- Startseite
- KANZLEI A. FISCHER, Baden-Baden
- Mißbrauchsgebühren des Bundesverfassungsgerichts
- Verzögerungsrüge bei überlanger Verfahrensdauer
- Verzögerungsrüge bei überlanger Verfahrensdauer
- ÜBER SINN UND UNSINN DER DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
- Ausbildungs-, Aussteuer bzw. Heiratsversicherung: Nein, ich möchte keine Kapitallebensversicherung, ich möchte auch keine Altersvorsorge-Versicherung abschliessen, Gnade, bitte!
- Ausbildungs-, Aussteuer bzw. Heiratsversicherung: Neiiiin, ich möchte keine Kapitallebensversicherung haben, ich möchte auch keine Altersvorsorgeversicherung abschliessen, Habt doch Gnade, bitte!
- Mandantenzugang Clients Access
Infos
Sie befinden sich aktuell in den Archiven des Blogs Anfi Blog juristisches Internet für Februar, 2010.
Kategorien
- A Rechtsanwaltskanzlei (1)
- Blogroll (87)
- Z Impressum (1)
Letzte Einträge
- 6.9.2010: Zu den Verdiensten des Herrn Thilo Sarrazin, SPD Politiker, Berliner Finanzsenator und Mitglied des Vorstands der Deutschen Bundesbank
- 2.9.2010: Antrag auf Unkenntlichmachung in Google Street View
- 28.8.2010: Die professorale Wette auf weitere 500 Jahre deutscher Sprache - the Professor's Bet on 500 further Years of ongoing Communication in German!
- 26.8.2010: Die Ausbildungsversicherung (frühere Aussteuer- bzw. Hochzeits-/Heiratsversicherung): Nein, ich möchte keine Kapitallebensversicherung haben. Nein, ich möchte auch keine Altersvorsorgeversicherung abschliessen. Wirklich nicht.
- 25.8.2010: Anonyme Bewerbungen auch in Deutschland - viel zu spät?!
- 24.8.2010: Jusmeum
- 23.8.2010: Oberlandesgericht Naumburg: wir machen weiter wie bisher nur mit anderer Begründung, diesmal: Antrag des Vaters entspricht nicht dem Kindeswohl!
- 17.8.2010: Diskriminierung durch Rechtssprache - bleibt der Redaktionsstab für Rechtssprache am Bundesministerium der Justiz auch nach Zaunegger und BVerfG, 1 BvR 420/09 vom 21.7.2010 unbelehrbar?
- 16.8.2010: Unterricht und Lehre in Deutschland nach dem Prinzip Ackergaul und Müllschlucker gegen Biologie des menschlichen Gehirns?
- 11.8.2010: Bewertung/Evaluation der Lehrer und Professoren an amerikanischen Schulen und Universitäten durch Schüler und Studenten im Vergleich zu Europa
Links
Blogroll
Internetauftritt
Archive
Archive für Februar 2010
Zaunegger- die Konsequenzen Teil 2 (Fortsetzung Beitrag vom 17.02.2010)
26.2.2010 von admin.
Artikel 46 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte
– Verbindlichkeit und Vollzug der Urteile
1 Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in allen
Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des
Gerichtshofs zu befolgen.
2 Das endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem Ministerkomitee
zuzuleiten; dieses überwacht seine Durchführung
Hier der Link zu einem Entwurf eines Antrags auf Eintragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach Rechtskraft von Zaunegger im Rahmen der deutschen Behörden zur Anti-Diskriminierung. Wenn dem Antrag nicht in der gesetzten Frist stattgegeben wird, kann man neben gerichtlichen Schritten auch daran denken, ein Diskriminierungsverfahren gegen Deutschland bei der EU-Kommisssion anzuregen.
Antrag auf Eintragung der gemeinsamen elterlichen Sorge
zu 2. Antrag auf Aufhebung der bisherigen Entscheidung und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach EuGH-Urteil bei allen Rechtsstreitigkeiten, die irgendwie im Zusammenhang mit § 1626 a BGB geführt worden sind, § 580 Ziff. 8 ZPO
Zuständig sind nach § 584 ZPO die Gerichte der ersten Instanz.
Die deutschen Behörden und Gerichte werden sich voraussichtlich mit allen nur denkbaren Methoden dagegen wehren, den diskriminierten Vätern echte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.
Vergleichen kann man dieses Verhalten mit dem Verhalten renitenter und rückfälliger Straftatäter, die, obwohl sie bereits verurteilt woden sind, weiterhin unbeirrbar genau dieselben Straftaten begehen wie vorher.
Auch, wenn das wortwörtlich so in der ZPO steht. Vorauszusehen ist das alte, dumme Spielchen: die Wiederaufnahme wird verweigert mangels Rechtsschutzbedürfnis, weil man ja auch beim Jugendamt erst einmal einen neuen Antrag auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge stellen könnte. Das Jugendamt macht nichts, weil man ja Antrag auf Wiederaufnahme stellen kann. Und wenn die Montsfrist nach § 586 ZPO erst einmal verstrichen ist, dann werden jedenfalls Restitutionsklagen wegen Versäumung dieser Frist erst recht abgewiesen. Und das Risiko dürfen mal wieder die Väter tragen.
Hier wird vor allem das Argument “fehlendes Rechtsschutzbedürfnis” zu hören sein. Es dürfte darauf verwiesen werden, dass man ja eben auch Antrag beim Jugendamt neu stellen kann.
Dazu ist anzumerken, dass, solange der Gesetzgeber nicht reagiert hat und keine klare Linie erkennbar ist, die Gerichte damit eigentlich nicht weggkommen dürften. Im Zweifel müssten dann mindestens sämtliche Kosten derartiger Prozesshanseleien nachweislich auf schuldhaftes Verhalten des Gesetzgebers zurückzuführen werden können. Die Kosten derartiger rechtlicher Schritte sollten damit, ungeachtet ihres Ausgangs, der Bundesrepublik Deutschland als Schadensersatz im Rahmen vorsätzlicher Amtspflichtverletzung zurückzubelasten.
Richtig ist aber auch, dass derzeit noch beim Bundesverfassungsgericht oder beim EuGH eingereichte Parallelfälle vermutlich nun nicht mehr angenommen werden - mangels Rechtsschutzbedürfnis (!)
Hieraus ergeben sich einige rechtspolitischen Forderungen: Es dürfte ein Feststellungsinteresse des Bürgers daran geben, dass menschenrechtswidrige Urteile formell aufgehoben werden, daran scheitert das Argument mangelndes Rechtsschutzbedürfnis. So das weiter unten angegebene Urteil des BGH, das mit der Rechtskraft von Zaunegger formell nicht mehr zum Bestand deutschen Rechts gehören wird, sondern zum deutschen Unrecht. Das muss durch denselben Rechtsakt ausgesprochen werden, der ursprünglich Unrecht verkündet hat. Man sollte aber dafür sorgen, dass nicht dieselben Richter darüber zu entscheiden haben, wenn nötig durch Richterablehnung.
Empfohlen wird, den Antrag nach § 580 ZPO bei dem Gericht der ersten Instanz innerhalb der Monatsfrist nach Rechtskraft von Zaunegger zu stellen und zu beantragen, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen bis zur Gelegenheit für die Behörden, die Angelegenheit freiwillig zu bereinigen. Wenn die Behörden sich weiterhin stur stellen, wie sich bereits in der Korrespondenz mit dem Oberbürgermeister von Potsdam abzeichnet, dann sollte man, nach erfolglosem Fristablauf, diese Dokumentation den Gerichten der ersten Instanz vorlegen und den Rechtsstreit wieder aufrufen. Dann dürfte mangelndes Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr eingewendet werden können.
Für den Entwurf eines Antrags wird gedankt Herrn E. Müller aus Havel mit freundlicher Genehmigung zur - redaktionell leicht überarbeiteten - Veröffentlichung.
Das Kopieren und Verbreiten dieses Beitrags ist ausdrücklich erlaubt. Rückmeldungen über die Reaktionen der Ämter (vom deutschen Gesetzgeber wird nichts erwartet, wie bisher) werden ausdrücklich begrüßt.
An die
Stadtverwaltung der …
Jugendamt – Amtsvormundschaften
PLZ, Stadt
den 04.03.2010
Antrag auf Eintragung als sorgeberechtigter unverheirateter Vater in das Sorgerechtsregister
nach Feststellung der Menschenrechtswidrigkeit des § 1626a Abs. 2 BGB
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Vater des Kindes
(Geburts-)Name:
Vornamen:
Geburtsdatum:
Geburtsort:
Geburtenbuch Nr.:
Das Urteils des Europäischen Gerichtshofs im Fall Horst Zaunegger gegen Deutschland vom 03. Dezember 2009 (Beschwerde Nr.: 22028/04) ist rechtskräftig *1).
Darin wurde festgestellt, dass das deutsche Gesetz in § 1626a Abs. 2 BGB mit der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht vereinbar ist. Damit wurde weiterhin auch festgestellt, dass Deutschland entsprechend den internationalen Übereinkommen der Bundesrepublik Deutschland als Unterzeichnerstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht verheiratete Väter diskriminiert (sachlich nicht gerechtfertigt einzelne Menschengruppen unterschiedlich behandelt).
Daher beantrage ich hiermit formell als diskriminierter Vater die:
Eintragung in das Sorgerechtsregister
für mein o.a. Kind.
Ich bitte auch um umgehende schriftliche Bescheidung und Bestätigung auch des Zugangs dieses Antrags auf beiliegendem Empfangsbekenntnis (*2) EB nach § 174 ZPO).
Für den Zugang eines Bescheids habe ich mir den 31.03.2010 notiert und erlaube mir, Ihnen eine Frist bis dahin zu setzen, die ich für ausreichend erachte, Ihrer Verpflichtung nachzukommen, den Verstoss gegen Menschenrechte durch die Bundesrepublik Deutschland zu beheben, indem der diskriminierten Gruppe, zu der ich gehöre, dieselben Rechte einräumen wie der nicht diskriminierten Gruppe.
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat der verurteilte Staat dafür Sorge zu tragen, dass kein weiterer Fall der Menschenrechtsverletzung dieser Art mehr vorkommt.
Der durch das menschenrechtswidrige Gesetz gesetzlich eingeräumten alleinigen Sorgeberechtigung der Mutter des Kindes ist seit dem 03. Dezember 2009 die Rechtsgrundlage entzogen. Die weitere Vorenthaltung des Sorgerechts für den leiblichen Vater ist darum ab Rechtskraft des Urteils nicht mehr zulässig.
Die freiwillige Einräumung des gemeinsamen Sorgerecht wurde mir von dieser unbegründet auf Grundlage des menschenrechtswidrigen § 1626a Abs. 2 BGB verweigert.
Das Sorgerecht wird mir weiterhin ohne sachlichen Grund vorenthalten.
Dies stellt nach der angegebenen Entscheidung des EuGH eine Diskriminierung meiner Person dar im Vergleich zu der Gruppe von verheirateten Vätern. Eine zweite Diskriminierungsebene liegt darin, dass der Mutter alleine aufgrund biologischer Unterschiede das Alleinentscheidungsrecht per Gesetz eingeräumt wurde. Derartige Diskriminierungen von Vätern nur aufgrund ihres Geschlechts das sind nach Art. 3 GG ganz offensichtlich nicht zulässig.
Insofern ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 10 EG vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet sind, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht zu beheben (Urteil vom 7. Januar 2004, Wells, C-201/ 02, Slg. 2004, I-723, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Daher sind die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verpflichtet, aufgrund eines ergangenen Urteils des EuGH, aus dem sich die Unvereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht ergibt, die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Beachtung des Gemeinschaftsrechts in ihrem Hoheitsgebiet zu sichern. (vgl. in diesem Sinne Urteile Wells, Randnrn. 64 und 65, sowie vom 25. März 2004, Azienda Agricola Giorgio, Giovanni et Luciano Visentin u. a., C-495/ 00, Slg. 2004, I-2993, Randnr. 39). Den Behörden verbleibt die Wahl der zu ergreifenden Maßnahmen, doch müssen sie insbesondere dafür sorgen, dass das nationale Recht
so schnell wie möglich
mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang gebracht und den Rechten, die dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsen, die volle Wirksamkeit verschafft wird.
Wie der Gerichtshof außerdem in Fällen gemeinschaftsrechtwidriger Diskriminierungen wiederholt entschieden hat, kann, solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, der Gleichheitssatz nur dadurch gewahrt werden, dass die Vergünstigungen, die die Mitglieder der begünstigten Gruppe erhalten, auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe erstreckt werden.
In einem derartigen Fall sind die nationalen Gerichte (und auch die Behörden) gehalten, eine diskriminierende nationale Bestimmung außer Anwendung zu lassen.
Ihre vorherige Aufhebung durch den Gesetzgeber muß nicht erst beantragt oder abgewartet werden.
Auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe ist eben die Regelung anzuwenden, die für die Mitglieder der anderen Gruppe gilt. (Urteile vom 28. September 1994, Avdel Systems, C-408/ 92, Slg. 1994, I-4435, Randnrn. 16 und 17, vom 12. Dezember 2002, Rodríguez Caballero, C-442/ 00, Slg. 2002, I-11915, Randnrn. 42 und 43, und vom 7. September 2006, Cordero Alonso, C-81/ 05, Slg. 2006, I-7569, Randnrn. 45 und 46).
In diesem Sinne betrachte ich mich seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als sorgeberechtigter Vater des o.a. Kindes. Wenn das Kind ehelich gewesen wäre, dann hätte ich (und das Kind) automatisch die gemeinsame elterliche Sorge erhalten. Ich habe Sie darum aufzufordern, die verheiratete Väter als Vergleichsgruppe durch die automatische Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach einer Ehescheidung bzw. die Mütter ungerechtfertigt privilegierende Regelung auch auf mich anzuwenden.
Ich habe die Vaterschaft anerkannt, mit dem Kind ab Geburt zusammen gelebt/ mich um das Kind gekümmert, mich in seine Pflege und Erziehung eingebracht und bis heute sich intensiv um Ausweitung des Umgangs bemüht, und bin darum gleichberechtigter
Mitinhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge
und beantrage dieses amtlich einzutragen und mir bis zum 31.03.2010 zu bestätigen.
Bei einer Ablehnung oder Nichtbearbeitung des Antrages werde ich den Gerichtsweg, notfalls wieder bis hin zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beschreiten.
Mit freundlichen Grüßen
(*1) Vermerk der Redaktion: Die Frage der Rechtskraft von Zaunegger sollte am 04.03.2010 nochmal überprüft werden: wenn Deutschland das Urteil doch noch anficht, was bis zum 03.03.2010 möglich ist, könnte sich die Rechtskraft noch weiter hinaus schieben)
*2) ZUSTELLUNG GEGEN EMPFANGSBEKENNTNIS (§ 174 Abs. 1 ZPO)
An:
Geschäftszeichen (bitte angeben):
Folgender Schriftsatz:
Betr.:
Wurde eingereicht durch:
Namen, Adresse
…
Datum des Eingangs:
Datum Unterschrift
Behördenstempel und Funktion
Bitte zurücksenden, gerne auch per Fax, an:
Name, Adresse
RA Fischer, Pf. 100348, 76484 B.- Baden
Fax 03212-3939752
Beiträge zu dem Thema sind zu finden unter:
http://www.papa.com/paPPa-Forum/viewtopic.php?f=6&t=24816
Stueck hat geschrieben:
2. Die Frage ist umstritten, ob direkt nach Eintreten der Rechtskraft, aber noch vor einer Gesetzesänderung auf Ungültigkeit der §1626a Nr. 3 plädiert werden kann und Gültigkeit eines “direkten Zugangs” zur gemeinsamen Sorge. Und wenn es gehen sollte, bleibt die Frage welcher Weg gegangen werden kann. Ein Schreiben an ein Sorgerechtsregister sicherlich nicht, denn eine persönliche Beurkundung wird immer Voraussetzung sein.
