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Archive für März 2010
Mißbrauchsgebühren durch das Bundesverfassungsgericht
31.3.2010 von admin.
vgl. Beitrag vom 27.06.2010
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Verurteilung von Deutschland wegen mangelhafter Unabhängigkeit der Kontrolle im Bereich Datenschutz
25.3.2010 von admin.
Erste Sendung: 09/03/2010
Dauer: 00:02:14 Produktionsende: 09/03/2010 Betr.: 69004
Ort: Luxemburg (Stadt), Luxemburg – Europäischer Gerichtshof
Am 9. März 2010 verkündete Vassilious Skouris, Präsident des Europäischen Gerichtshofs, sein Urteil in der Sache EG / Deutschland (C-518/07) betreffend Forschung, Informationsfreiheit, Erziehung und Statistik.
Ein Mitgliedsstaat ist seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen -
Verletzung von Artikel 28 (1) Satz 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr solcher Daten (OJ 1995 L 281, S. 31) -
Verpflichtung des Mitgliedsstaats sicherzustellen, daß die nationalen Aufsichtsbehörden, die zur Überwachung der Datenverarbeitung verantwortlich sind, ihre Funktionen vollkommen unabhängig ausüben - Staatliche Überwachung der Aufsichtsbehörden der Länder, die für die Überwachung der Datenverarbeitung im Privatsektor verantwortlich sind.
Nur die Originalsprache (hier: Englisch) ist authentisch und maßgebend im Fall von Unterschieden zu den übersetzten Versionen.
Fundort:
http://ec.europa.eu/avservices/services/showShotlist.do?out=PDF&lg=En&filmRef=69004
Übersetzung durch: A. Fischer, RA und CPA (USA)
European Court of Justice Judgment C-518/07 Commission v Germany (Research, information, education, statistics)
First Transmission: 09/03/2010
Duration: 00:02:14 End of Production: 09/03/2010 Ref: 69004
Location: Luxembourg (town), Luxembourg - Court of Justice of the EC
On 9 March 2010, Vassilios Skouris, President of the Court of Justice of the EC, pronounced his judgment in the case EC/Germany (C-518/07) on Research, information, education and statistic. Failure of a Member State to fulfill obligations - Infringement of the second sentence of Article 28(1) of Directive 95/46/EC of the European Parliament and of the Council of 24 October 1995 on the protection of individuals with regard to the processing of personal data and on the free movement of such data (OJ 1995 L 281, p. 31) - Obligation of Member States to ensure that the national supervisory authorities responsible for monitoring the processing of personal data act with complete independence in exercising their functions - Submission to State monitoring of the supervisory authorities of the Länder responsible for monitoring the processing of personal data in the private sector.
Only the original language version is authentic and it prevails in the event of its differing from the translated versions.
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Jungendamt Börde: wir machen weiter wie bisher. “Nach geltendem Recht wird Anspruch nicht durchzusetzen sein. Es bedarf der Umsetzung in nationales Recht”
22.3.2010 von admin.
Landkreis Börde
Postfach 100153
39331 Haldensleben
Vorname, Name ./. Landkreis Börde
Betr.: Antrag auf Eintragung als sorgeberechtigter unverheirateter Vater in das Sorgerechtsregister
Sehr geehrter Herr …,
in oben bezeichneter Angelegenheit teile ich Ihnen im Hinblick auf Ihr Schreiben vom
12. März 2010 Folgendes mit:
1.
Zunächst ist festzustellen, dass für den geltend gemachten Anspruch auf Grund des Geburtsortes der … (Kind des Mandanten) in M. das dortige Jugendamt örtlich zuständig ist.
2.
Sollte eine entsprechende Beurkundung beim zuständigen Jugendamt der Landeshauptstadt M. gewünscht werden, so ist dies grundsätzlich denkbar. Ich weise allerdings ausdrücklich darauf hin, dass eine solche Erklärung erst wirksam wird, wenn die Kindesmutter zustimmt. Dies dürfte im vorliegenden Fall fraglich sein.
3.
Im Hinblick auf die Rechtslage ist festzustellen, dass nach geltendem Recht der Anspruch ohne Zustimmung der Mutter nicht durchzusetzen sein wird.
Ausnahmetatbestände, wie sie das Gesetz vorsieht, liegen in Ihrem Fall nicht vor.
Auch die von Ihnen zitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 3. Dezember 2009 ändert hieran zum jetzigen Zeitpunkt nichts.
Es bedarf der Umsetzung in das nationale Recht. Es ist davon auszugehen, dass dies angestrebt werden wird Allerdings bleibt bis zu dieser entsprechenden gesetzgeberischen Entscheidung das jetzige Recht maßgeblich.
4.
Sofern Sie vom Landkreis Börde eine rechtsmittelfähige Entscheidung über die Nichteintragung in das Sorgerechtsregister verlangen, weise ich darauf hin, dass diese Handlungen nicht dem Verwaltungsrecht, sondern allein dem bürgerlichen Recht unterliegen.
5.
Ich überlasse es Ihrer Einschätzung, inwiefern Sie auf die Gefahr hin, dass Ihnen Mutwilligkeit bei der Klageerhebung vorgeworfen wird, ein Klageverfahren zu betreiben.
6.
Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie die gegen den Amtsleiter des Jugendamtes eingelegte Dienstaufsichtsbeschwerde vor dem Hintergrund des vorstehend Genannten weiter aufrecht erhalten wollen.
…
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage
(Juristischer Mitarbeiter)
Anmerkung der Redaktion:
Erwartungsgemäß wurde uns hier von der (allerdings örtlich unzuständigen) Behörde bestätigt, daß nichts zur Umsetzung der Entscheidung des europäischen Gerichtshofs getan werde. Man warte darauf, daß die Regierung eine Umsetzung in Form eines Gesetzes vornäme. Die Regierung hingegen hat ja bereits gesagt, sie warte lieber eine Langzeitstudie ab, die von Dritten bei der Universität München in Auftrag gegeben wurden. Erste Ergebnisse würden frühstens November 2010 erwartet.
Hier hätten wir es wieder mit der “Umsetzungstheorie” zu tun, als Rechtfertigung für Untätigkeit der Behörden.
“Nach geltendem Recht” müsste nach dem 03.03.2010 (Rechtskraft des Urteils des EGMR Zaunegger) genau genommen wohl ersetzt werden durch “nach geltendem Unrecht”!
Und dazu die fehlende Zuständigkeit als allgegenwärtige Lieblingswunderwaffe der deutschen Behörden. Meinetwegen, auch wenn es komisch erscheint, daß die Behörde vor Ort nicht zuständig sein soll.
Und dann ist der EGMR ja so weit weg. Na, mal sehen, ob das die Gerichte immer noch so locker sehen! Vor dem OLG wurde jedenfalls Antrag auf Vorabentscheidung durch den EuGHMR gestellt.
Folgendes erscheint aber auch noch bemerkenswert interessant: Ohne es zu wollen, wurde hier eine ganz interessante weitere praktische Lösungsmöglichkeit angedeutet:
Denken könnte man an eine - mangels Zustimmung der Mutter - einseitige Sorgeerklärung durch den Vater. Es erscheint fraglich, ob die einseitige Erklärung der elterlichen Sorge durch den Vater eines nichtehelichen Kindes möglicherweise aus Gleichberechtigungsgründen unabhängig von der Zustimmung der Mutter nicht doch ohne weitere Zwischenschritte wirksam sein könnte, oder vieleicht noch werden. Alternativ könnte man daran denken, die grundlos verweigerte Zustimmung der Mutter zu der einseitigen Erklärung des Vaters dann durch Gerichtsbeschluß ersetzen zu lassen.
Oder man geht von der Wirksamkeit der Erklärung des Vaters aus, und die Mutter kann das wiederum anfechten, wenn sie möchte.
Es sei auch angemerkt, daß im konkreten Fall die Bundesregierung aufgefordert wurde, dazulegen, welche Schritte zur Umsetzung der Entscheidung des EGMR unternommen wurden oder geplant sind. Eine Antwort darauf ist bislang nicht erfolgt.
Damit dürfte der insgesamt Nachweis - notfalls auch vor Gericht - zu führen sein, daß seitens der Behörden zumindest eine Umsetzung pflichtwidrig nicht erfolgt.
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Verfassungsbeschwerde gegen § 1626 a, 1680 Abs. 3, 1672 Abs. 1 BGB
22.3.2010 von admin.
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/008/1700811.pdf
17/18 1 BvR 420/09 Verfassungsbeschwerde des Herrn F.
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 8. Januar 2009 – 43 F 3/09 b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm
vom 20. November 2008 – 1 UF 180/08
c) den Beschluss des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 30. Juni 2008 – 23 F 109/08
2. mittelbar gegen § 1626a, § 1680 Absatz 3, § 1672 Absatz 1 BGB
betr.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Artikel 2 Absatz 1, 3
Absatz 1 und 2, 6 Absatz 2, 20 Absatz 3 GG i. V. m. Artikel 6, 8 und 14
EMRK durch die gerichtliche Entscheidung, ihm die elterliche Sorge
oder Teile davon für seinen außerehelich geborenen Sohn, der bei der
allein sorgeberechtigten Kindesmutter lebt, nicht zu übertragen. Seine
Verfassungsbeschwerde richtet er mittelbar auch gegen §§ 1626a,
1680 Absatz 3 und 1672 Absatz 1 BGB. 16/121
Anmerkung der Redaktion: Noch nicht entschieden ist eine - noch vor Rechtskraft von Zaunegger angenommene - Verfassungsbeschwerde.
Hoffen wir, daß das Bundesverfassungsgericht mindestens jetzt die Chance wahrnimmt, Teile der vorhandenen Diskriminierung von Vätern und von Familien mit nichtehelichen Kindern wieder gutzumachen.
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ABWEICHENDE MEINUNG ZUR ABWEICHENDEN MEINUNG VON RICHTER SCHMITT
20.3.2010 von admin.
Oder: Der Kanzlerin neue Gesetze. Nochmal und schon wieder zum Urteil des EGMR Zaunegger
Fundstelle:
http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/dokumente_auf_deutsch/volltext/urteile/20091203-Z-22028-04.asp
In dem Märchen “Des Kaisers Neue Kleider” geht es darum, daß dem Kaiser durch einen Betrüger Kleider verkauft werden, die in Wirklichkeit gar nicht existieren. Die Hofschranzen um ihn herum wagen es nicht, das ihm zu sagen. Alle tun in dieser Welt aus Lügen nur so, als seien das die allerschönsten Kleider auf der Welt. Bei einem öffentlichen Auftritt führt der Kaiser dann die Kleider vor und ist es schließlich ein kleines Mädchen, das ganz unbefangen ausruft, daß der Kaiser ja überhaupt keine Kleider anhat. Und auf einmal merkt es jeder. Und er macht sich so zum Gespött des ganzen Volkes. Wir wollen hier die Rolle des kleinen Mädchens übernehmen.
Es geht um § 1626 a Abs. 2 BGB. Das ist eines der neuen deutschen “Vorzeigegesetze.” Und eigentlich geht es um einen bitterernsten Hintergrund, nämlich um systematische Massendiskrimierung von nichtehelichen Vätern und Kindern durch den deutschen Gesetzgeber. Seit neustem geht der Kampf auch gegen unser eigenes, deutsches Bundesverfassungericht.
Dieses versucht in neueren Entscheidungen, unter dem Vorwand von Kompetenzabgrenzungen, europäische Menschenrechtsstandards, die vom Europäischen Gerichtshof und anderen europäischen und internationalen Instanzen vorgegeben werden, für Deutschland herabzusetzen bzw. zu relativieren. Damit entwickelt sich das Bundesverfassungsgericht wie auch in der unten zitierten Entscheidung neuerdings allmählich vom Promotor zum Hemmschuh der Entwicklung der Menschenrechte in Deutschland.
Diskriminierung ist ein Thema, das wir alle eigentlich als in Deutschland schon längst erledigt wähnten. Umso schlimmer, feststellen zu müssen, daß hier einige Kreise versuchen, das Blatt der Geschichte der Entwicklung der Menschenrechte wieder zu ihren Gunsten zurück zu wenden. Je schlimmer das Thema ist, umso eher kann man eventuell sich diesem auch mit etwas Humor nähern. Der Autor ist überzeugt, daß man eines Tags, wenn Gleichberechtigung hergestellt sein wird, leichter über diesen Artikel lachen können wird.
Da der Bundesregierung bislang die internationale Kritik zu dem Thema egal zu sein scheint und zum einen Ohr hinein und zum anderen wieder hinaus läuft, und man lieber mit bürokratischen Methoden und Argumenten die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte versucht, zu unterlaufen, wollen wir uns mit dieser Abweichenden Meinung des “SPRECHERS” der Interessen der Bundesregierung im EGMR einmal genauer beschäftigen.
Wir haben festgestellt, daß die eigentlich dafür zuständige Richterin am EGMR Renate Jaeger sich vor der Entscheidung gegen Deutschland bereits selbst abgelehnt hatte, weil sie nämlich zu dem fraglichen – unserer Auffassung nach infamen und verheerenden - deutschen § 1626 a Abs. 2 BGB maßgeblich mit beigetragen hatte. Immerhin Respekt insoweit, als diese Dame mindestens ihren eigenen Interessenskonflikt erkannt hatte und die richtigen Konsequenzen zog.
Daher kam es, daß die Bundesregierung den „ad-hoc” - Richter, eigentlich einen Strafrechtler mit Kenntnissen im Wertpapierrecht (zum Lebenslauf dieses Herrn vgl. unseren früheren Beitrag vom 03.03.2010), ernannte, der dann wohl im wesentlichen die Meinung der Bundesregierung als seine „abweichende Meinung“ zu Papier brachte. Wollen wir einmal raten, was für ein Parteibuch dieser Herr besitzt?
Dabei sei, auch wenn die Redaktion nicht im Geringsten bisschen einverstanden ist mit dem, was dieser Herr hier von sich gibt, für die Mindermeinung gedankt. Denn durch die schriftliche Fixierung kann diese “Mindermeinung”, die in Deutschland sich anscheinend nichtdestotrotz zur leider immer noch “herrschenden” Meinung hervorgekrochen hat, analysiert und deren Fehlschlüsse widerlegt werden.
Insbesondere ist hier die Technik zu demaskieren, mit der in einer- eigentlich vollkommen belanglosen, weil Minderheit und von sechs anderen Richtern überstimmt - “abweichenden Meinung” das Gegenteil aus einer Entscheidung des europäischen Gerichtshof herausgekitzelt werden kann, wie das, was die Entscheidung des EGHMR - unserer Meinung nach - eigentlich sagt. Es wird z.B. einfach im Rahmen dieser “Narrenfreiheit” der abweichenden Meinung als vom EGMR mit entschiedene Tatsache dargestellt, was überhaupt keine Tatsache ist.
Da bislang die deutsche Regierung als selbstverständlich diese “abweichende Meinung” des Herrn Richters Schmitt als ausschließlich richtig betrachtet und auch öffentlich so verkauft (wohlgemerkt: sie sollte eigentlich selbstverständlich als FALSCH gebrandmarkt sein), soll nun hiermit eine Gegenposition bezogen werden.
Nun ist eine abweichende Meinung zu einer abweichenden Meinung nicht notwendiger Weise die herrschende Meinung, es bestehen aber genauso viele Anhaltspunkte dafür, daß eben das, was hier gesagt wird, der “herrschenden” Meinung auf Ebene des EGMR entspricht. Zumindest kann man davon ausgehen und es muß unterstrichen werden, daß die “abweichende Meinung” des “Ad Hoc” Richters Herrn Schmitt durchaus nichts mit der Realität zu tun hat, jedenfalls nicht mehr, als die hier geäußerte abweichende Meinung zu seiner abweichenden Meinung, sondern halt nur seine abweichende Meinung ist. Diese abweichende Meinung ist bereits durch das Urteil der Mehrheit der sechs anderen internationalen Richter als falsch gebrandmarkt.
Wenn es mehrere Richter wären, dann könnte man noch sagen, daß es hier um ernsthaft fragliche Themenkreise ging. Einer von sieben: ein Querulant halt. Ist doch vollkommen egal, was der sagt.
Umso unerhörter, als dieses - eigentlich vollkommen belanglose - Geschreibsel nunmehr den Deutschen für bare Münze verkauft werden soll.
Europarat Seite 11 von 13
http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/dokumente_auf_deutsch/volltext/ur… 20.03.2010
ABWEICHENDE MEINUNG VON RICHTER SCHMITT
1. Ich kann mich der Schlussfolgerung, dass Artikel 14 i.V.m. Artikel 8 der Konvention verletzt wurde, nicht anschließen.
In Anbetracht des weiten Beurteilungsspielraums der innerstaatlichen Behörden und im Lichte der besonderen Umstände der Rechtssache ist der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens im Sinne von Artikel 8 in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und eine etwaige Ungleichbehandlung im Vergleich zur Mutter oder einem geschiedenen Vater für die Zwecke des Artikels 14 gerechtfertigt.
2. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hatte, gegen den Willen der Mutter das gemeinsame Sorgerecht zu erlangen, und eine gerichtliche Überprüfung kraft Gesetzes ausgeschlossen war.
Anders als bei Einschränkungen des elterlichen Umgangsrechts erkennt der Gerichtshof den innerstaatlichen Behörden und insbesondere den Gerichten jedoch bei Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder einen weiten Beurteilungsspielraum zu (siehe G. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 74969/01, Rdnr. 42, 26. Februar 2004, und S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 31871/96, Rdnr. 63, ECHR 2003-VIII).
Anmerkungen der Redaktion: Die Argumentation geht auf geradezu peinliche Weise fehl. Wenn die gerichtliche Überprüfung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, dann kommt es auf einen „weiten Entscheidungsspielraum“ der innerstaatlichen Behörden und insbesondere der Gerichte bei Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder überhaupt nicht mehr an.
Im Gegensatz zur Mehrheit bin ich der Auffassung, dass dieser weite Beurteilungsspielraum in der vorliegenden Rechtssache durch die gesetzlichen Regelungen und die darauf beruhenden Gerichtsentscheidungen nicht überschritten wurde.
Anmerkungen der Redaktion: als einziger von sieben internationalen, qualifizierten Richtern am EGMR(!)
Die Begründung für die maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere § 1626a Abs. 2 BGB, ist nachvollziehbar und kann besonders im Fall des Beschwerdeführers nicht von der Hand gewiesen werden. Der deutsche Gesetzgeber hat die Probleme, die sich für den Vater aus der Privilegierung der Mutter ergeben, vollumfänglich erkannt und berücksichtigt und sich dann bewusst gegen die sogenannte „erzwungene Gemeinsamkeit“ entschieden (d.h. gegen die gesetzliche Möglichkeit einer gerichtlich angeordneten gemeinsamen elterlichen Sorge). Die Ausführungen in dem Bericht, den der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags nach
den Beratungen über das Kindschaftsrechtsreformgesetz vorgelegt hat, machen deutlich, dass die Interessen des Vaters und die Problematik der vorgeschlagenen Lösung nicht nur vollumfänglich im Abwägungsprozess berücksichtigt wurden, sondern dass die Rechtsvorschriften auf einer eingehenden Untersuchung und vertretbaren Begründung basieren.
