Diskriminierung von Vätern: Petition 23426 zur verfassungskonformen Ergänzung von § 52 a SGB VIII
Pet 3-17-17-2165-012185, Kinder- und Jugendhilfe
§ 52 a SGB VIII weist dem Jugendamt einseitige Beratungspflichten gegenüber der Mutter nicht verheirateter Kinder zu, nicht aber gegenüber den Vätern dieser Kinder.
Dies ist eine unangemessen parteiische Rolle, die im Einzelfall vieleicht berechtigt sein mag, die “alleine gelassene Kindesmutter und der pflichtvergessene Schwängerer unehelicher Kinder”, - aber als Gesetz nicht tauglich ist.
Insbesondere vollkommen übersehen werden ebenfalls von dem Gesetz pauschal erfasste Fallgruppen beispielsweise von besorgten, sich um das Kind kümmernden, bzw. dazu eigentlich bereiten Vätern, die aus sonstigen Gründen nur nicht verheiratet sind. Und von Müttern, denen die Gier nach Geld, Drogen, und sonstigen Vergnügungen viel wichtiger ist als das eigene Kind. Dies nur, um einige Extrembeispiele aufzuzählen.
Das Jugendamt wirkt sich durch diesen einseitigen gesetzgeberischen Auftrag als Intrigant in den Familien nicht verheirateter Eltern aus. Das ist im Ergebnis dem Kindeswohl abträglich.
Die (derzeit systematisch heimlich erfolgende) Beratung der Mütter durch die Jugendämter geht in der Praxis dann nämlich dahin, daß den Männern die Kinder möglichst systematisch entzogen werden, um sich selbst den Barunterhalt zu sichern.
Für Kinder und das Kindeswohl ist aber das Geld im Säckel der Mütter, statt der Väter, die damit auch unkontrolliert Rauchen, Drogen kaufen, und andere Sachen anstellen, erst einmal durchaus zweitrangig.
Männer haben in dieser Situation eines neuen Kindes mindestens einen ebenso großen Beratungsbedarf wie Frauen, und bei sachgerechter Beratung würde viel mehr Verständnis für die jeweilige “andere Seite” bestehen. Bei den Behörden, und auch bei den Eltern selbst.
Es darf nur nebenbei vermerkt werden, daß mit den durch solche Intrigen im Auftrag des Staats vollkommen zu Recht verärgerten Kindesvätern auch den Müttern im Ergebnis kein Gefallen getan wird. Wem regelrecht das Fell über die Ohren gezogen wird, wie das derzeit der Fall ist, hat natürlich auch eine schlechte Zahlungsmoral und ist insgesamt ein “schlechter Vater.”
Das Jugendamt kann von der Rolle und dem Ruf als Intrigant nur abkommen, wenn es wieder zu einer Behörde wird, dem das Kindeswohl am wichtigsten ist, und nicht die finanziellen Interessen der Mütter.
Für Ihre Unterlagen
Datum: 04.08.2010
An den
Deutschen Bundestag
Petitionsausschuss
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Einzelpetition an den Deutschen Bundestag
Über welche Entscheidung/welche Maßnahme/welchen Sachverhalt wollen Sie sich
beschweren? (Kurze Umschreibung des Gegenstands Ihrer Petition)
Die einseitige geschlechterbezogene Beratung von Müttern durch die Jugendämter in § 58 a SGB VIII kann als ein regelrechter gesetzgeberischer Auftrag zum Intrigieren verstanden werden.
Anstatt die Mütter gegen die Väter aufzuhetzen, wie es nach dem derzeitigen Gesetzeszustand als Auftrag des Jugendamts formuliert ist, sollten die Jugendämter zunächst ein gemeinsames Gespräch mit Vätern und Müttern suchen und sodann bei Bedarf beiden Seiten unparteiisch zur Verfügung stehen.
Was möchten Sie mit Ihrer Bitte/Beschwerde erreichen?