Ein justitiabler Antrag auf gemeinsame Sorge, …
.. also eine Anspruchsgrundlage!
Die ergibt sich m.E. aus 1626 Abs 1, nachdem der EuGHMR bei der Erteilung des SR die Unterscheidung zw. verheirateten und unverheirateten Paare als diskriminierend festgestellt hat.
…OLG weiter… oder gleich zum BverfG mit Verweis auf das BGH-Urteil, das unehelichen Vätern grundsätzlich Zugangs- bzw. Antragsrechte abspricht.
H.
Genau! Nach der Amtsgerichtsentscheidung direkt zum Bundesverfassungsgericht. Hat ja immerhin der Bundesgerichtshof so entschieden !
Die Beschwerdebegründung dürfte auch auf eine DIN A-4 Seite passen. Anwaltszwang besteht nicht, man kann das auch selbst schreiben, für diejenigen die aufgrund der möglichen Kosten zurückscheuen. Wer Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, soll natürlich einen Anwalt nehmen
Eine heitere Vorstellung, dass das Bundesverfassungsgericht massenweise fast gleichlautende Beschwerden bekommt, weil der Bundesgerichtshof es auf Grundlage seines eigenen Beschlusses vom 29.01.2003 so beschlossen hat, das Väter keine Beschwerdeinstanz haben und gleich nach dem Amtsgericht den ordentlichen nationalen Rechtsweg erschöpft haben. Nebenbei bemerkt eigentlich ein Verstoss gegen Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde)
Geschrieben in Blogroll | Drucken | 1 Kommentar »
Kündigung des Generationenvertrags
22.2.2010 von admin.
Dieser Eintrag stammt von admin Am 22.2.2010 @ 22:15
Sehr geehrte alte Generation,
Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin,
in der Schule habe ich gelernt, daß der sogenannte Generationenvertrag darin besteht,
dass die junge Generation immer für die alte Generation zu sorgen hat. Das nennt man
Generationenvertrag. Von Bismarck soll das herkommen. Nicht dem Hering, dem
Reichskanzler.
Das haben Sie und die Generationen vor Ihnen zu Lasten meiner Generation auch so
beschlossen. Mit ein paar unbedeutenden Änderungen, “Drei-Generationenvertrag”
nennen Sie das jetzt, oder “Umlageverfahren”. „Versicherung gegen Kinderlosigkeit“ ist
ein anderer Begriff dafür. - Wer nicht in Kinder investiert, kann sich diesen Verzicht
darauf, für sein Alter zu sparen, nur deshalb leisten, weil die Kinder anderer Leute später
gezwungen werden, für ihn mitzusorgen.
Ein Vertrag zu Lasten Dritter ist aber, wie ich auch in der Schule gelernt habe, nach
allgemeinen Grundsätzen unzulässig.
§ 328 BGB erlaubt nur Verträge zugunsten Dritter.
Verträge zu Lasten Dritter sind nicht zulässig . Das kann man daraus im Umkehrschluss folgern.
Und das ist auch ein allgemein anerkanntes Rechtsprinzip.
Sie haben aber nun aber den “Generationenvertrag” einfach so abgeschlossen, oder von den alten Generationen einfach übernommen, ohne meine Meinung oder mein Einverständnis dazu einzuholen.
Ich bin damit nicht einverstanden. Ich weiß, das ist Ihnen vollkommen Wurst. Und schließlich haben wir mindestens 9 Jahre lang in der Schule gelernt, warum Ihnen das vollkommen Wurst sein kann. Wir sind das deutsche Volk, und damit bin ich Ihr Hanswurst.
Statistisch haben wir in Deutschland mittlerweile ca. 40 Prozent alte Generation
(Pensionäre und Rentner), 10 % Arbeitlose (Hartz IV), 10 Prozent nicht produktive
Hausfrauen und Hausmänner, 10 Prozent nicht produktive staatlich bezahlte Richter,
Soldaten, Professoren, Lehrer, Polizisten und sonstige Beamte, 5 Prozent nicht produktive
Politiker, 5 Prozent nicht produktive Frührentner und krank Geschriebene sowie streikende
Gewerkschaftsmitglieder, 10 Prozent Kinder, 9,999999999 Prozent nicht produktive
Studenten. Alle diese meinen, Sie hätten ein Recht darauf, nichts produktives zu tun und
sich lieber von anderen bezahlen zu lassen. Wir haben also eine Gruppe von “Schlauen”
und eine - immer kleiner werdende - Gruppe von Dummköpfen, die für andere arbeiten
wie die Sklaven, ohne es auch nur zu merken und ohne sich dagegen zur Wehr setzen zu
können. Wer soll das ganze Geld für Ihren Generationenvertrag denn eigentlich noch
verdienen?
Es bleiben meiner Einschätzung nach im Ergebnis nur noch übrig Sie und ich. Und Sie
haben ja auch schon gesagt, Sie beschäftigen sich lieber mit “Führungsaufgaben.” Das ist auch eine unproduktive Tätigkeit, wie ich das so sehe.
Ich muss somit feststellen, dass ich damit wohl der Einzige in ganz Deutschland sein
dürfte, der versucht, den Generationenvertrag noch durch Arbeit und produktive Tätigkeit zu erfüllen. Ca. 84 Millionen Personen verlangen da monatliches “Grundeinkommen” von rund 1.000 Euro von mir. Das sind also jährlich 12.000 Euro x 84 Millionen = 1.008.000.000 Euro, also rund tausend Millionen Euro oder eine Milliarde Euro. Für mich ist das sehr viel Geld. Sie müssen einsehen, dass mir das regelrecht unmöglich ist.
Vor allem, weil die alte Generation auch beschlossen hat, dass alles Geld, alles Vermögen,
Häuser, Autos, Fabriken, ganz alleine ihr gehört, ich habe davon überhaupt nichts
abbekommen. Auch das scheint Bestandteil Ihres wunderbaren Generationenvertrags zu
meinen Lasten zu sein.
Ach nein, das habe ich fast vergessen: mir wurde von der alten Generation im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge ein achtel Grundstücksanteil unter Niessbrauchsvorbehalt
übertragen.
Nich etwa, daß ich davon jemals irgend etwas hätte. Nein, das ist ein “Steuersparmodell” für die alte Generation. Und ein Grund, warum ich niemals qualifiziere für irgendwelche staatliche Unterstützung.
Das bedeutet auch, wenn die “alte Generation” für die ich sorgen muss, einmal
stirbt, also so ungefähr in 50 Jahren, dann bekomme ich einen “ideellen” Anteil an etwas,
das wirklich etwas wert ist. Ach, fast hätte ich es vergessen, davon muss natürlich
erst einmal Erbschaftssteuer bezahlt werden, oder Grunderwerbssteuer. Und dann darf ich gegen meine sieben Miterben einen Rechtsstreit führen, der vermutlich den Wert dieses ideellen Anteils auffressen wird. Wenn ich Glück habe, bleibt noch genug übrig, damit ich die bis dahin angefallenen Gebühren der nicht produktiven Verwalter, Administratoren und
Buchhalter, Richter, Finanzbeamten und Rechtsanwälte, nicht zu vergessen die Grundsteuern, die Gemeindesteuern, die Vermögenssteuern, die Umlagen der Stadt, sowie nicht zu vergessen die Steuerberater, Rechtsanwälte, und Vermögensberater bezahlen kann.
Also, insgesamt, habe ich bei Ihren wunderbaren Verträgen, die Sie da für mich oder
besser, zu meinen Lasten gemacht haben, keinen Pfennig oder auf Neudeutsch Cent mehr
übrig.
Das habe ich auch gerade dem Gerichtsvollzieher gesagt, den Sie mir geschickt haben,
um Ihre Forderungen mir gegenüber einzutreiben.
Bei meinem letzten Bewerbungsgespräch bei einem Vertreter der alten Generation wurden
mir gerade mal zwölf Euro pro Stunde angeboten.
Damit kann ich kaum mein eigenes Existenzminimum bestreiten und den stattlichen, äh
staatlichen Kindesunterhalt und an den Staat übergeleitete Ansprüche der Kindesmutter
vermutlich schon nicht mehr. Bisher habe ich mir das ja vom Munde abgeknapst. Aber,
wie Sie sehen, wenn ich auch Tag und Nacht ununterbrochen arbeite, kann ich ersichtlich
den Generationenvertrag nicht mehr erfüllen. Tut mir leid. Wir haben auch ausgerechnet,
dass Sie sogar den Hartz IV-Empfängern wesentlich mehr bezahlen, als ich jemals
verdienen könnte. Zu dieser privilegierten Gesellschaftsschicht möchte ich auch dazu
gehören. Ach ja, dazu dient aber der achtel vorweggenommene Erbtei unter
Niessbrauchsvorbhalt. Damit sicher gestellt ist, dass ich auch niemals diese Privilegierung
bekommen werde. Und die nicht produktiven Richter am Bundesverfassungsgericht haben
ja auch gerade gesagt, dass noch mehr Hartz IV gezahlt werden muss. Das kann ich gut
verstehen.
Leider sehe ich mich aber doch insgesamt gezwungen, den Vertrag mit Ihrer Generation
zu meinen Lasten
hiermit fristlos zu kündigen.
Sie sagen, das hätte alles seine Richtigkeit gehabt. Sie als Bundeskanzlerin machen
Gesetze und keine Verträge? Es sei ausserdem darüber “demokratisch”, wie Sie es
nennen, abgestimmt worden, und mit 99,9 Prozent hätten Sie sogar eine absolute
Mehrheit für die bestehende Regelung bekommen? Und ich müsste sowieso den Mund
halten, weil ich als Einzelner hier überhaupt nicht gefragt bin? Und Ihnen ginge es genau
so wie mir? Mag ja sein. Aber ich mache das nicht mehr mit. Basta. Ich trete hiermit in
den Streik. Mit meiner 0,00000000001 prozentigen Minderheit sage ich energisch,
nein.
Ich schlage vor, dass Sie und alle anderen endlich anfangen, auch zu arbeiten. Von nun
an sorgt jeder für sich selbst.
Sie sorgen dafür, dass die Altersvorsorge dadurch bestritten wird, dass jeder von früh auf sparen muss und Geld für das Alter zurück legt. Sie sorgen dafür, dass auch die anderen arbeiten. Wenn sie nicht arbeiten, dann bekommen die nicht mehr Geld, sondern weniger als ich. Das würde ich demokratisch nennen. Wenn zum Beispiel schon für die Kinder ein bischen angespart würde, sagen wir mal 5 Euro im Monat, dann käme da eine schöne Altersversorgung auf eine Lebenszeit gerechnet bei raus.
Das bekommt er dann auch im Alter. So machen es z.B. die Schweizer. Wer viel arbeitet,
bekommt dann auch viel. Wer wenig arbeitet, bekommt wenig. Auch und gerade im Alter.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich nicht länger bereit bin, diesen Vertrag zu
meinen Lasten zu erfüllen.
Ich weiss, dass Sie selbst mit Ihrem Staatshaushalt auch bis über die Ohren verschuldet sind und, soweit ich weiss, überhaupt nichts dagegen tun.
Vieleicht geht das ja auch gar nicht mehr. Bei 1.523 Milliarden Euro sind meine eine winzige Milliarde Euro sicherlich Peanuts für Sie.
Und der Bundeszuschuss zum “Generationenvertrag” musste seit 1990 wegen fehlender
Einnahmen fast jährlich um inzwischen 80 Milliarden Euro erhöht werden. Ich sehe, Sie stehen für Kontinuität.
Aber was schert das denn Sie, solange die Diäten der Politiker nur ebenso schnell erhöht werden. Geld ausgeben, das man gar nicht hat, zu Lasten Dritter, am besten noch ungeborener
Generationen, das ist Ihr Ding, ich verstehe.
Dennoch, ich versichere Ihnen, ich kann bei Ihrem Lebensstiel noch nicht einmal die
Zinsen von den Zinsen von den Zinsen bezahlen, die Sie und die anderen 99
unproduktiven Prozent der Bevölkerung in Deutschland da ausgeben.
Vielleicht sollten Sie einfach ganz Deutschland für Hartz IV anmelden. So ähnlich, wie es
die DDR gerade getan hat. Vielleicht sollten wir uns ja mit Frankreich “wiedervereinigen”
und die Franzosen einen Solidaritätszuschlag zahlen lassen, die haben aber selbst nichts.
Griechenland versucht das ja offenbar im Augenblick mit seinem Staatsbankrott, hat sich
aber wohl international damit nicht so recht beliebt gemacht. Oder sollten wir vielleicht
wieder “zurück schiessen” um einen netten kleinen Krieg anzufangen? Das hatten wir ja
auch schon einmal. Reiche Minderheiten diskriminieren und ausrauben? Vieleicht allen
alten Leuten einfach das Geld wieder wegnehmen? wie alt waren Sie gleich nochmal, Frau
Bundeskanzlerin? Oder vieleicht sogar an das Geld in ausländischen Banken gehen,
Geschäfte machen mit Datendieben? Oder, wie in der russischen Revolution, alle
Nichtstuer, die keine Schwielen an den Händen haben, hinrichten lassen. Das sind aber
auch recht zweifelhafte Methoden. Überall gibts nur Ärger. Aber das bleibt ja Ihr Problem,
glücklicherweise.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und ein gutes Gelingen Ihrer “Führungstätigkeit” wünsche ich Ihnen.
Mit freundlichen Grüssen,
Ihr (gez.)
Hans Wurst
Hier, was Wikipedia zum Generationenvertrag sagt:
http://de.wikipedia.org/wiki/Generationenvertrag
Geschrieben in Blogroll | Drucken | 1 Kommentar »
Dürfen Lehrer im Unterricht Gewalt gegen Kinder anwenden?
18.2.2010 von admin.
Das Amtsgericht Tiergarten und das Landgericht Berlin sagen ja!
Urteil des Amtsgerichts Tiergarten und Beschluss des Landgericht Berlin vom 18.12.2009 (518 Qs 60/09)
Auszüge aus dem Urteil:
“Zwar ist nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Angeschuldigte den Schüler K. am Oberarm angefasst hat, hierdurch Schmerzen auftraten und ein blauer Fleck (Hämatom) entstand.
…
Unter Berücksichtigung des gesamten Ermittlungsergebnisses – einschließlich der Situation, in der die Angeschuldigte die ihr vorgeworfene Handlung begangen haben soll – ist ihre Verurteilung gleichwohl nicht wahrscheinlich. Die Kammer hat dabei beachtet, dass die Eröffnung eines Hauptverfahrens lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verurteilung, nicht hingegen den Grad eines dringenden Tatverdachts oder gar die für eine Verurteilung notwendige richterliche Überzeugung erfordert.
a) Es liegt schon keine körperliche Misshandlung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB vor. …
…
§ 63 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin (im Folgenden: SchulG) steht dem nicht entgegen. Der Anwendungsbereich der Gesetzesnorm, die jede körperliche Züchtigung untersagt, ist bereits nicht eröffnet. Eine Züchtigung hat die Angeschuldigte ebenso wenig begangen wie eine üble und unangemessene Behandlung. Ihrem Wortsinn nach stellt eine Züchtigung eine regelmäßig mit Demütigung verbundene Bestrafung dar.
b) Selbst bei Unterstellung, der Tatbestand einer Körperverletzung wäre erfüllt, wäre das Handeln der Angeschuldigten gerechtfertigt. …
…
Die extensive und noch dazu für die Bewertung einer Handlung allein maßgebliche Anwendung des § 63 Abs. 2 Satz 2 SchulG auf jeden körperlichen Zwang (auch unterhalb der Eingriffsintensität einer körperlichen Züchtigung) und jede Situation führte zu einer Schutzlosigkeit der Lehrer und ggf. auch der Mitschüler. (Schluchz, mir kommen die Tränen!).
