fall, dass keine triftigen Gründe vorlägen, bleibe es nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB dem Vater eines nichtehelichen Kindes dennoch von vornherein kraft Gesetzes verwehrt, eine gerichtliche Überprüfung zu beantragen, ob die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl dienen würde, und durch eine gerichtliche Entscheidung eine möglicherweise willkürliche Weigerung der Mutter, dem gemeinsamen Sorgerecht zuzustimmen, ersetzen zu lassen. Das Argument des Gesetzgebers, dass, wenn die Eltern zusammenlebten, die Mutter sich aber weigere, eine gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben, dies eine Ausnahme sei und die Mutter dafür schwerwiegende Gründe habe, die vom Kindeswohl getragen seien, sei nicht überzeugend (vgl. EGMR, Zaunegger gegen Deutschland, a.a.O., Ziffer 56 ff.).

22Ebenso wenig sei der Gerichtshof von dem Argument überzeugt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die gerichtliche Anordnung der gemeinsamen Sorge zu Konflikten zwischen beiden Elternteilen führe und dem Kindeswohl daher abträglich sei. Gerichtsverfahren zur Regelung der elterlichen Sorge könnten zwar immer potentiell zur Verunsicherung eines Kindes führen, allerdings sehe das deutsche Recht eine umfassende gerichtliche Überprüfung der Sorgerechtsregelung immer dann vor, wenn der Vater ehemals sorgeberechtigt gewesen sei, entweder weil die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet gewesen seien, oder danach geheiratet oder die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart hätten. Es seien keine hinreichenden Gründe ersichtlich, warum der Vater eines nichtehelichen Kindes einen geringeren Rechtsschutz habe und bei Anerkennung der Vaterschaft und Übernahme der Vaterrolle anders behandelt werden solle als ein Vater, der ursprünglich die elterliche Sorge inne gehabt und sich später von der Mutter getrennt habe oder sich habe scheiden lassen (vgl. EGMR, Zaunegger gegen Deutschland, a.a.O., Ziffer 61 f.).

III.
23In allen 27 Ländern der Europäischen Union besteht die Möglichkeit zur gemeinsamen elterlichen Sorge für nichtehelich geborene Kinder unter der Voraussetzung, dass die Vaterschaft des nichtverheirateten Vaters rechtsverbindlich feststeht. Im Rahmen der konkreten Ausgestaltung der Regelung elterlicher Sorge belassen sieben EU-Mitgliedstaaten, anders als das deutsche Recht, der Mutter zwar von Gesetzes wegen die Alleinsorge, ermöglichen aber dem Vater sowohl bei Konsens der Eltern als auch aufgrund gerichtlicher Entscheidung ein Sorgerecht (Finnland: §§ 9, 10 finn. SorgRG; Irland: Sec. 6A para 1 Guardianship of Infants Act 1964 i.d.F. der Sec. 6 Children Act 1997, Sec. 9 Guardianship of Infants Act 1964; Luxemburg: Art. 380 lux. CC; Niederlande: Art. 1:253c nl. BW; Schweden: 6:5 schwed. FB; Vereinigtes Königreich: Sec. 4 para. 1c Children Act 1989; Zypern: Sec. 6 Illegitimate Children Law CAP 278). In 18 EU-Mitgliedstaaten sind unverheiratete Eltern verheirateten Eltern weitgehend oder vollständig gleichgestellt und erlangen kraft Gesetzes das gemeinsame Sorgerecht (Belgien: Art. 373, Art. 374 § 1 belg. CC; Bulgarien: Art. 68 Abs. 1, Art. 72 bulg. FamGB; Dänemark: Kap. 2 § 7 des dän. Gesetzes über elterliche Verantwortung; Estland: §§ 49, 50 estn. FamG; Frankreich: Art. 372 franz. Cciv; Griechenland: Art. 1515 griech. ZGB; Italien: Art. 317bis ital. Cciv; Lettland: Art. 178, 181 lett. ZGB; Litauen: Art. 3.165 litau. ZGB; Malta: Art. 90 Abs. 1, Art. 86 malt. ZGB; Polen: Art. 93 § 1 poln. FVGB; Portugal: Art. 1911 i.V.m. Art. 1901 port. CC; Rumänien: Art. 97 rumän. FGB; Slowakei: § 28 Abs. 2 slowak. FamG; Slowenien: Art. 102, Art. 105 Abs. 1 slowen. EheFamG; Spanien: Art. 156 span. CC; Tschechische Republik: § 34 Abs. 1, § 52 Abs. 1 tschech. FamG; Ungarn: § 72 Abs. 1 ungar. FamG).

24Aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht formulierten Prüfungsauftrags werden nach Maßgabe des Gesetzes zur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2003 (BGBl I S. 2547) seit 2004 die jährlich rechtswirksam abgegebenen gemeinsamen Sorgeerklärungen statistisch erfasst. Setzt man die Zahl der im jeweiligen Berichtsjahr abgegebenen gemeinsamen Sorgeerklärungen ins Verhältnis zu den nichtehelichen lebend geborenen Kindern in dem betreffenden Jahr, ergibt dies im Jahr 2004 eine Quote von 44,3 %, im Jahr 2005 eine Quote von 45,2 %, im Jahr 2006 eine Quote von 46,6 %, im Jahr 2007 eine Quote von 49,1 % und im Jahr 2008 eine Quote von 50,7 % (vgl. Statistisches Bundesamt 2009, Statistisches Jahrbuch 2009, Tab. 2.23; Statistisches Bundesamt 2008, Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2004, Tab. 3; Statistisches Bundesamt 2006, Bevölkerung 2005; Statistisches Bundesamt 2008, Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2005, Tab. 3; Statistisches Bundesamt 2007, Bevölkerung 2006; Statistisches Bundesamt 2008, Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2006, Tab. 3; Statistisches Bundesamt 2008, Bevölkerung 2007; Statistisches Bundesamt 2008, Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2007, Tab. 3; Statistisches Bundesamt 2009, Bevölkerung 2008; Statistisches Bundesamt 2010, Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2008, Tab. 3). Allerdings ist dabei zu beachten, dass damit nicht exakt wiedergegeben ist, wie viele Eltern nichtehelicher Kinder tatsächlich gemeinsame Sorgeerklärungen zu einem bestimmten Erhebungszeitpunkt abgegeben haben. Zum einen bleibt unberücksichtigt, dass Sorgeerklärungen auch für ältere Kinder abgegeben werden können und dass die Erklärung eines gemeinsamen Sorgerechts bereits vor der Geburt des Kindes vorgenommen werden kann (§ 1626b Abs. 2 BGB). Zum anderen kann von den amtlichen Zahlen der nichtehelichen Geburten nicht direkt auf die Anzahl nichtehelicher Kinder zu einem bestimmten Erhebungszeitpunkt geschlossen werden, da der Status des Kindes, beispielsweise durch Heirat der Eltern oder Adoption, veränderbar ist.

253. Eine im Jahr 2006 durchgeführte Umfrage des Bundesministeriums der Justiz zur gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern, an der sich 440 Jugendämter und 109 Rechtsanwälte beteiligten, hat das Ergebnis erbracht, dass nach Schätzung der befragten Jugendämter und Rechtsanwälte etwa 25 % bis 75 % aller Eltern nichtehelicher Kinder zusammenleben oder zumindest längere Zeit (mindestens ein Jahr) zusammengelebt haben, ohne eine gemeinsame Sorge begründet zu haben (vgl. BTDrucks 16/10047, S. 9, 12). Die Teilnehmer der Umfrage wurden ferner befragt, welche Motive von den Müttern für die Ablehnung der gemeinsamen Sorge angegeben würden. Dazu wurden acht mögliche Motive zur Auswahl gestellt, die zum Teil kindeswohlorientiert und zum Teil kindeswohlfern waren; eine Mehrfachnennung war möglich. Am häufigsten nannten die Teilnehmer die Motive „Die Mutter möchte die Alleinsorge behalten, um allein entscheiden zu können“, und „Die Mutter möchte nichts mehr mit dem Vater zu tun haben und lehnt daher jeden Kontakt auch in Angelegenheiten des Kindes ab“. Diese beiden Motive wurden von etwa 80 % aller Jugendämter genannt. Mit etwa 70 % nannten die Jugendämter die Motive „Es kommt häufig zu Konflikten der Eltern, eine friedliche Verständigung ist nicht möglich“, und „Eine Beziehung zwischen den Eltern hat nie bestanden, war lose oder ist beendet“; bei Rechtsanwälten wurden die beiden letzteren Motive nur von etwa 50 % der Teilnehmer genannt (vgl. BTDrucks 16/10047, S. 12). Einige Befragte wiesen darüber hinaus darauf hin, dass Eltern häufig über die rechtlichen Folgen der Begründung oder Ablehnung der gemeinsamen Sorge wenig informiert seien. Dementsprechend würden bei ihren Entscheidungen emotionale Gründe - wie Verunsicherung, Kontrollbedürfnis und eigene Verletztheit - sowie die Einflussnahme Dritter eine große Rolle spielen. Darüber hinaus würden in einer intakten Beziehung die das Kind betreffenden Entscheidungen ohnehin gemeinsam getroffen, so dass viele Eltern nicht das Bedürfnis sehen würden, die gemeinsame Sorge zu begründen. Dieses Bedürfnis trete oftmals erst hervor, wenn sich die Eltern bereits getrennt hätten (vgl. BTDrucks 16/10047, S. 14). Nach der Auswertung dieser Umfrage hat das Bundesministerium der Justiz ein Forschungsvorhaben in Auftrag gegeben. Dessen bisherige Ergebnisse weisen die gleiche Tendenz auf.

IV.
261. Der Beschwerdeführer ist Vater eines 1998 nichtehelich geborenen Sohnes. Die Eltern lebten lediglich einige Wochen zusammen und trennten sich noch während der Schwangerschaft der Mutter. Der gemeinsame Sohn lebt seit seiner Geburt im Haushalt der Mutter. Nachdem der Beschwerdeführer die Vaterschaft angezweifelt hatte, wurde diese in einem Verfahren vor dem Familiengericht durch Sachverständigengutachten festgestellt. Daraufhin erkannte der Beschwerdeführer im Dezember 1998 die Vaterschaft vor dem Jugendamt an. Die Mutter stimmte dem Anerkenntnis zu. Im Januar 2001 ließ der Beschwerdeführer eine notarielle Sorgeerklärung erstellen, in welcher er erklärte, die elterliche Sorge gemeinsam mit der Mutter übernehmen zu wollen. Die Mutter verweigerte eine entsprechende Sorgeerklärung. Im November 2002 vereinbarten die Eltern vor dem Familiengericht ein Umgangsrecht, das dem Beschwerdeführer unter anderem ermöglicht, jedes zweite Wochenende unter Einschluss von Übernachtungen mit dem gemeinsamen Sohn zu verbringen. Außerdem wurden Ferien-, Feiertags- und Geburtstagsregelungen getroffen. Beide Elternteile haben sich in den darauf folgenden Jahren an die getroffene Vereinbarung gehalten. Allerdings ist das Verhältnis der Eltern seit der Geburt des Kindes von Auseinandersetzungen und gegenseitigem Misstrauen geprägt.

272. Nachdem der Beschwerdeführer Anfang 2008 erfahren hatte, dass die Mutter beabsichtige, in den Sommerferien 2008 mit dem Kind innerhalb Deutschlands umzuziehen, beantragte er beim Familiengericht die teilweise Entziehung des Sorgerechts der Mutter und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn selbst; darüber hinaus stellte er hilfsweise den Antrag, ihm das alleinige Sorgerecht für seinen Sohn zu übertragen oder zur Begründung einer gemeinsamen Sorge die Zustimmung der Mutter zu seiner Sorgeerklärung zu ersetzen.

28Nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten wies das Familiengericht die Anträge des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 30. Juni 2008 zurück. Gegen den Willen der sorgeberechtigten Mutter könne der Beschwerdeführer wegen § 1626a Abs. 1 BGB das alleinige Sorgerecht oder Teile davon nicht erlangen. Eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder des hilfsweise beantragten Sorgerechts auf den Beschwerdeführer komme auch nicht nach § 1672 Abs. 1 BGB in Betracht. § 1672 Abs. 1 BGB setze zwingend die Zustimmung der Mutter zur Begründung der alleinigen elterlichen Sorge voraus. Gründe für eine Entziehung der Sorge der Mutter nach § 1666 BGB lägen nicht vor. Allein der seit Beginn des Verfahrens bestehende und mit einer teilweisen Ablehnung der Mutter verbundene ausdrückliche Wunsch des Sohnes, beim Vater leben zu wollen, könne einen Eingriff nach § 1666 BGB nicht rechtfertigen. Die dagegen eingelegte Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20. November 2008 als unzulässig, da der Beschwerdeführer nicht beschwerdebefugt sei. Eine unmittelbare Betroffenheit des nicht sorgeberechtigten Beschwerdeführers in seinen Rechten könne erst bejaht werden, wenn die elterliche Sorge der Mutter gemäß den §§ 1666, 1666a, 1680 BGB entzogen worden sei, da sich erst dann die Frage stelle, ob die Sorge auf den Beschwerdeführer zu übertragen sei. Die gegen die amtsgerichtliche Entscheidung erhobene Anhörungsrüge wies das Familiengericht mit Beschluss vom 8. Januar 2009 zurück, da dem Beschwerdeführer umfänglich rechtliches Gehör gewährt worden sei.

293. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdeführer erhobene Verfassungsbeschwerde, mit der er eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 2, Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 1, Art. 6, Art. 8 und Art. 14 EMRK geltend macht. Er hält die den Entscheidungen zugrunde liegenden Normen für verfassungswidrig, soweit diese die Begründung der gemeinsamen oder alleinigen Sorge für den Vater eines nichtehelich geborenen Kindes von der Zustimmung der Mutter oder einem Sorgerechtsentzug der Mutter abhängig machen. Verfassungsrechtlich geboten sei vielmehr der automatische Eintritt der gemeinsamen elterlichen Sorge ab Feststehen der Vaterschaft. Zumindest müsse eine gerichtliche Überprüfung der von der Mutter verweigerten Zustimmungserklärung im Einzelfall und die Anordnung einer gemeinsamen elterlichen Sorge oder die Übertragung der alleinigen Sorge auf den Vater unterhalb der Schwelle des § 1666 BGB möglich sein. In seinem Fall sei aufgrund der hohen Schwelle des § 1666 BGB der Kindeswille unbeachtet geblieben; eine Überprüfung, ob der Beschwerdeführer zur Ausübung der elterlichen Sorge geeignet sei und die Übertragung der elterlichen Sorge oder von Teilen der elterlichen Sorge auf ihn dem Kindeswohl diene, habe nicht stattgefunden. Wäre das Kind ehelich, hätte dem Beschwerdeführer das alleinige Sorgerecht bei bestehender Alleinsorge der Mutter gemäß § 1696 BGB und nach § 1671 Abs. 2 BGB bei bestehendem gemeinsamen Sorgerecht übertragen werden können. Zu Unrecht habe das Oberlandesgericht seine Beschwerdebefugnis verneint.

V.
30Von der eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme haben namens der Bundesregierung das Bundesministerium der Justiz und der Deutsche Familiengerichtstag e.V. Gebrauch gemacht.

311. Das Bundesministerium der Justiz geht in seiner Stellungnahme davon aus, dass nach dem derzeitigen Stand der Untersuchungen der Hauptantrieb der Mütter, einem gemeinsamen Sorgerecht mit dem Vater nicht zuzustimmen, wohl in einer größeren Zahl von Fällen nicht primär in schwerwiegenden Kindeswohlerwägungen liege. Angesichts dessen und im Lichte des jüngsten Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte würden Vorüberlegungen für einen Gesetzesentwurf zur Änderung der sorgerechtlichen Rechtslage angestellt. Die Vorschriften zur Beschwerdebefugnis in sorgerechtlichen Verfahren seien einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich.

322. Der Deutsche Familiengerichtstag e.V. ist der Auffassung, dass § 1672 Abs. 1 BGB und damit auch § 1626a BGB und § 1680 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 1666 BGB gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 und Art. 3 GG verstoßen, soweit die Normen bei einer Zustimmungsverweigerung der Mutter keine gerichtliche Prüfung im Einzelfall vorsehen. Dem Vater allein über den Weg des § 1666 BGB die Zugangsmöglichkeit zur elterlichen Sorge zu eröffnen, sei ungeeignet, einen angemessenen, insbesondere auch dem Kindeswohl gerecht werdenden Ausgleich zwischen den Grundrechten der Eltern eines nichtehelichen Kindes zu schaffen. § 1666 BGB biete keinen Maßstab für die sorgerechtliche Entscheidung in Konfliktsituationen zwischen den Eltern, sondern sei auf den durch das Kindesinteresse legitimierten staatlichen Eingriff in das Elternrecht zugeschnitten. Eine Absenkung der in § 1666 Abs. 1 BGB definierten Eingriffsschwelle würde die Abgrenzung zwischen Elternverantwortung und staatlichem Wächteramt relativieren.

B.
33Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.

34§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB und § 1672 Abs. 1 BGB sind mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar.

35Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber das elterliche Sorgerecht für ein nichteheliches Kind zunächst allein seiner Mutter übertragen hat (vgl. BVerfGE 107, 150 <169>). Ebenfalls steht mit der Verfassung in Einklang, dass dem Vater eines nichtehelichen Kindes nicht zugleich mit der wirksamen Anerkennung seiner Vaterschaft gemeinsam mit der Mutter das Sorgerecht eingeräumt ist. Eine solche Regelung wäre zwar möglich, sie ist aber verfassungsrechtlich nicht geboten.

36Der Gesetzgeber greift jedoch dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, dass er den Vater generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit eingeräumt ist, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob er aus Gründen des Kindeswohls an der elterlichen Sorge zu beteiligen oder ihm, auch in Abwägung seines Elternrechts mit dem der Mutter, die alleinige Sorge für das Kind zu übertragen ist. Die dem geltenden Recht zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers, dass die Zustimmungsverweigerung von Müttern in aller Regel auf einem sich nachteilig auf das Kind auswirkenden elterlichen Konflikt basiert und von Gründen getragen ist, die nicht Eigeninteressen der Mutter verfolgen, sondern der Wahrung des Kindeswohls dienen, hat sich nicht bestätigt.

I.
37Das Elternrecht, das Art. 6 Abs. 2 GG Müttern wie Vätern gewährleistet, bedarf der gesetzlichen Ausgestaltung. So sind Regeln und rechtsförmige Verfahren erforderlich, die auch für nichtehelich geborene Kinder klären, wer rechtlich als Vater des Kindes anzuerkennen und damit Rechtsträger des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG ist (vgl. BVerfGE 92, 158 <177 f.>; 108, 82 <101>). Weil das Elternrecht beiden Elternteilen zusteht, sind zudem Regeln zu schaffen, die ihnen für den Fall, dass sie sich über die Ausübung ihrer Elternverantwortung nicht einigen können, jeweils Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind zuordnen. Dabei hat der Staat aufgrund seines ihm durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auferlegten Wächteramtes sicherzustellen, dass sich die Wahrnehmung des Elternrechts am Kindeswohl ausrichtet und bei der Ausübung der Elternverantwortung die Rechte des Kindes Beachtung finden (vgl. BVerfGE 121, 69 <94>). Fehlt es hieran mangels eines erforderlichen Mindestmaßes an Übereinstimmung zwischen den Eltern, darf der Gesetzgeber einem Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind zuordnen (vgl. BVerfGE 92, 158 <178 f.>; 107, 150 <169>).

381. Das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG wird nicht dadurch verletzt, dass das Kind nach § 1626a Abs. 2 BGB zunächst rechtlich allein seiner Mutter zugeordnet wird und sie die Personensorge für das Kind erhält. Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2003 ausgeführt hat, werden nichteheliche Kinder in eine Vielzahl familiärer Konstellationen hineingeboren (vgl. BVerfGE 107, 150 <170>). Das Spektrum reicht von Fällen, in denen der Vater nicht feststellbar ist oder nicht feststeht, über solche, in denen er zwar Unterhalt zahlen, aber keine Sorge für das Kind tragen will und teilweise sogar den Umgang mit dem Kind ablehnt (vgl. BVerfGE 121, 69 ff.), bis hin zu solchen, in denen der Vater zusammen mit der Mutter oder alleine für das Kind sorgen möchte. Im Zeitpunkt der Geburt eines nichtehelichen Kindes kann deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass das Kind einen Vater hat, dem es rechtlich zugeordnet werden kann und der bereit ist, Verantwortung für das Kind zu tragen.

39Hieran hat sich seit dieser Entscheidung nichts Wesentliches geändert. Zwar ist inzwischen der Anteil der Kinder, die nichtehelich geboren werden, an der Gesamtzahl der Geburten in Deutschland auf 32,1 % angestiegen (vgl. Statistisches Bundesamt 2009, Bevölkerung 2008). Auch hat sich der Anteil der minderjährigen Kinder, die in nichtehelichen elterlichen Lebensgemeinschaften aufwachsen, seit dem Jahr 2001 von 5,4 % auf mindestens 7,1 % im Jahr 2008 erhöht. Jedoch wachsen zugleich mindestens 16,1 % der Kinder lediglich mit einem Elternteil auf, wobei hierunter auch Scheidungskinder fallen (vgl. Statistisches Bundesamt 2009, Statistisches Jahrbuch 2009, Tab. 2.17). Setzt man wiederum die jährlich abgegebenen gemeinsamen Sorgeerklärungen von Eltern nichtehelicher Kinder ins Verhältnis zu den nichtehelich geborenen Kindern des jeweiligen Jahres, dann trägt dies die Einschätzung, dass mittlerweile für ungefähr die Hälfte der nichtehelich geborenen Kinder eine gemeinsame Sorgetragung der Eltern besteht (vgl. Statistisches Bundesamt 2009, Bevölkerung 2008; Statistisches Bundesamt 2010, Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2008, Tab. 3). Allerdings ist nicht feststellbar, wann die Sorgeerklärungen, die die Anerkennung der Vaterschaft voraussetzen, abgegeben werden. So bleibt eine Studie bisher unwiderlegt, die bei den untersuchten Fällen zu dem Ergebnis kam, dass zwar 80 % der Väter ihre Vaterschaft freiwillig anerkannten, dies jedoch in zwei Dritteln der Fälle erst nach der Geburt des Kindes taten (vgl. Vascovics u.a., Lebenslage nichtehelicher Kinder, 1997, S. 160 f.). Aufgrund der statistischen Zahlen ist insofern zwar ein Entwicklungstrend hin zu Familiengründungen erkennbar, in denen nicht miteinander verheiratete Eltern gemeinsam für ihr Kind Sorge tragen. Allerdings ist auch heutzutage zum Zeitpunkt der Geburt eines nichtehelichen Kindes vielfach rechtlich noch nicht geklärt, wer dessen Vater ist und ob dieser gegebenenfalls auch Sorge für das Kind tragen will.

40Das Kindeswohl verlangt aber, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die für das Kind rechtsverbindlich handeln kann. Der Gesetzgeber verfolgt deshalb ein legitimes Ziel, wenn er das nichteheliche Kind bei seiner Geburt sorgerechtlich grundsätzlich der Mutter und nicht dem Vater oder beiden gemeinsam zuweist (vgl. auch EGMR, Zaunegger gegen Deutschland, a.a.O., Ziffer 53, 55). Denn die Mutter ist die einzige sichere Bezugsperson, die das Kind bei seiner Geburt vorfindet und die aufgrund von § 1591 BGB als Elternteil feststeht. Um sicherzustellen, dass für das Kind vom ersten Lebenstag an tatsächlich und rechtlich Verantwortung getragen werden kann, ist es gerechtfertigt, den Vater zunächst einmal an der Sorge für das Kind nicht teilhaben zu lassen (vgl. BVerfGE 107, 150 <170 f.>).

412. Das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG gebietet es auch nicht, Vätern nichtehelicher Kinder generell mit wirksamer Anerkennung ihrer Vaterschaft gemäß §§ 1594 ff. BGB kraft Gesetzes das Sorgerecht für ihr Kind gemeinsam mit der Mutter zuzuerkennen.

42Eine gesetzliche Regelung, die eine solche Rechtsfolge des Vaterschaftsanerkenntnisses vorsieht, wäre zwar mit der Verfassung vereinbar, sofern sie mit der Möglichkeit verbunden wird, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die gesetzlich begründete gemeinsame Sorge der Eltern dem Kindeswohl im Einzelfall tatsächlich entspricht. Der Gesetzgeber hat aber tragfähige Gründe, von dieser Lösung abzusehen.

43a) Die Anerkennung der Vaterschaft enthält die Erklärung, Vater eines nichtehelichen Kindes zu sein und für das Kind die Rechtsposition als Vater einnehmen zu wollen. Stimmt die Mutter des Kindes dem zu, dann wird gesetzlich vermutet, dass dies den Tatsachen entspricht, und der Erklärende rückt in die rechtliche Vaterschaft ein. Aus dieser Bereitschaft des Vaters eines nichtehelichen Kindes, rechtlich dem Kind als Vater zugeordnet zu werden, kann jedoch nicht generell darauf geschlossen werden, dass dieser auch gewillt ist, zusammen mit der Mutter Sorge für das Kind zu tragen. Ebenso lässt die elterliche Übereinstimmung über die Anerkennung der Vaterschaft nicht unbedingt darauf schließen, dass die Eltern bereit und in der Lage sind, die Sorge für das Kind unter hinreichender Berücksichtigung des Kindeswohls gemeinsam auszuüben. Zum einen sind die Beziehungskonstellationen zwischen den Eltern, in die nichteheliche Kinder hineingeboren werden, zu unterschiedlich, um eine solch weitgehende Vermutung zu tragen. Denn es kann vorkommen, dass beide Elternteile trotz rechtlicher Anerkennung der Vaterschaft einander ablehnen, was einer gedeihlichen gemeinsamen Sorge im Interesse des Kindes unzuträglich sein kann. Auch ist nicht auszuschließen, dass ein Vater zwar die Vaterschaft anerkennt, sich aber weigert, Kontakt mit seinem Kind aufzunehmen oder Umgang zu pflegen (vgl. BVerfGE 121, 69 ff.). Zum anderen spricht auch der Umstand, dass es nach rechtlicher Vaterschaftsanerkennung nur bei ungefähr der Hälfte der nichtehelichen Kinder zu einer freiwilligen Begründung einer gemeinsamen Sorge durch die Eltern nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt, gegen die Annahme, in der Übereinstimmung der Eltern hinsichtlich der Vaterschaft komme stets konkludent auch ein übereinstimmender Wille der Eltern zur gemeinsamen Sorgetragung zum Ausdruck. Ein genereller Wille des Vaters zur Sorgetragung für sein Kind lässt sich hieraus jedenfalls nicht ableiten. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Nichtbegründung einer gemeinsamen Sorge bei ungefähr der Hälfte der nichtehelich geborenen Kinder vor allem oder gar ausschließlich an der mangelnden Bereitschaft der Mutter dazu scheitert.

44b) Dies hindert den Gesetzgeber allerdings nicht daran, angesichts des Umstandes, dass immerhin für die Hälfte der nichtehelichen Kinder eine gemeinsame Sorgetragung der Eltern begründet wird, den Vater eines nichtehelichen Kindes mit der rechtlichen Anerkennung der Vaterschaft zugleich kraft Gesetzes in die Sorgetragung für das Kind einzubeziehen und ihm die gemeinsame Sorge mit der Mutter zu übertragen, zumal eine große Anzahl von Eltern nur mangels ausreichender Information oder weil sie meinen, ihre faktische gemeinsame Sorge für das Kind bedürfe keiner rechtlichen Absicherung, von der Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung absehen (vgl. BTDrucks 16/10047, S. 14). Hierdurch würde nicht nur dem väterlichen Elternrecht Rechnung getragen, sondern der Vater eines nichtehelichen Kindes würde auch mehr in die Pflicht zur Pflege und Erziehung seines Kindes genommen, die mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verbunden ist (vgl. BVerfGE 108, 82 <102>; 121, 69 <92>). Jedoch ist bei einer solchen generellen Rechtszuweisung der gemeinsamen elterlichen Sorge an die Mutter wie den Vater eines nichtehelichen Kindes zu berücksichtigen, dass keineswegs immer von einer tragfähigen Beziehung zwischen den Eltern eines nichtehelichen Kindes ausgegangen werden kann, die gewährleistet, dass die Ausübung gemeinsamer elterlicher Sorge hinreichend konfliktfrei verläuft und das Kindeswohl nicht beeinträchtigt. Zur Wahrung des Kindeswohls wäre der Gesetzgeber deshalb verfassungsrechtlich gehalten, in Ausübung seines Wächteramtes jedem Elternteil die Möglichkeit einzuräumen, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob eine gemeinsame Sorgetragung der Eltern im Einzelfall wirklich mit dem Kindeswohl in Einklang steht oder aus Kindeswohlgründen entweder wieder der Mutter oder nunmehr dem Vater die Alleinsorge für das Kind zu übertragen ist. Für den Fall einer durch Ehe oder übereinstimmende Sorgeerklärung begründeten gemeinsamen Sorge getrennt lebender Eltern hat der Gesetzgeber dies bereits in § 1671 BGB vorgesehen.

45c) Andererseits aber ist es dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt, bei der Zuordnung der elterlichen Sorge für ein nichteheliches Kind zu berücksichtigen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, Väter nichtehelicher Kinder seien stets willens, gemeinsam mit der Mutter Sorge für ihr Kind zu tragen. Denn ein mangelnder Wille des Vaters zur gemeinsamen Sorgetragung könnte bei Koppelung der Sorgetragung an die Anerkennung der Vaterschaft die Gefahr in sich bergen, dass Väter sich weniger dazu bereit erklären, die Vaterschaft freiwillig anzuerkennen. Dies könnte die Zahl der notwendig werdenden Verfahren einer gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft gemäß § 1600d BGB erhöhen und das Verhältnis zwischen den Eltern in einer dem Kindeswohl unzuträglichen Weise beeinträchtigen. Darüber hinaus darf der Gesetzgeber in seine Erwägungen einbeziehen, dass eine generelle gesetzliche Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorgetragung auch Fälle umfassen kann, in denen aufgrund massiver Konflikte zwischen den Eltern das Kindeswohl zumindest so lange in Mitleidenschaft gezogen würde, bis die gemeinsame Sorge der Eltern durch gerichtliche Entscheidung wieder aufgehoben und in eine Alleinsorge überführt würde (vgl. BTDrucks 13/8511, S. 66). Um dies zu verhindern, ist es in Abwägung des Kindeswohls mit dem Elternrecht beider Elternteile ebenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt und nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber davon abgesehen hat, dem Vater eines nichtehelichen Kindes mit wirksamer Vaterschaftsanerkennung zugleich kraft Gesetzes die gemeinsame Sorge mit der Mutter zu übertragen, womit es auch bei erfolgter Anerkennung der Vaterschaft zunächst bei der alleinigen Sorgetragung für das Kind durch die Mutter verbleibt.

II.
46Das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG ist jedoch dadurch verletzt, dass ihm der Zugang zur Sorgetragung für sein Kind bei Weigerung der Mutter, hierzu die Zustimmung zu erteilen, generell verwehrt ist, weil ihm durch § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB und § 1672 Abs. 1 BGB keine Möglichkeit eingeräumt ist, gegen den Willen der Mutter gerichtlich überprüfen zu lassen, ob es aus Gründen des Wohls seines Kindes angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen.

471. Es ist nicht nur eine notwendige gesetzgeberische Ausgestaltung des Elternrechts, sondern stellt einen Eingriff in das von Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes dar, dass der Gesetzgeber in § 1626a Abs. 1 Nr. 1 und § 1672 Abs. 1 BGB die Möglichkeit der Realisierung des väterlichen Sorgerechts vom Willen der Mutter abhängig macht und dem Vater bei Zustimmungsverweigerung durch die Mutter den Zugang zur elterlichen Sorge verschließt, indem er für diesen Fall keine gerichtliche Einzelfallprüfung vorsieht. Die elterliche Sorge ist essentieller Bestandteil des von Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Rechts der Eltern auf Pflege und Erziehung des eigenen Kindes (vgl. BVerfGE 56, 363 <382>). Wird sie einem Elternteil generell vorenthalten, liegt darin ein Eingriff.

482. Ein Eingriff in das Elternrecht durch generellen Ausschluss des Vaters von der elterlichen Sorge bei mangelnder Zustimmung der Mutter ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil § 1680 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 1666 BGB es zulässt, bei einer Gefährdung des Kindeswohls durch Versagen der Mutter dieser unter bestimmten Voraussetzungen das Sorgerecht für das Kind zu entziehen und es auf den Vater zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Damit wird dem Vater eines nichtehelichen Kindes der Zugang zur elterlichen Sorge nicht grundsätzlich eröffnet. § 1666 BGB ist keine Norm, die den Eltern im Verhältnis zueinander prinzipiell Rechte zuordnet oder auf einen Ausgleich der elterlichen Rechte abzielt. Mit dieser Norm werden vielmehr Eingriffen des Staates in das Recht der Eltern Grenzen gesetzt und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Staat seinem Wächteramt aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG nachkommen muss (vgl. BVerfGE 107, 150 <182 f.>). Deshalb verbietet es sich auch, durch interpretatorische Öffnung von § 1666 BGB dem Vater eines nichtehelichen Kindes einen erleichterten Zugang zum Sorgerecht zu verschaffen. Denn dies senkte zugleich die Hürde der staatlichen Eingriffsbefugnis in das Elternrecht, womit es zu einer unverhältnismäßigen und damit ungerechtfertigten Einschränkung der durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Eigenverantwortung von Eltern für ihre Kinder kommen könnte. § 1680 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 1666 BGB ist damit als generelle Zugangsregel zum elterlichen Sorgerecht für Väter weder gesetzlich vorgesehen noch geeignet.

493. Mit dem Erfordernis der mütterlichen Zustimmung als Voraussetzung für den Zugang des Vaters eines nichtehelichen Kindes zur elterlichen Sorge verfolgt der Gesetzgeber ein legitimes Ziel. Er will eine Kindeswohlgefährdung vermeiden, die bei Begründung einer gemeinsamen Sorge aufgrund fehlenden Konsenses der Eltern über die Sorgetragung für ihr Kind oder bei Übertragung der Alleinsorge auf den Vater gegen den Willen der Mutter durch Beeinträchtigung der Mutter-Kind-Beziehung eintreten könnte (vgl. BTDrucks 13/4899, S. 58, 60).

50a) Die Ausübung der gemeinsamen Verantwortung für ein Kind erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern. Fehlt es daran und sind die Eltern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage, kann die gemeinsame Sorge für das Kind dem Kindeswohl zuwiderlaufen. Tragen die Eltern ihren Konflikt auf dem Rücken des Kindes aus, kann das Kind in seiner Beziehungsfähigkeit beeinträchtigt und in seiner Entwicklung gefährdet werden (vgl. BVerfGE 107, 150 <173>).

