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Archive für 9.3.2010
Pressekonferenz in Strassburg über das Jugendamt
9.3.2010 von admin.
Datum: Mittwoch, 10. März 2010
Zeit: 14:30 - 15:00
Ort: Parlement Européen - Strasbourg
Beschreibung
Pressekonferenz über das deutsche Jugendamt, seine Methoden, seine Ziele, im Beisein von Euroabgeordneten und Eltern aus Mitgliedstaaten der EU.
——–
Conférence de presse sur le JUGENDAMT allemand, ses méthodes, ses objectifs, en présence de députés européens et de parents de divers Etats membres de l’EU
——–
Press conference regarding the German JUGENDAMT, its methods and targets, together with MEP and parents from differents EU member states
http://www.facebook.com/event.php?eid=337580168716
Kurze inhaltliche Auswertung der Pressekonferenz
Von den insgesamt fünf Podiumsteilnehmern kamen wegen der Kürze der Zeit nur drei zu Wort: Herr K. Symanski, Frau C. Muscardini, und Herr Oliver Karer. Eine wohl Betroffene aus Italien und deren Anwältin, die sich ebenfalls auf dem Podium befanden, kamen wegen Zeitdrucks nicht mehr zu Wort.
Anwesend waren internationale Pressevertreter sowie mehrere Kamerateams.
Sinngemäßes Gedächtnisprotokoll des Gesagten:
Die Dolmetscher der Pressekonferenz durften das Wort Jugendamt nicht übersetzen, da es gerade um die deutsche Einrichtung ging, die sich wesentlich von ähnlichen Einrichtungen aus anderen Ländern unterscheidet. Es handele sich keineswegs um vergleichbare soziale Dienste, sondern eher um eine politische Kontrollinstanz.
Leidtragende seien insbesondere die Kinder. Sie werden durch den Einfluß des deutschen Jugendamts den leiblichen Eltern entfremdet.
Seit ca. 2000 habe sich die Lage zugespitzt. Es fing an mit der Diskriminierung französischer Familien. Den Eltern werden die Kinder weggenommen, entfremdet und die Eltern selbst diskriminiert, dh. benachteiligt gegenüber anderen Bevölkerungsgruppen, bis hin zur strafrechtlichen Verfolgung.
Der dann damals eingesetzte parlamentarische Vermittlungsausschuss ging insoweit fehl, als er Beschwerden im Keim erstickte.
Angefangen mit der Gründung der Institution Jugendamt in der Zeit des Nationalsozialismus wurde darauf eingegangen, daß viele ungesunde Einflüsse und Ziele dieser Zeit immer noch erhalten sind und sich bis heute bei der Arbeit der Jugendämter stark bemerkbar machen.
Verfolgt werden z.B. u.a. völkische Ziele, die mit Interessen der Kinder oder Kindeswohl überhaupt nichts zu tun haben.
So seie Deutschland ein Land, das in den kommenden Jahren wegen verfehlter Einwohnerpolitik rund 15 Millionen Einwohner weniger haben werde. Frankreich werde vergleichsweise eine gleichbleibende Bevölkerung haben. Das Jugendamt verfolge deshalb unter dem Vorwand “Kinderschutz” die politischen Interessen Deutschlands, nämlich die Sicherstellung, daß kein einziges Kind deutschen Boden verläßt.
Ohne selbst substantiell in vielen Bereichen effektiv kontrolliert zu werden, habe das Jugendamt einen unheilvollen und viel zu großen Einfluß auf die Entscheidungen der Familiengerichte.
Ganz besonders diskriminiert würden internationale Familien.
Internationale Familien sind sensibler den Mißständen, weil sie Vergleiche haben, und ihnen eine andere Rechtsordnung zur Verfügung steht, und sie setzten sich darum u.U. dagegen stärker zu Wehr als rein deutsche Familien.
Im Falle der Familie Columbo gäbe es immer noch einen deutschen Haftbefehl vom August 2008.
Gutachter (expert psychologue), Verfahrenspfleger und Umgangspfleger würden im Einzelnen schlecht definierte und abgegrenzte Aufgaben erledigen. Die Auftragsvergabe und das Zusammenspiel mit den Gerichten ist nicht kontrollierbar und nicht nachvollziehbar.