Sämtliche Passagen in § 52 a SGB VIII, die einseitige Beratung der Mutter vorsehen, müssen geschlechterneutral formuliert werden. Die Beratung durch das Jugendamt muss sich nach dem Beratungsbedarf richten, und nicht nach dem Geschlecht.
So zum Beispiel jeweils durch Ergänzug des Wortes “die Mutter” im Gesetzeswortlaut durch “die Mutter und der Vater” bzw. “die Eltern.”
Gegen wen, insbesondere welche Behörde/Institution richtet sich Ihre Beschwerde?
Jugendamt. - Letztendlich richtet sich diese Beschwerde aber nicht gegen das Jugendamt, sondern dafür. Die gewünschte Gesetzesergänzung wird es dem Jugendamt ermöglichen, von einer bösartigen, verhassten und parteiischen Institution, deren Abschaffung international gefordert wird, zurück zu kehren zu einer Institution, die eines Rechtsstaates würdig ist und die den Interessen des Kindes gerecht wird.
Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz/eine Vorschrift geändert/ergänzt werden?
Wenn ja, welche(s)?
§ 52a
Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen.
(1) Das Jugendamt hat unverzüglich nach der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, der Mutter (hinzuzufügen: und dem Vater) Beratung und Unterstützung insbesondere bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes anzubieten. …
Das Jugendamt hat der Mutter (einzufügen: und dem Vater) ein persönliches Gespräch anzubieten. ..
Bitte begründen Sie Ihre Bitte/Beschwerde!
Deutschland wurde verurteilt vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen Diskriminierung und Verletzung des Rechts auf eine Familie nicht verheirateter Väter. Das wurde vom Bundesverfassungsgericht bestätigt BVerfG, 1 BvR 420/09 vom 21.7.2010, Absatz-Nr. (1 - 78).
Eine ähnliche Diskriminierungsnorm ist § 52 a SGB VIII.
Nach geltendem Recht werden Frauen zwar vom Jugendamt beraten, Männer aber nicht.
Dadurch, daß die - der Rechtslage genauso unbeholfen ausgelieferten - Väter das Jugendamt so nur als Feind in lebenswichtigen Situtationen erleben können, wird der Ruf des Jugendamts schwer geschädigt.
Das Jugendamt wird auch so zum Sachwalter der privaten uind finanziellen Interessen der Mutter degradiert, und die Interessen des Kindes erscheinen zweitrangig. Das sollte so nicht stehen bleiben.
Wenn Sie in dieser Sache bereits andere Rechtsbehelfe (z.B. Widerspruch, Klage) eingelegt haben, benennen Sie diese und fügen Sie entsprechende Unterlagen
in Kopie bei (z.B. Entscheidungen der betroffenen Behörde, Klageschriften, Urteile)
oder reichen sie gesondert nach.
Ein Antrag an das örtliche Jugendamt durch den Kindesvater wurde ignoriert. Sonstige Rechtsbehelfe gibt es nicht bzw. erscheinen angesichts des klaren Gesetzeswortlauts für nicht erfolgversprechend.
Abschluß der Petition durch den Deutschen Bundestag:
DEUTSCHER BUNDESTAG 11011 Benin, 11.10.2010
Petitionsausschuss Platz der Republik 1
Pet 3-17-17-2165-012185 Fernruf (030)227-39346
(Bitte bei allen Zuschriften angeben) Telefax (030)227-30013
An:
Petent
Betr.: Kinder- und Jugendhilfe Bezug: Mein Schreiben vom 05.08.2010
Anl.: -1 -
Sehr geehrter Petent,
anliegend übersende ich Ihnen die zu Ihrer Eingabe eingeholte Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) mit der Bitte um Kenntnisnahme.
Im Hinblick auf die Ausführungen des BMFSFJ zu dem von Ihnen vorgebrachten Anliegen bitte ich um Mitteilung, sofern noch weitere Punkte aufklärungsbedürftig sind.