51Besteht zwischen den Eltern Einigkeit über die Sorgetragung für das Kind und kommt dies in einer gemeinsamen und übereinstimmenden Erklärung zum Ausdruck, kann davon ausgegangen werden, dass beide Eltern auch den Willen zur Kooperation bei der Pflege und Erziehung ihres Kindes besitzen. Fehlt es jedoch an einer solchen Einigung, kann dies auf einen Konflikt zwischen den Eltern hinweisen, der sich folgenschwer auf das Kind auswirken kann (vgl. BVerfGE 107, 150 <174 ff.>). Denn Uneinigkeit über die Begründung einer gemeinsamen Sorge lässt darauf schließen, dass es auch zu Auseinandersetzungen über deren Ausübung kommen kann, die womöglich auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden. Nach Auffassung des Gesetzgebers ist zu vermuten, dass eine gegen den Willen eines Elternteils erzwungene gemeinsame Sorge regelmäßig mit mehr Nachteilen als Vorteilen für das Kind verbunden ist (vgl. BTDrucks 13/4899, S. 58 ff.; BTDrucks 13/8511, S. 66). Um solche Nachteile auszuschließen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber die Begründung einer gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB nur bei übereinstimmendem elterlichen Willen dazu vorgesehen und sie bei mangelndem Konsens der Eltern ausgeschlossen.

52b) Auch die Bindung der Sorgeübertragung allein auf den Vater an die Zustimmung der Mutter soll dem Kindeswohl dienen. Der Gesetzgeber will damit vermeiden, dass die Unsicherheit der Mutter, ihr könne gegen ihren Willen die Sorge für das Kind entzogen und auf den Vater übertragen werden, das bestehende enge Verhältnis zwischen Mutter und Kind belastet und dies dem Kind zum Nachteil gereicht. Zudem soll verhindert werden, dass die Befürchtung der Mutter, der Vater könne sich als der „bessere“ Elternteil erweisen, sich schon auf deren Bereitschaft, die Vaterschaftsfeststellung zu betreiben, auswirken und auch den Umgang des Vaters mit dem Kind zu dessen Nachteil tangieren könnte (vgl. BTDrucks 13/4899, S. 59 f.).

534. Die Regelungen der § 1626a Abs. 1 Nr. 1 und § 1672 Abs. 1 BGB, die den Zugang des Vaters eines nichtehelichen Kindes zur elterlichen Sorge an die Zustimmung der Mutter binden, sind zur Wahrung des Kindeswohls und zur Verhinderung einer Kindeswohlgefährdung grundsätzlich auch geeignet. Sie können Konflikte zwischen den Eltern über die Sorgetragung für ihr Kind im Faktischen zwar nicht verhindern. Dadurch, dass diese Konflikte nicht gerichtlich ausgetragen werden können, haben sie jedoch auf die Ausübung der elterlichen Sorge keinen maßgeblichen Einfluss, die insofern widerspruchsfrei erfolgen und dem Kind Orientierung bieten kann. Zudem wird das Kind nicht noch zusätzlich durch eine gerichtliche Auseinandersetzung belastet (vgl. BVerfGE 107, 150 <177>).

545. Es bestehen allerdings Zweifel, ob der generelle, gerichtlich nicht überprüfbare Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung durch die Mutter erforderlich ist, um eine Kindeswohlgefährdung durch eine gemeinsame Sorgetragung der Eltern oder durch eine Übertragung der Alleinsorge auf den Vater gegen den Willen der Mutter zu verhindern. Jedenfalls ist der darin liegende Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG unverhältnismäßig im engeren Sinne und verletzt das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes, weil dieser den Ausschluss des Sorgerechts nicht einer gerichtlichen Einzelfallprüfung am Maßstab des Kindeswohls unterziehen kann.

55a) § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB eröffnet dem Vater eines nichtehelichen Kindes lediglich dann die Teilhabe an der gemeinsamen Sorge mit der Mutter, wenn diese ihre Zustimmung dazu gibt. Wird diese von der Mutter verweigert, ist der Vater dauerhaft von der gemeinsamen Sorge für sein Kind ausgeschlossen. Er wird zwar gemäß §§ 1601 ff. BGB zur Zahlung von Kindesunterhalt herangezogen und hat auch der Mutter nach Maßgabe von § 1615l BGB wegen der Betreuung des Kindes Unterhalt zu zahlen, soweit er leistungsfähig ist, darf aber über die Geschicke seines Kindes und dessen Erziehung nicht mitentscheiden. Ihm verbleibt lediglich das Recht auf Umgang mit dem Kind (§ 1684 BGB), sofern und soweit der Umgang mit dem Kindeswohl in Einklang steht. Diese Versagung der Einflussnahmemöglichkeit auf die Pflege und Erziehung des Kindes ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung stellt einen tiefgreifenden Eingriff in das Elternrecht des Vaters dar.

56Demgegenüber ist der Mutter gesetzlich nicht nur vorbehaltlos das alleinige Sorgerecht eingeräumt, das ihr nur bei Gefährdung des Kindeswohls entzogen werden kann. Ihr ist auch die Kompetenz übertragen, darüber zu entscheiden, ob der Vater Zugang zur elterlichen Sorge für sein Kind erhält. Unmaßgeblich ist bei dieser Regelung, ob die Sorgetragung, die die Mutter wünscht oder ablehnt, dem Kindeswohl zuträglich ist. Mit dieser Abhängigkeit der Beteiligung des Vaters an der gemeinsamen Sorge vom Willen der Mutter setzt der Gesetzgeber das Elternrecht des Vaters in unverhältnismäßiger Weise generell hinter das der Mutter zurück, ohne dass dies durch die Wahrung des Kindeswohls geboten ist. Zwar können Gerichtsverfahren temporär eine zusätzliche Belastung für das Kind mit sich bringen (vgl. EGMR, Zaunegger gegen Deutschland, a.a.O., Ziffer 61). Doch die grundsätzliche Klärung der Sorgerechtsfrage dient gerade dem Kindeswohl. Nur dieses vermag zu rechtfertigen, einen Elternteil von der Sorge für sein Kind auszuschließen (vgl. BVerfGE 121, 69 <94>).

57(1) Dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist beizupflichten, dass der Gesetzgeber selbst seine die Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtfertigende Prämisse, eine mangelnde Übereinstimmung der Eltern über die Sorgetragung lasse einen elterlichen Konflikt erkennen, der stets zu einer dem Wohl des Kindes abträglichen Ausübung gemeinsamer Sorge führe, nicht konsequent seinem Gesamtkonzept der Sorgetragung von Eltern nichtehelicher Kinder zugrunde gelegt hat (vgl. EGMR, Zaunegger gegen Deutschland, a.a.O., Ziffer 61 f.). Denn leben nicht miteinander verheiratete Eltern, die einmal eine gemeinsame Sorge begründet haben, getrennt und möchte ein Elternteil gegen den Willen des anderen die Alleinsorge für das Kind erhalten, ist ihm gemäß § 1671 BGB das Recht eingeräumt, einen entsprechenden Antrag auf Übertragung der Alleinsorge zu stellen. Dabei schließt der Gesetzgeber nicht schon aus dieser Antragstellung und der mangelnden Zustimmung des anderen Elternteils hierzu auf eine mangelnde Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern mit schädlichen Auswirkungen für das Kind. Vielmehr hat das Gericht dann zu prüfen, ob zu erwarten ist, dass die Übertragung der Alleinsorge auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes tatsächlich am besten entspricht. Maßgeblich für die Sorgerechtszuweisung ist in diesem Fall also das Kindeswohl, nicht dagegen die fehlende Willensübereinstimmung der Eltern, die erst im Rahmen der Würdigung des Einzelfalls Berücksichtigung findet, wenn zu klären ist, ob sie auf einer Unfähigkeit der Eltern zur Kooperation beruht, die negative Auswirkungen auf das Kind befürchten lässt (so z.B. auch OLG Köln, FamRZ 2009, S. 62 <62 f.>; OLG Hamm, FamRZ 2006, S. 1058 <1059>).

58Insofern ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber nicht auch bei der Begründung einer gemeinsamen elterlichen Sorge vorrangig darauf abgestellt hat, ob diese trotz darüber bestehender Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern im konkreten Einzelfall dem Kindeswohl entspricht, sondern hier den entgegenstehenden Willen der Mutter hat ausreichen lassen, um daran generell die Vermutung der Kindeswohlbeeinträchtigung anzuknüpfen, und aufgrund dessen eine gerichtliche Einzelfallprüfung am Maßstab des Wohles des betroffenen Kindes ausgeschlossen hat. Dass es, anders als bei einer Neubegründung der gemeinsamen elterlichen Sorge, bei deren Beendigung zumindest in der Vergangenheit zwischen den Eltern einmal ein gewisses Maß an Kooperationsbereitschaft gegeben hat, ist kein tragfähiger Grund für die unterschiedliche rechtliche Behandlung der Fallkonstellationen. Denn in beiden Fällen besteht ein Dissens der Eltern über die Sorgetragung für ihr gemeinsames Kind, der jeweils ein Indiz dafür sein kann, dass eine neu begründete oder weiterhin bestehende gemeinsame elterliche Sorgetragung wegen der elterlichen Konflikte dem Kindeswohl in Zukunft eher abträglich ist. Ob diese Annahme wirklich trägt, kann aber gleichermaßen erst durch gerichtliche Prüfung im Einzelfall geklärt werden.

59(2) Vor allem aber bestätigen neuere empirische Erkenntnisse die Annahme des Gesetzgebers nicht, dass die Zustimmungsverweigerung von Müttern in aller Regel auf einem sich nachteilig auf das Kind auswirkenden elterlichen Konflikt basiert und von Gründen getragen ist, die nicht Eigeninteressen der Mutter folgen, sondern der Wahrung des Kindeswohls dienen.

60Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2003 zugestanden, dass er bei seiner Regelung der gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern davon ausgehen konnte, Eltern würden die eingeführte Möglichkeit gemeinsamer Sorgetragung in Zukunft in der Regel nutzen und Mütter sich nur dann dem Wunsch des Vaters nach einer Beteiligung an der Sorge verweigern, wenn sie dafür schwerwiegende Gründe haben, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden, Mütter also die Möglichkeit, die Sorgeerklärung zu verweigern, nicht als Machtposition gegenüber dem Vater missbrauchen würden (vgl. BVerfGE 107, 150 <177>). Das Bundesverfassungsgericht hat aber darauf hingewiesen, dass sich § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB als unvereinbar mit dem Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG erweisen würde, wenn sich die Annahmen des Gesetzgebers nicht bestätigten, sich vielmehr herausstellen sollte, dass es in größerer Zahl aus Gründen, die nicht vom Kindeswohl getragen sind, nicht zur gemeinsamen Sorgetragung von Eltern nichtehelicher Kinder kommt (vgl. BVerfGE 107, 150 <178 f.>). Deshalb hat es den Gesetzgeber verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob seine Annahmen vor der Wirklichkeit Bestand haben. Denn sollte dies nicht der Fall sein, müsse der Gesetzgeber Vätern nichtehelicher Kinder einen Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnen, der ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 107, 150 <180 f.>).

61Inzwischen liegt hinreichendes Datenmaterial vor, aus dem sich ergibt, dass sich die damaligen Annahmen des Gesetzgebers nicht als zutreffend erwiesen haben. Dies betrifft zum einen die Anzahl der von Eltern nichtehelicher Kinder begründeten gemeinsamen Sorgetragungen. Den statistischen Erhebungen ist zu entnehmen, dass sich lediglich knapp über die Hälfte der Eltern darauf verständigen, entsprechende Sorgeerklärungen abzugeben (vgl. Statistisches Bundesamt 2009, Statistisches Jahrbuch 2009, Tab. 2.23). Eine gemeinsame Sorge wird in relevantem Umfang auch dann nicht begründet, wenn die Eltern zusammenleben (vgl. BTDrucks 16/10047, S. 11 f.). Zum anderen hat sich die Vermutung des Gesetzgebers - wie auch die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme ausführt - nicht bestätigt, dass die Ablehnung einer gemeinsamen Sorgetragung seitens der Mütter in aller Regel von Gründen getragen wird, die sich am Kindeswohl orientieren. Die hierzu durchgeführten Befragungen von Institutionen und Experten, die aufgrund ständiger Befassung mit der Sorgetragung von Eltern nichtehelicher Kinder über Erfahrungen zur Motivation von Müttern verfügen, die einer gemeinsamen Sorge nicht zustimmen, aber auch die bisher vorliegenden Ergebnisse der Befragungen von Müttern lassen erkennen, dass neben Kindeswohlerwägungen häufig auch persönliche Wünsche der Mütter zu deren Ablehnung einer gemeinsamen Sorge mit dem Vater des Kindes führen. So wurde oftmals als Begründung angegeben, man wolle die Alleinsorge behalten, um allein über die Angelegenheiten des Kindes entscheiden zu können, wolle sich also nicht mit dem Vater darauf verständigen müssen oder nichts mit dem Vater zu tun haben (vgl. BTDrucks 16/10047, S. 12 ff.).

62Wenn sich aber damit die Annahme des Gesetzgebers nicht bestätigt, vielmehr davon auszugehen ist, dass in nicht unbeträchtlicher Zahl Mütter allein deshalb die Zustimmung zur gemeinsamen Sorge verweigern, weil sie ihr angestammtes Sorgerecht nicht mit dem Vater ihres Kindes teilen wollen, hängt der Zugang zur Sorgetragung von Vätern nichtehelicher Kinder in nicht zu vernachlässigender Zahl vom dominierenden Willen der Mutter ab und bleibt verschlossen, wenn sie hierzu nicht bereit ist, ohne dass damit feststeht, ob eine gemeinsame Sorge der Eltern dem Kindeswohl zu- oder abträglich ist. Dass Vätern bei Weigerung der Mutter, einer gemeinsamen Sorge zuzustimmen, gesetzlich nicht die Möglichkeit eingeräumt ist, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob eine gemeinsame Sorgetragung in ihrem Einzelfall nicht doch aus Kindeswohlgründen angezeigt sein könnte, beeinträchtigt deshalb das Elternrecht des Vaters gegenüber dem der Mutter in unverhältnismäßiger und damit nicht gerechtfertigter Weise.

63b) § 1672 Abs. 1 BGB macht auch die Übertragung der Alleinsorge für ein nichteheliches Kind, die die Mutter gemäß § 1626a Abs. 2 BGB inne hat, auf den Vater eines nichtehelichen Kindes von der Zustimmung der Mutter dazu abhängig. Liegt sie nicht vor, hat der Vater keine Möglichkeit, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob eine Sorgetragung durch ihn dem Kindeswohl zuträglicher sein könnte als die Sorgetragung der Mutter. Dieser generelle Ausschluss des Zugangs zur elterlichen Sorge bei mangelnder Zustimmung der Mutter stellt ebenfalls einen schwerwiegenden Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG dar, der unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt ist.

64(1) Eine mangelnde Fähigkeit der Eltern zur Zusammenarbeit bei der Sorge für ihr Kind, das in der Zustimmungsverweigerung der Mutter zum Ausdruck kommen kann, vermag den Ausschluss des Vaters von der Alleinsorge nicht zu rechtfertigen. Denn auch nach Auffassung des Gesetzgebers ist eine fehlende Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern gerade ein gewichtiger Grund, eine gemeinsame elterliche Sorge nicht zu eröffnen oder aufrechtzuerhalten, sondern einem Elternteil die Sorge für das Kind allein zu übertragen, damit dieses durch Uneinigkeit und Zwist der Eltern keinen Schaden nimmt. Diese Einschätzung liegt jedenfalls § 1671 BGB zugrunde, der einen Wechsel von der gemeinsamen Sorge getrennt lebender Eltern zur Alleinsorge eines Elternteils aus Kindeswohlgründen ermöglicht.

65(2) Soweit der Gesetzgeber mit der Regelung eine Belastung des bestehenden Mutter-Kind-Verhältnisses durch die ständige Befürchtung der Mutter vermeiden möchte, ihr könne bei entsprechender Beantragung durch den Vater das Sorgerecht für ihr Kind entzogen und auf den Vater übertragen werden (vgl. BTDrucks 13/4899, S. 60), liegt darin ebenfalls kein hinreichender Grund, den Vater bei Zustimmungsverweigerung der Mutter generell vom Sorgerecht auszuschließen und ihm keine Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung einzuräumen, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm die Alleinsorge für das Kind zu übertragen.

66Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Eröffnung einer gerichtlichen Übertragung der Alleinsorge auf den Vater zwar einerseits dem Elternrecht des Vaters Rechnung trägt, aber andererseits schwerwiegend in das Elternrecht der Mutter eingreift, wenn dem väterlichen Antrag im Einzelfall stattgegeben wird. Denn anders als beim Zugang des Vaters zur gemeinsamen Sorge mit der Mutter muss diese die Sorge für das gemeinsame Kind nicht lediglich mit dem Vater teilen, was Art. 6 Abs. 2 GG als Regelfall schützt, der die Pflege und Erziehung der Kinder nicht einem Elternteil, sondern den Eltern als natürliches Recht zuweist. Der Mutter wird vielmehr die bisher von ihr ausgeübte Sorge gänzlich entzogen, und zwar nicht, weil sie bei ihrer Erziehungsaufgabe versagt hat und dadurch das Kindeswohl gefährdet ist, wie dies § 1666 BGB voraussetzt, sondern weil in Konkurrenz zu ihr der Vater sein Recht reklamiert, an ihrer Stelle für das Kind zu sorgen. Dabei ist auch von Gewicht, dass der Gesetzgeber zunächst einmal den Müttern nichtehelicher Kinder die Sorge für diese ab deren Geburt zuweist. Damit erhalten sie nicht nur das Recht zur elterlichen Sorge, sondern sind auch gesetzlich dazu verpflichtet, für ihr Kind zu sorgen. Anders als Väter nichtehelicher Kinder haben sie nicht die Wahl, sich für oder gegen ein Sorgetragen für ihr Kind zu entscheiden. Ein Entzug der ihnen auferlegten Elternverantwortung trotz nicht zu beanstandender Ausübung der elterlichen Sorge wiegt deshalb schwer und stellt einen tiefen Eingriff in ihr Elternrecht dar.

67(3) Zudem ist mit einem Sorgerechtswechsel von der Mutter auf den Vater, anders als bei der Begründung einer gemeinsamen elterlichen Sorge, regelmäßig auch ein Wechsel des Kindes vom Haushalt der Mutter in den des Vaters verbunden. Dies wirkt sich nicht nur auf die bestehende Mutter-Kind-Beziehung aus, sondern berührt auch das Bedürfnis des Kindes nach Stabilität und Kontinuität hinsichtlich seiner gewachsenen persönlichen Bindungen und seines sozialen Umfeldes.

68(4) Unter Berücksichtigung dessen und in Abwägung der grundrechtlich geschützten Interessen beider Eltern und des Kindes ist es zwar unverhältnismäßig und deshalb mit Art. 6 Abs. 2 GG nicht vereinbar, dass der Gesetzgeber den Vater eines nichtehelichen Kindes allein schon bei fehlender Zustimmung der Mutter vom Sorgerecht für sein Kind ausgeschlossen und ihm mangels Möglichkeit einer gerichtlichen Einzelfallprüfung den Zugang auch zur alleinigen Sorge verwehrt hat. Bei Eröffnung einer gerichtlichen Einzelfallprüfung ist aber dem Elternrecht der Mutter des nichtehelichen Kindes ebenfalls hinreichend Rechnung zu tragen. Ihr die Sorge zu entziehen, ist nur gerechtfertigt, wenn es zur Wahrung des väterlichen Elternrechts keine andere Möglichkeit gibt, die weniger in das mütterliche Elternrecht eingreift, und wenn gewichtige Kindeswohlgründe vorliegen, die den Sorgerechtsentzug nahelegen. Weniger einschneidend in das Elternrecht der Mutter als der Entzug der elterlichen Sorge wäre eine gemeinsame Sorgetragung der Eltern. Deshalb ist auch in einem Verfahren auf Übertragung der Alleinsorge von der Mutter auf den Vater eines nichtehelichen Kindes zunächst zu prüfen, ob nicht eine gemeinsame Sorgetragung der Eltern angezeigt sein könnte, die dem Kindeswohl nicht abträglich ist. Sofern dies der Fall ist, hat zur Wahrung des mütterlichen Elternrechts eine Übertragung der Alleinsorge auf den Vater zu unterbleiben. Ansonsten können gewichtige Belange des Kindes und sein Wohl den Wechsel der Alleinsorge auf den Vater rechtfertigen.

696. Da die angegriffenen Vorschriften schon Art. 6 Abs. 2 GG verletzen und sich als verfassungswidrig erweisen, ist nicht weiter zu prüfen, ob sie auch gegen Art. 3 Abs. 1 oder 2 GG und Art. 6 Abs. 5 GG verstoßen. Der Gesetzgeber hat allerdings bei einer Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge für nichteheliche Kinder darauf zu achten, dass auch diese Grundrechte gewahrt werden. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob für den Fall, dass Vätern nichtehelicher Kinder bei Zustimmungsverweigerung der Mutter ein Antragsrecht auf Begründung einer gemeinsamen Sorge oder Übertragung der Alleinsorge für ihr Kind zuerkannt wird, auch Müttern ein solches Recht einzuräumen ist, wenn der Vater ihres Kindes nicht zur gemeinsamen Sorgetragung oder zur Übernahme der Alleinsorge bereit ist.

III.
70 Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts vom 30. Juni 2008 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG, da sie auf den § 1626a Abs. 1 Nr. 1, § 1672 Abs. 1 BGB beruht, die gegen diese Grundrechtsnorm verstoßen. Die Entscheidung ist deshalb aufzuheben. Die lediglich aus prozessualen Gründen ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 20. November 2008 sowie der die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers betreffende Beschluss des Amtsgerichts vom 8. Januar 2009 werden damit gegenstandslos. Die Sache wird an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

C.
I.
71 Steht eine Norm mit dem Grundgesetz nicht in Einklang, so ist sie grundsätzlich für nichtig zu erklären (§ 95 Abs. 3 Satz 1 und 2 BVerfGG). Dies gilt allerdings nicht, wenn durch die Nichtigkeit ein Zustand geschaffen würde, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 119, 331 <382 f.>). Danach scheidet eine Nichtigerklärung der § 1626a Abs. 1 Nr. 1, § 1672 Abs. 1 BGB hier aus, weil sie zur Folge hätte, dass die Begründung einer gemeinsamen elterlichen Sorge oder die Übertragung der Alleinsorge auf den Vater selbst dann nicht mehr möglich wäre, wenn die Eltern eines nichtehelichen Kindes dies übereinstimmend wollten. Zudem steht einer Nichtigerklärung entgegen, dass dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten offen stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 109, 256 <273>).

II.
72Auch eine Unanwendbarkeit (vgl. BVerfGE 84, 9 <21>) der Normen in Folge ihrer Unvereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 2 GG kommt nicht in Betracht, da dies ebenfalls den verfassungswidrigen Zustand nur weiter vertiefen würde.

73Allerdings ist auch davon abzusehen, lediglich die verfassungswidrigen Normen bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber für weiter anwendbar zu erklären. Dies führte zu einer Perpetuierung der Grundrechtsbeeinträchtigung von Vätern nichtehelicher Kinder, die möglicherweise bei Inkrafttreten einer verfassungsgemäßen Regelung nicht mehr behoben werden könnte, weil in kindschaftsrechtlichen Verfahren der Zeitfaktor eine wesentliche Rolle spielt (vgl. Heilmann, Kindliches Zeitempfinden und Verfahrensrecht, 1998, S. 26). Mit zunehmendem Zeitablauf können sich die persönlichen Bindungen eines Kindes verändern, so dass sich hierdurch möglicherweise im Faktischen Weichen neu stellen, die sich auf spätere Entscheidungen nach neuem Recht auswirken können.

74Vor allem aber hätten die Fachgerichte weiterhin Normen anzuwenden, die nicht nur unvereinbar mit dem Grundgesetz sind, sondern mit § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB auch eine Norm, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte für unvereinbar mit der Europäischen Menschenrechtskonvention erklärt worden ist, weil sie Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK verletzt (vgl. EGMR, Zaunegger gegen Deutschland, a.a.O., Ziffer 64). Da die Fachgerichte gehalten sind, im Rahmen der Rechtsanwendung die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausreichend zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 111, 307 <323 f.>), und eine Aussetzung einschlägiger Sorgerechtsverfahren dem verfahrensrechtlichen Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen zuwiderlaufen könnte, ist es zur vorübergehenden Sicherstellung eines verfassungs- und konventionsgemäßen Zustandes angezeigt, eine Übergangsregelung zu treffen. Dabei ist eine Lösung zu wählen, die der gesetzlichen Regelung nicht vorgreift und sie nicht erschwert (vgl. BVerfGE 84, 9 <23>).

III.
75Insofern bietet es sich an, vom bisherigen Regelungskonzept des Gesetzgebers auszugehen, das die Begründung der gemeinsamen Sorge von Eltern nichtehelicher Kinder von der Abgabe gemeinsamer Sorgeerklärungen abhängig macht. Ergänzend zu dieser Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB wird deshalb bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Der gewählte Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Kindeswohls soll sicherstellen, dass die Belange des Kindes maßgeblich Berücksichtigung finden, jedoch die Zugangsvoraussetzungen zur gemeinsamen Sorge nicht zu hoch angesetzt werden.

76Bei der Übertragung der Alleinsorge auf den Vater erscheint für die Übergangszeit bis zur Neuregelung eine Anlehnung an die Regelung des § 1671 BGB sinnvoll. Da auch nach dieser Norm die Übertragung der Alleinsorge nur dann vorzunehmen ist, wenn die Voraussetzungen für eine gemeinsame Sorge der Eltern nicht mehr bestehen, und zugleich, wie unter B.II.5.b) (4) ausgeführt, die Begründung einer gemeinsamen Sorge bei bisher bestehender Alleinsorge der Mutter deren Elternrecht weniger beeinträchtigt als der vollständige Wechsel des Sorgerechts von ihr auf den Vater, wird in Ergänzung von § 1672 Abs. 1 BGB bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

77Wegen der getroffenen Übergangsregelung wird davon abgesehen, dem Gesetzgeber eine Frist für die vorzunehmende Neuregelung zu setzen, zumal die Bundesregierung im Verfahren erklärt hat, dass es schon Vorüberlegungen für eine gesetzliche Neuregelung gibt.

IV.
78Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Kirchhof Hohmann-Dennhardt Bryde
Gaier Eichberger Schluckebier
Masing

Kommentar:

Respekt!

Endlich scheint wieder Vernunft einzukehren. Das deutsche Gesetz war doch so krottenfalsch wie schon lange nichts mehr, was der deutsche Gesetzgeber jemals gemacht hatte. Das Bundesverfassungsgericht versucht, die Fehler aus 2003 wett zu machen, und verbringt viel Aufwand damit, zu begründen, warum es diesen Unsinn 2003 auch noch abgesegnet hatte. Wichtig ist das Ergebnis, und das sieht heute viel besser aus.

Weiter so.

Einen taktischen Fehler gibt es zu bemängeln:

Das Bundesverfassungsgericht hat den hier im Rahmen der ihm infolge eines gelähmten, auf Diskriminerung beharrenden untätigen deutschen Gesetzgebers eröffneten Rechtsfortbildung eröffneten eigenen gerichtlichen Antrag für Väter nichtehelicher Kinder eingeschränkt mit einer so wohl nicht richtigen bzw. leicht missverständlichen Klausel “wenn es dem Kindeswohl entspricht”.

Wie soll ein Vater denn eigentlich beweisen, daß sein Antrag dem Kindeswohl entspricht?

Somit hätten wir eine ideale Einstiegsschneise geschaffen für Zwist und Zank ganz am Anfang.

Den Nachweis, daß Gleichberechtigung zwischen Vater und Mutter dem Kindeswohl entspricht, kann nur das Leben als gleichberechtigter Vater liefern, und das kann nicht einfach vorweggenommen werden.

Beispiel: Die Mutter boykottiert nun den Umgang des Vaters und droht, der Vater sieht sein Kind nicht wieder, wenn er mit dem Antrag vor Gericht geht. Dem Kind geht es dann, so die Mutter, erst recht richtig schlecht. Sie schlägt es wegen des Antrags des Vaters.

Steht nunmehr dem Antrag das “Kindeswohl” entgegen? Wohl kaum, sondern ganz im Gegenteil! Hier sollte eigentlich nur zur Diskussion stehen, ob nicht der Mutter wegen der Misshandlung und des Umgangsboykotts die elterliche Sorge zu entziehen ist.

Wesentlich besser uns sachgerechter wäre es hier gewesen, zu sagen: “Wenn nicht Gründe des Kindeswohls nach dem Masstab des § 1666 BGB dem Antrag entgegenstehen.”

Dazu ist folgendes anzumerken: Der Masstab ist nach europäischen Vorgaben derjenige der Diskriminierung und nicht des hier leider hinzugefügten “Kindeswohl”, von dem sowieso niemand weiss, was das eigentlich ist.

Es besteht daher erst einmal eine Vermutung, daß der Antrag dem Kindeswohl entspricht. Das Kind hat ein Recht darauf, einen Vater zu haben, und der Vater hat ein Recht darauf, ein Kind zu haben.

Ebenso, wie das bei verheirateten Vätern der Fall ist.

Die Eingriffsgrenze, an der der Antrag zu Recht abgelehnt werden dürfte, befindet sich erst da, wo auch einem ehelichen Vater die elterliche Sorge entzogen werden dürfte, also zum Beispiel bei Missbrauchsfällen.

Nach unserer Auffassung dürfen die deutschen Gerichte bei der Umsetzung dieser Anträge im Wege der verfassungskonformen Auslegung von der Vermutung des Kindeswohls ausgehen.

Sofern nicht erhebliche entgegenstehende Gründe des Kindeswohls vorgetragen wurden, und dies durch Sachverständigengutachten untermauert ist, sollte kein einziger Antrag einfach so abgelehnt werden dürfen.

Ein bischen saurer Geschmack auf der Zunge bleibt auch, weil das Bundesverfassungsgericht hätte § 1626 a BGB auch insgesamt für nichtig erklären können, was es trotz alledem nicht getan hat.

Der gute Wille des Bundesverfassungsgerichts ist allerdings zu erkennen und diese Begründung überzeugt: Der Grund für die vorläufige Gerichtslösung war lediglich, daß dann, wenn die verfassungswidrige Norm für nichtig erklärt wird, der Vater immer noch nicht automatisch die elterliche Sorge erhält. Gerade bei Altfällen ist es daher eine intelligente Lösung, wenn den Vätern ein schneller und einfacher Weg zur Verfügung gestellt wird, an ihr Recht zu kommen.

Fraglich wird sein, inwieweit die - nunmehr eigentlich zuständigen - Amtsgerichte nun doch versuchen werden, auch das Bundesverfassungsgericht wieder einfach durch Untätigkeit auszuhebeln, so wie es der Gesetzgeber und die Gerichte bisher schon gemacht haben.

Mit dem Vorwand nicht im Interesse des Kindeswohls kann man jetzt immer noch den Familien, die nicht verheiratet sind, riesige behördlich bzw. gerichtliche Schwierigkeiten bereiten - was von vorne herein wohl die - böse - Absicht des Gesetzgebers war.

Ein fader Geschmack bleibt auch insoweit, als das Bundesverfasssungsgericht mühsehlig und lange versucht, Kontinuität zu der alten Entscheidung aus 2003 herzustellen, und warum Diskriminierung in Deutschland so lange andauern musste.

Der wahre Grund für diese frische und erfreuliche Entscheidung zugunsten der deutschen Grundrechte und der europäischen Menschenrechte, so wie wir das Bundesverfassungsgericht kennen, wird hier in dem Ausscheiden des Präsidenten Papier und der Verfassungsrichterin Jaeger aus dem Bundesverfassungsgericht gesehen. Sorry, das musste mal gesagt werden.

Nicht zu vergessen ist, daß das Bundesverfassungsgericht noch im Jahre 2005 eine gleichgelagerte Verfassungsbeschwerde des Unterzeichnenden nicht angenommen hatte, “milde lächelnd” ohne diese auch nur einer Begründung für würdig zu halten.

Es wäre ehrlicher gewesen, hier zu eigenen Fehlern zu stehen und zu sagen, hey, tut uns leid, auch ein Bundesverfassungsgericht kann mal Mist entscheiden, wir bügeln das jetzt wieder aus.

Dennoch ist zu hoffen, daß die Amtsgerichte (und letztendlich die Oberlandesgerichte) im Ergebnis mindestens die Vorgaben des eigenen nationalen höchsten Verfassungsgerichts respektieren werden.

Sehr ärgerlich und verfehlt erscheinen erste Kommentare, wonach diese “Gerichtslösung” nun als Regelfall gesetzgeberisch beibehalten werden soll. Das ist eine Minimallösung, die das Bundesverfassungsgericht wählt bzw. wählen musste. Diese Gerichtslösung ist eine vorläufige Regelung, bürdet aber als Institut auf Dauer den Väter dauerhaft die Prozessierlast auf und ist gesetzgeberisch keineswegs akzeptabel oder gut.

Beim Antrag der Väter vor Gericht entstehen unvermeidbare Kosten. Wenn es im Ergebnis nun langwierige Prozesse gibt, dümmliche Gutachten zum “Kindeswohl” (oder dem, was als Kindeswohl vorgeschoben wird) etc., dann hätten wir die - eigentlich gerade zu vermeidende - Diskriminierung erneut ganz besonders.

Es wäre insgesamt unfair, diese den Familien aufzuerlege, und diese müsste eigentlich aus Gesichtspunkten der Gerechtigkeit der Staat tragen, der die Diskriminierung ursprünglich veranlasst hatte.

Interessante Frage, wie dies technisch erfolgen soll. Hier wäre ein interner Erlass der Justizverwaltung wünschenswert, wonach die Kosten derartiger Anträge entweder niederzuschlagen sind, oder formal der Staatskasse aufzuerlegen sind. Analog zur Entscheidung des Bundesverfassungsgericht müssten zur Hälfte der Bund und zur anderen Hälfte das betreffende Bundesland dafür einstehen.

Die Frage stellt sich auch, ob nicht die Staatskasse sämtliche Kosten der aus formellen Gründen abgewiesenen Anträgen der Väter nichtehelicher Kinder, zumindest nach nach 2003 zu übernehmen hat, analog zu der Entscheidung hälftig der Bund und das jeweilige Land. Es handelt sich samt und sonders um Fehlurteile, denn die Diskriminierung wurde jetzt zwar erst bescheinigt, bestand aber natürlich auch in der Zeit vor den Urteilen.

Man darf eigentlich davon ausgehen, daß nunmehr in der Regel auf Antrag den Vätern ohne Umstände die elterliche Sorge von den Gerichten zu gesprochen werden wird.

Die - weitreichenden - Konsequenzen aus dem bahnbrechenden Urteil werden demnächst in einem bzw. mehreren gesonderten Artikeln eingestellt.