Anmerkungen der Redaktion: Die Argumentation geht an der Sache vorbei. Es geht hier gerade nicht um „erzwungene Gemeinsamkeit.“ Die mit dem Gesetz verbundene automatische Entziehung der elterliche Sorge des Vaters für sein Kind wird hier auf unzulässige Art und Weise verwechselt mit der ehelichen Gemeinsamkeit der Eltern, die der deutsche Gesetzgeber aus ideologischen Gründen gegenüber verheirateten Paaren herausstellen will. Übersehen wird ferner, daß das Kind im vorliegenden Fall vom Vater, und überhaupt nicht bei der Mutter versorgt wurde und bei diesem lebte.
3. Die Begründung des deutschen Gesetzgebers geht im Wesentlichen von dem Gedanken der Rechtssicherheit und dem Schutz des Kindeswohls aus, wobei das Kindeswohl auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein wichtiger Gesichtspunkt ist (siehe S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 30943/96, Rdnr. 94, ECHR 2003-VIII). Das Parlament durfte davon ausgehen, dass bei nichtehelichen Kindern ein gegen den Willen der Mutter gerichtlich erzwungenes gemeinsames Sorgerecht beider Elternteile dem Wohl des Kindes nicht dienlich ist.
Anmerkungen der Redaktion: Der Richter verkennt vollkommen, daß es hier überhaupt nicht um ein „gerichtlich erzwungenes gemeinsames Sorgerecht“ und das Kindeswohl geht. Es geht darum, daß der deutsche Gesetzgeber durch Gesetz dem Kind einen Versorger entzieht. Und zwar ausschließlich deshalb, weil dieser – potentielle – Versorger- (der eigene Vater des Kindes) ein Mann ist.
Das hat mit dem immer schön vorgeschobenen „Kindeswohl“ (was das auch immer sei) überhaupt nichts zu tun.
Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die Eltern, wie in der vorliegenden Rechtssache, nicht zusammenleben.
Anmerkungen der Redaktion: Auch dieses Argument ist durchsichtig und erkennbar falsch, gerade aus der Logik der hier entschiedenen Falles heraus. Um das Kindeswohl steht es nämlich bei verheirateten wie auch bei nicht verheirateten Paaren ganz genau gleich, wenn sie nicht zusammenleben.
Das Bundesverfassungsgericht hat diesen entscheidenden Punkt in seinem Urteil vom 29. Januar 2003, in dem es den rechtlichen Ansatz als verfassungskonform bestätigt hat, hervorgehoben.
Haben die Eltern während ihres Zusammenlebens (in der vorliegenden Rechtssache bis das Kind dreieinhalb Jahre alt war) keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben, so darf der Gesetzgeber nach einer Trennung der Eltern und einem Streit über das Sorgerecht umso mehr davon ausgehen, dass eine gerichtlich erzwungene gemeinsame Sorge regelmäßig mit mehr Nachteilen als Vorteilen für das Kind verbunden ist.
Anmerkungen der Redaktion: Ja, die schwachen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in letzter Zeit sind in der Tat erstaunlich und bedauerlich.
Das ist nämlich auch vollkommener, unzusammenhängender Unsinn und geradezu klassische Diskriminierung (sachlich nicht gerechtfertigte Unterschiede aufgrund des Geschlechts, vgl. Art. 3 GG). Um das Kindeswohl steht es bei verheirateten wie auch bei nicht verheirateten Paaren doch ganz genau gleich, wenn sie nicht zusammenleben. Und beim Nachdenken darüber: natürlich auch sonst.
Sehen wir uns einmal das Grundgesetz und das Gesetz an:
Das ist der genaue Wortlaut unseres geltenden Grundgesetzes. Auf das wir so stolz sind. Ganz besonders, weil das nicht nur reine Lippenbekenntnisse sind, sondern weil die darin niedergelegten Menschenrechte aktiv in das Gesellschaftsleben umgesetzt werden.
Artikel 3 Grundgesetz
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. …
Hier haben wir nicht nur die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau. Das ist ein eherner und schrankenloser Grundsatz. Es wird sogar festgeschrieben die Verpflichtung und der Auftrag des deutschen Staats für die tatsächliche Durchsetzung zu sorgen!
Was hat das Bundesverfassungsgericht gesagt? Hier ging es um Diskriminierung der Frau:
2. Senat des Bundesverfassungsgericht , Grundsatzentscheidung vom 18. Juni 2008 zum Aktenzeichen 2 BvL 6/07
Nach Art 3 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Das Geschlecht darf demnach grundsätzlich nicht zum Anknüpfungspunktund zur Rechtfertigung für rechtliche Ungleichbehandlungen herangezogen werden.
Und hier jetzt, was der “neue” deutsche Gesetzgeber (sprich: Bundeskanzlerin Merkel, Verfassungsrichterin und Richterin am EGMR Jaeger, Ad Hoc Richter am EGMR Schmitt & Co.) daraus machen. Von wegen Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau, wir, “das deutsche Volk”, wir machen Unterschiede!:
§ 1626a BGB (deutsches Bürgerliches Gesetzbuch), nicht aus dem vorletzten Jahrhundert, nein, aus dem Jahre 2003
Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen.
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie
1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder
2. einander heiraten.
(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
(Hervorhebungen der wichtigen Passagen von der Redaktion).
Wir haben also ein Regel-Ausnahmeverhältnis, das auf dem Kopf stehend formuliert ist. Gerade gedreht liest sich das so:
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht mitander verheiratet, dann hat … die Mutter die elterliche Sorge.
Oder lesen wir das einmal so: Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, dann hat … der Vater die elterliche Sorge nicht.
Oder lesen wir das einmal so: Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, dann hat … das Elternteil, das weibliche Geschlechtsmerkmale aufweist (Vagina, Brüste), alleine deshalb die elterliche Sorge ganz alleine.
Oder lesen wir das einmal so: Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, dann hat … das Elternteil, das einen Schwanz (Penis) trägt, alleine deshalb die elterliche Sorge nicht.
Oder, noch einmal herumgedreht und etwas zugespitzt: Hat das Kind Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, (= Kind zweiter Klasse), dann entziehen wir dem Kind den Vater und übertragen die elterliche Sorge der nicht verheirateten Mutter. Dies geschieht deshalb, weil der Vater einen Schwanz (Penis) trägt. Es geschieht deshalb, weil die Mutter Brüste hat. Für ein Kind nichtehlicher Eltern gebietet es “das Kindeswohl” daß der Schwanzträger es nicht versorgt. Brüste und eine Vagina sind es vielmehr, die das Kind zur Versorgung bracht. Es ist besser für das Kindeswohl, wenn der Schwanzträger nur Geld zahlt und wenn wir eine Organisation aufbauen, die derartige Schwanzträger systematisch strafrechtlich und zivilrechtlich (und zwar in dieser Reihenfolge) verfolgt und ins Gefängnis steckt, wenn sie nicht auf der Stelle ganz viel Geld bezahlen.
Fehlt nur noch, daß wir aus Gründen des Kindeswohls auch noch gesetzliche Unterschiede machen je nach Länge des väterlichen Schwanzes oder des Brustumfangs der Mutter. Z.B. wäre anzudenken ein “Reformgesetz”, § 1626 a Abs. 3 BGB, bei der Schwanzträger (= Väter) von nichtehelichen Kindern mit einer Schwanzlänge bis zu 5 cm die gemeinsame elterliche Sorge eingeräumt bekommt. In diesen Fällen ist ja das Kindeswohl etwas weniger bedroht. Vieleicht könnte man auch einen Koeffizient bilden aus Schwanzlänge und Durchmesser der Hodensäcke. Eventuell könnte man bei der Mutter dann noch die Körbchengröße mit einbeziehen. Mütter mit Körbchengröße Doppel D gefährden ganz sicher das Kindeswohl, so etwas kann bei den armen Kindern lebenslange Schäden hervorrufen! Da sollte dann der Vater die elterliche Sorge alleine erhalten. Dabei soll es aber andererseits auf die Größe alleine ja nicht ankommen. Dafür spräche aber, daß wir dann eine ganze wohbezahlte Organisation unter unserer Kontrolle aufbauen könnte, die zur Ausmessung der Größe der Geschlechtsorgane der Eltern nichtehlicher Kinder dienen.
Nachja, das sind natürlich Argumente, mit denen die Absurdität des hier an den Pranger gestellten deutschen Gesetzes unterstrichen werden soll. Die vulgäre Ausdrucksweise sei verziehen. Es geht darum, klar herauszustellen, um was es hier eigentlich und wirklich geht.
Oder, noch einmal weiter richtig ausformuliert:
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratetet, dann bevorzugen wir bei ansonsten gleichen Bedingungen die Frau gegenüber dem Mann, indem wir die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind der Frau alleine übertragen. Der Mann darf zahlen.
Diskriminieren bedeutet dabei Unterschiede machen wegen des Geschlechts alleine.
An welcher Stelle soll da eigentlich das Kindeswohl verborgen sein?
Hey, wer versucht uns denn da eigentlich ganz massiv, für blöde zu verkaufen??? Das ist doch Diskriminierung, wie sie im Bilderbuch steht.
Und hier noch ein deutsches Gesetz:
§ 235 StGB (Strafgesetzbuch) Entziehung Minderjähriger
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. …
2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.
Herr oder Frau Staatsanwalt: ich würde da Strafanzeige gegen eine Bande erstatten wollen, die organisiert und systematisch einem Elternteil die Kinder entzieht und vorenthält. Wir haben es mit Massendiskriminierung zu tun. … ich bin für die Höchststrafe, ohne Bewährung.
Der deutsche Gesetzgeber sagt in dem neuen § 1626 a Abs. 2 BGB vom 29. Januar 2003 in Wirklichkeit:
Was geht uns das Grundgesetz an, eure blöden Menschenrechte, solange wir nur die Macht haben. In der DDR lief das doch genau so.
Fördern, Umsetzen, hö hö, hö, von wegen. Versucht Ihr Armleuchter mal, gegen uns vorzugehen. Die Behörden tun, was wir wollen, und die Richter auch. Das Bundesverfassungsgericht gehört uns. Was geht uns da der Europäische Gerichtshof an. Den manipulieren wir doch auch mit links.
Gleichschaltung hieß das vor 70 Jahren, aber wer über dieses Wort heute auch nur laut nachdenkt, wird strafrechtlich belangt wegen Beleidigung von Staatsorganen. Zum Aufsatz über die - zahlenmäßig sich von Jahr zu jahr intensivierende und besser den je organisierte Zensur in Deutschland vergleiche unseren früheren Aufsatz vom 13.01.2010 (im Archiv Januar 2010). Missstände werden entweder behoben, oder, viel leichter, man verbietet einfach, darüber zu sprechen, und läßt alles so, wie es ist. Zensur findet ja in Deutschland nicht statt (steht auch im Grundgesetz so, hi hi hi).
Heute nennen wir das “Vereinheitlichung der Rechtsordnung, Bindung des Richters an Recht und Gesetz” - klingt doch viel schöner, nicht wahr. Oder vieleicht auch Euphemismen für das gute alte Führerprinzip. Mit der schlimmen Konsequenz, daß dann, wenn oben Unfug entschieden wird, alle anderen unten schön dasselbe mitmachen.
Der Europäische Gerichtshof hat uns nun eins drauf gesetzt, was solls, wir verdrehen alles einfach ein bischen, bis sich niemand mehr auskennt, und machen aus Schwarz einfach Weiß. Gut, daß wir da ein Volk von Dummköpfen vor uns haben.
Früher hatten wir Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die hier ganz energisch nein gesagt hätten. Das wäre von einem “Hüter des Grundgesetzes” auch zu erwarten. Damals ging es um die Diskriminierung der Frau. Zu den energischsten Verfechtern der Anti-Diskriminierung gehörten viele Männer, dazu gehörte auch der Verfasser dieser Zeilen.
Das in der Zeit, als die derzeitige Bundeskanzlerin unbestätigten Presseberichten zufolge wohl noch damit beschäftigt gewesen sein könnte, das Haus des Menschenrechtlers Havemann in der ehemaligen DDR zu bewachen. Das entsprechende Beweisfoto durfte ja auf Anweisung von Frau Merkel nicht veröffentlicht werden, ebensowenig wie deren Stasi-Akten. Es lebe doch der Schutz privater Daten. Frau Merkel ging damals wahrscheinlich natürlich rein zufällig vor dem Hause des verfolgten Menschenrechtlers (Kreis Wolf Biermann), das von der Stasi rund um die Uhr bewacht wurde, spazieren und wurde dabei fotografiert, ja, so wird es gewesen sein. Eigentlich wurde sie vermutlich auch selbst verfolgt und dieser Aufenthalt diente der eigenen Tarnung. So wird es vermutlich gewesen sein.
Zu sehen, daß nun die Frauen, nachdem sie die Macht wirklich erlangt haben, diese genauso ungerührt mißbrauchen, wie früher die Männer, enttäuscht zwar einerseits. Andererseits wird dadurch den Männern nachträglich für die jahrhundertelange Unterdrückung der Frau fast die Absolution erteilt. Der vollkommen verantwortungslose Mißbrauch von Machtpositionen, den wir hier nämlich in Wirklichkeit festzustellen haben, scheint als solches ein Naturgesetz zu sein. Und Frauen nutzen dieses genauso kalt und ungerührt aus, wie wir es den (”Macho”)-Männer von früher vorwerfen. Zu sagen, daß den heute dort tätigen deutschen Verfassungsrichtern die Eier fehlen, um zu diesem Treiben endlich ein Ende zu setzen, träfe zwar irgendwie den Nagel sozusagen auf den Kopf,wäre sicherlich politisch unkorrekt und ist zumindest nicht wörtlich zu verstehen. Es wird jedenfalls sehr bedauert, daß das Bundesverfassungsgericht derartige Diskriminierungen zwischen Mann und Frau nicht mehr erkennt und erfasst, sondern mit Wischi-Waschi Schlabberargumentationen im Ergebnis absegnet. Von einer Einrichtung, deren Hauptfunktion dazu dient, einem künftigen Hitler ein energischeres NEIN entgegenzusetzen, als es noch in der Weinmarer Zeit durch die deutsche Justiz geschah, wird erwartet, daß Sie ihre Entscheidungen nicht nach dem Parteibuch richtet. Ich korrigiere, die deutsche Justiz sagte damals begeistert JA und Heil zu Hitler, und kein bischen NEIN.
In einem solchen Fall ist offensichtlich, dass es keine Grundlage für eine Kooperation der Eltern und somit auch keine Grundlage für ein gemeinsames Sorgerecht zum Wohl des Kindes gibt.
Anmerkungen der Redaktion: Im Studium der Rechtswissenschaften lernten wir, daß der Gebrauch des Begriffs “offensichtlich” ein Synonym und Zeichen ist für schlechte und mangelhafte juristische Argumentation. „Offensichtlich“ ist nur der böse Willen des Verfassers dieser Zeilen, der nicht verheirateten Eltern eins auswischen möchte. Die Frage, ob Eltern zu einer Kooperation bereit sind, oder dazu gebracht werden können, hat nichts zu tun mit der Frage, ob ein Schwanz baumelt oder Brüste, oder ob eine Ehe besteht oder bestanden hat oder auch nicht.
4. Dies gilt auch hier, zumal die hinter dem Regulierungsansatz stehende Annahme auch im Fall des Beschwerdeführers nicht von der Hand zu weisen ist. Es gilt zu bedenken, dass der Gerichtshof - grundsätzlich - nicht die abstrakte Gesetzeslage beurteilt, sondern die Art und Weise, in welcher die Regelungen unter den konkreten Umständen auf den jeweiligen Beschwerdeführer angewandt werden. Ausgehend von diesem Grundsatz sind folgende Sachverhalte zu berücksichtigen. Vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Frage der Verfassungskonformität von § 1626a BGB haben die innerstaatlichen Gerichte im Zusammenhang mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe für seinen Sorgerechtsantrag auch geprüft, ob die Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts das Kindeswohl gefährden würde, und diese Frage bejaht.
Das Amtsgericht Köln bezog sich in einer Entscheidung vom 29. August 2002 auf einen „Streit zwischen den Eltern in Grundsatzfragen“. Außerdem stellte es ausdrücklich fest, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht entsprechen würde und der Streit zwischen den Eltern in Grundsatzfragen sogar ein Anlass wäre, die gemeinsame Sorge aufzuheben. Das Oberlandesgericht Köln drückte sich in seiner Entscheidung vom 19. Juli 2002 noch klarer aus, als es feststellte, dass der Beschwerdeführer „unbeschadet des § 1626a BGB“ die gemeinsame elterliche Sorge nicht erhalten könne, weil dies nicht dem Wohl des Kindes entspreche. In Anbetracht dieser Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte – seien sie auch in Zusammenhang mit dem Prozesskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers und nicht im Hauptverfahren getroffen worden – bin ich anderer Meinung als die Mehrheit, die das Vorbringen der Regierung zurückweist, dass unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache die gerichtliche Anordnung der gemeinsamen Sorge zu Konflikten zwischen den Eltern führe und dem Kindeswohl daher abträglich sei. Außerdem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer problemlos ein relativ intensives Umgangsrecht wahrnimmt, nämlich gut vier Monate pro Jahr, und somit Gelegenheit hat, großen Anteil am Leben seiner Tochter zu nehmen.
Anmerkungen der Redaktion: Die Argumentation ist voll “neben der Kapp’“, entspricht aber der deutschen gängigen deutschen diskriminierenden Rechtsprechung. Die deutschen Familiengerichte und Behörden verwenden jeden Vorwand, hier ein „Streit über Grundsatzfragen“ um auf geradezu empörende und respektlose Art und Weise Grundrechtspositionen –ganz besonders nicht verheirateten- Eltern zu entziehen. Im vorliegenden Fall kann man die Argumentation nur noch als skurril und absurd bezeichnen, denn hier hatte sich der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit – wie wir wissen – sich sogar alleine (!) um das Kind gekümmert. Wenn, dann wäre allenfalls Entziehung der elterlichen Sorge der Mutter in Betracht gekommen. Der Richter führt sich da selbst ad absurdum.
5. Außerdem teile ich nicht die Meinung der Mehrheit, der Gerichtshof könne sich in der vorliegenden Rechtssache mit dem Hinweis darauf, dass die Konvention ein lebendiges Instrument ist, das im Lichte der heutigen Verhältnisse auszulegen ist, über den weiten Beurteilungsspielraum der Behörden hinwegsetzen. Ebenso wie die Mehrheit kann ich in dieser Frage einen europäischen Konsens nicht erkennen. Es heißt im Urteil zutreffend, dass
nur in wenigen Ländern die Frage der mangelnden Einigung zwischen den Eltern ausdrücklich behandelt wird.
Anmerkungen der Redaktion: Schade, beinahe hätte der Richter gemerkt, wo es eigentlich langgehen müsste in Deutschland.