Dass dies jedenfalls nicht dem Willen des (Bundes-)Gesetzgebers entspricht, zeigt ein Blick auf § 1631 Abs. 2 BGB n.F.. Danach stellen entwürdigende Maßnahmen, zu denen körperliche Bestrafungen zu zählen sind, verbotene Erziehungsmethoden dar. In der Gesetzesbegründung heißt es ausdrücklich, dass jede Art der körperlichen Bestrafung unzulässig ist, auch wenn sie nicht die Intensität einer Misshandlung erreicht.
…
Dieses Recht umfasst auch ein Recht der Lernwilligen gegenüber den Lehrern auf
Durchsetzung des Bildungsauftrags der Schule und Ermöglichung eines ungestörten Unterrichts.
Eine einseitig auf die Belange der Schüler, die sich nicht einordnen können oder wollen, gerichtete Betrachtungsweise wird dem Gesamtgefüge der Grundrechte aller nicht gerecht und birgt zudem die Gefahr in sich, dass den Lehrern, die den staatlichen Bildungsauftrag (§ 1 Satz 1 SchulG) trotz aller Widrigkeiten des Schulalltags engagiert durchsetzen wollen, bei jeder noch so geringfügigen Reaktion Strafverfolgungsmaßnahmen drohen, weil andere als die in den Normen des Schulgesetzes niedergelegten Ermächtigungsgrundlagen bzw. Rechtfertigungsgründe ausgeblendet werden.
…
Der strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff trägt dem Gedanken Rechnung, dass sich ein Beamter häufig in der Lage sieht, in einem schwierig gelagerten Fall schnell Entscheidungen zu treffen und es ihm oft nicht möglich ist, die gesamten Umstände zu sehen und richtig zu würdigen. Würde hier der strenge verwaltungsrechtliche Rechtmäßigkeitsmaßstab zugrunde gelegt, so wäre das Risiko des Beamten zu groß und die Gefahr gegeben, dass seine Initiative gelähmt würde. Dem Amtsträger ist insoweit ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Eine im Einzelfall getroffene Maßnahme ist jedenfalls dann nicht rechtswidrig, wenn sich der Amtsträger aufgrund pflichtgemäßer Überlegung in verantwortungsbewusster Weise um die Einhaltung der ihm eingeräumten Spielräume bemüht hat und seine Handlung sich in diesem Rahmen jedenfalls als vertretbar erweist (vgl. BGHSt 4, 161 (164); OLG Köln, NStZ 1986, 234)
…
Dass die Angeschuldigte in diesem Sinne pflichtwidrig handelte, kann dem vorläufigen Beweisergebnis nicht entnommen werden. Ihre Entscheidung, den Schüler aus dem Klassenzimmer zu entfernen, war nicht ermessensfehlerhaft. Das Zufassen war auch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als zur Zielerreichung geeignet, erforderlich und angemessen.
Die Handlung war ungefährlich und vergleichsweise unbedeutend. Sie war zur Durchsetzung des Hausrechts und einer nach dem Verhalten des Zeugen K. nahe liegenden Ordnungsmaßnahme unvermeidbar, denn J. K. kam mehreren, zunächst auf das Unterlassen weiterer Störungen, sodann auf das Verlassen des Klassenzimmers gerichteten Aufforderungen seiner Lehrerin nicht nach und hielt sich zudem fest, als die Angeschuldigte ihn zum Aufstehen bewegen wollte.”
Urteilsbesprechung und Kommentar
Kurz gesagt der Tenor: Wenn unsere Kinder mit blauen Flecken aus der Schule kommen, und die Lehrer waren es, dann soll das von nun an wieder ganz in Ordnung sein.
Wir sehen das insgesamt vollkommen anders.
Gewaltschutzgesetze, Opferschutzgesetze, internationale Ächtung von Gewalt, und dann kommen die da an und sagen, das bischen Misshandlung von Schülern, aber das macht doch nichts! Wie die Richter sich um den klaren und eindeutig ausgesprochenen Willen des Gesetzgebers herummogeln, ist geradezu empörend.
Unsere Generation musste in den sechziger Jahren noch wehrlos dabei zusehen, wie unsere Mitschüler von Lehrern der nach dem zweiten Weltkrieg umbenannten ehemaligen Adolf-Hitler Volksschule in Baden-Baden in aller Öffentlichkeit vollkommen ungeniert (und bis heute ungestraft!) mit dem Stock vor der ganzen Klasse verprügelt wurden. Aber der Gestank der Straftat, überlagert vom Uringeruch der sich infolge dieser Vergewaltigung die Hose bepissenden Mitschüler - der lag schon damals über der Volksschulklasse. Und an den erinnern wir uns alle noch gut. Vergleichen mit dem, was die Generation vor uns in der Schule erleben musste, war das sogar noch Gold.
Diese Zeiten sind vorbei und wir wir haben ein Recht darauf, dass dafür gesorgt wird, dass jeder Lehrer, der auch nur an so etwas denkt, die Schule zu verlassen hat. Wir, das deutsche Volk, haben euch unsere Kinder anvertraut. Das müssen wir, siehe Stichwort Heimschuler. Dafür erwarten wir, und zwar ohne derartigen miesen Schwindeleien, dass Ihr unsere Kinder mit der allergrößten Hochachtung behandelt und ihnen kein Haar krümmt. Diese gerichtlichen Enscheidungen riechen. Sie richen nicht nur, sondern sie stinken. Und es ist derselbe alte Geruch wie von damals.
Hier die hehren Worte des Bundesverfassungsgerichts zur Frage des deutschen Schulzwanges:
Pressemitteilung Nr. 53/2006 vom 20. Juni 2006Zum Beschluss vom 31. Mai 2006 – 2 BvR 1693/04 –
“Die allgemeine Schulpflicht dient dem legitimen Ziel der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags. Dieser Auftrag richtet sich nicht nur auf die Vermittlung von Wissen und die Erziehung zu einer selbstverantwortlichen Persönlichkeit. Er richtet sich auch auf die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft teilhaben. Die Offenheit für ein breites Spektrum von Meinungen und Auffassungen ist konstitutive Voraussetzung einer öffentlichen Schule in einem freiheitlich-demokratischen Gemeinwesen”
Soweit zum Thema Offenheit für ein breites Spektrum von Meinung und Auffassungen. Schein und Sein klaffen hat manchmal weit auseinander.
Das - vorsätzliche - Handeln der Lehrerin wird hier mit diesem Hintergrund insgesamt als vollkommen pädagogisch verfehlt und asozial, und keineswegs irgendwie gerechtfertigt oder rechtfertigbar bewertet.
Insgesamt wird hier der - soweit bekannte bzw. mitgeteilte - Tatbestand vorbehaltlich des Ergebnisses einer Beweisaufnahme als jedenfalls zur Zulassung der Anklage hinreichender Tatverdacht für eine strafbare Körperverletzung bewertet. Ob hinreichender Tatverdacht gegen die Richter wegen Rechtsbeugung besteht, muss noch gesondert ausgewertet werden.
Bei blauen Flecken und Hämatomen von der Größe von 2 cm kann man über den Tatbestand einer Körperverletzung nicht mehr ernsthaft diskutieren, ohne dabei rot zu werden. Es ist weder sozialüblich noch angemessen noch Bagatelle, anderen blaue Flecken zuzufügen. Derartige Behauptungen kommen aus einer ganz üblen Ecke von “sozialen” Gewalttätern, auf die hier auch nicht weiter eingegangen wird.
Auch eine Rechtfertigung kommt nach unserer Auffassung nicht im geringsten bischen in Betracht. Die hier hastig vorweggenommene Rechtfertigung stellt einen Freibrief zur Gewaltanwendung im Klassenzimmer dar. Das ist nicht im geringsten akzeptabel.
Lehrer, die den Kindern vormachen, Konflikte gewaltsam zu lösen, haben in der Schule nichts zu suchen.
Es ist Aufgabe der Gerichte, dafür zu sorgen, dass derartige Lehrer von dem, der das wirkliche und einzige Gewaltmonopol sich anmaßt, nämlich dem Staat, diese Grenzen gewiesen bekommen.
Es ist Aufgabe der Schulverwaltung, dafür zu sorgen, dass unsere Jugend nicht von derartigen Lehrern unterrichtet wird. Notfalls durch Entlassung dieser Person.
Gerichte und Schule versagen hier insgesamt vollkommen.
Gewalt durch Lehrer in der Schule wurde bereits in den siebzigern im Rahmen internationaler Bewegungen geächtet.
Im Sinne von körperlicher Zwangsanwendung wäre Gewalt durch Lehrer in der Schule nur noch im Falle von Notwehr gegen aktive Gewalt durch Schüler diskutabel. Das passive Sitzenbleiben eines Schülers stellt das nicht dar.
Damit darf der Lehrer in vorliegender - häufig anzutreffender - Situation nicht mehr zwangsweise auf den Schüler einwirken. Die Lehrer haben die Kinder gegen deren Willen nicht anzufassen, und erst recht nicht zu irgend etwas zu zwingen. Das weiss auch jeder Lehrer, bzw. müsste es wissen. Gute Absichten hin oder her. Das geht überhaupt nicht. Und selbst aus der Bundeswehr (ebenfalls das, was früher zur überkommenen “Lehre vom besonderen Gewaltverhältnis” gehörte) kennen wir das gebrüllte: “Darf ich Sie anfassen.” Das war Pflicht. Und wenn es auch nur darum ging, einen verrutschten Helm gerade zu rücken. Und ein dann erfolgendes “NEIN” ist ein nein. Nicht nur bei der Vergewaltigung von Frauen!
Als Ausdruck des Respekts der Selbstbestimmung über den eigenen Körper. Das ist Grundbestand von Freiheitsrechten und Rechten der individuellen Selbstbestimmung, über den wir nicht mehr diskutieren lassen.
“Schüler, die sich nicht einordnen können oder wollen” gibt es immer und wird es immer geben. In jeder Klasse gibt es davon mindestens eine/n. Häufig sind das eigentlich unsere Besten, denen das System aber keine Chance gibt. Nennen wir nur den Namen Albert Einstein einmal. Das sind die Schüler, die einen eigenen Kopf haben und die keine Mitläufer sind. Deutschland braucht diese dringender als die Schäfchennaturen.
Es ist zentrale und wichtige Aufgabe der Pädagogen, auch mit derartigen “Störern” umzugehen. Und zwar ohne wenn und aber ohne Anwendung von Gewalt. Und dazu gehört - eigentlich undiskutabel - auch vorliegender Vorfall.
In dieser Situationen gibt es, wie jeder Pädagoge bestätigen kann und weiss, hinreichend alternative Möglichkeiten, anders mit dem Schüler fertigzuwerden (vgl. auch den Artikel weiter unten zum grossen Brüllaffen über die psychischen Mechanismen, die in derartigen Situationen ablaufen).
Einige der der Lehrerin in derartigen Standardsituationen zur Verfügung stehenden pädagogischen Instrumente wären gewesen:
zunächst einmal, auf den Schüler eingehen. Der Hintergrund des Störens ist häufig das Erheischen von Aufmerksamkeit, aus welchen Gründen auch immer. Wenn das Stören wirklich nur um des Störens willens geschah (wozu die mangelhafte Entscheidung keine Feststellungen trifft): Sitzen- und Störenlassen, und das Stören zumindest bis zum Ende der Stunde einfach ignorieren - das hat der Schüler vermutlich bereits das ganze Schuljahr über gemacht, dann kommt es doch wohl auf die weitere Stunde hier auch nicht an. Ein so wichtiges, ganz plötzlich erscheinendes Thema eines Lehrers, das unbedingt nun ohne Stören bzw. ohne den Störer abzuhandeln ist, gibt es überhaupt nicht.
Weitere, im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigende Massnahmen wären beispielsweise gewesen: Der berühmte Klassenbucheintrag, Dokumentation des Vorgangs. Und nach mehreren davon Verständigung der Eltern und Gespräch mit diesen, Schülerkonferenz, Elternkonferenz, Lehrerkonferenz, Androhung von zulässigen Repressalien (wie Nachsitzen etc.), notfalls zeitlich begrenzter Ausschluss des Schülers bzw. schlimmstenfalls Schulverweis. Kurze Unterbrechung des Unterrichts. Fünf Minuten Diskussionsthema über das Stören des Schülers mit der Klasse als solches. Vieleicht es sogar dabei der Klasse zu überlassen, einen Lösungsvorschlag selbst zu entwickeln (!). Ermitteln, wie die Mitschüler eigentlich wirklich über das Stören des Mitschülers denken. Einen Konsens entwickeln. “Zur Durchsetzung des Erziehungsauftags” den angeblich die Mitschüler der Lehrerin erteilt haben sollen. Den Schulleiter herbeirufen. Den Schultherapeuten herbeirufen (wenn es keinen gibt, kann er in derartigen Fällen über die Schulverwaltung auch extra mit solch einem Fall beauftragt werden). Den Schultherapeuten befragen. Nach dem Unterricht bzw. nach der Schule Diskussion. Den Vertrauenslehrer der Klasse hinzuziehen (wetten, dass das nicht diese Lehrerin war?!). Die Eltern einberufen und die Angelegenheit und weitere Konsequenzen auch mit diesen besprechen. Nachsitzen, Diskutieren, etc. Und vorheriges Androhen all dessen. Auch der “Grosse Brüllaffe” (vgl. Artikel weiter unten zu diesem Herrn - oder Dame!) wäre hier als Vorstufe zur echten Gewalt vorzuziehen gewesen. Dabei ist natürlich nicht zu verkennen, dass das, was hier ablief, im übertragenen Sinn sicherlich auch zum Instrumentarium des Grossen Brüllaffens gehört. Und ein Lehrer, der die Klasse häufiger anbrüllt, ist sicherlich auch ein Fall für den Psychologen. Häufig hat die Schule eigene Streitschlichtungseinrichtungen, die man hätte anrufen können und sollen. Man könnte sogar an aussergerichtliche Streitschlichtung denken.
Richtig wäre gewesen, bei hartnäckigen Fällen über die Lehrerkonferenz Ausschluss an der Teilnahme des Unterrichts zu erwirken. Zulassung zur Klasse erst wieder, wenn zusammen mit dem Schulpsychologen der Vorgang in Einzelgesprächen bearbeitet und inhaltlich abgearbeitet wurde. Massnahmenkatalog für den Schüler mit dem Schüler ausarbeiten. Etc. etc. …
Der psychologische Vorteil eines Einschreitens der Lehrerin erst nach der Klasse, und zwar auch abgestuft, zuerst unter vier Augen, und wenn das nichts fruchtet, Schulleiter, Eltern und Schulpsychologe, - wäre zudem gewesen, dass der Schüler nicht vor der ganzen Klasse “vorgeführt” worden wäre. Und der Klasse wären keine falschen, sogar strafwürdigen Verhaltensweisen durch die Lehrerin vorgemacht worden. Hier geht es also mehr um den “Affen, der auf der Stelle gewinnen muss.” Und von einem Lehrer erwarten wir, dass dieser Affe nicht nur bekannt ist, sondern dass der Lehrer damit umgehen kann. Und zwar sowohl bei sich selbst als auch bei Schülern.
Das Dauerstören des Schülers ist im übrigen eine Dauersituation, der man gelassen und in Ruhe hätte mit systematischen Dauermassnahmen schulischer Art begegnen können.
Es lag keineswegs eine kurzfristige Situation vor, die eine kurzfristige Entscheidungen des Lehrers erforderte, wie z.B. bei einem Epilepsieanfall oder ein “Pump gun-Angriff”.
Die Lehrerin und die Schulverwaltung hatten monatelang vor dem Vorfall Zeit und Gelegenheit, sich damit zu beschäftigen, wie sie dem Stören angemessen begegnet.
