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20.3.2010

ABWEICHENDE MEINUNG ZUR ABWEICHENDEN MEINUNG VON RICHTER SCHMITT

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 14:23

Oder: Der Kanzlerin neue Gesetze. Nochmal und schon wieder zum Urteil des EGMR Zaunegger
Fundstelle:

http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/dokumente_auf_deutsch/volltext/urteile/20091203-Z-22028-04.asp

In dem Märchen “Des Kaisers Neue Kleider” geht es darum, daß dem Kaiser durch einen Betrüger Kleider verkauft werden, die in Wirklichkeit gar nicht existieren. Die Hofschranzen um ihn herum wagen es nicht, das ihm zu sagen. Alle tun in dieser Welt aus Lügen nur so, als seien das die allerschönsten Kleider auf der Welt. Bei einem öffentlichen Auftritt führt der Kaiser dann die Kleider vor und ist es schließlich ein kleines Mädchen, das ganz unbefangen ausruft, daß der Kaiser ja überhaupt keine Kleider anhat. Und auf einmal merkt es jeder. Und er macht sich so zum Gespött des ganzen Volkes. Wir wollen hier die Rolle des kleinen Mädchens übernehmen.

Es geht um § 1626 a Abs. 2 BGB. Das ist eines der neuen deutschen “Vorzeigegesetze.”

Darin wird der Mutter nämlich die elterliche Sorge alleine eingeräumt, wenn sie mit einer Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts auf den Kindesvater nicht einverstanden ist. Der Rechtsweg ist kraft Gesetzes ausgeschlossen.

Und eigentlich geht es um einen bitterernsten Hintergrund, nämlich um systematische Massendiskrimierung von nichtehelichen Vätern und Kindern durch den deutschen Gesetzgeber. Seit neustem geht der Kampf auch gegen unser eigenes, deutsches Bundesverfassungericht.*1)

Dieses versucht in neueren Entscheidungen, unter dem Vorwand von Kompetenzabgrenzungen, europäische Menschenrechtsstandards, die vom Europäischen Gerichtshof und anderen europäischen und internationalen Instanzen vorgegeben werden, für Deutschland herabzusetzen bzw. zu relativieren. Damit entwickelt sich das Bundesverfassungsgericht wie auch in der unten zitierten Entscheidung neuerdings allmählich vom Promotor zum Hemmschuh der Entwicklung der Menschenrechte in Deutschland.

Diskriminierung ist ein Thema, das wir alle eigentlich als in Deutschland schon längst erledigt wähnten. Umso schlimmer, feststellen zu müssen, daß hier einige Kreise versuchen, das Blatt der Geschichte der Entwicklung der Menschenrechte wieder zu ihren Gunsten zurück zu wenden. Je schlimmer das Thema ist, umso eher kann man eventuell sich diesem auch mit etwas Humor nähern. Der Autor ist überzeugt, daß man eines Tags, wenn Gleichberechtigung hergestellt sein wird, leichter über diesen Artikel lachen können wird.

Da der Bundesregierung bislang die internationale Kritik zu dem Thema egal zu sein scheint und zum einen Ohr hinein und zum anderen wieder hinaus läuft, und man lieber mit bürokratischen Methoden und Argumenten die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte versucht, zu unterlaufen, wollen wir uns mit dieser Abweichenden Meinung des “SPRECHERS” der Interessen der Bundesregierung im EGMR einmal genauer beschäftigen.

Wir haben festgestellt, daß die eigentlich dafür zuständige Richterin am EGMR Renate Jaeger sich vor der Entscheidung gegen Deutschland bereits selbst abgelehnt hatte, weil sie nämlich zu dem fraglichen – unserer Auffassung nach infamen und verheerenden - deutschen § 1626 a Abs. 2 BGB maßgeblich mit beigetragen hatte. Immerhin Respekt insoweit, als diese Dame mindestens ihren eigenen Interessenskonflikt erkannt hatte und die richtigen Konsequenzen zog.

Daher kam es, daß die Bundesregierung den „ad-hoc” - Richter, eigentlich einen Strafrechtler mit Kenntnissen im Wertpapierrecht (zum Lebenslauf dieses Herrn vgl. unseren früheren Beitrag vom 03.03.2010), ernannte, der dann wohl im wesentlichen die Meinung der Bundesregierung als seine „abweichende Meinung“ zu Papier brachte. Wollen wir einmal raten, was für ein Parteibuch dieser Herr besitzt?

Dabei sei, auch wenn die Redaktion nicht im Geringsten bisschen einverstanden ist mit dem, was dieser Herr hier von sich gibt, für die Mindermeinung gedankt. Denn durch die schriftliche Fixierung kann diese “Mindermeinung”, die in Deutschland sich anscheinend nichtdestotrotz zur leider immer noch “herrschenden” Meinung hervorgekrochen hat, analysiert und deren Fehlschlüsse widerlegt werden.

Insbesondere ist hier die Technik zu demaskieren, mit der in einer- eigentlich vollkommen belanglosen, weil Minderheit und von sechs anderen Richtern überstimmt - “abweichenden Meinung” das Gegenteil aus einer Entscheidung des europäischen Gerichtshof herausgekitzelt werden kann, wie das, was die Entscheidung des EGHMR - unserer Meinung nach - eigentlich sagt. Es wird z.B. einfach im Rahmen dieser “Narrenfreiheit” der abweichenden Meinung als vom EGMR mit entschiedene Tatsache dargestellt, was überhaupt keine Tatsache ist.

Da bislang die deutsche Regierung als selbstverständlich diese “abweichende Meinung” des Herrn Richters Schmitt als ausschließlich richtig betrachtet und auch öffentlich so verkauft (wohlgemerkt: sie sollte eigentlich selbstverständlich als FALSCH gebrandmarkt sein), soll nun hiermit eine Gegenposition bezogen werden.

Nun ist eine abweichende Meinung zu einer abweichenden Meinung nicht notwendiger Weise die herrschende Meinung, es bestehen aber genauso viele Anhaltspunkte dafür, daß eben das, was hier gesagt wird, der “herrschenden” Meinung auf Ebene des EGMR entspricht. Zumindest kann man davon ausgehen und es muß unterstrichen werden, daß die “abweichende Meinung” des “Ad Hoc” Richters Herrn Schmitt durchaus nichts mit der Realität zu tun hat, jedenfalls nicht mehr, als die hier geäußerte abweichende Meinung zu seiner abweichenden Meinung, sondern halt nur seine abweichende Meinung ist. Diese abweichende Meinung ist bereits durch das Urteil der Mehrheit der sechs anderen internationalen Richter als falsch gebrandmarkt.

Wenn es mehrere Richter wären, dann könnte man noch sagen, daß es hier um ernsthaft fragliche Themenkreise ging. Einer von sieben: ein Querulant halt. Ist doch vollkommen egal, was der sagt.

Umso unerhörter, als dieses - eigentlich vollkommen belanglose - Geschreibsel nunmehr den Deutschen für bare Münze verkauft werden soll.

Europarat Seite 11 von 13

http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/dokumente_auf_deutsch/volltext/ur… 20.03.2010

ABWEICHENDE MEINUNG VON RICHTER SCHMITT

1. Ich kann mich der Schlussfolgerung, dass Artikel 14 i.V.m. Artikel 8 der Konvention verletzt wurde, nicht anschließen.

In Anbetracht des weiten Beurteilungsspielraums der innerstaatlichen Behörden und im Lichte der besonderen Umstände der Rechtssache ist der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens im Sinne von Artikel 8 in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und eine etwaige Ungleichbehandlung im Vergleich zur Mutter oder einem geschiedenen Vater für die Zwecke des Artikels 14 gerechtfertigt.

2. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hatte, gegen den Willen der Mutter das gemeinsame Sorgerecht zu erlangen, und eine gerichtliche Überprüfung kraft Gesetzes ausgeschlossen war.

Anders als bei Einschränkungen des elterlichen Umgangsrechts erkennt der Gerichtshof den innerstaatlichen Behörden und insbesondere den Gerichten jedoch bei Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder einen weiten Beurteilungsspielraum zu (siehe G. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 74969/01, Rdnr. 42, 26. Februar 2004, und S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 31871/96, Rdnr. 63, ECHR 2003-VIII).

Anmerkungen der Redaktion: Die Argumentation geht auf geradezu peinliche Weise fehl. Wenn die gerichtliche Überprüfung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, dann kommt es auf einen „weiten Entscheidungsspielraum“ der innerstaatlichen Behörden und insbesondere der Gerichte bei Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder überhaupt nicht mehr an.