Die „Frage der mangelnden Einigung zwischen den Eltern“ ist in der Tat derzeit in Deutschland und international nur mangelhaft gelöst und kaum als Problem erkannt. Eine Verbeugung vor den Bürgern, die das Cochemer Verfahren mit entwickelt haben. Hier geht es lang. Hier stehen wir ganz am Anfang, und es ist ein Tummelplatz für Psychologen, Rechtswissenschaftler und Verhaltensforschern.
Leider wird die Genialität dieses Verfahrens von vielen Richtern und auch Kollegen noch nicht einmal im Ansatz erfaßt. Dies darum, weil er in der traditionellen Juristenausbildung nicht gelehrt wurde und darum auch nicht verstanden wird. So wurde uns vor kurzem ein Antrag auf Vorgehensweise nach dem Cochemer Verfahren deshalb “abgeschmettert”, weil er schon einmal gestellt worden sei. Das Potential, etwa bei internationalen Ehen auch internationale Kompetenzen hinzuzuziehen, statt oder, noch besser in Zusammenarbeit mit dem so unter Beschuß stehenden deutschen Jugendamt, wird auch nicht ansatzweise erschöpft.
Bitte, bitte, fangt endlich an damit. Aber lasst den Kindern ihre Eltern, verdammt noch mal!
Auch wenn in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten eine gerichtliche Überprüfung im Fall eines Konflikts zwischen den Elternteilen vorgesehen sein mag, sind die Bestimmungen und die ihnen zugrunde liegenden rechtlichen Ansätze im Einzelnen sehr unterschiedlich und lassen sich nicht miteinander vergleichen, wie eine rechtsvergleichende Erhebung über die elterliche Sorge für nichteheliche Kinder zeigt. Wenn es keinen einheitlichen Ansatz gibt, muss meines Erachtens hingenommen werden, dass es mehrere mögliche Wege gibt, um den Konflikt zwischen den unterschiedlichen Interessen zu lösen. Der gemeinsame Ausgangspunkt für die Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten ist überdies, ebenso wie in Deutschland, das Wohl des Kindes.
Anmerkungen der Redaktion: Das stimmt überhaupt nicht. Wir haben es mit jemandem zu tun, der von der Materie, auch im internationalen Vergleich, nicht wirklich eine Ahnung hat.
Hierzu wird Briody (www.eucars.de) zitiert:
Die falsche Übersetzung der UN-Kinderrechtskonvention.
Deutsche Familiengerichte sind, unserer Erfahrung nach, nicht imstande, zwischen den Begriffen „Kindeswohl“ und den „besten Interessen“ eines Kindes zu unterscheiden. Zwischen den beiden Begriffen existiert dennoch ein großer Unterschied. Der Begriff „besten Interessen“ bedeutet eine Berücksichtigung sämtliche Faktoren, die die Entwicklung eines Kindes fürs Leben beeinflusst. Das Kindeswohl aber deutet auf eine Berücksichtigung der eher unmittelbaren Interessen eines Kindes hin.
Die deutsche Regierung verbreitet eine falsche offizielle Übersetzung der UN-Kinderrechteskonvention: Sie übersetzt Art 3(1) mit dem „Wohl des Kindes“, obwohl es vielmehr heißen sollte, „die besten Interessen des Kindes“. Um scheinbar diesem Fehler Nachdruck zu verleihen, hat die offizielle Übersetzung Art 3 mit einer Überschrift, „Das Wohl des Kindes“, versehen, die in den anderen Sprachen der UN nicht existiert.
Deutsche Gerichte begrüßen die Unbestimmtheit, die die falsche Übersetzung mit sich bringt, weil man sich nicht mit den langfristigen Faktoren, wie z.B. in Scheidungsprozessen ansonsten erforderlich wäre, auseinandersetzen muss. Die kaum akzeptable Arbeitsqualität der Familiengerichte macht, auch ohne die fehlenden Faktoren, jede Entscheidung zu einem Glückspiel. Diese fehlenden Faktoren in den Überlegungen zu einer Entscheidung verschlechtert diese Situation in noch erheblichem Maße.“
Was sollte man da noch groß hinzufügen? Vieleicht noch ein paar Übereinkommen und internationale Normen:
UN-Kinderkonvention „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“
Artikel 18 (Verantwortung für das Kindeswohl)
(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
Artikel 8: “(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung (…) ihres Familienlebens”
Artikel 14: “Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts … oder eines sonstigen Status zu ge-währen.”
Im Hinblick auf dieses gemeinsame Ziel und den fehlenden Konsens zwischen den Mitgliedstaaten bin ich nicht überzeugt, dass die Schaffung einer Möglichkeit für den Vater, ein gemeinsames Sorgerecht durch gerichtliche Anordnung gegen den Willen den Mutter zu erlangen, die einzige konventionskonforme Lösung sein soll.
Anmerkungen der Redaktion: Wir halten für die einzige vernünftige Lösung, dies sich übrigens aus der Gesetzessystematik ganz von alleine ableitet, es auch für nicht verheiratete Paare bei § 1626 BGB zu belassen, nämlich der gemeinsamen elterlichen Sorge als natürlicher Regelfall. In begründeten, und sehr restriktiv zu handhabenden Ausnahmefällen kann dieses gemeinsame Recht (und übrigens auch die Pflicht!) beider Eltern, sich um ihr gemeinsames Kind zu kümmern, auf dem Rechtswege entzogen werden.
Es entspricht außerdem der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Gesetzgeber mit seiner Wertung den Abwägungsprozess vorwegnehmen kann, ohne eine Abwägung der Interessen für jeden Einzelfall vorzusehen (siehe Evans ./. das Vereinigte Königreich, Individualbeschwerde Nr. 6339/05, Rdnr. 65, 7. März 2006). Hinzu kommt noch, dass der Vorteil dieser vorweggenommenen Wertung in der Klarheit des Gesetzes zu sehen ist, die den betroffenen Personen Sicherheit bietet.
Anmerkungen der Redaktion: ??? Wovon redet dieser Richter, bitte? Er scheint schlicht die von ihm selbst mit entschiedene Entscheidung nicht verstanden zu haben. Genau der fragliche “Abwägungsprozess” existiert doch in Deutschland nicht, weil der Gesetzgeber diesen “Abwägungsprozess unzulässiger Weise verkürzt hat. Die diskriminierende und blasphemische “Wertung” des deutschen Gesetzgebers ist ausschließlich, so wie wir das sehen: lasst uns den unverheirateten Paaren, und insbesondere den Männern, und deren Kindern, in den Hintern treten, daß es nur so kracht. Das Kindeswohl ist uns vollkommen egal und darf bei nicht verheirateten Paaren hintenan gestellt werden. Und was will er bitte gerne vorwegnehmen, ohne eine Abwägung der Interessen für jeden Einzelfall vorzunehmen? Leider sind das für uns im besten Falle unverständliche und sinnlose Orakeleien.
6. Unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen, insbesondere das Kindeswohl, bin ich der Meinung, dass auch eine ungerechtfertigte Diskriminierung des Beschwerdeführers hier nicht vorliegt. Die Situation von Mutter und Vater ist überdies nicht völlig vergleichbar;
Anmerkungen der Redaktion: Es geht darum, daß der Vater und – potentielle – Versorger- nennen wir das „Kind“ einmal beim Namen: Träger eines Schwanzes (Penis) ist. Der Schwanz eines Vaters baumelt beim Gehen zwischen den Eiern. Die Brüste der Mutter hingehen wippen eher, und die Vagina erlaubt Pinkeln im Stehen nicht bzw. die Ergebnisse derartiger Versuche gehen häufig in die Hose. Sie sind sozusagen eher besch….eiden. Und der unverbesserliche Stehpinkler bespritzt bekanntlicher Weise Kloschüsseln, die wiederum häufig von Brüsteträgerinnen sehr zu deren - lauthals geäußerten - Unwillen wieder gesäubert werden müssen. Das stellt darum eine nicht ganz “vergleichbare Situation“ dar. Jawohl, Herr Professor. Sehr richtig beobachtet. Den Unterschied zwischen Mann und Frau, sieht man durchs Schlüsselloch genau. - Darum sagen wir auch immer zu den unbelehrbaren Stehpissern: Männer, setzt euch hin beim Pinkeln. Dann hätten wir nämlich eine “vergleichbare Situation!”
Oder aber: merkt ihr denn eigentlich gar nicht, wie verkehrt eure Argumente sind? Das hat aber mit dem immer schön vorgeschobenen „Kindeswohl“ (was das auch immer sei) nicht das Geringste bisschen mehr zu tun. Die vulgäre Ausdrucksweise darum, um klar herauszustellen, um was es hier eigentlich geht. Diese – nach Auffassung der Redaktion - Schweinerei wird derzeit von der Bundesregierung und dem deutschen Gesetzgeber begangen, nicht von dem, der darauf hinweist.
es ist aus Gründen der Rechtssicherheit, wie die Mehrheit einräumt, geboten, dass die Mutter zumindest zunächst die alleinige Sorge innehat.
Anmerkungen der Redaktion: Die Rechtssicherheit? Aber ich bitte Sie, Herr Professor. Erlauben Sie mir ein leises Hüsteln, um mir das Lachen zu verkneifen.
Das scheint mir doch schlicht und ergreifend eine doppelte Lüge zu sein. Damit versuchen Sie ja, das Urteil geradezu in sein Gegenteil zu verdrehen:
1. Lüge: „Die Rechtssicherheit“ “gebietet” keineswegs, daß die Nicht-Schwanzträgerin “zunächst die alleinige Sorge hat“.
Diese Behauptung ist geradezu lächerlich absurd -
Zitat Heinrich Heine:
Um Funktionen zu vertreten,
Die so wichtig für den Staat
Wie fürs Individuum,
Kurz fürs ganze Publikum.
(zu dem ganzen Gedicht von Heine vgl. unter dem Artikel)
Wie Sie mit diesem Ding die Rechtssicherheit gefährden wollen, müssen Sie mir erst noch erklären. Also, das Problem mit den Stehpinklern sehe ich auch, Herr Professor. Betrachten wir mal das Ding an sich, um nicht den Faden zu verlieren. Die Wichtigkeit Ihres Arguments möchten Sie sicherlich selbst nicht herabgemindert sehen. Aber ich halte dennoch dadurch die Rechtssicherheit als solches nicht in dem Masse bedroht, daß dieses dazu reicht, allen Vätern nichtehelicher Kinder einfach so wegen dieser abstrakten Gefahr, die Sie wohl hier irgendwo erkennen, per Gesetz deren Kinder wegzunehmen.
Schwänze sind bekanntlicherweise für Manche bedrohlich, aber nicht in dem Masse, daß man ernsthaft behaupten könnte, daß durch das Tragen und Verwenden zu den von der Natur so vorgegebenen Funktionen die Rechtssicherheit beeinträchtigt würde. Das würde auch die schlimmste Emanze nicht behaupten! Oder wollen Sie sagen, daß Sie diesen Text vieleicht überhaupt nicht selbst verfasst haben?
2. Es stimmt einfach so nicht, dass “die Mehrheit” (der Richter am EGMR, in Europa, in Deutschland, in der Welt?) das “einräumen” würde. Leider wurde durch den EGMR dazu auch nicht klar zu der hier eigentlich auf der Hand liegenden Frage der zweiten Ebene der Diskriminierung, nämlich die Diskriminierung von Männern nur wegen ihres Geschlechts, Stellung genommen. Das bedeutet aber keineswegs durch unzulässiger Weise durch den Richter (und die deutsche Regierung) gezogene Schlußfolgerung, daß der EGMR die durch den deutschen Gesetzgeber durch die Anknüpfung der elterlichen Sorge an das Geschlecht der Mutter vorgenommene Unterscheidung / Diskriminierung zwischen Mann und Frau durch Privilegierung der Frau (=Mutter) wegen ihres Geschlechts als in Ordnung gehend einräumen, billigen oder dulden würde. Diese infame Fehlinterpretation des Urteils des EGMR wäre einem qualifizierten Verfassungsrechtlicher mit Sicherheit nicht unterlaufen und ist regelrechter Dilettantismus auf allerhöchster Ebene. Hier ist vielmehr zu berücksichtigen, daß der europäische Gerichtshof im Rahmen des weiten Entscheidungsspielraums berücksichtigen muß, daß der deutsche Gesetzgeber möglicherweise mit einem umgedrehten Regel-Ausnahmemechanismus gerade noch im zulässigen Raum bewegen könnte, nämlich zusammen gesehen mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wobei sich in derartigen Fällen nämlich in verfassungskonformer Auslegung ein Anspruch des nichtehelichen Vaters auf Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge ergeben müßte. Das Kostenrisiko würde dann vermutlich die Mutter tragen, die der Beurkundung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht zustimmt. Vollkommen verkehrt und geradezu bösartig ist die durch die deutsche Bundesregierung derzeit verbreitete Meinung, diesese sei im wesentlichen die einzige Alternative.
Es ist noch anzumerken, daß eine gesetzgeberische Veranlassung für eine derartige technisch umständliche Lösung nicht recht erkennbar ist, wenn man einmal außen vor läßt, daß den nicht verheirateten Paaren das Leben so schwer wie möglich gemacht werden soll. Denn das würde nicht verheiratete Paare jedesmal dann, wenn die nicht verheiratete Mutter die elterliche Sorge nicht teilen möchte, aus welchen Gründen auch immer (mit dem Hintergrund von SGB VIII § 52 vieleicht auch: nach einseitiger Beratung dahingehend!) zwingen, kostenspielige und aufwendige Rechtsstreitigkeiten auszutragen. Viel näher liegt die gesetzgeberische Lösung dahingehend, daß derjenige, der die elterliche Sorge für sich alleine beanspruchen möchte, vor Gericht zu gehen hat, und die Gerichte darüber unter Abwägung aller Umstände, und insbesondere des Kindeswohls, darüber entscheiden müssen. Aber wir wollen ja gerade Unterschiede machen, und, ohne echten Grund wegen biologischer Unterschiede gemacht, ist das halt mal ganz echte, klassische Diskriminierung!
Die Entscheidung wurde nur alleine auf die Diskriminierung ehelicher und nichtehlicher Väter gestützt. Auf die zweite Ebene der Diskrimierung zwischen Mann und Frau kam es damit in dieser Entscheidung überhaupt nicht an. Jedenfalls nicht in dem Sinne, dass das so sein muss, oder vom EGMR auch noch gebilligt und gutgeheißen würde. Die fragliche Passage erwähnt lediglich, daß es in Deutschland so ist.
Dass der Vater später das gemeinsame Sorgerecht nicht erzwingen kann, ist, wie bereits erwähnt wurde, insbesondere im Fall einer Trennung im Interesse des Kindeswohls geboten, um zu verhindern, dass belastende Auseinandersetzungen zwischen den Eltern auf dem Rücken des Kindes ausgetragen werden. Bei der gesetzlichen Regelung durfte davon ausgegangen werden, dass Eltern, die nicht in der Lage sind, sich über das gemeinsame Sorgerecht zu einigen, auch nicht in der Lage sind, die schwierigen Fragen im Rahmen der Ausübung der gemeinsamen Sorge zu klären.
Anmerkungen der Redaktion: Die Vorwegnahme der Unfähigkeit der Eltern, sich zu einigen, ist eine arrogante, dumme und durchsichtig falsche Unterstellung. Die “belastenden Auseinandersetzungen” werden ganz im Gegenteil durch einseitige Diskriminerung des nicht verheirateten Mannes überhaupt erst hervorgerufen. Nach der Absicht des deutschen Gesetzgebers soll nämlich solch ein Mann zum Zahlschwein degradiert werden, und damit als emotionsloser, verantwortungsloser Tunichgut vor allen blossgestellt. Vollkommen übersehend, daß häufig auch eine moderne Frau zu der Ehe nein sagen könnte, aus welchen Gründen auch immer. Vieleicht wegen schlechter Erfahrungen in einer Vorehe. Ohne daß der Vater dafür irgend etwas könnte oder dazu beigetragen hätte.
Die Situation des Beschwerdeführers ist überdies nicht völlig vergleichbar mit derjenigen geschiedener Väter sowie unverheirateter Väter, die zuvor die Sorge aufgrund von Sorgeerklärungen gemeinsam ausgeübt haben. Bei verheirateten Eltern beruht die gemeinsame Sorge auf übereinstimmenden Erklärungen, die in Form des Eheversprechens zum Ausdruck kommen. Das Recht eines geschiedenen Vaters beruht demnach auf einem Fortbestand seiner Rechtsstellung, die zuvor von beiden Elternteilen begründet wurde. Dies gilt ebenso für nicht miteinander verheiratete Eltern, wenn sie die Sorge bereits zuvor aufgrund von Sorgeerklärungen gemeinsam ausgeübt haben. Im Übrigen ist in beiden Fällen die gemeinsame Sorge an die Einwilligung der Mutter gebunden.
Der Gesetzgeber durfte vielmehr davon ausgehen, dass Eltern, wenn sie nicht mit einander verheiratet sind und keine Sorgeerklärungen abgeben, die elterliche Sorge nicht gemeinsam ausüben wollen.
Anmerkungen der Redaktion: Solch ein unglaublicher Quatsch. Es gibt sehr viele - weise - Gründe, das “gemeinsame Eheversprechen” nicht abzugeben. Und es gibt zwischen vielen nicht verheirateten Paaren viel weniger Stress als zwischen verheirateten Paaren. In der Ehe stoßen die Ehepartner nämlich viel direkter auf den unlösbaren Widerspruch zwischen der dummen “Veschmelzungsfiktion” zweier sich liebender Personen. Das führt dann unweigerlich und folgerichtig zu extremen und härtesten Auseinandersetzungen, wenn einer der beiden eine eigene Meinung haben möchte, und eigene Interessen, und zwar ganz besonders in der Ehe. Leidtragende dieser Auseinandersetzungen sind häufig die Kinder. Hintergrund einer solchen Aussage ist vollkommen falsch verstandenes Christentum.
Versucht wird hier, das Sakrament der Ehe höher zu stellen als das Sakrament der Ehelosigkeit.
Wohlgemerkt, falsch verstanden, denn das wird jeder Theologe bestätigen können, dass es sich hier allenfalls um kleinbürgerliche Blasphemie handelt und nicht um echte christliche Werte. Christliche Werte wären im übrigen, nur nebenbei bemerkt, daß im Rahmen der Nächstenliebe sich der Vater um sein Kind zu kümmern hat, vollkommen unabhängig von Ehen oder Gesetzen.
Es sei hier einmal, aus christlicher Sicht, sogar ein Schritt weiter gegangen: die Privilegierung der Mutter in § 1626 a Abs. 2 BGB bedeutet in Wirklichkeit, dem Kind nichtehlicher Eltern einen Versorger zu entziehen, und ist darum sogar als unchristlich und als Sünde einzustufen!
Der Gesetzgeber darf keineswegs „davon ausgehen, daß Eltern, wenn sie nicht miteinander verheiratet sind und keine Sorgeerklärung abgeben, die elterliche Sorge nicht gemeinsam ausüben wollen. Der Richter übersieht und verkennt hier vollkommen, daß die elterliche Sorge nicht unbedingt „gemeinsam“ ausgeübt werden muss. So zum Beispiel in dem ihm vorliegenden Fall, wenn er sich nur damit beschäftigt hätte.