Hier geht es zum Entwurf eines Antrags beim zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/08/04/entwurf-eines-antrags-auf-ubertragung-der-gemeinsamen-elterlichen-sorge/

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Untersuchungshaft gegen Kachelmann durch OLG Karlsruhe aufgehoben

Beschluss des OLG Karlsruhe vom 29.07.2010, Az. 3 Ws 225/10

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat heute, Donnerstag, den 29.07.2010, auf die Haftbeschwerde den Haftbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 25.02.2010 gegen den TV-Wettermoderator Kachelmann aufgehoben.

- Kachelmann ist danach auf freien Fuss zu setzen.

Bekanntlicherweise wird Kachelmann von seiner eigenen ehemaligen Freundin der schweren Vergewaltigung und schweren Körperverletzung beschuldigt.

Da Aussage gegen Aussage steht, und die einzige Belastungszeugin (die ehemalige Freunding des TV-Wettermoderators) sich zudem in Widersprüche verwickelt hatte, besteht nach dem OLG insgesamt kein dringender Tatverdacht.

Offen gelassen wurde, ob Fluchtgefahr besteht.

Kommentar

Die Entscheidung geht insgesamt in Ordnung, wobei damit noch nichts über den Ausgang des ab September stattfindenden Strafverfahrens gegen Kachelmann gesagt werden kann.

Maßgeblich für die Anordnung der sogenannten U-Haft ist § 112 Strafprozessordnung (StPO). Danach kann Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn dringender Tatverdacht besteht, und wenn ein Haftgrund besteht.

Haftgrund ist dabei entweder Flucht- oder Verdunklungsgefahr.

Wegen der - bis zur rechtskräftigen strafrichterlichen Verurteilung - wirksamen strafrechlichen Unschuldsvermutung muss die Untersuchungshaft immer die Ausnahme bleiben.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah, im Gegensatz zum Landgericht Mannheim, keinen dringenden Tatverdacht.

Dies steht nicht im Widerspruch zu der Tatsache, daß zur Anklageerhebung lediglich hinreichender Tatverdacht erforderlich ist. Das Strafverfahren geht also unabhängig von dieser Entscheidung weiter.

Wenn dringender Tatverdacht nicht besteht, kann folgerichtig offen gelassen werden, ob Verdunklungs- oder Fluchtgefahr besteht.

Zu vermerken ist auch, daß nach sechs Monaten gem. § 121 StPO sowieso verschärfte Bedingungen für eine Fortsetzung der Untersuchungshaft gelten. Wenn noch kein Urteil ergangen ist, das die Freiheit entzieht, dann müssten auch besondere Schwierigkeiten oder der besondere Umfang der Ermittlungen bzw. ein sonstiger wichtiger Grund vorliegen.

Erstaunlich ist, daß das Oberlandesgericht den dornigeren Weg gewählt hat, und den dringenden Tatverdacht verneinte.

Einfacher und kürzer wäre es für das Oberlandesgericht sicher gewesen, die - vom Landgericht Mannheim ebenfalls möglicherweise zu Unrecht angenommene - Fluchtgefahr abzulehnen.

Fluchtgefahr konnte wohl nur deshalb überhaupt angenommen werden, weil Herr Kachelmann seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte. Eigentlich wird Fluchtgefahr routinemässig von den Gerichten abgelehnt, wenn ein Wohnsitz in Deutschland besteht.
Da kann auch die relativ hohe Straferwartung nichts daran ändern.

Und was sollte Herr Kachelmann eigentlich jetzt noch noch gross verdunkeln?

Die Tatsache, daß sich das Oberlandesgericht dennoch die Mühe gemacht hat, den dringenden Tatverdacht abzulehnen, kann man damit eventuell auch schon als einen Wink mit dem Zaunpfahl an das Landgericht verstehen.

Das Landgericht Mannheim wird nun voraussichtlich erst einmal im Strafprozess alle (vorhandenen oder nicht vorhandenen) Beweise sorgfältig zu würdigen haben.

Zu würdigen werden insbesondere auch sein die Widersprüche in den Aussagen der Anzeigenerstatterin - wer schon einmal etwas Falsches ausgesagt hat, hat immer ein Problem! - und die Möglichkeit, daß sie sich die angeblichen Verletzungen selbst zugefügt haben könnte, um dem Freund eins auszuwischen.

Wenn Aussage gegen Aussage steht, müssen alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, in die Überlegungen des Tatrichters einbezogen, und eine umfassende Gesamtwürdigung aller Indizien vorgenommen werden (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGH StV 2009, 176, 177 m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2009 – 5 StR 84/09 – und vom 27. April 2010).

Offen bleibt auch erst einmal, wie die Indizien zu bewerten sind, die gegen Herrn Kachelmann gesammelt wurden. Das Oberlandesgericht schien jedenfalls davon nicht sonderlich beeindruckt gewesen zu sein.

Insgesamt wird auch der überzeugungsbildungsfreudigste Richter es nunmehr schwer haben, Herrn Kachelmann im Ergebnis noch wegen der vorgeworfenen Straftaten zu verurteilen.

Um die sich hierzu lautstark äussernde Frauenrechtlerin Alice Schwarzer zu zitieren: “auch nette Männer vergewaltigen manchmal.” Zu ergänzen wäre da noch: …- auch nette Frauen lügen manchmal gewaltig!

Stand: 07. Aug. 2010

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Lizenz zum Lügen

Es gibt eine Postkarte mit einem schönen gemalten Sonnenuntergang, auf der steht als Sinnspruch: Wenn es nur eine Wahrheit gäbe, dann gäbe es auch nur einen Sonnenuntergang! Man stelle sich vor, wenn alle Sonnenuntergänge gleich aussähen, wie arm die Welt dann würde. Was Wahrheit ist, und was Lüge, ist häufig gar nicht so einfach zu unterscheiden.

Lügen bedeutet, nicht die Wahrheit zu sagen. Die “Abweichung” von der “objektiven Realität,” juristisch ausgedrückt. Beim näheren Hinschauen erweist sich das aber häufig als extrem kontrovers. Philosophisch gesehen ist es fast unmöglich, das genau zu definieren. Denn die “objektive Realität” wird natürlich wieder vom Menschen ganz subjektiv definiert. Und hier können Welten aneinander stossen. Z.B. die objektive Wahrnehmung der Dinge wird vorbestimmt durch die Spektren des menschlichen Sehens, durch die erlernten Naturgesetze und andere - möglicherweise zweifelhaften menschlichen Festlegungen. Religiöse Anschauungen können da durchaus auch eine Rolle spielen.

“Das englische Wortspiel zwischen Lyer (Lügner) und Lawyer (Rechtsanwalt) ist ein alter Hut. Eine Lizenz zum Lügen, wer hätte das gedacht, haben weder die deutschen Richter, noch Rechtsanwälte, noch sonstige Organe der Justiz.

Für viele ist leider dennoch die gesamt deutsche Justiz gleichbedeutend geworden mit einem Haufen von Lügen. Erfahrungen der alten Generation aus der Zeit des Nationalsozialismus können das für damals wohl zweifelsohne durchaus insgesamt bestätigen.

So einfach ist es aber heute nicht mehr, bzw. sollte es eigentlich nicht mehr sein.

In der Tat darf in Deutschland manchmal gelogen werden, manchmal aber auch nicht.

Für den Laien schwer verständlich, so gibt es doch eigentlich ein insgesamt wohl durchdachtes System des (legalen und illegalen) Lügens.

1. Legales Lügen

Legales Lügen, als Paradebeispiel des Juristen, ist etwa dann erlaubt, wenn ein Arbeitgeber nach Arbeitsrecht unzulässige Fragen stellt.

Z.B. recht eindeutig unzulässig sind Fragen des Arbeitgebers beim Einstellungsgespräch nach der sexuellen Orientierung, nach dem Alter, nach Schwangerschaft, etc.. Die unglücklichen Bewerber, denen derartige Fragen gestellt werden, müssen nun entweder die Wahrheit sagen, sie werden dann deshalb eventuell nicht eingestellt, und können dann - mit dem Risiko u.a. der Beweislast - langwierig und aufwendig prozessieren.

In diesem Fall hält die Rechtsordnung eine verblüffend einfache und gute Lösung bereit:

Die Bewerber dürfen dann nämlich ganz legal lügen. Z.B. eine Arbeitnehmerin, die schon 73 Jahre alt ist, darf auf die Frage nach ihrem Alter durchaus legal sagen, sie seie erst 59 Jahre alt. Der Arbeitnehmer kann dann mit dieser falschen Antwort im Ergebnis nichts anfangen. Wenn er später herausfindet, daß die Arbeitnehmerin 73 Jahre alt ist, darf er ihr wegen der falschen Angabe nicht kündigen. Damit wird er dafür “bestraft,” daß er die unzulässige Frage gestellt hatte.

Ohne rechtliche Konsequenzen bleibt auch die einfache schriftliche oder mündliche Lüge. Man darf also durchaus ungestraft schreiben, daß der Himmel ist grün ist. So falsch das auch objektiv sein möge! Die Lüge wird erst dann illegal, wenn besondere Merkmale der Strafbarkeit hinzukommen. Wenn z.B. die Lüge vor “Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen” erfolgt, dann kommt die Strafbarkeit (wegen falscher uneidlicher Aussage) in Betracht, vgl. §§ 153 ff. StGB (Strafgesetzbuch).

2. Eine der ersten Grenzen des Lügens wird also zwangsweise durch das Strafrecht gezogen.

Zur rechtlichen Definition der strafbaren Handlungen wird technisch an eine Kombination von falschen Tatsachen mit weiteren Merkmalen der Strafbarkeit angeknüpft.

Wenn etwa durch die Lüge ein Irrtum erregt wird, und deshalb über Vermögen verfügt wird, oder werden soll, dann käme ein (versuchter) Betrug in Betracht (§§ 263, 22 StGB).

Wer falsche, ehrenrührige Tatsachen über andere verbreitet, kann sich wegen Verleumdung strafbar machen, § 187 StGB. (vgl. zu dem internationalen Trend, die Delikte zum Schutz der “Ehre” (was auch immer das ist) vom Strafrecht auszunehmen, den früheren Artikel über Zensur in Deutschland).

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/01/13/die-beleidigungsgesetze-in-deutschland

Das Herstellen oder Gebrauchmachen von falschen Urkunden ist strafbar nach §§ 267 ff. StGB, usw.

Im Einzelnen durchzieht das gesamte deutsche Strafrecht die Idee des verbotenen Lügens. Wenn etwa ein Zeuge (unter Eid) etwas falsch aussagt, dann darf er/ sie eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr erwarten.

Eigentlich versteht sich von selbst, daß ganz besonders Staatsanwälte und Polizisten nicht lügen dürfen. Eine Lizenz zum Lügen haben sie selbstverständlich überhaupt nicht.

Sie haben sogar im Rahmen ihrer Tätigkeit die Verpflichtung, auch entlastende Gesichtspunkte zu erforschen und zu berücksichtigen.

Eine andere Frage ist, wie es sich verhält, wenn derartige Amtspersonen pflichtwidrig doch lügen. Strafverfahren, die sich gegen derartige Personen selbst richten oder gerichtet haben, kann man an den Fingern abzählen. Die Frage, ob dies mit dem hohen ethischen Standards dieser Personengruppen zu tun hat, oder eher mit strukturellen Verdeckungsmechanismen, soll an dieser Stelle offen bleiben.

3. Andere Spielregeln gelten für Lügen im Zivilrecht

Es gibt hier zwar die “prozessuale Wahrheitspflicht”, das ist die Verpflichtung aller, nur wahre Tatsachen vorzutragen. Über § 823 Abs. 2 BGB (”allgemeines Schutzgesetz) wird die (oben umrissene) Grenze des Strafrechts auch zivilrechtlich relevant.

Euphemistisch heisst es dann: “Der Kollege/ der Beklagte hat gegen die prozessale Wahrheitspflicht verstossen.”

Nun, der Anwalt selbst darf im Zweifel davon ausgehen, daß das, was ihm der Mandant sagt, wahr ist (es sei denn, er weiss, daß das nicht zutrifft.) Dies fällt unter Wahrnehmung berechtigter Interessen.

Anders sieht es aus in der Praxis, in der auch Anwälte einfach drauflos lügen, daß sich die Balken biegen, und zwar ohne Rücksicht auf das, was der Mandant sagt. Anders herum gibt es auch Mandanten, die den eigenen Rechtsanwalt schamlos belügen. In solch einem Fall, wenn sich derartige Lügen herausstellen, tut der Rechtsanwalt gut daran, das Mandat niederzulegen. Denn letztendlich weiss man dann ja nicht mehr, was Lüge und was Wahrheit ist. Hier gilt wohl das Sprichwort: “Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht, und wenn er/ sie selbst die Wahrheit spricht.”

Grundsätzlich verbleibt es jedoch bei den Spielregeln des Zivilprozesses:

Es wird von den Parteien geradezu erwartet, es mit der Wahrheit nicht allzu genau zu nehmen. Daher wird den Parteien die Pflicht auferlegt, “falschen Sachvortrag” zu bestreiten. Wenn falscher Sachvortrag nicht substantiiert bestritten wird, dann darf der Richter - nach den Spielregeln des Zivilprozesses, annehmen, daß der falsche Sachvortrag richtig war. Nach der sog. Parteienmaxime ist jede Partei für den eigenen Vortrag verantwortlich. Wenn falscher Vortrag nicht bestritten wird, dann ist die Partei, die nicht bestritten hat, dafür selbst verantwortlich.

Auch hier gibt es Grenzen, nämlich der Verstoss gegen allgemeine Denkgesetze oder dem Richter bekannte Tatsachen. Wenn das aber beachtet ist, dann kann es im Ergebnis durchaus dazu kommen, daß komplett falsche Tatsachen als richtig befunden werden, und so auch in richterliche Entscheidungen einfliessen.

So kann durchaus der - insoweit unzutreffende - Eindruck in der Öffentlichkeit entstehen, der Richter sage nicht die Wahrheit.

Natürlich gibt es dann noch einen Graubereich der Lüge, wenn z.B. ein Richter, obwohl Tatsachenvortrag bestritten worden ist, den Tatsachenvortrag als richtig darstellt, obwohl er in Wirklichkeit falsch ist. Hier gibt es wirklich einen Graubereich richterlicher Überzeugungsbildung. Wenn z.B. das Bestreiten nicht hinreichend substantiiert war, oder wenn kein Beweis angeboten worden war. Bzw. nach Beweisaufnahme, wenn der Richter vom Gegenteil überzeugt ist (d.h. die Zeugen haben gelogen, z.B.).

Traditionell werden derartige - vom Richter übernommene - Lügen dem Bereich der freien richterlichen Überzeugungsbildung zugeordnet und üblicherweise ungeahndet zugelassen.

Aber auch da dürfte es Grenzen geben. Bei einem nachweisbaren Verstoss gegen die oben umrissenen “Spielregeln” dürfte sich auch ein Richter nicht mehr auf seine freie Überzeugungsbildung berufen können. Eine “Lizenz zum Lügen” ist auch nicht mit dem Richteramt verbunden.

Zu betonen wäre da allerdings, daß es durchaus Straftatbestände gibt, die derartiges richterliches wahrheitswidriges “Überzeugungsbildung” dem Bereich der Rechtsbeugung zuordnen. Nur, leider, gilt da wohl derzeit noch der Grundsatz:

Wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter.

4. Lizenz zum Lügen für Politiker?

Schliesslich soll nach kurz auf das - teilweise schamlose - Lügen von Politikern eingegangen werden. Wahlkampfversprechen, politische Absichtserklärungen, etc. werden natürlich von der Rechtsordnung im Prinzip nicht geahndet. Die einzige Konsequenz ist wieder auf politischem Wege vorgesehen. Wer falsche Angaben macht, setzt seinen guten Ruf aufs Spiel und erhält eventuell dann früher oder später die Quittung von seinen Wählern. Wenn die Lügen der Politiker mit Verbrechen zu tun haben, die verdeckt werden, können die Politiker eventuell auch durch internationale Strafverfahren, z.B. vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag zur Rechenschaft gezogen werden.

Insgesamt: eine echte Lizenz zum Lügen besitzt heute niemand mehr. Es können aber durchaus Situationen festgestellt werden, in denen Lügen von der Rechtsordnung toleriert wird oder nicht sanktioniert ist.

Und eins wollen wir abschliessend nicht vergessen: Lügen haben immer ganz kurze Beine!

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Petition zur Streichung von § 1626 a BGB: Deutscher Bundestag macht aus einer öffentlichen Petition eine Nichtöffentliche!

Download zum Schreiben des Deutschen Bundestags:

2010 Juli 21 Deutsche Bundestag

Wie gut, daß es das Internet gibt!

Hier das Anschreiben betreffend unserer Petition , in der sofortige Streichung von § 1626 a BGB verlangt wird.

DEUTSCHER BUNDESTAG
Petitionsausschuss
Pet 4-17-07-40325-009405

(Bitte bei allen Zuschriften angeben)

11011 Berlin,

09.07.2010

Platz der Republik 1

Fernruf (030)227-35726
Telefax (030)227-30015

Herrn (Petent)

76530 Baden-Baden

Betr.: Sorgerecht der Eltern

Bezug: Ihre Öffentliche Petition vom 02.06.2010 und Ihre Schreiben vom 07.06.2010

Sehr geehrter (Petent),

für Ihr Schreiben danke ich Ihnen.

Dazu teile ich Ihnen mit, dass Ihre Eingabe nicht veröffentlicht wird. (Hervorhebung von der Redaktion)

Zu der von Ihnen vorgetragenen Thematik liegen dem Petitionsausschuss bereits Zuschriften anderer Bürgerinnen und Bürger vor.

Ermittlungen hierzu sind eingeleitet worden. Ihre Ausführungen werden in diese Ermittlungen einbezogen und gemeinsam mit den anderen Petitionen beraten.

Der Deutsche Bundestag wird auf Empfehlung des Petitionsausschusses zu diesen Petitionen einen Beschluss fassen, der Ihnen mitgeteilt wird.

Bitte haben Sie Verständnis, dass in diesem Beschluss zu den Zuschriften vieler Bürgerinnen und Bürger nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Personen bezogene Daten werden unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert und verarbeitet.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Kommentar

Sowas kann Demokratie auch sein. Nicht etwa: das Deutsche Volk soll teilhaben, nein, wir schließen es aus!

Die alte Taktik: bloss nicht öffentlich diskutieren und bekannt machen.

Wer setzt sich auch schon gerne öffentlich mit dem Vorwurf auseinander, vom höchsten europäischen Gericht bescheinigt, 1,6 Millionen Väter, Kinder und Familien zu diskriminieren?

Sollen wir einmal die “Beschlussempfehlung” des Petitionsausschusses voraussagen?

Die Entscheidung zu der Petition wird verschoben bis auf das Jahresende. Und, da wir es eigentlich mit einer - verlogenen - Langzeitstudie haben, dann tschüss mit der Petition bis auf den Nimmerleinstag. Wenn das 2003 schon so gut geklappt hat, warum sollen wir die Väterbewegung nicht einfach noch einmal an der Nase herumführen?

Nachtrag: vgl. die Kommetare unten: Die Studie wurde offensichtlich abgebrochen wegen unerwarteter Schwierigkeiten und eine Entscheidung soll bereits im September erfolgen.

Ist da etwa ein Hoffnungsschimmer am Horizont zu erkennen oder haben wir es nur wieder einem neuen technischen Manöver zu tun? Man sagt ja, die Hoffnung stirbt zuletzt!

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Rückmeldung und Beanstandung gegenüber OECD wegen falschen Zahlenmaterials über Zensur in Deutschland

Rückmeldung an OECD wegen verwendeten falschen Zahlenmaterials über den Stand der derzeit noch - gegen europäischen Vorgaben - bestehenden und ausgeübten Zensur in Deutschland

Nach europäischen Vorgaben sind die sogenannten “Ehrdelikte” zu entkriminalisieren.

Deutschland denkt nicht einmal daran, dies zu berücksichtigen oder umzusetzen.

Wir haben festgestellt, daß die Zensur in Deutschland u.a. auch dadurch weiter unangetastet bleibt, indem für Deutschland international falsche Zahlen mitgeteilt werden.

Die OECD hat die Mitteilung zur Kenntnis genommen und untersucht die Angelegenheit.

21 Oktober 2009

Libel and Insult in Germany OECD Report

to:

OSCE Office for Democratic Institutions and Human Rights

and

OSCE Representative for the Freedom of the Media

Datum: 21.10.2009

Datum des Ausdrucks: 21. Okt. 2009

Regarding.:

Libel and Insult Laws, A Matrix on where we stand and what we would like to achive, Vienna 2005, published IRIS 2006-10:2/1 and References

Dear Sir or Madam,

this is to refer to your internet-publication on libel and insult laws, and also on the report in German on pretended success regarding legal de-criminalisation. (“Erfolge bei der Entkriminalisierung von Ehrverletzungen“).

First we would like to mention that the article itself is considered to be excellent and a necessary compliment to European efforts to decriminalize libel and insult laws in Europe.

However, according to my knowledge and information, the part regarding Germany (pages 66, 67) appears to be incomplete and misleading in major points.

Such wrong and/ or incomplete information is, in particular, the following:

1. On Page 66 you report under Criminal Code, court practices:

9. Number of persons accused of defamation, libel and insult:

No figures published.

This information is clearly wrong. There is exact, yearly information published by the Bundeskriminalamt (German Federal Bureau of Investigations).

According to those statistics the number of persons which are prosecuted because of pretended libel and insult amounts to over 200.000 (!), and this number is even steadily growing year by year since 1990 (!).

Also the information under point 10. is not correct.

10. Number of persons convicted, including those sentenced to imprisonment, fines, and probation, and those who received suspended sentences.

No figures published.

According to the German Ministry of Justice, the number of yearly convictions amounts to 25.000 (!). I am attaching my Petition Nr. 4-16-07-451-038903, which, had not been regarded by the German Bundestag or the Government.

In my opinion, there is an additional high “dark” number of cases of criminal prosecution based on those “crimes”. Those criminal procedures are being stopped for consideration of high “donations” to charities. I consider this to be even a mechanism of blackmailing the population, because that money may be floating back into the pockets of the prosecutors themselfes (this bribery naturally can not be proven and therefore is not being prosecuted).

From my practice and expericence as a German Attorney in Law, I also find that many of those criminal prosecution cases are not based upon sufficient evidence of criminal wrongdoing, but are purposely being used and abused in order to hide irregularities in the German Federal and State Governmental areas.

Contrary to your report, my findings are that in the Federal Republic of Germany insult and libel both are being continuously prosecuted with even growing high efforts. Germany does not feel it to be necessary, despite evident growing tendencies of prosecution initiated by the German Government itself of innocent people (mainly dissidents, human right activists and their attorneys, and discriminated minorities), to undertake anything regarding this matter.

I will be glad to render further information on this issue and would politely ask you to have wrong and misleading information in your report and in further reports regarding German insult and libel legislation corrected as soon as possible.

Sincerely yours,

signed

Rechtsanwalt

Statistisches Material über Erfolgsaussichten von Klagen und Rechtsmitteln

Der Mandant möchte wissen, welche Aussichten auf Erfolg seine Klage hat. Welche Aussichten hat die Berufung, die Revision, die Verfassungsbeschwerde?

Traditionell wird bei der Frage nach den Erfolgsaussichten und nach den Kosten der Klage, der Verteidigung gegen eine Klage, der Berufung oder sonstiger Rechtsmittel da bei Anwälten hin- und hergebrummelt, und man blieb und bleibt eine klare Antwort schuldig.

Ein Kollege nannte das: wer in Deutschland vor Gericht geht, spielt Roulette. Ein guter Anwalt kann da vieleicht noch 10 Prozent hin- oder herbewegen.

Zur Lotterie der aussergerichtlichen Rechtsbehelfe (Verfassungsbeschwerde und Beschwerde vor dem EGMR) wurde bereits in einem früheren Beitrag berichtet. Erfolgsaussichten statistisch zwischen 2 und 3 Prozent.

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/?s=Lotterie

Welche Antwort sollte der Rechtsanwalt ansonsten geben? Das ist eher eine Frage für einen guten Mathematiker oder einen Wirtschaftsprüfer. Der Rechtsanwalt ist hier schon vom Ansatz her eigentlich bereits überfordert.

Klare gesetzliche Vorgaben für Mindestberatungspflichten gibt es da so gut wie keine, nach dem Motto: Wer klagt oder sich auf Gerichte einläßt, ist selber schuld.

Ein pflichtbewusster Rechtsanwalt gibt - unverbindlich - eine subjektive Prozentzahl an, mit der er selbst die Aussichten des Rechtsstreits bewertet.

Wenn ich z.B. die Erfolgsaussichten mit 80 Prozent bewerte, ist das ziemlich gut. Dabei sind aber die verbleibenden 20 Prozent immer noch Restrisiko. Und wenn ein Rechtsstreit verloren geht, dann wirkt sich das im Ergebnis leider zu 100 Prozent gegen den Mandant aus.

Als Daumenregel könnte man sagen: Prozentzahlen über die Erfolgschancen über 50 Prozent bedeutet zuraten zum Prozess, und darunter eher abraten. Dabei können allerdings noch andere Faktoren eine Rolle spielen, wie z.B. die finanzielle Situation des Mandanten und der drohende Verlust von Prestige und Renommee bei Prozessen, in denen eigentlich immer “dreckige Wäsche” gewaschen werden muss. Diese Faktoren können im Einzelfall durchaus weit über den eigentlichen Streitgegenstand hinaus reichende Bedeutung haben. Erst vor kurzem wollte eine Mandantin sich auf keinen Rechtsstreit (mit immerhin 5-stelligem Streitwert) einlassen, weil sie lieber unbeschwert Golf spielen wollte! Auch das ist eine durchaus ernst zu nehmende und zu respektierende Erwägung.

Bei Zivilprozessen empfehlenswert ist auch die (copyright-geschützte) Excel-Tabelle zu den anwaltlichen Gebühren nach RVG “rvgtabelle”, erstellt wohl irgendwie vom Land NRW. Der Leser möge sie selbst googeln.

Eine ganz grobe Faustregel ist es dabei: Anwaltsgebühren x 2 + Gerichtsgebühren = 1 Instanz.
Einschlägige Gesetze sind u.a. das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), das GKG (Gerichtskostengesetz) und das ZSEG (Zeugen- und Sachverständigen Entschädigungsgesetz).

Bei Streitwerten über Euro 6.000,00 muss man mit zwei Instanzen rechnen (Berufungsinstanz), also grob dem Doppelten.

So kommt es zu dem - ebenfalls wenig bekannten Fakt, daß bei geringen Streitwerten (bis um die 10.000 Euro herum) die Kosten der Rechtsstreitigkeiten den eigentlichen Streitwert leicht übersteigen. Nur, um Recht zu bekommen, muss man also nochmal so viel zahlen bzw. riskieren, wie das, was man bereits verloren hat.

Ein ganz besonderes “Gutsel” ist es, wenn man von Insolvenzverwaltern verklagt wird, möglichst noch auf Prozesskostenhilfe:

Wenn man den Rechtsstreit gewinnt, dann erwirbt der Mandant wertlose Forderungen gegen den insolventen Kläger bzw. die Insolvenzmasse, und muss den eigenen Anwalt im Ergebnis doch selbst bezahlen.

Wenn man den Rechtsstreit verliert, muss der Mandant ebenfalls zahlen. Der Mandant zahlt also im Ergebnis unabhängig davon, ob er gewinnt oder verliert.

Der Insolvenzverwalter aber gewinnt immer: wenn er den Prozess “echt” gewinnt, bekommt er von der - soliden - Gegenseite sein Geld, wenn er verliert, kann er seine Rechnung der Staatskasse belasten. Na, wenn das mal kein Anreiz ist für den Insolvenzverwalter zum Prozessieren auf Teufel komm Raus! Hoch lebe die gepflegte Insolvenzkultur! Da gibt es nur ein Gegengift für den Mandant: selbst Insolvenz anmelden!

Garantien kann der Anwalt bei seiner Beratung über die Erfolgsaussichten aber niemals übernehmen. Denn man kann natürlich immer auf einen - oder mehrere - Richter treffen, der/ die aus - notfalls vollkommen abwegigen und sachfremden - Gründen anders entscheidet/en, als er/sie eigentlich sollte/n, und sich nach der Sach- und Rechtslage eigentlich erwarten lässt.

Darüber hinaus kann man versuchen, ein möglichst realistisches “Best-Worst-Case Scenario” aufzustellen.

Welche Kosten muss die Partei im schlimmsten, und welche im besten Fall tragen. Schließlich zu denken sind an Eventualitäten wie Zusatzkosten durch exzessiv teuere, vom Gericht in Auftrag gegebene Gutachten, oder mehrere Instanzenzüge.

Insgesamt kann bzw. sollte man dann noch ein statistisches Verhältnis bilden zwischen den “Gewinnchancen” und den damit zusammenhängenden Prozesskosten.

Eigentlich ist das bisherige “Roulettespiel Justiz” insgesamt schon lange überhaupt nicht mehr akzeptabel und zeitgerecht. Es ist an der Zeit, daß es auch hierfür klare und genaue Kriterien und Vorgaben geben muss.

Viele Faktoren haben einen Einfluss darauf, wie eine Klage im Ergebnis ausgeht. Die Beweislage, die Aussage von Zeugen, die Bewertung von Beweismitteln, das Verhalten der Parteien, etc. etc. Genaues sagen kann man eigentlich danach niemals.

Man hüte sich inbesondere vor Anwälten, die Prozesse im vorne herein schon als gewonnen darstellen. Das ist richtige, klassische Scharlatanerie. Oder ein Zeichen von Korruption. Von beidem läßt man eigentlich immer besser die Finger weg.

Nun, es gibt aber ein gehütetes Geheimnis der Justiz, das hiermit ansatzweise - von der Struktur her - enttarnt werden soll:

Es existiert nämlich sehr wohl ganz genaues statistisches Material.

Einer meiner Ausbilder zeigte mir z.B. einmal insgeheim voll stolz seine “Erfolgsquote.”

Akribisch genau hatte er den Ausgang der Berufungen gegen seine Urteile verzeichnet. Und das Ergebnis war erschreckend: es waren nur etwa 10 Prozent seiner Entscheidungen, die aufgehoben wurden bzw. es gab noch ein paar Vergleiche!

Eigentlich müsste jeder Rechtsanwalt seinem Mandant pflichtgemäss derartiges Zahlenmaterial zur Kenntnis bringen, wenn er ihn über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels richtig belehren will.

Wer legt schon eine Berufung ein, wenn er weiss, daß er nur 10 Prozent statistische Erfolgsaussichten hat. Das ist ja schlechter als russisches Roulette!

Es darf noch eins weiter gegangen werden: Ein Kollege hatte gesagt, daß er bei einer bestimmten Richterin noch niemals ein einziges Ordnungswidrigkeitenverfahren gewonnen hatte.

Die Frage stellt sich: Hätte der Kollege seine Mandantschaft darauf nicht hinweisen müssen? Vermutlich hätte er damit die gesamte Mandantschaft verloren. Kaum zumutbar.

Von einem bestimmten Kollegen weiss ich, daß er seit Jahren als Mediator tätig ist, und noch nicht in einem einzigen Fall eine erfolgreiche Mediation vorgenommen hat.

Hier wäre - neben der Hinterfragung der Methoden des Kollegen, auch das derzeit bestehende obligatorische Schlichtungsverfahren insgesamt zu hinterfragen. Noch gibt es leider systematische viele Gründe, die es den Parteien erlauben, das Schlichtungsverfahren entweder zu umgehen (z.B. durch Einleitung von Mahnverfahren) oder zu boykottieren. Ein “kluger” Kollege z.B. marschierte in die Schlichtungsverhandlung und war noch nicht einmal dazu zu bewegen, sich auf irgendwelche Schlichtungsversuche einzulassen. Er wollte ein verbindliches Urteil, einen Titel gegen die andere Partei, und Kostenerstattung. Das kann ein Schlichter ihm nicht geben. Da der Schlichter keine wirklichen Schlichtungsbefugnisse hat (z.B. in Form eines bindenden, rechtsverbindlichen Schlichterspruchs und Ausspruchs über die Pflicht zur Kostentragung) kann die Schlichtung recht leicht in der Praxis ausgehebelt werden. Und man kann es dem Kollegen eigentlich noch nicht einmal übel nehmen, wenn er das bestehende Verfahren so ganz “legal” ausnutzt.

Es besteht sogar der Verdacht, daß es - ganz besonders auf der Ebene der Landgerichte und Oberlandesgerichte, und im Bereich des Strafrechts besonders, gewisse Richter gibt, deren Statistik an Aufhebungen der Vorinstanzen sich um eine glatte 0 bewegt. Ähnliche Statistiken dürften bei einigen Widerspruchsbehörden in der Verwaltung bestehen. Es handelt sich um reine Durchwinkeinrichtungen.

Sie beschränken ihre Aufgabe einfach vollständig darauf, die Entscheidungen der Vorinstanzen zu halten, mit allen Mitteln. Und die - extrem teuern - Revisionen beim Bundesgerichtshof dürften auch um die 15 Prozent Annahmewahrscheinlichkeit haben, was noch lange nichts über die Erfolgsaussichten aussagt!

Zu fordern wäre sicherlich, daß derartigen Richtern näher auf den Zahl gefühlt werden müsste. Vieleicht könnte man auch die Abschaffung ganzer - nutzloser - Instanzen diskutieren. Was nutzt eine nur auf dem Papier bestehende Anfechtungsmöglichkeit. Aber: was ich nicht weiss, macht mich ja bekanntlich auch nicht heiss!

Die Forderung der Anwaltschaft und des Volkes (!) ist darum insgesamt: auch derartiges statistisches Material muß durch die Justiz der Öffentlichkeit frei zugänglich gemacht werden.

Langfristig wird man dadurch auch noch einige andere “Hasen im Pfeffer” erlegen können: so könnten dadurch Verhaltensweisen wie das “Forum Shopping” aufgedeckt werden. Etwa in Sorgeentziehungsfällen ist bekannt, daß Gerichte, die sich bisher als den Jugendämtern und Heimunterbringungslösungen geneigt gezeigt hatten, ganz bewusst dadurch gewählt werden, daß die Kinder erst einmal in deren Zuständigkeitsbereich verbracht werden (natürlich unter dem Vorwand der organisatorischen Gründe, etwa von Frauenhäusern), um dadurch die günstigeren Entscheidungen zu bekommen.

Ein anderes Beispiel ist das Urheberrecht. Schnell bekannt werden Gerichte, die sich in eine bestimmte Richtung entscheidungsfreudiger zeigen (eventuell natürlich auch im Gegenteil).

Diese Gerichte können dann etwa bei Internetrechtsverletzungen (Verletzung im Prinzip überall) ganz bewusst ausgewählt werden, um dadurch zu bestimmten Entscheidungen zu gelangen.