Die von den Gerichten vorgenommenen Kriterien “bindungsfähig” sowie “bindungstoleranter Elternteil” überzeugen nicht.
Wegen einer Nachfolgegruppe nach dem EG Zeitplan musste die Diskussion dann abgebrochen werden und wurde auf dem Flur des Parlaments sowie in einer Gastronomie des Parlaments in Einzelgesprächen fortgesetzt werden.
Beim Einzelgespräch mit den Teilnehmern der Pressekonferenz stellten sich z.T. schreckliche Einzelschicksale heraus, an denen die deutschen Jugendämter und die deutschen Familiengerichte maßgeblich und unheilvoll beteiligt waren. Darin gibt es durchaus ein System. Das sind hauptsächlich massive finanzielle eigene Interessen an der Wegnahme von Kindern unter einem Vorwand. Die Wegnahme der Tochter wegen einer Rechtschreibschwäche, die Wegnahme des Kindes, weil in der Küche ein Messer herumlag, die Wegnahme von Kindern, weil ein bösartiger Nachbar üble Nachrede betrieben hat, seien nur als haarsträubende Beispiele genannt.
Und die entmachteten Eltern müssen dann dem durchaus auch feststellbaren Mißbrauch in den Heimen, z.B. in Form von sexuellen Übergriffen an Jugendlichen, oder Abgleiten in die Kriminalität, vollkommen hilflos und tatenlos zusehen. In einem hier bekannten Fall wurde der Mutter dann irgendwann mitgeteilt, daß das Kind gestorben sei. Akteneinsicht wurde der eigenen Mutter niemals gewährt.
Ob das Jugendamt in der bisherigen Form weiter Bestand haben kann, erscheint insgesamt mehr als fraglich. Es wird Zeit für eine echte, radikale Reform nicht nur der Jugendämter, sondern des gesamten antiquierten deutschen Familienrechts.
Schließlich stellte sich noch die neue europäische Mediatorin vor. Die Möglichkeit besteht für eine Streitschlichtung bei grenzüberschreitenden Kindesentführungen. Ihr lägen inzwischen bereits ca. 500 Verfahren je Mitgliedsland zur Schlichtung vor.
von A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Kontakt: info@anif.de
Tel. +49 (0) 7221-3939752
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Amtsgericht Haldensieben “Antrag (auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts) kommt zu früh”
9.3.2010 von admin.
Für die Überlassung des Beschlusses und die Erlaubnis zur Veröffentlichung wird gedankt Herrn Fuchs aus Teltow.
Ausfertigung
Amtsgericht Haldensieben 23.02.2010
Zweigstelle Wolmirstedt
- Familiengericht -16 F 136/10 SO
Beschluss
In der Familiensache
betreffend
(Kindesname), geboren am …..1997
wohnhaft Strassenname. Nummer, PLZ Stadtname
Beteiligte:
1. M
Name, Vorname ——-”~” “~~”
wohnhaft: Strassenname. Nr., PLZ Berlin-X
- Antragsteller
2.
Name, Vorname,
wohnhaft (Wohnort)
Antragsgegnerin
wird der Antrag des Antragstellers auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts für das Kind Name, Vorname, geb. am ……1997 auf den Antragsteller wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts für die gemeinsame Tochter Vorname war zurückzuweisen, da eine gesetzliche Grundlage hierfür nicht vorliegt. Denn der Antragsteller war mit der Antragsgegnerin bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet, so dass der Kindesmutter das alleinige elterliche. Sorgerecht zusteht, § 1626 a Abs. 1 und 2 BGB. Eine gemeinsame Sorgerechtserklärung im Sinne von § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB wurde nicht abgegeben und ist nach Darstellung des Antragstellers auch nicht zu erwarten.
Damit ist nach gegenwärtigem Recht das (gemeinsame) Sorgerecht grundsätzlich nicht gegen den Willen der Mutter durchzusetzen. Besondere Ausnahmesituationen, die einen Sorgerechtsentzug nach § 1666 BGB erfordern, sind nicht geschildert und bekannt. Jedenfalls hat der Antragsteller nach eigener Darstellung seit etlichen Jahren keinen persönlichen Kontakt zur Tochter, so dass auch dies der Fähigkeit, Entscheidungen für das Kind zu treffen, entgegensteht.
