Checkliste zum Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO
Antrag:
Der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft vom … Az. vom … wird aufgehoben und die Erhebung der öffentlichen Klage angeordnet.
Sollte die Angelegenheit (wegen ungenügender Ermittlungen) noch nicht abschließend anklagereif sein:
Die Staatsanwaltschaft wird unter Aufhebung des Einstellungsbescheids der Staatsanwaltschaft vom … Az. angewiesen, weitere Ermittlungen durchzuführen.
Checkliste für den Antrag:
Versetzt das Vorbringen in der Antragsschrift den Senat des Oberlandesgerichts in die Lage, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft oder dem Antrag beigefügte Anlagen eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Antrags in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen?
Besteht danach hinreichender Anlaß zur Durchführung des Strafverfahrens?
Liegt eine in sich geschlossene und verständliche Darstellung des Sachverhalts vor?
Wurden die Beweismittel angegeben?
(Beweismittel nach StPO: SPAUZ- Sachverständiger, Augenzeuge, Urkunde und Zeugen)
Wiedergabe und Auseinandersetzung mit den Bescheiden der Staatsanwaltschaft?
Wenn Argumente seitens Polizei oder Staatsanwaltschaft vorgebracht wurden, muß man sich damit detailliert auseinander setzen. Ebenso mit den Akteninhalten. Gerne verwendeter Trick: Relevante Beweismittel werden in den “falschen” Akten abgelegt. Die Akten werden umbenannt unter einem Vorwand, z.B. Abtrennung von Verfahren etc., bei Beschwerden etc., und sind dann auf einmal nicht wieder auffindbar. Hier empfiehlt sich akribisches Nacharbeiten und Dokumentieren des festgestellten Fehlverhaltens.
Welche Straftatbestände werden wem vorgeworfen: (vgl. StGB)
Objektiver Tatbestand, Subjektiver Tatbestand (Vorsatz), Schuld.
z.B.: A hat sich nach § 242 StGB wegen Diebstahls strafbar gemacht.
Wie sollen die Straftatbestände erfüllt worden sein? (”Subsumtion”)
Z.B. A. hat hat am 20.03.2011 einen Diebstahl begangen, indem er den der K. gehörenden Rucksack am Bahnhofsvorplatz einfach mitgenommen hat (”Wegnahme”). Eine Enteignung des K. hat stattgefunden (”Enteignung”), und A. hat sich das Eigentum des K. widerrechtlich und schuldhaft angeeignet.
A. wusste, daß der Rucksack ihm nicht gehörte und daß er nicht berechtigt war, den Rucksack einfach wegzunehmen. Er hatte die Absicht, sich den Rucksack anzueignen.
Eingehen auf Antrag sofern erforderlich, Verjährung soweit einschlägig.
Möglicherweise einschlägige Fristen:
Akteneinsicht verlangt? Wann? Zugang?
Akteneinsicht gewährt? Wann? Zugang?
Strafanzeige vom? Zugang am?
Einstellungsbescheid vom? Zugang am? Aktenzeichen?
Beschwerde gegen Einstellungsbescheid der StA … vom, Zugang am… ?
Rechtsmittelbelehrung erfolgt?
Einhaltung der Frist für die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft nach § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO?
Frist: 2 Wochen. Aktenzeichen?
Frist läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 StPO unterblieben ist.
Klagefrist gegen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft, normalerweise 1 Monat, eventuell länger bei fehlender Belehrung
Strafverfolgungsfristen?
Strafanträge: Wann wurde Strafantrag (sofern erforderlich) gestellt, Fristen gewahrt?
Verletzteneigenschaft?
Einstellung nach § 153 StPO?
Privatklagedelikt?
Keine Bezugnahme auf Akten?
Unterschrift eines Rechtsanwalts? (Anwaltszwang beim Landgericht)
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