Beitrag und Copyright 2010 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
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Rechtsfrage der Woche 2 französisches Kfz-Versicherungsrecht

Hier werden von Zeit zu Zeit rechtliche Problemchen gepostet. Alle Leser werden gebeten, für alle Seiten unverbindlich an deren Lösung teilzunehmen.

Probleme französisches Versicherungsrecht:

1. Es wurde durch einen Kfz-Versicherer behauptet, daß nach französischem Schadensersatzrecht Wertminderung (eines Kfz nach einem unverschuldeten Unfall), Kostenpauschale und Anwaltsgebühren nicht erstattungsfähig seien.

Kann das so uneingeschränkt bestätigt werden? Gibt es Fälle, in denen nach französischem Recht eine Erstattung doch möglich ist?

2. Muß der Geschädigte nach einem unverschuldeten Unfall in Frankreich seine eigene Haftpflichtversicherung aufgrund internationaler Teilungabkommen angeben? (Nach allgemeinen Grundsätzen muß ja die Haftpflichtversicherung der Gegenseite für die Unfallschäden aufkommen).

Wer etwas dazu weiss, bitte melden. :-), gerne auch posten. Einen Preis gibt es nicht, aber eine lobende Erwähnung, sofern gewünscht. Danke im Voraus.

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
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Tabuzonen des deutschen Rechts und ihre Grenzen bzw. Durchbrechungen

Die Frage der Tabuzonen im deutschen Recht ist ein spannendes und sehr weites Thema, zu dem hier nur einige rudimentäre Ansätze aufgewiesen werden sollen.

Traditionell wurde immer schon mit dem Recht verknüpft ein weiter Bereich, der aus irgendwelchen Gründen tabuisiert war bzw. immer noch ist.

Im Mittelalter gab es z.B. überhaupt nur ein paar, ganz genau bestimmte Klagearten, die eine gewisse, sehr beschränkte Art von Justitiabilität, von rechtlicher Überprüfung genau definierter Sachverhalte ermöglichten. Nach und nach wurde, insbesondere nach der Definition der Justiz als der dritten, maßgeblichen Gewalt im Staat, daraus der heute bestehende Justizapparat. Wenn man genauer hinschaut, dann kann man aber immer noch durchaus die Ursprünge erkennen, und auch deren Fehler.

Zu den Tabuzonen zählte beispielsweise die - heute überkommene und nicht mehr vertretene - Lehre vom besonderen Gewaltverhältnis, wonach z.B. Bereiche der Schule, des Militärs, oder auch in der Ehe einfach zu einem Bereich erklärt wurde, der dem Recht und damit demokratischer Überprüfung und Überwachung nicht unterliegt. Lange war man auch schlicht blind für - sich eigentlich aufdrängende - Fragen der Gleichberechtigung oder sonstiger Menschenrechtsverstösse.

Der Unterzeichnende war z.B. Zeuge im Rahmen seiner Ausbildung, wie ein Ermittlungsrichter eine Prostituierte einfach so wieder nach Hause schickte, die gerade von ihrem Zuhälter erkennbar verprügelt worden war. Das Argument der Untätigkeit der Justiz war damals, daß sie in das “Milieu” zurückkehren müsse, und bei einer strafrechtlichen Ahndung der von ihr mitgeteilten Straftaten ja später noch übler misshandelt würde! Wenn auch fürsorglich gedacht, so macht sich der Staat, der das Gewaltmonopol hat, durch derartiges Verhalten zum Mittäter.

Zu den heute immer noch bestehenden Tabuzonen zu rechnen sind z.B. die Sonderstellungen von Richtern und Beamten, was deren strafrechtliche und zivilrechtliche Verantwortung anbelangt. Dazu gehört die fehlende strafrechtliche und zivilrechtliche Verantwortung von Politikern und Staatsorganen für ihr Handeln, das bis hin zu kriminellen Vorgängen reichen kann, und nicht zuletzt - damit zusammenhängend - ganze Bereiche der Staatshaftung und auch Fragen etwa des Kartellrechts. Häufig gibt es dort auch fließende Übergänge zu den Bereichen, die eindeutig der Korruption und der Abwesenheit von Demokratie zugeordnet werden können.

Heutzutage - in modernen Demokratien - sind die meisten dieser Tabuzonen nach und nach gefallen. Fast eine Selbstverständlichkeit (für einige allerdings immer noch nicht, aber dann eher entgegen dem Recht!) ist es, daß Gewalt in der Schule, im Militär oder auch in der Ehe justitiabel ist.

Neue Tabuzonen können sich aber selbst heute noch entwickeln, als aktuelles Beispiel sei Guantanamo genannt, wobei interessanter Weise aus diesem amerikanischen Niemandsland des rechtsfreien Raums offenbar nun zwei “Gefangene” nach Deutschland übernommen wurden. Genauer Aufenthalt ist unbekannt, und sie seien auch “harmlos”, es lägen gegen sie keinerlei strafrechtliche Vorwürfe vor. Nun, man fragt sich, wieso können dann Menschen durch ein Staatssystem einfach weiterhin gefangen gehalten werden? Tabu? Tabu, auch nur darüber zu reden?

Weitere Tabus bestehen bespielsweise darin, daß einflussreiche Persönlichkeiten aus Politik und Wirtschaft Sonderbehandlungen und Privilegien in Anspruch nehmen.

Aber auch diese Tabus werden zu Recht mehr und mehr in Frage gestellt.

Herausragendstes Beispiel für die Verantwortung von Politikern für ihre “Taten” sind die Nürnberger Prozesse, bei denen einfach so, aus übergeordneten Erwägungen heraus, - den Spitzen der Naziverbrecher der Prozess gemacht wurde, und zehn der Rädelsführer verurteilt und hingerichtet worden waren.

In der Reihe dieser zehn “Führungskräfte” völlig zu vermissen sind die für die Massaker ganz massgeblich verantwortlichen deutschen Richter, Staatsanwälte und viele Spitzenorgane aus der Exekutive. Einige der schlimmsten deutschen Kriegsverbrecher kamen vollkommen unangetastet durchs Leben, einige wurden erst im Wege der bekannten Selbstjustiz jüdischer Partisaneneinheiten hingerichtet.

Von Völkerrechtlern ursprünglich gegeißelt als Bruch von Völkerrecht (schließlich hatte diesese “Ad-Hoc-Gericht” eigentlich überhaupt nur die zweifelhafte “demokratische” Legitimation von vier Siegermächten über eine Verlierermacht) war dieses Gericht im Ergebnis zu Recht letztendlich gerechtfertigt und demokratisch legitimiert durch die Bestialität der organisierten Verbrechen selbst, die dort zur Anklage standen.

Ferner hat sich daraus allmählich die internationale Überzeugung herauskristallisiert, dass es zumindest für krasse Verstösse gegen das Völkerrecht keine Tabus mehr gibt. Tabu in Deutschland zumindest ist aber immer noch die Geltendmachung derartiger Anliegen durch Einzelne, vorbehalten werden derartige Klagen den Staaten.

Tabus im Recht werden bedingt durch rechtsfreie Räume. Diese entstehen entweder organisatorisch - durch die Abwesenheit von rechtlichen Regeln, gegen die überhaupt verstossen werden könnte. Andererseits können derartige Tabuzonen entstehen durch illegale und korrupte Praktiken.

So war etwa das Vergasen von Juden auch im dritten Reich ganz sicher auch nach der Rechtsordnung des dritten Reichs strafbar. Theoretisch hätte das gesamte System mit einer einzigen Anklage zu Fall gebracht werden können. Das wurde es aber nicht. Traurig zu sagen, aber umso wichtiger die Feststellung, daß ein gesamtes Rechtssystem sich damit vom Rechtsstaat zum Unrechtsstaat selbst ad absurdum führte. Es gab niemals einen Zeitpunkt, in dem die Nazis selbst gesagt hätte: “wir sind die Nazis und damit haben wir nun einen Unrechtsstaat.” Dies ist ein gutes Beispiel dafür, daß formale Rechtspositionen auf dem Papier, die einfach systematisch nicht umgesetzt werden, wertlos sind. Es wurde damals einfach systematisch durch alle Behörden und Gericht so getan, als ob derartiges nie geschehen sei. Heute wird oft so getan, als ob die (wegen der KZ’s augenscheinlichen) Verbrechen gegen die Juden das Einzige war, was die Nazis falsch gemacht hatten. Nach einer “schweigenden Generation”, die nach Persilscheinen und “Entnazifizierungen” - massgeblich u.a. veranstaltet durch zusammengesetzte Haufen an ehemaligen Kommunisten, verfolgten Verbrechern aus dem Dritten Reich und ähnlichen zwilichtigen Gestalten, keine Lust mehr hatten, irgend etwas zu den unerhörten Vorgängen im Dritten Reich zu sagen.

Heute kommt aber nun eine Generation zum Tragen und ans Sagen, die es sich erlaubt, die Vorgänge neu zu beurteilen und zu bewerten. Es wird heute gerne - gerade von den “Unverbesserlichen” - so getan, als ob die Verbrechen der Nazis doch alle eh alt und abgestanden sind. Nun, wir sind da vollkommen anderer Meinung: Die echte Entnazifizierung fängt gerade erst an! Wir stehen hier vor einem riesigen Müllhaufen von deutscher organisatorischer überkommener Fehlverwaltung, der niemals richtig aufgeräumt worden ist. Im Lichte moderner, demokratischer Anforderungen muß hier so maches in Frage gestellt werden und fallen, was bisher unter den Tisch gefallen ist.

Zum Beispiel war keineswegs das Verbrechen im Dritten Reich mit der Verfolgung der Juden am Ende. Verfolgt wurden selbstverständlich ebenso Dissidenten, Menschenrechtler, “Zigeuner” und viele andere Minderheiten der Gesellschaft und zwar durchaus auch nach dem Ende des Dritten Reichs. Einige wurden sicher auch zu Recht verfolgt (wenn man davon ausgeht, daß es einen statistischen kriminellen Durchschnittswert einer Gesellschaft gibt), die meisten aber zu Unrecht, in einem Verbrecherregime.

Und die Schlussfolgerung von: “wir vergasen nun keine Juden mehr, darum sind wir jetzt ein Rechtsstaat, Heil Dir, oh Rechtsstaat” könnte fälscher nicht sein. Wer Demokratie will, oder auch nur Demokratie behaupten und wagen, muss erst einmal die systematische Unterdrückung der Mitteilung und Verfolgung von Unregelmässigkeiten und von Straftaten beheben, die unserer Meinung nach bis heute recht unangetastet intakt ist, in Deutschland.

Wer nicht mit dem Dritten Reich mehr verglichen werden will, muss zuerst einmal einen Tatbestand schaffen, der es erlaubt, die fehlende Vergleichbarkeit nachzuweisen.

Wir wollen sicher die Errungenschaften moderner Demokratie dabei nicht schmälern, die auch an Deutschland nicht vorbei gegangen sind. Das Grundgesetz (wenngleich nicht vom Deutschen Volk beschossen), das Bundesverfassungsgericht (wenngleich heute wieder kontrolliert und beeinflusst durch eine übermächtige Exekutivgewalt), Grundrechte, die durchsetzbar sind, das waren gewaltige Meilensteine, zweifelsohne. Aber wir sind erst am Anfang der Entwicklung, und keineswegs am Ende. Das ist ein gewaltiger Irrtum.

Ganz besonders die festzustellende, ununterbrochene systematische Unterdrückung von allen Meinungsäusserungen, die Mißstände behaupten oder nahe legen, ist sicherlich nicht wirklich geeignet, einen derartigen Vertrauenstatbestand zu schaffen.

Zur Unterdrückung der - freien - Mitteilung von Straftaten und Unregelmässigkeiten:

Entsprechende Strafanzeigen wurden im Dritten Reich durch systematisch angelegte diffamierende Ermittlungen und Anklagen gegen die Anzeigenerstatter selbst geahndet.

Die Täter wurden so systematisch geschützt, und waren und wurden so voll integrierter Bestandteil des Unrechtsstaats. Wenn man sieht, wie leichtfertig auch heute noch viele Strafanzeigen in Deutschland ohne Ermittlungen behandelt und abgetan werden, und mit Vergeltungsaktionen geahndet werden, kann einem eigentlich nur ein kalter Schauer über den Rücken laufen.

Ohne damit behaupten zu wollen, daß noch heute in Deutschland Juden vergast werden, müssen wir doch feststellen: an diesem System der Unterdrückung von mitgeteilten Straftaten und Unregelmässigkeiten als solches hat sich nicht viel geändert. Bis hin zu der anschließenden Revancheakten für derartige Strafanzeigen in Form von Zensur, vgl. dazu den früheren Beitrag.

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/01/13/die-beleidigungsgesetze-in-deutschland

Zu erwähnen ist an dieser Stelle bei der Entfernung von Tabuzonen die Tätigkeit des 1945 entstandenen Internationalen Gerichtshofs in Den Haag. Er arbeitet unter der Charta der Vereinten Nationen als Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen (Art. 92). Der Gerichtshof ging aus dem von 1922 bis 1946 bestehenden Ständigen Internationalen Gerichtshof hervor.

Nicht zu verwechseln damit ist der Internationale Strafgerichtshof IStGH. Dieser ist eine Internationale Organisation mit Sitz in Den Haag, deren Beziehung zu den Vereinten Nationen über ein Kooperationsabkommen geregelt ist.

Er wieder ist nicht mit dem umgangssprachlich als „UN-Kriegsverbrechertribunal“ bezeichneten Internationalen Strafgericht für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) bzw. dem Internationalen Strafgericht für Ruanda (ICTR) zu verwechseln.

Diese Einrichtungen füllen alle rechts- und gerichtsfreie Räume auf, die davor den benannten Tabuzonen zuzuordnen waren. Die festzustellende Tendenz ist, daß nach und nach so gut wie alle Straftäter, auch die unter dem Deckmäntelchen hoheitlichen Handelns, damit rechnen müssen, für ihre kriminellen und korrupten Taten, und dazu gehört auch das Unterlassen und das untätige Hinnehmen und Decken von Straftaten (!) früher oder später zur Verantwortung gezogen werden.

Zum Teil haben diese Tabus einen Grund bzw. einen sinnvollen historischen Hintergrund, wie z.B. die Immunität der Abgeordneten, der Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung.

Deren Hintergrund ist, daß Vorgänge wie im Reichsparteitag vermieden werden sollen, indem auch mit Methoden des Strafrechts durch Exekutivorgane Einfluss genommen wurde auf politische Entscheidungen.

Einen geradezu revolutionären Tabubruch stellt die Anklageerhebung gegen drei Richter des OLG Naumburg dar, die meinten, sich über die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bzw. des Europäischen Gerichtshofs hinwegsetzen zu dürfen.

vgl. dazu z.B. die Darstellung unter:

http://www.vaeternotruf.de/oberlandesgericht-naumburg.htm

Leider wurde das ingesamt wohl nicht konsequent zu Ende geführt, und das Verfahren wieder mit der - schwindligen - Begründung eingestellt, daß die Richter sich auf ihr Beratungsgeheimnis stützen dürften. Nun, um das oft missbrauchte Wort “offensichtlich” zu verwenden: Offensichtlich geht das so überhaupt nicht, denn niemand ist gezwungen, Unrechtsentscheidungen mit zu unterschreiben. Wer falsche Entscheidungen mit unterschreibt, hat dafür auch den Kopf hinzuhalten. Den Richtergremien wird hier von der Rechtsordnung kein Freibrief geschrieben.

Unter diesem Gesichtspunkt zu sehen ist auch die Verurteilung des ehemaligen Politikers Tauss (nach vorheriger Entziehung der Immunität durch den Deutschen Bundestag, die Anklageerhebung gegen Kachelmann (ohne dabei etwas zur Sache selbst sagen zu wollen), und die Tätigkeit von Schwerpunktsstaatsanwaltschaften zu Wirtschaftsstraftaten.

In dieser seit neustem zu beobachteten, insoweit erfrischenden, Respektlosigkeit der Behörden fehlen allerdings zwei wichtige Faktoren, die diese Tendenzen in Frage stellen:

Ermittlungen und strafrechtliche Anklagen gegen Staatsanwälte und Richter selbst sind immer noch ziemlich zu 100 Prozent tabuisiert.

Die Ursachen dafür sind schon organisatorisch verankert (zentrale Weisungsbefugnis bei der Staatsanwaltschaft bis in die höchsten Spitzen). Es fehlt eine wirksamme Kontrolle durch eine unabhängig operierende Dienstaufsicht oder durch eine unabhängige staatliche Korruptionskontrolle. Hier wurde organisatorisch ein Kreislauf eingerichtet, der bewirkt, daß dieselbe Angelegenheit immer wieder im Kreis läuft und in die Hände derselben Personen fällt. Beispiel: Strafanzeigen gegen einen Leitenden Oberstaatsanwalt wird bearbeitet von Mitarbeitern, die der Weisung eben dieses Staatanwalts unterstehen. Letztendlich stellt diese Person damit gegen ihn selbst gerichtet Ermittlungsverfahren nach freiem Ermessen ein.

Die Dienstaufsicht der Staatsanwaltschaft als Kontrolleinrichtung kann man ebenso vergessen, denn organisatorisch besteht sowohl ein freier Fluß zwischen Richterschaft und Staatsanwaltschaft, und häufig werden sogar die Spitzen von der Generalstaatsanwaltschaft dann an die Spitze desselben Oberlandesgerichts versetzt.

Dadurch können die (zumindest im Rahmen der Dienstaufsicht) verantwortlichen Staatsanwälte dann selbst z.B. darauf Einfluss nehmen, daß gegen sie selbst gerichtete Klageerzwingungsverfahren einstellen werden. Welcher Richter am Oberlandesgericht würde schon einem Klageerzwingungsverfahren stattgeben, wenn er selbst unter der Dienstaufsicht des (direkt oder indirekt für die Straftaten verantwortlichen) ehemaligen Staatsanwälte steht?

So wurden in Baden-Württemberg mehrere Anläufe, Anti-Korruptionsgesetze einzuführen, als nicht notwendig befunden, und die Europäischen Vorgaben lieber als “interne Verwaltungsvorschriften”, “umgesetzt” oder vielmehr überhaupt nicht umgesetzt.

Es darf darauf hingewiesen werden, daß eine volllkomen unfähige Dienstaufsicht und Kontrolle durch Einrichtungen wie den Staatsschutz die bestehende in Deutschland festzustellende Korruption in Form von Tabuisierung von Justizverbrechen abrunden.

Testweise Versuche, erkannte Unregelmässigkeiten und Straftaten dem baden-württembergischen Staatsschutz mitzuteilen, endeten damit, daß routinemässig “zuständigkeitshalber” die Angelegenheiten an die - als Urheber der Straftaten verdächtigen - Straftäter selbst wieder zurück geleitet wurden. Damit wurden die Anzeigeerstatter im Ergebnis den - möglichen - Straftätern selbst direkt ans Messer geliefert. Entsprechende Revancheaktionen dieser Behörden (”Ermittlungen” wegen Beleidigung etc.) sind vorprogrammiert.

Ähnliches Vorgehen wurde - in Abweichung des Vorgehens und Verhaltens ihrer Vorgänger - von der derzeit amtierenden Generalbundesanwältin Harms bekannt. Das kleinliche “ich bin hier nicht zuständig” Verhalten bei mitgeteilten Straftaten in der Justiz und anderen wichtigen Einrichtungen des Staats selbst dokumentiert nach der hier vertretenen Auffassung Pflichtversäumnisse, die eigentlich die sofortige Entlassung dieser Person aus allen verantwortlichen Ämtern rechtfertigt.

Kombiniert mit richterlicher “Unabhängigkeit” und dem “Richterprivileg” führen die vorgenannten Vorgänge dazu, daß dieser Bereich nach wie vor und in zunehmendem Masse so gut wie vollständig von der gerichtlichen -oder sonstigen demokratischen - Kontrolle ausgeklammert wird.

Hierzu ist zu betonen: eine wirksame Kontrolle von Straftaten und Unregelmässigkeiten in der Justiz würde erst organisatorisch garantiert werden können, wenn der bestehende “Hamsterkreislauf” systematisch unterbrochen wird. Das Landeskriminalamt und der Staatsschutz müsste z.B. vollkommen unabhängig von den regulären Ermittlungsbehörden ermitteln, und die Berichte über das Ergebnis der Ermittlungen sind keinesfalls “zuständigkeitshalber” an die Ermittlungsbehörden selbst zurückzusenden, sondern an eine organisatorisch und im Sinne der Gewaltentrennung getrennte, höchstmöglich gelagerte Kontrolleinheit berichtet werden, z.B. an einen Ausschuss des Landesparlaments.

Beitrag und Copyright 2010

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
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Rechtsfrage der Woche 1: Richterliche Befangenheit nach § 42 ZPO bei ungefragter Anfrage nach Antrag gem. § 331 Abs. 3 ZPO?

Sehr verehrte Leser dieses Anwaltsblogs:

Hier mal eine Frage an Sie: Es geht um folgende Passage einer Verfügung im schriftlichen Vorverfahren vor dem Landgericht bei einem anwaltlich vertretenen Kläger.

“Der Kläger wird aufgefordert, sich über folgende Punkte zu erklären: Wird Antrag gemäß § 331 Abs. 3 ZPO gestellt?”

Der Hinweis auf unterlassene Anträge des Klägers (hier auf die Möglichkeit, Antrag auf ein Versäumnisurteil zu stellen) könnte auf Voreingenommenheit des Richters zugunsten des Klägers schließen lassen. Üblicherweise wird bei anwaltlicher Vertretung davon ausgegangen, daß der Anwalt das Gesetz kennt und eigenverantwortlich eine Entscheidung dazu bereits getroffen hat, ob er den Antrag stellen möchte oder nicht. Bzw. er ist ein schlechter Anwalt und hat das verbummelt. Das geht aber den Richter eigentlich nichts an. Wenn er nun einen Anwalt drauf hinweist, dann hilft er dieser Partei einseitig. Die richterlichen Hinweispflichten nach § 139 ZPO dürfte sich nicht auf diesen Fall beziehen.

Kann/ sollte man nun den verantwortlichen Richter alleine deswegen ablehnen?

Leider ergaben unsere bisherige Recherchen keine einschlägige Rechtsprechung zu dem speziellen Thema. Interessant sind alle Entscheidungen, die sich mit genau diesem Problem beschäftigen.

Wer mehr weiss, bitte melden. :-), gerne auch posten. Einen Preis gibt es nicht, aber eine lobende Erwähnung, sofern gewünscht. Danke im Voraus.

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AVAGO Technologies SCAM oder der Trick mit der anwaltlichen Vertretung

Betreff: Avago Technologies Representation!
Von: Avago Technologies
An: undisclosed-recipients:;
Datum: 29.06.10 14:32:20

Avago Technologies,
Branch Office,
San Jose, CA 95131,
USA

Attention: Sir,

We seek to retain your services for Litigation Advise and possible legal representation involving Avagos Technologies and a couple of its clients.

Kindly inform me if your firm is at this time taking on new client, so that I may furnish you in details, the matter at hand for more oral telephone conversation.

Advise as to your availability, as I wait your response.

Sincerely,

Mr. Welington Davids
For:Avago Techonologies

Kommentar

Es scheint, ein amerikanisches Unternehmen sucht rechtliche Beratung und Vertretung in Europa.

Weit gefehlt! In Wirklichkeit suchen Gauner, vermutlich von gleich nebenan, und nicht aus San Jose, CA, USA, ihre Opfer. Ausspioniert werden Kontaktdaten, Bankdaten, etc., von seriösen Personen, mit denen dann Schindluder getrieben werden kann. Die Avago Technologies hat von dieser Email natürlich keine Ahnung, und einen Mr. Welington Davids gibt es nicht und wenn es ihn gibt, hat er von der Email keine Ahnung.

Wer drauf reinfällt, ist selber schuld. Einige typische SCAM-Merkmale: “to undisclosed recipients”, keine nachvollziehbare Kontaktadresse, Verprobung schlägt fehl.

http://lawyerscam.blogspot.com/2010/05/another-local-version.html

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Received: from [80.12.242.155] (helo=smtp2c.orange.fr)
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Received: from me-wanadoo.net (localhost [127.0.0.1])
by mwinf2c17.orange.fr (SMTP Server) with ESMTP id 2D18C8000BD8;
Mon, 28 Jun 2010 18:40:31 +0200 (CEST)
Received: from me-wanadoo.net (localhost [127.0.0.1])
by mwinf2c17.orange.fr (SMTP Server) with ESMTP id 1B2B68000BD3;
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Das Bundesverfassungsgericht schlägt zu - gegen die Beschwerdeführer selbst!

Kaum zu glauben, aber doch wahr: viele “Entscheidungen” des Bundesverfassungsgerichts, dessen Aufgabe es eigentlich ist, die Grundrechte zu schützen und zu überwachen, richten sich zunehmend sogar gegen die Beschwerdeführer/innen selbst und gegen deren Rechtsanwälte, indem diesen Missbrauchsgebühren auferlegt werden.

neuste Entscheidungen:

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. Juni 2010 – 1 BvR 2358/08
2. Kammer des 1. Senats (Richter: Ri’in Hohmann-Dennhardt, Ri. Gaier, Paulus)

Man kann nicht nur nicht zu wenig schreiben, sondern auch zu viel!

Den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin (Hervorhebung von der Redaktion)

wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € auferlegt, weil die Erhebung der Verfassungsbeschwerde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG war und dieser Missbrauch den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist.

Die völlig ausufernde Verfassungsbeschwerde genügt in weiten Teilen offensichtlich nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung. Den enormen Umfang der Beschwerdeschrift – einschließlich ergänzender Schriftsätze von mehr als 330 Seiten –
haben die Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin unter anderem durch umfangreiche, sachlich durch nichts gerechtfertigte Wiederholungen mutwillig herbeigeführt.

Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine derart sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann.”

1 BvR 690/10
1 BvR 901/10
1. Kammer des 1. Senats (Vizepräsident Kirchhof, Eichberger, Masing)

Verfassungsbeschwerden wegen Unterlassens des Gesetzgebers, Rehabilitation für falsche Schuldvorwürfe durch die zuständigen (kommunistischen) Bodenkommissionen (in der ehemaligen besetzten sowjetischen Besatzungszone) in einem justizförmiges Verfahren überprüfen und durch förmliche Rehabilitierung aufheben zu lassen.

“Den Beschwerdeführerinnen wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von jeweils 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt”

“Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.

Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. etwa BVerfGK 6, 219; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 1995 - 2 BvR 2344/95 -, NStZ-RR 1996, S. 112 <113>; stRspr). Dies ist hier der Fall. Die geltend gemachten Rügen waren im Wesentlichen bereits Gegenstand früherer Verfassungsbeschwerden, die nicht zur Entscheidung angenommen wurden (vgl. zu dieser Konstellation BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 2/01 -, NVwZ 2002, S. 73 <74>). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann.”

2 BvR 1783/09 Missbrauchsgebühr nach § 34 BVerfGG:

„Nach der Bundespräsidentenwahl im Mai 2009 hatte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er die Aufhebung der Wahl des Bundespräsidenten begehrte. An der Wahl hätten Mitglieder der Bundesregierung sowie der Landesregierungen und damit Angehörige der Exekutive teilgenommen; dies verstoße gegen das Demokratie- und Gewaltenteilungsprinzip.

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (besetzt mit den Richtern Voßkuhle Mellinghoff Lübbe-Wolff) hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 Euro auferlegt.

Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, weil der Beschwerdeführer ersichtlich nicht beschwerdebefugt ist. Die Verfassungsbeschwerde dient dem Schutz der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte; sie ist offenkundig kein Instrument, mit dem Vorgänge im Bereich der Staatsorganisation allgemein auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden könnten.

Die Missbrauchsgebühr ist angesichts der offensichtlichen Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gerechtfertigt. Es ist einem Beschwerdeführer zuzumuten, sorgfältig zu erwägen, ob er das Bundesverfassungsgericht ungerechtfertigt in Anspruch nimmt, und eine offensichtliche Aussichtslosigkeit seiner Verfassungsbeschwerde zu erkennen. Dies gilt besonders dann, wenn es schon an der Beschwerdebefugnis fehlt und der Präsidialrat - wie hier - auf die daraus folgende Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bereits hingewiesen hat.

Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann.“

Kommentar

Großartig, wir gratulieren zu diesen neuen Tendenzen verfassungsrichterlicher Weisheit, oder sollten wir das besser unsäglich dumme und arrogante Tölpeleien nennen?

Zu tun haben wir es bei der Missbrauchsgebühr nach § 34 BVerfGG. Technisch ist das so eine Art von Strafgebühr, die das Bundesverfassungsgericht willkürlich ohne Anfechtungsmöglichkeit einfach so mal auferlegen darf.

Nicht überprüfbar, ohne Rechtsmittelinstanz. Nicht Fisch, nicht Fleisch. Keine richtige Strafe, keine richtige Gebühr. Kein rechtliches Gehör, kein Kläger, kein Staatsanwalt. Im Falle der “beleidigenden Äußerungen” hätten wir auch so eine Art Kombination mit einer kleinen Zensur der Meinungsäußerung.

Übersehen wird bei der Argumentation des Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit, daß - trotz anderweiter Beteuerungen - nicht von vorne herein ausgeschlossen werden kann und sollte, und die Hoffnung noch besteht, dass auch das Bundesverfassungsgericht etwas dazu lernen könnte.

Nähmen wir z.B. das berühmt/ berüchtigte Ermächtigungsgesetz Adolf Hitlers, in dem dem Parlament zentral alle Macht zugunsten der Exekutive entzogen wurde. Dort haben wir es auch mit einem „Vorgang im Bereich der Staatsorganisation“ zu tun. Damit hätte dagegen nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der individuelle Beschwerdeführer nicht nur keine Chance der Anfechtung, sondern er/ sie bekommt auch noch gleich eins noch obendrein draufgebrummt. Die Diffamierung als „Querulant“ erfolgte bereits in anderen Beiträgen. Klasse, wir gratulieren.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich damit zugleich eines Teils einer der wichtigsten eigenen Aufgaben entledigt, nämlich dafür Sorge zu tragen, daß eine künftige Diktatur verhindert wird.

Auf welchem anderen Wege, als über die Individualbeschwerde, gedenkt das Bundesverfassungsgericht eigentlich, ein zukünftiges Ermächtigungsgesetz zu verhindern?

Die (abstrakte) Normenkontrolle wäre so ebenso “offensichtlich” unzulässig mangels Beschwerdebefugnis.

Verbleiben noch die vorgesehenen Anfechtungsmöglichkeiten solch eines Gesetzes durch die Parlamentarier selbst.

Tja, hofffen wir mal, dass die das nächste Mal das richtige im richtigen Zeitpunkt tun. Vergessen wir auch nicht: nach einem Jahr wird das Bundesverfassungsgericht dann das ERmächtigungssgesetz für verfassungsmässig halten! Wir haben es schliesslich heutzutage mit einer “Demokratur” (bzw. Parteiendiktatur, wie manche das auch nennen) zu tun.

Demokratie steht nicht dem Bürger zu, sondern wird für den - dafür für unmündig befundenen - Bürger durch Auserwählte ausgeübt. Was täten wir Deutschen nicht ohne staatliche angeordnete Bevormundung.

Schauen wir uns einmal an, wie Verfassungsbeschwerden zum Gegenteil von dem, was die Beschwerdeführer beabsichtigen, umgekehrt werden:

A) Das Gesetz

§ 34 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)

1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei.

2) Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Missbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32) missbräuchlich gestellt ist.

3) Für die Einziehung der Gebühr gilt § 59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.

B) Fallgruppen aus den Entscheidungen, bei denen das Bundesverfassungsgericht Mißbrauchsgebühren auferlegt

Systematisch kann man die Fälle der Auferlegung einer Mißbrauchsgebühr am einfachsten nach Fallgruppen unterscheiden. Folgende Situation sind besonders “gefahrgeneigt”:

1) Die “Mindestanforderungen“ an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde wurden nicht erfüllt.

Vergleiche dazu ein Standard-Aufbauschema für Verfassungsbeschwerden. Einen Einstieg gibt – für Nichtjuristen – auch das vom Bundesverfassungsgericht dazu herausgegebene Merkblatt.

2) Dazu gehört die Substantiierung des Rügevortrags § 23 Abs. 2, 92 BVerfGG („Beschwerdebefugnis).

Häufig, auch wenn den Rechtsanwälten nicht die Missbrauchsgebühr selbst auferlegt wird, wird dabei gerne vom Bundesverfassungsgericht die Formulierung verwendet “trotz anwaltlicher Vertretung”. Der Beschwerdeführer muß sich mit der Systematik der von ihm zu rügenden Verletzung spezifisch verfassungsrechtlicher Fragen auseinandersetzen. Er darf keinesfalls nur die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts beanstanden. Zu dieser Substantiierungspflicht gehört u.a. folgendes:

a. der die Grundrechtverletzung enthaltende Vorgang muß substantiiert dargelegt wird (stRspr, vgl. etwa BVerfGE 9, 109 <114 f.>; 81, 208 <214>).

b. Ganz besonders ist die Rüge rechtlichen Gehörs zu substantiieren nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG.

c. Auseinandersetzung mit tragenden Erwägungen der angefochtenen Urteile.

Breite Darlegung des Sachverhalts und einfache Behauptung der Grundrechtsverletzung reicht dabei nicht aus. Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muß sich der Beschwerdeführer auch mit deren Grundlagen und Inhalt auseinandersetzen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1998 - 1 BvR 1114/98 -, NVwZ 1998, S. 949 f.).

3) Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG)

Der Instanzenzug muß normalerweise vorher in vollem Umfang ausgeschöpft werden.

Insbesondere:

a) Antrag auf Wiedereinsetzung in vorherigen Stand § 233 ZPO nicht gestellt.

b) Ohne genügende Entschuldigung nicht vor dem Strafrichter erschienen.

c) Die “Mindestanforderungen” der Berufungsbegründung wurden nicht erfüllt.

d) Auch eigentlich unzulässige Rechtsmittel müssen ausgeschöpft werden.

Nur “offensichtlich“ unzulässige Rechtsmittel braucht der Beschwerdeführer nicht
einzulegen.

Nur einfach „unzulässige“ Rechtsmittel müssen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dennoch eingelegt werden und sie wahren die Frist, so z.B. eine Beschwerde nach § 304 StPO, auch wenn sie eigentlich unzulässig ist.

Dazu darf zunächst einmal angemerkt werden, daß die Verwendung des Wortes “offensichtlich” in der Juristenausbildung schlechten und unqualifizierten Juristen vorbehalten ist. In juristischen Klausuren führt die Verwendung dieses Wortes zu Punkteabzügen.

Aber “quod licet jovi, non licet bovi” - was “Gott” (oder das Bundesverfassungsgericht) darf, darf deswegen das (menschliche) Vieh noch lange nicht. Wir meinen, auch wenn das Bundesverfassungsgericht meint, diese Begriffe hier verwenden zu müssen, dann ist das dennoch nichts anders als schlicht schlechte Jurisprudenz.