Hier wären Gespräche mit Eltern, dem Vertrauenslehrer, der Elternversammlung und/ oder dem Psychologen angebracht gewesen. Feststellungen dazu zu treffen, haben die Richter in ihrer Eile, der Lehrerin einen Freibrief auszustellen, versäumt.
Und noch eins: der Begriff “stören” ist ein Anzeichen für antiquierte, überholte Lehrmethoden.
Dazu gehört überkommener Frontalunterricht nach dem “Führerprinzip”. Einer, der Lehrer redet, und alle anderen haben zu schweigen.
Ein geschickter moderner Lehrer bildet Arbeitsgruppen, gibt Aufgaben, und beschäftigt die Schüler so, dass das “stören” allenfalls die Gruppe stört und von dieser auch gelöst werden kann. Die Schüler werden beteiligt, können sich aktiv einbringen, beteiligen und soziale Fähigkeiten erproben, und der Lehrer wird entlastet.
Nicht einen der hier nur angedeuteten alternativen Lösungswege des “Störens” haben die Richter auch nur erwähnt geschweige denn ausgewertet.
Über den eigentlichen Grund des Störens hielten die Richter es auch nicht erforderlich, ein einziges Wort zu verlieren. Aber das wollen wir aber doch gar nicht hören. Da hat sowieso der Schüler immer Unrecht, und der Lehrer immer Recht. Per Definition. Der Schüler wollte sich halt nicht einordnen. Sehr überzeugend.
Gewalt gegen Schüler hat nichts im Instrumentarium eines Lehrers zu suchen, möglicherweise auch noch, wie hier, unter einem pseudo-pädagogischen Vorwand! Und Richter haben das nicht mit derartigen schwindligen Entscheidungen auch noch gut zu heißen.
Von einem Lehrer als professionell auf Kinder “losgelassener” Person wird erwartet, dass dieses Instrumentarium beherrscht und ausgeschöpft wird. Das wäre Verhältnismässigkeit gewesen.
Es darf auch vermerkt werden, dass es immer wieder dieselben Lehrer sind, die sich gewaltsam mit Schülern anlegen. Warum das wohl so ist? Es handelt sich um (von den alten Generationen uns systematisch falsch beigebrachte) automatische Mechanismen, denen es git, auf die Schliche zu kommen. Auch hier darf auf den Artikel zum grossen Brüllaffen weiter unten verwiesen werden.
Kurz, in derartigen Fällen müsste man sich in Zukunft eigentlich nun noch zusätzlich über die Strafbarkeit der Richter, die so über derartiges kriminelles und asoziales Verhalten entscheiden und es auch noch - im Kenntnis des Rechts - absegnen, unterhalten. Und Nachdenken über den Vorgang der “amtlichen” und undemokratischen Ernennung von Richtern und Lehrern so gut wie ausschliesslich nach der Note und nicht nach sozialer Kompetenz, und ohne Mitsprache des von diesen so gerne für sich in Anspruch genommenen Deutschen Volkes. Fast würde man wünschen wollen, dass die Dienstaufsicht zur “Förderung der Entschlussfreudigkeit” diese Lehrerin und auch die Richter kneift, bis sie grün und blau sind! Aber hier hätten wir ja zum Beispiel das deutsche Richterprivileg, das bekanntlicher Weise nun wieder die “Entschlussfreudigkeit” der Richter stärken soll. Es muss gesagt werden, dass wir auf die “Entschlussfreudigkeit” zu solchen Entscheidungen pfeifen.
Es darf auch noch folgendes weiter angemerkt werden: Das strafrechliche Instrumentarium der Richter (und die daran automatisch angeknüpften Konsequenzen der Schulverwaltung) ist viel zu rigide und unbeweglich. Vermutlich war Beweggrund für die Entscheidungen der Richter (aber keine Entschuldigung für Rechtsbeugung!) die extrem scharfen und damit wieder anders herum unfairen Rechtsfolgen einer strafrichterlichen Verurteilung: Die Lehrerin wäre bei Verurteilung automatisch und ebenfalls ohne Chance, dagegen vorzugehen, aus dem Schulamt entlassen worden und hätte vermutlich lebenslang keine Chance auf ein angemessenes Leben mehr gehabt. Das wird hier ebenfalls nicht dem Vorfall für angemessen gehalten.
Aber: Diese Lehrerin wird sich, wenn derartige Entscheidungen so belassen werden, durch diese Entscheidungen bestätigt und ermutigt fühlen, und genau so weiter machen. Und andere Lehrer auch. Und Millionen von Kindern werden bundesweit derartiger “Behandlung” in der Schule ausgesetzt. Gegen den Beschluss sollte - sofern noch möglich, Rechtsmittel eingelegt werden. Notfalls, binnen einer Frist von 6 Monaten, dem Europäischen Gerichtshof vorlegen. (Das Bundesverfassungsgericht wird schon wegen der ein-Monatsfrist nichts mehr unternehmen. Wenn der die Angelegenheit dort nicht aufgegriffen wird, käme noch Strafanzeige gegen die Richter wegen Rechtsbeugung in Betracht. Doch das wird Gegenstand eines (oder mehrerer) anderen Beitrags werden.
Angemessen (und notwendig) gewesen wäre: Wenn das Verfahren eingestellt worden wäre nach Erfüllung einer richterlichen Auflage, dass die Lehrerin ihr eigenes Fehlverhalten psychologisch innerhalb einer gewissen Frist erfolgreich aufzuarbeiten hatte.
Links zum Körperverletzungsurteil:
http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/lg-berlin-beschl-v-18122009-518-qs-6009
Ebenfalls kritisch in einer Urteilsbesprechung der Kollege Ferner aus Berlin:
http://www.ferner-alsdorf.de/2010/01/keine-korperverletzung-wenn-schuler-am-arm-gefuhrt-wird/
http://www.ferner-alsdorf.de/2010/02/lehrer-durfen-gewalt-anwenden-korperverletzung-bei-griff-am-arm-ii/
Dieser Artikel wird in Angedenken an einen Klassenkameraden geschrieben, der in Schulzeiten übel von Lehrern angemobbt wurde, ohne dass jemals irgend etwas dagegen unternommen wurde oder hätte unternommen werden können, und der in seinem späteren Leben auf grässliche Art Selbstmord begangen hat.
Alle Rechte Vorbehalten.
A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (Certified Public Accountant USA), B.- Baden
info@anif.de
Tel. +49(0)7221-3939752
Geschrieben in Blogroll | Drucken | Keine Kommentare »
Zaunegger und Aschermittwoch - für Väterbewegung der 03.03.2010 Diskriminierung in § 1626 a BGB
17.2.2010 von admin.
Wir wurden von mehreren Vätern aus der Väterbewegung gebeten, eine Zusammenstellung ins Internet zu stellen über die Konsequenzen von Zaunegger, ein Urteil des Europäischen Gerichtshof, worin die Bundesrepublik Deutschland verurteilt wurde wegen Diskriminierung von Vätern nichtehelicher Kinder. Vergleiche auch den Beitrag vom 26.02.2010).
Hier “in a nutshell”: (aber erst ab Rechtskraft des Urteils des EuGH, vermutlich ab 03.03.2010):
Bitte auch unbedingt beachten die bereits in dieser Anglegenheit ergangenen späteren Entscheidungen, leider überwiegend unter vollkommener Nichtbeachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
1. Gemeinsame elterliche Sorge - Antrag beim Jugendamt (vgl. Entwurf unter dem Beitrag vom 17.02.2010), Verhandlung mit Mutter auf freiwillige Übertragung, Fristsetzung, notfalls Klage bzw. Wiederaufnahme nach 2.)
2. Antrag auf Aufhebung der bisherigen Entscheidung und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Restitutionsklage) beim Ausgangsgericht nach EuGH-Urteil bei allen Urteilen und Beschlüssen, die irgendwie im Zusammenhang mit § 1626 a Abs. 2 BGB geführt worden sind, § 580 Ziff. 8 ZPO
§ 580 Ziff. 8 ZPO “Die Restitutionsklage findet statt:…
… 8. Wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf der Verletzung beruht.”)
(vgl. dazu auch den späteren Beitrag vom 26.02.2010)
3. Antrag auf Wiederaufnahme auch aller strafrechtlichen Verurteilungen, die im Zusammenhang mit § 1626 a BGB jemals erfolgt sind. § 359 Nr. 6 StPO (”Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig, …
… 6. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf der Verletzung beruht.”)
. Auch z.B. im Rahmen der Verurteilung z.B. wegen Beleidigung und Verleumdung: Bei der Bewertung der Wahrnehmung berechtigter Interessen § 193 StGB muss neu die Tatsache berücksichtigt werden, dass die Bundesrepublik Deutschland unverheiratete Väter menschenrechtswidrig diskriminiert hatte!
4. Die Bundesrepublik Deutschland müsste bis zu 1.6 Millionen Klagen auf Schadensersatz von diskriminerten Vätern wegen menschenrechtsverachtender Diskriminierung auf den Tisch bekommen.
Wenn jeder diskrimierte Vater auch nur Schadensersatz von 100 Euro einklagt, dann wird das zu einer Rückstellung im Haushalt der Bundesrepublik Deutschland führen müssen, und dann wird die Angelegenheit vieleicht endlich ernst genommen!
Üblicher Schadensersatz wegen Kindesentzug beläuft sich um Euro 26.000, und dies x 1,6 Millionen!
Leider sind Sammelklagen in Deutschland unzulässig (man sieht, warum!), darum muss jeder einzeln Klage einreichen. Die Klagen, die (ab Rechtskraft) aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung des EuGH gegen Deutschland eingereicht werden, dürften dem Grunde nach bereits gewonnen sein, denn wir können uns auf die allerhöchste Authorität des Europäischen Gerichtshofs stützen. Das müssen auch die Gericht im Land berücksichtigen und umsetzen.
Der Höhe nach muss dann zusätzlich ein Schaden begründet werden.
Auch wenn der EuGH im konkreten Fall keinen Schaden zugesprochen hatte (das Kind war relativ geborgen), so ist Schadensersatz in anderne Fällen durchaus denkbar und vom System her eigentlich sogar so vorgesehen.
Väter sollten darum sämtliche Schäden, die im Zusammenhang stehen damit, dass Ihnen die elterliche Sorge aberkannt wurde, (bzw. die gemeinsame elterliche Sorge nicht zuerkannt!) geltend gemacht werden, bis hin zum immateriellen Schaden (Schmerzensgeld). Eine Liste ist noch in Vorbereitung.
Hartz IV Empfänger sollten zunächst einmal Klageentwürfe einreichen und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen.
Denkbar wäre auch, dass die Kinder selbst Schadensersatz einklagen, denn letztendlich sind sie es, die geschädigt werden. Hier könnte man an einen Antrag auf Verfahrensbeistand/ Ergänzungspflegschaft zur Geltendmachung dieser Ansprüche stellen. Aufpassen, dass da keine korrupte Person an den Zug gerät, der für die “Gegenseite” arbeitet!
5. Heikle Frage natürlich auch, was mit dem zugesprochenen und teilweise auch abgeurteilten Kindes-Unterhalt geschieht. Auch das wird neu bewertet werden müssen.
Die Amerikaner haben wegen des Grundsatzes und mit dem Slogan
“No Taxation Without Representation”
(Keine Besteuerung ohne Vertretung)
in der Boston Tea Party englische Teesäcke ins Meer geworfen, und einen Krieg gegen England geführt, auf den sie bis heute sehr stolz sind. Letztendlich führte das dann zur Declaration of Independence, der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung, der amerikanischen Verfassung und damit auch zur Niederschreibung von denselben oder ähnlichen Menschenrechten, um die es uns letztendlich auch hier geht!
Es ging damals darum, dass die Amerikaner Zölle an England bezahlen mussten, und noch nicht einmal eine Vertretung im englischen Parlament hatten und damit Mitwirkungsbefugnisse in ihren eigenen Angelegenheiten.
Gewisse Parallelen zur Situation der Väter, die zwar in Deutschland einen ganz spendabel auf Zahlemann und Söhne machen dürfen, aber die Kinder noch nicht einmal zu sehen bekommen, geschweige denn bei deren Erziehung mitwirken dürfen, werden da schon gesehen.
Welche und wie viele deutsche Säcke allerdings die deutschen Väter erst noch ins Meer werfen sollten und können und müssen, überlegen wir noch!
6. § 52 SGB dürfte ebenfalls menschenrechtswidrig sein. Bei allseitiger Auslegung (und das ist nach der Rechtsprechung des EuGH die Regel bei menschenrechtsverachtenden Normen) hat natürlich ebenfalls der Mann ein Recht auf Beratung durch das Jugendamt.
Also ein Beratungsgespräch beim Jugendamt für Männer (!) beantragen.
Wenn die Jugendämter weiterhin einseitig nur Frauen beraten, könnte man daran denken, auch diesen Anspruch gerichtlich geltend zu machen.
Alle Rechte Vorbehalten.
Dieser Artikel soll sogar kopiert und weiter verbreitet werden!
A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (Certified Public Accountant) USA
Tel. +49(0)7221-3939752 +49(0)7221-3939752
Und hier relevante Auszüge aus der Rechtsprechung des EuGHMR:
Auszüge
Ein Mitgliedstaat ist verpflichtet, die Schäden zu ersetzen, die dem Einzelnen durch den Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind.
Sind die Voraussetzungen einer solchen Verpflichtung erfüllt, ist es Sache des nationalen Gerichts, die sich aus diesem Grundsatz ergebenden Konsequenzenzu ziehen (vgl. u. a. Urteile vom 22. April 1997, Sutton, C-66/ 95, Slg. 1997, I-2163, Randnr. 35, und vom 30. September 2003, Köbler, C-224/ 01, Slg. 2003, I-10239, Randnrn. 51 und 52).
Ist ein Mitgliedstaat verpflichtet, seine Rechtsvorschriften anzupassen, wenn der Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen ein Urteil erlassen hat, aus dem sich die Unvereinbarkeit dieser Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht ergibt?
Insofern ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 10 EG vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet sind, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht zu beheben (Urteil vom 7. Januar 2004, Wells, C-201/ 02, Slg. 2004, I-723, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 38 Daher sind die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verpflichtet, aufgrund eines auf ein Vorabentscheidungsersuchen ergangenen Urteils, aus dem sich die Unvereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht ergibt, die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Beachtung des Gemeinschaftsrechts in ihrem Hoheitsgebiet zu sichern (vgl. in diesem Sinne Urteile Wells, Randnrn. 64 und 65, sowie vom 25. März 2004, Azienda Agricola Giorgio, Giovanni et Luciano Visentin u. a., C-495/ 00, Slg. 2004, I-2993, Randnr. 39). Den Behörden verbleibt die Wahl der zu ergreifenden Maßnahmen, doch müssen sie insbesondere dafür sorgen, dass das nationale Recht so schnell wie möglich mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang gebracht und den Rechten, die dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsen, die volle Wirksamkeit verschafft wird.
40 39 Wie der Gerichtshof außerdem in Fällen gemeinschaftsrechtwidriger Diskriminierungen wiederholt entschieden hat, kann, solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, der Gleichheitssatz nur dadurch gewahrt werden, dass die Vergünstigungen, die die Mitglieder der begünstigten Gruppe erhalten, auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe erstreckt werden. In einem derartigen Fall ist das nationale Gericht gehalten, eine diskriminierende nationale Bestimmung außer Anwendung zu lassen, ohne dass es ihre vorherige Aufhebung durch den Gesetzgeber beantragen oder abwarten müsste, und auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe eben die Regelung anzuwenden, die für die Mitglieder der anderen Gruppe gilt (Urteile vom 28. September 1994, Avdel Systems, C-408/ 92, Slg. 1994, I-4435, Randnrn. 16 und 17, vom 12. Dezember 2002, Rodríguez Caballero, C-442/ 00, Slg. 2002, I-11915, Randnrn. 42 und 43, und vom 7. September 2006, Cordero Alonso, C-81/ 05, Slg. 2006, I-7569, Randnrn. 45 und 46).
