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Archive für Januar 2010

Fragen zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Hier das Merkblatt für Beschwerden beim EGMR in Strassburg. Bei rund 1.500 Beschwerde pro Tag sollten nur sehr wichtige Angelegenheiten eingereicht werden, und erst nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs.

Merkblatt für Beschwerde beim EGMR Strassburg

Häufig gestellte Fragen beim Europäischen Gerichtshof für  Menschenrechte:

Anwendbarkeit der europäischen Menschenrechtskonvention.

Frage: Müssen die hiesigen Gericht vor Ort die europäische Menschenrechtskonvention beachten?

 Antwort: Die Konvention ist auf nationaler Ebene (unmittelbar) anwendbar. Das ist in der Konvention so verankert. Die hiesigen Gerichte vor Ort müssen also die Konvention anwenden. Wenn das nicht geschieht, würde der europäische Gerichtshof im Falle von individuellen Menschenrechtsbeschwerden wegen Verletzung der Verpflichtung, die individuellen Rechte zu schützen, gegen den jeweiligen Staat entscheiden.  

Anmerkung der Redaktion: Daher trifft auch das immer wieder bis in höchste Ebenen zu hörende Argument, die Urteile des EuGH oder sonstiges EG Recht müssten überhaupt erst einmal in ein deutsches Gesetz ”umgesetzt” werden, so keineswegs zu.

Hier der Originalwortlaut der Frage beim EuGHMR:

http://www.echr.coe.int/50/en/#faq

Are domestic courts obliged to apply the Convention?

The convention is applicable at a national level. It has been incorporated in the Convention. Domestic courts therefore have to apply the Convention. Otherwise, the European Court of Human Rights would find against the State in the event of complaits by individuals about failure to protect their rights.

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA) info@anif.de

Tel. +49(0)7221-3939752

Nachdenken über Methoden der Diskriminierung

Ernste Gedanken eines in Deutschland tätigen Rechtsanwalt über das heikle Tabuthema Methoden und Systeme der Diskriminierung und des Rassismus

Die hier zitierte, bahnbrechende Entscheidung Zaunegger, in dem die Bundesrepublik Deutschland gerade erst wegen Diskriminierung von nicht verheirateten Männern verurteilt wurde, und mit dem sämtlichen in diesem Bereich tätigen deutschen Richtern, “Spezialisten” und Professoren ein Armutszeugnis ausgestellt wurde, gibt Anlass, einen Anstoss zu geben zum grundsätzlichen Überdenken unserer - nach Auffassung des Verfassers - durchweg immer noch hochgradig rassistischen, intoleranten und diskriminierenden Gesellschaft. Es wäre sinnvoller, statt in arrogant - dümmlichem Ton immer noch mit Schuldzuweisungen und Besserwissereien sowie Haarspaltereien jegliches Fehlverhalten weit von sich zu weisen, wie es derzeit die Verantwortlichen tun, wenn man in Deutschland das Urteil ernst nähme und die Frage der - von höchster Stelle bescheinigten - Diskriminierung systematisch aufarbeiten würde. Ich muss mich korrigieren. Das “Aufarbeiten” wird schon seit 2003 als Vorwand benutzt, um nichts zu tun. Und die Verantwortlichen beabsichtigen, erneut nur “aufzuarbeiten,” und fröhlich weiter zu machen. Die bereits festgestellte Diskriminierung muss aufhören, und zwar jetzt und heute! Dazu gehört eine Generalamnestie sämtlicher diskriminierter Väter wegen strafrechtlicher Verfolgung im Zusammenhang mit der Vaterschaft, dazu gehört grosszügige Wiedergutmachung und Integration in die Gesellschaft. Soweit sich der Fall nicht bereits, - wie leider in vielen Fällen - durch Selbstmord der diskriminierten Personen “erledigt” hat.  

Dies ist lediglich ein erster Denkansatz und keine abgeschlossene Arbeit. Bitte zögern Sie nicht, Ihre Gedanken dazu über die Möglichkeit, Kommentare in diesem Blog zu machen, beizutragen.  

Diskriminierung, also die ungerechte Unterscheidung und Ungleichbehandlung von Menschen und Personengruppen nach dem Geschlecht, Alter, der Rasse/ Hautfarbe sind Bestandteil unseres täglichen Lebens in Deutschland. Es ist nur fraglich, ob man sich dieses eingesteht oder nicht.

 Zwei grundverschiedene Ansätze gibt es. Nach dem zweiten Weltkrieg wurde in Deutschland so gut wie nur der erste Ansatz: “wir sind auf einmal alle farbenblind geworden” (- in Wirklichkeit sind wir natürlich überhaupt nicht farbenblind geworten, wir tun aber alle so) vertreten. Oder vieleicht als Schlagwort “Tuschelrassissmus.”