Nach der einschlägigen “Rechtsprechung” des BVerfG ist also als offensichtlich unzulässig ein Rechtsmittel anzusehen, über dessen Unzulässigkeit der Beschwerdeführer nach dem “Stand von Rechtsprechung und Lehre” nicht im Ungewissen sein konnte (vgl. BVerfGE 28, 1 [6]).

Solch ein Abgrenzungskriterium halten wir für viel zu unbestimmt und mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Auch wenn dieser juristische Schwachsinn vom Bundesverfassungsgericht selbst herkommt.

Das Kriterium dürfte an sich kaum ernsthaft geeignet sein, einem Beschwerdeführer oder dessen Prozessvertreter Klarheit darüber zu geben, ob weitere - eigentlich unzulässige - Rechtsmittel noch auszuschöpfen sind oder bereits offensichtlich unzulässig sind. Auch ist dieses Kriterium systemfremd und widerspricht grundlegenden Rechtsprinzipien. Wenn ein Rechtsmittel unzulässig ist, dann ist es unzulässig und braucht nicht mehr eingelegt zu werden. Eigentlich wünscht man sich an dieser Stelle ein Bundesverfassungsgericht, wenn diese Rechtsprechung nur nicht vom Bundesverfassungsgericht selbst käme.

Insbesondere mit dem Hintergrund, daß bei „offensichtlich unzulässigem“ Rechtsmittel das Bundesverfassungsgericht später ankommt, und Versäumung der Einlegungsfrist von einem Monat behaupten wird, kann man dies nur eine ganz gemeine Falle bezeichnen. Im Zweifel sollte man die Gerichte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bitten, ausdrücklich zu bestätigen, daß weitere Rechtsmittel „offensichtlich“ unzulässig sind.

Es ist auch den Rechtsanwälten nicht zumutbar, nur dem Bundesverfassungsgericht zuliebe unzulässige Rechtsmittel einzulegen, und sich dafür mit Spott und Hohn der Ausgangsgerichte oder Kollegen überschütten zu lassen.

Auch sonst müssen der Beschwerdeführer und dessen Rechtsanwälte hier aufpassen wie die Schießhunde. Die vorinstanzlichen Gerichte legen hier gerne regelrechte Fallen, in dem einfach - durchaus auch wahrheitswidrig - Fristversäumnisse behauptet werden und sonstige verfahrensrechtliche Verstöße. Das sollte schon im Instanzenzug akribisch dokumentiert und widerlegt werden. Entsprechende Schriftsätze werden dann gerne z.B. in Akten über Ablehnungsgesuche “verkramt”. Gerne werden da auch gegenüber Rechtsanwälten Schuldzuweisungen durch die Gerichte einfach so in den Raum gestellt, wie z.B. falsche Behauptung fehlender Substantiierung, obwohl in Wirklichkeit die richterliche Hinweispflichten nach § 139 ZPO verletzt worden waren.

4) Gerne wird dabei auch die Versäumung der bekannten Frist von einem Monat für die Verfassungsbeschwerde als Anlass für eine Mißbrauchsgebühr genommen (§ 93 Abs. 1 BVerfGG).

5) Der Beschwerdeführer war bereits in einer Vielzahl von Verfassungsbeschwerde-Verfahren und in der vorliegenden Sache auf die Voraussetzungen einer zulässigen Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden (oder durch den Präsidialrat auf die Unzulässigkeit) war und dringt gleichwohl auf Bearbeitung seiner „offensichtlich unzulässigen“ Verfassungsbeschwerde.

6) beleidigende Äußerungen in der Verfassungsbeschwerde

7) Beleidigungen als Erwiderung auf belehrende Hinweise im Verfassungsbeschwerde- Verfahren (zu dem Thema Zensur haben wir im Archiv vom Januar 2010 bereits etwas geschrieben)

8) keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG)

Wenn es zum Beispiel bereits eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dem Thema gibt, besteht keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr. Nicht etwa, daß die Frage dann gerade erst recht wieder aufgegriffen wird, wenn Behörden oder Gericht erneut das Bundesverfassungsgericht nicht beachten. Nein, wir belassen alles dann so, wie es ist, und sprechen eventuell noch eine Mißbrauchsgebühr gegen die Beschwerdeführer aus. Super.

Wie wäre es da mit einer Mißbrauchsgebühr wegen neuer Verfassungsbeschwerden zu § 1626 a Abs. 2 BGB? Super Idee. Der Europäische Gerichtshof hat ja bereits festgestellt, daß Deutschland mit diesem Gesetz nicht verheiratete Väter diskriminiert. Anderer Ansicht ist das Bundesverfassungsgericht.

9) Annahme ist nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG)

II. Die Verfassungsbeschwerde ist „offensichtlich“ unbegründet/ hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen.

Als Beispiel genannt sei die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Einstellungsverfügung eines Strafverfahrens. Hier muss natürlich erst der ´- lange und dornige - Weg der Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft und des Klageerzwingungsverfahrens beim Oberlandesgericht beschritten werden.

C. Beispiele mit “Standardformulierungen” in Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

Beispiel:

BVerfG, 1 BvR 3324/08 vom 24.11.2009, Absatz-Nr. (1 - 5)

Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. F…

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. C… - 1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 10. November 2008 - B 13 R 319/08 B -,
b) das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Juni 2008 - L 6 RA 59/03 -,
c) das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juni 2003 - S 3 RA 6943/01*4 -,
d) die zugrunde liegenden Bescheide der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - 59 110227 F 017 -,

2. mittelbar gegen die zugrunde liegenden Gesetze

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. November 2009 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht ordnungsgemäß erschöpft. Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn ein an sich gegebenes Rechtsmittel, durch dessen Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß hätte ausgeräumt werden können, aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt (vgl. BVerfGE 74, 102 <114>; BVerfGE 1, 222 <223>; stRspr). Aus der Verfassungsbeschwerde geht nicht hervor, dass das Bundessozialgericht bei der Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig unzumutbare und willkürliche Anforderungen an die Darlegungspflicht nach § 160a Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz gestellt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

Den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr von 500 € (in Worten:fünfhundert Euro) auferlegt.

Den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro auferlegt, weil die Verfassungsbeschwerde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben worden ist. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 1996 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 < 1274>).

Die Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers haben bereits zahlreiche andere Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht vertreten und die Verfassungsbeschwerden im wesentlichen mit immer gleich lautenden formelhaften Ausführungen allgemeiner Art und ohne Bezug zu den konkreten Verfahren begründet. Für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden fehlte es durchgehend an einem geordneten Vortrag einer möglichen Verletzung von Verfassungsrecht. Von einem Rechtsanwalt, der das Mandat zur Führung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, ist zu verlangen, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie auseinander setzt und keine offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerden einreicht, die von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S. 2959).

4Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.

5Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Hohmann-Dennhardt Gaier Kirchhof

Beispiel:

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2300/09 -

…”Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 300 € (in Worten: dreihundert Euro) auferlegt, weil die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen ohne jede verfassungsrechtliche Substanz sind und die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts deshalb für den Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich aussichtslos war.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Broß Di Fabio Landau”

Beispiel:

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 829/09 -

…”Dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr in Höhe von 500 € auferlegt, weil die Verfassungsbeschwerde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben wurde.

15
Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 < 1274>; stRspr). Im vorliegenden Fall ist es zu einer Zustellung der Verfassungsbeschwerde an den Gegner des Ausgangsverfahrens und an das Landesjustizministerium gekommen, weil der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin die Berufungseinlegung nicht mitgeteilt hat. Noch in Schriftsätzen vom 3. und 21. September 2009 verschweigt der Prozessbevollmächtigte den Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsschrift. Von einem Rechtsanwalt, der das Mandat zur Führung eines Prozesses vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, ist zu verlangen, dass er vollständig und wahrheitsgemäß vorträgt und die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt (vgl. BVerfG, a.a.O.).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Papier Bryde Schluckebier ”

Beispiel:

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels substantiierter Begründung offensichtlich unzulässig. Die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers haben sich mit Inhalt und Grundlagen der angegriffenen Entscheidungen überhaupt nicht auseinandergesetzt. Ihre Angaben zur Behandlung der schriftlichen Beweisanträge vom 22. und 27. Juni 2008 waren falsch und geeignet, das Bundesverfassungsgericht über entscheidungserhebliche Tatsachen in die Irre zu führen. Gleiches gilt hinsichtlich des verkürzenden Sachvortrages zum Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung am 16. Juni 2008. Einer der Bevollmächtigten, Rechtsanwalt S… J…, der auch die Beschwerdeschrift verfasst hat, war als erstinstanzlicher Verteidiger des Beschwerdeführers unmittelbar an dem Verfahren vor dem Landgericht Bonn beteiligt und muss daher den tatsächlichen Verfahrensgang kennen. Die Mängel in der Beschwerdeschrift können deshalb nicht auf falschen oder unzureichenden Informationen durch den Beschwerdeführer beruhen, sondern sind auf vorsätzliches, zumindest aber grob sorgfaltspflichtwidriges Verhalten seiner Bevollmächtigten zurückzuführen. Dies stellt einen gravierenden Missbrauch des Verfassungsbeschwerderechts dar, der die Auferlegung einer Gebühr in Höhe von 1.500,00 € rechtfertigt.

12Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

13Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Broß Di Fabio Landau

Kleine statistische Auswertung der neueren Entscheidungen

D. Kleine Statistik über Missbrauchsgebühren durch das BVerfG,

“Mißbrauchsgebührenfreudigkeit” der Richter am Bundesverfassungsgericht, noch nicht abgeschlossen.

Richter Urteil

Voßkule (3. Kammer, Präsident)

Voßkuhle 2 BvR 1783/09

Broß

Broß 2 BvR 2300/09
Broß 2 BvR 1398/09 -
Broß - 2 BvR 532/09 -
Broß 2 BvR 239/09 -
Broß - 2 BvR 191/09 -
Broß 2 BvR 161/09 -
Broß 2 BvR 2487/08 -
Broß - 2 BvR 2187/08 -
Broß 2 BvR 1066/08 -
Broß - 2 BvR 2357/06 -
Broß - 2 BvR 2389/06 -
Broß - 2 BvR 1135/06
-
Summe: 13 Mißbrauchsgebühren

Bryde 1 BvR 829/09

Eichberger

Eichberger 1 BvR 690/10
Eichberger 1 BvR 901/10
1. Kammer des 1. Senats (Vizepräsident Kirchhof, Eichberger, Masing)

Di Fabio 2 BvR 2300/09
Di Fabio 2 BvR 1398/09 -
Di Fabio - 2 BvR 532/09 -
Di Fabio - 2 BvR 191/09 -
Di Fabio 2 BvR 161/09 -
Di Fabio 2 BvR 2487/08 -
Di Fabio - 2 BvR 2187/08 -
Di Fabio 2 BvR 1066/08 -
Di Fabio 2 BvR 239/09 -

Summe 9 Mißbrauchsgebühren

Gaier, 2. Kammer 1. Senat

1 BvR 2358/08 -
1 BvR 3324/08 -
1 BvR 3069/06 -

Gerhardt - 2 BvR 498/07 -
Gerhardt - 2 BvR 1135/06 -

Hohmann-Dennhardt, Ri’in, 2. Kammer 1. Senat

1 BvR 2358/08
1 BvR 3324/08
1 BvR 3069/06

Kirchhof, Vizepräsident 1. Kammer des 1. Senats

Kirchhof - - 1 BvR 690/10 –
Kirchhof - 1 BvR 901/10 -
Kirchhof - 1 BvR 3324/08 -
Kirchhof - 1 BvR 3069/06 -

Summe: (noch nicht vollständig) 4 Missbrauchsgebühren

Landau 2 BvR 2300/09
Landau 2 BvR 1398/09 -
Landau - 2 BvR 532/09 -
Landau 2 BvR 239/09 -
Landau - 2 BvR 191/09 -
Landau 2 BvR 161/09 -
Landau 2 BvR 2487/08 -
Landau - 2 BvR 2187/08 -
Landau 2 BvR 1066/08 -

Summe: 9 Mißbrauchsgebühren

3. Kammer

Lübbe-Wolff, Ri’in - 2 BvR 1135/06 -
Lübbe-Wolff, Ri’in - 2 BvR 1783/09 -

Summe: 2 Missbrauchsgebühren

Masing 1 BvR 690/10
Masing 1 BvR 901/10

1. Kammer des 1. Senats (Vizepräsident Kirchhof, Eichberger, Masing)

Mellinghoff, 3. Kammer

Mellinghoff - 2 BvR 498/07 -
Mellinghoff - 2 BvR 2357/06 -
Mellinghoff - 2 BvR 2389/06 -
Mellinghoff - 2 BvR 1783/09 -

Summe: 4 Missbrauchsgebühren

Osterloh, R’in - 2 BvR 498/07 -
Osterloh, R’in - 2 BvR 2357/06 -
Osterloh, R’in - 2 BvR 2389/06 -

Papier, Präs. (ehem.)

1 BvR 829/09

Paulus, 2. Kammer 1. Senat

1 BvR 2358/08

Schluckebier

1 BvR 829/09

(noch zu ergänzen)

Zusatzbemerkungen

Zulässigkeit und der Sinn von Mißbrauchsgebühren, die das Bundesverfassungsgericht nach § 34 BVerfGG auferlegen kann, sind ziemlich umstritten.

Unvorhersehbar, unfair und unberechenbar wird diese Gebühr nach dem absoluten und unüberprüfbaren Ermessen von Verfassungsrichtern den Beschwerdeführern und sogar deren Rechtsanwälten auferlegt, die vom Bundesverfassungsgericht Recht wollten. Von dem höchsten deutschen Gericht, das dazu da ist, unsere Grundrechte zu schützen.

Das Bundesverfassungsgericht selbst geht damit scheinbar vollkommen unbefangen um, ohne anscheinend auch nur ein Problembewusstsein hinsichtlich der Frage, ob nicht das eigene Tun nicht selbst ein flagranter Verfassungsverstoß sein könnte. Wer sollte das auch schon feststellen können?

Glücklicherweise werden die Mißbrauchsgebühren von den meisten Verfassungsrichtern verantwortlich und damit restriktiv gehandhabt. Die meisten Fälle sind recht offensichtlich missbräuchliche Situationen und fallen statistisch kaum ins Gewicht. Es handelt sich z.B. um geringfügige Bußgeldbescheide oder Anfechtungen von Kostenentscheidungen vor Rechtskraft der Entscheidungen. Aber nicht alle Situationen sind so klar missbräuchlich und schrauben die Erwartungshaltung an “nicht-missbräuchliches Verhalten” doch recht hoch, darunter auch einige der unten zitierten Entscheidungen.

Wir haben so auch eine ganze Reihe von promovierten und habilitierten Kollegen auf der “Abschussliste” des Bundesverfassungsgerichts. Denen gegenüber scheint das in manchen Fällen ein rechter Affront zu sein.

Die Gebühren berücksichtigen Einkommen und Belastungsfähigkeit der Betroffenen nicht. Ein Klacks für Reiche, und Armen wird damit das Genick gebrochen. Soweit zum Thema Gleichbehandlung.

Zu Recht ist auch auf die Situation des Rechtsanwalts hinzuweisen, dem u.a. Freitag nachts ein Fall eingereicht wird, mit Fristablauf vom selben Tag, und mit der Anweisung des Mandanten, den Fall unbedingt auf der Stelle als Verfassungsbeschwerde einzureichen. Häufig ist der Beschwerdeführer mittellos, aber aus irgendwelchen Gründen nicht sozialhilfeberechtigt. Das heißt, der Rechtsanwalt leistet sowieso unentgeltliche Dienstleistungen, um seiner anwaltlichen Standespflicht zu genügen. Häufig auch in der Überzeugung, daß gegen Justizunrecht vorgegangen werden muß. Als “Belohnung” bekommt er dann von - für die Bearbeitung desselben Falles hochbezahlten - Verfassungsrichtern auch noch eine Mißbrauchsgebühr “übergebraten.”

Zwei “Abwehrmöglichkeiten” dagegen gibt es für den Anwalt, leider zu Lasten der Grundrechte und zu Lasten der Mandantschaft und des Ansehens der Justiz:

Verfassungsbeschwerden werden entweder überhaupt grundsätzlich nicht mehr angenommen. Statistisch ist bei “Erfolgsaussichten” schon für die Annahme von überhaupt nur 2 Prozent damit kein Geld zu verdienen. Oder: man wird nur noch “anonym” tätig, oder nur gegen Vorschuss, der eventuelle Mißbrauchsgebühren bereits mit abdeckt. Ansonsten unentgeltliche Tätigkeit, nur gegen schriftlichen Haftungsausschluß. Die Mandanten sollen ihre eigenen Beschwerden einlegen. Und für die Hilfe kann man ja eine Pauschalvereinbarung treffen. Hierin könnte man auch die Missbrauchsgebühr regeln.

Und noch was: Apropos Mißbrauchsgebühr - wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen.

Wir denken, daß das Gesetz dann auch auf alle anwendbar sein sollte. Nicht nur auf Rechtsanwälte, sondern auch auf Richter, die Grundrechte verletzen.

Die Namen Papier, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem und Bryde stehen nicht nur oben unter einer Mißbrauchsgebühr, sondern auch auf einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das in seinem Urteil vom 29. Januar 2003 in einer anderen Rechtssache ausgeführt hat, das geltende Gesetz, insbesondere § 1626a Abs. 2 BGB, verletze das Recht des Vaters auf Achtung seines Familienlebens nicht dadurch, dass eine gerichtliche Überprüfung nicht vorgesehen sei. Leider falsch geurteilt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah das - mit Ausnahme des deutschen Ad-Hoc-Richters Schmitt - vollkommen anders und stellte eine Verletzung von Art. 8 (Recht auf Privat- und Familienleben) und Art. 14 (Diskriminerungsverbot) der Konvention fest. Rechtskräftig.

Wie hat das Bundesverfassungsgericht so schön gesagt: „ohne jede verfassungsrechtliche Substanz“ bzw. Thema verfehlt.

Verfassungsrechtliche Substanz kann ich in dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht erkennen, im Gegenteil. Der Entscheidung ist das Kainsmal der Diskriminierung von Mitmenschen regelrecht auf die Stirne geschrieben.

Wir meinen, solche Urteile des Bundesverfassungsgerichts, die gegen Menschenrechte verstossen, daß es jeder auf der Strasse erkennen kann, sollte auch für die Richter, die derartiges entscheiden, nicht mehr ohne Konsequenzen bleiben.

Wir sind dafür, daß z.B. den Verfassungsrichtern Papier, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem und Bryde für die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte soeben ab 03.03.2010 rechtskräftig festgestellte Diskriminierung nicht verheirateter Väter durch Deutschland ebenfalls eine Mißbrauchsgebühr auferlegt werden sollte.

Höhe der Mißbrauchsgebühren: 500,00 Euro mal 1.6 Millionen (Väter) x 2 (Kinder).

Ausblick:

Das Anliegen des Bundesverfassungsgerichts - die Flut der Verfassungsbeschwerden einzudämmen - ist erkennbar und natürlich auch berechtigt.

Nur ist die Missbrachsgebühr keineswegs geeignet, diesem Anliegen gerecht zu werden. Die Verfassungsrichter verschwenden nun nämlich ihre Zeit damit, diese Missbrauchsgebühren zu begründen. Statistisch wurde dadurch die Zahl der Verfassungsbeschwerden nicht in nennenswertem Umfang beeinflusst.

Welche gesetzgeberische Alternativen gäbe es?

Es gibt eine Unzahl an Möglichkeiten, die Flut der Verfassungsbeschwerden einzudämmen.

Einige Beispiele seinen hier aufgezählt:

Die erste - und naheliegendste - Möglichkeit wäre natürlich, daß den Anliegen Abhilfe geschaffen wird. Die Flut der Verfassungsbeschwerden wird zwar einerseits von “Troublemakern” verursacht, andererseits dadurch, das durch die vielen prozessualen Hindernissen auch die Verfassungsbeschwerde immer mehr zum entlegenen, praktisch nicht relevanten aussergerichtlichen Rechtsbehelf wird, der von den Gerichten und Behörden alleine deshalb noch nicht mehr in Betracht gezogen werden muss bei den eigenen Entscheidungen. Im Ergebnis macht sich das Bundesverfassungsgericht so selbst obsolet. Wir haben es bei unseren Grundrechten so zunehmend mit formalen Rechtspositionen auf dem Papier zu tun, die praktisch nicht mehr umgesetzt werden.

Eines der Ansätze wäre, wenn die Verfassungsgerichte der Länder aus ihrem - heutzutage festzustellenden - Dornröschenschlaf erweckt würden. Man könnte da an eine - unanfechtbare - automatische Abgabezuständigkeit nach dem Vorbild von § 281 ZPO denken.

Auch Vorprüfungsausschüsse im Bundesverfassungsgericht könnten ohne grösseren Aufwand damit beauftragt werden, die “Spreu vom Weizen” zu trennen.

Wer - trotz Hinweis auf die Unzulässigkeit - die Verfassungsbeschwerde gerne weiter führen möchte, müßte dann einen Vorschuss entrichten, der die Höhe der Missbrauchsgebühr abdeckt. Wird der Vorschuss nicht entrichtet, ist die Weiterführung unzulässig.

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Zur Reversibilität von Stiftungsakten zur Verwendung zu den vorgesehenen (gemeinnützigen) Zwecken der Stifter

Zur Reversibilität von Stiftungsakten zur Verwendung zu (gemeinnützigen) Zwecken der Stifter bzw. Einbahnstrassse und “Privatisierung” des Wegs unter die staatliche Aufsicht bei rechtsfähigen Stiftungen.

In diesem Beitrag angesprochen werden soll das derzeit immer aktueller werdende, durch den Gesetzgeber mangelhaft geregelte Stiftungsrecht in Deutschland.

In gerade mal 9 Paragraphen (§§ 80 bis 88 BGB) hat der Gesetzgeber das gesamte deutsche Stiftungsrecht einfach so abgetan.

Darin wird in lakonischen Grundzügen im Wesentlichen beschrieben, wie Geld und Vermögen, das gestiftet wird, in der sogenannten rechtsfähigen Stiftung unter behördliche Aufsicht gestellt wird. Die nicht rechtsfähige Stiftung führt derzeit - möglicherweise zu Unrecht - noch ein recht stiefmütterliches Dasein.

Im Ergebnis werden damit Gelder von den zuständigen Behörden - wie es beim Staat üblich ist - akribisch überwacht. Es wird dann durch die Behörden eifersüchtig darauf aufgepasst, kontrolliert, überprüft, gegängelt und staatlich verwaltet.

Sichergestellt wird von den Behörden, daß - gerade und auch bei gemeinnützigen Stiftungen - das gestiftete Geld keineswegs zu gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, sondern auf den Treuhandkonten der Verwalter liegen bleibt bis an den Nimmerleinstag, und das gestiftete Geld dem Wirtschaftsverkehr und somit auch der Nutzung zu den eigentlich vorgesehenen gemeinnützigen Zwecken im Ergebnis endgültig und dauerhaft entzogen wird. Von wirtschaftlicher Nutzung oder Verwendung im Sinne des vorgesehenen Stiftungszwecks kann damit im Ergebnis häufig keine Rede sein. Wir haben im Ergebnis ein Bankkonto und Verwalter, die alljährlich die Zinsen zusammenzählen und dieses Geld für viel Geld in langen Berichten ausweisen.

Ohne, dass das die Stifter das ursprünglich jemals gewollte hätten, liegen so gewaltige Vermögensmassen in Deutschland permanent “auf Eis.”

Wir haben es auch hier eine rechtliche Einbahnstrasse im Sinne nicht reversibler hoheitlicher Vorgänge zu verzeichnen. Eine “Perestroika” des Stiftungsrechts läßt noch auf sich warten.

Es muß Vorgänge geben, mit denen die Behörden wieder “entmachtet” werden, also Stiftungsvermögen dem Einfluß und der Kontrolle der staatlichen Aufsicht wieder entzogen wird, genau so wie die oben aufgestellte Forderung nach Privatisierungen, die von Privaten betrieben wird.

Nur unter ganz eingeschränkten Bedingungen kann die Stiftung nach dem Ermessen der Behörde wieder aufgehoben werden (§ 87 BGB). Erfahrungsgemäß wird dieses “Ermessen” der betreffenden Behörde routinemässig so ausgeübt, daß der Bestandsschutz für die staatliche Verwaltung immer Vorrang hat gegenüber Zwecken der Stifter und gemeinnütziger bzw. stiftungsgemäßer Nutzung.

Dieses Einbahnstraßenschild ist dringend abzuschrauben!

Wenn man überlegt, daß etwa in den USA viele der reichsten Menschen der Welt, z.B. Bill Gates und Warren Buffet, beträchtliche Teile ihres Vermögen gemeinnützigen Zwecken gewidmet haben, und auf “Foundations” übertragen, dann ergibt sich dringend der Bedarf, das gesamte deutsche Stiftungsrecht gründlich zu überarbeiten. Abgekommen werden muß dringend vom einseitigen staatlichen Überwachungs- und Verwaltungsdenken hin zur effektiven wirtschaftlichen Nutzung im Sinne des Stiftungszwecks.

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Die Einbahnstrasse in den Kommunismus und zur Reversibilität (Umkehrbarkeit) von hoheitlichen Vorgängen

Dieser Artikel gibt - noch nicht in geschlossenem Zusammenhang - einige Denkansätze zur juristischen Umkehrbarkeit von Vorgängen im hoheitlichen Bereich.

Die These eines unserer Gymnasiallehrer um das Jahr 1980 war folgende: Der Weg in den Kommunismus ist eine Einbahnstrasse. Staatensysteme, die diesen Weg einmal gegangen sind, kommen nicht mehr zurück. Eine Reversibilität besteht nicht. Das war damals sicher ein ganz wichtiges und überzeugendes Argument und stimmte damals auch. Es gab viele Beispiele in der Entwicklung der Völker, in denen Staatensysteme kommunistisch wurden, es gab damals aber nicht ein einziges Beispiel des umgekehrten Wegs. Es war auch ein Grund, den Kommunismus nach Kräften zu bekämpfen. Der Ostblock hatte es uns vorgemacht, wohin ein Jahrhundert Parteidiktatur führen kann. Die farblosen Städte Ostdeutschland waren ein Symbol: wenn nicht einzelne anfangen, Ihre Häuser anzustreichen, weil sie sich dann darin wohler fühlen, oder weil die “Kapitalisten” dadurch besser Geld verdienen können, dann kann derartiges nicht durch zentralgesteuerte Systeme bewirkt werden. Das führt allenfalls zu “potemkinschen Dörfern” (Staatliche angeordnete Fassaden, hinter denen nichts steckt). Der Verfasser dieses Artikels verbrachte seinen “Besuchstag” in der DDR und konnte sein mitgebrachtes Geld noch nicht einmal ausgeben, weil niemand daran interessiert war, etwas zu verkaufen!

Ist wirklich der Übergang von kapitalistischen Systemen in den Kommunismus nicht mehr reversibel?

Die Geschichte lehrte uns seitdem das Gegenteil: die Perestroika läutete eine grundlegende Systemänderung im Osten ein, die ost-westdeutsche Wiedervereinigung führte dazu, daß so maches ostdeutsche Schmuckstück alleine durch einen neuen Anstrich wieder funkelt, der chinesische Wandel des Systems hin zum Kapitalismus sind beste Beispiele dafür, daß auch der Kommunismus keine Einbahnstrasse sein muß.

Damit können einerseits einige Ängste beschwichtigt werden, vor etwa der kommunistischen Diktatur wie sie unter Stalin oder Mao praktiziert wurde, die ganz tief in unserer “westlichen” Gesellschaft verankert sind. Andererseits können auch die kommunistischen Systeme bestätigt werden in dem festzustellenden Versuch, neue Übergangs- und Mischformen zwischen Kapitalismus und Kommunismus zu entwickeln.

Leider existieren, was die Untersuchung und die Beschäftigung mit diesen Übergängen anbelangt, viel zu wenig solide Grundlagenwerke. Hinzu kommt, daß die wahre Herausforderung nicht nur der Ausgleich der schon genannten Begriffspaare darstellt, sondern eine Unzahl an weiteren Kriterien berücksichtigt werden müssen, darunter ganz wesentlich die in den neueren Verfassungen ausformulierten Menschenrechte. Dazu gehören Begriffspaare wie die Diktatur und Demokratie (Demokratur!), Rechts- und Unrechtsstaat, Freiheit und Fremdbestimmung.

Während einige Rechtsinstitute wie z.B. das Abstraktionsprinzip zum Kernbestand von “Forschung und Lehre” im Bereich der Rechtswissenschaften gehören, gibt es, soweit ersichtlich, keine geschlossenen Theorien oder Arbeiten zu diesem Rechtsinstitut.

Zunächst einmal einige Denkansätze:

These und Antithese, actio = reactio, jing und jang. Das europäische Denken wird beherrscht von Gegensatzpaaren und deren Beziehung zueinander. So gehört es zu einem der juristischen Grundsätze, daß hoheitliche Vorgänge eigentlich auch reversibel sind bzw. sein sollten.

Unser Rechtssystem ist voll mit derartigen Gegensätzen.

Ein Vertrag wird geschlossen und erfüllt, kann aber auch wieder gekündigt werden, und die Rechtsfolgen werden rückgängig gemacht. Geld wird übergeben und wieder zurückgefordert. Jemand verursacht einen Schaden und muß dafür Schadensersatz bezahlen.

Es gibt Verstaatlichungen, und es gibt Privatisierungen. Leider wurde der Zusammenhang dieser Vorgänge bisher weder systematisch erforscht und erfasst, und die damit zusammenhängenden deutschen rechtlichen Institute, Gesetze und Vorschriften haben systematisch den - eigentlich der Sache her vorhandenen und zu fordernden - inneren Zusammenhang auch nicht verstanden.

So wurde in den 50er Jahren etwa größere Ländereien im privaten Familienbesitz in der Nähe von Bielefeld verstaatlicht. Die Verstaatlichung erfolgte unter dem Vorwand irgendwelcher Projekte. Diese Projekte wurden dann später, aus welchen Gründen auch immer, überhaupt nicht durchgeführt. Da alle diese die Enteignung betreffenden Entscheidungen natürlich “rechtskräftig” bzw. “bestandskräftig” sind, kann man juristisch eigentlich an den Vorgang nicht mehr herangehen.

Und die Stadt Bielefeld - deren Adresse bezeichnender Weise in der nach dem deutschen Marxisten August Bebel benannten Strasse liegt, hat nun vor einigen Jahren dieselbe Familie wieder einmal angeschrieben: sie hätte doch bessere Pläne mit einem - privaten Grundstück im Bereich der Innenstadt!

Zu wünschen wäre insgesamt ein Rechtsinstitut, das es Privaten erlaubt, den Staat nach genau denselben Regeln zu enteignen, wie es sich der Staat herausnimmt, Private zu enteignen. So hatte der Staat (bzw. die Treuhandanstalt und Nachfolgeorganisationen) im Rahmen der Restitition von Enteignungen bekanntlicher Weise einige “Filetstücke” zu nicht näher definierten eigenen Zwecken von der Privatisierung herausgenommen. So etwas ist überhaupt nicht akzeptabel und zu fordern ist ein Rechtsinstitut, das es erlaubt, trotz “Bestandskraft” die Enteignungen nach genau denselben Regeln umzudrehen, wie sie ursprünglich erfolgt sind.

Darüber hinaus sollten Private in der Lage sein müssen, staatliche Misswirtschaft, die ganz offen ersichtlich ist, dadurch zu unterbinden, daß der Staat selbst in einem rechtmässigen, regulierten Vorgang enteignet wird. Augenblicklich geht das nur durch Vorgänge, deren Initiator der Staat selbst ist.

Wir sind alle aufgewachsen mit dem großen Zwiespalt zwischen Kommunismus und Kapitalismus. Westdeutschland, die Nato, die USA, das war “Kapitalismus.” Ostdeutschland, der “Ostblock”, die Sowjetunion und der Warschauer Pakt, China, das war “Kommunismus.”

Der Kommunismus stellt das Gemeinwohl in den Vordergrund, und unterstellt (teilweise unzutreffend), daß alle Menschen gleich sind. Der Kapitalismus stellt das individuelle Streben in den Vordergrund und geht (teilweise unzutreffend) davon aus, daß dann, wenn allen die Möglichkeit gegeben wird, in einem freien Wettbewerb ihre Fähigkeiten am besten zum Wohl der Gesamtheit in die Gesellschaft einzubringen, die so kumulierten Einzelinteressen das beste aller Systeme hervorbringen würde.

Zu erwähnen unter dieser Überschrift ist auch das derzeit immer aktueller werdende, durch den Gesetzgeber mangelhaft geregelte Stiftungsrecht in Deutschland. Auch hier haben wir eine “Einbahnstrasse” zu verzeichnen der Stiftungsgelder in staatlich kontrollierte Zwangsverwaltung ohne hinreichende Möglichkeiten, diese Vorgänge dem Staat und dessen Kontrolle wieder zu entziehen. Einzelheiten dazu werden einem späteren Beitrag vorbehalten.

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Autorenlesung “Entsorgte Väter. Der Kampf um die Kinder. Warum Männer weniger Recht bekommen.”

Am 24.06.2010 stellte die F.A.Z.-Redakteurin Katrin Hummel auf Einladung des Vereins Väteraufbruch für Kinder Karlsruhe e.V. in den vollbesetzten Räumlichkeiten der AWO in Karlsruhe ihr neues Buch vor, “Entsorgte Väter. Der Kampf um die Kinder. Warum Männer weniger Recht bekommen.”

Die sympathische, von der Problematik selbst nicht betroffene Journalistin wurde zunächst einmal befragt nach den wichtigsten Erkenntnissen beim Schreiben des Buchs.

Sie schilderte zunächst ihr Vorgehen bei den Recherchen. Sie führte Gespräche und nahm Akteneinsicht in entsprechende Prozessakten. Sie mußte dann feststellen, daß sie bei ihren Gesprächen manchmal angelogen worden war, auch von den Vätern. Das war eine für sie neue Erfahrung (Anmerkung der Redaktion: das tägliche Brot des Rechtsanwalts, - aber vergessen wir nicht: Gerichtsakten können auch deftig lügen!).

Zu den wichtigsten Konsequenzen benannte sie die (seit Ende 2009 auch in Deutschland mögliche) Notwendigkeit, eine Bestrafung für Umgangsboykotte herbeizuführen. Zu diesem Instrumentarium gehört die Festsetzung von Zwangsgeldern und Ordnungshaft, bzw. auch die Entziehung der elterlichen Sorge.

Weiterhin wurde verwiesen auf die erforderliche regelmäßige Fortbildung, und die Forderung, das Sorgerecht unmittelbar mit der Anerkennung der Vaterschaft zu verknüpfen, i.Erg. also die erforderliche Streichung u.a. von § 1626 a BGB.