Noch was, das was Sie da tun, Diskriminierung von Vätern, ist eine Sache. Aber die damit verbundene unweigerliche Diskriminierung der betroffenen Kindern ist noch ganz erheblich verwerflicher. Ein paar Beispiele zu Ihrem Thema Rechtssicherheit: das Kind verunglückt. Die Mutter ist - aus welchen Gründen auch immer - nicht erreichbar. Der Vater muß nach geltendem “Recht” oder sollten wir nicht lieber gleich sagen, deutschem “Unrecht” noch nicht einmal davon verständigt werden. Das Kind wird von einer Bande Jugendlicher mißhandelt. Die Mutter wagt es nicht, dagegen vorzugehen. Der Vater hat keinerlei Recht oder auch nur die Chance, sich für das Kind einzusetzen. An dieser Stelle wird das, was Sie hier machen, Herr Richter, überhaupt nicht mehr witzig, und wir Väter, wir nehmen Ihnen das übel, und wir nehmen das persönlich!
7. Im Ergebnis bin ich der Meinung, dass der Ausschluss der gerichtlichen Überprüfung der zunächst der Mutter zugewiesenen Alleinsorge in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel, d.h. dem Schutz des Kindeswohls, steht. Dies gilt insbesondere auch in der vorliegenden Rechtssache, in der die an den genannten Entscheidungen beteiligten deutschen Gerichte festgestellt haben, dass die gemeinsame Sorge dem Wohl des Kindes widersprechen würde und folglich sogar aufzuheben gewesen wäre, wenn sie zuvor bestanden hätte.
Anmerkungen der Redaktion: Der Ausschluss der gerichtlichen Überprüfung ist das Allerletzte, und das im „Rechtswegestaat“ Deutschland.
Zu fordern ist darüber hinaus echte Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau, wann habt ihr das endlich gefressen? Und das bedeutet, daß zwischen Mann und Frau zumindest durch den verdammten Gesetzgeber einfach keine Unterschiede gemacht werden. Basta.
Dies unterstreicht die Stichhaltigkeit der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts, das in seinem Urteil vom 29. Januar 2003 in einer anderen Rechtssache ausgeführt hat, das geltende Gesetz, insbesondere § 1626a Abs. 2 BGB, verletze das Recht des Vaters auf Achtung seines Familienlebens nicht dadurch, dass eine gerichtliche Überprüfung nicht vorgesehen sei, weil bei schwerwiegenden Konflikten der Eltern nicht zu erwarten sei, dass die Gerichte eine gemeinsame Sorge der Eltern für dem Kindeswohl dienlich erachten würden.
Anmerkungen der Redaktion:
Für einen deutschen Richter nur ganz schwer zu begreifen: der EGMR steht immer noch auf einer höheren Stufe und darum hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hier - Gott sei Dank - keine Bedeutung.
Und die Richter am Bundesverfassungsgericht Papier, Jaeger (!), Haas, Hömig, Steiner, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem und Bryde bekommen deshalb bei der Redaktion lebenslanges Hausverbot. Siehe mal einer da, haben wir den Namen Jaeger weiter oben nicht schon einmal erwähnt? Bei der Selbstablehnung?
Und dann: Wir haben es mit Hellsehern zu tun. Wir sehen schwere Konflikte voraus. Wir sehen auch voraus, dass die Eltern diese nicht lösen können. Wir sehen auch voraus, daß wir keine rechtlichen zulänglichen Mittel zur Verfügung stellen werden, um diese Konflikte zu lösen. Das nennt man self fulfilling prophecy.
Statt dessen diskriminieren wir 1,6 Millionen Männer und deren Kinder lieber auf dem Gesetzeswege ein bisschen. Ich gratuliere ganz herzlich zu dieser runden und geschlossenen Argumentation, Herr Professor!
Letztendlich aber bedeutet die andere Beurteilung durch die Mehrheit in dieser Rechtssache, dass dem nationalen Gesetzgeber bei der Regelung der elterlichen Sorge für nichteheliche Kinder im Einzelnen kaum noch ein Beurteilungsspielraum bleibt. Ich halte dies für eine zu weit gehende Folge des Urteils und hätte eine behutsamere Vorgehensweise in diesem schwierigen Bereich vorgezogen. Aus den vorstehenden Gründen habe ich daher gegen die Feststellung einer Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention gestimmt.
Europarat Seite 13 von 13
Anmerkungen der Redaktion: Letztendlich, wenn wir ehrlich sind, so geht die eigentliche Diskussion darum, ob die Anknüpfung einer Rechtsfolge wie in § 1626 a Abs. 2 BGB einzig und alleine an das Geschlecht der Frau (Vagina, Brüste gehen vor Penisträger) nicht als solches eine derartige gesetzgeberische Schweinerei ist, daß wir als deutscher Gesetzgeber davon lieber die Finger lassen sollten, um uns international nicht noch mehr zu blamieren, als wir das sowieso schon getan haben.
Das ist aber die hier vertretene “Mindermeinung” in Deutschland (NOCH!) - aber nicht in den Augen von Europa oder auf der Welt.
Entschieden ist aber bereits, daß der deutsche Gesetzgeber nicht verheiratete Familien nicht einfach als Familien zweiter Klasse behandeln darf. Da kann Herr Schmitt drehen und wenden, was er will.
Fest steht unserer Ansicht auch, daß der deutsche Gesetzgeber das unverzüglich zu berücksichtigen und umzusetzen hat. Wenn er das nicht tut, dann dürfen Gericht und Behörde das auf eigene Faust.
Aber umsetzen, da ist die Regierung noch etwas spitzfindiger: Aus einer Höflichkeitspassage am Anfang der Entscheidung quetschen wir jetzt nochmal das Gegenteil heraus: Der EuGMR hat ja unglücklicherweise, und aus Höflichkeit in einer Floskel gesagt, daß Deutschland der “Nachweis” nicht gelungen sei. Bei Deutschen sei niemals höflich. Die brauchen klipp und klar geradlinige und unzweideutige Anweisungen, wo es lang geht. Daher wird jetzt durch die Bundesregierung das Märchen verbreitet, daß das nur eine Einzelfallentscheidung sei. Und daß der Nachweis anhand einer Langzeitstudie ja noch geführt werden könne. Den hätte irgend ein Institut auch bei der Universität München in Auftrag gegeben. Da brauchen wir halt nur Zeit. So ca. 2 mal 30 Jahre, um ganz sicher sagen zu können, wie viele Kinder wir bis dahin kaputt gemacht haben! Also tun wir einfach mal nichts. Klasse, und ihr dummen Väter steht da, mit langen Gesichtern. ÄÄtschi -Bäätschi! Der Trick ist uns doch damals 2003 auch schon so gut gelungen. Hallo, ist da irgendwo noch ein Gehirn erreichbar? das ist eine Gerichtsentscheidung, keine Höflichkeitsfloskel. Wenn der EGMR sagt, ein Verstoß gegen die Konvention liegt vor, dann liegt ein Verstoß vor. Dann holt man nicht erst ein Riesengutachten ein, um genau das Gegenteil beweisen. Der Beweis, den ihr da einholen wollt, ist bereits als mißlungen abgeurteilt!
Und noch was: Frau Bundeskanzlerin, solche neuen Gesetze stehen Ihnen nicht! Mit so etwas möchten Sie nicht in die Geschichte eingehen. Solche Gesetze verstoßen durchschaubar gegen fundamentale Menschenrechte, und wir können sie alle riechen. Der Geruch ist alt, staubig und widerlich, und stinkt sogar gegen den Wind! Feuern Sie (nach dem Friseur) auch die Schneider, die solche Gesetze machen oder an ihnen festhalten! Einen Fehler machen, ist eine Sache. Das ist verzeihlich. Solange man ihn korrigiert und nicht daran festhält wie der Teufel an der armen Seele. Aber den Fehler zu wissen, und immer noch darauf beharren, das verzeihen wir Deutschen Ihnen nicht. Denken Sie bitte bloß nicht, dies seien “linke” Parolen. Der Verfasser dieser Zeilen hatte über 20 Jahre lang, ein Leben lang nur CDU/CSU gewählt. Er hatte bei den vorletzten Wahlen einmal auch für Frau Merkel gewählt. Einer der Gründe dafür war der Wille, daß auch einmal eine Frau an erster Position sein sollte. Bei den letzten Wahlen wurde erstmalig nicht gewählt. Und bei den nächsten Wahlen wird gegen die CDU gestimmt. Versprochen. Dazu wird gratuliert. Sie gehen auch da ans “Eingemachte.”
Ach ja, und noch eins bleibt zu erwähnen: die eigentliche Musik spielt, wie so häufig, beim Geld, nämlich dem Kindesunterhalt: Denn dann, wenn man dem nichtehelichen Vater nicht einfach kategorisch die elterliche Sorge entzieht, dann kann es ja sein, daß der Vater sich auch wirklich um sein Kind kümmern möchte. Gott bewahre! Und daß vieleicht die - besser ausgebildete - Frau nicht nur arbeiten darf, und mit spitzen Fingern Geld einsammelt, sondern ganz oder teilweise auch arbeiten und Geld verdienen muss. Und der Mann muß nicht immer kategorisch nur zahlen, bis er aus den Socken kippt. Und eine ganze teure Industrie an beruflichen Väterverfolgern bei Polizei und Staatsanwaltschaft, Richtern und Jugendamtsmitarbeitern und Gutachtern würde auf einmal arbeitslos werden. Wie schrecklich.
Nein, da diskriminieren wir doch lieber fröhlich weiter und hoffen, dass es immer noch niemand merkt.
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Rechtsanwälte und Recht
20.3.2010 von admin.
Aufsatz Rechtsanwälte
Stand: 27.07.2009
„Homo homini lupus est“ – Der Mensch ist für seine Mitmenschen ein Wolf. Das war der Wahlspruch eines ehemaligen Chefs. Rechtsanwälte sind natürlich keine Wölfe. Sie sind gut rasiert, haben einen glatten Anzug und gute Manieren. Sie werden von den Rechtsanwaltskammern kontrolliert, und unterliegen dem anwaltlichen Standesrecht (Bundesrechtsanwaltsordnung BRAO).
Den schwarzen Umhang, die „Soutane“ mussten die Rechtsanwälte und Richter früher darum tragen, damit sie sich nicht vom gemeinen Mann aus dem Volk unterschieden. Heute ist das eher umgekehrt. Sie unterscheiden sich vom gemeinen Volk durch den Umhang. Daher entfällt die Pflicht dazu am Amtsgericht.
Man wird Rechtsanwalt, indem man nach dem Abitur „Jura“ (Rechtswissenschaften) studiert. Die juristische Ausbildung bedeutet in der Regel ein Studium von acht Semestern (= vier Jahre). Einige der klassischen Universitäten für das Jurastudium sind München, Freiburg, Heidelberg und Tübingen. Zwei juristische Staatsexamina ergeben dann den sogenannten Volljuristen, der automatisch auch die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst beinhaltet.
Schlagzeilen wie „Anwaltverein kritisiert die Juristenschwemme“ haben schon lange die Runde gemacht. Wir wollen das einmal aus einer etwas anderen Perspektive ansehen:
Hier ist erst einmal eine kleine statistische Übersicht:
Quelle der Zahlenangaben: Wikipedia Stand 27.07.2009
Verhältnis Rechtsanwälte zu Bevölkerung
Einwohner Rechtsanwälte Verhältnis Einwohner/ Rechtsanwälte
Rechtsanwälte/ Einwohner DDR zuletzt 16.350.000 530 30.849
Auf 16.350.000 Einwohner gab es gerade einmal 530 Rechtsanwälte. Bzw. 30.849 Einwohner konnten von einem einzigen Rechtsanwalt beraten werden!
Rechtsanwälte/ Einwohner Deutschland heute 82.310.000 150.000 549
Auf 82.310.000 Einwohner kommen 150.000 Rechtsanwälte. Das bedeutet, jeder deutsche Rechtsanwalt berät statistisch gesehen 549 Einwohner.
Rechtsanwälte/ Einwohner USA heute 298.444.215 1.128.729 264
Auf 298.444.215 Einwohner kommen 1.128.729 Rechtsanwälte. Bzw. jeder amerikanische Rechtsanwalt betreut 264 amerikanische Einwohner.
Was kann man aus dieser Tabelle herauslesen? In der ehemaligen deutschen demokratischen Republik (DDR) mussten die rechtlichen Probleme von 30.849 Menschen betreut werden durch gerade Mal einen einzigen Rechtsanwalt. Ein Staat, der zwar Rechte formell auf dem Papier anbietet, diese aber nicht umsetzt in einem demokratischen Gefüge, stellt auch ein wertloses Rechtssystem zur Verfügung. Wo keine Rechte sind, ist die Arbeit von Rechtsanwälten auch überflüssig.
So erzählte der damalige Freiburger Völkerrechtler Professor Kaiser, daß im Rahmen eines Seminars die “White-Collar”-Kriminalität (Weisse-Kragen-Kriminalität) international verglichen werden sollte. Die russischen Kollegen im internationalen Strafrecht zuckten mit den Achseln. White - Collar-Kriminalität gab es im Osten damals überhaupt nicht!!! Dazu können wir nur aus heutiger Sicht anmerken: es gab sie natürlich. Aber ein repressives System bekämpft so etwas mit repressiven Methoden und verhindert systematisch, daß das bekannt wird.
Im heutigen Deutschland der von von Richtern und Professoren vielfach besungenen „Juristenschwemme“ haben wir statistisch gesehen 549 Menschen, die ein einziger Rechtsanwalt rechtlich beraten muss.
Die rechtlichen Probleme für 549 Menschen zu bewältigen, ist eigentlich durchaus eine angemessene Aufgabe, wenn man sich überlegt, wofür alles Rechtsrat ganz sinnvoll sein kann, und zwar eigentlich bei jedem.
Vom Bußgeldverfahren angefangen über den Erbschaftsstreit bis hin zum Nachbarschaftsstreit oder zur Höhe der zu gewährenden Sozialhilfe oder des Arbeitslosengelds oder der Rente. Und in den USA kommen gerade einmal 264 Einwohner auf einen Anwalt. Das bedeutet, statistisch haben die Amerikaner recht genau doppelt so viele Rechtsanwälte wie die Deutschen. Und niemand redet dort von Juristenschwemme!
Im englischsprachigen Raum unterscheidet man zwischen Anwälten, die nur und ausschließlich außergerichtlich beratend tätig sind (Sollicitors) und den Gerichtsanwälten (Barristors). In Deutschland machen Anwälte normalerweise beides. Überall da, wo der Einzelne mit seiner Weisheit am Ende ist, kann er einen Anwalt konsultieren.
Der Rechtsanwalt ist ein Spezialist. In einer grossen, spezialisierten arbeitsteiligen Gesellschaft werden Funktionen mehr und mehr Spezialisten übertragen. Der „Wolf“ im Menschen beisst heutzutage nicht mehr selbst. Es werden Rechtsanwälte dazwischen geschaltet. Und wie in einem grossen Spiel werden dann Konflikte abstrahiert und notfalls auf dem Schlachtfeld des Gerichtssaals ausgetragen. Früher haben die Menschen sich gegenseitig meistens selbst den Schädel eingeschlagen. Es gab schwerste Fehden, bei denen sich ganze Familien, Stämme und Sippen bis aufs Blut bekriegt haben. Heute werden im Grossen und Ganzen dazu die Anwälte benutzt. Gewinner und Verlierer gibt es da immer noch. Es gibt siegreiche Helden und Besiegte. Nur enden diese Schlachten heutzutage schlimmstenfalls mit dem Verlust von Freiheit und Vermögen, aber immerhin nicht mehr tödlich.
Die Tätigkeit der Rechtsanwälte ist sehr vielfältig. Neben den klassischen Juristendomains gibt es auch viele, die z.B. den Abstecher in die Schriftstellerei (z.B. Goethe!), in die Politik oder in sonstige Bereiche der Wirtschaft, der Versicherungen, oder auch in die freie Unternehmerschaft wagen.
Einen Anwalt braucht man nur dann, wenn man selber nicht weiter weiß. Am Amtsgericht kann jeder sein eigener Anwalt sein. Nur z.B. am Landgericht herrscht der traditionelle Anwaltszwang. Da die Materie dort so kompliziert ist, ist es dort nicht erlaubt, selbst ohne einen Rechtsanwalt als Kläger oder Beklagter aufzutreten.
Ganz wichtig für die anwaltliche Tätigkeit ist das Recht des Rechtsanwalts auf Akteneinsicht in so gut wie jede Akte, die von Staatsorganen geführt wird. Ganz besonders geschützt wird das Anwalt-Mandanten-Verhältnis. Das äußert sich auch darin, dass die Kriterien des Bundesverfassungsgerichts an Durchsuchungen von Anwaltskanzleien oder an die Beschlagnahme von Akten beim Rechtsanwalt äußert scharf sind.
Zum Schluss: Der Rechtsanwalt ist Organ der Rechtspflege. Im Gegensatz zu den meisten deutschen Richtern. Staatsamwälten und meisten Beamten (eine der wenigen Ausnahmen wäre z.B. die Wahl des Bürgermeisters) wird er aber direkt und unmittelbar durch “das deutsche Volk” gewählt, nämlich durch seine eigenen Mandanten.
Er vertritt zwar auch und überwiegend private Interessen, aber nur bis zur Grenze des rechtlich Erlaubten, was mit der Stellung als Organ der Rechtspflege zusammenhängt. Er gehört damit zur sogenannten dritten Gewalt, zur Justiz (neben der Exekutive und Gesetzgebung).
Und damit hat der Rechtsanwalt als Vertreter des Volks auch ganz wichtige Kontrollfunktionen gegenüber den Behörden und gegenüber der Justiz.
Eine der wichtigsten Aufgaben des Rechtsanwalts ist es, dazu beizutragen, dass die Rechte des Einzelnen gegenüber anderen, aber auch gegenüber dem Staat geschützt werden. In der DDR hatten Einzelne keine Rechte, es gab nur ein einziges Kollektiv. Und daher waren Rechtsanwälte auch überflüssig. Je mehr Individualrecht es gibt, umso mehr braucht man Rechtsanwälte. Dies erklärt das Gefälle, das wir in der Tabelle oben gesehen haben. Man könnte sogar die These aufstellen, dass die Anwaltsdichte pro Bevölkerung ein Signal für die Freiheit eines Volkes ist. Und danach befänden wir in Deutschland uns auch erst auf halbem Wege im Vergleich zu Verhältnissen wie in den USA.
Autor: Rechtsanwalt Andreas Fischer
info@anif.de
Tel. +49 (0) 7221-3939752
Fax +49 (0) 3212-3939752
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Situation Zaunegger: Entwurf eines Anschreibens an die Kindesmutter
16.3.2010 von admin.
- Briefkopf des Kindesvaters-
An die Kindesmutter
Name, Vorname
Strasse, Nr.