Im Gegensatz zur Mehrheit bin ich der Auffassung, dass dieser weite Beurteilungsspielraum in der vorliegenden Rechtssache durch die gesetzlichen Regelungen und die darauf beruhenden Gerichtsentscheidungen nicht überschritten wurde.

Anmerkungen der Redaktion: als einziger von sieben internationalen, qualifizierten Richtern am EGMR(!)

Die Begründung für die maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere § 1626a Abs. 2 BGB, ist nachvollziehbar und kann besonders im Fall des Beschwerdeführers nicht von der Hand gewiesen werden. Der deutsche Gesetzgeber hat die Probleme, die sich für den Vater aus der Privilegierung der Mutter ergeben, vollumfänglich erkannt und berücksichtigt und sich dann bewusst gegen die sogenannte „erzwungene Gemeinsamkeit“ entschieden (d.h. gegen die gesetzliche Möglichkeit einer gerichtlich angeordneten gemeinsamen elterlichen Sorge). Die Ausführungen in dem Bericht, den der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags nach
den Beratungen über das Kindschaftsrechtsreformgesetz vorgelegt hat, machen deutlich, dass die Interessen des Vaters und die Problematik der vorgeschlagenen Lösung nicht nur vollumfänglich im Abwägungsprozess berücksichtigt wurden, sondern dass die Rechtsvorschriften auf einer eingehenden Untersuchung und vertretbaren Begründung basieren.

Anmerkungen der Redaktion: Die Argumentation geht an der Sache vorbei. Es geht hier gerade nicht um „erzwungene Gemeinsamkeit.“ Die mit dem Gesetz verbundene automatische Entziehung der elterliche Sorge des Vaters für sein Kind wird hier auf unzulässige Art und Weise verwechselt mit der ehelichen Gemeinsamkeit der Eltern, die der deutsche Gesetzgeber aus ideologischen Gründen gegenüber verheirateten Paaren herausstellen will. Übersehen wird ferner, daß das Kind im vorliegenden Fall vom Vater, und überhaupt nicht bei der Mutter versorgt wurde und bei diesem lebte.

3. Die Begründung des deutschen Gesetzgebers geht im Wesentlichen von dem Gedanken der Rechtssicherheit und dem Schutz des Kindeswohls aus, wobei das Kindeswohl auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein wichtiger Gesichtspunkt ist (siehe S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 30943/96, Rdnr. 94, ECHR 2003-VIII). Das Parlament durfte davon ausgehen, dass bei nichtehelichen Kindern ein gegen den Willen der Mutter gerichtlich erzwungenes gemeinsames Sorgerecht beider Elternteile dem Wohl des Kindes nicht dienlich ist.

Anmerkungen der Redaktion: Der Richter verkennt vollkommen, daß es hier überhaupt nicht um ein „gerichtlich erzwungenes gemeinsames Sorgerecht“ und das Kindeswohl geht. Es geht darum, daß der deutsche Gesetzgeber durch Gesetz dem Kind einen Versorger entzieht. Und zwar ausschließlich deshalb, weil dieser – potentielle – Versorger- (der eigene Vater des Kindes) ein Mann ist.

Das hat mit dem immer schön vorgeschobenen „Kindeswohl“ (was das auch immer sei) überhaupt nichts zu tun.

Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die Eltern, wie in der vorliegenden Rechtssache, nicht zusammenleben.

Anmerkungen der Redaktion: Auch dieses Argument ist durchsichtig und erkennbar falsch, gerade aus der Logik der hier entschiedenen Falles heraus. Um das Kindeswohl steht es nämlich bei verheirateten wie auch bei nicht verheirateten Paaren ganz genau gleich, wenn sie nicht zusammenleben.

Das Bundesverfassungsgericht hat diesen entscheidenden Punkt in seinem Urteil vom 29. Januar 2003, in dem es den rechtlichen Ansatz als verfassungskonform bestätigt hat, hervorgehoben.

Haben die Eltern während ihres Zusammenlebens (in der vorliegenden Rechtssache bis das Kind dreieinhalb Jahre alt war) keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben, so darf der Gesetzgeber nach einer Trennung der Eltern und einem Streit über das Sorgerecht umso mehr davon ausgehen, dass eine gerichtlich erzwungene gemeinsame Sorge regelmäßig mit mehr Nachteilen als Vorteilen für das Kind verbunden ist.

Anmerkungen der Redaktion: Ja, die schwachen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in letzter Zeit sind in der Tat erstaunlich und bedauerlich.

Das ist nämlich auch vollkommener, unzusammenhängender Unsinn und geradezu klassische Diskriminierung (sachlich nicht gerechtfertigte Unterschiede aufgrund des Geschlechts, vgl. Art. 3 GG). Um das Kindeswohl steht es bei verheirateten wie auch bei nicht verheirateten Paaren doch ganz genau gleich, wenn sie nicht zusammenleben. Und beim Nachdenken darüber: natürlich auch sonst.

Sehen wir uns einmal das Grundgesetz und das Gesetz an:

Das ist der genaue Wortlaut unseres geltenden Grundgesetzes. Auf das wir so stolz sind. Ganz besonders, weil das nicht nur reine Lippenbekenntnisse sind, sondern weil die darin niedergelegten Menschenrechte aktiv in das Gesellschaftsleben umgesetzt werden.

Artikel 3 Grundgesetz

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

Hier haben wir nicht nur die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau. Das ist ein eherner und schrankenloser Grundsatz. Es wird sogar festgeschrieben die Verpflichtung und der Auftrag des deutschen Staats für die tatsächliche Durchsetzung zu sorgen!

Was hat das Bundesverfassungsgericht gesagt? Hier ging es um Diskriminierung der Frau:

2. Senat des Bundesverfassungsgericht , Grundsatzentscheidung vom 18. Juni 2008 zum Aktenzeichen 2 BvL 6/07

Nach Art 3 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Das Geschlecht darf demnach grundsätzlich nicht zum Anknüpfungspunktund zur Rechtfertigung für rechtliche Ungleichbehandlungen herangezogen werden.

Und hier jetzt, was der “neue” deutsche Gesetzgeber (sprich: Bundeskanzlerin Merkel, Verfassungsrichterin und Richterin am EGMR Jaeger, Ad Hoc Richter am EGMR Schmitt & Co.) daraus machen. Von wegen Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau, wir, “das deutsche Volk”, wir machen Unterschiede!:

§ 1626a BGB (deutsches Bürgerliches Gesetzbuch), nicht aus dem vorletzten Jahrhundert, nein, aus dem Jahre 2003

Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen.

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie

1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder
2. einander heiraten.

(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

(Hervorhebungen der wichtigen Passagen von der Redaktion).

Wir haben also ein Regel-Ausnahmeverhältnis, das auf dem Kopf stehend formuliert ist. Gerade gedreht liest sich das so:

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht mitander verheiratet, dann hat … die Mutter die elterliche Sorge.

Oder lesen wir das einmal so: Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, dann hat … der Vater die elterliche Sorge nicht.

Oder lesen wir das einmal so: Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, dann hat … das Elternteil, das weibliche Geschlechtsmerkmale aufweist (Vagina, Brüste), alleine deshalb die elterliche Sorge ganz alleine.

Oder lesen wir das einmal so: Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, dann hat … das Elternteil, das einen Schwanz (Penis) trägt, alleine deshalb die elterliche Sorge nicht.

Oder, noch einmal herumgedreht und etwas zugespitzt: Hat das Kind Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, (= Kind zweiter Klasse), dann entziehen wir dem Kind den Vater und übertragen die elterliche Sorge der nicht verheirateten Mutter. Dies geschieht deshalb, weil der Vater einen Schwanz (Penis) trägt. Es geschieht deshalb, weil die Mutter Brüste hat. Für ein Kind nichtehlicher Eltern gebietet es “das Kindeswohl” daß der Schwanzträger es nicht versorgt. Brüste und eine Vagina sind es vielmehr, die das Kind zur Versorgung bracht. Es ist besser für das Kindeswohl, wenn der Schwanzträger nur Geld zahlt und wenn wir eine Organisation aufbauen, die derartige Schwanzträger systematisch strafrechtlich und zivilrechtlich (und zwar in dieser Reihenfolge) verfolgt und ins Gefängnis steckt, wenn sie nicht auf der Stelle ganz viel Geld bezahlen.