Wir machen weiter wie bisher, was scheren uns die Menschenrechte unserer Bürger:
“Familienrechtlerin Dethloff sieht nun zwei Modelle, wie die Bundesregierung das Sorgerecht neu regeln könnte.
Die erste wäre, der Mutter wie bisher grundsätzlich das Sorgerecht einzuräumen und nur ihr unumstößliches Vetorecht abzuschaffen. Der Vater könnte das gemeinsame Sorgerecht dann bei Gericht beantragen.”
Anmerkung der Redaktion: nennen wir dieses Modell einmal das Modell “Diskriminierung wird fortgesetzt als sei nichts geschehen. Das deutsche Volk ist viel zu dumm, um das zu merken!”
“Die weitergehende Lösung wäre, Mutter und Vater nach Geburt und Anerkennung der Vaterschaft grundsätzlich das gemeinsameSorgerecht zu geben. Das würde der Regelung für verheiratete Paare entsprechen.
Anmerkung der Redaktion: nennen wir dieses Modell einmal: Modell geltendes Recht. § 1626 BGB gilt auch für nicht verheiratete Väter. Egal was die Bundesregierung nämlich tut oder auch nicht tut, so ist dieses Modell nach Rechtskraft von Zaunegger sowieso geltendes Recht. Sie die Entscheidungen des EuGHRM oben.
Sofort entscheiden will sich die Bundesregierung ohnehin nicht.
Anmerkung der Redaktion: Wer hätte nicht die hier dokumentierte Absicht der Fortsetzung der Diskriminierungspraxis in Deutschland von der Bundesregierung erwartet.
Das Justizministerium verweist auf eine Studie des Deutschen Jugendinstituts, die den Alltag in nichtehelichen Lebensgemeinschaftenmit gemeinsamen Kindern untersucht und Ende 2010 vorliegen soll. Diese Studie soll wohl in die Gesetzgebung einfließen.”
Anmerkung der Redaktion: Schön, dass dem Justizministerium eine Studie des Deutschen Jugendinstituts wichtiger ist als die Erfüllung der eigenen Pflicht, die festgestellte Verletzung der Menschenrechte unverzüglich zu beseitigen.
Es sei nochmal unterstrichen, dass es hier nicht nur um die Rechte der Väter geht, sondern um Rechte der nichtehelichen Kinder. Das Kind wird durch den deutschen Gesetzgeber eines Elternteils beraubt. Die elterliche Sorge ist nicht nur ein Recht, sondern bedeutet auch Pflichten. Unter heuchlerisch christlichem Vorwand werden so in Deutschland Menschenrechte mit Füssen getreten.
Geschrieben in Blogroll | Drucken | 2 Kommentare »
Sorgfaltspflichten beim Schlips Abschneiden an Weiberfasenet
13.2.2010 von admin.
Hier das Urteil zum Fasching:
Amtsgericht (AG) Essen, 03.02.1988, Az.: 20 C 691/87
Zeitschriftenfundstelle
NJW 1989, 399
Kaum zu glauben, aber wahr. Welcher Mann trägt denn bloss in Essen an Weiberfasnacht Krawatten? Und ist dann auch noch so humorlos, beim (gewaltsamen) Abschneiden derselben durch übernatürliche Personen, an die wir alle nicht glauben, die an diesem Tage aber zu Hauf’ herumrennen und Unsinn machen, sich nicht in Grund und Boden zu schämen, sondern das auch noch einzuklagen? Wir hatten im Ruhrgebiet am Gründonnerstag immer ein paar alte Krawatten dabei für solche Gelegenheiten.
Das Amtsgericht Essen gab in einer langen und sorgfältig begründeten Entscheidung diesem unbekannten Herrn dann auch noch im Namen des Deutschen Volkes - teilweise- Recht und hat- jedenfalls beim Abschneiden bei Fremden - insoweit ein Mitverschulden abgelehnt. Mitverschulden wurde aber darin gesehen, dass der Kläger sich nicht von der Schlipseabschneiderin gleich im Kaufhaus nebenan eine neue Krawatte hatte kaufen lassen.
Damit hat das Gericht sich in die Klassiker “deutschen” Nachkriegs-Humors und Witzes eingegliedert. Einfach vom Feinsten.
Lassen wir das Gericht selbst zu Worte kommen
”Die Beklagte selbst hat nicht dargelegt, daß sie selbst bei
Anspannung der äußersten Sorgfaltspflichten
nicht das
Fehlen der Einwilligung
hat erkennen können:”
Insgesamt kann man nur noch sagen:
tä tä, tä tä, tä tä
.
Die dreifache Verneinung “nicht-nicht-Fehlen” dient nicht etwa der Beschwörung des Teufels, sondern läßt doch immer sofort die Feder eines sehr guten deutschen Juristen erkennen. Warum etwas einfach sagen, wenn man es auch kompliziert kann? Und dann: Man kann zwar einen Schnürsenkel anspannen, der Theo spannt den Wagen an, vieleicht auch seine Geisteskräfte, aber wie bitte soll man die “äussersten Sorgfaltspflichten” auch noch anspannen?!
Rundschreiben an alle Gründonnerstagshexen:
Wer von euch das nächste Mal am Gründonnerstag Schlipse abschneidet, muss die äussersten Sorgfaltspflichten anspannen, um die Abwesenheit einer fehlenden Einwilligung des Schlipsträgers nicht zu verkennen. Das Amtsgericht Essen will es so.
Gez. Satan
.
Hier gehts zum Urteil:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/essen/ag_essen/j1988/20_C_691_87urteil19880203.html
Geschrieben in Blogroll | Drucken | Keine Kommentare »
Nachdenken über Demokratie oder besser Demokratur und das Internet
11.2.2010 von admin.
Das Zauberwort der heutigen Zeit ist Demokratie. Volksherrschaft. Wie
stolz sind wir darauf.
Keinerlei Einigkeit besteht darüber, was das im Einzelnen eigentlich ist,
oder sein soll. Darüber soll im folgenden etwas nachgedacht werden.
Für den Einzelnen in der Masse Volk bedeutet Demokratie in Deutschland
eigentlich nur, dass jede/r das Recht hat, alle vier Jahre mal zwischen ein
paar Parteien wählen zu dürfen, von denen er/sie im schlimmsten Fall
überhaupt nichts hält. Parteibonzen und Apparatschkis üben dann diese
“Volksherrschaft” für uns aus. Das Volk hat den Mund zu halten, wie
schon immer. Richter unterschreiben Urteile “im Namen des Volkes”,
die sich für das Volk herzlich wenig interessieren, und die auch niemals
gewählt worden sind oder jemals vom Volk gewählt würden. Es sei denn,
die Auswahl durch Behörden nach den Noten der juristischen
Staatsexamina würde man als solch eine “Wahl” betrachten.
Mit der ursprünglichen griechischen Form von Demokratie im Sinne
einer Versammlung, bei der jeder stimmberechtigt war, hat das, was wir
da heute machen, herzlich wenig mehr zu tun. Die durften ihre Stimme
mindestens noch zu einzelnen Themen abgeben.
Tatsache ist, dass “das Volk” in allen wesentlichen Prozessen unseres
heutigen Staats schön aussen vor gelassen und bevormundet wird.
“Indirekte” Demokratie, wird das euphemistisch genannt. Oder
Parteiendiktatur. Wenn man das Kind beim Namen nennen will. Wenn
ein Grossteil des “Volks” diese Herrschaft überhaupt nicht wahrnimmt,
weil es von morgens bis abends arbeitet, dann hat das jedenfalls mit
Demokratie nicht mehr viel zu tun.
Es gibt 1.000 Fragen, zu denen ”das Volk” eigentlich etwas zu sagen hätte,
mitzubestimmen, aber einfach nicht gefragt wird. Wollen wir wirklich,
dass deutsche Soldaten in Afghanistan Drogenfelder bewachen? Wollen
wir, dass dort wieder mal “zurückgeschossen” wird? Wurden wir dazu
befragt? Ich jedenfalls nicht. Und ich bin dagegen.
Es wird bei der indirekten Demokratie immer noch die das Volk
beleidigende Unterstellung als selbstverständlich angenommen, das Volk
sei unmündig und nicht in der Lage, sich selbst zu artikulieren und seine
eigene Meinung zu bilden. Dazu brauchen wir Parteien und Bonzen, die
das “für das Volk” tun.
Die Möglichkeiten, “Volksentscheide” herbeizuführen, gibt es zwar auch
in Deutschland, sie ist aber derart restriktiv ausgestaltet, dass man das
normalerweise vergessen kann. Allein der finanzielle Aufwand der
Organisation ist für Einzelne untragbar.
Auch international ist nicht alles Gold, was sich Demokratie nennt. Die
USA sind jedenfalls in vielen Punkten keinerlei Vorbild. Schon das auf
zwei Parteien beschränkte Wahlsystem ist sogar noch restriktiver als in
Deutschland. Der letzte Präsident Bush hat die Methoden öffentlich
aufgezeigt, wie man mit Hilfe korrupter Verfassungsrichter Wahlen
manipuliert (Florida) und so gewinnt. Guantanamo und viele andere
Skandale zeigen, dass auch Demokratien sehr schwarze Flecken haben
können. Vorbildlich ist aber doch der Sinn für Recht und Unrecht der
Amerikaner, der tief in jedem Amerikaner verankert ist, ganz anders als
in vielen anderen “demokratischen” Ländern der Welt. Das dürfte auch
mit der grösseren Meinungsfreiheit in den USA zusammenhängen.
Dadurch ist die Auseinandersetzung mit der Meinung andere dort viel
härter, aber ehrlicher.
Demokratie muss gelebt werden. Das bedeutet, dass die zentralen
Entscheidungen nicht den Einzelnen immer mehr aus der Hand
genommen werden, und zentral “indirekt” verlagert, sondern dass da, wo
es eben geht, das Volk wirklich mit bestimmen kann und muss.
Dazu gehört auch echter Föderalismus. Der nach dem Weltkrieg
wiederwillig übernommene Abklatsch des amerikanischen Vorbilds, an
den entscheidenden Stellen durch überkommenes deutsches
Zentraldenken überlagert, genügt demokratischen Grundanforderungen
mitnichten.
Dadurch, dass der Bund den deutschen Bundesländern weite Teile der
Entscheidungsbefugnis und insgesamte die gesamte Steuerhoheit (mit
Ausnahme von im wesentlichen der Gewerbesteuer und der Hundesteuer)
entrissen hat, ist der Begriff “Föderalismus” eher ein Lippenbekenntnis
und existiert in Deutschland nicht wirklich. Die neueren europäischen
Tendenzen scheinen sich leider inzwischen dahin zu entwickeln, dass die
Entscheidungsbefugnisse noch weiter von dem Bürger weg verlagert
werden. Auch eigentlich gute und sinnvolle Einrichtungen wie der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte müssen sich den
Kritikpunkt gefallen lassen, dass die dort tätigen Richter
nicht unmittelbar gewählt worden sind, sondern ebenfalls von den
Regierungen der Mitgliesstaaten einfach so ernannt wurden.
Auch hier handelt es also leider sich in Wirklichkeit um ein straff
zentralistisch organisiertes System, das mit Demokratie herzlich wenig
mehr zu tun hat.
In den deutschen Länderparlamenten wird im wesentlichen
herumgehampelt, Geld hin- und herverschoben, und es interessiert sich
wirklich echt darum niemand dafür.
Richtige oder wichtige Entscheidungen werden da auch überhaupt nicht
getroffen.
Ein ernstzunehmender und gesunder Wettbewerb zwischen den
Bundesländern entsteht erst dann, wenn die Bundesländer auch bei der
Besteuerung ein echtes Wörtchen mitzureden haben. Bei den
Amerikanern etwa werden zwei Steuererklärungen eingereicht, einen für
den Bund (”federal return”) und einen für den Bundesstaat (”state
return”). Erst dann wird die Musik anfangen, zu spielen. Weil die Länder
dann etwas von seinen Bürgern für Ihre Tätigkeit bekommen, und sich
dafür auch rechtfertigen müssen. Davon ist Deutschland noch meilenweit
entfernt, und damit auch von echter Demokratie.
Insgesamt könnte oder sollte man bei unserem in Deutschland
bestehenden System daher eher von Demokratur (Passiv-Form von
Demokratie, also aufgedrängte, Zwangsdemokratie) reden.
Bessere Ansätze von Demokratie bestehen in dem Schweizerischen
System. Und wer weiss, vieleicht werden bald die neuen Demokratien aus
dem Osten neue Lösungsansätze entwickeln.
Ein Ausweg aus diesem Dilemma der Demokratur auf lange Zeit und eine
kleine Hoffnung wird darin gesehen, dass sich internationale Standards
für Demokratien entwickeln müssten.
Erfasst werden und massgeblich sein müsste nicht, wie viele Parteibonzen
und Schreier in der Demokratie das Sagen haben, sondern, wie viel
Mitbestimmungsmöglichkeiten und Gestaltungsmöglichkeiten sich für
das Volk selbst ergeben.
Es müsste über Meinungsumfragen oder sonstige demographische
Erfassungen erfasst werden, wie die Lebensverhältnisse des Einzelnen
aussehen. Darf er oder sie seine Meinung ohne Furcht vor strafrechtlicher
Verfolgung frei sagen? Gibt es Repressionen staatlicher Art, die sich auf
die Einzelnen auswirken? Welchen Standard hat der Respekt vor den
Menschenrechten in einem Staat?
Wichtiger Punkt: die Verfassung. Die guten Demokratien kennzeichen
sich durch ihre Verfassungen aus, und zwar nicht nur in Form von
formellen Rechtspositionen (was es etwa in der Parteiendiktatur der
DDR auch schon gab), sondern in der Umsetzung dieser Rechte. Wir
Deutschen warten dabei eigentlich immer noch darauf, dass die in der
Präambel zum Grundgesetz angekündigte Verfassung vom Deutschen
Volk in freien Wahlen beschlossen wird. 1949 wurde auf Druck der
Alliierten eine Verfassung hoppla hopp zusammengekleistert, und nach
der Wiedervereinigung haben wir das einfach mal ”vergessen.”
Zurück zu kommen auf die Anfangsidee, so schwebt vor eine Liste aller
Länder der Welt, ähnlich wie bei Transparency International hinsichtlich
des Korruptionsgrads der Länder. Nach vorher vorgegebenen Kriterien
wird dann der Fortschritt der Demokratien der Welt bewertet. Über diese
Mechanismen könnte man dann auch die Parteien, die Schritte in dieser
Richtung unterstützen, bevorzugt wählen, um so allmählich als Volk
wirklich die Herrschaft zu übernehmen.
Nebenbei bemerkt: Kompliment und eine Liebeserklärung an das
Internet. Durch diese Verknüpfung all unserer Gedanken wird
Demokratie auf ganz andere Ebene möglich, und zwar nicht nur auf “das
Volk” beschränkt, sondern sogar international. Das Internet ist nicht
kontrollierbar und erlaubt jedem, sich auszudrücken, und Einfluss zu
nehmen.
Umso schlimmer sind Versuche wie in China, auch hier mehr und mehr
Inhalte zu kontrollieren. Deutschland steht dabei auch nicht weit hinten
an. Für Zensur gibt es immer einen Vorwand.
Sei es der Vorwand der Pornographie, sei das der Terrorismus, seien es
die “Abmahner”.
Aber das schöne ist, dass im Internet wirklich “das Volk” tätig ist. Und
wir haben die Macht. Die Zensur lässt sich darum auch viel schwieriger
gestalten, denn das Internet ist die Stimme des Volks. Lasst uns weiter
machen!
Alle Rechte Vorbehalten.
