Voratsdatenspeicherung verstößt nach BVerfG gegen Art. 10 des Grundgesetzes
Die Vorratsdatenspeicherung in seiner bisherigen Form verstößt gegen Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes (Schutz des Brief- Post- und Fernmeldegeheimnisses)und das damit zusammenhängende Gesetz ist nichtig. Die unzulässiger Weise gespeicherten Daten sind “unverzüglich zu löschen”.
Vollkommen abschaffen muss der Gesetzgeber die Vorratsdatenspeicherung aber leider nicht.