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	<title>Kommentare zu: Position als Scheingeschäftsführer als Falle oder: den/die Letzten beissen die Hunde!</title>
	<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/12/12/vermeidung-der-falle-position-als-scheingeschaftsfuhrer-oder-dendie-letzten-beissen-die-hunde/</link>
	<description>Internet Blog einer Anwaltskanzlei</description>
	<pubDate>Fri, 18 May 2012 08:28:49 +0000</pubDate>
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		<title>Von: admin</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/12/12/vermeidung-der-falle-position-als-scheingeschaftsfuhrer-oder-dendie-letzten-beissen-die-hunde/#comment-1137</link>
		<author>admin</author>
		<pubDate>Tue, 02 Aug 2011 08:52:16 +0000</pubDate>
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		<description>An die Redaktion: 

mit Interesse hab ich Ihren o.g. Artikel gelesen.

Wenn man eine Position als Stellvertretendes Vorstandsmitglied in einer Aufsichtsratssitzung (Aktiengesellschaft) angenommen hat, sich aber vorab noch kein wirkliches Bild machen konnte und der notarielle Eintrag auch noch nicht erfolgt ist. Kann man dann von dieser Zusage haftungsfrei zurücktreten?

Die Firma steht ständig vor der Zahlungsunfähigkeit und die Entscheidungen werden definitiv von jemand anderen getroffen.

Außerdem ist diese Position als stellvertretendes Vorstandsmitglied nur mit einem Aushilfslohn von 400,- € besoldet. Ist so etwas rechtlich überhaupt zulässig?

Hierbei geht es um jemand, der auch aus der Arbeitslosigkeit leichtsinnig eine Zusage gemacht hat und, da das Vorstandsmitglied krank ist, sich ein kleines Bild von der finanziellen Situation machen konnte.

Mit freundlichem Gruß

 Leser


Sehr geehrter Leser,

vielen Dank für die Anfrage und für Ihr Interesse an unserem BLOG. 

Sofern Sie nicht widersprechen, darf ich davon ausgehen, daß Sie auch mit einer - selbstverständlich anonymen - Aufnahme der Korrespondenz unter dem Beitrag einverstanden sind. 

Sie sehen die Sach- und Rechtslage wohl schon einigermaßen richtig. Ich kann Ihnen natürlich in diesem Rahmen einer 
unentgeltlichen und - selbstverständlich unverbindlichen - Auskunft meinerseits keine Zusage machen, daß man in solch einer Situation haftungsfrei zurücktreten kann. 

Aber warum und wofür sollte bei einem Rücktritt (Technisch dürfte das wohl eine Anfechtung der Erklärung/ Zusage wegen Irrtums/ arglistiger Täuschung sein, nach §§ 122 ff. BGB - sofern diese überhaupt verbindlich war) eine Haftung entstehen? - 
 
Auf den ersten Blick sähe ich eher die oben aufgezeichneten Haftungstatbestände auf das "neue Vorstandsmitglied wieder Willen" zukommen, wenn er/sie tätig wird, ohne sich richtig zu informieren.  

Zu raten dürfte sein, die oben angezeigten Arbeitsschritte ("due diligence") zumindest versuchsweise nachzuholen, bei fehlenden Unterlagen unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. 

Wenn die Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt werden, gibt es einen plausiblen Grund zum sofortigen Rücktritt, bzw. zur Ablehnung der Aufnahme einer Tätigkeit. 

Vorab sollte auch ein Vorschuss angefordert werden und die Tätigkeit von der Zahlung abhängig machen. 

Auf die Anfechtungsfristen nach dem Gesetz weise ich hin. Viel Erfolg. 

Mit freundlichen Grüssen,

RA
</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>An die Redaktion: </p>
<p>mit Interesse hab ich Ihren o.g. Artikel gelesen.</p>
<p>Wenn man eine Position als Stellvertretendes Vorstandsmitglied in einer Aufsichtsratssitzung (Aktiengesellschaft) angenommen hat, sich aber vorab noch kein wirkliches Bild machen konnte und der notarielle Eintrag auch noch nicht erfolgt ist. Kann man dann von dieser Zusage haftungsfrei zurücktreten?</p>
<p>Die Firma steht ständig vor der Zahlungsunfähigkeit und die Entscheidungen werden definitiv von jemand anderen getroffen.</p>
<p>Außerdem ist diese Position als stellvertretendes Vorstandsmitglied nur mit einem Aushilfslohn von 400,- € besoldet. Ist so etwas rechtlich überhaupt zulässig?</p>
<p>Hierbei geht es um jemand, der auch aus der Arbeitslosigkeit leichtsinnig eine Zusage gemacht hat und, da das Vorstandsmitglied krank ist, sich ein kleines Bild von der finanziellen Situation machen konnte.</p>
<p>Mit freundlichem Gruß</p>
<p> Leser</p>
<p>Sehr geehrter Leser,</p>
<p>vielen Dank für die Anfrage und für Ihr Interesse an unserem BLOG. </p>
<p>Sofern Sie nicht widersprechen, darf ich davon ausgehen, daß Sie auch mit einer - selbstverständlich anonymen - Aufnahme der Korrespondenz unter dem Beitrag einverstanden sind. </p>
<p>Sie sehen die Sach- und Rechtslage wohl schon einigermaßen richtig. Ich kann Ihnen natürlich in diesem Rahmen einer<br />
unentgeltlichen und - selbstverständlich unverbindlichen - Auskunft meinerseits keine Zusage machen, daß man in solch einer Situation haftungsfrei zurücktreten kann. </p>
<p>Aber warum und wofür sollte bei einem Rücktritt (Technisch dürfte das wohl eine Anfechtung der Erklärung/ Zusage wegen Irrtums/ arglistiger Täuschung sein, nach §§ 122 ff. BGB - sofern diese überhaupt verbindlich war) eine Haftung entstehen? - </p>
<p>Auf den ersten Blick sähe ich eher die oben aufgezeichneten Haftungstatbestände auf das &#8220;neue Vorstandsmitglied wieder Willen&#8221; zukommen, wenn er/sie tätig wird, ohne sich richtig zu informieren.  </p>
<p>Zu raten dürfte sein, die oben angezeigten Arbeitsschritte (&#8221;due diligence&#8221;) zumindest versuchsweise nachzuholen, bei fehlenden Unterlagen unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. </p>
<p>Wenn die Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt werden, gibt es einen plausiblen Grund zum sofortigen Rücktritt, bzw. zur Ablehnung der Aufnahme einer Tätigkeit. </p>
<p>Vorab sollte auch ein Vorschuss angefordert werden und die Tätigkeit von der Zahlung abhängig machen. </p>
<p>Auf die Anfechtungsfristen nach dem Gesetz weise ich hin. Viel Erfolg. </p>
<p>Mit freundlichen Grüssen,</p>
<p>RA</p>
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