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	<title>Kommentare zu: Amtsgericht Haldensieben &#8220;Antrag (auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts) kommt zu früh&#8221;</title>
	<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/03/09/amtsgericht-haldensieben-antrag-kommt-zu-fruh/</link>
	<description>Internet Blog einer Anwaltskanzlei</description>
	<pubDate>Fri, 18 May 2012 07:50:08 +0000</pubDate>
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	<item>
		<title>Von: admin</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/03/09/amtsgericht-haldensieben-antrag-kommt-zu-fruh/#comment-21</link>
		<author>admin</author>
		<pubDate>Sun, 11 Apr 2010 07:32:13 +0000</pubDate>
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		<description>http://blog.gruene-nrw.de/2010/04/09/maennermanifest/

&lt;a href=”http://blog.gruene-nrw.de” title=”Der Grüne Blog aus NRW” rel="nofollow"&gt;&lt;img src=”http://blog.gruene-nrw.de/wp-content/uploads/2009/11/blog.jpg” alt=”Der Grüne Blog aus NRW” /&gt;&lt;/a&gt;</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://blog.gruene-nrw.de/2010/04/09/maennermanifest/" rel="nofollow">http://blog.gruene-nrw.de/2010/04/09/maennermanifest/</a></p>
<p><a href=”http://blog.gruene-nrw.de” title=”Der Grüne Blog aus NRW” rel="nofollow"><img src=”http://blog.gruene-nrw.de/wp-content/uploads/2009/11/blog.jpg” alt=”Der Grüne Blog aus NRW” /></a></p>
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	<item>
		<title>Von: Ibykus</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/03/09/amtsgericht-haldensieben-antrag-kommt-zu-fruh/#comment-17</link>
		<author>Ibykus</author>
		<pubDate>Fri, 19 Mar 2010 18:19:00 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/03/09/amtsgericht-haldensieben-antrag-kommt-zu-fruh/#comment-17</guid>
		<description>Das Gericht wendet gegenwärtiges deutsches Recht an und beruft sich insoweit auf § 1626a Abs. 1 BGB.
Genau diese Regelung verstößt nach der Rechtsprechung des EuGHMR gegen das Diskriminierungsverbot.
Zwar hatte bei Antragstellung das Urteil, auf das sich der Beschwerdeführer bezieht, noch keine Rechtskraft erlangt.
Gleichwohl wendet das Gericht eine Norm an, deren Menschenrechtswidrigkeit eindeutig durch den EuGHMR in Frage gestellt wurde.

Es hätte richtigerweise die Rechtskraft abwarten müssen.

Aber auch der Hinweis des Familiengerichts, es sei Aufgabe der nationalen Regierung, die Entscheidungen des höchsten europäischen Gerichts mit einer "entsprechenden gesetzlichen Grundlage umzusetzen", weswegen der Antrag -auch- zurückzuweisen sei, kann einen vernünftigen Rechtsfindungsprozess nicht ersetzen.

Denn der EuGHMR hatte in seinem Urteil detailliert die Gründe vorgetragen, woraus sich die Diskriminierung ergibt. Es ist -so die europäischen Richter- nämlich nicht einsehbar, dass die der Regelung des § 1626a BGB zugrunde liegende ratio legis eine ansonsten mögliche umfassende gerichtliche Überprüfung bei einer Zuweisung der elterlichen Sorge und bei der Lösung von Konflikten zwischen getrennt lebenden Eltern, wenn der Vater ehemals sorgeberechtigt war, entweder, weil die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet waren oder danach geheiratet haben oder die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart hatten, ersetzt.
Daran hatte auch das BVerfG seinerzeit Zweifel, weswegen es der Politik den bekannten Prüfauftrag erteilt hatte.

Das Familiengericht musste folglich die Rechtskraft abwarten und im Anschluss nach Maßgabe der Rechtsauffassung des EuGHMR den Antrag des Beschwerdeführers prüfen und entscheiden.

Wenigstens hätte es aufgrund der Rechtsprechung des EuGHMR Zweifel an der Verfassungskonformität anmelden und -so war es ja vom Beschwerdeführer beantragt- im Wege der Richtervorlage ein konkretes Normenkontrollverfahren einleiten müssen.

So kann man ohne Schelm sein zu müssen, von einem Rechtsakt der Kaltschnäuzigkeit ausgehen und dem Familiengericht vorwerfen, dass es hinsichtlich des  Umgangs mit Menschenrechten erheblichen Nachholbedarf hat.

Tenor: Deutsches Familiengericht missachtet europäische Menschenrechte!</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Das Gericht wendet gegenwärtiges deutsches Recht an und beruft sich insoweit auf § 1626a Abs. 1 BGB.<br />
Genau diese Regelung verstößt nach der Rechtsprechung des EuGHMR gegen das Diskriminierungsverbot.<br />
Zwar hatte bei Antragstellung das Urteil, auf das sich der Beschwerdeführer bezieht, noch keine Rechtskraft erlangt.<br />
Gleichwohl wendet das Gericht eine Norm an, deren Menschenrechtswidrigkeit eindeutig durch den EuGHMR in Frage gestellt wurde.</p>
<p>Es hätte richtigerweise die Rechtskraft abwarten müssen.</p>
<p>Aber auch der Hinweis des Familiengerichts, es sei Aufgabe der nationalen Regierung, die Entscheidungen des höchsten europäischen Gerichts mit einer &#8220;entsprechenden gesetzlichen Grundlage umzusetzen&#8221;, weswegen der Antrag -auch- zurückzuweisen sei, kann einen vernünftigen Rechtsfindungsprozess nicht ersetzen.</p>
<p>Denn der EuGHMR hatte in seinem Urteil detailliert die Gründe vorgetragen, woraus sich die Diskriminierung ergibt. Es ist -so die europäischen Richter- nämlich nicht einsehbar, dass die der Regelung des § 1626a BGB zugrunde liegende ratio legis eine ansonsten mögliche umfassende gerichtliche Überprüfung bei einer Zuweisung der elterlichen Sorge und bei der Lösung von Konflikten zwischen getrennt lebenden Eltern, wenn der Vater ehemals sorgeberechtigt war, entweder, weil die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet waren oder danach geheiratet haben oder die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart hatten, ersetzt.<br />
Daran hatte auch das BVerfG seinerzeit Zweifel, weswegen es der Politik den bekannten Prüfauftrag erteilt hatte.</p>
<p>Das Familiengericht musste folglich die Rechtskraft abwarten und im Anschluss nach Maßgabe der Rechtsauffassung des EuGHMR den Antrag des Beschwerdeführers prüfen und entscheiden.</p>
<p>Wenigstens hätte es aufgrund der Rechtsprechung des EuGHMR Zweifel an der Verfassungskonformität anmelden und -so war es ja vom Beschwerdeführer beantragt- im Wege der Richtervorlage ein konkretes Normenkontrollverfahren einleiten müssen.</p>
<p>So kann man ohne Schelm sein zu müssen, von einem Rechtsakt der Kaltschnäuzigkeit ausgehen und dem Familiengericht vorwerfen, dass es hinsichtlich des  Umgangs mit Menschenrechten erheblichen Nachholbedarf hat.</p>
<p>Tenor: Deutsches Familiengericht missachtet europäische Menschenrechte!</p>
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