PLZ, Stadt
Betreffend:
Gemeinsame elterliche Sorge über unser gemeinsames Kind: Name, Vorname, Geburtsdatum
Aktenzeichen: (sofern vorhanden)
Sehr geehrte Kindesmutter (Name, Vorname),
es wird Bezug genommen auf das seit 03.03.2010 rechtskräftige Urteil des Europäischen Gerichtshofs Zaunegger gegen Deutschland (Beschwerde Nr. 22028/04).
Darin wurde Deutschland vom höchsten europäischen Gericht wegen Diskriminierung von Vätern nichtehelicher Kinder verurteilt.
Es wurde in diesem Urteil festgestellt ist, daß § 1626 a Abs. 2 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Väter nichtehelicher Kinder im Vergleich zu Vätern ehelicher Kinder diskriminiert.
Der europäische Gerichtshof hatte im Wesentlichen beschlossen, daß die alleinige Zuweisung der Entscheidung über die elterliche Sorge an die Mutter in dem deutschen § 1626 a Abs. 2 BGB eine menschenrechtswidrige Diskriminierung von Vätern nichtehelicher Kinder darstellt.
http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/dokumente_auf_deutsch/volltext/urteile/20091203-Z-22028-04.asp#TopOfPage
Zitate aus dieser Entscheidung:
62. Nach Auffassung des Gerichtshofs hat die (deutsche) Regierung nicht ausreichend begründet, warum die Umstände des vorliegenden Falls einen geringeren Rechtsschutz rechtfertigen als in diesen Fällen und warum der Beschwerdeführer, dessen Vaterschaft anerkannt ist und der diese Rolle übernommen hat, insoweit anders behandelt werden sollte als ein Vater, der ursprünglich die elterliche Sorge innehatte und sich später von der Mutter getrennt hat oder sich hat scheiden lassen.
63. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass bei der in Rede stehenden Diskriminierung der grundsätzliche Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung der ursprünglichen Zuweisung der Alleinsorge an die Mutter nicht in einem angemessenen Verhältnis stand zu dem verfolgten Ziel, nämlich dem Schutz des Wohls eines nichtehelichen Kindes.
64. Folglich ist in der vorliegenden Rechtssache Artikel 14 (Anmerkung: Verbot der Benachteiligung, Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Konvention (Anm.: für Europäische Menschenrechte) verletzt worden.
Ich betrachte mich als Teil der nach dieser Entscheidung durch das deutsche Rechtssystem diskriminierten Personengruppe der Väter nichtehelicher Kinder. Ich bin Vater eines nichtehelichen Kindes (Tochter bzw. Sohn). Wenn ich verheiratet wäre, würde mir automatisch die gemeinsame elterliche Sorge zustehen.
Ich habe damit nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts ein Recht auf Umsetzung und Beachtung der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs in Deutschland als eines der Mitgliedsländer, für die die Rechtsprechung des EuGHMR gilt.
Daraus ergibt sich meiner Auffassung nach ein – auch gerichtlich einklagbarer, - Anspruch darauf, daß mir als Vater eines nichtehelichen Kindes bei ansonsten gleichen Voraussetzungen die gleiche Rechtsstellung eingeräumt wird wie den verheirateten Vätern, die die elterliche Sorge automatisch nach § 1626 BGB bekommen.
Die deutschen Behörden und Gerichte sind verpflichtet, die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs unverzüglich umzusetzen.
Während Einzelheiten der Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber und durch die Behörden leider von diesem bis heute offen gelassen wurde, so dürfte ich einen notfalls auch rechtlichen durchsetzbaren Anspruch darauf haben, daß mir unverzüglich die gemeinsame elterliche Sorge eingeräumt wird.
Zur Vermeidung – eventuell auch kostenpflichtiger – weiterer rechtlicher und/ oder gerichtlicher Schritte, die sich leider formell auch gegen Sie/ Dich richten müssten, werden Sie/ wirst Du insgesamt gebeten, in Erwägung zu ziehen, einer
zuzustimmen.
Insgesamt hoffe ich, daß eine freiwillige Übertragung doch noch erfolgen kann, denn die Diskriminierung des nicht verheirateten Vaters ist sicherlich auch nicht Ihre/ Deine Absicht. Wir können uns so mindestens in einem Bereich gegenseitig den Respekt und die Anerkennung zollen, die uns der deutsche Gesetzgeber versagt.
Zu vermerken ist, daß Diskriminierung übel ist, egal, ob gegen Mann oder Frau gerichtet, und egal, von wem das ausgeht. Bitte überlege auch, daß die elterliche Sorge für mich nicht nur ein Recht bedeuten wird, sondern auch eine Pflicht. Das Kind wird so zwei gleichberechtigte Eltern haben, die sich um es kümmern müssen. Das ist hoffentlich auch in Ihrem/ Deinem Sinne.
Ich möchte Sie/ Dich daher bitten, mir beiliegende Erklärung bis spätestens
31.03.2010
zu meinen Händen zurück zu reichen. Für den Fall, dass die Erklärung nicht abgegeben wird, erwäge ich, die entsprechenden juristischen Schritte weiter fortzusetzen, und ich darf dann auch davon ausgehen, daß Sie/ Du freiwillig nicht bereit sind/bist, die elterliche Sorge mit dem Kindesvater zu teilen. Ich behalte mir auch vor, dieses Anschreiben notfalls bei Gericht vorzulegen.
Mit freundlichen Grüssen,
gez. Unterschrift
Name, Adresse
Anlagen
Erklärung über Einverständnis mit einem freiwilligen Beurkundungstermin beim Jugendamt über die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge gem. § 1626 a Abs. 2 BGB in menschenrechtskonformer Auslegung
Kindesmutter
Name, Vorname
Anschrift
Betreff: Zustimmung zur Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge meines Kindes Name, Vorname, Geburtsdatum
Mit ist bekannt, daß Deutschland in dem rechtskräftigen Urteil des Europäischen Gerichtshofs Zaunegger gegen Deutschland, (Beschwerde Nr. 22028/04) wegen Diskriminierung verurteilt wurde.
Es wurde in diesem Urteil festgestellt ist, daß § 1626 a Abs. 2 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Väter nichtehelicher Kinder im Vergleich mit Vätern ehelicher Kinder diskriminiert werden. Denn nach diesem deutschen Gesetz wird der Mutter automatische die elterliche Sorge alleine automatisch übertragen, was auch eine Diskriminierung nach dem Geschlecht ist (Art. 3 Grundgesetz), und die Mutter darf alleine darüber entscheiden darf, ob dem Vater die gemeinsame elterliche Sorge eingeräumt wird.
Ich bin insgesamt gegen Diskriminierung, sei es von Frauen, oder von Männern, und ich bin auch dagegen, daß meinem Kind ein weiterer sorgeberechtigter Elternteil durch den deutschen Gesetzgeber einfach so entzogen wird.
Zur Vermeidung weiterer rechtlicher Schritte erkläre ich mich daher zur Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Entscheidung Zaunegger gegen Deutschland) einverstanden, freiwillig dem Kindesvater,
Herrn Name, Vorname, Anschrift
als gleichberechtigtem Elternteil die gemeinsame elterliche Sorge einzuräumen. Gegen eine Eintragung des nichtehelichen Kindesvaters in das Sorgerechtsregister bestehen von meiner Seite aus keine Einwendungen.
Das Jugendamt wird gebeten, einen Termin zur Beurkundung dieser Erklärung analog § 1626 a Abs. 2 BGB Erklärung anzuberaumen.
Datum, Unterschrift
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Zur Verpflichtung der Behörden und Gerichte zur “Umsetzung” von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
14.3.2010 von admin.
Nochmal zur Beschwerde vor dem EGMR Zaunegger
Viele Väter stehen nun - nach Rechtskraft des Urteils des EGMR - ratlos da - einschließlich des erfolgreichen Beschwerdeführers selbst!
Von der elterlichen Sorge und z.T. auch dem Umgang mit den eigenen Kindern wurden wir durch die Familiengerichte und Jugendämter in “Umsetzung” von § 1626 a Abs. 2 BGB ausgeschlossen.
Wir haben die gesetzliche Diskriminierung durch den deutschen Gesetzgeber in Form eben dieses § 1626 a Abs. 2 BGB nun schwarz auf weiß bestätigt. Und der Deutsche Gesetzgeber gibt eine nun Langzeitstudie in Auftrag und unternimmt im Ergebnis gar nichts.
Hier stellt sich danach derzeit massiv die Frage, ob die Behörden und Gerichte sich zurücklehnen dürfen, und warten, bis dem deutschen Gesetzgeber es beliebt, die Entscheidung des EGMR “umzusetzen”, oder auch nicht.
Wir meinen: das ist keineswegs mehr weiter akzeptabel.
Zunächst einmal sollte massiv die unverzügliche “Umsetzung” eingefordert werden. Und zwar nicht nur beim Gesetzgeber/ der deutschen Regierung, sondern auch von den Behörden und Gerichten.
Hier dazu einige Zitate aus der Rechtsprechung:
BVerfG, Mitteilung vom 19. 10. 2004 - 92/ 04 Seite 3 von 4
Zur Bindung der Verwaltungsbehörden und Gerichte an Gesetz und Recht gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der EMRK und der Entscheidungen des Gerichtshofs im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des EGMR als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische “Vollstreckung” können gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen.
Vermerk: diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war Grundlage dafür, daß von der Staatsanwaltschaft die Anklage gegen drei Richter am Oberlandesgericht wegen Rechtsbeugung gefordert wurde. Der dann verwendete Trick, um die Anklage im Ergebnis doch nicht zu erheben, war, daß angeblich wegen des richterlichen Beratungsgeheimnisses nicht beweisbar gewesen sei, daß nicht einer der Richter möglicherweise dagegen gestimmt hätte. Das wird hier für sehr schwindlig und nicht überzeugend gehalten. Mit demselben Argument müßte man jede beliebige Räuberbande auch laufen lassen, solange die nur alle fein stille halten. Damit werden Straftaten, die durch Richtergremien ausgeübt werd, straflos gestellt, was niemals sein kannund darf. Um es extrem auszudrücken: Wie wäre es denn, wenn diese drei Richter ein Todesurteil beschließen? Oder sonstige Straftaten? Unserer Ansicht nach kann und darf das richterliche Beratungsgeheimnis keinen Schutz von eventuellen Straftaten bieten. Aber das ist ein anderes Thema.
Gerichte sind zur Berücksichtigung eines Urteils, das einen von ihnen bereits entschiedenen Fall betrifft, jedenfalls dann verpflichtet, wenn sie in verfahrensrechtlich zulässiger Weise erneut über den Gegenstand entscheiden und dem Urteil ohne materiellen Gesetzesverstoß Rechnung tragen können.
8 Bei der Berücksichtigung von Entscheidungen des Gerichtshofs haben die staatlichen Organe die Auswirkungen auf die nationale Rechtsordnung in ihre Rechtsanwendung einzubeziehen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem einschlägigen nationalen Recht um ein ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handelt, das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen will. Vor allem im Familien- und Ausländerrecht sowie im Recht zum Schutz der Persönlichkeit kann es geboten sein, widerstreitende Grundrechtspositionen durch die Bildung von Fallgruppen und abgestufte Rechtsfolgen zu einem Ausgleich zu bringen. Es ist Aufgabe der nationalen Gerichte, eine Entscheidung des EGMR in den betroffenen Teilrechtsbereich schonend einzupassen.
9 d. Das Bundesverfassungsgericht hat Verletzungen des Völkerrechts, die in der fehlerhaften Anwendung oder Nichtbeachtung völkerrechtlicher Verpflichtungen durch deutsche Gerichte liegen, nach Möglichkeit zu verhindern und beseitigen. Dies gilt in besonderem Maße für die völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, die dazu beiträgt, eine gemeineuropäische
Grundrechtsentwicklung zu fördern. Solange im Rahmen geltender methodischer Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind, haben deutsche Gerichte der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang zu geben. Die Konventionsbestimmung ist in
der Auslegung des Gerichtshofs jedenfalls in die Entscheidungsfindung einzubeziehen, das Gericht muss sich zumindest gebührend mit ihr auseinandersetzen.
Ein Beschwerdeführer kann die Missachtung dieser Berücksichtigungspflicht vor dem Bundesverfassungsgericht als Verstoß gegen das in seinem Schutzbereich berührte Grundrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip rügen.
Hier noch einige Rechtsprechung des BVerfG, die endlich der - genauso miesen - Diskriminierung der Frau durch den deutschen Gesetzgeber ein Ende bereitete:
Vollkommen unverständlich ist, nachdem diese geniale Menschenrechtsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als große Errungeschaft der siebziger und achziger Jahre anzusehen ist, wieso der deutsche Gesetzgeber nun auf die Schnapsidee kam, dieselbe plumpe Form von Diskriminierung mit den Rechten des Mannes in klar gleichheitswidrigen Gesetzen anzufangen. Und das bei so zentralen Fragen wie der elterlichen Sorge.
Das in Väterrechtskreisen immer wieder zu hörende Wort “femi-fascho” ist natürlich beleidigend und übertrieben. Es ist aber dennoch ziemlich enttäuschend, feststellen zu müssen, daß als Ergebnis des ganzen Aufwands für die Frauenbewegung nun die Diskriminierung von Männern nach demselben alten, blöden, Mustern betrieben wird, gegen die wir (auch als Männer!) ein ganzes Leben lang gekämpft haben.
2. Senat des Bundesverfassungsgericht , Grundsatzentscheidung vom 18. Juni 2008 zum Aktenzeichen 2 BvL 6/07
Nach Art 3 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Das Geschlecht darf demnach grundsätzlich nicht zum Anknüpfungspunktund zur Rechtfertigung für rechtliche Ungleichbehandlungen herangezogen werden.
Anmerkung: Wer auch immer den § 1626 a Abs. 2 BGB verfasst hatte, kannte diese Rechtsprechung und das deutsche Grundgesetz wohl nicht!
Dies gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern auch dann, wenn grundsätzlich andere Ziele verfolgt werden. Die Anknüpfung an das Geschlecht kann deshalb auch dann zu einer Diskriminierung führen – einer mittelbaren Diskriminierung nämlich - wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung überwiegend Frauen trifft und dies auf natürliche odergesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurück zu führen ist. Im vorliegenden Fall werden Frauen bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes mittelbar benachteiligt, da sie einen geringeren Ruhegehaltssatz erhalten.
Im Ergebnis ist eine geschlechtsspezifische Diskriminierung gegeben.
2. Diese geschlechtsspezifische Diskriminierung kann auch nicht durch sonstige Güter von Verfassungsrang gerechtfertigt werden. …
6c) Auch der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers kann nicht zur Rechtfertigung herangezogen werden, da dieser Spielraum dort endet, wo er sich geschlechtsdiskriminierend auswirkt.
Worte, die wie Glocken durch die Herzen der Menschen klingen! Wo sind die Richter, die dies entschieden haben?
Noch klarer und drastischer fordert das der EuGHRM selbst ein:
Zitate aus Urteilen des EuGMR
“39 38 Daher sind die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verpflichtet, aufgrund eines auf ein Vorabentscheidungsersuchen ergangenen Urteils, aus dem sich die Unvereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht ergibt, die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Beachtung des Gemeinschaftsrechts in ihrem Hoheitsgebiet zu sichern (vgl. in diesem Sinne Urteile Wells, Randnrn. 64 und 65, sowie vom 25. März 2004, Azienda Agricola Giorgio, Giovanni et Luciano Visentin u. a., C-495/ 00, Slg. 2004, I-2993, Randnr. 39). Den Behörden verbleibt die Wahl der zu ergreifenden Maßnahmen, doch müssen sie insbesondere dafür sorgen, dass das nationale Recht so schnell wie möglich mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang gebracht und den Rechten, die dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsen, die volle Wirksamkeit verschafft wird.
40 39 Wie der Gerichtshof außerdem in Fällen gemeinschaftsrechtwidriger Diskriminierungen wiederholt entschieden hat, kann, solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, der Gleichheitssatz nur dadurch gewahrt werden, dass die Vergünstigungen, die die Mitglieder der begünstigten Gruppe erhalten, auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe erstreckt werden. In einem derartigen Fall ist das nationale Gericht gehalten, eine diskriminierende nationale Bestimmung außer Anwendung zu lassen, ohne dass es ihre vorherige Aufhebung durch den Gesetzgeber beantragen oder abwarten müsste, und auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe eben die Regelung anzuwenden, die für die Mitglieder der anderen Gruppe gilt (Urteile vom 28. September 1994, Avdel Systems, C-408/ 92, Slg. 1994, I-4435, Randnrn. 16 und 17, vom 12. Dezember 2002, Rodríguez Caballero, C-442/ 00, Slg. 2002, I-11915, Randnrn. 42 und 43, und vom 7. September 2006, Cordero Alonso, C-81/ 05, Slg. 2006, I-7569, Randnrn. 45 und 46).”
Wir meinen:
Wenn man die Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe verfassungs- und menschenrechtskonform vereinen möchte, was hier wohl die Aufgabe ist, dann bleibt, wenn man ehrlich ist, nichts anderes übrig für die Behörden und Gerichten, als den nichtehelichen Vätern dieselbe Stellung einzuräumen wie den ehelichen Vätern.
Das heißt, auf Antrag ist die gemeinsame elterliche Sorge einzutragen bzw., sofern das verweigert wird, ist das gerichtlich auch durch Beschluß bzw. Urteil festzustellen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte das in der älteren Rechtsprechung, wo es um Diskriminierung der Frau ging, übrigens damals für die Überganszeiten bis zum Erlaß von verfassungsmäßigen Gesetzen durch den deutschen Gesetzgeber in der Frist ebenfalls so gelöst.
Das Regel-Ausnahmeverhältnis muss, jedenfalls solange der Gesetzgeber sich nicht zur Umsetzung entschließt, zugunsten der diskriminierten Personengruppe gestaltet werden.
Wenn es triftige Gründe zum Entzug der elterlichen Sorge gibt, dann kann das ja durch das Jugendamt oder die Mutter immer noch gerichtlich festgestellt werden.
Und hier zum Schluß noch einmal das Bundesverfassungsgericht in enem Beispielfall, in dem es dem Gesetzgeber behutsam, aber bestimmt eine Übergangsregelung vorgeschrieben hat.
Aus der Systematik und der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts dürften sich Ansätze für den Gesetzgeber, aber auch für die Jugendämter und Richter, die infolge von Zaunegger nun angerufen werden, zur Lösung des vorliegenden Konflikts entwickeln lassen.