Fehlt nur noch, daß wir aus Gründen des Kindeswohls auch noch gesetzliche Unterschiede machen je nach Länge des väterlichen Schwanzes oder des Brustumfangs der Mutter. Z.B. wäre anzudenken ein “Reformgesetz”, § 1626 a Abs. 3 BGB, bei der Schwanzträger (= Väter) von nichtehelichen Kindern mit einer Schwanzlänge bis zu 5 cm die gemeinsame elterliche Sorge eingeräumt bekommt. In diesen Fällen ist ja das Kindeswohl etwas weniger bedroht. Vieleicht könnte man auch einen Koeffizient bilden aus Schwanzlänge und Durchmesser der Hodensäcke. Eventuell könnte man bei der Mutter dann noch die Körbchengröße mit einbeziehen. Mütter mit Körbchengröße Doppel D gefährden ganz sicher das Kindeswohl, so etwas kann bei den armen Kindern lebenslange Schäden hervorrufen! Da sollte dann der Vater die elterliche Sorge alleine erhalten. Dabei soll es aber andererseits auf die Größe alleine ja nicht ankommen. Dafür spräche aber, daß wir dann eine ganze wohbezahlte Organisation unter unserer Kontrolle aufbauen könnte, die zur Ausmessung der Größe der Geschlechtsorgane der Eltern nichtehlicher Kinder dienen.

Nachja, das sind natürlich Argumente, mit denen die Absurdität des hier an den Pranger gestellten deutschen Gesetzes unterstrichen werden soll. Die vulgäre Ausdrucksweise sei verziehen. Es geht darum, klar herauszustellen, um was es hier eigentlich und wirklich geht.

Oder, noch einmal weiter richtig ausformuliert:

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratetet, dann bevorzugen wir bei ansonsten gleichen Bedingungen die Frau gegenüber dem Mann, indem wir die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind der Frau alleine übertragen. Der Mann darf zahlen.

Diskriminieren bedeutet dabei Unterschiede machen wegen des Geschlechts alleine.

An welcher Stelle soll da eigentlich das Kindeswohl verborgen sein?

Hey, wer versucht uns denn da eigentlich ganz massiv, für blöde zu verkaufen??? Das ist doch Diskriminierung, wie sie im Bilderbuch steht.

Und hier noch ein deutsches Gesetz:

§ 235 StGB (Strafgesetzbuch) Entziehung Minderjähriger

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. …

2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,

den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.

Herr oder Frau Staatsanwalt: ich würde da Strafanzeige gegen eine Bande erstatten wollen, die organisiert und systematisch einem Elternteil die Kinder entzieht und vorenthält. Wir haben es mit Massendiskriminierung zu tun. … ich bin für die Höchststrafe, ohne Bewährung.

Der deutsche Gesetzgeber sagt in dem neuen § 1626 a Abs. 2 BGB vom 29. Januar 2003 in Wirklichkeit:

Was geht uns das Grundgesetz an, eure blöden Menschenrechte, solange wir nur die Macht haben. In der DDR lief das doch genau so.

Fördern, Umsetzen, hö hö, hö, von wegen. Versucht Ihr Armleuchter mal, gegen uns vorzugehen. Die Behörden tun, was wir wollen, und die Richter auch. Das Bundesverfassungsgericht gehört uns. Was geht uns da der Europäische Gerichtshof an. Den manipulieren wir doch auch mit links.

Gleichschaltung hieß das vor 70 Jahren, aber wer über dieses Wort heute auch nur laut nachdenkt, wird strafrechtlich belangt wegen Beleidigung von Staatsorganen. Zum Aufsatz über die - zahlenmäßig sich von Jahr zu jahr intensivierende und besser den je organisierte Zensur in Deutschland vergleiche unseren früheren Aufsatz vom 13.01.2010 (im Archiv Januar 2010). Missstände werden entweder behoben, oder, viel leichter, man verbietet einfach, darüber zu sprechen, und läßt alles so, wie es ist. Zensur findet ja in Deutschland nicht statt (steht auch im Grundgesetz so, hi hi hi).

Heute nennen wir das “Vereinheitlichung der Rechtsordnung, Bindung des Richters an Recht und Gesetz” - klingt doch viel schöner, nicht wahr. Oder vieleicht auch Euphemismen für das gute alte Führerprinzip. Mit der schlimmen Konsequenz, daß dann, wenn oben Unfug entschieden wird, alle anderen unten schön dasselbe mitmachen.

Der Europäische Gerichtshof hat uns nun eins drauf gesetzt, was solls, wir verdrehen alles einfach ein bischen, bis sich niemand mehr auskennt, und machen aus Schwarz einfach Weiß. Gut, daß wir da ein Volk von Dummköpfen vor uns haben.

Früher hatten wir Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die hier ganz energisch nein gesagt hätten. Das wäre von einem “Hüter des Grundgesetzes” auch zu erwarten. Damals ging es um die Diskriminierung der Frau. Zu den energischsten Verfechtern der Anti-Diskriminierung gehörten viele Männer, dazu gehörte auch der Verfasser dieser Zeilen.

Das in der Zeit, als die derzeitige Bundeskanzlerin unbestätigten Presseberichten zufolge wohl noch damit beschäftigt gewesen sein könnte, das Haus des Menschenrechtlers Havemann in der ehemaligen DDR zu bewachen. Das entsprechende Beweisfoto durfte ja auf Anweisung von Frau Merkel nicht veröffentlicht werden, ebensowenig wie deren Stasi-Akten. Es lebe doch der Schutz privater Daten. Frau Merkel ging damals wahrscheinlich natürlich rein zufällig vor dem Hause des verfolgten Menschenrechtlers (Kreis Wolf Biermann), das von der Stasi rund um die Uhr bewacht wurde, spazieren und wurde dabei fotografiert, ja, so wird es gewesen sein. Eigentlich wurde sie vermutlich auch selbst verfolgt und dieser Aufenthalt diente der eigenen Tarnung. So wird es vermutlich gewesen sein.

Zu sehen, daß nun die Frauen, nachdem sie die Macht wirklich erlangt haben, diese genauso ungerührt mißbrauchen, wie früher die Männer, enttäuscht zwar einerseits. Andererseits wird dadurch den Männern nachträglich für die jahrhundertelange Unterdrückung der Frau fast die Absolution erteilt. Der vollkommen verantwortungslose Mißbrauch von Machtpositionen, den wir hier nämlich in Wirklichkeit festzustellen haben, scheint als solches ein Naturgesetz zu sein. Und Frauen nutzen dieses genauso kalt und ungerührt aus, wie wir es den (”Macho”)-Männer von früher vorwerfen. Zu sagen, daß den heute dort tätigen deutschen Verfassungsrichtern die Eier fehlen, um zu diesem Treiben endlich ein Ende zu setzen, träfe zwar irgendwie den Nagel sozusagen auf den Kopf,wäre sicherlich politisch unkorrekt und ist zumindest nicht wörtlich zu verstehen. Es wird jedenfalls sehr bedauert, daß das Bundesverfassungsgericht derartige Diskriminierungen zwischen Mann und Frau nicht mehr erkennt und erfasst, sondern mit Wischi-Waschi Schlabberargumentationen im Ergebnis absegnet. Von einer Einrichtung, deren Hauptfunktion dazu dient, einem künftigen Hitler ein energischeres NEIN entgegenzusetzen, als es noch in der Weinmarer Zeit durch die deutsche Justiz geschah, wird erwartet, daß Sie ihre Entscheidungen nicht nach dem Parteibuch richtet. Ich korrigiere, die deutsche Justiz sagte damals begeistert JA und Heil zu Hitler, und kein bischen NEIN.

In einem solchen Fall ist offensichtlich, dass es keine Grundlage für eine Kooperation der Eltern und somit auch keine Grundlage für ein gemeinsames Sorgerecht zum Wohl des Kindes gibt.

Anmerkungen der Redaktion: Im Studium der Rechtswissenschaften lernten wir, daß der Gebrauch des Begriffs “offensichtlich” ein Synonym und Zeichen ist für schlechte und mangelhafte juristische Argumentation. „Offensichtlich“ ist nur der böse Willen des Verfassers dieser Zeilen, der nicht verheirateten Eltern eins auswischen möchte. Die Frage, ob Eltern zu einer Kooperation bereit sind, oder dazu gebracht werden können, hat nichts zu tun mit der Frage, ob ein Schwanz baumelt oder Brüste, oder ob eine Ehe besteht oder bestanden hat oder auch nicht.

