Fragen zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Hier das Merkblatt für Beschwerden beim EGMR in Strassburg. Bei rund 1.500 Beschwerde pro Tag sollten nur sehr wichtige Angelegenheiten eingereicht werden, und erst nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs.
Merkblatt für Beschwerde beim EGMR Strassburg
Häufig gestellte Fragen beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte:
Anwendbarkeit der europäischen Menschenrechtskonvention.
Frage: Müssen die hiesigen Gericht vor Ort die europäische Menschenrechtskonvention beachten?
Antwort: Die Konvention ist auf nationaler Ebene (unmittelbar) anwendbar. Das ist in der Konvention so verankert. Die hiesigen Gerichte vor Ort müssen also die Konvention anwenden. Wenn das nicht geschieht, würde der europäische Gerichtshof im Falle von individuellen Menschenrechtsbeschwerden wegen Verletzung der Verpflichtung, die individuellen Rechte zu schützen, gegen den jeweiligen Staat entscheiden.
Anmerkung der Redaktion: Daher trifft auch das immer wieder bis in höchste Ebenen zu hörende Argument, die Urteile des EuGH oder sonstiges EG Recht müssten überhaupt erst einmal in ein deutsches Gesetz ”umgesetzt” werden, so keineswegs zu.
Hier der Originalwortlaut der Frage beim EuGHMR:
http://www.echr.coe.int/50/en/#faq
Are domestic courts obliged to apply the Convention?
The convention is applicable at a national level. It has been incorporated in the Convention. Domestic courts therefore have to apply the Convention. Otherwise, the European Court of Human Rights would find against the State in the event of complaits by individuals about failure to protect their rights.
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