Die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht (5. Sektion, Urteil vom 03.2009 - Beschwerde Nr. 22028/04: Zaunegger ./. Deutschland in FamRZ 2010, 103 ff.) ändert an dieser Rechtslage zunächst nichts.
Denn es ist Aufgabe der nationalen Regierung, diese Entscheidung mit einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage umzusetzen. Dies ist bislang nicht erfolgt. Da unbekannt ist, unter welchen Voraussetzungen dann ein gemeinsames elterliches Sorgerecht durchgesetzt werden kann, kommt der Antrag des Antragstellers zu früh.
Da der Sorgerechtsantrag offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, hat das Gericht davon abgesehen, vor der Entscheidung den anderen Elternteil und das Jugendamt anzuhören.
Mithin war der Antrag zurückzuweisen
II.
Der Verfahrenskostenhilfeantrag war zurückzuweisen, weil die hierfür erforderliche Aussicht auf Erfolg fehlt, §§ 76 ff. FamFG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen zu I. verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 und 2 Nr. 2 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes bestimmt sich nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.
Mersch
Richter am Amtsgericht
Urteilsbesprechung (hier: Beschluss des Amtsgerichts) und Kommentar
In der Tat dürfte es sich hier um einen “Frühstart” gehandelt haben. Denn vor formeller Rechtskraft, also nach Ablauf der Anfechtungsmöglichkeit für Deutschland, kann ein Urteil des EuGHMR natürlich keine Wirkung entfalten. Schließlich hätte Deutschland theoretisch immer noch die sechs (6) ausländischen Richterkollegen am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon überzeugen können, daß Herr deutscher Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Prof. Dr. Bertram Schmitt und die deutsche Bundesregierung einzig und alleine Recht haben und alle anderen sechs internationalen Richter am europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Unrecht. (kicher) Ich korrigiere: das wäre dann ja die große Kammer mit 13 Richtern, oder bei besonderer Bedeutung das Plenum mit 23 Richtern. Ja, “wir” wissen schon, warum wir das Urteil wohlweisslich nicht angefochten haben. Diskriminierung erledigen wir Deutschen lieber auf dem “kurzen Dienstweg”, da wollen wir ja keinen großen Wind drum gemacht haben.
Hier noch ein kleiner Lebenslauf dieses deutschen “ad hoc” Richters am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte:
“Herr Prof. Dr. Schmitt ist 46 Jahre alt und in Dieburg/Hessen geboren; er ist verheiratet. Nach Abschluß seiner juristischen Ausbildung war er zunächst als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Frankfurt/Main tätig. Im Jahr 1991 trat er in den höheren Justizdienst des Landes Hessen ein. Beim Landgericht Darmstadt war er einer Strafkammer und einer Zivilkammer zugewiesen. Später gehörte er dort einer Großen Strafkammer an und wurde schließlich nach einer Abordnung an das Oberlandesgericht Frankfurt/Main 1999 zum Vorsitzenden Richter am Landgericht ernannt. Seitdem leitete er dort zwei Strafkammern. Im April 2000 bestellte ihn der Bayerische Staatsminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst zum Honorarprofessor an der Universität Würzburg, wo er Strafrecht, Strafprozeßrecht und Kriminologie lehrt. Das Präsidium des Bundesgerichtshofs hat … dem Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt dem insbesondere für das Bank-, Börsen- und Wertpapierecht zuständigen XI. Zivilsenat zugewiesen.”
Dazu möge jeder sich das Seine denken. Zu vermissen ist zunächst an diesem - sicherlich beachtlichen - Lebenslauf eine besondere Qualifizierung sowohl im Bereich der Menschenrechte als auch im Bereich des Familienrechts. Dann stellt sich die Frage, wie eigentlich ein Honorarprofessor an einer Universität mit Schwerpunkt Strafrecht sowohl gleichzeitig am BGH tätig sein kann, in einem vollkommen anderen Fachgebiet, und am EuGHMR nun “Ad Hoc” bei einer Beschwerde gegen Deutschland, bei der Frage von zentralen Menschenrechtsverletzungen durch Deutschland, wobei er die er auch noch vehement und als Aussenseiter verteidigt, tätig werden kann und darf.
Da drängen sich einem doch erhebliche, sehr ungesunde Interessenskonflikte geradezu auf.