4. Dies gilt auch hier, zumal die hinter dem Regulierungsansatz stehende Annahme auch im Fall des Beschwerdeführers nicht von der Hand zu weisen ist. Es gilt zu bedenken, dass der Gerichtshof - grundsätzlich - nicht die abstrakte Gesetzeslage beurteilt, sondern die Art und Weise, in welcher die Regelungen unter den konkreten Umständen auf den jeweiligen Beschwerdeführer angewandt werden. Ausgehend von diesem Grundsatz sind folgende Sachverhalte zu berücksichtigen. Vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Frage der Verfassungskonformität von § 1626a BGB haben die innerstaatlichen Gerichte im Zusammenhang mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe für seinen Sorgerechtsantrag auch geprüft, ob die Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts das Kindeswohl gefährden würde, und diese Frage bejaht.

Das Amtsgericht Köln bezog sich in einer Entscheidung vom 29. August 2002 auf einen „Streit zwischen den Eltern in Grundsatzfragen“. Außerdem stellte es ausdrücklich fest, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht entsprechen würde und der Streit zwischen den Eltern in Grundsatzfragen sogar ein Anlass wäre, die gemeinsame Sorge aufzuheben. Das Oberlandesgericht Köln drückte sich in seiner Entscheidung vom 19. Juli 2002 noch klarer aus, als es feststellte, dass der Beschwerdeführer „unbeschadet des § 1626a BGB“ die gemeinsame elterliche Sorge nicht erhalten könne, weil dies nicht dem Wohl des Kindes entspreche. In Anbetracht dieser Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte – seien sie auch in Zusammenhang mit dem Prozesskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers und nicht im Hauptverfahren getroffen worden – bin ich anderer Meinung als die Mehrheit, die das Vorbringen der Regierung zurückweist, dass unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache die gerichtliche Anordnung der gemeinsamen Sorge zu Konflikten zwischen den Eltern führe und dem Kindeswohl daher abträglich sei. Außerdem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer problemlos ein relativ intensives Umgangsrecht wahrnimmt, nämlich gut vier Monate pro Jahr, und somit Gelegenheit hat, großen Anteil am Leben seiner Tochter zu nehmen.

Anmerkungen der Redaktion: Die Argumentation ist voll “neben der Kapp’“, entspricht aber der deutschen gängigen deutschen diskriminierenden Rechtsprechung. Die deutschen Familiengerichte und Behörden verwenden jeden Vorwand, hier ein „Streit über Grundsatzfragen“ um auf geradezu empörende und respektlose Art und Weise Grundrechtspositionen –ganz besonders nicht verheirateten- Eltern zu entziehen. Im vorliegenden Fall kann man die Argumentation nur noch als skurril und absurd bezeichnen, denn hier hatte sich der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit – wie wir wissen – sich sogar alleine (!) um das Kind gekümmert. Wenn, dann wäre allenfalls Entziehung der elterlichen Sorge der Mutter in Betracht gekommen. Der Richter führt sich da selbst ad absurdum.

5. Außerdem teile ich nicht die Meinung der Mehrheit, der Gerichtshof könne sich in der vorliegenden Rechtssache mit dem Hinweis darauf, dass die Konvention ein lebendiges Instrument ist, das im Lichte der heutigen Verhältnisse auszulegen ist, über den weiten Beurteilungsspielraum der Behörden hinwegsetzen. Ebenso wie die Mehrheit kann ich in dieser Frage einen europäischen Konsens nicht erkennen. Es heißt im Urteil zutreffend, dass
nur in wenigen Ländern die Frage der mangelnden Einigung zwischen den Eltern ausdrücklich behandelt wird.

Anmerkungen der Redaktion: Schade, beinahe hätte der Richter gemerkt, wo es eigentlich langgehen müsste in Deutschland.

Die „Frage der mangelnden Einigung zwischen den Eltern“ ist in der Tat derzeit in Deutschland und international nur mangelhaft gelöst und kaum als Problem erkannt. Eine Verbeugung vor den Bürgern, die das Cochemer Verfahren mit entwickelt haben. Hier geht es lang. Hier stehen wir ganz am Anfang, und es ist ein Tummelplatz für Psychologen, Rechtswissenschaftler und Verhaltensforschern.

Leider wird die Genialität dieses Verfahrens von vielen Richtern und auch Kollegen noch nicht einmal im Ansatz erfaßt. Dies darum, weil er in der traditionellen Juristenausbildung nicht gelehrt wurde und darum auch nicht verstanden wird. So wurde uns vor kurzem ein Antrag auf Vorgehensweise nach dem Cochemer Verfahren deshalb “abgeschmettert”, weil er schon einmal gestellt worden sei. Das Potential, etwa bei internationalen Ehen auch internationale Kompetenzen hinzuzuziehen, statt oder, noch besser in Zusammenarbeit mit dem so unter Beschuß stehenden deutschen Jugendamt, wird auch nicht ansatzweise erschöpft.

Bitte, bitte, fangt endlich an damit. Aber lasst den Kindern ihre Eltern, verdammt noch mal!

Auch wenn in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten eine gerichtliche Überprüfung im Fall eines Konflikts zwischen den Elternteilen vorgesehen sein mag, sind die Bestimmungen und die ihnen zugrunde liegenden rechtlichen Ansätze im Einzelnen sehr unterschiedlich und lassen sich nicht miteinander vergleichen, wie eine rechtsvergleichende Erhebung über die elterliche Sorge für nichteheliche Kinder zeigt. Wenn es keinen einheitlichen Ansatz gibt, muss meines Erachtens hingenommen werden, dass es mehrere mögliche Wege gibt, um den Konflikt zwischen den unterschiedlichen Interessen zu lösen. Der gemeinsame Ausgangspunkt für die Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten ist überdies, ebenso wie in Deutschland, das Wohl des Kindes.

Anmerkungen der Redaktion: Das stimmt überhaupt nicht. Wir haben es mit jemandem zu tun, der von der Materie, auch im internationalen Vergleich, nicht wirklich eine Ahnung hat.

Hierzu wird Briody (www.eucars.de) zitiert:

Die falsche Übersetzung der UN-Kinderrechtskonvention.

Deutsche Familiengerichte sind, unserer Erfahrung nach, nicht imstande, zwischen den Begriffen „Kindeswohl“ und den „besten Interessen“ eines Kindes zu unterscheiden. Zwischen den beiden Begriffen existiert dennoch ein großer Unterschied. Der Begriff „besten Interessen“ bedeutet eine Berücksichtigung sämtliche Faktoren, die die Entwicklung eines Kindes fürs Leben beeinflusst. Das Kindeswohl aber deutet auf eine Berücksichtigung der eher unmittelbaren Interessen eines Kindes hin.

Die deutsche Regierung verbreitet eine falsche offizielle Übersetzung der UN-Kinderrechteskonvention: Sie übersetzt Art 3(1) mit dem „Wohl des Kindes“, obwohl es vielmehr heißen sollte, „die besten Interessen des Kindes“. Um scheinbar diesem Fehler Nachdruck zu verleihen, hat die offizielle Übersetzung Art 3 mit einer Überschrift, „Das Wohl des Kindes“, versehen, die in den anderen Sprachen der UN nicht existiert.

Deutsche Gerichte begrüßen die Unbestimmtheit, die die falsche Übersetzung mit sich bringt, weil man sich nicht mit den langfristigen Faktoren, wie z.B. in Scheidungsprozessen ansonsten erforderlich wäre, auseinandersetzen muss. Die kaum akzeptable Arbeitsqualität der Familiengerichte macht, auch ohne die fehlenden Faktoren, jede Entscheidung zu einem Glückspiel. Diese fehlenden Faktoren in den Überlegungen zu einer Entscheidung verschlechtert diese Situation in noch erheblichem Maße.“

Was sollte man da noch groß hinzufügen? Vieleicht noch ein paar Übereinkommen und internationale Normen:

UN-Kinderkonvention „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“

Artikel 18 (Verantwortung für das Kindeswohl)

(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

Artikel 8: “(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung (…) ihres Familienlebens”

Artikel 14: “Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts … oder eines sonstigen Status zu ge-währen.”

Im Hinblick auf dieses gemeinsame Ziel und den fehlenden Konsens zwischen den Mitgliedstaaten bin ich nicht überzeugt, dass die Schaffung einer Möglichkeit für den Vater, ein gemeinsames Sorgerecht durch gerichtliche Anordnung gegen den Willen den Mutter zu erlangen, die einzige konventionskonforme Lösung sein soll.