BVerfGE 84, 9 - Ehenamen
Steht eine Norm mit dem Grundgesetz nicht in Einklang, so ist sie grundsätzlich für nichtig zu erklären (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1 BVerfGG). Das gilt allerdings nicht, wenn bei Verstößen gegen den allgemeinen oder einen speziellen Gleichheitssatz die Verfassungsmäßigkeit auf verschiedene Weise hergestellt werden kann und die Nichtigerklärung dem Gesetzgeber vorgreifen würde oder wenn die Nichtigerklärung zu einem der Verfassung noch weniger entsprechenden Zustand führen würde (vgl. BVerfGE 61, 319 [356]; Beschluß vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 - S. 33). 40
Danach ist der Ausspruch hier darauf zu beschränken, daß die verfassungswidrige Vorschrift mit dem Grundgesetz unvereinbar ist; denn die Nichtigerklärung, die sich grundsätzlich auf den gesamten Geltungszeitraum der Vorschrift beziehen würde (vgl. BVerfGE 1, 14 [37]), könnte zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen, die im Namensrecht nicht tragbar wäre. § 79 Abs. 2 BVerfGG, der die Konsequenzen der Nichtigerklärung für in der Vergangenheit entstandene Rechtsverhältnisse wesentlich einschränkt und damit Rechtsunsicherheit vermeidet, ist hier nicht unmittelbar anwendbar, weil die Rechtswirkungen des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB ohne Zwischenschaltung einer Behörde oder eines Gerichts eingetreten sind (vgl. BVerfGE 37, 217 [262 f.]; 48, 327 [340]). Die Auswirkungen der Verfassungswidrigkeit auf den Namen der Ehegatten bei in der Vergangenheit geschlossenen Ehen bedürfen daher einer besonderen gesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 37, 217 [263]). 41
…
II.
1. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, das Ehenamensrecht jedenfalls für die Fälle, in denen die Ehegatten keine Bestimmung nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB treffen, neu zu regeln. Ihm steht dabei ein weiter Gestaltungsraum offen. Er kann sich für die Beibehaltung des einheitlichen Familiennamens mit geschlechtsneutraler Auffangregelung entscheiden. Es steht ihm aber auch frei, Ausnahmen vom Grundsatz der Namenseinheit zuzulassen oder das Ehenamensrecht umfassend neu zu regeln. 42
2. Wird eine Norm für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, hat dies grundsätzlich zur Folge, daß sie von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf (BVerfGE 37, 217 [261]; 82, 126 [155]). 43
a) Dies darf hier nicht dazu führen, daß Eheschließungen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nur noch vorgenommen werden, wenn die Verlobten eine Erklärung über den gemeinsamen Familiennamen nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB abgeben. Eine solche Auslegung des verbleibenden Teils von § 1355 BGB kommt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht, weil sie zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Ehehindernis führen würde. Dabei bedarf es keiner Prüfung, ob es materiell mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar wäre, die gemeinsame Namenswahl in den von § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen zur Ehevoraussetzung zu erklären. Jedenfalls könnte die verfassungsrechtlich gewährleistete Eheschließungsfreiheit nur durch eine Entscheidung des Gesetzgebers eingeschränkt werden, der eine sorgfältige Abwägung vorausgehen müßte. Der Gesetzgeber hat aber die mit einem Erklärungszwang verbundene Einschränkung der Eheschließungsfreiheit gerade vermeiden wollen (vgl. die Begründung zum Änderungsantrag des Bundesrates - BTDrucks. 7/3268 -, den der Vermittlungsausschuß übernommen hat). 44
b) Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist daher eine Auffangregelung erforderlich. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die verfassungswidrige Vorschrift ausnahmsweise vorläufig weiter anzuwenden. Zwar könnte dadurch Rechtsunsicherheit über den Namen, den die Ehegatten in der Ehe zu führen haben, wenn sie eine Erklärung nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht abgeben, vermieden werden (vgl. BVerfGE 37, 217 [260]; 61, 319 [356]). Die weitere Anwendung des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB würde jedoch zu neuen Verfassungsverstößen führen, die durch die spätere Neuregelung nicht oder doch nur unter erneuter Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen rückgängig gemacht werden könnten.
…
c) Die Übergangsregelung muß die Fälle erfassen, in denen die Ehegatten keine Erklärung nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB abgeben. Im übrigen bleibt es beim geltenden Recht. Der Standesbeamte wird daher zunächst gemäß § 13 a EheG die Verlobten zu befragen haben, ob sie eine Erklärung abgeben wollen. 47
…
3. Für Ehegatten, die vor der Veröffentlichung dieser Entscheidung geheiratet haben, ohne eine Erklärung nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB abzugeben, bleibt es zunächst bei den namensrechtlichen Folgen, die sich aus § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB ergeben haben. Der Gesetzgeber muß jedoch für diese Fälle eine besondere Regelung treffen. Dabei ist er schon aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens nicht gehalten, sämtliche Folgen der Regelung rückwirkend zu beseitigen. Er hat jedoch dafür zu sorgen, daß für die Zukunft nachteilige Auswirkungen der früheren verfassungswidrigen Rechtslage beseitigt werden können (vgl. BVerfGE 37, 217 [262 f.]; 48, 327 [340]). 51
Die danach gebotene gesetzliche Überleitungsregelung ist jedenfalls auf alle Ehegatten zu erstrecken, deren Ehename sich unmittelbar nach § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimmte. Ihnen muß die Möglichkeit eröffnet werden, in Zukunft einen Namen zu führen, der sich aus einer dem Grundsatz der Gleichberechtigung entsprechenden Regelung ergibt. Der nähere Inhalt der Überleitungsregelung ist von der Ausgestaltung des künftigen Ehenamensrechts abhängig. Für den Fall, daß der Gesetzgeber vom Grundsatz der Namenseinheit abgeht oder zumindest Ausnahmen zuläßt, wird er allerdings zu prüfen haben, ob die mit der Neuregelung eröffneten Möglichkeiten nicht auch den Ehegatten zugänglich sein müssen, die in der Vergangenheit eine Erklärung nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB abgegeben haben. 52
Eine Berichtigung der Eintragungen in den Personenstandsbüchern ist bei Ehegatten, die vor der Veröffentlichung dieser Entscheidung die Ehe geschlossen haben, derzeit nicht möglich, weil sich deren Familienname bis zur gesetzlichen Neuregelung noch nach § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimmt. Soweit Verfahren nach den §§ 45 und 47 PStG bei den Gerichten anhängig sind, können sie zur Vermeidung von Kostennachteilen im Hinblick auf die zu erwartende Neuregelung ausgesetzt werden.
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Uneffektive Verfassungs- und Menschenrechtsbeschwerden
14.3.2010 von admin.
Beim Bundesverfassungsgericht sind im Durchschnitt etwas mehr als 2 Prozent aller Verfassungsbeschwerden erfolgreich. Bzw. 98 Prozent sind nicht erfolgreich. Das bedeutet, bei 50 Verfassungsbeschwerden wäre nur eine Einzige erfolgreich.
Beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sieht es noch düsterer aus. Täglich gehen da rund 1.500 (!) Menschenrechtsbeschwerden aus genz Europa in allen Sprachen ein. Davon haben nur 150 jährlich Erfolg. Das ist ein verschwindend geringer Prozentsatz.
Wenn man darüber nachdenkt, dann ist das eine ungeheure Energieverschwendung. Zehn- bis hundertseitige Schriftsätze werden massenhaft angefertigt, nur damit mit einem lapidaren Satz ausgeführt wird, dass die Beschwerde nicht angenommen wird. Eine Begründung sparen sich die hohen Richter meistens auch.
Man hat bessere Chancen zwar als in der staatlichen Lotterie. Aber von Effektivität kann keine Rede sein. Und es sind - jedenfalls in der deutschen Exekutive und Judikative, jedenfalls die Tendenzen erkennbar, dass Grundrechtsverletzungen vollkommen egal sind. Man verläßt sich darauf, daß die Hürden für die Grund- und Menschenrechte derart hoch sind, daß statistisch die fälscheste Entscheidung irgendwo an diesen Klippen scheitern wird. Und selbst wenn, dann werden die Entscheidungen einfach ignoriert, wie zuletzt bei der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechten in Sachen Zaunegger ./. Deutschland.
Wenn von den Extremfällen unzulässiger Verfassungsbeschwerden absieht, in denen Verfassungsbeschwerden z.B. wegen Bußgeldbescheiden wegen Falschparkens eingelegt werden, ist die Frage aufzuwerfen, ob hier nicht auch systematische Fehler vorliegen.
Ohne, daß hier eine Antwort auf alle Fragen gegeben werden kann, so sind vorläufig als Hauptursachen für die vielen Verfassungsbeschwerden zunächst einmal unklare und wischi-waschi-Spielregeln zu identifizieren.
Weiterhin fehlende wissenschaftliche und systematische Aufarbeitung der Gründe der nicht angenommen Verfassungsbeschwerde.
Schließlich kann man daraus auch einen hohen Stand der Unzufriedenheit der Bevölkerung mit dem Stand der Menschenrechte in Europa und in Deutschland folgern.
Ein weiterer Grund für uneffektiven Rechtsschutz ist die vollkommene Lähmung und Funktionslosigkeit der Länderverfassungsgerichtsbarkeit.
Die Verfassungsrechtsprechung der Länder scheint unserer Einschätzung nach mehr oder weniger reine inhaltsentleerte Schauspielerei und Effekthascherei zu sein, und keine irgendwie ernstzunehmende Rechtsprechung.
Ohne dass hier genaue Zahlen bekannt wären, so kommen von dort keinerlei irgendwie bemerkbare Anregung zur Weiterentwicklung der Menschenrechte im weiteren Sinne. Das ist immer ein Zeichen dafür, daß wir es dort mit Pöstcheninhabern zu tun haben, die nicht wirklich etwas beitragen zum Schutze von Menschenrechten. Es würde nicht überraschen, wenn in einigen Bundesländern deren Verfassungsgerichte statistisch seit 1951 noch niemals auch nur eine einzige bürgerfreundliche Entscheidung getroffen hätten.
Man kann daraus weiter schließen, dass es eine noch höhere Dunkelziffer gibt von echten Menschenrechtsverletzungen, die wegen deren Unerreichbarkeit überhaupt nicht erst vor die Verfassungsgerichtsbarkeiten gebracht werden.
Wenn man bedenkt, daß derzeit alleine die “Ermittlungsverfahren” gegen Bürger Deutschlands wegen “Ehrdelikten” in Deutschland ca. 200.00 jährlich betragen, die unserer Einschätzung nach früher oder später alledamt als Zensur und letztendlich als menschenrechtswidrig gebrandmarkt werden, dann sind alleine das mehr Menschenrechtsverletzungen, als es ingesamt seit 1951 überhaupt Verfassungsbeschwerden gegeben hat.
Oder, daß z.B. die Zahl der (bescheinigter Maßen) in Deutschland diskriminierten Väter nichtehelicher Kinder 1,6 Millionen betragen, dann erstaunt eigentlich die recht geringe Zahl an Verfassungsbeschwerden.
Erklärbar ist das auch nur mit Wischi-Waschi Spielregeln, die trotz klarer Grundrechtsverletzungen keine richtige Aussage über die Erfolgsaussichten im Voraus erlauben.
Sicherlich tragen dazu auch die Willkürregelungen bei, nach dem das Bundesverfasssungsgericht nach Gutdünken Strafen gegen die Beschwerdeführer selbst und gegen deren Rechtsanwälte auferlegen kann für die Einlegung von Verfassungsbeschwerden.
Hier ein Link zur Jahresstatiktik des Bundesverfassungsgerichts 2009.
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Pressekonferenz in Strassburg über das Jugendamt
9.3.2010 von admin.
Datum: Mittwoch, 10. März 2010
Zeit: 14:30 - 15:00
Ort: Parlement Européen - Strasbourg
Beschreibung
Pressekonferenz über das deutsche Jugendamt, seine Methoden, seine Ziele, im Beisein von Euroabgeordneten und Eltern aus Mitgliedstaaten der EU.
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Conférence de presse sur le JUGENDAMT allemand, ses méthodes, ses objectifs, en présence de députés européens et de parents de divers Etats membres de l’EU
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Press conference regarding the German JUGENDAMT, its methods and targets, together with MEP and parents from differents EU member states
http://www.facebook.com/event.php?eid=337580168716
Kurze inhaltliche Auswertung der Pressekonferenz
Von den insgesamt fünf Podiumsteilnehmern kamen wegen der Kürze der Zeit nur drei zu Wort: Herr K. Symanski, Frau C. Muscardini, und Herr Oliver Karer. Eine wohl Betroffene aus Italien und deren Anwältin, die sich ebenfalls auf dem Podium befanden, kamen wegen Zeitdrucks nicht mehr zu Wort.
Anwesend waren internationale Pressevertreter sowie mehrere Kamerateams.
Sinngemäßes Gedächtnisprotokoll des Gesagten:
Die Dolmetscher der Pressekonferenz durften das Wort Jugendamt nicht übersetzen, da es gerade um die deutsche Einrichtung ging, die sich wesentlich von ähnlichen Einrichtungen aus anderen Ländern unterscheidet. Es handele sich keineswegs um vergleichbare soziale Dienste, sondern eher um eine politische Kontrollinstanz.
Leidtragende seien insbesondere die Kinder. Sie werden durch den Einfluß des deutschen Jugendamts den leiblichen Eltern entfremdet.
Seit ca. 2000 habe sich die Lage zugespitzt. Es fing an mit der Diskriminierung französischer Familien. Den Eltern werden die Kinder weggenommen, entfremdet und die Eltern selbst diskriminiert, dh. benachteiligt gegenüber anderen Bevölkerungsgruppen, bis hin zur strafrechtlichen Verfolgung.
Der dann damals eingesetzte parlamentarische Vermittlungsausschuss ging insoweit fehl, als er Beschwerden im Keim erstickte.
Angefangen mit der Gründung der Institution Jugendamt in der Zeit des Nationalsozialismus wurde darauf eingegangen, daß viele ungesunde Einflüsse und Ziele dieser Zeit immer noch erhalten sind und sich bis heute bei der Arbeit der Jugendämter stark bemerkbar machen.
Verfolgt werden z.B. u.a. völkische Ziele, die mit Interessen der Kinder oder Kindeswohl überhaupt nichts zu tun haben.
So seie Deutschland ein Land, das in den kommenden Jahren wegen verfehlter Einwohnerpolitik rund 15 Millionen Einwohner weniger haben werde. Frankreich werde vergleichsweise eine gleichbleibende Bevölkerung haben. Das Jugendamt verfolge deshalb unter dem Vorwand “Kinderschutz” die politischen Interessen Deutschlands, nämlich die Sicherstellung, daß kein einziges Kind deutschen Boden verläßt.
Ohne selbst substantiell in vielen Bereichen effektiv kontrolliert zu werden, habe das Jugendamt einen unheilvollen und viel zu großen Einfluß auf die Entscheidungen der Familiengerichte.
Ganz besonders diskriminiert würden internationale Familien.
Internationale Familien sind sensibler den Mißständen, weil sie Vergleiche haben, und ihnen eine andere Rechtsordnung zur Verfügung steht, und sie setzten sich darum u.U. dagegen stärker zu Wehr als rein deutsche Familien.
Im Falle der Familie Columbo gäbe es immer noch einen deutschen Haftbefehl vom August 2008.
Gutachter (expert psychologue), Verfahrenspfleger und Umgangspfleger würden im Einzelnen schlecht definierte und abgegrenzte Aufgaben erledigen. Die Auftragsvergabe und das Zusammenspiel mit den Gerichten ist nicht kontrollierbar und nicht nachvollziehbar.
Die von den Gerichten vorgenommenen Kriterien “bindungsfähig” sowie “bindungstoleranter Elternteil” überzeugen nicht.
Wegen einer Nachfolgegruppe nach dem EG Zeitplan musste die Diskussion dann abgebrochen werden und wurde auf dem Flur des Parlaments sowie in einer Gastronomie des Parlaments in Einzelgesprächen fortgesetzt werden.
Beim Einzelgespräch mit den Teilnehmern der Pressekonferenz stellten sich z.T. schreckliche Einzelschicksale heraus, an denen die deutschen Jugendämter und die deutschen Familiengerichte maßgeblich und unheilvoll beteiligt waren. Darin gibt es durchaus ein System. Das sind hauptsächlich massive finanzielle eigene Interessen an der Wegnahme von Kindern unter einem Vorwand. Die Wegnahme der Tochter wegen einer Rechtschreibschwäche, die Wegnahme des Kindes, weil in der Küche ein Messer herumlag, die Wegnahme von Kindern, weil ein bösartiger Nachbar üble Nachrede betrieben hat, seien nur als haarsträubende Beispiele genannt.
Und die entmachteten Eltern müssen dann dem durchaus auch feststellbaren Mißbrauch in den Heimen, z.B. in Form von sexuellen Übergriffen an Jugendlichen, oder Abgleiten in die Kriminalität, vollkommen hilflos und tatenlos zusehen. In einem hier bekannten Fall wurde der Mutter dann irgendwann mitgeteilt, daß das Kind gestorben sei. Akteneinsicht wurde der eigenen Mutter niemals gewährt.
Ob das Jugendamt in der bisherigen Form weiter Bestand haben kann, erscheint insgesamt mehr als fraglich. Es wird Zeit für eine echte, radikale Reform nicht nur der Jugendämter, sondern des gesamten antiquierten deutschen Familienrechts.
Schließlich stellte sich noch die neue europäische Mediatorin vor. Die Möglichkeit besteht für eine Streitschlichtung bei grenzüberschreitenden Kindesentführungen. Ihr lägen inzwischen bereits ca. 500 Verfahren je Mitgliedsland zur Schlichtung vor.
von A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Kontakt: info@anif.de
Tel. +49 (0) 7221-3939752
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Amtsgericht Haldensieben “Antrag (auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts) kommt zu früh”
9.3.2010 von admin.
Für die Überlassung des Beschlusses und die Erlaubnis zur Veröffentlichung wird gedankt Herrn Fuchs aus Teltow.
Ausfertigung
Amtsgericht Haldensieben 23.02.2010
Zweigstelle Wolmirstedt
- Familiengericht -16 F 136/10 SO
Beschluss
In der Familiensache
betreffend
(Kindesname), geboren am …..1997
wohnhaft Strassenname. Nummer, PLZ Stadtname
Beteiligte:
1. M
Name, Vorname ——-”~” “~~”
wohnhaft: Strassenname. Nr., PLZ Berlin-X
- Antragsteller
2.
Name, Vorname,
wohnhaft (Wohnort)
Antragsgegnerin
wird der Antrag des Antragstellers auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts für das Kind Name, Vorname, geb. am ……1997 auf den Antragsteller wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts für die gemeinsame Tochter Vorname war zurückzuweisen, da eine gesetzliche Grundlage hierfür nicht vorliegt. Denn der Antragsteller war mit der Antragsgegnerin bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet, so dass der Kindesmutter das alleinige elterliche. Sorgerecht zusteht, § 1626 a Abs. 1 und 2 BGB. Eine gemeinsame Sorgerechtserklärung im Sinne von § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB wurde nicht abgegeben und ist nach Darstellung des Antragstellers auch nicht zu erwarten.
Damit ist nach gegenwärtigem Recht das (gemeinsame) Sorgerecht grundsätzlich nicht gegen den Willen der Mutter durchzusetzen. Besondere Ausnahmesituationen, die einen Sorgerechtsentzug nach § 1666 BGB erfordern, sind nicht geschildert und bekannt. Jedenfalls hat der Antragsteller nach eigener Darstellung seit etlichen Jahren keinen persönlichen Kontakt zur Tochter, so dass auch dies der Fähigkeit, Entscheidungen für das Kind zu treffen, entgegensteht.