 Diskriminierung in Deutschland gab es formell damit von heute auf morgen einfach nicht mehr, es wurde einfach unfein, gewisse Worte Jude/ Arier, Schwarz/Weiss, etc. zu verwenden. Das hinderte die entsprechenden Kreise keineswegs daran, genau so wie in “guten alten Zeiten” weiter zu machen. Wie so häufig, wurden geheime, getuschelte und nicht ausgesprochene Vorurteile und Unterschiede, die man nicht bekämpfen kann, weil sie ja gar nicht existieren, viel schlimmer und wirkungsvoller als offene Diskriminierung, gegen die es dann entsprechende Gegenmittel gibt. Der Grund, warum z.B. in Deutschland die NPD nicht verboten wurde, ist nicht, dass einem diese Damen und Herren auch nur im geringsten bischen sympatisch sind, sondern, dass man sie wirkungsvoller bekämpfen kann, wenn sie ihre verheerenden Gedanken von sich geben. Und man ist gezwungen, sich mit dem, was sie sagen, soweit etwas dran ist, auseinander zu setzen.

Die 32-Jahre-Grenzen der Altersbegrenzung beispielsweise, für die Einstellung im öffentlichen Dienst, hielt sich hartnäckig bis zu letzt als klares Zeichen einer Gesellschaft, die das Alter diskriminiert, bis auch diese in den letzten Jahren spurlos und diskussionslos in den Stellenanzeigen der öffentlichen Hand verschwanden. Hat sich dadurch etwas geändert? Keineswegs. Eingestellt wurde vermutlich auch nach der Streichung dieser ganz offen zur Schau gestellten Diskriminierungspraxis nicht eine einzige Person über 32 Jahren in den öffentlichen Dienst. Wir machen einfach genauso weiter wie bisher. Wie schön, dass die alle so blöd sind und das noch nicht einmal merken. Und die Menschen und deren Rechtsanwälte so wenig Macht haben, dass wir damit immer noch ungeschoren davonkommen.

Geblieben ist auch bis heute der nachkriegsdeutsche “Judenstern” der zwangsweisen Angabe der Religionszugehörigkeit bei den Steuererklärungen in Deutschland.   

Der zweite Ansatz, nennen wir ihn den amerikanischen Ansatz, geht von der bewussten Unterscheidung aus, die dann erlaubt, Gleichheit wieder herzustellen. Dabei müssen zuerst einmal Unterschiede und Unterscheidungen bewusst gemacht werden und überhaupt erfasst werden. Jedem Deutschen der Nachkriegszeit, der schon einmal in die Vereinigten Staaten gereist ist, ist das aufgefallen, denn er auf den Fragebögen beim Zoll und den Immigrations erstmalig in seinem Leben nach seiner Rasse gefragt wurde. Erst in einem zweiten Schritt wird in den  Vereinigten Staaten dann die Gleichbehandlung durch bewusste Gegendiskriminierung (affirmative action) wieder hergestellt. Z.B. es werden so lange nur Frauen bevorzugt  eingestellt, bis ein vorgegebenes Kontingent an Frauen an den gewünschten Positionen dafür sorgt, dass keine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts vorhanden ist.  

Die Konsequenz war, dass etwas farbige Minderheiten (”afro-americans”) oder auch Frauen auch an den Universitäten mir mittelmässigen Examen ausgezeichnete und bessere Berufschancen hatten als jeder “weisse” (”white caucasian”) oder Mann.

In Deutschland (übrigens natürlich nicht nur auf Deutschland beschränkt) haben wir bislang so gut wie ausschliesslich den ersten Ansatz (”wir sind auf einmal alle farbenblind geworden”) zu verzeichnen.

Damit kommt es zu Schritt 2, der Herstellung von Gleichheit in Deutschland überhaupt nicht. Es gibt ja per Definition überhaupt keine Diskriminierung. Das, was statt dessen passiert, ist, dass Interessengruppen hemmungslos tätig werden, und man von einem Extrem ins andere verfällt, ohne dass man auch nur merkt, was wirklich passiert.

Wenn nunmehr im öffentlichen Dienst Frauen in leitenden Positionen tätig sind, die nur Frauen einstellen, dann ist das zwar aus der Geschichte der Unterdrückung der Frau heraus verständlich, aber dennoch genauso üble Diskriminierung wie die Diskriminierung der Frau in der Vergangenheit. wenn es ein ”Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend” gibt, dann kann man darin lesen, dass Senioren und Jugend zwar ein Begriffspaar bilden, dass der Gegenbegriff zur Frau, der Mann, aber vollkommen fehlt.

Die Botschaft: Wir beschäftigen uns per Definition nur noch mit Problemen der Frau und diskriminieren damit Männer - und das wird als solches wieder ein Problem schaffen. Die Probleme der Frau können nicht gelöst werden, wenn man den Mann ohne Lösungsansätze einfach sitzen lässt.

Dazu ist zu bemerken, dass die Frage der Bekämpfung von Diskriminierung in Deutschland viel zu leicht genommen wird und noch nicht einmal verstanden.

Wenn man sich einseitig nur um die Rechte von bestimmten Personengruppen kümmert, werden andere Personengruppen automatisch diskriminiert.