Nun, zurück zum Thema:
Ein Frühstart ist natürlich damit der gerichtliche Beschluss selbst auch, und zumindest, gelinde gesagt, unklug. Er gibt allerdings Gelegenheit, sich mit den - groben - Fehlern der Justiz zu beschäftigen.
Einige interessante rechtliche und tatsächliche Fragen wirft dieser Beschluss auf:
Unseres Erachtens hätte der Richter - wie hier wohl sogar beantragt war durch den fetten Zusatz “dem Richter erst am 03.03.2010 vorlegen,” zunächst einmal die Rechtskraft von Zaunegger abwarten müssen. Die richterliche Entscheidung wird hier daher insgesamt bewertet als boshaft, kurzsichtig und unqualifiziert. Richter sprechen Recht, und ein Gericht ist kein Kindergarten.
Zum Zeitpunkt seiner Entscheidung hatte der Richter für ihn erkennbar keine legitime Entscheidungsgrundlage mehr. Noch ganz schnell eine auf formaljuristische Spitzfindigkeiten gestützte Entscheidung zu Lasten der diskriminierten Personen zu treffen wobei - absehbar - in zehn Tagen das “Recht” zum Unrecht wird, im Wissen, dass der EuGHMR bereits ein vernichtendes Urteil gesprochen hatte, ist dreist und dürfte den Boden auch der deutschen Rechtsordnung verlassen haben.
Es stimmt zwar, daß es Aufgabe der Regierung ist, menschenrechtswidrige Gesetze schleunigst in einen menschenrechtskonformen Zustand zu versetzen. Richtig ist auch, daß diese Aufgabe von der deutschen Regierung derzeit nicht bewältigt wird, aus welchen Gründen auch immer.
Verkannt wurde von dem Richter vollkommen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des EuGMR nicht nur Aufgabe der deutschen Regierung alleine ist, Menschenrechte nicht zu verletzen. Das ist auch ausdrücklich gerade seine eigene Aufgabe. Der Richter darf sich daher keineswegs einfach so zurücklehnen, sondern er ist hier eigentlich ganz gewaltig in der Pflicht. Es ist die ganz besondere, eigene Aufgabe als Gericht, das dieses Gesetz anwendet, ebenfalls für menschenrechtskonforme Lösungen zu sorgen.
Zitate aus Urteilen des EuGMR:
“39 38 Daher sind die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verpflichtet, aufgrund eines auf ein Vorabentscheidungsersuchen ergangenen Urteils, aus dem sich die Unvereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht ergibt, die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Beachtung des Gemeinschaftsrechts in ihrem Hoheitsgebiet zu sichern (vgl. in diesem Sinne Urteile Wells, Randnrn. 64 und 65, sowie vom 25. März 2004, Azienda Agricola Giorgio, Giovanni et Luciano Visentin u. a., C-495/ 00, Slg. 2004, I-2993, Randnr. 39). Den Behörden verbleibt die Wahl der zu ergreifenden Maßnahmen, doch müssen sie insbesondere dafür sorgen, dass das nationale Recht so schnell wie möglich mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang gebracht und den Rechten, die dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsen, die volle Wirksamkeit verschafft wird.
40 39 Wie der Gerichtshof außerdem in Fällen gemeinschaftsrechtwidriger Diskriminierungen wiederholt entschieden hat, kann, solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, der Gleichheitssatz nur dadurch gewahrt werden, dass die Vergünstigungen, die die Mitglieder der begünstigten Gruppe erhalten, auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe erstreckt werden. In einem derartigen Fall ist das nationale Gericht (Anmerkung: das wäre u.a. auch gerade dieser Richter!) gehalten, eine diskriminierende nationale Bestimmung außer Anwendung zu lassen, ohne dass es ihre vorherige Aufhebung durch den Gesetzgeber beantragen oder abwarten müsste, und auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe eben die Regelung anzuwenden, die für die Mitglieder der anderen Gruppe gilt (Urteile vom 28. September 1994, Avdel Systems, C-408/ 92, Slg. 1994, I-4435, Randnrn. 16 und 17, vom 12. Dezember 2002, Rodríguez Caballero, C-442/ 00, Slg. 2002, I-11915, Randnrn. 42 und 43, und vom 7. September 2006, Cordero Alonso, C-81/ 05, Slg. 2006, I-7569, Randnrn. 45 und 46).”