A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (Certified Public Accountant) USA
Tel. +49(0)7221-3939752 +49(0)7221-3939752
Geschrieben in Blogroll | Drucken | Keine Kommentare »
Rechnungen richtig ausstellen
8.2.2010 von admin.
Pflichtangaben auf Rechnungen
Bei Verbrauchergeschäften des täglichen Lebens (Beispiel morgens Brötchenkauf), meist Bargeschäfte, brauchen wir überhaupt keine Rechnung. Der Schuldner hat aber ein Recht, für die Bezahlung eine Quittung zu verlangen (§ 368 BGB).
.
Probleme ergeben sich durch das derzeitig in Deutschland bestehende System der Umsatzbesteuerung als “Allphasenbesteuerung mit Vorsteuerabzug.” - Das klingt kompliziert und ist es auch.
.
Die Umsatzsteuer darf und soll nur vom Endverbraucher getragen werden. Um das zu verwirklichen, hat man sich ein recht kompliziertes System ausgedacht.
Die Unternehmer können bzw. müssen sogar als “Agenten des Finanzamts” die Umsatzsteuer auf den Rechnungen erheben und diese den nächsten in der Verbrauchskette weitergeben, bis der letzte, der Verbraucher, sie dann tatsächlich endgültig bezahlt. Der nächste in der Umsatzsteuer-Kette, sofern er selbst auch Unternehmer ist, kann die von ihm beim Einkauf gezahlte Umsatzsteuer dann über den Vorsteuerabzug vom Finanzamt wieder zurück bekommen.
Nebenbei gemerkt: systematisch bestehen hier durchaus Bedenken daran, dass der Staat die Pflicht zur Erhebung von Steuern so einfach auf den Unternehmer abwälzen darf. Dadurch, dass beispielsweise in derartige Konten unbegrenzt hineingepfändet werden darf, wird häufig dem Unternehmer Geld weggenommen, das ihm überhaupt nicht gehört, und der Unternehmer letztendlich in die Insolvenz getrieben.
Sogenannte Kleinunternehmer, bei Umsätzen im Vorjahr unter Euro 17.500 und im laufenden Jahr unter Euro 50.000,00, brauchen Umsatzsteuer in den Rechnungen nicht auszuweisen, können dann aber auch den Vorsteuerabzug nicht geltend machen, § 19 UStG. Sie können aber zum Umsatzsteuerausweis durch Verzichtserklärung optieren. An diese Option sind sie dann 5 Jahre lang gebunden.
.
Unvollständige Angaben auf Rechnungen gefährden den Vorsteuerabzug. Ihr Geschäftspartner bekommt die Umsatzsteuer, die auf den Rechnungen nicht ordentlich ausgewiesen ist, bzw. wenn die Rechnungen den Formvorschriften nicht entsprechen, später möglicher Weise nicht mehr zurück. Das kann sich erst Jahre später herausstellen und zu einer ganz bösen steuerlichen Falle werden, weil Ihr Geschäftspartner die ausgewiesene Umsatzsteuer nach einer Betriebsprüfung unter Umständen wieder zurück zahlen muss. Das in Verbindung mit Selbstanzeigen, ohne die Geschäftspartner vorher zu informieren, kann Ihre Geschäftspartner im Extremfall durchaus in den Ruin treiben.
Nehmen Sie daher auf Ihre Geschäftspartner Rücksicht und machen von vorne herein alles richtig. Die Einzelheiten ergeben sich die inhaltlichen und formalen Anforderungen an Rechnungen aus
§ 14 Umsatzsteuergesetz.
Dazu gehören:
-
Name und Anschrift des leistenden Unternehmens,
-
Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
-
Termin der Lieferung oder Leistung,
-
Menge und Bezeichnung der gelieferten Produkte bzw. Art und Umfang der Dienstleistung,
-
die ggf. nach Steuersätzen aufgeschlüsselten Netto-Beträge und
-
die jeweils darauf entfallenden Steuer-Beträge,
-
das Ausstellungsdatum (= Rechnungsdatum),
-
eine einmalig vergebene Rechnungsnummer sowie
-
die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ausstellers.
Unterschrift unter Rechnungen erforderlich?
Vor kurzem kam hier die Frage auf, ob Rechnungen (und Gutschriften) unterschrieben sein müssen. Grundsätzlich ist das nicht der Fall.
Rechnungen sind Realakte und keine Willenserklärungen. Daher müssen sie im Prinzip nicht unterschrieben werden. Eigentlich brauchen wir noch nicht einmal Rechnungen, so bei kleineren Verbrauchergeschäften.
Eine Einschränkung ergibt sich aus § 14 Abs. 3 UStG. - Bei elektronisch übermittelten Rechnungen muss die Echtheit und die Unversehrtheit der Rechnung gewährleistet sein. Nach dem Gesetzeswortlaut ist das nur möglich mittels elektronischer Signatur oder bei elektronischem Datenaustausch (EDI), sofern den weiteren Kriterien Genüge getan wird.
Da bei einer Gutschrift der ursprüngliche Aussteller der Rechnung die Gutschrift selbst erteilt, gibt es keine Probleme mit Echtheit und Unversehrtheit der Rechnung, so dass wohl auch eine Signatur nicht verlangt werden kann.
Bei Kleinbetragsrechnungen bis 150 Euro (vor 2007 100 Euro) gelten Erleichterungen. Es wird nach § 33 UStG nur folgendes verlangt:
1. der vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers;
2. das Ausstellungsdatum der Rechnung,
3. die Menge und die Art der geleisteten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
4. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe *) sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
*)
- Es reicht aus, wenn Netto-Betrag und Mehrwertsteuer „in einer Summe“ angegeben werden. Es genügt wie bisher Bruttobetrag in Verbindung mit der Angabe „19 % (bzw. 7 %) MwSt. enthalten“.
- Die fortlaufende Rechnungsnummer und die Steuer-Nummer des Ausstellers müssen nicht angegeben werden.
Alle Rechte Vorbehalten.
A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (Certified Public Accountant) USA
Tel.+49(0)7221-3939752
Hier ein - externer - Link zu einem Aufsatz zum richtigen Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung unter Berücksichtigung des Preisangabengesetzes (PAngG):
http://www.it-recht-kanzlei.de/kleinunternehmer-mehrwertsteuer-umsatzsteuer.html
Geschrieben in Blogroll | Drucken | Keine Kommentare »
EU Kommissar Öttinger schbicks Inglisch
8.2.2010 von admin.
rechtsanwalt-andreas-fischerde_2010_01_27_eu-kommissar.pdf
Glosse über einen unvergesslichen Auftritt des neuen EU-Kommissars auf
Schwenglisch oder eher BAD-Englisch mit bahnbrechenden Vorschlägen
zur Energiekriese.
Geschrieben in Blogroll | Drucken | Keine Kommentare »
Datenklau bei Verwandt.de und MyHeritage.com
7.2.2010 von admin.
Anschreiben als Download:
Ohne die Mitglieder der dort gelisteten Familien vorher zu informieren oder gar deren Einverständnis einzuholen, wurden vor kurzem die hochvertraulichen und sensiblen privaten Daten von Verwandt.de einfach so im Rahmen eines Zusammenschlusses ”mergers” auf eine englische Gesellschaft übertragen.
Kommentar:
Nachdem das sogar von der deutschen Bundesregierung ganz unbefangen propagiert wurde, reissen beim Umgang mit Daten so langsam Sitten ein, die einen an den Anfang des Datenschutzes zurück versetzen.
Man kann Unternehmen natürlich nicht verbieten, normale “Geschäfte” zu machen, wie ein Unternehmenszusammenschluss. Dabei muss aber ganz besonders Rücksicht genommen werden auf die extreme Sensibilität von privaten Daten.
Die Übertragung vertraulicher, fremder, privater Daten auf andere Gesellschaften ist jedenfalls so wie hier nicht zulässig und möglicherweise sogar strafrechtlich relevant.
Zu erwartendes und korrektes Vorgehen der auf diesem Gebiet Profis wäre gewesen, dass den gelisteten Mitgliedern der Familien vorab auf angemessene Art und Weise Gelegenheit geboten worden wäre, zu entscheiden, ob Sie mit der Datenweiterleitung einverstanden sind.
Jeder solle darum doppelt darüber nachdenken, diesen und ähnlichen Gesellschaften irgendwelche privaten Informationen anzuvertrauen. Auf die - rechtsgeschäftlich unabdingbaren - Rechte auf Information, Auskunft und Löschung der eigenen Daten ua. nach § 6 BDSchG wird hingewiesen.
Auf Aufforderung wurden im vorliegenden Fall allerdings die relevanten Daten durch die Gesellschaft anstandslos gelöscht. Immerhin etwas.
Geschrieben in Blogroll | Drucken | Keine Kommentare »
BEGEGNUNG MIT DEM GROSSEN BRÜLLAFFEN
5.2.2010 von admin.
05. Febr. 2010
Wer kennt den großen Brüllaffen nicht, wer wüsste nicht, wovon ich
spreche, wer wäre ihm noch nicht begegnet?
.
Schon von weitem hört man ihn brüllen, daher hat er ja auch seinen
Namen. Manch einer muss sich täglich mit diesem Tier
auseinandersetzen, andere nur hin und wieder. Gerne hat er seine
Auftritte bei familiären Auseinandersetzungen.
Er ist überall dabei, wo es um Gewalt und Zerstörung geht. Auch in der
Kanzlei des Rechtsanwalts, in der Familie, auf der Straße, in der Schule,
bei der Arbeit, und in manchen Gerichtssälen hat er hin - und
wieder seinen grossen Auftritt.
Daher sei ihm dieser Aufsatz gewidmet.
.
Der große Brüllaffe ist der Affe, der in uns allen hockt und nur darauf
lauert, endlich mal wieder aufzutreten. Manchmal ist er nur ein
harmloses Streicheläffchen, ein anderes Mal ein gefährliches, reißendes
Raubtier. Jedes Baby hat trägt einen in sich, wobei es diesem meist nur
darum geht, die Windeln gewechselt zu bekommen oder der Wunsch nach
Nahrung oder Zuwendung. Und “er” ist beleibe nicht immer ein Er.
Auch weibliche Brüllaffen gibt es zuhauf.
Mit zunehmender Emanzipation gibt es auch eine zunehmende Anzahl an Frauen,
die meinen, alle anderen zusammenschreien zu dürfen, wie es ihnen gerade paßt.
Ich war mal mit solch einer Brülläffin verheiratet. Ehrlich.
Drei und mehr Stunden lang Anbrüllen auf kurze Entfernung, -
das war ihre Spezialität.
Bleibt nur zu bemerken: … und glücklich geschieden! Im Folgenden ist darum im Zweifel
“er” auch als “sie” zu verstehen.
.
Der Große Brüllaffe hat seine besten Auftritte in sogenannten „Ho-
Phasen“ (Ho steht dabei für das Englische hostile, feindlich, aggressiv).
Er kommt ganz plötzlich unangemeldet zum Vorschein, und zwar
eigentlich bei jedem von uns. Der Affe taucht auf, ohne dass wir ihn
bewusst einladen oder auch nur wollten oder uns eingestehen, dass er da
ist. Er ist ganz plötzlich einfach mitten unter uns und richtet dann
meistens jede Menge Unheil an.
.
Manchmal muss man natürlich auch nur brüllen, weil der Zuhörer
schwerhörig ist, und manchmal ist dieser Zuhörer in Wirklichkeit gar
nicht schwerhörig. Es gibt sogar Dirigenten, die die Musiker ihres
Orchesters (das sind per Definition Menschen, die ganz feine Ohren
haben) ununterbrochen anbrüllen! Das ist so ein Mittelding aus “nicht-
gehört-werden” und Platzhirschverhalten. Bei dem Platzhirsch ist das so
ähnlich, nur dass dort die Brunft dazu kommt. Aber dieser Artikel geht
nicht über den Hirsch, sondern über den Affen!
…
Die – eigentlich großartigen - Fähigkeiten des Großen Brüllaffens, die
seine Daseinsberechtigung sind, können beschrieben werden wie folgt:
.
Tunnelblick, Kurzatmung, hoher Blutdruck, äußerst aggressiv, nicht zum
konstruktiven Denken fähig. Schneller Adrenalinausstoß gesteuert von der
Hypophyse in die Blutadern, dadurch blitzschnelle und unbewusste
körperliche Aktionen und - Reaktionen. Sein Auftreten wird nicht vom
denkenden, konstruktiven Gehirn des modernen Menschen eingeleitet
oder kontrolliert. Es handelt sich um Instinktreaktionen auf gewisse
Auslöser („mandible-reaction“).
Sein Einsatz ist geeignet und eigentlich evolutionsmäßig beispielsweise
dazu bestimmt, lebensbedrohlichen Angriffen von Säbelzahntigern,
Giftspinnen und ähnlichem Getier wirkungsvoll und schnell zu begegnen.
Nur, dass es heute davon recht wenige mehr in unserer Gesellschaft gibt.
Wir sind alle heute weder Säbelzahntiger noch Giftspinnen. Auch wenn
man bei dem Verhalten von einigen Mitmenschen unter uns den Eindruck
bekommen möchte, dass die Evolution davon doch ein paar Gene
bei einigen unserer Menschen eingeschleusst haben könnte und dort
um einige Stufen zurück geblieben sein könnte. Oder, viel
wahrscheinlicher, der grosse Brüllaffe musste früher auch gegen andere
Brüllaffen kämpfen und zwar auf Leben und Tod. Manchmal wurden die
besiegten Brüllaffen im Anschluss daran sogar gekocht und gegessen.
Das kommt heutzutage eher weniger häufig vor.
.
Spass beiseite. Alt ist er, unser Affe. Uralt. Viel älter als ein Neandertaler.
Viel älter als wir uns es überhaupt vorstellen können.
Und entsetzlich unbeirrbar. Er gewinnt immer (nach seiner eigenen,
beschränkten Ansicht). Und er merkt leider nicht im Geringsten, wenn er
destruktiv wird.
.
Mit seiner Tätigkeit ist er immer hochzufrieden. Je mehr dabei kaputt
geht, umso besser.
.
In Wirklichkeit gewinnt dieser Affe natürlich keineswegs, sondern macht
jede intelligente Kommunikation oder Problemlösungen nur kaputt.
.
Das hört man dann an – ebenfalls gebrüllten - Sätzen wie: „schrei mich
nicht so an!“, ganz besonders beliebt bei alten Ehepaaren, aber
natürlich nicht nur bei diesen. So etwas liebt der Große Brüllaffe!
.
Konstruktives Denken scheidet per Definition aus, so lange der Affe da
ist. Er ist nicht im geringsten bisschen geeignet zur
zwischenmenschlichen Problemlösung im einundzwanzigsten
Jahrhundert.
.
Wie wird der Grosse Brüllaffe herbeigerufen?
.
Der Affe im Menschen sitzt in den tieferen, archaischeren Ebenen der
menschlichen Gehirnrinde fest verankert. Mir ist einmal ein Computer
mit dem System Vista abgestürzt, und vorhanden und benutzbar war
dann nur noch die DOS-Funktion. „C://“
“CD D:// (Change Directory and goto D-Drive. …)” … MD BRUELLAFFE …
So ähnlich muss man sich den Auftritt des Grossen Brüllaffen vorstellen.
Es gibt Stichwörter, oder Schlüsselhandlungen, die ihn herbeirufen. Bei
älteren Menschen, besonders in Deutschland, ist das zum Beispiel die
Erwähnung des Wortes: “nationalsozialistisch.” Oder: „Du bist immer
schlampig.“ „Die sind alle korrupt.“ Das klingt für den grossen Affen so
etwa wie: „komm, komm, komm.“
Er ist unvermeidbar da bei körperlichen Angriffen, oder gewaltsamen
Auseinandersetzungen jeder Art.
Der Grosse Brüllaffe wurde keineswegs von den Nazis erfunden.