Die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht (5. Sektion, Urteil vom 03.2009 - Beschwerde Nr. 22028/04: Zaunegger ./. Deutschland in FamRZ 2010, 103 ff.) ändert an dieser Rechtslage zunächst nichts.
Denn es ist Aufgabe der nationalen Regierung, diese Entscheidung mit einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage umzusetzen. Dies ist bislang nicht erfolgt. Da unbekannt ist, unter welchen Voraussetzungen dann ein gemeinsames elterliches Sorgerecht durchgesetzt werden kann, kommt der Antrag des Antragstellers zu früh.
Da der Sorgerechtsantrag offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, hat das Gericht davon abgesehen, vor der Entscheidung den anderen Elternteil und das Jugendamt anzuhören.
Mithin war der Antrag zurückzuweisen
II.
Der Verfahrenskostenhilfeantrag war zurückzuweisen, weil die hierfür erforderliche Aussicht auf Erfolg fehlt, §§ 76 ff. FamFG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen zu I. verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 und 2 Nr. 2 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes bestimmt sich nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.
Mersch
Richter am Amtsgericht
Urteilsbesprechung (hier: Beschluss des Amtsgerichts) und Kommentar
In der Tat dürfte es sich hier um einen “Frühstart” gehandelt haben. Denn vor formeller Rechtskraft, also nach Ablauf der Anfechtungsmöglichkeit für Deutschland, kann ein Urteil des EuGHMR natürlich keine Wirkung entfalten. Schließlich hätte Deutschland theoretisch immer noch die sechs (6) ausländischen Richterkollegen am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon überzeugen können, daß Herr deutscher Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Prof. Dr. Bertram Schmitt und die deutsche Bundesregierung einzig und alleine Recht haben und alle anderen sechs internationalen Richter am europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Unrecht. (kicher) Ich korrigiere: das wäre dann ja die große Kammer mit 13 Richtern, oder bei besonderer Bedeutung das Plenum mit 23 Richtern. Ja, “wir” wissen schon, warum wir das Urteil wohlweisslich nicht angefochten haben. Diskriminierung erledigen wir Deutschen lieber auf dem “kurzen Dienstweg”, da wollen wir ja keinen großen Wind drum gemacht haben.
Hier noch ein kleiner Lebenslauf dieses deutschen “ad hoc” Richters am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte:
“Herr Prof. Dr. Schmitt ist 46 Jahre alt und in Dieburg/Hessen geboren; er ist verheiratet. Nach Abschluß seiner juristischen Ausbildung war er zunächst als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Frankfurt/Main tätig. Im Jahr 1991 trat er in den höheren Justizdienst des Landes Hessen ein. Beim Landgericht Darmstadt war er einer Strafkammer und einer Zivilkammer zugewiesen. Später gehörte er dort einer Großen Strafkammer an und wurde schließlich nach einer Abordnung an das Oberlandesgericht Frankfurt/Main 1999 zum Vorsitzenden Richter am Landgericht ernannt. Seitdem leitete er dort zwei Strafkammern. Im April 2000 bestellte ihn der Bayerische Staatsminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst zum Honorarprofessor an der Universität Würzburg, wo er Strafrecht, Strafprozeßrecht und Kriminologie lehrt. Das Präsidium des Bundesgerichtshofs hat … dem Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt dem insbesondere für das Bank-, Börsen- und Wertpapierecht zuständigen XI. Zivilsenat zugewiesen.”
Dazu möge jeder sich das Seine denken. Zu vermissen ist zunächst an diesem - sicherlich beachtlichen - Lebenslauf eine besondere Qualifizierung sowohl im Bereich der Menschenrechte als auch im Bereich des Familienrechts. Dann stellt sich die Frage, wie eigentlich ein Honorarprofessor an einer Universität mit Schwerpunkt Strafrecht sowohl gleichzeitig am BGH tätig sein kann, in einem vollkommen anderen Fachgebiet, und am EuGHMR nun “Ad Hoc” bei einer Beschwerde gegen Deutschland, bei der Frage von zentralen Menschenrechtsverletzungen durch Deutschland, wobei er die er auch noch vehement und als Aussenseiter verteidigt, tätig werden kann und darf.
Da drängen sich einem doch erhebliche, sehr ungesunde Interessenskonflikte geradezu auf.
Nun, zurück zum Thema:
Ein Frühstart ist natürlich damit der gerichtliche Beschluss selbst auch, und zumindest, gelinde gesagt, unklug. Er gibt allerdings Gelegenheit, sich mit den - groben - Fehlern der Justiz zu beschäftigen.
Einige interessante rechtliche und tatsächliche Fragen wirft dieser Beschluss auf:
Unseres Erachtens hätte der Richter - wie hier wohl sogar beantragt war durch den fetten Zusatz “dem Richter erst am 03.03.2010 vorlegen,” zunächst einmal die Rechtskraft von Zaunegger abwarten müssen. Die richterliche Entscheidung wird hier daher insgesamt bewertet als boshaft, kurzsichtig und unqualifiziert. Richter sprechen Recht, und ein Gericht ist kein Kindergarten.
Zum Zeitpunkt seiner Entscheidung hatte der Richter für ihn erkennbar keine legitime Entscheidungsgrundlage mehr. Noch ganz schnell eine auf formaljuristische Spitzfindigkeiten gestützte Entscheidung zu Lasten der diskriminierten Personen zu treffen wobei - absehbar - in zehn Tagen das “Recht” zum Unrecht wird, im Wissen, dass der EuGHMR bereits ein vernichtendes Urteil gesprochen hatte, ist dreist und dürfte den Boden auch der deutschen Rechtsordnung verlassen haben.
Es stimmt zwar, daß es Aufgabe der Regierung ist, menschenrechtswidrige Gesetze schleunigst in einen menschenrechtskonformen Zustand zu versetzen. Richtig ist auch, daß diese Aufgabe von der deutschen Regierung derzeit nicht bewältigt wird, aus welchen Gründen auch immer.
Verkannt wurde von dem Richter vollkommen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des EuGMR nicht nur Aufgabe der deutschen Regierung alleine ist, Menschenrechte nicht zu verletzen. Das ist auch ausdrücklich gerade seine eigene Aufgabe. Der Richter darf sich daher keineswegs einfach so zurücklehnen, sondern er ist hier eigentlich ganz gewaltig in der Pflicht. Es ist die ganz besondere, eigene Aufgabe als Gericht, das dieses Gesetz anwendet, ebenfalls für menschenrechtskonforme Lösungen zu sorgen.
Zitate aus Urteilen des EuGMR:
“39 38 Daher sind die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verpflichtet, aufgrund eines auf ein Vorabentscheidungsersuchen ergangenen Urteils, aus dem sich die Unvereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht ergibt, die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Beachtung des Gemeinschaftsrechts in ihrem Hoheitsgebiet zu sichern (vgl. in diesem Sinne Urteile Wells, Randnrn. 64 und 65, sowie vom 25. März 2004, Azienda Agricola Giorgio, Giovanni et Luciano Visentin u. a., C-495/ 00, Slg. 2004, I-2993, Randnr. 39). Den Behörden verbleibt die Wahl der zu ergreifenden Maßnahmen, doch müssen sie insbesondere dafür sorgen, dass das nationale Recht so schnell wie möglich mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang gebracht und den Rechten, die dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsen, die volle Wirksamkeit verschafft wird.
40 39 Wie der Gerichtshof außerdem in Fällen gemeinschaftsrechtwidriger Diskriminierungen wiederholt entschieden hat, kann, solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, der Gleichheitssatz nur dadurch gewahrt werden, dass die Vergünstigungen, die die Mitglieder der begünstigten Gruppe erhalten, auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe erstreckt werden. In einem derartigen Fall ist das nationale Gericht (Anmerkung: das wäre u.a. auch gerade dieser Richter!) gehalten, eine diskriminierende nationale Bestimmung außer Anwendung zu lassen, ohne dass es ihre vorherige Aufhebung durch den Gesetzgeber beantragen oder abwarten müsste, und auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe eben die Regelung anzuwenden, die für die Mitglieder der anderen Gruppe gilt (Urteile vom 28. September 1994, Avdel Systems, C-408/ 92, Slg. 1994, I-4435, Randnrn. 16 und 17, vom 12. Dezember 2002, Rodríguez Caballero, C-442/ 00, Slg. 2002, I-11915, Randnrn. 42 und 43, und vom 7. September 2006, Cordero Alonso, C-81/ 05, Slg. 2006, I-7569, Randnrn. 45 und 46).”
Leider hat der Richter - vermutlich in Unkenntnis dieser Rechtsprechung - damit auch die Gelegenheit verpasst, eine wirklich bedeutsame Entscheidung zu verfassen, und es bevorzugt, hier den Antragsteller mit läppischen, formaljuristischen Banalitäten abzuspeisen.
Es wäre ureigenste und ihm anvertraute und übertragene Aufgabe des Richters gewesen, alles zu tun, um Menschenrechtskonformität der - festgestelltermaßen unzulänglichen - deutschen Diskriminierungspraxis herzustellen. Der Richter ist keineswegs an ein menschenrechtswidriges deutsches Gesetz gebunden, wie er wohl irrig annimmt. Denn, auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, haben rechtskräftige Entscheidungen des EuGMR selbst den Rang eines deutschen Gesetzes. Und zwar ohne “Umsetzung.”
Diese - zugegebenermaßen große und verantwortungsvolle - Aufgabe wurde also von dem Richter leider noch nicht einmal gesehen, geschweige denn auch nur ansatzweise bewältigt.
Einer schiebt dem anderen die Schuld in die Schuhe, und es geschieht gar nichts:
Wenn der Richter der Auffassung ist, daß den zuständigen Behörden selbst zunächst Gelegenheit gegeben werden muß, die Entscheidung selbst umzusetzen, hätte der Richter das Verfahren selbst solange aussetzen können bzw. müssen. Er hätte aber keineswegs einfach pauschal und ohne sich mit dem Hintergrund der Menschenrechtsverletzung auseinander zu setzen, die Anträge bereits inhaltlich einfach so abweisen dürfen.
Richtig ist, daß den Behörden die - theoretische - Chance gelassen werden sollte, selbst eine Umsetzung von Zaunegger vorzunehmen. Daher sollte der Vorgang keineswegs abgekürzt werden. Erst wenn nachweislich dokumentiert ist, daß die Behörden freiwillig nichts unternehmen, dann sollten die Gerichte wieder bemüht werden. Das Pferd sollte nicht von hinten aufgezäumt werden.
ANGEMESSENE FRIST ZUR UMSETZUNG DES URTEILS DES EGMR
Wie lange aber wir den - untätigen - deutschen Behörden noch diese Gelegenheit überlassen müssen, das steht in den Sternen.
Auf der Liste der Delinquenten des Ministerrats stehen immer noch gegen Deutschland gefällte Entscheidungen des EGMR aus 2003, die man sich bis heute immer noch nicht bequemt hat, umzusetzen.
Eine angemessene Frist ist sicherlich auch nicht das Abwarten des Ergebnisses einer jetzt erst in Auftrag gegebenen “Langzeitstudie” bei der Universität München des deutschen MdJ, die im Prinzip den Nachweis des Gegenteils der gerichtlichen Entscheidung erbringen soll. Und zwar weder das “Mogel-Ende” November 2010, das hier nur schlicht als unseriös bezeichnet werden muss, und erst recht nicht das Ende einer echten Langzeitstudie. Diese müsste nämlich betroffene Familien wirklich beobachten über einen Generationenzeitraum. Bis dahin sind wir und die betroffenen Kinder alle alt und grau.
Ohne, dass es irgendwelche diesebezüglichen Anhaltspunkte gibt, wird vorgeschlagen, dass angemessen die Dauer eines routinemäßigen normalen Gesetzgebungsverfahrens ist, vorab bereits durch bindende interne Verwaltungsanweisungen des MdJ bzw. der zuständigen Behörden über die beabsichtigten Maßnahmen zur Behebung von Diskriminierung in Deutschland gegenüber der Verwaltung anzukündigen.
Damit wäre hier vermutlich “unverzügliche Umsetzung” innerhalb von ca. eínem (1) Monat für die deutschen Behörden bewältigbar und zu erwarten. Zu erwarten wäre mindestens, daß vorläufige interne Verwaltungsanweisungen bereits den Weg aufzeigen, mit dem Diskriminierung in Zukunft vermieden werden soll. Wenn bis dahin weiterhin eine “Nullnummer” geschoben wird, dürfte sich allmählich die Vermutung dahingehend umdrehen, daß nämlich eine Umsetzung durch die deutschen Behörden gar nicht ernsthaft gewollt wird.
Daher die empfohlene Fristsetzung auf den 31.03.2010.
Nicht zu vergessen, hatte das BMJ ja seit Weihnachten bereits Zeit, darüber nachzudenken, wie die Diskriminierung unverzüglich behoben werden kann. Wenn es zum Beispiel um (rückwirkende) Steuergesetze zu Lasten der Deutschen geht, dann geht das ja auch ganz schnell.
Über die und zu den Jugendämtern ist zu bemerken:
Man sollte die positive Kräfte, die in den Jugendämtern schlummern, nicht unterschätzten. Auch in Jugendämtern arbeiten Menschen und Väter, manche von Ihnen haben vieleicht sogar nichteheliche Kinder! Und es gibt bei 1.6 Millionen betroffenen Vätern sogar sicher auch Väter im Richteramt darunter! Und auch Frauen und Mütter dürfen gegen Diskriminierung sein!
Ja, genau Sie, bitte hervortreten! Sie sind jetzt gefragt.
Unseres Erachtens ermächtigt das Urteil des EuGHMR alle deutschen Behörden sowie Gerichte, solange der Gesetzgeber weiterhin untätig bleibt und die bestehende und festgestellte Diskriminierung von schätzungsweise 1,6 deutschen Mitbürgern (und damit auch von deren Kindern und Familien!) unverändert fortsetzt, auf eigene Faust eigene Lösungen zu entwickeln.
Eine der sich anbietenden Lösungsmöglichkeiten wäre, dass die Väter einfach so auf ihren Antrag nunmehr als sorgeberechtigt anerkannt werden, und zwar unabhängig davon, ob die Mutter zustimmt oder nicht.
Denn der Vergleichsgruppe der verheirateten Väter wird automatisch die gemeinsame elterliche Sorge durch gesetzliche Vermutung zugesprochen. Gleiches bedeutet, dass dies auch für die nicht verheirateten Väter gilt. Gut, man könnten natürlich auch noch an radikalere Lösungen denken, wie z.B. die Abschaffung des Instituts der elterlichen Sorge überhaupt.
Hier wird auf die erfolgreiche Mitteilung über die erste antragsgemäße Beurkundung der gemeinsamen elterlichen Sorge noch gewartet!
Andererseits ist die angeordnete “Langzeitstudie” des MdJ und sonstige Untätigkeit ein Indiz und Beweis dafür, dass an eine Umsetzung des Urteils des EGMR jedenfalls von oben nicht einmal gedacht wird. Darin könnte auch eine Begebung dieses vorrangigen Rechts auf Umsetzung der Entscheidung des EGMR gesehen werden mit der Konsequenz, daß dieses Argument auch vor Gericht nichts mehr wert ist.
Falsch und abwegig ist die immer wieder zu hörende Meinung, bis in die höchsten Ebenen, daß das Urteil “erst einmal umgesetzt” werden müßte. Richtig ist zwar, dass das Urteil keine “kassatorische” Wirkung hat. Das deutsche Gesetz wird also nicht - wie bei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - einfach für nichtig erklärt. Das deutsche Gesetz wird aber “gebrandmarkt” als menschenrechtswidrig. Damit sind alle Entscheidungen, die sich auf das menschenrechtswidrige Gesetz stützen, ebenfalls menschenrechtswidrig. Und dies hätte der Richter hier wohl auch vor formeller Rechtskraft bereits zwingend berücksichtigen müssen.
Menschenrechte sind nicht abdingbar, übertragbar, oder auch durch Gesetze den Bürgern entziehbar.
Hier der Hinweis, den selbst manche Kollegen nicht so richtig verstanden haben: wichtig ist, (sofern ansonsten die Voraussetzungen vorliegen, d.h. insbesondere Bedürftigkeit) erst einmal Entwürfe von Anträgen bei den Gerichten einzureichen, verbunden mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe und Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die Gerichte müssen dann zuerst über den Antrag auf PKH entscheiden. Erst, wenn PKH bewilligt worden ist, endgültige Anträge stellen und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.
Dann bleibt das Kostenrisiko im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerade einmal 50,- Euro.
Und wenn PKH bewilligt wird, dann hat man den Staat im Prinzip bereits auf seiner Seite.
Interessante Frage ist: wie kann der Beschluss nun am einfachsten und elegantesten aus der Welt geräumt werden.
Hier käme zunächst eine schlichte einfache Beschwerde gegen den Beschluß an das Amtsgericht in Betracht, mit dem Argument, daß Zaunegger inzwischen rechtkräftig geworden ist. (Dran denken: auch hier gegebenenfalls erst als Entwurf einreichen verbunden mit Antrag auf Bewilligung von PKH !!!). Damit wäre der Beschluss jetzt wohl aufzuheben, zumindest, insoweit er darauf gestützt ist, dass Zaunegger noch nicht rechtskräftig ist. Im vorliegenden Fall sollte zugleich Dokumentation darüber vorgelegt werden, daß Anträge auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge bzw. sonstige Massnahmen der Behörden zur Herstellung der Gleichheit der unverheirateten mit den verheirateten Vätern gestellt wurden, aber nicht umgesetzt.
Zu denken ist hier auch an die erwähnte Restitutionsklage gem. § 580 Ziff. 8 ZPO, gestützt auf die inzwischen eingetretene Rechtskraft von Zaunegger. Antrag auf PKH nicht vergessen, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, Als Entwurf einreichen, verbunden mit dem Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts. Es wäre auch zu überlegen, wegen der negativen Vorbefassung des Richters, darum zu bitten, die Sache von einem anderen Richter bearbeiten zu lassen, bzw. einen Ablehnungantrag gegen den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit in Aussicht zu stellen.
Ach ja, und zuletzt: die Kosten dieser Anträge sollten der Staatskasse zurückbelastet werden. Ebenfalls: erst eimal Entwurf und Antrag auf Bewilligung von PKH. Es handelt sich wohl um Schaden, der in Anwendung eines menschenrechtswidrigen Gesetzes entstanden ist. Auch wenn der “arme” Richter das ja nicht mit 100 prozentiger Sicherheit wissen konnte, so wissen wir es nun nach Rechtskraft des Urteils. Zur Vermeidung weiterer Frühstarts wird ein Entwurf aber erst frühestens ab kommendem Monat zur Verfügung gestellt. Dann nämlich kann man auch den Nachweis der Untätgkeit der Behörden und Gerichte leichter führen.
Der Beschluß erhält von uns insgesamt, da das Menschenrechtsthema verfehlt wurde und Gerechtigkeit vermisst wird, die Schulnote fünf minus (5-, mangelhaft).
Recht auf Widerstand?