Falls Sie sich nicht mehr äußern sollten, geht der Ausschussdienst davon aus, dass Ihr Petitionsverfahren als abgeschlossen angesehen werden kann.
Mit freundlichen Grüssen
Im Auftrag
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Sonja Schuffla)
Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
Freiheit Einheit Demokratie
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 11018 Berlin
Deutscher Bundestag - Petitionsausschuss -Platz der Republik 1 11011 Berlin
BEARBEITET VON HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT
Referat 512 Rechtsfragen der Kinder- und Jugendhilfe
Angela Wodsak Glinkastraße 24,10117 Berlin 11018 Berlin
TEL -+49 (0)3018 555-1925
FAX +49(0)3018 55541925
E-MAIL Angela.Wodsak@bmfsfj.bund.de
INTERNET www.bmfsfj.de
ORT, DATUM Berlin, den 04.10.2010
GZ 512
HINWEIS
Familienfragen
Eingabe des Petenten vom 4. August 2010
Ihr Schreiben vom 5. August 2010 Pet 3-17-17-2165-012185
Der Petent regt an, eine Änderung des § 52a SGB VIII vorzunehmen, da diese Regelung gegen das Diskriminierungsverbot von Vätern verstoßen würde. Er schlägt vor, Väter in die geltende Regelung einzubeziehen.
Zu den Ausfuhrungen des Petenten nehme ich wie folgt Stellung:
Nach § 52a SGB VIII hat das Jugendamt unverzüglich nach der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, der Mutter Beratung und Unterstützung insbesondere bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes anzubieten.
Das persönliche Gespräch des Jugendamtes mit der Mutter nach § 52a Abs. 1 S. 2 SGB VIII dient dazu, Ängste zu beseitigen und Bedenken auszuräumen, welche mit der Weitergabe des Namens des Vaters an das Jugendamt bzw. mit der Zustimmung der Vaterschaftsanerkennung der Mutter verbunden sein können. Die Vaterschaftsanerkennung stellt u. a. eine Voraussetzung für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes dar und dient der wirtschaftlichen Absicherung des Kindes. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Jugendamt und der Mutter soll die Wahrung der Rechte des Kindes gewährleisten.
Eine Verpflichtung des Jugendamts von Amts wegen zur Beratung über die Vaterschaftsanerkennung bei nicht verheirateten Eltern ist jedoch nur gegenüber der Mutter möglieh, da die Identität des potentiellen Vaters dem Jugendamt zunächst noch unbekannt ist.
Jedes Kind hat nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung. Als Individualisierungsmerkmal gehört die Abstammung zur Persönlichkeit. Die Kenntnis der Herkunft bietet dem Einzelnen unabhängig vom Ausmaß wissenschaftlicher Ergebnisse wichtige Anknüpfungspunkte für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität. Daher umfasst das Persönlichkeitsrecht auch die Kenntnis der eigenen Abstammung (vgl. BVerfG, Urteil v. 31.01.1989, Az.: 1 BvL 17/87). Die vom Amts wegen betriebene Feststellung der Vaterschaft dient somit auch der Wahrung des Allgemeine Persönlichkeitsrechts des Kindes.
Der Gesetzgeber stellt jedoch nicht nur Müttern, sondern beiden Elternteilen Beratungsangebote zur Verfügung:
Um Mütter und Väter in der besonderen Situation der Alleinerziehung bestmöglich zu unterstützen, haben sie nach § 18 Abs. 1 SGB VIII Anspruch auf Beratung und Unterstützung
• bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen und
• bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 16151 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Des Weiteren haben Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, Anspruch auf Beratung zur Abgabe einer Sorgeerklärung nach § 18 Abs. 2 SGB VIII. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfe-Weiterentwicklungsgesetz - KICK) wurde für Väter eine Regelung geschaffen, sich über die Abgabe einer Sorgeerklärung beraten zu lassen (vgl. BT-Drs. 15/3676 S. 31).