Leider hat der Richter - vermutlich in Unkenntnis dieser Rechtsprechung - damit auch die Gelegenheit verpasst, eine wirklich bedeutsame Entscheidung zu verfassen, und es bevorzugt, hier den Antragsteller mit läppischen, formaljuristischen Banalitäten abzuspeisen.
Es wäre ureigenste und ihm anvertraute und übertragene Aufgabe des Richters gewesen, alles zu tun, um Menschenrechtskonformität der - festgestelltermaßen unzulänglichen - deutschen Diskriminierungspraxis herzustellen. Der Richter ist keineswegs an ein menschenrechtswidriges deutsches Gesetz gebunden, wie er wohl irrig annimmt. Denn, auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, haben rechtskräftige Entscheidungen des EuGMR selbst den Rang eines deutschen Gesetzes. Und zwar ohne “Umsetzung.”
Diese - zugegebenermaßen große und verantwortungsvolle - Aufgabe wurde also von dem Richter leider noch nicht einmal gesehen, geschweige denn auch nur ansatzweise bewältigt.
Einer schiebt dem anderen die Schuld in die Schuhe, und es geschieht gar nichts:
Wenn der Richter der Auffassung ist, daß den zuständigen Behörden selbst zunächst Gelegenheit gegeben werden muß, die Entscheidung selbst umzusetzen, hätte der Richter das Verfahren selbst solange aussetzen können bzw. müssen. Er hätte aber keineswegs einfach pauschal und ohne sich mit dem Hintergrund der Menschenrechtsverletzung auseinander zu setzen, die Anträge bereits inhaltlich einfach so abweisen dürfen.
Richtig ist, daß den Behörden die - theoretische - Chance gelassen werden sollte, selbst eine Umsetzung von Zaunegger vorzunehmen. Daher sollte der Vorgang keineswegs abgekürzt werden. Erst wenn nachweislich dokumentiert ist, daß die Behörden freiwillig nichts unternehmen, dann sollten die Gerichte wieder bemüht werden. Das Pferd sollte nicht von hinten aufgezäumt werden.
ANGEMESSENE FRIST ZUR UMSETZUNG DES URTEILS DES EGMR
Wie lange aber wir den - untätigen - deutschen Behörden noch diese Gelegenheit überlassen müssen, das steht in den Sternen.
Auf der Liste der Delinquenten des Ministerrats stehen immer noch gegen Deutschland gefällte Entscheidungen des EGMR aus 2003, die man sich bis heute immer noch nicht bequemt hat, umzusetzen.
Eine angemessene Frist ist sicherlich auch nicht das Abwarten des Ergebnisses einer jetzt erst in Auftrag gegebenen “Langzeitstudie” bei der Universität München des deutschen MdJ, die im Prinzip den Nachweis des Gegenteils der gerichtlichen Entscheidung erbringen soll. Und zwar weder das “Mogel-Ende” November 2010, das hier nur schlicht als unseriös bezeichnet werden muss, und erst recht nicht das Ende einer echten Langzeitstudie. Diese müsste nämlich betroffene Familien wirklich beobachten über einen Generationenzeitraum. Bis dahin sind wir und die betroffenen Kinder alle alt und grau.
Ohne, dass es irgendwelche diesebezüglichen Anhaltspunkte gibt, wird vorgeschlagen, dass angemessen die Dauer eines routinemäßigen normalen Gesetzgebungsverfahrens ist, vorab bereits durch bindende interne Verwaltungsanweisungen des MdJ bzw. der zuständigen Behörden über die beabsichtigten Maßnahmen zur Behebung von Diskriminierung in Deutschland gegenüber der Verwaltung anzukündigen.
Damit wäre hier vermutlich “unverzügliche Umsetzung” innerhalb von ca. eínem (1) Monat für die deutschen Behörden bewältigbar und zu erwarten. Zu erwarten wäre mindestens, daß vorläufige interne Verwaltungsanweisungen bereits den Weg aufzeigen, mit dem Diskriminierung in Zukunft vermieden werden soll. Wenn bis dahin weiterhin eine “Nullnummer” geschoben wird, dürfte sich allmählich die Vermutung dahingehend umdrehen, daß nämlich eine Umsetzung durch die deutschen Behörden gar nicht ernsthaft gewollt wird.