Vgl. auch Art. 20 Abs. 4 GG. Zitat aus Wikipedia
Widerstandsrecht im Grundgesetz
“Das Widerstandsrecht nach Artikel 20 Absatz 4 des Grundgesetzes verbürgt jedem Deutschen das Recht gegen jedermann Widerstand zu leisten, der die im Grundgesetz verankerte freiheitliche demokratische Grundordnung außer Kraft setzt. In diesem Grundsatz ist die gesamte Problematik um die Rechtmäßigkeit von Widerstand verankert: solange die freiheitliche demokratische Grundordnung besteht, gibt es keine Rechtsgrundlage, auf der das Widerstandsrecht angewandt werden kann, ist die freiheitliche demokratische Grundordnung aber außer Kraft gesetzt, gibt es ein Recht (im Sinne des Gesetzes) auf Widerstand nicht mehr.
Als Widerstand wird die Verweigerung des Gehorsams oder das aktive oppositionelle Handeln gegenüber der Obrigkeit oder der Regierung bezeichnet.
Dabei ist es zunächst von nachgeordneter Bedeutung, ob die Machthaber, gegen die Widerstand geleistet wird, die Herrschaft legal, legitim oder aber illegal ausüben.
Bewertungen wie „gerechtfertigter Widerstand“, Ziele und Mittel des Widerstands, moralische und rechtliche Belange setzen einen Betrachter-Standpunkt voraus: es kommt darauf an, von wem, an welchem Ort und zu welcher Zeit die Bewertung vorgenommen wird. Der Widerständige wird den Widerstand immer anders bewerten als der, gegen den sich der Widerstand richtet. Letzterer aber ist in der Regel die „Obrigkeit“, die gleichzeitig die Definitionsmacht über Recht und Gesetz innehat. Widerstand befindet sich entsprechend außerhalb der gesetzten Ordnung.”
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3.03.2010 - Tag der Rechtskraft von Zaunegger
3.3.2010 von admin.
Deutschland wurde rechtskräftig verurteilt vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen Diskriminierung nichtehelicher Väter in Form eines Gesetzes (§ 1626 a Abs. 2 BGB).
Die deutsche Justizministerin verbrachte ironischer Weise diese Tag auf der CEBIT, um einen Preis für ihren angeblichen Einsatz im Bereich Menschenrechte entgegenzunehmen.
Gleichzeitig wurde im vorliegenden Fall schon vor Rechtskraft der Verurteilung durch das höchste europäischen Gerichts durch die deutsche Ministerin der Justiz sinngemäß erklärt, daß Sie keinerlei nennenswerte Schritte gegen die bestehende Diskriminierung von schätzungsweise 1,6 Millionen Vätern vorzunehmen gedenke (und wenn man die Kinder mit einbezieht, mindestens die doppelte Menge an geschädigten Personen). Es ist zu bedauern, daß es keine direkten und unmittelbaren, fühlbaren Sanktionen gegen die Verursacher selbst gibt, und das ist hier der deutsche Gesetzgeber selbst sowie die Beraterkreise darum herum. Der Spass der verantwortlichen Personenkreise in der deutschen Regierung daran, große und für die Gesamtbevölkerung wichtige Bevölkerungsteile zu diskriminieren, ist hier vollkommen unverständlich.
Statt dessen wurde nun auf Veranlassung des deutschen Ministeriums der Justiz eine “Langzeitstudie” in Auftrag gegeben bei der Universität München - ein schöner, lukrativer Großauftrag, nirgendwo feststellbar vorher ausgeschrieben.
Bei dieser “Langzeitstudie” soll nun im Prinzip das Gegenteil untersucht (um nicht zu sagen: festgestellt!) werden, was vom Europäischen Gerichtshof schon festgestellt worden ist. Mit einer einzigen Gegenstimme eines deutschen Richters, 6:1, ist die gegenwärtige Diskriminierung aufgrund der alleinigen Entscheidung über das Sorgerecht durch die Mutter nämlich bereits beschlossene Sache. Im Fußball würde man dieses Ergebnis als “vernichtend” bezeichnen. Aber am deutschen Wesen soll ja immer noch die Welt genesen. Und dazu gehört ein weiter gepflegter, abwegiger und vollkommen übertriebener Mutterkult. Auf den ersten Blick erkennbar kann eine “Langzeitstudie”, die aber schon im November 2010 abgeschlossen werden soll, keinerlei verwendbare Ergebnisse liefern über das angeblich zu untersuchende Thema. Das ist nicht mehr Wissenschaft, das kann man nur noch als Korruption bezeichnen. Der zutreffendere Begriff wäre damit für die Studie auch: “Gefälligkeitsgutachten.”
“Untersucht” wird jetzt nämlich, daß es viel besser sei, die elterliche Sorge für die Kinder den Vätern weiterhin wegzunehmen und den Müttern alleine zu überlassen. Das Ergebnis der Entscheidung des EuGMR wird damit also in Frage gestellt, und es wird verzweifelt versucht, dies mit -schon vom theoretischen Ansatz her ganz offensichtlich geschwindelten - “wissenschaftlichen” Methoden zu begründen, warum Deutschland doch Recht haben soll und es besser weiß als der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Geschwindelt deshalb, weil eine Langzeitstudie, so gut sie auch sein mag, ganz offensichtlich jedenfalls bis November 2010 noch nicht einmal denktheoretisch irgendwelche brauchbaren Ergebnisse hervorbringen kann.
Deutschland hat nun einen Fall mehr beigetragen zu der langen Liste an Menschenrechtsurteilen in Europa, die nicht umgesetzt werden.
Zuständig für die Überwachung der Urteile wegen Menschenrechtsverletzungen ist folgende Europäische Behörde:
Department for the Execution of Judgments of the European Court of Human Rights
Directorate General of Human Rights and Legal Affairs
Council of Europe - 67075 Strasbourg CEDEX
Tel.: +33 3 90 21 58 81 Fax: +33 3 88 41 27 93
Hier können Sie die ganze Liste der “Delinquenten” finden, - Staaten, die europäische Menschenrechte mißachten:
http://www.coe.int/execution
Der Ministerrat der EG überwacht die Einhaltung und Durchsetzung der Urteile. Jeder, der immer noch nach Rechtskraft von Zaunegger unverändert diskriminiert wird, kann sich nun, neben den inerstaatlichen Rechtsbehelfen, auch direkt an diese Behörde wenden und um entsprechende weitergehende Maßnahmen gegen Deutschland bitten. Einige der dem Ministerrat der EG zur Verfügung stehenden Druckmittel gegen Deutschland dürfte möglicherweise auch sein, Deutschland zu ersuchen, die Regierung bzw. insbesondere die Ministerin der Justiz wegen vorsätzlicher Diskriminierung von Bevölkerungsteilen in den sofortigen Ruhestand zu versetzen.
Kopieren ausdrücklich erlaubt und es wird darum gebeten:
Zaunegger vs. Germany (Complaint-Nr. 22028/04)
to:
EC - Committee of the Minsters
cm@coe.int
Ref. Non-Compliance to EC Judgement
Zaunegger vs. Germany (Complaint-Nr. 22028/04)
Continuing Discrimination contrary to Judgment by German Government
Article 46 – Binding force and execution of judgments
1 The High Contracting Parties undertake to abide by the final judgment of the Court in any case to which they are parties.
2 The final judgment of the Court shall be transmitted to the Committee of Ministers, which shall supervise its execution.
Dear Sir or Madam,
We are adressing you as the EC-institution in charge of supervising the execution of the final judgements of the European Court for Human Rights. The decision on the complaint Zaunegger vs. Germany (decided with one minority opinion of a German judge, 7 :1 ) will become final on March 3, 2010.
As one of the concerned fathers of a child out of marriage who is deprived of custodial rights, I would like to let you know about our conviction that there is sufficient strong evidence that Germany is not at all planning to comply with the judgement.
There is a brochure published by the German Secretary of Justice, (on pages 14/15) which still unchangedly proclaims that the mother had the sole right on custody in the same situation. The Government in particular does not bother about giving hints on their internet representation that this is not corresponding to the law and that their own codification is overruled by the ECHR.
http://www.bmj.bund.de/files/-/3230/BMJ_Kindschaftsrecht_Download_kl.pdf
Also, directly after the judgment, Mrs. Leutheusser-Schnarrenberger, who is the German Secretary of State (BMJ) in charge, announced on Dez. 21, 2009, that now, they would just wait for the results of a «long-term study » which a « German Youth Institute » would be conducting in cooperation with them on long-term impacts on unmarried households and which eventually will be finished by the end of the year 2010. And maybe by the year 2100. And may be never.
We believe that Germany is using this irrelevant study as an excuse for its absolute lack of activity and consider this to be Non-Compliance. Germany has been using similar tricks in the past in order not to comply to similar judgements from the year 2003.
We also do have numerous responses by German authorities indicating already now, that they would not at all be willing to respect or seriously implement the besaid decision of the European Court of Human Rights.
This is also to bring to your attention such a response by the Lord Maire of Potsdam / Berlin on the request of a father to be granted common custody, stating clearly wrong comprehension of the meaning of a judgement by the European Court, mainly that this decision would only constitute a single case and did not have any significance for them, as long as the legislator would not implement that into national law.
Therefore, I suggest you take – as it may be in your power, further action against Germany on relatively short terms in order to stop continued discrimination.
I also suggest you request from Germany Government to render to you within short terms a list of immediate measures undertaken and/ or planned to stop ongoing discrimination.
Thank you very much for your attention to this matter. For further questions please do not hesitate to contact.
Andreas Fischer, Attorney at Law (Germany), CPA (USA)
Lange Str. 52
76530 B.- Baden
Germany
Tel. +49 (0) 7221-3939752
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Voratsdatenspeicherung verstößt nach BVerfG gegen Art. 10 des Grundgesetzes
2.3.2010 von admin.
Die Vorratsdatenspeicherung in seiner bisherigen Form verstößt gegen Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes (Schutz des Brief- Post- und Fernmeldegeheimnisses)und das damit zusammenhängende Gesetz ist nichtig. Die unzulässiger Weise gespeicherten Daten sind “unverzüglich zu löschen”.
Vollkommen abschaffen muss der Gesetzgeber die Vorratsdatenspeicherung aber leider nicht.
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Politisches Asyl in den USA wegen Diskriminierung durch Deutschland
2.3.2010 von admin.
Es besteht Aussicht auf Erfolg, über eine Petition wegen Diskriminierung durch die deutsche Regierung politisches Asyl in den USA zu beantragen.
Auszug aus dem UNITED STATES COURT OF APPEALS FOR THE NINTH CIRCUIT Berufung No. 02-71841:
“because of persecution or a well-founded fear of persecution on account of race, religion, nationality, membership in a particular social group, or political opinion.” 8 U.S.C. § 1101(a) (42)(A) (1996). Zakia may meet her burden with evidence of (1) a past incident, or incidents, that rose to the level of persecution;
(2) that was on account of one of the statutorily protected grounds; and (3) that was committed by the (German) government or forces the (German) government was either unable or unwilling to control. Navas v. INS, 217 F.3d 646, 655-56 (9th Cir. 2000). Proof of past persecution gives rise to a presumption of a well-founded fear of future persecution and shifts the evidentiary burden to the government to rebut that presumption. Popova v. INS, 273 F.3d 1251, 1259 (9th Cir. 2001). 13794 MASHIRI v. ASHCROFT
Das amerikanische Gericht befand, dass Frau Mashkiri entweder durch die (deutsche) Regierung oder durch Kräfte, die die Regierung entweder nicht kontrollieren konnte oder wollte, verfolgt wurde.
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Baby P und die Kindesmißbrauchsindustrie
2.3.2010 von admin.
Baby P und die Kindesmissbrauchsindustrie
Die Tötung von Baby P – hier geht’s zum Internet-Link dazu -
http://en.wikipedia.org/wiki/Death_of_Baby_P
zeigt die allerzynischste Seite der Kindesmissbrauchsindustrie.
Die Unfähigkeit nach sowjetischem Vorbild, die sich Tag für Tag offenbart, ist keineswegs das Ergebnis von schlechter Ausbildung oder fehlenden Mitteln, sondern von der Logik, die mit bürokratischem Verhalten untrennbar zusammenhängt.
Wir kannten die Ursachen für Kindesmissbrauch schon lange, und warum Kinder wie Baby P sterben. Kindesmißbrauch und der Tod von Kindern geschieht ganz überwiegend in Haushalten von Allein-Erziehenden.
Sehr selten geschieht Kindesmissbrauch in verheirateten Familien mit zwei Elternteilen. Der London’s Family Education Trust hat schon vor langer Zeit nachgewiesen, dass es im Heim einer Mutter mit einem Freund, der nur zu Besuch ist, oder einem Ziehvater 333 mal so wahrscheinlich ist, daß Kinder ernsthaft missbraucht werden, und 73 mal wahrscheinlicher, was den tödlichen Missbrauch anbelangt, als in einer intakten Familie.
Zahlen, die vom US- amerikanischen Ministerium für Justiz herausgegeben sind, weisen aus, dass alleinerziehende Mütter für 55 Prozent der Kindesmorde verantwortlich waren. Wenn man die politisch korrekte Euphorie weglässt, dann bedeutet das, das das Haupthindernis für Kindesmissbrauch der Vater ist. ‘”Väter haben oft die Rolle des Beschützers in Familien gespielt” – schreibt Adrienne Burgess von Fathers Direct. Nach einer Studie des Journals Jugendlicher und Familiengesundheit (Adolescent and Family Health) bedeutet “die Anwesenheit des Vaters … für das Kind eine geringere Gefahr von sexuellem Missbrauch.“
Aber, anstatt Vätern zu erlauben, ihre Kinder zu beschützen, werden Väter durch die Familiengerichte gewaltsam und systematisch von ihren Heimen und Familien entfernt, mit aktiver Unterstützung der bürokratischen Sozialarbeit. Ironischer Weise sind diese oft übertriebenen Behauptungen von Kindesmißbrauch gegen Väter besonders wirksam, obwohl die biologischen Väter für sehr wenige Fälle von Kindesmißbrauch verantwortlich sind. Richter behaupten, daß sie Väter entfernen, sogar dann, wenn es keine Anzeichen von Missbrauch gibt. nur “um der Vorsicht willen.”
Tatsächlich irren sie auf eine Art, die einen wütend machen kann, und es ist schwer zu glauben, daß sie das nicht erkennen. So entfernen die Apparatschiks den natürlichen Beschützer der Kinder, während die echten Mißbrauchstäter – nämlich die alleinerziehenden Mütter und deren Freunde, ganz ungeniert die Kinder so missbrauchen dürfen. Vereine wie Väter für Gerechtigkeit (Fathers4Justice) und Beschwerdeführer wie Jolly Staneby werden verteufelt, wenn sie auf die Beschlagnahme und den Missbrauch ihrer Kinder hinweisen. Dabei antworten Sie lediglich so, wie es von allen Eltern erwartet werden kann, wenn jemand sich an ihren Kindern vergreift. Das scheinheilige Händeringen, das nun in Großbritannien zur Schau gestellt wird, breitet sich überall in der industrialisierten Welt aus.
Das US-amerikanische Gesundheitsministerium (US Department of Health and Human Services - HHS) sagt, “wir dürfen den Kindesmißbrauch auch nicht von einem einzigen Kind tolerieren.” Aber das HHS unterstützt finanziell eine Armee von Bediensteten und Programmen, die nur dazu dienen, Kinder aus der Obhut ihrer Väter zu entfernen, und dann zu behaupten, sie vor dem anschließenden Missbrauch zu beschützen. Diese Logik ist wunderbar selbstgerecht und setzt sich auch von selbst fort, denn durch die Eliminierung des Vaters, können sich diese Bedienstet dann selbst als die Lösung des Problems präsentieren, das sie selbst hervorgerufen haben. Je mehr Kindesmißbrauch es gibt, um so eher ist die bevorzugte Lösung, die Führung Polizeibeamten in Zivil in welcher Menge auch immer anzuvertrauen. Klischees über die “Überarbeitung und Unterbezahlung“ von Sozialarbeitern, die angeblich neue „Mittel“ dringend benötigen, liefern ein ziemlich klares Bild eines blühenden bürokratischen Unternehmens, das seinen Bestand erweitert.
Wenn man sich weigert, diesen Wahrheiten ins Auge zu sehen, dann bedeutet das zugleich eine zunehmend repressive Staatsmaschinerie und zugleich autoritäre ideologische Verhaltensmuster, die in einer freien Gesellschaft ungesund sind. Wenn man Bürger nötigt, ihre Nachbarn zu beobachten und es zu melden, wenn man „Zeichen“ von Missbrauch wahrnimmt, und das auch von Berufsträgern verlangt, dann kann man nur eine Gesellschaft von Wichtigtuern heranziehen, und von Schnüfflern. Ganz sicher bedeutet das, noch mehr unschuldige Eltern zu belästigen und deren Kinder zu entfernen, als es sowieso schon geschieht.
Kindesmißbrauch kann vollkommen verhindert werden. Die augenblicklich bestehende Epidemie wuchs mit dem Wohlfahrtsstaat und der Scheidungsrevolution, wobei dadurch Heime ohne Väter gefördert wurden. Das hält auch immer noch an, weil es fest verwurzelte Interessen fördert, und gleichzeitig behauptet, das zu bekämpfen.
Wir haben es mit einem Bilderbuchbeispiel zu tun von bürokratischer Regierung, die sich selbst ein Problem schafft, um dann vorzugeben, es zu lösen.
Wie schon Dickens bemerkte “eines der großen Prinzipien des englischen Rechtssystems ist es, sich sein eigenes Geschäft zu schaffen.“ So beschämend wie es klingen mag, die Schlussfolgerung erscheint unvermeidlich: wir haben uns da eine massive Regierungsmaschinerie erschaffen, ausgestattet mit Beamten, die ein eigennütziges berufliches Interesse daran haben, dass es missbrauchte Kinder gibt. Großbritannien verdient Dank für die breite öffentliche Diskussion, die dieser Fall hervorgerufen hat – eine Diskussion, die in den Vereinigten Staaten oder sonst wo noch nicht stattgefunden hat.
Aber, bevor wir den Mut gewonnen haben, frei zu sagen, wer die Kinder missbraucht, und dass der Staat die Rolle übernommen hat, das zuzulassen und die sogar dabei zu unterstützen, das zu tun, dann sind alle unsere Bekenntnisse für die Kinder reine Makulatur.
Stephen Baskerville ist außerordentlicher Professor (associate professor) für Politikwissenschaften (Government) am Patrick Henry College in Virginia, USA, und Autor des Buchs „In Gewahrsam Genommen“ (“Taken Into Custody“): Der Krieg gegen Väter, Ehe und Familie (Cumberland House, 2007).
Baby P und die Kindesmißbrauchsindustrie Seite 1 von 1
Von Stephen Baskerville mit freundlicher Genehmigung des Autors
Übersetzung ins Deutsche von: A. Fischer
Erstveröffentlichung auf Englisch:
Salisbury Review, vol. 27, no. 3 (Spring 2009) (englisch) / 01. März 2010 (deutsch)
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