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	<title>Kommentare zu: Jungendamt Börde: wir machen weiter wie bisher. &#8220;Nach geltendem Recht wird Anspruch nicht durchzusetzen sein. Es bedarf der Umsetzung in nationales Recht&#8221;</title>
	<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/03/22/jungendamt-borde-nach-geltendem-recht-wird-anspruch-des-mandanten-nicht-durchzusetzen-sein/</link>
	<description>Internet Blog einer Anwaltskanzlei</description>
	<pubDate>Fri, 18 May 2012 07:57:37 +0000</pubDate>
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		<title>Von: Ibykus</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/03/22/jungendamt-borde-nach-geltendem-recht-wird-anspruch-des-mandanten-nicht-durchzusetzen-sein/#comment-20</link>
		<author>Ibykus</author>
		<pubDate>Fri, 09 Apr 2010 15:50:36 +0000</pubDate>
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		<description>Eine "bemerkenswerte" Rechtsansicht, die zudem typisch ist für die Damen und Herren der Exekutive.
Man darf nämlich ohne zu übertreiben unterstellen, dass denen jegliches juristisches Verständnis fehlt, insbesondere dann, wenn es sich um Sachverhalte handelt, die zu beurteilen das Wissen, das von den Fachhochschulen für Verwaltung und Rechtspflege zur Verfügung gestellt und vermittelt wird, übersteigt.

Die Rechtsauffassung des Jugendamtes Börde missachtet eine anerkannte Interpretationsprärogative des EuGHMR im Bereich des Konventionsrechtes.
Das Amt nimmt offensichtlich in Kauf, solange gegen Menschenrechte zu verstoßen, bis sich der deutsche Gesetzgeber bequemt und zu der Ansicht gelangt, dass die menschenrechtswidrige Regelung des § 1626a BGB nicht mehr zeitgemäß sein könnte!

Wen wundert das?
Die deutsche Verwaltung hat in Sachen Menschenrechtsverletzungen eine nachweisbar dunkle Vergangenheit und tut sich offenbar schwer mit der Erkenntnis, dass sich spätestens seit 1945 in Sachen Rechtstaatlichkeit essentiell einiges verändert hat.

Unter "Recht" in Art. 20 Abs. 3 GG ist ausdrücklich und verfassungsgerichtlich bestätigt AUCH Konventionsrecht angesprochen!
Die EMRK, die 1950 als multilateraler Vertrag im
Rahmen des Europarats geschlossen wurde und den Zweck verfolgt, auf dem Vertragsgebiet die Einhaltung der Menschenrechte zu gewährleisten, ist ein völker-rechtlicher Vertrag! Kraft gesetzlicher Übernahme kommt ihr der Rang eines Bundesgesetzes zu.

Welchen Rechtsdilettantismus in Verwaltung und Justiz nähren wir mit unseren Steuergeldern?

Ibykus
Väterwiderstand.de</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Eine &#8220;bemerkenswerte&#8221; Rechtsansicht, die zudem typisch ist für die Damen und Herren der Exekutive.<br />
Man darf nämlich ohne zu übertreiben unterstellen, dass denen jegliches juristisches Verständnis fehlt, insbesondere dann, wenn es sich um Sachverhalte handelt, die zu beurteilen das Wissen, das von den Fachhochschulen für Verwaltung und Rechtspflege zur Verfügung gestellt und vermittelt wird, übersteigt.</p>
<p>Die Rechtsauffassung des Jugendamtes Börde missachtet eine anerkannte Interpretationsprärogative des EuGHMR im Bereich des Konventionsrechtes.<br />
Das Amt nimmt offensichtlich in Kauf, solange gegen Menschenrechte zu verstoßen, bis sich der deutsche Gesetzgeber bequemt und zu der Ansicht gelangt, dass die menschenrechtswidrige Regelung des § 1626a BGB nicht mehr zeitgemäß sein könnte!</p>
<p>Wen wundert das?<br />
Die deutsche Verwaltung hat in Sachen Menschenrechtsverletzungen eine nachweisbar dunkle Vergangenheit und tut sich offenbar schwer mit der Erkenntnis, dass sich spätestens seit 1945 in Sachen Rechtstaatlichkeit essentiell einiges verändert hat.</p>
<p>Unter &#8220;Recht&#8221; in Art. 20 Abs. 3 GG ist ausdrücklich und verfassungsgerichtlich bestätigt AUCH Konventionsrecht angesprochen!<br />
Die EMRK, die 1950 als multilateraler Vertrag im<br />
Rahmen des Europarats geschlossen wurde und den Zweck verfolgt, auf dem Vertragsgebiet die Einhaltung der Menschenrechte zu gewährleisten, ist ein völker-rechtlicher Vertrag! Kraft gesetzlicher Übernahme kommt ihr der Rang eines Bundesgesetzes zu.</p>
<p>Welchen Rechtsdilettantismus in Verwaltung und Justiz nähren wir mit unseren Steuergeldern?</p>
<p>Ibykus<br />
Väterwiderstand.de</p>
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