§ 1626 a Abs. 3 BGB elterliche Sorge Fall Zaunegger
Zaunegger vs. Deutschland einschliesslich dissenting opinion des deutschen RichtersEnglische Originalversion der Beschwerde Zaunegger ./. Deutschland als Download: cmiskpechrcoeint_tkp197_viewhbkmasp_sessionid430126.pdf
Europäischer Gerichtshof zur Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) durch § 1626 a Abs. 3 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gemeinsame elterliche Sorge
Donnerstag, 03. Dezember 2009
Urteil des Europäischen Gerichtshofs
Zaunegger gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 22028/04)
AUSSCHLUSS EINER GERICHTLICHEN EINZELFALLPRÜFUNG DER SORGERECHTS-DEUTSCHES GESETZ DISKRIMINIERT VATER EINES UNEHELICHEN KINDES
Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, Horst Zaunegger, ist deutscher Staatsangehöriger, 1964 geboren, und lebt in Pulheim. Er hat eine uneheliche Tochter, die 1995 geboren wurde. Sie wuchs bei beiden Eltern auf, bis diese sich 1998 trennten. Danach lebte das Kind bis zum Januar 2001 beim Vater. Nach dem Umzug des Kindes in die Wohnung der Mutter trafen die Eltern unter Vermittlung des Jugendamtes eine Umgangsvereinbarung, die regelmäßigen Kontakt des Vaters mit dem Kind vorsah.
Gemäß § 1626 a Absatz 2 BGB (des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs) hatte die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind. Da sie nicht bereit war, einer gemeinsamen Sorgeerklärung zuzustimmen, beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Zuweisung des gemeinsamen Sorgerechts. Das Amtsgericht Köln lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass nach deutschem Recht Eltern unehelicher Kinder die gemeinsame Sorge nur durch eine gemeinsame Erklärung, durch Heirat oder durch gerichtliche Übertragung mit Zustimmung der Mutter nach § 1672 Absatz 1 erlangen können. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung im Oktober 2003.
Beide Gerichte bezogen sich auf ein Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003, das § 1626 a BGB im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt hatte. Für Paare mit unehelichen Kindern, die sich nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt hatten, findet die Bestimmung Anwendung.
Am 15. Dezember 2003 wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zurück.
Der Beschwerdeführer berief sich insbesondere auf eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Durch die Anwendung von § 1626 a Absatz 3 BGB werden unverheiratete Väter nur wegen ihres Geschlechts im Verhältnis zu geschiedenen Vätern diskriminiert.
Die Beschwerde wurde am 15. Juni 2004 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt.
Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt zusammensetzte:
Peer Lorenzen (Dänemark), Präsident,
Karel Jungwiert (Tschechien),
Rait Maruste (Estland),
Mark Villiger (Liechtenstein),
Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),
Mirjana Lazarova Trajkovska (“ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien”), Richter,
Bertram Schmitt (Deutschland), Richter ad hoc
und Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler.
Entscheidung des Gerichtshofs
Der Gerichtshof stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit der Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts ohne weitere Prüfung, ob dadurch die Interessen des Kindes gefährdet würden, anders behandelt worden war als die Mutter und als verheiratete Väter.
Um zu prüfen, ob es sich dabei um eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 14 handelte, nahm der Gerichtshof zunächst in Betracht, dass § 1626 a BGB, auf dessen Grundlage die deutschen Gerichte entschieden hatten, auf den Schutz des Kindeswohls abzielen soll.
Die Regelung soll gewährleisten, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die klar als gesetzlicher Vertreter handeln kann, und Konflikte zwischen den Eltern über Sorgerechtsfragen zum Nachteil des Kindes vermeiden. Die Gerichtsentscheidungen hatten demnach einen legitimen Zweck verfolgt.
Weiterhin nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass es stichhaltige Gründe geben kann, dem Vater eines unehelichen Kindes die Teilhabe an der elterlichen Sorge abzusprechen, etwa wenn ein Mangel an Kommunikation zwischen den Eltern droht, dem Kindeswohl zu schaden.
Diese Erwägungen ließen sich auf den vorliegenden Fall aber nicht anwenden, da der Beschwerdeführer sich weiterhin regelmäßig um sein Kind kümmert.
Der Gerichtshof teilte die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter grundsätzlich dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Gerichtsverfahren zur Regelung der elterlichen Sorge könnten auf ein Kind zwar verstörend wirken, allerdings sieht das deutsche Recht eine gerichtliche Überprüfung der Sorgerechtsregelung in Trennungsfällen vor, in denen die Eltern verheiratet sind, oder waren, oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Der Gerichtshof sah keine hinreichenden Gründe, warum die Situation im vorliegenden Fall weniger gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten zulassen sollte.
Folglich war der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung des alleinigen Sorgerechts der Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz der Interessen des unehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig. Der Gerichtshof kam daher mit sechs Stimmen zu einer Stimme zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 vorlag.
Der deutsche Richter Schmitt versuchte dann auch noch, in einer geradezu peinlichen abweichenden Meinung die hier vorliegende ganz offensichtliche Diskriminierung und Verletzung von Menschenrechten in Deutschland zu verteidigen. Interessant ist daran eigentlich nur, dass es sich hier doch wohl um eine Fehlbesetzung des Gerichts in Form eines befangen Richters zu handeln scheint.
Der Gerichtshof meinte schliesslich insoweit einstimmig, dass im konkreten Fall die Feststellung einer Verletzung der Konvention eine ausreichende gerechte Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden darstellt. Ausser den Prozesskosten bekam der Kläger damit nicht den von ihm geltend gemachten Schadensersatz in Höhe von Euro 15.000,00.