Anmerkungen der Redaktion: Wir halten für die einzige vernünftige Lösung, dies sich übrigens aus der Gesetzessystematik ganz von alleine ableitet, es auch für nicht verheiratete Paare bei § 1626 BGB zu belassen, nämlich der gemeinsamen elterlichen Sorge als natürlicher Regelfall. In begründeten, und sehr restriktiv zu handhabenden Ausnahmefällen kann dieses gemeinsame Recht (und übrigens auch die Pflicht!) beider Eltern, sich um ihr gemeinsames Kind zu kümmern, auf dem Rechtswege entzogen werden.

Es entspricht außerdem der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Gesetzgeber mit seiner Wertung den Abwägungsprozess vorwegnehmen kann, ohne eine Abwägung der Interessen für jeden Einzelfall vorzusehen (siehe Evans ./. das Vereinigte Königreich, Individualbeschwerde Nr. 6339/05, Rdnr. 65, 7. März 2006). Hinzu kommt noch, dass der Vorteil dieser vorweggenommenen Wertung in der Klarheit des Gesetzes zu sehen ist, die den betroffenen Personen Sicherheit bietet.

Anmerkungen der Redaktion: ??? Wovon redet dieser Richter, bitte? Er scheint schlicht die von ihm selbst mit entschiedene Entscheidung nicht verstanden zu haben. Genau der fragliche “Abwägungsprozess” existiert doch in Deutschland nicht, weil der Gesetzgeber diesen “Abwägungsprozess unzulässiger Weise verkürzt hat. Die diskriminierende und blasphemische “Wertung” des deutschen Gesetzgebers ist ausschließlich, so wie wir das sehen: lasst uns den unverheirateten Paaren, und insbesondere den Männern, und deren Kindern, in den Hintern treten, daß es nur so kracht. Das Kindeswohl ist uns vollkommen egal und darf bei nicht verheirateten Paaren hintenan gestellt werden. Und was will er bitte gerne vorwegnehmen, ohne eine Abwägung der Interessen für jeden Einzelfall vorzunehmen? Leider sind das für uns im besten Falle unverständliche und sinnlose Orakeleien.

6. Unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen, insbesondere das Kindeswohl, bin ich der Meinung, dass auch eine ungerechtfertigte Diskriminierung des Beschwerdeführers hier nicht vorliegt. Die Situation von Mutter und Vater ist überdies nicht völlig vergleichbar;

Anmerkungen der Redaktion: Es geht darum, daß der Vater und – potentielle – Versorger- nennen wir das „Kind“ einmal beim Namen: Träger eines Schwanzes (Penis) ist. Der Schwanz eines Vaters baumelt beim Gehen zwischen den Eiern. Die Brüste der Mutter hingehen wippen eher, und die Vagina erlaubt Pinkeln im Stehen nicht bzw. die Ergebnisse derartiger Versuche gehen häufig in die Hose. Sie sind sozusagen eher besch….eiden. Und der unverbesserliche Stehpinkler bespritzt bekanntlicher Weise Kloschüsseln, die wiederum häufig von Brüsteträgerinnen zu deren - häufig sehr lauthals geäußerten - Unwillen wieder gesäubert werden müssen. Das stellt darum eine nicht ganz “vergleichbare Situation“ dar. Jawohl, Herr Professor. Sehr richtig beobachtet. Den Unterschied zwischen Mann und Frau, sieht man durchs Schlüsselloch genau. - Darum sagen wir auch immer zu den unbelehrbaren Stehpissern: Männer, setzt euch hin beim Pinkeln. Dann hätten wir nämlich eine “vergleichbare Situation!”

Oder aber: merkt ihr denn eigentlich gar nicht, wie verkehrt eure Argumente sind? Das hat aber mit dem immer schön vorgeschobenen „Kindeswohl“ (was das auch immer sei) nicht das Geringste bisschen mehr zu tun. Die vulgäre Ausdrucksweise darum, um klar herauszustellen, um was es hier eigentlich geht. Diese – nach Auffassung der Redaktion - Schweinerei wird derzeit von der Bundesregierung und dem deutschen Gesetzgeber begangen, nicht von dem, der darauf hinweist.

es ist aus Gründen der Rechtssicherheit, wie die Mehrheit einräumt, geboten, dass die Mutter zumindest zunächst die alleinige Sorge innehat.

Anmerkungen der Redaktion: Die Rechtssicherheit? Aber ich bitte Sie, Herr Professor. Erlauben Sie mir ein leises Hüsteln, um mir das Lachen zu verkneifen.

Das scheint mir doch schlicht und ergreifend eine doppelte Lüge zu sein. Damit versuchen Sie ja, das Urteil geradezu in sein Gegenteil zu verdrehen:

1. Lüge: „Die Rechtssicherheit“ “gebietet” keineswegs, daß die Nicht-Schwanzträgerin “zunächst die alleinige Sorge hat“.

Diese Behauptung ist geradezu lächerlich absurd -

Zitat Heinrich Heine:

Um Funktionen zu vertreten,
Die so wichtig für den Staat
Wie fürs Individuum,
Kurz fürs ganze Publikum.

(zu dem ganzen Gedicht von Heine vgl. unter dem Artikel)

Wie Sie mit diesem Ding die Rechtssicherheit gefährden wollen, müssen Sie mir erst noch erklären. Also, das Problem mit den Stehpinklern sehe ich auch, Herr Professor. Betrachten wir mal das Ding an sich, um nicht den Faden zu verlieren. Die Wichtigkeit Ihres Arguments möchten Sie sicherlich selbst nicht herabgemindert sehen. Aber ich halte dennoch dadurch die Rechtssicherheit als solches nicht in dem Masse bedroht, daß dieses dazu reicht, allen Vätern nichtehelicher Kinder einfach so wegen dieser abstrakten Gefahr, die Sie wohl hier irgendwo erkennen, per Gesetz deren Kinder wegzunehmen.

Schwänze sind bekanntlicherweise für Manche bedrohlich, aber nicht in dem Masse, daß man ernsthaft behaupten könnte, daß durch das Tragen und Verwenden zu den von der Natur so vorgegebenen Funktionen die Rechtssicherheit beeinträchtigt würde. Das würde auch die schlimmste Emanze nicht behaupten! Oder wollen Sie sagen, daß Sie diesen Text vieleicht überhaupt nicht selbst verfasst haben?

2. Es stimmt einfach so nicht, dass “die Mehrheit” (der Richter am EGMR, in Europa, in Deutschland, in der Welt?) das “einräumen” würde. Leider wurde durch den EGMR dazu auch nicht klar zu der hier eigentlich auf der Hand liegenden Frage der zweiten Ebene der Diskriminierung, nämlich die Diskriminierung von Männern nur wegen ihres Geschlechts, Stellung genommen. Das bedeutet aber keineswegs durch unzulässiger Weise durch den Richter (und die deutsche Regierung) gezogene Schlußfolgerung, daß der EGMR die durch den deutschen Gesetzgeber durch die Anknüpfung der elterlichen Sorge an das Geschlecht der Mutter vorgenommene Unterscheidung / Diskriminierung zwischen Mann und Frau durch Privilegierung der Frau (=Mutter) wegen ihres Geschlechts als in Ordnung gehend einräumen, billigen oder dulden würde. Diese infame Fehlinterpretation des Urteils des EGMR wäre einem qualifizierten Verfassungsrechtlicher mit Sicherheit nicht unterlaufen und ist regelrechter Dilettantismus auf allerhöchster Ebene. Hier ist vielmehr zu berücksichtigen, daß der europäische Gerichtshof im Rahmen des weiten Entscheidungsspielraums berücksichtigen muß, daß der deutsche Gesetzgeber möglicherweise mit einem umgedrehten Regel-Ausnahmemechanismus gerade noch im zulässigen Raum bewegen könnte, nämlich zusammen gesehen mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wobei sich in derartigen Fällen nämlich in verfassungskonformer Auslegung ein Anspruch des nichtehelichen Vaters auf Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge ergeben müßte. Das Kostenrisiko würde dann vermutlich die Mutter tragen, die der Beurkundung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht zustimmt. Vollkommen verkehrt und geradezu bösartig ist die durch die deutsche Bundesregierung derzeit verbreitete Meinung, diesese sei im wesentlichen die einzige Alternative.