Aber wenn man sich alte Filme ansieht, dann stellt man fest, dass er dort
sicherlich dominant repräsentiert war. Wenn man die Reden des Herrn
Adolf Hitler anhört, dann weiß man, dass dieser Herr bei seinen Reden
dieses Tierchen so gut wie immer dabei hatte. Er hatte diesen Affen
offensichtlich regelrecht kultiviert. Sozusagen ein zahmer grosser
Brüllaffe. Und Millionen brüllten mit. Wir müssen heutzutage versuchen,
auch das rückgängig zu machen, was dieser Herr der Menschheit
vorgemacht und angetan hatte.
.
Der Grosse Brüllaffe hat den zweiten Weltkrieg gut überlebt und ist
heutzutage putzmunter und nach wie vor international tätig, in allen
Ebenen der Gesellschaft. Er kann alle Sprachen der Welt und ist nicht
„totzukriegen“, denn er ist letztendlich ein biologisches Phänomen. Das
Gehirn “stürzt ab“ und stellt sich sozusagen auf die „Dos-Version“ um.
Das Fatale ist: Weil sein Auftritt so schnell sein muss, gleitet dieser
Affe bei seinem Auftritt regelrecht am denkenden und kontrollierenden
Gehirn des Menschen vorbei und wird daher von dem konstruktiv
denkenden Teil überhaupt nicht wahrgenommen bzw. schaltet dieses
sogar regelrecht ab.
Daher erklärt sich das Phänomen, dass der auf das Opfer gerichtet
Tunnelblick der prügelnden Polizisten bei Vorfällen in den USA den dort
tätigen Affen noch nicht einmal erlaubte, wahrzunehmen, dass über Ihnen
ein Hubschrauber kreiste und sie dabei filmte. “Bei uns in Deutschland”
gibt es sowas natürlich nicht! :-) Dafür sorgen “unsere” Staatsanwaltschaft
und Richterschaft schon, die tapfer und unermüdlich mit einem
irrsinnigen Aufwand vorgehen gegen alle vorgehen, die es
wagen würden, derartiges zu behaupten. :-)
Aber das ist Gegenstand anderer Artikel, vgl. z.B. den Artikel
weiter unten über die Zensur in Deutschland.
.
Wie lädt man den Großen Brüllaffen wieder aus?
Man muss zunächst einmal die Anwesenheit dieses Tierchens überhaupt
bemerken. Häufig wird einfach so weiter gemacht, als sei nichts
geschehen, und der Grosse Brüllaffe sei gar nicht vorhanden. Und nichts
hasst dieser Affe mehr, als ignoriert zu werden. Er fängt dann also an,
erst recht zu brüllen, was das Zeug hält, und das ist erst ein Anfang.
Schnell treten seine „Freunde“ bei allen Anwesenden auf, und im Nu ist
ein richtiger Krieg im Gange. Wenn er so richtig gut drauf ist, dann
hört er erst bei der kompletten Vernichtung aller „Gegner“ wieder auf.
.
Es gibt Techniken, wie man diesen Affen wieder auslädt. Sie werden
nicht instinktiv angewandt, sondern müssen erlernt werden.
Sehr gut beschrieben werden diese Techniken in dem Buch des Forschers
an der DUKE Universität Redford Williams „Anger Kills (“Seventeen
Strategies for Controlling the Hostility That Can Harm Your Health ,“)
dessen Lektüre sehr empfohlen wird.
Dabei konnten im Ergebnis die Hauptthese dieses Buchs, daß nämlich
„Ärger einen umbringt“ wissenschaftlich nicht bewiesen werden. Ganz im
Gegenteil erwiesen sich derartige “Ärgermenschen” als besonders zäh und
langlebig. Hochinteressant sind die „Nebenprodukte“ der Forschung,
nämlich die wissenschaftliche Erforschung der Methoden, mit denen
Feindseligkeiten kontrolliert werden können.
.
Einige der wichtigsten – eigentlich recht simplen – Methoden, den
Großen Brüllaffen wieder auszuladen, seien hier skizziert.
.
1. Änderung von Verhaltensmustern. Zu ändern sind insgesamt und
systematisch angelernte, sehr destruktive Verhaltensmuster, die von
unseren Vorfahren in unserer Gesellschaft uns leider bis heute immer
noch falsch beigebracht wurden und teilweise immer noch werden. Davon
wird im folgenden die Rede sein.
.
2. Zeit gewinnen. Wir brauchen nur ein wenig Zeit. Wenn nämlich
gar nichts passiert, wird es dem Affen recht schnell zu langweilig, und
er verschwindet wieder ganz von alleine dahin, wo er hergekommen ist.
Die Flachatmung wird wieder tiefer, die denkenden Ebenen des Gehirns
werden besser mit Sauerstoff versorgt, der Puls senkt sich, und vorüber
ist der Spuk. Je nachdem, wie groß der Brüllaffe ist, und wie wichtig
er sich selbst nimmt, liegt die Dauer bis zu seinem Verschwinden so
zwischen 5 und 15 Minuten. Eigentlich reicht es also aus, wenn man
dann, wenn das Tier versucht, aufzutreten, einfach eine Gesprächspause
anberaumt. Oder man setzt das Gespräch erst am kommenden Tag fort.
Das machen intelligente Menschen häufig auch so, allerdings, ohne es sich
rational bewusst zu machen, warum das eigentlich gemacht wird.
.
3. Konflikte nicht sofort lösen. Es stimmt nicht, dass man
Konflikte immer sofort und auf der Stelle lösen muss, koste es, was es
wolle. Es stimmt auch nicht, dass der “gewinnt, “ der in einem Gespräch
am lautesten schreit. Die meisten Probleme unserer Zeit können eher mit
viel Ruhe und ruhigem Nachdenken gelöst werden. So etwas hasst der
Große Brüllaffe. Leider wird in unserer Gesellschaft dem großen Brüllaffen
immer noch häufig Zucker gegeben, indem man ihn “gewinnen” lässt. In
der Schule kriegt der einem mündlichen “Einser”, der die Antwort am
schnellsten rausbrüllt. In der Partei oder im Dorfrat, aber auch in der
grossen Politik ”gewinnen” immer die lautesten Brüller, bei Diskussionen
gewinnt sehr oft der lauteste und aufdringlichste Schreihals.
Das kann man abstellen, indem man dafür sorgt, dass es Redezeiten für
alle gibt. Dass Sätze zuende geredet werden, und dass jeder selbst
entscheiden darf, wann er zuende geredet hat. Leider basiert das
mitteleuropäische Denken noch viel zu viel auf dem Affengedanken. Das
Wort “Diskussion” zum Beispiel kommt aus dem Lateinischen,
Abschneiden. Von vornherein eingeplant wird dabei also, dass man
sich gegenseitig ins Wort fällt und dem Anderen die Rede abschneidet.
.
4. Körperliche Trennung mindestens bei Gewalt oder Drohung von
Gewalt. Wenn es bereits zu körperlichen Handlungen oder
Auseinandersetzungen gekommen ist, ist ohne wenn und aber als
allererstes eine körperliche Trennung (Distanz) zum dem oder
den Affen herzustellen. Wenn der Affe nämlich isoliert ist, sieht er keine
Notwendigkeit mehr für seine Tätigkeit und verzieht sich schleunigst.
Jedenfalls im Normalfall.
.
Die sofortige Trennung verträgt sich nicht mit der Ansicht des Affen,
der natürlich hier und jetzt auf der Stelle „gewinnen“ will. Daher gibt
es hier kein „instinktiv richtiges” Verhalten. Das ist alles dummer
Unsinn, der aber heute leider immer noch insbesondere von älteren
Personen beigebracht wird. die stellen sich den Personen, die die
Trennung herbeiführen wollen, auch noch in den Weg und erzwingen
durch derart törichtes Verhalten regelrecht gewaltsame
Auseinandersetzungen. Von der “alten Generation” kennen wir das noch,
der starre Blick in die Augen, bei Kindern die in die richtige Richtung
gedrehte Kinnlade, das Erzwingen, dass noch nicht einmal mit den
Augenwinkeln gezuckt werden darf, die Prügeleien. Vergewaltigung statt
Auseinandersetzung, so war das Motto. Schrecklich. Aber so, wie wir
heute wie von Zauberhand auf einmal eine Nazi-Generation von nur noch
“Wiederstandskämpfern” haben, gibt es ja plötzlich keine Eltern mehr,
die ihre Kinder früher systematisch geschlagen hätten. Niiiiie, wir doch
nicht. Oder, wenn ich eine Tante zitieren darf, die von ihrem Sohn
deswegen Vorhaltungen bekam: “Wir haben euch niemals geschlagen.
Und ausserdem hatte ihr das verdient.!” Dazu möchte ich nur vermerken,
dass bis in die siebziger Jahren das Schlagen von Kindern zur ganz
normalen und üblichen Erziehungsmethode gehörte, von höchsten Stellen
sanktioniert einschliesslich Staat und Kirche. Est dann wurde das
Schlagen von Kindern allmählich international geächtet, ähnlich wie
heutzutage die Zensur der Meinungsfreiheit.
Wer also vor 1970 aufgewachsen ist und behauptet, von seinen Eltern
niemals geschlagen worden zu sein, ist mit 99 prozentiger Sicherheit
schlicht ein unrealistischer Lügner.
Jeder Mensch muss regelrecht erlernen, bei derartigen Situationen die
sofortige Trennung herbeizuführen, die viel wichtiger ist als das
„gewinnen.“ Hier gibt es nichts zu gewinnen!
Das Golfspiel etwa soll daher ausgezeichnet für wichtige
Vertragsabschlüsse sein., weil es immer automatisch für kleine
“Trennungen” sorgt.
Man schlägt ein paar Bälle, lenkt sich dadurch ab und der Affe
verschwindet. Und dann kann man wieder konstruktiv an
Probleme herangehen. Das leuchtet ein.
5. Jeder bestimmt die eigene Toleranzgrenze selbst. Wo diese Grenze
ist, ab der eine Beruhigung erforderlich ist, muss jeder Teilnehmer an
einem Gespräch selbst bestimmen dürfen. Nicht der Affe bestimmt das
(denn er findet niemals von alleine, dass es Zeit ist, aufzuhören, bis
er restlos „gewonnen“ hat!) sondern der, der dem Affen gegenübersteht.
Das darf nicht missverstanden werden. Wer meint, die Grenze sei
erreicht, und der Auftritt des Großen Brüllaffen stehe unmittelbar
bevor, möchte damit nicht „gewinnen“ oder „kontrollieren.“ Das darf
auch keineswegs so (miss)-verstanden werden. Kontrollieren werden muss
dadurch nur der GROSSE BRÜLLAFFE. Unabdingbar ist, dass jedem
erlaubt wird, sich jederzeit räumlich zu entfernen, wenn er den Eindruck
habe, dass der Herr Brüllaffe sich gerade meldet und das Gespräch
übernimmt.
Auf welchem Wege auch immer und bei wem auch immer.
.
Wie vermeidet man den Umgang mit dem Großen Brüllaffen?
Zunächst einmal: Solange man die oben angegebenen Techniken
beherrscht, mit dem Großen Brüllaffen umzugehen, muss man ihn noch
nicht einmal unbedingt vermeiden. Ähnlich wie bei unerwünschtem
Besuch begrüßt man ihn, heißt ihn willkommen und wartet, bis er wieder
gegangen ist.
Es gibt Menschen, die NIEMALS brüllen. Sie sind immer beherrscht und
“nett”. Derartiges Verhalten erscheint nicht immer empfehlenswert. Denn
der Brüllaffe bahnt sich dann häufig letztendlich doch auf ganz andere Art
und Weise seinen Weg. Durch besonders heimtückisches Verhalten, oder
dadurch, dass diese Personen dann irgendwann einmal geradezu
explodieren. Also, ich meine, lieber sollte man mit dem großen
Brüllaffen umgehen lernen und ihn akzeptieren bzw. sich mit seinen
Mechanismen beschäftigen.
Um auf Dauer ohne den Großen Brüllaffen auszukommen, empfiehlt sich
folgendes:
.
1. Den Brüllaffen respektieren, aber die Verweigerung des Umgangs,
solange der große Brüllaffe aktiv wird. Man sollte sich grundsätzlich
weigern, mit dem großen Brüllaffen selbst zu “verhandeln.” Das ist
nervenaufreibend und im wesentlichen zwecklos, denn er ist ja nicht
konstruktiv und kann überhaupt nicht denken.
Das ist der Grund, warum häufig bei aller Anschreierei überhaupt nichts
herauskommt. Im Ergebnis ist das eher unproduktive Zeitverschwendung.
.
2. Kontakt mit eigenen Gefühlen. Es sei nur vermerkt, dass
natürlich der Hintergrund ist, dass jeder mit seinen eigenen Gefühlen
in Kontakt tritt und auch auf kleinste Anzeichen achten sollte, und
zwar sowohl bei sich selbst auch bei anderen. Wer gereizt ist oder
gereizt wird, überlastet oder sonst wie gestresst, sollte frühzeitig
darüber nachdenken, wie weit es noch ist bis zum Großen Auftritt des
Großen Brüllaffen, und ob man das wirklich will.
.
3. Analyse von typischen Situationen des Auftritts. Es gibt häufig
Entwicklungen, bei der man den Großen Auftritt des Großen Brüllaffen
eigentlich schon hätte minutiös vorhersagen kann.
.
Als Beispiel genannt sei da der „Besuch“ des Großen Brüllaffen in Form
eines Nervenzusammenbruchs einer vom Vorweihnachtsstress
überwältigten Mutter, pünktlich Heiligabend um 19.00 Uhr abends vor
der Bescherung. Alle Jahre wieder.
Ebenso, wie derartige Entwicklungen vorausgesagt werden können, kann
man auch dagegen an wirken. Man muss sich bei dem
Beispiel etwa Gedanken darüber machen, wie der Vorweihnachtsstress
organisatorisch so abgebaut werden kann, dass die Überlastung nicht
genau am Heiligabend auftritt.
4. Bewusstmachung von versteckten Auslösern. Oder, dass man sich
die heimlichen Auslöser bewusst macht. Diese Auslöser kennt man.
Fatalerweise, je besser und intimer eine Beziehung ist, umso eher sind
wie bei einem guten Klavierspieler derartige Tasten vorhanden, auf die
nur leicht getippt werden braucht, und der Große Brüllaffe taucht
blitzartig auf in voller Pracht und Größe.
.
5. Vereinbarung der Bedingungen zur Fortsetzung der wegen des
Großen Brüllaffen unterbrochenen Gespräche in entspannter Atmosphäre.
Vorher gut essen, locker bleiben. Ganz wichtig ist, dass man da
beharrlich bleibt. Wenn ein Gespräch wegen des großen Brüllaffen
unterbrochen wurde, dann sollte man nicht deshalb die Verhandlungen
abbrechen oder beleidigt sein. Es sollte einfach erneut ein Versuch
eines Gesprächs unternommen werden, und notfalls zwanzig. Jeder
Teilnehmer sollte dabei versuchen, sich die – nicht gebrüllten ! -
Argumente der Anderen anzuhören, bis zu seiner mentalen Grenze (bzw.
da, wo sich der GROSSE BRÜLLAFFE wieder meldet).
.
6. Hilfreich hat sich bei besonders gespannten Situationen auch
erwiesen, dass die Positionen aufgeschrieben werden und ausgetauscht.
Sozusagen ein kleines „schriftliches Vorverfahren.“ Das geht natürlich
nur, wenn sich alle darauf einlassen.
.
Ganz zum Schluss noch meine Entschuldigung an den „echten“ Brüllaffen
aus dem Zoo, der nichts mit diesem Artikel zu tun hat.