Ein Wermutstropfen in der ansonsten sehr schönen Entscheidung.
Ausblick:
Es wird damit gerechnet, dass die Entscheidung aus taktischen Gründen nicht angegriffen wird und damit nach drei Monaten in Rechtskraft erwächst. Die internationale Blamage würde für Deutschland aller Voraussicht nach sonst noch grösser.
Deutschland hat aber bereits in verschiedenen Verlautbarungen zu erkennen gegeben, dass es nicht daran denkt, die Entscheidung zu respektieren. Es wird sicherlich den Versuch geben, die Entscheidung, die den Rang eines einfachen Gesetzes hat, einfach durch Untätigkeit zu unterlaufen. Es wird jetzt erst einmal ein jahrelanges, teures Gutachten an dieselben unfähigen Experten in Auftrag gegeben, denen wir die bisherige Rechtslage zu verdanken haben.
Tipp als Praktiker: Frist setzen ans Jugendamt für einen Termin zur freiwilligen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Danach erneut klagen.
Denkbar und möglich sind auch Staatshaftungsklagen gem. Art. 34, 839 BGB der betroffenen Väter gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen - inzwischen vorsätzlicher - Diskriminierung.
Dem Grunde nach sind diese Klagen bereits infolge des Urteils des EGMR begründet. Im Einzelfall müsste man dann aber einen dadurch entstandenen besonderen Schaden nachweisen.
Als anerkannte diskriminierte Minderheit sollten auch generelle Entschädigungs- und Wiedergutmachungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland durch die Vertreter der entsprechenden Interessensverbände nicht verheirateter Väter verlangt werden. Zu denken ist nicht zuletzt an die zahlreichen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verurteilungen zu Unrecht von Vätern, die irgendwie mit Äusserungen zusammenhängen, die diese im Zusammenhang mit ihrer Stellung als durch Deutschland verfolgte Väter gemacht hatten, sowie sämtliche Verurteilungen zu Unterhaltszahlungen.
Ein Urteil des EuGH ist Restitutionsgrund nach § 580 Ziff. 8 ZPO. Das geht mindestens alle Väter an, denen die elterliche Sorge wegen § 1626 a Abs. 2 BGB aberkannt wurde.Restitutionsklagen müssen nach § 586 ZPO binnen Monatsfrist ab Rechtskraft erhoben werden, voraussichtlich also in dem Monat ab dem 03.03.2010.EuGH, Urteil vom 21. 6. 2007 - C-231/ 06Auszüge
Ein Mitgliedstaat ist verpflichtet, die Schäden zu ersetzen, die dem Einzelnen durch den Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind.
Sind die Voraussetzungen einer solchen Verpflichtung erfüllt, ist es Sache des nationalen Gerichts, die sich aus diesem Grundsatz ergebenden Konsequenzenzu ziehen(vgl. u. a. Urteile vom 22. April 1997, Sutton, C-66/ 95, Slg. 1997, I-2163, Randnr. 35, und vom 30. September 2003,
Köbler, C-224/ 01, Slg. 2003, I-10239, Randnrn. 51 und 52).
Ist ein Mitgliedstaat verpflichtet, seine Rechtsvorschriften anzupassen, wenn der Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen ein Urteil erlassen hat, aus dem sich die Unvereinbarkeit dieser Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht ergibt?
Insofern ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 10 EG vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet sind, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht zu beheben (Urteil vom 7. Januar 2004, Wells, C-201/ 02, Slg. 2004, I-723, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 38 Daher sind die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verpflichtet, aufgrund eines auf ein Vorabentscheidungsersuchen ergangenen Urteils, aus dem sich die Unvereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht ergibt, die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Beachtung des Gemeinschaftsrechts in ihrem Hoheitsgebiet zu sichern (vgl. in diesem Sinne Urteile Wells, Randnrn. 64 und 65, sowie vom 25. März 2004, Azienda Agricola Giorgio, Giovanni et Luciano Visentin u. a., C-495/ 00, Slg. 2004, I-2993, Randnr. 39). Den Behörden verbleibt die Wahl der zu ergreifenden Maßnahmen, doch müssen sie insbesondere dafür sorgen, dass das nationale Recht so schnell wie möglich mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang gebracht und den Rechten, die dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsen, die volle Wirksamkeit verschafft wird.
40 39 Wie der Gerichtshof außerdem in Fällen gemeinschaftsrechtwidriger Diskriminierungen wiederholt entschieden hat, kann, solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, der Gleichheitssatz nur dadurch gewahrt werden, dass die Vergünstigungen, die die Mitglieder der begünstigten Gruppe erhalten, auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe erstreckt werden. In einem derartigen Fall ist das nationale Gericht gehalten, eine diskriminierende nationale Bestimmung außer Anwendung zu lassen, ohne dass es ihre vorherige Aufhebung durch den Gesetzgeber beantragen oder abwarten müsste, und auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe eben die Regelung anzuwenden, die für die Mitglieder der anderen Gruppe gilt (Urteile vom 28. September 1994, Avdel Systems, C-408/ 92, Slg. 1994, I-4435, Randnrn. 16 und 17, vom 12. Dezember 2002, Rodríguez Caballero, C-442/ 00, Slg. 2002, I-11915, Randnrn. 42 und 43, und vom 7. September 2006, Cordero Alonso, C-81/ 05, Slg. 2006, I-7569, Randnrn. 45 und 46).