Schliesslich besteht ein Bedarf nach Mediation im Vorfeld, mit dem Beispiel des Cochemer Modells. Dieses wird in vielen Gegenden nicht verstanden und auch von Amtspersonen abgelehnt, z.T. mit Begründungen wie: “wir sind hier nicht in Cochem” (!). Hintergrund des gesamten Komplexes ist häufig mangelnde oder fehlgeschlagene Kommunikation.

Häufig würde sich herausstellen, daß die von Müttern gestellten Anträge das Kindeswohl verwechseln mit dem eigenen Wohl. Die elterliche Sorge und Fragen des Umgangs mit den Kindern werden missbraucht für Rache, Macht, und Gewinner-/ Verlierer-Denken.

Die Autorin las mehrere längere Passagen aus dem Buch vor. Häufig wurde dabei der bei der ganzen Streiterei vernachlässigte, eigentlich einzig wichtige Aspekt der Sicht des Kindes schmerzhaft in den Vordergrund gerückt. Es wird nachvollzogen, wie in einem schmerzhaften Vorgang durch “Nadelstiche” der Eltern das Kind Dominik allmählich den Vater (Bode) verliert, und wie er sich bei Erwachsenwerden dann sogar im Ergebnis gegen die eigene Mutter (Prince) entscheidet. Sicherlich kann das nicht als “happy end” verstanden werden.

In der anschließenden Diskussion, bei der mehrere Teilnehmer auch ansatzweise eigene ähnliche Schicksale ansprachen, kristallierte sich auch die Feststellung heraus, daß Deutschland international im Bezug auf die elterliche Sorge ein Schlußlicht bildet. Selbst für Menschenrechte nicht sonderlich bekannte “ehemalige Ostblockländer” diskriminieren nicht.

Das Buch ist veröffentlicht unter: ISBN 978-3-431-03816-3, Bastei Lübbe GmbH & Co. KG, Köln. Es kostet Euro 16,99. weitere Angaben zu finden im Internet unter:

http://www.luebbe.de

bzw. unter

http://www.lesejury.de

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Erfolgschancen bei der großen Lotterie der ausserordentlichen Rechtsbehelfe

Verfassungsbeschwerde und Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof

Derzeit - leider - einzig gangbare Rechtsbehelfe gegen staatliche Willkür und Verletzung von Bürger- Grund- und Menschenrechten, wenn die Gerichte vor Ort einfach so tun, als ob diese überhaupt nicht existieren, sind in Deutschland/ Europa die Verfassungsbeschwerde und die Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof.

Ein Schattendasein führt die Rechsprechung der deutschen einzelstaatlichen Verfassungsgerichtshöfe. Statistisches Zahlenmaterial zu den Erfolgsaussichten ist nicht einmal verfügbar und vermutlich verschwindend gering.

Andere internationale gerichtliche Einrichtungen wie z.B. der Internationale Gerichthof in Den Haag ist den Völkern vorbehalten bzw. dort sind die Zulassungshürden für Individualbeschwerden derartig hoch geschraubt, daß man sie im Ergebnis wohl als Einzelner ganz vergessen kann.

Hierzu einige Zahlen:

1. Bundesverfassungsgericht, Karlsruhe

Anhängig wurden insgesamt (1951 bis 2009):

182.388 davon:

175.900 (96,44%) Verfassungsbeschwerden,

3.622 (1,99%) abstrakte und konkrete Normenkontrollverfahren,

Erledigt sind insgesamt: 179.483 davon:

173.100 (96,44%) Verfassungsbeschwerden; davon

4.205 erfolgreich =2,4%

3.538 (1,97%) abstrakte und konkrete Normenkontrollverfahren,

Informationsquelle:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/statistik_2009.html

Wenn das Bundesverfassungsgericht einmal entschied, dann wurde früher mit entsprechendem Nachdruck für Umsetzung gesorgt.

Entsprechende Gesetze wurden als verfassungswidrig und schlicht und einfach für nichtig erklärt, es wurden dem Gesetzgeber Fristen gesetzt.

Die neueren Tendenzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erscheinen leider Verweichlichung und Ersetzung von früher radikaler und erfrischender Effektivität der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung durch Scheinjustiz. Dies wird verstärkt in zunehmendem Masse durch rechtsverkürzende “Befristungs- und Ausschlußgesetze”, die eigentlich der Natur von Grundrechten zuwider laufen und insgesamt verboten werden sollten.

Beispielsweise genannt werden soll § 93 Abs. 3 BVerfGG. Danach können verfassungswidrige Gesetze nach einer Jahresfrist nicht mehr angefochten werden.

Vollkommen ohne grundsätzliche Bedenken und ohne Problembewusstsein wendet das Bundesverfassungsgericht diese - eigentlich selbst verfassungswidrigen - Normen einfach so an, so z.B. in BVerfG, Beschluss v. 07.10.2009, Az. 1 BvR 3479/08.

Als Menschenrechtler kann man dazu eigentlich nur sagen:

Ein verfassungswidriges Gesetz wird doch nicht im geringsten Bischen dadurch weniger verfassungswidrig, daß es ein Jahr lang nicht angefochten wurde. Wenn dieser Quatsch mit Sosse so richtig wäre, würden die amerikanischen Südstaatler noch heute fröhlich mit aus Afrika importierten Sklaven handeln.

Mehr Schein als Sein bewies auch etwa auch das Bundesverfassungsgericht, indem es z.B. zwar einerseits die Übertragung von Aufgaben der Sozialämter auf die Arbeitsgemeinschaften schon eigentlich für verfassungswidrig hielt, unter anderem - vollkommen zu Recht - wegen massiver Bedenken gegen den Datenschutz, dann aber mittels verschlungener Umweg doch dazu kam, diese Behörden aufrecht zu halten und zu schützen, und den Bürger damit schutzlos dem ungehindert fortgesetzten Treiben der Behörden auslieferte und damit der fortgesetzten Verletzung seiner Grundrechte.

Pfui Deibel, könnte man dazu eigentlich nur noch sagen, wenn das nur politisch korrekt wäre.

2. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Strassburg

Übersicht über die hängigen Verfahren im Jahre 2007 im Verhältnis zu Verurteilungen und Bevölkerungszahl (Auswahl)

Staat Hängige Verfahren (gerundet) Verurteilungen Größe (Bevölkerung)

Deutschland 2.500 (3 %) 7 82,4 Mio.

Informationsquelle: Wikipedia

Täglich gehen beim Europäischen Gerichtshof rund 1.500 Beschwerden aus ganz Europa ein. Nur ein ganz winziger Teil davon wird aufgegriffen und führt schließlich zu einer Verurteilung. Und selbst dann werden die Entscheidungen durch die Mitgliedsstaaten häufig nicht umgesetzt und nicht respektiert.

Abzuziehen wären also noch die Verfahren, in denen Deutschland zwar durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt wurde, aber die Entscheidungen bis heute einfach ignoriert und nicht umsetzt.

Die Liste der ingnorierten Entscheidungen wird überwacht vom Europarat, und ist zu finden hier auf dem internatiolen Pranger:

Link greift leider nicht, bitte eventuell selbst googeln unter dem Stichwort:

Supervision of execution Implementation of judgments of the European Court of Human Rights

http://www.coe.int/t/DGHL/MONITORING/EXECUTION/Reports/Default_EN.asp?dv=1&StateCode=GER

Deutschland setzt sich im Augenblick danach über sechs Entscheidungen des EGMR hinweg.

Supervision of execution

Implementation of judgments of the European Court of Human Rights

number of judgments: 6
Application No.
Judgment Date Case Title
Violation list Next CM-DH Meeting
19124/02
15/02/2007 KIRSTEN v. Germany (P)
DPC,RE
# Length of civil proceedings
# Effective remedy
1092-4.2(14/09/2010)
10597/03
13/11/2008 OMMER v. Germany (no. 1) (P)
DPP
# Length of criminal proceedings
1092-4.2(14/09/2010)
75529/01
08/06/2006 SURMELI v. Germany (P)
DPC,RE
# Length of civil proceedings

# Effective remedy
1092-4.2(14/09/2010)
30175/07

25/03/2010 WETJEN v. Germany (P)
DPP,RE
# Length of criminal proceedings
# Effective remedy
1092-4.2(14/09/2010)

22028/04
03/12/2009 ZAUNEGGER v. Germany (P)
14,VFE
# Discrimination “+14″: violation examined in conjunction with article 14
# Family life - children
1092-4.2(14/09/2010)
3545/04
28/05/2009 BRAUER v. Germany (P)
14,VFF
# Discrimination “+14″: violation examined in conjunction with article 14
# Family life and filiation (i.e. paternity issues)
1116-4.2(01/06/2011)

Ach noch was, statistisch gesehen, sind die Erfolgsaussichten der ausserordentlichen Rechtsbehelfe doch immer noch wesentlich besser als in der Lotterie!

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Bezahlung von Anwaltshonorar mit Sex?

http://www.usa-recht.de/2010/06/will-lawyer-for-sex/

Über eine eigenwillige Art von Entgelt für Anwaltsdienstleistungen wird aus den USA berichtet (vgl. Link oben):

In der Mitteilung des New York Lawyer vom 18. Juni 2010 geht es um einen amerikanischen Rechtsanwalt aus Indiana, gegen den ermittelt wird, weil er eine Mandantin Honorarforderungen für zivilrechtliche Anwaltsleistungen in Höhe von USD 550 im Bett abarbeiten ließ. Ob und in welcher Höhe eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde, wird nicht berichtet.

Die betroffene Mandantin war ganz besonders empört darüber, daß der Anwalt auch noch ihrem Freund ohne ihre Einwilligung heimlich aufgenommene Videoaufnahmen von ihren Abzahlungsbemühungen gezeigt hatte.

Interessant auch, daß der betroffene amerikanische Kollege offenbar Kandidat der Demokraten für die Wahlen zum Staatsanwalt für den US-amerikanischen Bezirk Gibson County ist, daher wurden Sonderermittler eingeschaltet.

Ach ja, und im Besitz von Kinderpornographie soll er auch gewesen sein. Wo haben wir das nur gleich schon vorher gelesen?

Kommentar

Die zivil- und strafrechliche Rechtslage des Falles wäre ein interessanter Fall für eine Klausur.

Nach deutschem Recht wohl einschlägige Normen: Kunsturhebergesetz (KUG), § 3 BGB (Recht am eigenen Bild), §§ 823 BGB, und nicht zuletzt anwaltliches Standesrecht.

Zivilrechtliche Ansprüche der Mandantin gegen ihren Anwalt:

Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung der Videos, Schadensersatz (immaterieller Schaden - allgemeines Persönlichkeitsrecht).

Und gewählt würde der amerikanische Kollege hier sowieso nicht. Schon deshalb, weil wir in Deutschland unsere Staatsanwälte gar nicht erst wählen, sondern sie einfach so durch die Justizverwaltung ernennen - das spart uns ja so viel Ärger!

In der Praxis bestünde noch eine ganz andere Lösungsmöglichkeit nach amerikanischem Modell: Die einschlägige Industrie könnte der Dame und dem Kollegen für die Rechte an dem Video so viel Geld bieten, daß sie sich mit einer kommerziellen Verwertung einverstanden erklären (Stichwort “One Night in Paris”).

Beitrag verfasst und Copyright 2010 von:

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Autorenlesung “Entsorgte Väter. Der Kampf um die Kinder. Warum Männer weniger Recht bekommen.”

Im März 2010 erschienen ist das Buch der F.A.Z.-Redakteurin Katrin Hummel.

Der Verein Väteraufbruch für Kinder Karlsruhe e.V. veranstaltet am 24.06.2010 um 19.30 h eine Autorenlesung im Haus der Familie, AWO-Zentrum, Kronenstr. 15, 76133 Karlsruhe.

Weitere Infos unter: www.vafk-karlsruhe.de

Gesetzeslücke bei unerlaubtem Wettbewerb durch “Nichtanwälte”

Da im Kanzleibetrieb ähnliche Situationen schon mehrfach aufgetreten sind, soll das - durch den Gesetzgeber mangelhaft gelöste - Problem unerlaubter Rechtsberatung und regelrechter Konkurrenz durch “Nichtanwälte” hier einmal angesprochen werden.

Fälle von Wettbewerb durch “Nichtanwälte”

Fall 1: Ein größerer deutscher Automobilclub, organisiert als eingetragener Verein, mit millionenstarker Mitgliederzahl, bietet seinen Mitgliedern in seiner Werbung und seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen “unentgeltliche rechtliche Erstberatung” an. Ein Rechtsanwalt darf Rechtsberatung nicht umsonst anbieten, das ist berufs- und standeswidrig. Aber dieser Club ist ja “Nichtanwalt.”! Für einen Nichtanwalt wäre das unentgeltliche Anbieten von Rechtsberatung eigentlich unerlaubte Rechtsberatung. Aber die Beratung erfolgt dann ja durch Rechtsanwälte. Der Vorstand dieses Vereins dürfte so gut wie vollständig mit Volljuristen besetzt sein, die allerdings nicht als Rechtsanwälte zugelassen sind, und daher nicht dem anwaltlichen Standes- und Berufsrecht unterliegen.

Fall 2: die Reparaturwerkstatt, nach einem Kfz-Unfall, “meldet” den Sachverhalt einem “unabhängigen Sachverständigen”. Dieser erstellt ein “unentgeltliches” Sachverständigengutachen, und zwingt den Kunden, einem bestimmten Rechtsanwalt Mandant zu erteilen. Sonst wird das Gutachten voll abgerechnet.

Fall 3: der Mandant meldet sich mit einem Kfz-Schaden, das Mandat wird nach Erstberatung dann der Rechtsschutzversicherung gemeldet. Dann hört man von dem Fall nichts mehr. Schließlich stellt sich heraus, daß die Rechtsschutzversicherung dem Mandant nunmehr einen anderen “Vertragsanwalt” “zugewiesen” hatte, mit dem Hinweis, daß nur unter der Bedingung Deckungszusage erfolgt, daß ein ganz spezieller Anwalt beauftragt wird.

Fall 4: §§ 7, 10 Abs. V AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung)

“(5) Wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, hat der Versicherungsnehmer die
Führung des Rechtsstreites dem Versicherer zu überlassen, auch dem vom
Versicherer bestellten Anwalt Vollmacht und jede verlangte Aufklärung zu geben.”

Unverbindliche Musterbedingung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V - GDV - Friedrichstr. 191, 10117 Berlin in der Fassung der Bekanntgabe vom 14.10.2004.

Die Verwendung ist fakultativ. Sie haben die Möglichkeit, abweichende Klauseln
anzubieten.

Die Kraftfahrtversicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages
folgende Versicherungsarten:

I. Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (B §§ 10 bis 11)
II. Die Fahrzeugversicherung (C §§ 12 bis 15)
III. Kraftfahrtunfallversicherung (D §§ 16 bis 23)
IV. Den Autoschutzbrief (E §§ 24 bis 26)

Kommentar zu Wettbewerb durch Nichtanwälte

Wir haben es insgesamt eigentlich mit heutzutage vollkommen unakzeptablen Eingriffen in den freien Markt der Anwaltschaft und mit unlauterem Wettbewerb zu tun. Geschädigt wird mit so etwas der freie Markt und auch der Ruf der Anwaltschaft insgesamt. Wie soll die Anwaltschaft denn eigentlich unabhängig die Interessen Privater wahrnehmen, wenn sie es noch nicht einmal mit den eigenen Interessen schafft?

U.a. die Versicherer dürfen dem Verbraucher danach also ganz ungeniert und vollkommen unbeanstandet bundesweit durch die eigene Lobby vorformulierte Bedingungen aufdrücken, die den freien Wettbewerb beschränken und zunichte machen.

So soll in der letzten Fallgruppe z.B. das Recht des Verbrauchers, sich einen Anwalt der eigenen Wahl, und des eigenen Vertrauens, zu suchen, einfach mal so auf die Versicherer übergeht!

Durch - marktbeherrschende - Versicherungen wird den Verbrauchern damit in deren allgemeinen Geschäftsbedingungen - ganz ohne auch nur dabei rot zu werden - aufgedrückt, daß sie ihren eigenen “Spezis” entsprechend lukrative Aufträge zuschustern. Und die Anwaltschaft schläft weiter. Geschieht denen doch ganz recht.

Die Vertragsanwälte des Clubs, in unserem ersten Beispielsfall, erhalten gegenüber der “normalen” Anwaltschaft einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil. Der “Club” ist natürlich “Nichtanwalt” und unterliegt nicht den strengen standes- und berufsrechtlichen Gesetzen der Anwaltschaft, und kann daher den Anwälten frei mit unlauteren Methoden den Wettbewerb wegkanalisieren. Und die Vertragsanwälte dieses Clubs waschen ihre Hände in Unschuld: was können Sie denn für die Bedingungen.

Das “Geniale” daran ist, daß die rechtliche Erstberatungen nach Verkehrsunfällen von den Versicherungen nach allgemeinen Abkommen pauschal von den Versicherungen ersetzt werden. Man wirbt also mit etwas, was in Wirklichkeit eigentlich wertlos ist. Diese Werbung kostet also den Club im Ergebnis keinen Heller *) (vgl. Kommentare dazu unten zu diesem Beitrag), denn der Vertragsanwalt rechnet ja mit der Versicherung ab. War der Unfall unverschuldet, mit er Versicherung des Unfallgegners, bei Verschulden der eigenen Manadantschaft mit der eigenen Haftpflichtversicherung.

Es leidet der freie Wettbewerb darunter und die freie Anwaltswahl. Nicht der bessere Anwalt gewinnt, für den der Mandant sich entscheidet, sondern der Anwalt, der diesem Club einen “Kickback” im Wege vertraglicher Sonder-Verpflichtungen leistet. Und wir haben hier alle Anzeichen korrupter Systeme: das Geld wandert im Kreis herum, und landet im Ergebnis - z.T. angereichert mit zweifelhaften Methoden oder auch in sublimierter Form, etwa eines Wettbewerbsvorteils, eines Wissensvorteils, einer behördlichen winzigen Bevorzugung - beim Urheber dieser Wanderung.

Nach dem derzeitigen Rechtszustand muß der “nicht organisierte” Rechtsanwalt und der Verbraucher diesem munteren Treiben wohl hilflos zusehen und ist diesem ausgeliefert.

Leider wird die Problematik von den Rechtsanwaltskammern und sonstigen Behörden weder wahrgenommen (nach dem Prinzip: “wir haben doch die Augen schon ganz fest zugekniffen und sehen immer noch nichts”) geschweige denn dieser munteren Vetterleswirtschaft Einhalt geboten. Vermutlich gibt es dort hinreichende “Interessensvertreter”, die dafür sorgen, daß derartige Sachverhalte nicht aufgegriffen werden.

Zu lösen dürfte diese Situation sein möglicherweise über das (in Deutschland unterentwickelte) Kartellrecht.

Es handelt sich um erhebliche, organisierte Eingriffe in den freien Markt seitens einflußreicher Organisationen, die den freien Wettbewerb in der Anwaltschaft einschränken und verzerren. Nur: das deutsche Kartellrecht wird dem Bundeskartellamt monopolartig vorbehalten und verwaltet und gibt keine hinreichenden individuellen Rechte und Klagemöglichkeiten.

Ein anderer Ansatz zur Lösung dieses Problems geht möglicher Weise auch über den Gleichbehandlungsgrundsatz:

Danach dürfen auch Gruppen von Menschen nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden.

Wenn Rechtsanwälte nicht mit unentgeltlicher Rechtsberatung werben dürfen, dann muß das auch - und erst recht - für Nichtanwälte gelten. Damit wären wir beim spannenden Problem der Drittwirkung von Grundrechten. Da die Reglementierungen für Rechtsanwälte auf Gesetzen beruhen, und einen regelnden und beschränkenden Eingriff in die freie Berufsausübung der Advokatur darstellt, dürfte im Ergebnis ein Anspruch der Rechtsanwälte auch gegen den Staat bzw. gegen die Kammern abzuleiten sein, hier gleichberechtigte Zustände herzustellen.

Beitrag und Copyright 2010 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
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Dieser Aufsatz wurde angeregt durch den Artikel und die darin besprochene Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Az. 4 U 60/09:

Beitrag: “Nichtanwälte und Rechtsanwälte konkurrieren nicht”

Kurz-Link: http://www.ferner-alsdorf.de/?p=1358

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Grenzen des Richterprivilegs Teil 2: der Trick mit der Vorverurteilung - bei der Behauptung von Straftaten Dritter in Strafurteilen

Wie immer handelt es sich natürlich nur um einen rein fiktiven Fall:

Der Mandant war angehört worden von der Polizei, zum Beispiel wegen des Verdachts der mittäterschaftlicher Körperverletzung.

Es wurde routinemässig Antrag auf Akteneinsicht gestellt, sowie dem Mandanten geraten, bis zur Akteneinsicht von seinem Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter Gebrauch zu machen.

Als die Akteneinsicht dann erfolgte, ergab sich, daß gegen die angeblichen Mittäter die Hauptverhandlung eröffnet worden war, nicht aber gegen den Mandanten, dessen Verfahren abgetrennt worden war.

In diese Akten wurde weder Akteneinsicht gewährt, noch wurde der Strafverteidiger auch nur zu dieser (gegen Jugendliche gerichte) Verhandlung als Zuhörer zugelassen. Die Ermittlungen und das Strafverfahren würden sich nicht gegen den Mandanten richten.

Na gut, geht uns ja eigentlich wirklich nichts an. Und wozu sich als Verteidiger unbezahlte zusätzliche Arbeit machen.

Als dann das Strafurteil gegen die Mittäter kam, da “lauste einen doch ziemlich der Affe:”

Der Mandant war bereits - in Abwesenheit, ohne rechtliches Gehör, und ohne seinen Wahlverteidiger, verurteilt worden!

Der Strafrichter hatte in dem Urteil gegen die “Mittäter” einfach mal so den Mandanten auch als Mittäter bezeichnet und damit - zumindest in der Begründung - einfach mit verurteilt!

Nun erst wurde gegen den eigenen Mandanten Anklage erhoben. Die Staatsanwaltschaft hatte einfaches Spiel, sie braucht ja nur das schon entschiedene Urteil vorzulegen, da stand schon alles drin!

Und die - rechtskräftig verurteilten - Mittäter wurden als Zeugen benannt. Das Geniale: die “Mittäter” haben noch nicht einmal mehr ein Zeugnisverweigerungsrecht. Wenn sie etwas anderes sagen, als in dem ersten Urteil stand, dann werden sie mit Sicherheit wegen Falschaussage nochmal vor den Kadi gerufen. Zwickmühle zu. Spiel aus und verloren!

Nun, ein intelligenter Richter hatte das Spiel durchschaut, ein fairer Staatsanwalt beantragte nach Beweisaufnahme Freispruch und der Mandant wurde freigesprochen. Es wars nämlich wirklich nicht, und eine Belastungszeugin hatte so durchschaubar gelogen, daß es alle mitbekommen haben. Danke dafür.

Dem Mandant geschah Gerechtigkeit, zumindest im zweiten Urteil. Sozusagen ein Happy End, im konkreten Fall.

Es bleibt aber immer noch das erste Urteil, mit den - nunmehr rechtskräftig als falsch erwiesenen - Feststellungen. Wie bekommen wir das wieder weg?

Wünschenswert wäre da ein Anspruch auf Berichtigung des - falschen - ersten Urteils, der auch den betroffenen Dritten zusteht.

Einige grundsätzlichen Anmerkungen: es geht natürlich keineswegs an, daß Richter über Straftaten urteilen, die nicht Gegenstand der Anklage sind. Wenn Mittäterschaft zur Frage steht, handelt es sich natürlich indirekt auch um eine Frage, die Gegenstand der Anklage ist.

Systematisch ist dieses Problem am einfachsten wohl so zu lösen: in derartigen Situationen, in denenen eine Abtrennung aus sachfremden oder taktischen Gründen nur zu Zwecken der Vorverurteilung des Mandanten erfolgt ist, müßte einer erneuten Anklageerhebung gegen den bereits verurteilten “Mittäter” der Einwand des Verbrauchs der Strafklage (Ne Bis in Idem) entgegengesetzt werden könnnen.

Auch hier stellt sich weiter die Frage, ob nicht gegen einen Strafrichter, der als “Exzesstat” in einem Urteil von ihm nicht zu beurteilende Sachverhalte strafrechtlich unter Verstoss gegen die strafrechliche Unschuldsvermutung bewertet, strafrechtliche und zivilrechtliche Schritte (Verleumdung des Mandanten, Rufschädigung) angemessen sind und als Anwalt dem Mandant sogar empfohlen werden müssten.

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Grenzen des Richterprivilegs bei der Behauptung von Straftaten in Zivilurteilen

Es stellt inzwischen eine so gut wie bei jedem dritten größeren Zivilprozess feststellbare, sehr bedauernswerte Taktik und ein Trend bei gewissen Rechtsanwälten und „Kollegen“ dar, irgendwelche Straftaten der Gegenseite einfach mal so ins Blaue hinein zu behaupten.

Jede Vermögensverschiebung kann, von der richtigen Seite her betrachtet, auch als Straftat hingedreht werden. Eine Überweisung, egal an wen, ist immer eine Unterschlagung, § 266 StGB, eine Zahlung von Lohn Bestechung, eine Barzahlung natürlich Steuerbetrug, Ein gescheiterter Vertrag ist ein Betrug, § 263 StGB, etc. etc. etc. etc. Alleine dadurch, daß eine Partei derart diffamiert wird, kann dies erfahrungsgemäß durchaus dazu führen, einen an sich aussichtslosen Prozess zu gewinnen bzw. gute Vergleiche herauszuschlagen. Die, die sich an die Regeln halten, haben dann das Nachsehen.

Rechtsanwälte können sich bei derartigem Sachvortrag zu Recht, so abwegig er auch sein mag, regelmäßig auf Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Damit haben diese Kollegen eine gewisse Narrenfreiheit. Anders verhält es sich aber wohl bei Richtern, nur scheint sich dies auch bei Richtern noch nicht so ganz herumgesprochen zu haben.

Dies ist die typische Situation:

Der Gegenanwalt überschlägt sich geradezu mit wildesten und widerlichen, unsubstantiierten strafrechtlichen Vorwürfen und Anschuldigungen gegenüber dem Mandanten. Das wird von einem fairen Kollegen einfach bestritten, und man steigt nicht darauf ein. Der/ie Mandant/in ist unbescholten. Er/ sie ist vollkommen entsetzt über die Anschuldigungen und über den Ton, mit dem über ihn hergefahren wird.

Entsprechende Strafanzeigen werden selbstverständlich durch derartige „Kollegen“ „pflichtgemäß“ auch gestellt, und durch die Staatsanwaltschaft/ den Strafrichter eingestellt/ bzw. es ergeht dann regelmäßig Freispruch.

Und dann kommen die Zivilrichter auch noch, nehmen im streitigen Tatbestand den Vortrag dieser „Straftaten“ auf und subsumieren in ihrem Urteil vollkommen friedlich die ihrer Meinung nach durch den Mandanten angeblich begangenen Straftaten erneut auf.

Da § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Straftatbestand auch ein zivilrechtlicher Tatbestand ist, wird dann mindestens auf das Richterprivileg zurück gegriffen, um sich daraus die Erlaubnis zur hemmungslosen Verleumdung aus welchen Gründen auch immer missliebiger Personen herauszunehmen.

Dazu ergeben sich folgende Kommentare und Anmerkungen

1. Die strafrechtliche Unschuldsvermutung, die nicht nur Verfassungsrang hat, sondern auch durch die europäische Menschenrechtskonvention geschützt ist, verbietet es auch dem Zivilrichter, unter dem Deckmäntelchen richterlicher Tätigkeit einfach so Straftaten zu behaupten, wenn er genau weiß, daß über diese Straftatbestände keine strafrichterlichen Verurteilungen vorliegen.

2. Es bleibt dem Zivilrichter unbelassen, das Verfahren gem. § 149 ZPO auszusetzen und die Angelegenheit der Staatsanwaltschaft zu überlassen, zu Überprüfung der Frage, ob hinreichender Tatverdacht zur Anklageerhebung vorliegt.

3. Wenn derartige Aktionen erfolglos bleiben, verbietet es sich für den Zivilrichter, weiterhin irgendwelche Straftatbestände ins Blaue hinein behaupten. Damit verlässt er selbst den Boden der Rechtsordnung.

3. Solange strafrichterliche Verurteilungen des Beklagten nicht vorliegen, ist es den Richtern verwehrt, irgendwelche – bestrittenen – Straftatbestände in ihren Urteilsgründen einfach so, ohne die erforderlichen Nachweise zu behaupten.

Regelmäßig ist davon auszugehen, daß in derartigen Situationen die Zivilrichter den Boden des Richterprivilegs in Form von vorsätzlicher Diffamierung und Verleumdung der betreffenden zivilrechtlichen Partei eines Rechtsstreits verlassen haben. Die Richter machen sich selbst strafbar.

Gegen die Zivilrichter ist auf Strafanzeige der derartig diffamierten Partei (sowie gegebenenfalls Strafantrag gegen die Richter) Anklage wegen Rechtsbeugung § 336 StGB i.Vb. mit vorsätzlicher Verleumdung u.a. zu erheben.

Daneben ergeben sich weiterhin folgende Ansprüche für die Betroffenen:

- Anspruch auf Urteilsberichtigung

Zu berichtigen sind den Kläger ohne Grund und ohne nach der Rechtsprechung erforderliche Nachweise diffamierenden und schwer beleidigende Darstellung des angeblichen Tatbestands von § 823 Abs. 2 BGB i.Vb. m. § 266 StGB (oder irgend einem anderen Straftatbestand).

- Ansprüche auf Unterlassung-, Staatshaftungs- und Schadensersatz wegen Rufschädigung des Beklagten gegen die Richter persönlich (sofern Vorsatz festgestellt wird) und gegen den Staat.

Derartige Ansprüche sind eigentlich recht unproblematisch gegeben. Leider werden derartige Klagen in Deutschland noch nach dem Prinzip „eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus“ beurteilt und unter irgendwelchen formaljuristischen Vorwänden regelmäßig abgewiesen, um Kläger auf den langen und kostspieligen „Weg durch die Institutionen“ zu schicken. Bekannt ist hier jedenfalls nicht auch nur ein einziges derartiges einen Richter tatsächlich auch in die Haftung nehmendes Urteil!

Das vielzitierte Beamten- bzw. Richterprivileg (§ 839 Abs. 3 Art. 34 GG) dürfte dabei den Richtern nicht helfen, es gilt nämlich bei Vorsatz nicht. Von Vorsatz dürfte dabei ausgegangen werden können, denn den Richtern ist bekannt bzw. müsste bekannt sein, ob strafrichterliche Verurteilungen vorliegen, oder nicht.

Es darf auch vermerkt werden, daß, sollte die Diffamierung durch Senate am Oberlandesgericht, BGH bzw. andere zusammengesetzte richterliche Gremien ausgesprochen worden sein, eine strafbare Verleumdung des Beklagten durch die Richter einmal angenommen, nach der Kommentierung der Verleumdungstatbestände das Beratungsgeheimnis hier die Richter nicht schützen wird.

Denn es ist niemand verpflichtet, derartige, in einem Urteil begangene Verleumdungen / Diffamierungen mit zu unterschreiben (vgl. Kommentierung Fischer, 56. Aufl. Rz. 8 zu § 339 StGB).

Als Ausblick vermerkt werden kann auch, daß es nur noch eine Frage der Zeit sein dürfte, daß die Privilegierung von Richtern und Beamten endgültig gekappt wird. Der ewige Verweis auf die Förderung der Entschlußfreudigkeit der Beamten zieht nicht. Diese Entschlußfreudigkeit kann auch durch entsprechende Konsequenzen (Stichwort Justizbeschleunigungsgesetz) gefördert werden.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 13. Juni 2006 (Rs. C-173/03 - Traghetti del Mediterraneo) z.B. entschieden, dass bestimmte Einschränkungen der Staatshaftung in Italien bei Fehlern der Justiz in der Anwendung von Europarecht unzulässig sind.

Ähnlichkeit mit lebenden Personen rein zufällig.

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Petition 1233 zur Streichung von Paragraph § 1626 a BGB wegen Diskriminierung nichtehelicher Väter und Kinder und nicht verheirateter Familien

Öffentliche Petition vom 02.06.2010 (Es dauert nach Mitteilung des Bundestags etwa 3 Wochen bis der Bundestag entschieden hat, ob die Petition als öffentlich angenommen wird).

Stand: Dienstag, den 08.06.2010, 7:12 am

Vermerk: der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags hat mit Schreiben vom 09.07.2010 bedauerlicher Weise auseiner öffentliche Petition eine nicht öffentliche Petition gemacht.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen …

  • § 1626 a BGB wird ersatzlos gestrichen.
  • .

    (Alternativ:

    Der Deutsche Bundestag möge beschließen, …

    § 1626 a Abs. 1 BGB wird dahingehend geändert, daß er lautet:

    “Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge (wie bei den verheirateten Eltern) gemeinsam zu.”

    § 1626 a Abs. 2 BGB (”Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge”) wird ersatzlos gestrichen.

    In § 1626 a Abs. 1 BGB werden Ziff. 1 (Sorgeerklärungen) und Ziff. 2 (Heiratsklausel) ersatzlos gestrichen.)

    Bitte begründen Sie Ihre Petition!

    Begründung

    Deutschland wurde mit am 03.03.2010 rechtskräftiger Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Beschwerde Zaunegger gegen Deutschland Nr. 22028/04) am 03.12.2009 verurteilt wegen Diskriminierung nicht verheirateter Väter im Vergleich zu den verheirateten Vätern. Ferner wurde eine Verletzung des Rechts auf eine Familie festgestellt.

    Das deutsche Gesetz verstösst darüber hinaus ganz offensichtlich durch Anknüpfung an das Geschlecht der Frau gegen Art. 3 GG (Diskriminierung von Vätern gegenüber den Müttern nur wegen ihres Geschlechts). Dies insbesondere, als der Gesetzgeber zusätzlich sogar die Justitiabilität darüber entzogen hat. Väter können nach geltendem Rechtszustand noch nicht einmal gerichtlich die gemeinsame elterliche Sorge erstreiten. Dies sogar in geradezu skuril ungerechten und unfairen Situationen, wenn nämlich der Vater sich de facto alleine um das Kind kümmert.

    Mit vorliegender Petition werden einfach nur die - längst überfälligen - Konsequenzen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gezogen, die offensichtlich die Bundesregierung nicht bereit ist, zu ziehen, und damit auch letztendlich eigenes Fehlverhalten zuzugeben und zu korrigieren.

    Durch die Streichung von § 1626 a BGB verbleibt es bei dem Regelfall von § 1626 BGB, wonach nämlich die Eltern die gemeinsame Sorge für ihre Kinder haben.

    Darauf, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht, kommt es dabei nicht an.

    § 1626 a BGB ist ein Gesetz, das nicht nur überflüssig ist, sondern entschiedenermaßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstösst, verfassungswidrig ist und auch von den praktischen Auswirkugen her einfach nur als schlicht und ergreifend schädlich einzustufen ist.