Stand vom 05. Febr. 2010
Autor und Copyright: A. Fischer alle Rechte vorbehalten. info@anif.de
Tel. +49(0)7221-3939752
Geschrieben in Blogroll | Drucken | Keine Kommentare »
Domain- und IT-Recht. Zur Haftung für Inhalte im Internet.
3.2.2010 von admin.
Folgende Übersicht, die uns von einem IT-Spezialisten zur Verfügung gestellt wurde, hat sich als sehr nützlich erwiesen bei der Frage, wer wofür überhaupt haftbar gemacht werden kann, und wofür. Z.T. ist das eine sehr technische Frage, die natürlich im Einzelfall bewertet werden muss.
Inhalte im Internet:
Suchergebnisse von Suchmaschinen wie Google, Altavista, Yahoo, Fireball
Herkunft der Daten: Die Suchmaschinen bekommen ihre Inhalte durch
a) das aktive Anmelden einer Seite oder
b) das automatisierte Durchsuchen von Webauftritten. Manche Suchmaschinen verwenden hierzu in HTML-Seiten untergebrachte Meta-Tags. Es gibt i.d.R. keine einheitlichen Mechanismen zur Aktualitätsprüfung und Löschung der Daten.
Authentizität des Veranlassers der Datenspeicherung/Veröffentlichung:
Bei aktiv angemeldeten Seiten wird i.d.R. keine Authentizitätsprüfung des Veranlassers durchgeführt. Jeder kann jede Webseite propagieren.
Möglichkeiten der Einflussnahme auf die gespeicherten/veröffentlichten Daten:
Die Suchmaschinenbetreiber haben keine Möglichkeit vorgesehen, Daten auf Antrag ändern/löschen zu lassen.
Hinweis: Die Listung eines Links in einer Suchmaschine ist nicht als Werbung zu sehen sondern als Verweis auf den eigenen Webauftritt. Weder Stichworte und Inhaltsangaben noch die Echtheit des Eintragenden werden geprüft.
Einträge in Webverzeichnisse ohne Vertragsverhältnis (meine-stadt.de, noerdlicher-schwarzwald.de)
Herkunft der Daten: Die Webverzeichnisse bekommen ihre Inhalte durch
a) das aktive Anmelden einer Seite,
b) das automatisierte Durchsuchen von Webauftritten oder
c) das Auslesen anderer Verzeichnisse.
Authentizität des Veranlassers der Datenspeicherung/Veröffentlichung:
Bei aktiv angemeldeten Seiten wird i.d.R. keine Authentizitätsprüfung des Veranlassers durchgeführt. Jeder kann jede Webseite propagieren. Beim Auslesen andere Verzeichnisse wird i.d.R. der Veröffentlicher des Ursprungsverzeichnisses nicht informiert/gefragt.
Möglichkeiten der Einflussnahme auf die gespeicherten/veröffentlichten Daten:
In den seltensten Fällen haben Verzeichnisbetreiber die Möglichkeit vorgesehen, dass der Eintrag durch den Eintrag-Gebenden selbst verändert werden kann. Der Betroffene wird i.d.R. nicht mal von der Existenz seines Eintrags wissen.
Hinweis: Weder Stichworte und Inhaltsangaben noch die Echtheit des Eintragenden werden geprüft.
Einträge in Webverzeichnisse gemäß einem Vertragsverhältnis
Herkunft der Daten:
Die Webverzeichnisse bekommen ihre Inhalte durch das aktive Anmelden einer Seite. Inhalte und Bilder werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
Authentizität des Veranlassers der Datenspeicherung/Veröffentlichung:
Es wird eine Authentizitätsprüfung durchgeführt. Entweder kennt man den Vertragspartner persönlich, bekommt eine Bestätigung per Telefon/eMail/Post oder per Online-Authentifizierungsverfahren.
Möglichkeiten der Einflussnahme auf die gespeicherten/veröffentlichten Daten:
Der Verzeichnisbetreiber sollte die Möglichkeit vorsehen, dass eine Eintragsänderung durch den Eintrag-Gebenden veranlasst werden kann. Jedoch kann die Umsetzung der Änderung/Löschung nicht erzwungen werden, da der Betreiber des Verzeichnisses der Inhaltsverantwortliche ist und daher seinen Kunden keinen oder nur einen eingeschränkten Zugang zur Webseite ermöglicht.
Webauftritte anderer Unternehmen/Privatpersonen
Herkunft der Daten:
Die Inhalte des Auftritts sind selbstgefasste Äußerungen, Zitate (meist ohne Zustimmung) aus anderen Webauftritten oder verlinkte Daten aus anderen Webauftritten. Über den Inhalt entscheidet alleine der Betreiber der Webseite.
Möglichkeiten der Einflussnahme auf die gespeicherten/veröffentlichten Daten:
Es gibt technisch keine Möglichkeit, auf die Veröffentlichung der Daten Dritter Einfluss zu nehmen. Für Unternehmen gibt es eventuell noch nicht einmal die Möglichkeit, nach dem BDSG eine Änderung/Löschung unwahrer Daten zu verlangen.
.
Als Rechtsanwalt ist hier anzumerken, dass diese Liste sich erst einmal mit den technischen Änderungsmöglichkeiten befasst. Unsere Arbeit als Anwalt fängt hier erst an. Gerade der letzte Absatz ist nicht so zu verstehen, dass dies ein Freibrief sein soll für die Veröffentlichung unwahrer Daten.
.
Rechtlich riskant sind für Anwälte z.B. rechtliche Schritte wie Abmahnung für Sachverhalte, die von Suchmaschinen zwar noch erfasst sind, aber bereits von den Veranlassern entfernt worden sind. Vergleichbar ist das mit Sternen, die bereits erloschen sind, deren Licht aber jetzt erst die Erde erreicht und die deshalb gesehen werden, obwohl es sie gar nicht mehr gibt.
Wenn es technisch überhaupt keine Möglichkeiten gibt, solche Einträge in Suchmaschinen zu löschen, kann man dann dennoch beispielsweise eine Unterlassungserklärung überhaupt noch einfordern? Was soll denn da noch unterlassen werden? Und von wem soll man solch eine Erklärung abverlangen? Doch möglicherweise von dem Betreiber der Suchmaschine? Wer muss in einem solchem Fall die Kosten tragen? Wie ist es, wenn diese Verteidigung von dem Veranlasser ganz bewusst mit eingeplant wurde? Was ist, wenn der Veranlasser gar nicht der ist, für den er sich ausgibt?
.
Wie ist es, wenn Suchmaschinen (nach aussen hin anonymen) Benutzerkreisen Sonderrechte einräumen für Eintragungen, und diese Eintragungen falsch sind? In derartigen Fällen müsste es mindestens ein Auskunftrecht gegenüber den Suchmaschinenbetreibern geben über die Identität dieser Benutzer.
.
Alle Rechte vorbehalten. Drucken, vervielfältigen, veröffentlichen nur mit schriftlichem Einverständnis.
.
Kanzlei A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Tel. +49 (0) 7221-3939752
Geschrieben in Blogroll | Drucken | 1 Kommentar »
Mietrecht - woran der Mieter beim Auszug denken sollte
2.2.2010 von admin.
Hier eine kleine Liste mit Dingen, die gerne von Mietern übersehen werden beim Auszug und die richtig teuer werden können:
- Rechtzeitige Kündigung. Kündigungsfristen beachten. Wenn man umzieht bzw. einen neuen Mietvertrag unterschreibt, bevor die Kündigungsfrist abgelaufen ist, kann es sein, dass man auf einmal doppelte Miete bezahlen muss.
- Übergabetermin. Vereinbaren Sie einen Übergabetermin mit dem Vermieter. Niemals einfach so “ausrücken”. Das kann sehr teuer werden. Die Wohnung sollte unbedingt gemeinsam besichtigt werden. Zeugen mitnehmen und/oder Fotoapparat. Es ist auch wichtig, bereits beim Einzug alle Mängel akribisch zu dokumentieren, und das Übergabeprotokoll gut aufbewahren. Man will ja nicht z.B. für Flecken zahlen müssen, die schon beim Einzug vorhanden waren.
- Renovierung - hängt vom Mietvertrag ab. Vgl. den Beitrag “muss der Mieter nach Auszug streichen.”
- Rückgabe aller Schlüssel an den Vermieter selbst. Niemals einfach so zuschicken, oder an den Hausmeister abgeben. Lassen Sie sich die ordnungsgemässe Rückgabe quittieren. Praxistipp: Es soll bei unseriöseren Vermietern vorkommen, dass Mieter bei dem Übergabetermin regelrecht ausgeraubt werden, und keine Quittungen ausgestellt werden. Wenn Sie noch Mietrückstände haben (oder der Vermieter glaubt, noch Forderungen gegen Sie zu haben) sollte deshalb die Schlüsselübergabe durch Boten geschehen bzw. zumindest zusammen mit Zeugen. Das Vermieterpfandrecht (§ 526 ff. BGB) bezieht sind nur auf Gegenstände, die sich in der Wohnung des Mieters befinden!
- Mitteilung der neuen Anschrift an den Vermieter und Ihre wichtigsten Kontakte.
- Post ummelden. Nachsendeantrag stellen.
- Ihre Adresse vom alten Briefkasten entfernen bzw. dort Hinweise auf den Umzug anbringen.
- Kaution wieder zurückverlangen. Wird gerne vergessen.
- Nebenkostenabrechnung anfordern.
- Gas, Strom, Wasser abmelden. Termin zur Zählerablesung vereinbaren.
- Telefon ab/ ummelden.
- Einwohnermeldeamt. Wohnsitz ummelden.
A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Tel. +49(0)7221-3939752
Geschrieben in Blogroll | Drucken | Keine Kommentare »
Die Bundesregierung will nun auch noch Schweizerische “Steuersünder CD” kaufen
1.2.2010 von admin.
- für 2,5 Millionen. Und 5 Millionen sollen wir dabei verdienen.
Kommentar
Der Diebstahl von Bankdaten aus fremden Hoheitsgebieten und der ganz unverhohlene Handel damit ist eine Respektlosigkeit sondersgleichen vor fremden Hoheitsträgern, hier vor der Souveränität der Schweiz, bzw. Liechtenstein.
Es zeigt auch die unglaubliche Unverfrorenheit und Unbefangenheit, mit der deutsche Behörden immer noch mit privaten Daten und dem Respekt vor dem Bankgeheimnis umgehen.
Noch haben wir in Deutschland und in Europa Kapitalismus und das Prinzip von Privateigentum. Es ist grundsätzlich nicht Frau Merkel, die bestimmt, was mit unserem Geld passiert, sondern wir selbst. Die Kapitalflucht, um die es hier geht, hat einen Hintergrund, mit dem man sich erst einmal ernsthaft auseinandersetzen muss.
Es erstaunt, dass bei aller Diskussion über die Wies und Obs und Wenns und Abers diese doch eigentlich so nahe liegende Frage so gut wie nie auch nur angedacht wird. Warum eigentlich bringen eigentlich die deutschen Anleger ihr Geld vor Frau Merkel ins Ausland in Sicherheit?
Es geht nämlich um die möglicherweise exzessive Besteuerung in Deutschland und der zu tiefe Griff des Staats in die Taschen Privater, ohne dass dafür etwas getan wird. Wenn die Investoren in Deutschland ”abgezockt” werden, dann folgt die Abstimmung mit den Füssen. Und dem kann mit derartigen regelrecht kriminellen Methoden ganz sicher kein Einhalt geboten werden.
Die internationale Tendenz geht eigentlich schon längst in Richtung auf freie Kapitalmärkte. Barrieren für den Transfer in Europa werden eigentlich nicht auf- sondern abgebaut. Geld, das in der Schweiz ist, unterliegt Schweizerischer Besteuerungshoheit. Und es sind erst einmal die Schweizer, und nicht die Deutschen, die sich dafür entscheiden, die Dividenden daraus zu besteuern. Freie Marktwirtschaft bedeutet in einem internationalen Umfeld auch, dass man sich letztendlich auch den Staat aussuchen kann, der einen am wenigsten in die Tasche greift.
Üblicherweise können es sich die Staaten, die besser entwickelt sind, leisten, etwas höhere Steuern zu erheben. Dafür gibt es hier eine bessere Infrastruktur, eine geringere Umweltverschmutzung, ein besseres Sozialsystem. Das pegelt sich so im Ergebnis von alleine aus. Wenn aber die Schmerzschwelle überschritten wird, und nur noch genommen wird, dann kommt es zu Kapitalflucht ins Ausland.
Das deutsche Geld wird im Wesentlichen wohl zweifelsohne deshalb ins Ausland transferiert, weil es dort günstigere Bedingungen für Geld gibt. Wenn man möchte, dass das Geld zurückfliesst, dann soll man doch bitte sehr dafür sorgen, dass in Deutschland dieselben bzw. vergleichbare Bedingungen für Investoren wie in der Schweiz bestehen, oder in Luxemburg. Dann kommen die Investoren schon wieder zurück.
Oder vieleicht auch bessere Bedingungen. Geld muss arbeiten können, und darf einem nicht weg besteuert werden.
Was macht ein Unternehmer, wenn er merkt, dass die Kunden beim Konkurrenten kaufen? Er senkt die Preise, oder er verbessert sein Angebot. Hinzugehen, und die “Kunden” mit Zwang wieder zurück zu gewinnen, ist absolut verrückt. Und das versucht die Bundesregierung im Augenblick. Damit können wir uns nur wieder einmal beweisen, was wir für ein repressives System haben.
Statt zu versuchen, Geld, das flieht, durch Anreize zurück zu gewinnen, fördert die Bundesregierung mit derartigen illegalen Aktionen nur Spitzelei, Kontrolle, und Korruption. und helfen tuts garantiert nichts, im Gegenteil. Wohin das führt, haben die deutschen Kollegen aus dem Osten bereits schmerzhaft erfahren.
Insgesamt werden derartige “Verträge” mit Gangstern bewertet als ein dicker politischer Fehler. Noch viel mehr Geld wird dann nur noch viel weiter wegrennen. So schnell, wie Geld rennen kann, kann die Bundesregierung ihre Geschäftle mit gestohlenen Daten gar nicht machen. Und die Quittung werden die deutschen Steuerzahler im Ergebnis dafür so oder so bezahlen müssen.
Und woher werden die 2.5 Millionen eigentlich genommen? Aus dem Staatshaushalt “ausgeliehen”? Oder gibt es hier eine Darlehensvereinbarung? Was passiert, wenn die CD “mangelhaft” ist? Machen “wir” dann Mängelgewährleistungsansprüche geltend? Etwa Nachbesserung verlangen? Vieleicht bei noch anderen Banken einbrechen und deren Daten auch noch klauen?
Kanzlei A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA) info@anif.de
Tel. +49(0)7221-3939752
.
Hier geht’s zu einer ernsthaften strafrechtlichen Bewertung der Vorgänge:
.
Nachtrag: Der neuste “Twist” ist der: Die Schweiz droht mit “Vergeltungsmassnahmen”. Offenbar haben nämlich viele deutsche Parteibonzen, Richter und andere in der Öffentlichkeit stehenden Personen ihr Geld auch in der Schweiz angelegt. Und das könnte man auch offen legen. Dazu kann man sagen, dass derartige Kämpfe zwischen Hoheitsträgern um gestohlene Bankdaten Privater sich insgesamt auf einem Niveau befinden, auf das sich Deutschland bisher nicht herabgelassen hat.
.
http://strafprozess.blogspot.com/2010/02/eigentor.html
.
.
Wo wir gerade dabei sind: Lasst uns doch diese Idee aufgreifen!
Warum sollte eigentlich nur die Schweiz solch ein Gesetz erlassen? Wie wäre es, wenn wir in Deutschland nicht dieselben Offenlegungspflichten für alle im Hoheitsbereich tätigen Personen einschliesslich sämtlicher Politiker und Richter einführten?
Geschrieben in Blogroll | Drucken | 3 Kommentare »
|