Daher die empfohlene Fristsetzung auf den 31.03.2010.
Nicht zu vergessen, hatte das BMJ ja seit Weihnachten bereits Zeit, darüber nachzudenken, wie die Diskriminierung unverzüglich behoben werden kann. Wenn es zum Beispiel um (rückwirkende) Steuergesetze zu Lasten der Deutschen geht, dann geht das ja auch ganz schnell.
Über die und zu den Jugendämtern ist zu bemerken:
Man sollte die positive Kräfte, die in den Jugendämtern schlummern, nicht unterschätzten. Auch in Jugendämtern arbeiten Menschen und Väter, manche von Ihnen haben vieleicht sogar nichteheliche Kinder! Und es gibt bei 1.6 Millionen betroffenen Vätern sogar sicher auch Väter im Richteramt darunter! Und auch Frauen und Mütter dürfen gegen Diskriminierung sein!
Ja, genau Sie, bitte hervortreten! Sie sind jetzt gefragt.
Unseres Erachtens ermächtigt das Urteil des EuGHMR alle deutschen Behörden sowie Gerichte, solange der Gesetzgeber weiterhin untätig bleibt und die bestehende und festgestellte Diskriminierung von schätzungsweise 1,6 deutschen Mitbürgern (und damit auch von deren Kindern und Familien!) unverändert fortsetzt, auf eigene Faust eigene Lösungen zu entwickeln.
Eine der sich anbietenden Lösungsmöglichkeiten wäre, dass die Väter einfach so auf ihren Antrag nunmehr als sorgeberechtigt anerkannt werden, und zwar unabhängig davon, ob die Mutter zustimmt oder nicht.
Denn der Vergleichsgruppe der verheirateten Väter wird automatisch die gemeinsame elterliche Sorge durch gesetzliche Vermutung zugesprochen. Gleiches bedeutet, dass dies auch für die nicht verheirateten Väter gilt. Gut, man könnten natürlich auch noch an radikalere Lösungen denken, wie z.B. die Abschaffung des Instituts der elterlichen Sorge überhaupt.
Hier wird auf die erfolgreiche Mitteilung über die erste antragsgemäße Beurkundung der gemeinsamen elterlichen Sorge noch gewartet!
Andererseits ist die angeordnete “Langzeitstudie” des MdJ und sonstige Untätigkeit ein Indiz und Beweis dafür, dass an eine Umsetzung des Urteils des EGMR jedenfalls von oben nicht einmal gedacht wird. Darin könnte auch eine Begebung dieses vorrangigen Rechts auf Umsetzung der Entscheidung des EGMR gesehen werden mit der Konsequenz, daß dieses Argument auch vor Gericht nichts mehr wert ist.
Falsch und abwegig ist die immer wieder zu hörende Meinung, bis in die höchsten Ebenen, daß das Urteil “erst einmal umgesetzt” werden müßte. Richtig ist zwar, dass das Urteil keine “kassatorische” Wirkung hat. Das deutsche Gesetz wird also nicht - wie bei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - einfach für nichtig erklärt. Das deutsche Gesetz wird aber “gebrandmarkt” als menschenrechtswidrig. Damit sind alle Entscheidungen, die sich auf das menschenrechtswidrige Gesetz stützen, ebenfalls menschenrechtswidrig. Und dies hätte der Richter hier wohl auch vor formeller Rechtskraft bereits zwingend berücksichtigen müssen.
Menschenrechte sind nicht abdingbar, übertragbar, oder auch durch Gesetze den Bürgern entziehbar.
Hier der Hinweis, den selbst manche Kollegen nicht so richtig verstanden haben: wichtig ist, (sofern ansonsten die Voraussetzungen vorliegen, d.h. insbesondere Bedürftigkeit) erst einmal Entwürfe von Anträgen bei den Gerichten einzureichen, verbunden mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe und Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die Gerichte müssen dann zuerst über den Antrag auf PKH entscheiden. Erst, wenn PKH bewilligt worden ist, endgültige Anträge stellen und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.
Dann bleibt das Kostenrisiko im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerade einmal 50,- Euro.
Und wenn PKH bewilligt wird, dann hat man den Staat im Prinzip bereits auf seiner Seite.