    Die Diskriminierung von Männern ist eine Sache. Schlimmer noch ist aber die Tatsache, daß nichtehlichen Kindern durch den bestehenden Gesetzeszustand einfach so mal der Vater und eine mögliche Familie systematisch entzogen wird.

    Die Privilegierung der Mutter ist nicht durch biologische oder ideologische Gründe gerechtfertigt. Insbesondere ist es auch höchst unchristlich, Kindern einfach so per Gesetz den Vater und damit einen wichtigen Elternteil wegzunehmen. Zu qualifizieren ist dies als sogar strafrechtlich relevanter Kindesentzug.

    Das konventionswidrige (und verfassungswidrige) Gesetz ist daher umgehend zu streichen.

    Der Deutsche Gesetzgeber ist (neben sämtlichen anderen offiziellen Organen in
    Deutschland, namentlich genannt und betroffen seien dabei die Jugendämter und die Familienrichter), verpflichtet, das Urteil des EGMR schnellstmöglichst in nationales Recht umzusetzen.

    Dieser Verpflichtung zur Umsetzung von festgestellten Konventionsverstößen ist der deutsche Gesetzgeber bisher - nach Auffassung des Petenten sogar pflichtwidrig - nicht nachgekommen.

    Daraus resultiert die fortgesetzte Massendiskriminierung in Deutschland von einer geschätzten Anzahl von 1,6 Millionen Vätern, sowie von deren nichtehelichen Kindern mit teilweise tragischen, verheerenden und gräßlichen Auswirkungen. Ganz bewußt und vorsätzlich zerschlagen und kaputt gemacht wird mit diesem Gesetz eine der eigentlich kräftigsten und tragenden Säulen des deutschen Mittelstands, nämlich die Gruppe der nicht verheirateten Väter.

    Auch wenn es mehrere gesetzgeberische Lösungsmöglichkeiten geben mag, wie etwa die andiskutierte “Gerichtslösung” (der Vater muß die gemeinsame elterliche Sorge gerichtlich erstreiten) so hatten die Verantwortlichen dazu lange genug Zeit. Die Gerichtslösung ist im übrigen deshalb ungeeignet, weil damit überflüssig die Gerichte belastet werden und Streit in die Familien getragen wird. Die einfachste und beste Lösung ist es darum, daß die Väter nichtehelicher Kinder schlicht den ehelichen gleichgestellt werden, die ja auch nicht erst vor Gericht gehen müsssen, um die gemeinsame elterliche Sorge zu bekommen.

    Daher ist die Diskriminierungsnorm § 1626 a BGB zu streichen. Es verbleibt daher auch bei den nichtehelichen Kindern bei dem gemeinsamen elterlichen Sorgerecht also im Normalfall ab dem Zeitpunkt der Anerkennung der Vaterschaft. Von dem Normalfall abweichende Spezialsituationen können dann ja immer noch hinreichend durch die Gerichte bewertet werden.

    Stichworte:

    Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, Diskriminierung von Männern Art. 3 GG, Zaunegger, Diskriminierung von nichtehelichen Kindern und Vätern, Diskriminierung der Familie, Art. 13 und Art. 8 ERMK.

    Pflicht des deutschen Gesetzgebers (und anderer) zur Umsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs.

    Petent und Autor:

    Rechtsanwalt A. Fischer
    Pf. 100348
    76484 B.- Baden
    Tel. +49 (0) 7221-3939752
    Fax +49 (0) 3212-3939752
    rechtsanwalt@anif.de

    Kopieren und Verbreiten dieser Petition ist ausdrücklich erlaubt und erwünscht. Bitte sprechen Sie auch Ihnen bekannte Bundestagsabgeordnete daraufhin an, die Petition zu unterstützen.

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    Verhörmethode unter Androhung von Folter war unmenschliche Behandlung, meint das EGMR

    Im Skandalfall Gäfgen wurde heute Deutschland eine “unmenschliche Behandlung” bescheinigt.

    Die 17 Richter der von Gäfgen angerufenen Großen Kammer am Europäischen Gericht für Menschenrechte (EGMR) haben heute entschieden, daß die Verhörmethoden, denen Gäfgen ausgesetzt gewesen sei, als verbotene Misshandlung einzustufen sind. Sie stellten aber keine Folter dar.

    Insoweit die Beschwerde rügte, kein faires Gerichtsverfahren erhalten zu haben, wurde sie abgewiesen. Eine Wiederaufnahme seines Strafprozesses in Deutschland ist ausgeschlossen.

    Deutschland wurde nur zur Zahlung der Justizkosten Gäfgens von 1.723,40 Euro verurteilt. Weitere Forderungen wurden nicht zuerkannt.

    Kommentar

    Ein Fall, in dem die Grenzbereiche von Recht und Unrecht angetastet wurden. Wir haben es hier wohl mit einem weisen Kompromiss zu tun.

    Der EGMR stellt einerseits - im Gegensatz zur Vorinstanz - klar, daß die Androhung von Folter unter dem Aspekt von Menschenrechten nicht akzeptierbar ist. Andererseits wurden auch die dem Mörder durch das deutsche Strafrecht gesetzten Grenzen dem Grunde nach nicht in Frage gestellt.

    Beides geht in Ordnung.

    Nicht zu vergessen: wir haben es mit einem ganz üblen Verbrecher zu tun, ja, geradezu einem Monster, der vollkommen skrupellos ein Kind entführt, um sich zu bereichern, es ermordet und dessen Aufenthalt den verzweifelten Eltern und den Behörden immer noch nicht verrät.

    Andererseits ist die Androhung von Folter die allerunterste “Kiste”, die in einem Rechtsstaat nichts zu suchen hat.

    Verständnis hat man für die konkrete Situation der - rechtskräftig zu mäßigen Strafen bereits verurteilten - Polizisten einschließlich des Vize-Polizeipräsidenten, die sich damals wohl sagten, eventuell können wir damit das Kind noch retten. Wer hätte dafür nicht alles getan?

    Es geht aber nun einmal auch nicht an, daß sich der Rechtsstaat mit derartigen Methoden und dem Instrumentarium von Verbrechern wie Folter bzw. deren Androhung auf die gleiche Stufe wie diese selbst stellt. Darum muß festgestellt werden, daß jeder, der derartiges tut, den Boden der Rechtsordnung verläßt.

    Auffällig ist folgendes: wo war eigentlich der Polizeipräsident? Krank gemeldet? Und: der Polizei in Frankfurt ist hoch anzurechnen, insbesondere dem Vizepräsidenten, daß es zu diesem Skandal hatte kommen können. Das bedeutet nämlich, daß nicht versucht worden ist, die Angelegenheit zu vertuschen, z.B. durch Fälschung von Protokollen, die Einschaltung von anonymen “Ermittlern” etc.. Es wäre vermutlich leicht gewesen, unter Vorwand “verdeckter Ermittlungen” die Folterdrohungen nach dem Vorbild von Guantanamo zu vertuschen. Die Tatsache, daß das nicht geschehen ist, ist ein gutes Zeichen von funktionierenden Kontrollen.

    Nicht zu vergessen zwei Argumente gegen Folter bzw. deren Androhung seitens des Staats:

    Der Staat hat das Gewaltmonopol. Wer einmal anfängt mit Folter, einschließlich deren Androhung, wird früher oder später Revancheaktionen aus der Verbrecherwelt erleben. Zu rechnen ist auch mit einem nicht mehr kontrollierbaren und kontrollierten Mißbrauch derartig weitreichender Befugnisse durch korruptere Behörden. Früher oder später werden dann wirklich Unschuldige gefoltert, und leidtragend wird die Zivilbevölkerung sein. Die - verheerende - Botschaft - nicht zuletzt an die Verbrecherwelt - wäre: wir sind ein Verbrecherstaat, so etwas geht ganz in Ordnung, wenn die Folter oder deren Androhung nur vom Staat aus geschieht. Darum, in Zukunft: lassen wir lieber die Finger weg von illegalen Verhörmethoden.

    Bundespräsident Köhler heute zurückgetreten.

    Genaue Gründe des Rücktritts sind noch etwas undurchsichtig. Während normalerweise das Fell von Politikern dicker ist als das von Bären oder Walfischen, wurde hier wohl außerst dünnhäutig auf eine verhältnismäßig harmlose Äusserung eines Sprechers der Regierung zu Afghanistan bzw. eigentlich auf die Piraten gemünzt, reagiert.

    Der Platz auf dem Friedhof

    Die Realität ist manchmal schöner als jede Erzählung. Und wenn sie nicht wahr wäre, müßte man das einfach erfinden. Hier ein Ausschnitt aus einer etwas morbiden Diskussion betreffend ein telefonisches sehr verlockendes Angebot. Die - auch juristisch nicht uninteressante - Diskussion führte ein junger russischer Konzertcellist nach einem Aufenthalt in New York vor kurzem auf einem allgemein bekannten und beliebten Internetportal.

    Svjatoslav wurde ein Platz auf dem Friedhof angeboten für nur 39.99 US-Dollar im Monat. Unter der Bedingung, daß er in den nächsten 30 Jahren am Leben bleibt. Mit inbegriffen im Gesamtpaket war eine private Rundfahrt in der “Nachbarschaft” und als Extra ein wasserdichter Sarg mit einem besonders weichen Kopfkissen.
    S. Sollte ich das Angebot annehmen? …
    B. Was?????
    vor 14 Stunden.S. Yeah… Die haben mich wirklich angerufen, ob du es glaubst oder nicht.
    vor 14 Stunden.D. Nur, wenn das Kissen auch aus Seide ist.
    vor 14 Stunden.V. Ich frage mich, wie lange sie dich da pflegen … 10, 50, 100 Jahre, und dann wird der Platz an jemand anderes verkauft …
    vor 14 Stunden.D. Und warum soll der Sarg wasserdicht sein ? Ertrinken wirst du ja wohl kaum… :0
    vor 14 Stunden.S. ich glaube, das ist damit du nicht ausläufst :)
    vor 14 Stunden.D. Igititiitigit!!!!!!!! S.! ;)
    vor 14 Stunden.L. OMG Ziemlich morbide…
    vor 14 Stunden.V. :D
    vor 14 Stunden.M. Meine Empfehlung: eine tempurpedische Matratze, für Kuschelgefühl bis in alle Ewigkeit.
    vor 13 Stunden.V.
    vor 12 Stunden.V. Den Wert einer bequemen Matratze für den großen Schlaf sollte man niemals unterschätzen.
    vor 11 Stunden. P. Ist wirklich eine gute Investition
    vor 11 Stunden.F. Wie alt ist die Person, die dir das angeboten hat?
    vor 11 Stunden S. Nicht ganz sicher, wie alt… War ja nur am Telefon, sie hatte aber definitiv eine ganze Menge Zähne… Sie hat wirklich ihr Bestes gegeben, um mich zu motivieren; ich wette, daß die so ihren Schnitt macht. Sie hat gesagt, das ist das selbe wie ein Haus zu kaufen, oder ein Stück Land… Und was für eine Motivation, die nächsten 30 Jahre weiter zu leben … Das Geschäft kann sogar noch dagegen versichert werden, wenn ich früher ins Gras beiße, kostet das nur einen Dollar im Monat mehr, sofern keine vorher bestehenden Ausschlußgründe bestehen. Ich habe gefragt, ob sie mir auch garantieren kann, daß immer Blumen an meiner letzten Ruhestätte sein werden. Sie sagte, dafür müßte ich 15 Dollar pro Monat jetzt extra zahlen, und je nach Anzahl der Monate, in denen ich das bezahle, werden sie mir künstliche Rosen besorgen. Ich habe gesagt, ich möchte gerne ein Pyramide als Grabstein. Sie versprach, mir einen Kostenvoranschlag zuzuschicken …
    vor 9 Stunden. F. Sie muß wirklich länger leben als du, damit es sich lohnt. Und stelle einen jungen und im Voraus bezahlten Anwalt ein, der sie später verklagen soll, wenn sie ihre Verpflichtungen nicht erfüllt. Vergiss die Checkliste nicht, er soll überprüfen, ob der Sarg wirklich wasserdicht ist.
    S. HaHaHa Gute Idee :-)
    F. Du könntest ihr dann natürlich auch als Spukgespenst erscheinen!
    P: Spukgespenst ist wirklich nicht der richtige Ausdruck, F.
    D.: Er meint wohl, daß S. der Verkäuferin, wenn sie den Vertrag nicht richtig erfüllt, als so eine Art Geist oder Zombie erscheinen kann.
    F. richtig, D. - Ach ja, und wir hätten da noch eine Frage zu klären: es kommt ja immer auf den Platz an, an dem man liegt. Ein Parkplatz irgendwo in L.A. wäre wohl nicht so besonders ansprechend. Besonders hübsch würde sich sicher die Pyramide sicher auf dem roten Platz in Moskau oder am Place de la Concorde? Vieleicht noch mit einer lebensgroßen vergoldeten Statue eines Cellisten darauf?

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    Landgericht Karlsruhe verurteilt heute ehemaligen SPD-Bundestagsabgeordneten Tauss

    zu Bewährungsstrafe (15 Monate) wegen Besitzes von Kinderpornographie.

    Kommentar

    Na, das ging ja geradezu blitzartig. Wem sollen wir nun Glauben schenken. Dem Landgericht Karlsruhe und der karlsruher Staatsanwaltschaft, die uns gerade mit der Flowtex-Affaire einen ganz üblen, riesigen Justizskandal - vollkommen unbeschadet und ohne irgendwelche Änderungen - weder personell noch in der Struktur - geliefert hat, oder einem angesehenen deutschen Spitzenpolitiker? Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Man wird sehen.

    Ist der ehemalige deutsche Bundestagsabgeordnete Tauss selbst ein Täter oder diffamierter Aufklärer von Straftaten? Berechtigtes Strafinteresse des Staates oder Verdeckung und Schutz der wahren Täter oder Diffamierung aus politischen Gründen? Was geht hier wirklich vor. Wird hier ein unliebsamer deutscher Politiker von der falschen Partei vor allen Augen einfach so fertig gemacht, oder werden die Interessen von armen geschändeten Kindern geschützt?

    Nur zu gerne würden wir der offiziellen Version Glauben schenken und in das allgemeine Schmähen gegen die Kinderschänder fröhlich mit einstimmen. Das Vertrauen darin, daß dabei alles mit rechten Dingen zugeht, hat der deutsche Staat allerdings jedenfalls hier schon längst verspielt. Schlimm, wirklich schlimm, dies sagen zu müssen.

    http://strafprozess.blogspot.com/2010/05/jorg-tauss-triit-aus-der-piratenpartei.html

    http://strafprozess.blogspot.com/2010/05/begrundung-des-urteils-gegen-tauss.html

    copyright 2010 A. Fischer, Rechtsanwalt

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    Präsentation des Grundrechte-Reports 2010 in Karlsruhe

    ANIF. Heute wurde durch die Humanistische Union in Karlsruhe der neu erschienene Grundrechte-Report 2010 präsentiert.

    Der Grundrechte-Report versteht sich als “alternativer Verfassungsschutz-Bericht.”, und “wenn es ihn nicht schon gäbe, müßte man ihn erfinden. Ein muß für jeden Verfassungsrechtler. Erfreulich, daß auch in Deutschland eine Gruppe entschlossener Personen es wagt, auch einmal die Finger in die eigenen Wunden zu legen und nicht immer nur mit dem Zeigefinger auf China, Irak, Iran oder sonstwohin zu weisen.

    Einige wichtige Beispiele wurden durch den persönlich anwesenden Bundesinnenminister a.D. Gerhart Baum genannt. Das sind die Übermittlung von persönlichen Bankdaten an die USA über SWIFT und die Vorratsdatenspeicherung. So wie früher der Umweltschutz eine Bewegung auslöste, forderten die Zeiten heute eine Demokratiebewegung. Es muss das Volk sei, das den Staat kontrolliert, und nicht anders herum.

    Sehr eindrucksvoll und schmerzhaft die Schilderung durch die Schwester der - aus Angst vor Verfolgung der Veranstaltung ferngebliebenen eigentlichen Mutter, ”Borelliose-Falles”, Seite 101 zu dem Aufsatz von Ulrich Engelfried “Eine Mischung aus medizinischer Wichtigtuerei, Sturheit und Hexenjagd.” Staatliche Kindeswohlgefährdung.

    Die Themen der rund 50 kleinen Aufsätzchen zu aktuellen Menschenrechtsthemen in Deutschland sind nach Grundrechten gegliedert.

    Zu nennen sind Schlagwortartig: das Bleiberecht für Opfer rassistischer Gewalt, ELENA- das häßliche Einkommensdatenmonster, die Internet-Datenzugangssperre, SWIFT, Vermummter Rechtsstaat, polizeiliche Videoüberwachung, Selbstbestimmung am Lebensende, Bomben, Feuertod im Polizeigewahrsam, Residenzpflicht und Wohnsitzauflagen, Stählerner Teleskopschlagstock der Polizei, Ungleichheit durch gegliedertes Schulsystem, Neutralität in Glaubensfragen, Islamfeindlichkeit und Diskriminierung von Muslimen, Arbeitslose und Glauben, Clowns in Versammlungen, die große Kronzeugenregelung, Studiengebühren, Rechtsschutz für Arme, Umgehung des Richtervorbehalts, uvM.

    Insgesamt wäre wünschenswert, vieleicht in einem gesonderten Teil, die etwas systematischere Aufarbeitung der Berichte über die Ursachen der Menschenrechtsprobleme und darüber, wie sie vieleicht vermieden werden können (de lege ferenda - über das erforderliche neue Gesetz).

    Insgesamt sehr erfreulich. Gesamtbewertung (Skala von 1 bis 10) 8 Punkte.

    Das Taschenbuch ist 280 Seiten stark und ist erschienen 2010 im Fischer Taschenbuch-Verlag, ISBN 978-3-596-18678-5. Es kostet Euro 9,95.

    Bericht von:

    A. Fischer, Rechtsanwalt & Certified Public Accountant
    rechtsanwalt@anif.de
    Tel. +49 (0) 7221-3939752
    Fax +49 (0) 3212-3939752

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    Das müßten Sie doch aber doch wirklich wissen, Herr Rechtsanwalt!

    Kommentar:

    Diesen Satz hört man meistens von ziemlich unqualifizierten Mitmenschen. Mit derartigen Anzüglichkeiten möchten diese gerne ihr eigenes, häufig vollkommen mangelhaftes bzw. regelrecht falsches, bischen Wissen über andere erheben.

    Was ich wissen muß und was nicht, und was ich weiss und was nicht, entscheide allenfalls ich, aber nicht Sie, Herr/Frau Blödmann/-frau.

    Häufig stellt sich dann auch beim Nachhaken heraus, daß derjenige, der einem hier sowohl Unwissen unterstellt als auch ungeprüft von eigenem Besserwissen ausgeht, in der Tat selbst ein dummer Besserwisser ist, der von der Materie nicht wirklich eine Ahnung hat.

    Die, die wirklich mehr wissen, sollten mit ihrer Weisheit behutsam und sachte umgehen. Die meisten der wirklich Wissenden tun das auch von alleine, aus Lebensweisheit.

    Scio ut nescio - ich weiß, daß ich nichts weiß. Im Verhältnis zu dem, was wir alles nicht wissen, ist das bischen Wissen, auf dem wir alle so stolz im Kreise herumreiten, verschwindend gering. Und zwar für den herausragendsten Professor in Deutschland ebenso wie für den lahmen Bettler in Indien. Je mehr wir lernen und wissen, umso mehr finden wir heraus, wie vergänglich und belanglos unser Wissen eigentlich ist.

    Statistisch gesehen, wissen die Wissenden vieleicht 98 Prozent alles wissenswerten Wissens nicht, und die Unwissenden/ Dummen 99 Prozent.

    Und eines bescheinigt sich jemand, der diesen Satz verwendet, selbst:

    Er/sie hat keine Ahnung davon, wie er/sie mit seinen Mitmenschen umgehen sollte. Und das müßte er/ sie doch eigentlich wirklich wissen.

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    Entführter kurdischer Journalist im Irak ermordet

    Zensur im Irak. Nicht so wichtig, für die deutsche Presse? Gut, daß es das Internet gibt.

    Einzelheiten vgl. Link.

    http://www.nytimes.com/2010/05/07/world/middleeast/07erbil.html?scp=1&sq=killing%20kurdish%20journalist&st=cse

    Der Familienkronleuchter

    Unsere erste Vorlesung in der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO), um das Jahr 1980, begann der Professor aus Freiburg (war es Professor Wolf?) ewa so:

    Wenn jemand ankommt, mit zwei Zeugen, und behauptet, der Familien-Kronleuchter, den Sie geerbt haben und der seit 30 Jahren in Ihrem Wohnzimmer hängt, gehört ihm, und ihn heraus verlangt, was machen Sie dann?

    (Diskussion)

    Alles falsch: Sie hängen den Kronleuchter auf der Stelle ab, geben ihn dieser Person, und lassen sich eine Quittung für den Erhalt des Kronleuchters geben.

    Kommentar

    Interessant, was einem so alles in Erinnerung bleibt. Auch wenn der Professor hier wohl nur eine harmlose Pointe machen wollte: seit mehr als 20 Jahren Praxis im deutschen Zivilprozessrecht und nach vielen Schlachten, wo es um die nackte Existenz der Mandanten ging, muß man sagen, ist dem eigentlich als Gesamtbewertung unseres derzeitigen Rechtssystems nicht viel hinzuzufügen.

    Autor: A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
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    Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

    2010may05kundigung.pdf

    Als Anwalt denkt man, man hat irgendwann alles erlebt und alles gesehen. Aber es gibt doch jedesmal wieder etwas neues.

    Folgendes handschriftliches Schreiben seines Arbeitgebers brachte ein Mandant gestern an:

    (sauber viereckig abgerissener Zettel, 5 x 5 cm Größe)

    Das Arbeitsverhältn
    ist zum 31 3.
    beendet.-

    Lohnabrech. noch
    zu quitieren.

    9.7.
    kl.

    Kommentar: Papierverschwendung ist dem Arbeitgeber sicher nicht vorzuwerfen. Ebenso wenig wie die Verschwendung von Worten. Zur Nachahmung dennoch nur sehr bedingt zu empfehlen.

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    Google-Internetzensur: Deutschland wurde Vize-Weltmeister mit 189 Löschungsanfragen nach Brasilien

    Zum Thema Internetzensur:

    http://www.google.com/governmentrequests/

    Hurrah, Deutschland belegte weltweit den ansehlichen zweiten Rang nach Brasilien mit 291 Anfragen beim Kampf darum, welche Regierung in der zweiten Jahreshälfte 2009 die meisten Anfragen zur Löschung von Inhalten im Internet bei Google gestellt hatte.

    Ein schönes Fußballwelltmeisterschafts-Endspiel also haben wir da, im übertragenen Sinne.

    Wir gratulieren doch ganz herzlich zu dieser ehrenvollen Silbermedallie. Schön, zu wissen, daß es noch Regierungen gibt, die sich mit sinnvollen Dingen beschäftigen.

    Wen hätten wir da sonst noch: - Mit 123 Anfragen die USA schon in der Vorrunde ausgeschieden. Schlaffis. Die haben ja auch nur etwa 10 mal so viel Einwohnern wie wir. Italien macht sich auch noch ganz gut mit 57, also etwa ein Drittel. Frankreich und England unter 10. Türkei unter 10, ja, die müssen zum Thema Zensur noch viel lernen. Russland unter 10, wer hätte das gedacht. Und China nur mit einem Fragezeichen. Gut so, die hätten Deutschland vermutlich noch von dem zweiten Platz verdrängen können.

    Wenn man das Knöpfchen auf “Data-Requests”, also Abfragung von Daten, stellt, dann sieht es allerdings schlechter aus. Deutschland kommt mit 458 Abfragen nur noch auf einen blamablen siebten Platz. Woran liegts? Wir haben das vermutlich nicht nötig. Haben wir vielleicht unsere “Abfragen” ein eigenes, gut geschmiertes, mit Steuergeldern bezahltes System? Sei dem, wie es will. Mit 3663 Abfragen bleibt Brasilien damit jedenfalls unangefochtener Zensor-Weltmeister. Die USA kamen mit 3580 Abfragen hier aber ganz, ganz nah an den Titel.

    Interessieren würde ja nun doch, welche Gründe es gab für diese Löschungen. Aber da, wir wissen es alle, werden wir wohl nie eine Antwort bekommen: Datenschutz, Datenschutz, Datenschutz steht ganz groß geschrieben bei den Regierungen.

    Mindestens dann, wenn es zum Schutz des Datenschutzes gegenüber der eigenen Bevölkerung dient!

    Typologie von Strafverteidigern

    Mit auch gewisser Selbstironie seien hier verschiedene psychologische Grundmuster von Strafverteidigern aufgewiesen. Zur Bildung der Typologie wird natürlich im Einzelfall der Pointe willen maßlos übertrieben. Ein bischen von allem ist vermutlich in jedem guten Strafverteidiger zu finden.
     
    1.Typ Schoßhündchen
     
    Hat die Haare blond, - getönt. Leichter Hauch von Eau de Paris Hilton, “beflügelt von Phantasie und Pheromonen.” Bewegt sich mit kleinen, niedlichen Hüpfschrittchen vorwärts. Affektierte, fuchtelnde Gestikuliererei mit den Händen. Gleich hebt er ab. Hat eine ganz hohe, etwas schrille Stimme, die in Augenblicken höchster Begeisterung vor Erregung umkippt. Ist manchmal bei den verantwortlichen Richtern und Staatsanwälten auf dem Schoß sitzend anzutreffen. Kennt deren Sprechzeiten und Essgewohnheiten auswendig. Ist immer telefonisch zu erreichen. Ruft gerne und lange und häufig über Mobiltelefon an. Alle. Hat die Rufunterdrückung auf seinem Mobiltelefon aktiviert. Kennt alle, liebt alle. Alle haben ihn liep. Piep, piep, piep. Lispelt, kein Sprachfehler, sondern er möchte gerne etwas vornehmer klingen, so in Richtung Promi-Anwalt. Aber irgendwie hört man den Vater, einen angesehenen Metzgermeister aus Unter-Klein-Udelshausen, doch immer noch in der Sprache durch. Beim Gehen, wenn man ihm hinterher sieht, glänzt eine meterlange Schleimspur in der Sonne der strafrechtlichen Verteidigung. Er ist der Liebling der Justiz. Wären doch nur alle Rechtsanwälte so. Das Wort “nein” gehört nicht zu seinem Wortschatz. Beendet alle Strafverfahren immer mit einem Kompromiss. Hat das Examen mit Ach und Krach bestanden, tut aber so, als sei er der beste Rechtsanwalt der Welt. Das ist er vielleicht auch. Notfalls wird der Richter oder der Staatsanwalt bestochen, pardon, es werden Auflagen an gemeinnützige Einrichtungen versprochen und auch gezahlt. Er liebt es, mit seinen Erfolgen und seinen guten Beziehungen zu prahlen. Ist selbstverständlich verheiratet, seine Ehefrau ist Juristin, und hat die Haare blond - getönt, … :I (da capo)
     
    2.Typ Mafioso
     
    Schnieke Sonnenbrille - getönt. Glatt gekämmt mit Pomade im Haar. Ist auch im heißesten Sommer immer in Schlips und Anzug anzutreffen. Hat es immer eilig und muß zu wichtigeren Terminen. Immer professionelles Auftreten. Redet niemals. Ganz besonders nicht mit der Mandantschaft. Ebenso wenig mit den Kollegen. Da wird von dem Recht zur Aussageverweigerung extensiv Gebrauch gemacht. Soll angeblich Beziehungen haben zu dem Staatssekretär persönlich. Ja, der Fall, in dem der Richter damals erfolgreich abgelehnt wurde wegen Befangenheit, genau, das war der. Ist niemals telefonisch zu erreichen. Schreibt ganz wenig. Hat einen Wohnsitz im Ausland. Verwendet das Mobiltelefon eines Mandanten, - Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung,- das über den auch abgerechnet wird. Ist als durchtrieben und korrupt bekannt. Mandantschaft stirbt häufig eines unnatürlichen, ungeklärten Todes. Zahlt Kautionen in bis zu sechsstelliger Größenordnung aus dem Portemonnaie oder dem Kofferraum seines Jaguars. Ohne mit der Wimper zu zucken. Verliert manchmal mitten im Prozess sein Erinnerungsvermögen. Hat Hausverbot im örtlichen Lokal, weil der Wirt ihm im Suff Haus und Hof überschreiben ließ. Und er am nächsten Morgen Möbelpacker schickte, um das Klavier und die Ehefrau des Wirts abzuholen. Klavier kann er zwar nicht spielen. Aber er “gießt” es manchmal, wie er das nennt. Mit der Ehefrau soll er seitdem zusammen leben. In unanständiger Lebensgemeinschaft, wie wir Juristen sowas gerne nennen.

    3.Typ Menschenrechtsanwalt
     
    Ungekämmt und schlecht entlöhnt. Ein Verteidiger, der Gerichte, Staatsanwälte und sämtliches, was damit zu tun hat, gründlich hasst. Schreit gerne und lange, wie alle, denen man nicht zuhört. Läßt andere nicht zu Wort kommen und monologisiert abwegiges Zeug, stundenlang, pausenlos. Medizinisches Wunder, wann und wie atmet der eigentlich, Kiemenatmung? Hat allenfalls ein befriedigendes oder vollbefriedigendes Examen, oder schlechter. Vertritt Menschenrechtsfälle aus Überzeugung und wird dafür nicht bezahlt. Hat sehr hohe moralische Ansprüche an sich selbst und erst recht an andere. Er erwartet von den Gerichten Gerechtigkeit. Dazu gehört schon ein ganzes gehöriges Stück Blödheit. Und er wird darum auch von den Gerichten gründlich gehasst. Vor kurzem hat der es doch glatt gewagt, sich bei einem Staatsanwalt auf den Schoß zu setzen. In derselben Pose, wie man es bei Antwaltstyp Nr. 1 auch immer sieht. - Die Strafanzeige wegen sexueller Nötigung läuft noch. Da könnte ja jeder kommen. Das bisschen Gemauschel, das die Richter, der Staatsanwalt oder der Polizist mit den Ermittlungsergebnissen gemacht haben, wird dann aber auch nicht ignoriert, sondern gnadenlos dokumentiert und der Justiz unter die Nase gerieben. Natürlich scheitert er mit seinen Attacken und ist deshalb – zu Recht – noch wütender. Und die Richter und die Staatsanwälte sind wütend, daß es den überhaupt noch gibt. “Früher hätte man solche einfach …” … Ja, heute werden Solche manchmal auch nur einfach … , aber das nicht mehr ganz so einfach geworden. Wegen der Menschenrechtsanwälte. Wenn ich so drüber nachdenke, früher hatte man die auch nicht so einfach nur ver…, selbst im Dritten Reich gab es da bei Anwälten doch schon viel wirksamere und subtilere Methoden, einen so richtig fertig zu machen. Das dauert halt nur etwas. Wozu brauchen wir noch die Pflicht für Rechtsanwälte, sich Judenanwalt zu nennen, wenn es POLAS gibt? Wir klagen einfach an wegen einer von uns selbst erfundenen Straftat, wunderbar eignen sich Verleumdung und Beleidigung, die wir akribisch in seinen Schriftsätzen gefunden haben, fordern ein Sachverständigengutachten ein und bis zum Abschluß ist der Strafverteidiger tot. Er bekommt lebenslang nicht einen einzigen wichtigen Auftrag mehr. Das sieht niemand und hat dieselbe Wirkung wie in guten alten Zeiten. Und die Richter und Staatsanwälte müssen inzwischen mal wieder Akten verstecken. Der Verteidiger wird heutzutage dann nicht mehr einfach …, aber ausgewechselt, gegen einen “Schoßhündchen-Anwalt”. Wenn man den Mandant von solchen Verteidigern einfach ohne Anwalt in “U-Haft” einsperrt und lange genug da sitzen läßt, macht der das schon mit. Man sagt ihm, er wird erst wieder freigelassen, wenn er gesteht. Und in dem Geständnis steht dann wie von Zauberhand auf einmal, daß der Mandant über sein Recht zur Aussageverweigerung und das Recht auf einen Anwalt belehrt worden war. Das wird dann immer vom Mandant selbst unterschrieben. Und das Schoßhündchen war schließlich auch dabei. Was sollte der Mandant da auch noch anderes tun? Um nicht weiter eingesperrt zu werden, hätte der sich auch, notariell beurkundet, verpflichtet, seine eigene Großmutter an die Justizbehörden zu verkaufen und in gefesseltem und geknebelten Zustand zu übereignen. Und erst recht den Strafverteidiger. So kommt man zu einer ganz neuen Bedeutung des Wortes “Parteiverrat.” Das wissen wir doch alle aus den guten alten amerikanischen Western. Es gibt immer die Guten und die Bösen. Und die Guten sind wir. Per Definition. Er hat Hausverbot in verschiedenen örtlichen Lokalen, weil er sich manchmal betrinkt und dann über die Stränge schlägt. Und dem Wirt hat er auch Haus und Hof schon längst überschrieben.

    4.Der Star – und Promianwalt
     
    Hat die Haare schön, - geföhnt. Künstliches, etwas dunkleres Haarteil, verrutscht manchmal. Der Gesichtsbräuner hat weiße Ränder an den Schläfen hinterlassen. Er ist promoviert und Professor h.c. an einer bedeutenden in- oder gerne auch ausländischen Universität. War früher selbst mal Richter. Das “h.c.” lassen die Mandanten gerne weg, wenn Sie über ihn sprechen. Trägt einen Namen aus dem deutschen Hochadel, erworben, steuerlich absetzbar, durch Adoption. Ähnliches gilt auch für seine Promotion und Habilitation, sofern überhaupt vorhanden. Redet ganz langsam und mit wichtigen Pausen und Betonungen. Lispelt etwas, Sprachfehler. Hat die Sekretärin auch schon mal vernascht, der er manchmal bei ihm auf dem Schoß sitzend diktiert. Und auch die hübsche kleine Jura-Studentin mit dem blonden Pferdeschwanz - echt bl .. ond - aus dem vierten Semester auf dem Auslandsseminar mußte dran glauben. .. - Wat ne Eeehre. Inzwischen hat sie ihren Doktor doch lieber selber gemacht. War vieleicht doch nicht ganz so blond. Besitzt eine goldene Extraanfertigung eines Mobiltelefons, dessen Tragetäschchen von Karl Lagerfeld persönlich gehäkelt wurde. Mit eingestickten Diamanten, - Widmung beginnt mit: “meinem lieben ….” Auf dem Mobiltelefon kann Herr Promi-Anwalt nur von seinem Sekretariat aus erreicht werden kann. Sinnvolle Veröffentlichungen sind selten von ihm zu finden. Hat schon ein paar spektakuläre Fälle für Politiker, Schauspieler und erfolgreiche Musiker verloren. Vor dem großen Auftritt ein Haufen rennender Referendare, die mit wichtigem Gesicht belanglose Akten oder die Aktentasche des Herrn Promi-Anwalts hin- und hertragen. Ein paar Pressevertreter. Dann schwebt der Duft eines eleganten, schweren und teuren Herrenparfüms (ähnliches gilt natürlich auch für Damen) herüber, auch gegen den Wind. Bekommt man nicht mehr aus der Nase. Kennt den Fall und die Fakten oder kennt jemand, der ihn kennt. Hat immer eine ganz außergewöhnliche Lösung auf Lager, für den außergewöhnlichen Mandanten. Macht keinen Finger krumm, wenn der Vorschuss von 10.000,00 Euro noch nicht vollständig gezahlt ist. Manche sagen, er könne nicht lesen, aber er sitzt ja manchmal mit seinen Akten am Promistrand von St. Tropez oder in Florida. Inmitten von zwei Badenixen mit oben ohne und unten Nix. Soll seiner Frau bei der Scheidung eine Abfindung in Millionenhöhe gezahlt haben. Im örtlichen Lokal hängt eine goldene Plakette, die ihn als Stifter eines Klaviers ausweist mit einer Aufschrift, die mit “meinem lieben” anfängt. Das Klavier ist beim Kollegen siehe oben zu finden.