Es ist noch anzumerken, daß eine gesetzgeberische Veranlassung für eine derartige technisch umständliche Lösung nicht recht erkennbar ist, wenn man einmal außen vor läßt, daß den nicht verheirateten Paaren das Leben so schwer wie möglich gemacht werden soll. Denn das würde nicht verheiratete Paare jedesmal dann, wenn die nicht verheiratete Mutter die elterliche Sorge nicht teilen möchte, aus welchen Gründen auch immer (mit dem Hintergrund von SGB VIII § 52 vieleicht auch: nach einseitiger Beratung dahingehend!) zwingen, kostenspielige und aufwendige Rechtsstreitigkeiten auszutragen. Viel näher liegt die gesetzgeberische Lösung dahingehend, daß derjenige, der die elterliche Sorge für sich alleine beanspruchen möchte, vor Gericht zu gehen hat, und die Gerichte darüber unter Abwägung aller Umstände, und insbesondere des Kindeswohls, darüber entscheiden müssen. Aber wir wollen ja gerade Unterschiede machen, und, ohne echten Grund wegen biologischer Unterschiede gemacht, ist das halt mal ganz echte, klassische Diskriminierung!

Die Entscheidung wurde nur alleine auf die Diskriminierung ehelicher und nichtehlicher Väter gestützt. Auf die zweite Ebene der Diskrimierung zwischen Mann und Frau kam es damit in dieser Entscheidung überhaupt nicht an. Jedenfalls nicht in dem Sinne, dass das so sein muss, oder vom EGMR auch noch gebilligt und gutgeheißen würde. Die fragliche Passage erwähnt lediglich, daß es in Deutschland so ist.

Dass der Vater später das gemeinsame Sorgerecht nicht erzwingen kann, ist, wie bereits erwähnt wurde, insbesondere im Fall einer Trennung im Interesse des Kindeswohls geboten, um zu verhindern, dass belastende Auseinandersetzungen zwischen den Eltern auf dem Rücken des Kindes ausgetragen werden. Bei der gesetzlichen Regelung durfte davon ausgegangen werden, dass Eltern, die nicht in der Lage sind, sich über das gemeinsame Sorgerecht zu einigen, auch nicht in der Lage sind, die schwierigen Fragen im Rahmen der Ausübung der gemeinsamen Sorge zu klären.

Anmerkungen der Redaktion: Die Vorwegnahme der Unfähigkeit der Eltern, sich zu einigen, ist eine arrogante, dumme und durchsichtig falsche Unterstellung. Die “belastenden Auseinandersetzungen” werden ganz im Gegenteil durch einseitige Diskriminerung des nicht verheirateten Mannes überhaupt erst hervorgerufen. Nach der Absicht des deutschen Gesetzgebers soll nämlich solch ein Mann zum Zahlschwein degradiert werden, und damit als emotionsloser, verantwortungsloser Tunichgut vor allen blossgestellt. Vollkommen übersehend, daß häufig auch eine moderne Frau zu der Ehe nein sagen könnte, aus welchen Gründen auch immer. Vieleicht wegen schlechter Erfahrungen in einer Vorehe. Ohne daß der Vater dafür irgend etwas könnte oder dazu beigetragen hätte.

Die Situation des Beschwerdeführers ist überdies nicht völlig vergleichbar mit derjenigen geschiedener Väter sowie unverheirateter Väter, die zuvor die Sorge aufgrund von Sorgeerklärungen gemeinsam ausgeübt haben. Bei verheirateten Eltern beruht die gemeinsame Sorge auf übereinstimmenden Erklärungen, die in Form des Eheversprechens zum Ausdruck kommen. Das Recht eines geschiedenen Vaters beruht demnach auf einem Fortbestand seiner Rechtsstellung, die zuvor von beiden Elternteilen begründet wurde. Dies gilt ebenso für nicht miteinander verheiratete Eltern, wenn sie die Sorge bereits zuvor aufgrund von Sorgeerklärungen gemeinsam ausgeübt haben. Im Übrigen ist in beiden Fällen die gemeinsame Sorge an die Einwilligung der Mutter gebunden.

Der Gesetzgeber durfte vielmehr davon ausgehen, dass Eltern, wenn sie nicht mit einander verheiratet sind und keine Sorgeerklärungen abgeben, die elterliche Sorge nicht gemeinsam ausüben wollen.

Anmerkungen der Redaktion: Solch ein unglaublicher Quatsch. Es gibt sehr viele - weise - Gründe, das “gemeinsame Eheversprechen” nicht abzugeben. Und es gibt zwischen vielen nicht verheirateten Paaren viel weniger Stress als zwischen verheirateten Paaren. In der Ehe stoßen die Ehepartner nämlich viel direkter auf den unlösbaren Widerspruch zwischen der dummen “Veschmelzungsfiktion” zweier sich liebender Personen. Das führt dann unweigerlich und folgerichtig zu extremen und härtesten Auseinandersetzungen, wenn einer der beiden eine eigene Meinung haben möchte, und eigene Interessen, und zwar ganz besonders in der Ehe. Leidtragende dieser Auseinandersetzungen sind häufig die Kinder. Hintergrund einer solchen Aussage ist vollkommen falsch verstandenes Christentum.
Versucht wird hier, das Sakrament der Ehe höher zu stellen als das Sakrament der Ehelosigkeit.
Wohlgemerkt, falsch verstanden, denn das wird jeder Theologe bestätigen können, dass es sich hier allenfalls um kleinbürgerliche Blasphemie handelt und nicht um echte christliche Werte. Christliche Werte wären im übrigen, nur nebenbei bemerkt, daß im Rahmen der Nächstenliebe sich der Vater um sein Kind zu kümmern hat, vollkommen unabhängig von Ehen oder Gesetzen.
Es sei hier einmal, aus christlicher Sicht, sogar ein Schritt weiter gegangen: die Privilegierung der Mutter in § 1626 a Abs. 2 BGB bedeutet in Wirklichkeit, dem Kind nichtehlicher Eltern einen Versorger zu entziehen, und ist darum sogar als unchristlich und als Sünde einzustufen!
Der Gesetzgeber darf keineswegs „davon ausgehen, daß Eltern, wenn sie nicht miteinander verheiratet sind und keine Sorgeerklärung abgeben, die elterliche Sorge nicht gemeinsam ausüben wollen. Der Richter übersieht und verkennt hier vollkommen, daß die elterliche Sorge nicht unbedingt „gemeinsam“ ausgeübt werden muss. So zum Beispiel in dem ihm vorliegenden Fall, wenn er sich nur damit beschäftigt hätte.

Noch was, das was Sie da tun, Diskriminierung von Vätern, ist eine Sache. Aber die damit verbundene unweigerliche Diskriminierung der betroffenen Kindern ist noch ganz erheblich verwerflicher. Ein paar Beispiele zu Ihrem Thema Rechtssicherheit: das Kind verunglückt. Die Mutter ist - aus welchen Gründen auch immer - nicht erreichbar. Der Vater muß nach geltendem “Recht” oder sollten wir nicht lieber gleich sagen, deutschem “Unrecht” noch nicht einmal davon verständigt werden. Das Kind wird von einer Bande Jugendlicher mißhandelt. Die Mutter wagt es nicht, dagegen vorzugehen. Der Vater hat keinerlei Recht oder auch nur die Chance, sich für das Kind einzusetzen. An dieser Stelle wird das, was Sie hier machen, Herr Richter, überhaupt nicht mehr witzig, und wir Väter, wir nehmen Ihnen das übel, und wir nehmen das persönlich!

7. Im Ergebnis bin ich der Meinung, dass der Ausschluss der gerichtlichen Überprüfung der zunächst der Mutter zugewiesenen Alleinsorge in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel, d.h. dem Schutz des Kindeswohls, steht. Dies gilt insbesondere auch in der vorliegenden Rechtssache, in der die an den genannten Entscheidungen beteiligten deutschen Gerichte festgestellt haben, dass die gemeinsame Sorge dem Wohl des Kindes widersprechen würde und folglich sogar aufzuheben gewesen wäre, wenn sie zuvor bestanden hätte.

Anmerkungen der Redaktion: Der Ausschluss der gerichtlichen Überprüfung ist das Allerletzte, und das im „Rechtswegestaat“ Deutschland.

Zu fordern ist darüber hinaus echte Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau, wann habt ihr das endlich gefressen? Und das bedeutet, daß zwischen Mann und Frau zumindest durch den verdammten Gesetzgeber einfach keine Unterschiede gemacht werden. Basta.

Dies unterstreicht die Stichhaltigkeit der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts, das in seinem Urteil vom 29. Januar 2003 in einer anderen Rechtssache ausgeführt hat, das geltende Gesetz, insbesondere § 1626a Abs. 2 BGB, verletze das Recht des Vaters auf Achtung seines Familienlebens nicht dadurch, dass eine gerichtliche Überprüfung nicht vorgesehen sei, weil bei schwerwiegenden Konflikten der Eltern nicht zu erwarten sei, dass die Gerichte eine gemeinsame Sorge der Eltern für dem Kindeswohl dienlich erachten würden.