Interessante Frage ist: wie kann der Beschluss nun am einfachsten und elegantesten aus der Welt geräumt werden.
Hier käme zunächst eine schlichte einfache Beschwerde gegen den Beschluß an das Amtsgericht in Betracht, mit dem Argument, daß Zaunegger inzwischen rechtkräftig geworden ist. (Dran denken: auch hier gegebenenfalls erst als Entwurf einreichen verbunden mit Antrag auf Bewilligung von PKH !!!). Damit wäre der Beschluss jetzt wohl aufzuheben, zumindest, insoweit er darauf gestützt ist, dass Zaunegger noch nicht rechtskräftig ist. Im vorliegenden Fall sollte zugleich Dokumentation darüber vorgelegt werden, daß Anträge auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge bzw. sonstige Massnahmen der Behörden zur Herstellung der Gleichheit der unverheirateten mit den verheirateten Vätern gestellt wurden, aber nicht umgesetzt.
Zu denken ist hier auch an die erwähnte Restitutionsklage gem. § 580 Ziff. 8 ZPO, gestützt auf die inzwischen eingetretene Rechtskraft von Zaunegger. Antrag auf PKH nicht vergessen, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, Als Entwurf einreichen, verbunden mit dem Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts. Es wäre auch zu überlegen, wegen der negativen Vorbefassung des Richters, darum zu bitten, die Sache von einem anderen Richter bearbeiten zu lassen, bzw. einen Ablehnungantrag gegen den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit in Aussicht zu stellen.
Ach ja, und zuletzt: die Kosten dieser Anträge sollten der Staatskasse zurückbelastet werden. Ebenfalls: erst eimal Entwurf und Antrag auf Bewilligung von PKH. Es handelt sich wohl um Schaden, der in Anwendung eines menschenrechtswidrigen Gesetzes entstanden ist. Auch wenn der “arme” Richter das ja nicht mit 100 prozentiger Sicherheit wissen konnte, so wissen wir es nun nach Rechtskraft des Urteils. Zur Vermeidung weiterer Frühstarts wird ein Entwurf aber erst frühestens ab kommendem Monat zur Verfügung gestellt. Dann nämlich kann man auch den Nachweis der Untätgkeit der Behörden und Gerichte leichter führen.
Der Beschluß erhält von uns insgesamt, da das Menschenrechtsthema verfehlt wurde und Gerechtigkeit vermisst wird, die Schulnote fünf minus (5-, mangelhaft).
Recht auf Widerstand?
Vgl. auch Art. 20 Abs. 4 GG. Zitat aus Wikipedia
Widerstandsrecht im Grundgesetz
“Das Widerstandsrecht nach Artikel 20 Absatz 4 des Grundgesetzes verbürgt jedem Deutschen das Recht gegen jedermann Widerstand zu leisten, der die im Grundgesetz verankerte freiheitliche demokratische Grundordnung außer Kraft setzt. In diesem Grundsatz ist die gesamte Problematik um die Rechtmäßigkeit von Widerstand verankert: solange die freiheitliche demokratische Grundordnung besteht, gibt es keine Rechtsgrundlage, auf der das Widerstandsrecht angewandt werden kann, ist die freiheitliche demokratische Grundordnung aber außer Kraft gesetzt, gibt es ein Recht (im Sinne des Gesetzes) auf Widerstand nicht mehr.
Als Widerstand wird die Verweigerung des Gehorsams oder das aktive oppositionelle Handeln gegenüber der Obrigkeit oder der Regierung bezeichnet.
Dabei ist es zunächst von nachgeordneter Bedeutung, ob die Machthaber, gegen die Widerstand geleistet wird, die Herrschaft legal, legitim oder aber illegal ausüben.
Bewertungen wie „gerechtfertigter Widerstand“, Ziele und Mittel des Widerstands, moralische und rechtliche Belange setzen einen Betrachter-Standpunkt voraus: es kommt darauf an, von wem, an welchem Ort und zu welcher Zeit die Bewertung vorgenommen wird. Der Widerständige wird den Widerstand immer anders bewerten als der, gegen den sich der Widerstand richtet. Letzterer aber ist in der Regel die „Obrigkeit“, die gleichzeitig die Definitionsmacht über Recht und Gesetz innehat. Widerstand befindet sich entsprechend außerhalb der gesetzten Ordnung.”
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