    5.Der Wissenschaftler bzw. Politiker

    Unentwegt. Unversöhnt. Er hat den ganzen Fall durchschaut. Er durchschaut die Justiz. Er hat durchschaut, daß der Mandant zwar unschuldig ist, aber dennoch keine Chance hat. Das weiß aber niemand, ganz besonders nicht der Mandant. Dem hat er das zwar gesagt, der hat aber nicht richtig zugehört. Dabei hatte er so ganz nebenbei bemerkt, daß der Mandant politisch aus einer Ecke kommt, die völlig undiskutabel ist. Eigentlich sollte er das Mandant schon deshalb niederlegen. Er ärgert sich über sich selbst und noch mehr über den Mandanten, der sich geweigert hat, den Richter oder den Staatsanwalt zu bestechen, pardon, Auflagen an gemeinnützige Einrichtungen zu versprechen und auch zu bezahlen. Er überlegt, den Fall an einen “Schoßhündchen - Anwalt” abzugeben. Hat selbst ein Einser-Examen, und ist damit so eine Art Erlkönig unter den Juristen, die kann man an den Fingern abzählen. Das weiß aber niemand, er würde das niemals zugeben. Und über das zweite Staatsexamen möchte er auch lieber keine Aussagen machen. Er möchte am liebsten das ganze Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung wegen grundlegender verfassungsrechtlicher Bedenken neu schreiben. Möchte gerne einen großen Teil der deutschen Justiz und Politik vor dem Strafrichter sehen. Fragt sich nur noch, welcher Strafrichter, - schließlich sind wir alle eine einfach nur eine so freundliche, glückliche Familie. Er war früher einmal Professor an einer amerikanischen Eliteuniversität. Hat sich noch nie um universitäre Stellen beworben. Wurde aber schon von mehreren Universitäten gebeten, zu unterrichten. Hat mehreren Verfassungsrichtern Hausverbot erteilt. Mehrere Veröffentlichungen. Vertritt häufig ungewinnbare Fälle. Besitzt kein Mobiltelefon, weil es Energie verbraucht. Weigert sich beharrlich, Kautionen für seine Mandantschaft aus eigener Tasche zu bezahlen, und die Polizei ist da ganz erstaunt, der Kollege da oben tut das doch auch immer. Schreibt sehr lange und reichlich mit Zitaten bestückte Schriftsätze. Reicht vergeblich Petitionen ein. Die scheitern, aber der Gesetzgeber klaut die Ideen und zehn Jahre später werden die Ideen Gesetze. Gibt niemals auf. War noch nie in einem örtlichen Lokal. Hat aber letztes Weihnachten seine Studenten aus einem Lehrauftrag zu sich nach Hause eingeladen und unter dem Weihnachtsbaum beim Christstollen einige wichtige Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte besprochen. Seit dem Jahre 2004 hat er das Bundesverfassungsgericht von der Liste der zu besprechenden Entscheidungen gestrichen. Seine geschiedene Frau ist Schlagersängerin und soll es mit einer Neuauflage des Lieds “Heirat doch dein Büro” bis in die Hitparaden geschafft haben. Bei der letzten Auseinandersetzung hatte Sie einen selbst gemachten Christstollen nach ihm geworfen. :-)

    Autor: A. Fischer, Rechtsanwalt & CPA (USA)
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    “Ossi (-)” -geht doch ganz in Ordnung, findet das Arbeitsgericht Stuttgart

    Das Arbeitsgericht Stuttgart urteilte, daß der Vermerk des Arbeitgebers auf den Bewerbungsunterlagen “Ossi (-)” zwar als diskriminierend verstanden werden könne, aber nicht unter die gesetzlich verbotene Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft falle. -

    Die Gemeinsamkeit ethnischer Herkunft könne sich in Tradition, Sprache, Religion, Kleidung oder in gleichartiger Ernährung ausdrücken. Doch außer der Zuordnung zum ehemaligen DDR-Territorium fehle es bei den “Ossis” an diesen Merkmalen, zumal die DDR nur wenig mehr als eine Generation, nämlich 40 Jahre lang, eine von der Bundesrepublik unterschiedliche Entwicklung genommen habe.

    Die Klägerin hatte sich im Juli 2009 bei der Beklagten erfolglos auf ein Stellenangebot beworben.

    Auf dem zurückgesendeten Lebenslauf befand sich unter anderem der handschriftliche Vermerk “OSSI (-)“.

    (= Kennzeichnung der Bewerberin als Ostdeutsche und Negativvermerk).

    Die Beklagte eine schwäbische Fensterbaugesellschaft, welche nach eigener Darstellung mehrere Mitarbeiter aus Ostdeutschland beschäftigt, hatte vorgebracht, die Stellenabsage sei nicht wegen der Herkunft der Klägerin erfolgt. Die Verteidigung gelang dem Arbeitgeber.

    Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

    Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts kann die Klägerin binnen eines Monats nach seiner Zustellung Berufung beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg einlegen (Az.: 17 Ca 8907/09).

    Hier ein Link auf die Fundstelle beim Arbeitsgericht Stuttgart selbst:

    http://www.arbg-stuttgart.de/servlet/PB/menu/1253000/index.html?ROOT=1178125

    Kommentar

    In Zukunft: alle “Ossis” bitte da hinten in die Schlange stellen mit den Bananen, bitte sehr.

    Anti-Rassismus-Richtlinie, Anti-Diskriminierungsgesetze, - von wegen, Hö, hö, hö. Wir machen “Im Namen des Deutschen Volks” Unterschiede, jetzt erst recht!

    Auch hier sind wir eigentlich zunächst einmal, nur noch sprachlos. Absolut fassungs- und sprachlos. Es ist eigentlich nur unfaßbar, daß sogar Richter mit so etwas in Deutschland immer noch ohne Konsequenzen weg kommen. Die Zeichen der Zeit verlangen eigentlich, daß gerade von den deutschen Gerichten klare Signale gesetzt werden, daß die Zeiten der Diskriminierung jegliche Art in Deutschland für ein- und allemal vorbei sind.

    Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist erst 2006 in Kraft getreten. Wie in Deutschland leider inzwischen die Regel, nicht als Ausdruck der Überzeugung des Gesetzgebers oder des Bundesverfassungsgerichts von der Gleichberechtigung aller Menschen (Art. 3 GG, Art. 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte), sondern “pflichtgemäß” und widerwillig in Umsetzung von Europäischen Richtlinien, um weitergehende Konsequenzen von oben her zu vermeiden. Deutsche Richter tragen nun mit sochen Entscheidungen das Ihre dazu bei, die Diskriminierung in Deutschland mit allen Mitteln fortzusetzen.

    § 1 AGG lautet: „Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“.

    Bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot sieht das Gesetz in § 15 Abs. 1 und 2 Schadensersatz- und/oder Entschädigungsansprüche vor.

    Es ist eine abgegriffene und profane Binsenweisheit, daß genau genommen Begriffe wie Rasse und ethnische Herkunft für eine Abgrenzung nicht geeignet sind und sich für eine genaue juristische Erfassung nicht eignen. So hat z.B. das DIMR - unserer Ansicht nach zu Unrecht - gefordert, den Begriff der Rasse aus dem Grundgesetz zu streichen. Die Begründung, daß der Begriff Rasse selbst wieder eine rassistische Grundhaltung ausdrückt, stimmt zwar im Prinzip. Aber, um Gleichheit wirksam herstellen zu können, muß zunächst einmal die Ungleichbehandlung erfaßbar sein. Und dazu gehört auch und ganz wesentlich der Rassismus. Unserer Auffassung nach muß aber diese Unterscheidung leider nachvollzogen werden, und zwar solange es auch nur noch einen einzigen Rassisten in Deutschland gibt.

    Hier die Fundstelle:

    http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/de/newsletter/newsletter-april-2010.html#c4571

    Es darf diesbezüglich auch verwiesen auf unseren früheren Aufsatz im Archiv Februar 2010 (Aufsatz vom 11.02.2010 - Nachdenken über Demokratie oder besser Demokratur und das Internet )

    http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/02/

    Die Schlußfolgerung des Amtsgerichts Stuttgart aber, deshalb nun deswegen derartige Klagen abzuweisen, ist vollkommen abwegig. Mit dieser Argumentation kann man nämlich alle Klagen, die auf rassistische oder ethnische Diskriminierung gestützt werden, abweisen.

    Es kommt somit überhaupt nicht auf die “echte” Wahrheit an, sondern auf das, was die Menschen daraus machen. Um es prägnant auszudrücken: wenn Adolf Hitler rassistische Unterscheidungen macht, und deshalb Juden vergast, dann ist das ganz klassische Diskriminerung. Es ist dabei vollkommen unerheblich, ob es soch eine Rasse (- oder ethnische Abgrenzung) in Wirklichkeit gar nicht gibt. Es ist vielmehr anzuknüpfen an den Tatbestand der vorgenommenen Diskriminierung.

    Hier wurden - unbestritten - Unterschiede gemacht vom Arbeitgeber im Rahmen eines Bewerbungsvorgangs zwischen “Ossis” und “Wessis”. Unbestritten besteht auch die Vermutung, daß diese Unterscheidung auch im Ergebnis zur Ablehnung der Stellenbewerberin geführt hatte.

    Die vom Gericht eigentlich vorzunehmende Schlußfolgerung hätte darum zweifelsohne eigentlich sein müssen:

    Auch wenn es soch eine Unterscheidung zwischen “Ossis” und “Wessis” unseren Feststellungen nach objektiv nicht gibt, so hat der Arbeitgeber die Unterscheidung dennoch vorgenommen.

    Zumindest besteht eine erhebliche Vermutung dafür, daß die ablehnende Entscheidung zumindest mit auf dieses Entscheidungskriterium gestützt worden war, die mit dem pauschalen Bestreiten nicht widerlegt werden konnte.

    Sachliche Gründe, diese Diskriminierung im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs zu machen, sind nicht ersichtlich. Bei der in Frage stehenden Arbeitsstelle kam es nicht darauf an, ob der Bewerber aus dem Osten oder aus dem Westen kommt.

    Die Ablehnung ist somit darauf gestützt, die Diskriminierung war ursächlich für die Nichteinstellung, dafür spricht eine Vermutung. Darum sind die Rechtsfolgen der Anti-Diskriminierungsrichtlinie auf den vorliegenden Fall - zumindest analog in verfassungskonformer Auslegung des AGG im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes von Art. 3 Grundgesetz und der europäischen Menschenrechtskonvention, gerade erst recht anzuwenden.

    Auf zwei Argumente ist noch einzugehen: der Arbeitgeber hatte besonders betont, daß es sich um ein Mißverständnis zwischen der Sekretärin und dem zuständigen Personalsachbearbeiter gehandelt habe. Letzterer habe noch nicht einmal gewußt, daß der Begriff “Ossi” auf den Bewerbungsakten stand. Leider ist solch ein Einwand unerheblich, abzustellen ist auf das Ergebnis der Diskriminierung. Zu berücksichtigen ist ferner, daß diese Art von Diskriminierung nicht vergleichbar ist mit einer Diskriminerung z.B. wegen der Hautfarbe. Das hätte das Gericht aber nur im Rahmen der Rechtsfolgen berücksichtigen dürfen. Nicht bei der Beurteilung, ob überhaupt ein sachlich nicht gerechtfertigter Unterschied bei den Bewerbern gemacht worden ist.


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    ÜBER SINN UND UNSINN DER DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE

    1. IST-ZUSTAND DER REAKTION AUF DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDEN („SCHEMA X“)

    „Formlos, fristlos, fruchtlos.“ Das ist alles, was der deutsche Jurist bis hin zum Einserexamen zum Thema Dienstaufsichtsbeschwerde für die Staatsexamina wissen muß. Und wehe, wenn einer da noch einen Zentimeter weiter denkt!

    Seit nunmehr ca. 20 Jahren Tätigkeit mit allen Arten von deutschen Behörden ist dem Verfasser dieses Artikels denn auch so gut wie kein einziger Fall unterlaufen, der nicht nach Schema X beantwortet worden wäre. Und zwar vom kleinen Schalterbeamten bis hin zu den Petitionsausschüssen der Parlamente. Analoges Vorgehen gilt erfahrungsgemäß auch für Strafanzeigen, soweit es sich um mitgeteilten Verdacht von Straftaten aus dem öffentlichen Bereich handelt.

    Nach außen hin ergibt sich aus diesem „Schema X“ die nur scheinbare Erledigung einer Dienstaufsichtsbeschwerde, bei deren Anblick sich auftretende Würgreize nicht mehr verleugnen lassen. Hier ist es, das

    ALTE, ABGESTANDENE SCHEMA X FÜR ANTWORTEN AUF DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDEN

    1. Ihr Beschwerdevorbringen haben wir sorgfältig geprüft.
    2. Meine Mitarbeiter haben Recht. Sie haben sich in allen Punkten vollkommen richtig verhalten.
    3. Sie haben Unrecht. Ihr Vorbringen ist gelogen, vollkommen haltlos, verleumdet meine Mitarbeiter und nebenbei bemerkt auch nicht beweisbar.
    4. (Bei Richtern z.B. wird nun auf die eigene Entscheidungskompetenz hingewiesen und darauf, daß nach deren dienstlichen Stellungnahmen alles vollkommen in Ordnung war und bedauerlicherweise, selbst wenn man etwas festgestellt hätte, hier sowieso nichts hätte unternommen werden können)
    5. Ich habe mich bei meiner Dienstaufsicht vollkommen richtig verhalten und tue das immer noch.
    6. Geändert wird darum jedenfalls auch gar nichts.

    Mit freundlichen Grüßen,

    i.A. Vorgesetzter Ichdenkdochgarnichtdrandichernstzunehmen

    Bei der Öffentlichkeit und gegenüber dem Beschwerdeführer noch recht wohlgesinnten Vorgesetzten wird dann die Akte geschlossen, nebst sämtlichen Beweismitteln sorgfältig versteckt und verkramt, Affe tot. Die Dienstaufsicht sorgt dann noch dafür, daß sämtliche Beweismittel vernichtet werden, und der Fall mit den Mitarbeitern so abgesprochen wird, daß der Beschwerdeführer überhaupt keine Chance mehr hat, mit seinem Anliegen durchzudringen. Bei ganz schlimmen Fällen werden die Mitarbeiter einfach versetzt. Zuständigkeiten werden ein bischen hin- und hergeschoben, - das geht auch nachträglich noch sehr schön, wirkungsvoll und elegant, und neue Akten angelegt, und natürlich nur aus sachlichen Gründen Aktenzeichen verändert, in die dann Teile des Vorgangs “sicher” verborgen werden.

    Bei besonders bösartigen Vorgesetzten wird zusätzlich dann die Dienstaufsichtsbeschwerde auch noch heimlich an die Staatsanwaltschaften weitergeleitet mit der Bitte, „zu überprüfen, ob nicht ein Strafverfahren wegen Beleidigung der Mitarbeiter eingeleitet werden kann.“

    Strafantrag wird dann für die Mitarbeiter „pflichtgemäß“ selbstverständlich auch schon gestellt.

    Und die Staatsanwaltschaften schulden derartigen Vorgesetzten dann sowieso noch einen Gefallen. Es wird ermittelt und angeklagt und verurteilt, daß es nur so eine Freude ist. Je fälscher die Vorwürfe sind, und je unbescholtener die Beschwerdeführer sind, desto lieber.

    Mir ist es noch nie passiert, daß die Staatsanwaltschaften bei derartigen Fällen sich bei dem Anzeigerstatter selbst nach dessen allgemeinen Richtlinien, der Zuständigkeitsorganisation, der verantwortlichen Untersuchung des Falles auch nur erkundigt hätten. Nur nebenbeibemerkt würde solch eine - pflichtgemäße - eigenverantwortliche Untersuchung des Falles den Verleumdungs- und Beleidigungsvorsatz des Beschwerdeführers entfallen lassen. Als weitere Konsequenz ergäbe sich dann, daß gegen den Vorgesetzten, der “offenbar” seine Dienstaufsicht nicht bzw. nicht pflichtgemäß ausgeübt hat, selbst “pflichtgemäß” durch die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einzuleiten wäre wegen versuchter Rechtsbeugung (falscher Verdächtigung). Wie gesagt, das ist noch nie in der Geschichte der deutschen Behörden vorgekommen.

    “Offensichtlich” ist bei den dann eingeleiteten Ermittlungs- und Strafverfahren ein häufig mißbrauchtes Wort. “Offensichtlich” ist die Dienstaufsichtsbeschwerde falsch und “offensichtlich” geeignet, den Ruf des armen Mitarbeiters zu schädigen. Nun, man überlege sich einmal eine Dienstaufsichtsbeschwerde, die nicht “offensichtlich” geeignet wäre, den Ruf der betroffenen Mitarbeiter zu schädigen. Es geht um Fehlverhalten, und um mitgeteilte Mißstände und Unregelmäßigkeiten, die beanstandet werden.

    Aber wer per Definition keine Fehler macht, wird natürlich von einer Behauptung derselben schwer verunglimpft und diffamiert. So die deutschen Behörden. Natürlich sind die Behauptungen somit rufschädigend. Und nun kommt noch die wunderbare deutsche höchstrichterliche Rechtsprechung dazu, nach der alles, was nicht strafrichterlich abgeurteilt ist, als falsche ehrenrührige Tatsachenbehauptung bewertet werden darf. Hier liegt der Hase im Pfeffer bei den jährlich 200.000 Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung und Verleumdung. Nicht nur der Papst, nein, alle deutschen Behörden werden einfach als unfehlbar definiert. Und jeder, der anderes behauptet, behauptet falsche Tatsachen und wird fertig gemacht. Welch genial einfaches System.

    Dieses Schema wird systematisch verbindlich für sämtliche deutschen Behörden bei sämtlichen Dienstaufsichtsbeschwerden angewendet.

    Für den Bürger klingt solch eine Antwort so:

    Dein Anliegen ist uns vollkommen egal. Du bist ein Stück Dreck. Wiir sind unfehlbar. Laß und bloß in Zukunft mit Deinem Geschwätz in Ruhe.

    Auf Englisch heißt solch ein Verhalten:

    Rejection and Denial. – Zurückweisung und Abstreiten der Tatsachen.

    Derartiges Verhalten gilt in der Psychologie als ein Anzeichen für besonders schwer heilbare psychische Erkrankungen. Die Wahrnehmung und Anerkennung von Fehlern und von Fehlverhalten als solches ist nämlich Voraussetzung und im Wesentlichen die einzige Möglichkeit, deren Behebung zu erreichen.

    Besonders aufmerksame Professoren merkten in der Vorlesung vielleicht noch an, daß intern durchaus nach Dienstaufsichtsbeschwerden „aufgeräumt” werde. Dazu ist zu sagen: Früher war das vielleicht einmal so. Heutzutage belässt man es einfach grundsätzlich beim Anschreiben nach Schema X. Das spart viel Mühe und Arbeit. Und im Ergebnis brächte man sich und die eigene Behörde sowieso nur in Schwierigkeiten.

    2. KONSEQUENZEN DIESER SCHEMA-X ABFERTIGUNG VON DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDEN

    Die vom Bürger gewünschte Änderung und Verbesserung bzw. Weiterentwicklung der deutschen Behörden erfolgt so einfach nicht. Eine moderne Dienstaufsicht in der deutschen Verwaltung wird damit jedenfalls in diesem Bereich einfach überhaupt nicht ausgeübt.

    Das „SCHEMA-X“ ist ein in sich geschlossener Ring, der eine Behebung der Missstände von vorne herein ausschließt. Die Verwaltung wird dadurch auf Dauer nicht besser, sondern verbleibt wie sie ist und versteinert allmählich. Letztendlich sind damit weder die Mitarbeiter zufrieden, noch die Bürger, denn dieses Spiel wird von allen durchschaut.

    Eine Überprüfung durch die Dienstaufsicht oder andere wird so ausgeschlossen. Auch die Dienstaufsicht braucht sich mit dieser Methode nicht in die Karten sehen zu lassen. Alles bleibt beim Alten. Und wenn es noch so daneben ist. Tür und Tor sind weit geöffnet für Korruption, Vetterleswirtschaft und Mißbrauch. Eine Verbesserung ist systematisch ausgeschlossen.

    Einer der wichtigsten Selbstreinigungsmechanismen und auch die Kontrollfunktion der deutschen Behörden durch das deutsche Volk und durch eine funktionierende Dienstaufsicht bleibt so vollkommen verschlossen.

    Ganz wichtig ist auch, daß dadurch z.B. Staatshaftungsklagen im Keime erstickt werden. Zuletzt zeigte sich das im Flowtex-Skandal, bei dem Kollegen daran scheiterten, bei einem unglaublichen Skandal Staatshaftungsansprüche der geschädigten Banken klageweise geltend zu machen.

    Mit dem hohlen Argument, daß im wesentlichen die Bestechung eines Betriebsprüfers nicht kausal gewesen sei für die Untätigkeit und das vollkommene Versagen der Staatsanwaltschaft trotz zahlreicher Strafanzeigen der Vorgänge, wäre die Staatsanwaltschaft nicht mehr durchgekommen, wenn die Tätigkeit der Dienstaufsicht hätte offengelegt werden müssen.

    Als Wirtschaftsprüfer kennt man diese Situation gut: Zunächst ist nämlich bei Prüfungsaufträgen die Interne Kontrolle eines Unternehmens zu testen. Daraus bestimmen sich der Prüfungsumfang und die Intensität des Auftrags. Wenn eine Interne Kontrolle überhaupt nicht feststellbar ist, dann muß 100 Prozent geprüft werden, was für größere Unternehmen durchaus ruinöse Konsequenzen haben kann.

    Nur der deutsche Staat kommt mit dieser „Null-Nummer” bis heute immer noch vollkommen ungeschoren durch. Fraglich ist eingentlich nur, wie lange noch.

    3. SOLL-VORGABEN FÜR ANTWORTEN AUF DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDEN

    Ein Bürger, der eine Dienstaufsichtsbeschwerde einlegt, ärgert sich über irgendetwas. Er möchte, daß sein Anliegen ernst genommen wird, daß er wichtig genommen wird, dem nachgegangen wird, und daß die Ursache seines Ärgers behoben wird.

    Daraus ergibt sich folgendes gewünschtes:

    VERBESSERTES SCHEMA FÜR DIE BEANWORTUNG VON DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDEN

    1. Ihr Beschwerdevorbringen nehmen wir Ernst. Wir haben bereits angefangen, das sorgfältig zu überprüfen und gegebenenfalls auf Änderungen hinzuwirken.
    2. Die Ergebnisse unserer Untersuchung haben wir in einem Bericht zusammen gefasst. Wir möchten Sie bitten, diesen Bericht einzusehen und gegebenenfalls dazu noch mal Stellung zu beziehen.
    3. Wir haben unter Einbeziehung der vorläufigen Ergebnisse des Berichts folgende Änderungen vorgeschlagen: …
    4. Sollten Sie dazu noch ergänzende Anregungen haben, wären diese hochwillkommen.
    5. Die Angelegenheit hätten wir weiter noch einmal abschließend gerne mit Ihnen besprochen. Bitte seien Sie so freundlich und vereinbaren einen Gesprächstermin. Möglichst werden wir auch die betroffenen Mitarbeiter zu diesem Gespräch hinzuziehen.

    Nochmals bedanken wir uns für Ihre berechtigte Beschwerde und Ihre Anregungen und hoffen, daß es gemeinsam gelingen wird, Ihr Anliegen zur allseitigen vollsten Zufriedenheit zu erledigen.

    Sämtliche Dienstaufsichtsbeschwerden und deren Bearbeitung werden dann in einem eigenen, der Öffentlichkeit zugänglichen und der Akteneinsicht unterliegenden Bericht der Vorgesetzten zusammengefasst.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Vorgesetzter

    Und jetzt machen wir eine Flasche Sekt auf! Die Flasche liegt aber noch bei mir im Eisschrank und setzt Staub an.

    Organisatorisch wäre der Mechanismus des Vertuschens der mitgeteilten Vorgänge eigentlich nur im Sinne demokratischer Mindestanforderungen so in den Griff zu bekommen, daß die Zuständigkeiten für Dienstaufsichtsbeschwerden nicht demjenigen zusteht, der die Dienstaufsicht selbst ausübt, sondern einer aussenstehenden Behörde.

    4. KONSEQUENZEN BEI WEITEREM VORGEHEN WIE UNTER PUNKT 1

    Auch hier gerät Deutschland allmählich unter internationalen Druck, nach dem Transparenz des Verwaltungshandelns unumgänglich mit der Vorstellung einer modernen Demokratie verbunden ist.

    Auf Dauer wird man z.B. bei Staatshaftungsklagen den Schwerpunkt legen auf die Vermutung der Abwesenheit einer inneren Kontrolle.

    Die Nichtausübung der Dienstaufsicht als Teil der nach demokratischen Grundsätzen mindestens erforderlichen internen Kontrolle in der öffentlichen Verwaltung wird dokumentiert auch in der Unterlassung einer angemessenen, ernstzunehmenden Reaktion auf eingereichte Dienstaufsichtsbeschwerden.

    Derartige Schreiben nach Schema X dürften und sollten dann eine Beweislastumkehr zu Lasten der Behörden mit sich bringen.

    Sollte die Behörde entsprechende Vorgänge nicht den Nachweis der verantwortlichen Aufklärung erbringen können, dann muß die Behörde nachweisen, daß die Vernachlässigung der Dienstaufsicht nicht zum Schaden mit beigetragen hatte.

    Im Falle Flowtex hätte es dann ausgereicht, entsprechende Strafanzeigen bzw. Dienstaufsichtsbeschwerden vorzulegen. Wenn die Verwaltung dann denn Nachweis nicht erbringt, diesen ordentlich nachgegangen zu sein, wird die Staatshaftung vermutet. Schade, die geschädigten Banken haben es sich leider entgehen lassen, diese auf der Hand liegende Möglichkeit auszuschöpfen.

    5. Ausblick

    Zum eigenen Schutz empfiehlt es sich, bei der Dienstaufsichtsbeschwerde zum Punkt “fruchtlos” hinzuzufügen, daß auf eine Antwort nach Schema X verzichtet wird.

    Der Zusatz “vertraulich” über das Schriftstück würde den Vorgesetzten, wenn er dennoch ohne Erlaubnis das Schriftstück weiterleitet, in erheblichen Rechtfertigungsnotstand versetzen.

    Aufsatz mit Stand vom 09.04.2010 von
    Andreas Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
    Tel. +49 (0) 7221-3939752
    Fax +49 (0) 3212-3939752
    rechtsanwalt@anif.de

    Verzögerungsrüge bei überlanger Verfahrensdauer

    Das BmJ hat einen neuen Referentenentwurf vorgestellt, der sich ganz gut liest.

    Den Referentenentwurf befindet sich als Download auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz unter www.bmj.de/verfahrensdauer

    Na, hoffen wir, daß bei der Annahme und Verabschiedung nun nicht doch noch eine Verzögerungsrüge notwendig wird.

    Damit würde dann wohl einer der sieben Punkte als abgearbeitet betrachtet werden können, wegen der sich Deutschland beim europäischen Ministerrat auf der Delinquentenliste befindet.

    Parlament in Kirgisistan (kirgisisch Кыргызстан) gestürmt

    Bisher gab es nach vorläufigen Meldungen (Stand 07.04.2010: 17 Tote und 146 Verletzte) mit Stand 08.04.2010 mindestens 74 Tote und 520 Verletzte.

    Unsere Herzen sind mit denen, die sich für die Freiheit und Demokratie einsetzen. Wir stehen im Auge der Geschichte der Menschenrechte erst und immer noch ganz am Anfang.

    Gefordert wurde der Rücktritt des kirgisischen Präsidenten Bakijew und dazu soll es nach ersten (noch nicht bestätigten) Meldungen aus dem Internet inzwischen auch gekommen sein.

    Eine neue Übergangsregierung wurde wohl bereits anerkannt, die demokratische Wahlen vorbereiten soll.

    Nach der sogenannten Tulpenrevolution kam der gestürzte Präsident im Jahr 2005 mit dem Versprechen demokratischer Reformen an die Macht. Diese Versprechen wurden wohl nicht einmal ansatzweise gehalten.

    Der alten Regierung werden Zensur, Korruption, Lüge, und Machtmißbrauch vorgeworfen.

    Gewinner im Kommentierwettbewerb!

    “Sehr geehrter Herr RA Fischer!

    Sie und viele andere Kommentatoren wurden von unserer Jury unter Vorsitz von Prof. Dr. Gugerbauer für Ihre hervorragenden Kommentare ausgezeichnet.

    Dabei darf ich Ihnen zum 4. Platz des von 12. Jänner bis 31. März 2010 stattgefundenen Kommentierwettbewerbes auf jusline.de ganz herzlich gratulieren.

    mit freundlichen Grüßen

    (gez.)

    JUSLINE GmbH

    Jugendamt Magedburg: “Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (?!) ist für den in Deutschland nach wie vor gültigen § 1626a BGB nicht anwendbar.”

    Landeshauptstadt Magdeburg

    Der Oberbürgermeister

    Landeshauptstadt Magdeburg
    39090 Magdeburg

    Herrn
    Vater eines nichtehelichen Kindes
    PF 120 14504 Berlin

    Amt
    Straße

    Jugendamt Amtsleiter

    Wilhelm-Höpfner-Ring 4
    Bearbeitet durch
    51.3 - Frau Lachmund
    Zimmer

    Datum und Zeichen Ihres Schreibens
    22.03.2010

    (Bitte bei Antwort angeben) Telefon Telefax
    Unser Zeichen
    Y/X 0391-540-24 42 09391-540-23 55

    Datum
    30.03.2010

    Sehr geehrter Herr Vater X,

    ich bestätige den Erhalt Ihres Briefes vom 22. März 2010, der als Fax hier eingegangen ist.
    Ihrer Antragstellung in brieflicher Form kann nicht entsprochen werden.

    Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes ist für den in Deutschland nach wie vor gültigen § 1626a BGB nicht anwendbar.

    Sie sind nicht verheiratete Eltern des Kindes Name, Vorname, und haben keine übereinstimmende Sorgerechtserklärung in Form einer Urkunde abgegeben. Damit steht gemäß § 1612a Abs. 2 der Mutter die elterliche Sorge allein zu. Ein Eintrag in das Sorgeregister scheidet somit aus.

    Mit freundlichem Gruß

    i.A.

    Dr. Klaus

    Kommentar der Redaktion: Erstmal keiner. Auch kein Aprilscherz! Wir sind einfach nur noch sprachlos. Und dann doch, stehenlassen können wir das so wohl keineswegs:

    Der Oberbürgermeister der Landeshauptsadt Magedburg, vertreten durch „i.A. Dr. Klaus“, hat es sich hier wohl etwas zu leicht gemacht.

    Er stellt sich din diesem Schreiben auf den Standpunkt, daß das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (gemeint wohl: für Menschenrechte) für den in Deutschland nach wie vor gültigen
    § 1626aBGB nicht anwendbar sei.

    Damit dürfte auch der Nachweis jedenfalls in dem konkreten Fall der vorsätzlichen Nichtumsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geführt sein.

    Die Konvention ist auf nationaler Ebene (unmittelbar) anwendbar. Das ist in der Konvention so verankert. Die Behörden und Gerichte vor Ort müssen also die Konvention sehr wohl anwenden.

    Wenn das nicht geschieht, würde der europäische Gerichtshof im Falle von individuellen Menschenrechtsbeschwerden wegen Verletzung der Verpflichtung, die individuellen Rechte
    zu schützen, gegen den jeweiligen Staat entscheiden.

    Das immer wieder bis in höchste Ebenen zu hörende Argument, die Urteile des EuGH oder sonstiges EG Recht müssten überhaupt erst einmal in ein deutsches Gesetz ”umgesetzt” werden, trifft so keineswegs zu.

    Hier der Originalwortlaut auf Englisch der Frage beim EuGHMR, ob die Gerichte vor Ort die Konvention anwenden müssen (”are domestic courts obliged to apply the convention):

    (Frage Nr. 5)

    http://www.echr.coe.int/50/en/#faq

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2004, Az. 2 BvR 1481/04 (Fall Görgülü), ausdrücklich die Pflicht der bundesdeutschen Gerichtsbarkeit zur „Berücksichtigung“ der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
    festgestellt.

    Der Beschluss vom 14. Oktober 2004 beinhaltet auch die Feststellung, dass Urteile des
    Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht über dem Grundgesetz stehen. Das
    BVerfG geht in diesem Beschluss von einer weitgehenden, aber nicht absoluten Bindung
    deutscher Gerichte an die Entscheidungen des EGMR aus.

    Es stellt eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Berücksichtigung dieser Entscheidungen
    fest, d. h. eine Verpflichtung zur Auseinandersetzung mit einschlägiger Judikatur in Verbindung
    mit einer besonderen Begründungslast im Abweichensfalle:

    „Hat der Gerichtshof in einem konkreten Beschwerdeverfahren unter Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland einen Konventionsverstoß festgestellt und dauert dieser Verstoß
    an, so ist die Entscheidung des Gerichtshofs im innerstaatlichen Bereich zu berücksichtigen,
    das heißt die zuständigen Behörden und Gerichte müssen sich mit der Entscheidung
    erkennbar auseinandersetzen und gegebenenfalls nachvollziehbar begründen,
    warum sie der völkerrechtlichen Rechtsauffassung gleichwohl nicht folgen.“

    Die staatlichen Organe müssen also die Auswirkungen auf die nationale Rechtsordnung
    berücksichtigen, die Entscheidung in die nationale Rechtsordnung einpassen. Das
    soll besonders gelten, wenn ein in seinen Rechtsfolgen ausbalanciertes Teilsystem des
    innerstaatlichen Rechts betroffen ist und die beteiligten Rechtspositionen und Interessen
    im Beschwerdeverfahren vor dem EGMR möglicherweise nicht vollständig abgebildet waren