Anmerkungen der Redaktion:

Für einen deutschen Richter nur ganz schwer zu begreifen: der EGMR steht immer noch auf einer höheren Stufe und darum hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hier - Gott sei Dank - keine Bedeutung.

Und die Richter am Bundesverfassungsgericht Papier, Jaeger (!), Haas, Hömig, Steiner, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem und Bryde bekommen deshalb bei der Redaktion lebenslanges Hausverbot. Siehe mal einer da, haben wir den Namen Jaeger weiter oben nicht schon einmal erwähnt? Bei der Selbstablehnung?

Und dann: Wir haben es mit Hellsehern zu tun. Wir sehen schwere Konflikte voraus. Wir sehen auch voraus, dass die Eltern diese nicht lösen können. Wir sehen auch voraus, daß wir keine rechtlichen zulänglichen Mittel zur Verfügung stellen werden, um diese Konflikte zu lösen. Das nennt man self fulfilling prophecy.

Statt dessen diskriminieren wir 1,6 Millionen Männer und deren Kinder lieber auf dem Gesetzeswege ein bisschen. Ich gratuliere ganz herzlich zu dieser runden und geschlossenen Argumentation, Herr Professor!

Letztendlich aber bedeutet die andere Beurteilung durch die Mehrheit in dieser Rechtssache, dass dem nationalen Gesetzgeber bei der Regelung der elterlichen Sorge für nichteheliche Kinder im Einzelnen kaum noch ein Beurteilungsspielraum bleibt. Ich halte dies für eine zu weit gehende Folge des Urteils und hätte eine behutsamere Vorgehensweise in diesem schwierigen Bereich vorgezogen. Aus den vorstehenden Gründen habe ich daher gegen die Feststellung einer Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention gestimmt.

Europarat Seite 13 von 13

Anmerkungen der Redaktion: Letztendlich, wenn wir ehrlich sind, so geht die eigentliche Diskussion darum, ob die Anknüpfung einer Rechtsfolge wie in § 1626 a Abs. 2 BGB einzig und alleine an das Geschlecht der Frau (Vagina, Brüste gehen vor Penisträger) nicht als solches eine derartige gesetzgeberische Schweinerei ist, daß wir als deutscher Gesetzgeber davon lieber die Finger lassen sollten, um uns international nicht noch mehr zu blamieren, als wir das sowieso schon getan haben.

Das ist aber die hier vertretene “Mindermeinung” in Deutschland (NOCH!) - aber nicht in den Augen von Europa oder auf der Welt.

Entschieden ist aber bereits, daß der deutsche Gesetzgeber nicht verheiratete Familien nicht einfach als Familien zweiter Klasse behandeln darf. Da kann Herr Schmitt drehen und wenden, was er will.

Fest steht unserer Ansicht auch, daß der deutsche Gesetzgeber das unverzüglich zu berücksichtigen und umzusetzen hat. Wenn er das nicht tut, dann dürfen Gericht und Behörde das auf eigene Faust.

Aber umsetzen, da ist die Regierung noch etwas spitzfindiger: Aus einer Höflichkeitspassage am Anfang der Entscheidung quetschen wir jetzt nochmal das Gegenteil heraus: Der EuGMR hat ja unglücklicherweise, und aus Höflichkeit in einer Floskel gesagt, daß Deutschland der “Nachweis” nicht gelungen sei. Bei Deutschen sei niemals höflich. Die brauchen klipp und klar geradlinige und unzweideutige Anweisungen, wo es lang geht. Daher wird jetzt durch die Bundesregierung das Märchen verbreitet, daß das nur eine Einzelfallentscheidung sei. Und daß der Nachweis anhand einer Langzeitstudie ja noch geführt werden könne. Den hätte irgend ein Institut auch bei der Universität München in Auftrag gegeben. Da brauchen wir halt nur Zeit. So ca. 2 mal 30 Jahre, um ganz sicher sagen zu können, wie viele Kinder wir bis dahin kaputt gemacht haben! Also tun wir einfach mal nichts. Klasse, und ihr dummen Väter steht da, mit langen Gesichtern. ÄÄtschi -Bäätschi! Der Trick ist uns doch damals 2003 auch schon so gut gelungen. Hallo, ist da irgendwo noch ein Gehirn erreichbar? das ist eine Gerichtsentscheidung, keine Höflichkeitsfloskel. Wenn der EGMR sagt, ein Verstoß gegen die Konvention liegt vor, dann liegt ein Verstoß vor. Dann holt man nicht erst ein Riesengutachten ein, um genau das Gegenteil beweisen. Der Beweis, den ihr da einholen wollt, ist bereits als mißlungen abgeurteilt!

Und noch was: Frau Bundeskanzlerin, solche neuen Gesetze stehen Ihnen nicht! Mit so etwas möchten Sie nicht in die Geschichte eingehen. Solche Gesetze verstoßen durchschaubar gegen fundamentale Menschenrechte, und wir können sie alle riechen. Der Geruch ist alt, staubig und widerlich, und stinkt sogar gegen den Wind! Feuern Sie (nach dem Friseur) auch die Schneider, die solche Gesetze machen oder an ihnen festhalten! Einen Fehler machen, ist eine Sache. Das ist verzeihlich. Solange man ihn korrigiert und nicht daran festhält wie der Teufel an der armen Seele. Aber den Fehler zu wissen, und immer noch darauf beharren, das verzeihen wir Deutschen Ihnen nicht. Denken Sie bitte bloß nicht, dies seien “linke” Parolen. Der Verfasser dieser Zeilen hatte über 20 Jahre lang, ein Leben lang nur CDU/CSU gewählt. Er hatte bei den vorletzten Wahlen einmal auch für Frau Merkel gewählt. Einer der Gründe dafür war der Wille, daß auch einmal eine Frau an erster Position sein sollte. Bei den letzten Wahlen wurde erstmalig nicht gewählt. Und bei den nächsten Wahlen wird gegen die CDU gestimmt. Versprochen. Dazu wird gratuliert. Sie gehen auch da ans “Eingemachte.”

Ach ja, und noch eins bleibt zu erwähnen: die eigentliche Musik spielt, wie so häufig, beim Geld, nämlich dem Kindesunterhalt: Denn dann, wenn man dem nichtehelichen Vater nicht einfach kategorisch die elterliche Sorge entzieht, dann kann es ja sein, daß der Vater sich auch wirklich um sein Kind kümmern möchte. Gott bewahre! Und daß vieleicht die - besser ausgebildete - Frau nicht nur arbeiten darf, und mit spitzen Fingern Geld einsammelt, sondern ganz oder teilweise auch arbeiten und Geld verdienen muss. Und der Mann muß nicht immer kategorisch nur zahlen, bis er aus den Socken kippt. Und eine ganze teure Industrie an beruflichen Väterverfolgern bei Polizei und Staatsanwaltschaft, Richtern und Jugendamtsmitarbeitern und Gutachtern würde auf einmal arbeitslos werden. Wie schrecklich.

Nein, da diskriminieren wir doch lieber fröhlich weiter und hoffen, dass es immer noch niemand merkt.

*1) Nachtrag: Unser Aufsatz kam vom März 2010. Im Juni 2010 hatte das Bundesverfassungsgericht dann§ 16262a BGB - entgegen der Ansicht von Herrn Richter Schmitt, und genau, wie von uns begründet, als verfassungswidrig befunden. - Die Kurve gerade noch dazu bekommen.

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/08/03/bundesverfassungsgericht-kippt-%C2%A7-1626-a-bgb/

Rechtsanwälte und Recht

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 10:17

Aufsatz Rechtsanwälte
Stand: 27.07.2009

„Homo homini lupus est“ – Der Mensch ist für seine Mitmenschen ein Wolf. Das war der Wahlspruch eines ehemaligen Chefs. Rechtsanwälte sind natürlich keine Wölfe. Sie sind gut rasiert, haben einen glatten Anzug und gute Manieren. Sie werden von den Rechtsanwaltskammern kontrolliert, und unterliegen dem anwaltlichen Standesrecht (Bundesrechtsanwaltsordnung BRAO).

Den schwarzen Umhang, die „Soutane“ mussten die Rechtsanwälte und Richter früher darum tragen, damit sie sich nicht vom gemeinen Mann aus dem Volk unterschieden. Heute ist das eher umgekehrt. Sie unterscheiden sich vom gemeinen Volk durch den Umhang. Daher entfällt die Pflicht dazu am Amtsgericht.