Ein Verstoß gegen Art. 3 GG ist nach den oben aufgeführten Erwägungen nicht ersichtlich.
Unabhängig von dem zuvor Dargestellten hat der Vater auch Rechte gegenüber dem Kind. Sofern die Mutter sich weigert die Vaterschaft anzuerkennen, hat der potentielle Vater die Möglichkeit, diese durch Klage gegen das Kind gerichtlich feststellen zu lassen (§ 1600e BGB). Wenn der Vater die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, keine andere Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist, kann ein Anspruch auf Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz bestehen.
Im Auftrag
Angela Wodsak
Kommentar
Die Stellungnahme scheint den Inhalt der Petition leider nicht verstanden zu haben, bzw. nicht verstehen zu wollen.
Die Tatsache, daß an anderer Stelle (bei der Situtation der Alleinerziehung) Beratung gewährt wird, enthebt den Gesetzgeber nicht der Verpflichtung, den Vätern in der - gerade eben nicht erfassten - Situation Beratung und Hilfe zu gewähren, wenn nämlich das Kind sich im Gewahrsam der Mutter befindet, und der Vater durch den Gesetzgeber lediglich zum emotionslosen Zahlschwein ohne irgendeine Rechtsposition degradiert wird.
Es handelt sich um einen gängigen Fehler des Gesetzgebers:
Der Gesetzgeber sieht einen Einzelfall und verallgemeinert diesen. Nicht gesehen werden vom Gesetzgeber die Abweichungen von dem geregelten Fall. Selbst dann, wenn diese Abweichungen zahlenmäßig überwiesen, so daß wir eigentlich ein umgekehrtes Regel-Ausnahmeverhältnis haben.
Ohne, daß genaues statistisches Zahlenmaterial vorläge, darf doch angenommen werden, daß der einzig hier geregelte Fall, in dem nämlich der Kindesvater überhaupt nicht bekannt ist, (also Situation betrunkener One-Night Stand, oder Vergewaltigungskind) - zu extrem seltenen Ausnahmefällen gehört.
Normalerweise ist der Vater bekannt. Von den rund 1,6 Millionen Vätern nichtehelicher Kinder sind die unbekannten Väter ein geschätzter verschwindend geringer Anteil.
Vorliegend, nach ausdrücklichem Hinweisen in der Petition auf den Fehler, kann man damit eigentlich noch nicht einmal mehr sagen, daß es sich möglicherweise um ein Versehen des Gesetzgebers handelt. Die Väter werden absichtlich diskriminiert.
Natürlich braucht dann, wenn ein Vater bei der Geburt nicht bekannt ist, dieser nicht beraten. Was für ein Unsinn.
Aber ein Vater, der bekannt ist, und nun durch den Gesetzgeber sämtlicher Rechte beraubt wird, braucht selbstverständlich Beratung. Es geht auch normalerweise überhaupt nicht um die Anerkennung als Vater, es geht um die weiteren Folgen der Vaterschaft. Diese Väter benötigen Unterstützung.
Und zwar möglicherweise dringender als die Mütter.
Der derzeitige Rechtszustand kann mit einer regelrechten rechtlichen Vergewaltigung der Väter nicht verheirateter Kinder verglichen werden. Damit wird auch den Müttern im Ergebnis kein Gefallen getan. Denn derartig rechtlich mißhandelten Vätern bleibt nur noch der passive oder sogar Widerstand, und ein irrsinniger Haß auf ein unfaires System! Das ist ganz sicher keine lebbare Grundlage für eine wichtige und einflußreiche Gruppe unserer Gesellschaft.
Beitrag und Copyright 2010 von:
Anif Press Info
Pf. 100348
76484 B.- Baden
Kontakt über Deutsche Anwaltshotline
Per Email an: Rechtsanwalt@anif.de