Man wird Rechtsanwalt, indem man nach dem Abitur „Jura“ (Rechtswissenschaften) studiert. Die juristische Ausbildung bedeutet in der Regel ein Studium von acht Semestern (= vier Jahre). Einige der klassischen Universitäten für das Jurastudium sind München, Freiburg, Heidelberg und Tübingen. Zwei juristische Staatsexamina ergeben dann den sogenannten Volljuristen, der automatisch auch die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst beinhaltet.

Schlagzeilen wie „Anwaltverein kritisiert die Juristenschwemme“ haben schon lange die Runde gemacht. Wir wollen das einmal aus einer etwas anderen Perspektive ansehen:

Hier ist erst einmal eine kleine statistische Übersicht:

Quelle der Zahlenangaben: Wikipedia Stand 27.07.2009

Verhältnis Rechtsanwälte zu Bevölkerung

Einwohner Rechtsanwälte Verhältnis Einwohner/ Rechtsanwälte

Rechtsanwälte/ Einwohner DDR zuletzt 16.350.000 530 30.849

Auf 16.350.000 Einwohner gab es gerade einmal 530 Rechtsanwälte. Bzw. 30.849 Einwohner konnten von einem einzigen Rechtsanwalt beraten werden!

Rechtsanwälte/ Einwohner Deutschland heute 82.310.000 150.000 549

Auf 82.310.000 Einwohner kommen 150.000 Rechtsanwälte. Das bedeutet, jeder deutsche Rechtsanwalt berät statistisch gesehen 549 Einwohner.

Rechtsanwälte/ Einwohner USA heute 298.444.215 1.128.729 264

Auf 298.444.215 Einwohner kommen 1.128.729 Rechtsanwälte. Bzw. jeder amerikanische Rechtsanwalt betreut 264 amerikanische Einwohner.

Was kann man aus dieser Tabelle herauslesen? In der ehemaligen deutschen demokratischen Republik (DDR) mussten die rechtlichen Probleme von 30.849 Menschen betreut werden durch gerade Mal einen einzigen Rechtsanwalt. Ein Staat, der zwar Rechte formell auf dem Papier anbietet, diese aber nicht umsetzt in einem demokratischen Gefüge, stellt auch ein wertloses Rechtssystem zur Verfügung. Wo keine Rechte sind, ist die Arbeit von Rechtsanwälten auch überflüssig.

So erzählte der damalige Freiburger Völkerrechtler Professor Kaiser, daß im Rahmen eines Seminars die “White-Collar”-Kriminalität (Weisse-Kragen-Kriminalität) international verglichen werden sollte. Die russischen Kollegen im internationalen Strafrecht zuckten mit den Achseln. White - Collar-Kriminalität gab es im Osten damals überhaupt nicht!!! Dazu können wir nur aus heutiger Sicht anmerken: es gab sie natürlich. Aber ein repressives System bekämpft so etwas mit repressiven Methoden und verhindert systematisch, daß das bekannt wird.

Im heutigen Deutschland der von von Richtern und Professoren vielfach besungenen „Juristenschwemme“ haben wir statistisch gesehen 549 Menschen, die ein einziger Rechtsanwalt rechtlich beraten muss.

Die rechtlichen Probleme für 549 Menschen zu bewältigen, ist eigentlich durchaus eine angemessene Aufgabe, wenn man sich überlegt, wofür alles Rechtsrat ganz sinnvoll sein kann, und zwar eigentlich bei jedem.

Vom Bußgeldverfahren angefangen über den Erbschaftsstreit bis hin zum Nachbarschaftsstreit oder zur Höhe der zu gewährenden Sozialhilfe oder des Arbeitslosengelds oder der Rente. Und in den USA kommen gerade einmal 264 Einwohner auf einen Anwalt. Das bedeutet, statistisch haben die Amerikaner recht genau doppelt so viele Rechtsanwälte wie die Deutschen. Und niemand redet dort von Juristenschwemme!

Im englischsprachigen Raum unterscheidet man zwischen Anwälten, die nur und ausschließlich außergerichtlich beratend tätig sind (Sollicitors) und den Gerichtsanwälten (Barristors). In Deutschland machen Anwälte normalerweise beides. Überall da, wo der Einzelne mit seiner Weisheit am Ende ist, kann er einen Anwalt konsultieren.

Der Rechtsanwalt ist ein Spezialist. In einer grossen, spezialisierten arbeitsteiligen Gesellschaft werden Funktionen mehr und mehr Spezialisten übertragen. Der „Wolf“ im Menschen beisst heutzutage nicht mehr selbst. Es werden Rechtsanwälte dazwischen geschaltet. Und wie in einem grossen Spiel werden dann Konflikte abstrahiert und notfalls auf dem Schlachtfeld des Gerichtssaals ausgetragen. Früher haben die Menschen sich gegenseitig meistens selbst den Schädel eingeschlagen. Es gab schwerste Fehden, bei denen sich ganze Familien, Stämme und Sippen bis aufs Blut bekriegt haben. Heute werden im Grossen und Ganzen dazu die Anwälte benutzt. Gewinner und Verlierer gibt es da immer noch. Es gibt siegreiche Helden und Besiegte. Nur enden diese Schlachten heutzutage schlimmstenfalls mit dem Verlust von Freiheit und Vermögen, aber immerhin nicht mehr tödlich.

Die Tätigkeit der Rechtsanwälte ist sehr vielfältig. Neben den klassischen Juristendomains gibt es auch viele, die z.B. den Abstecher in die Schriftstellerei (z.B. Goethe!), in die Politik oder in sonstige Bereiche der Wirtschaft, der Versicherungen, oder auch in die freie Unternehmerschaft wagen.

Einen Anwalt braucht man nur dann, wenn man selber nicht weiter weiß. Am Amtsgericht kann jeder sein eigener Anwalt sein. Nur z.B. am Landgericht herrscht der traditionelle Anwaltszwang. Da die Materie dort so kompliziert ist, ist es dort nicht erlaubt, selbst ohne einen Rechtsanwalt als Kläger oder Beklagter aufzutreten.

Ganz wichtig für die anwaltliche Tätigkeit ist das Recht des Rechtsanwalts auf Akteneinsicht in so gut wie jede Akte, die von Staatsorganen geführt wird. Ganz besonders geschützt wird das Anwalt-Mandanten-Verhältnis. Das äußert sich auch darin, dass die Kriterien des Bundesverfassungsgerichts an Durchsuchungen von Anwaltskanzleien oder an die Beschlagnahme von Akten beim Rechtsanwalt äußert scharf sind.

Zum Schluss: Der Rechtsanwalt ist Organ der Rechtspflege. Im Gegensatz zu den meisten deutschen Richtern. Staatsamwälten und meisten Beamten (eine der wenigen Ausnahmen wäre z.B. die Wahl des Bürgermeisters) wird er aber direkt und unmittelbar durch “das deutsche Volk” gewählt, nämlich durch seine eigenen Mandanten.

Er vertritt zwar auch und überwiegend private Interessen, aber nur bis zur Grenze des rechtlich Erlaubten, was mit der Stellung als Organ der Rechtspflege zusammenhängt. Er gehört damit zur sogenannten dritten Gewalt, zur Justiz (neben der Exekutive und Gesetzgebung).

Und damit hat der Rechtsanwalt als Vertreter des Volks auch ganz wichtige Kontrollfunktionen gegenüber den Behörden und gegenüber der Justiz.

Eine der wichtigsten Aufgaben des Rechtsanwalts ist es, dazu beizutragen, dass die Rechte des Einzelnen gegenüber anderen, aber auch gegenüber dem Staat geschützt werden. In der DDR hatten Einzelne keine Rechte, es gab nur ein einziges Kollektiv. Und daher waren Rechtsanwälte auch überflüssig. Je mehr Individualrecht es gibt, umso mehr braucht man Rechtsanwälte. Dies erklärt das Gefälle, das wir in der Tabelle oben gesehen haben. Man könnte sogar die These aufstellen, dass die Anwaltsdichte pro Bevölkerung ein Signal für die Freiheit eines Volkes ist. Und danach befänden wir in Deutschland uns auch erst auf halbem Wege im Vergleich zu Verhältnissen wie in den USA.

Hier ein Link zum Beitrag einer Kollegin, die die Statistiken über die Anwaltsdichte ganz anders zusammenstellt.

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