Vertretbar wäre das, wenn man sich von vorne herein darüber einig wäre, dass der Zweck die Wiederherstellung von Gleichheit ist. Damit müsste aber eigentlich auch von vornherein u.a. die zeitliche Dauer derartiger Diskriminierung begrenzt sein und Ziele solcher Diskriminierung genau definiert werden. 

Die derzeitigen Tendenzen in Deutschland, einfach Männer auf primitive, üble Art und Weise schlicht in die Pfanne zu hauen, wie z.B. in § 1626 a Abs. 2 BGB (die Mutter bestimmt über das Sorgerecht) oder § 52 SGB (beraten werden nur Frauen) wie es vieleicht in der Gesetzgebung vor dem Krieg mit den Frauen geschehen war, hilft nichts  gegen Diskriminierung und sollte schleunigst unterbunden werden.

 Entsprechende Diskriminierungsnormen müssen allseitig ausgelegt werden. Zitat aus einer Vorlesung des verehrten Professors für internationales Privatrecht Jayme, Heidelberg: “Mann im Sinne des Gesetzes ist auch die Frau.”  Hier ging es um verfassungswidrige Normen des EGBGB’s, die damals noch die Frau diskriminierten. In einer sehr schönen Serie von Entscheidung hebelte das Bundesverfassungsgericht damals diese Diskriminierung aus. Leider ist die heutige Besetzung des Bundesverfassungsgericht nicht mehr in der Lage, derartiges zu leisten. 1) 

Der Aufruf und Anstoss soll sein: wir müssen die - tatsächlichen und faktischen - Ungleichbehandlungen zunächst einmal wissenschaftlich erfassen und uns bewusst machen. Angesetzt werden muss dabei an den Lebenstatsachen, und nicht irgendeiner theoretischen, verbalen und hohlen Versicherungen von Gleichheit. Dann müssen Ziele definiert werden und in klar abgegrenzten, symstematischen Aktionen muss die Gleichheit wieder hergestellt werden. Diese Aktionen müssen zeitlich und inhaltlich definiert und abgegrenzt sein. Z.B. das Ministerium für … “Frauen” ist nach 5 Jahren aufzulösen. Besser wäre es, wenn man - wie bei dem Wortpaar Jugend und Alter, vieleicht auch den Namen der Männer mit aufnähme. Oder vieleicht die Aufgaben erweitern, und statt dem Namen “Frauen” dieses Ministerium für Fragen der Bekämpfung von Diskriminierung umzubenennen.

1) Dieser Aufsatz wurde am 21.01.2010 geschrieben. Im Juli 2010 hat das deutsche Bundesverfassungsgericht nun doch endlich insoweit “aufgeräumt” hat. Danke. Vergleiche dazu den späteren Aufsatz.
 Aufsatz von A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)

Kontakt: info@anif.de

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Abmahnungen durch Getty Images

Im Augenblick überrollt die Internetwelt eine Abmahnungswelle der englischen Firma Getty Images.

Der Trick ist immer derselbe: in lizensierten Produkten, wie z.B. Software, verborgen befinden sich winzige Bildchen, die urheberrechtlich geschützt sind, ohne dass das erkennbar ist. Sie sind z.B. versteckt in den Mustern zur Gestaltung eines Internetauftritts (Templates) und Rahmen (Frames). Manchmal werden auch diese Bildchen bzw. Fotos durch Dritte zunächst einmal unentgeltlich verteilt.  

Getty Images gibt dann gegenüber den ahnungslosen Verwendern an, die Urheberrechte an den Fotos zu haben, (was z.T. auch stimmt, aber wohl nicht immer) spürt diese dann systematisch auf, vergrössert sie und druckt sie aus. Diese Ausdrucke werden dann zusammen mit einer Abmahnung und einer gewaltigen Rechnung (um die 5.000 Euro) an die Betreiber der Internetauftritte geschickt. Das Impressum ist dabei eine gute Zielscheibe für derartige Angriffe.

In derartigen Situationen wird empfohlen, zunächst einmal die Situation zu sichern (z.B. durch Hinzuziehung von Zeugen, Ausdrucken der Seiten etc.) und sodann die betreffenden Bilder unverzüglich aus dem Internet zu nehmen.  

Weiterhin sollte, möglichst nach anwaltlicher Beratung, eine entsprechende Entgegnung an Getty Images geschickt werden.

Grundsätzlich kann man zur Haftungsbeschränkung auch daran denken, den gesamten Internetauftritt über eine englische Limited Company oder Limited Partnership laufen zu lassen, bzw. kombiniert etwa mit einer Limited & Co. KG.

Weitere Infos dazu gerne unter info@anif.de

Justizirrtümer - Nachdenken über Recht und Unrecht

Übersicht mit Fällen über Justizirrtümer - bitte anklicken

Müller-Arnold Fall

Durch die Umstellung auf das Bloggen mussten einige Seiten herausgenommen werden. Die beliebte Seite über Justizirrtuemer wird wieder rekonstruiert. Bitte ein wenig Geduld.

Stand: 30. Januar 2010  Justizirrtümer 

Justizfälle der Vergangenheit, Skandalprozesse

Nachdenken über Recht und Unrecht

 

Hier wird eine Sammlung von juristischen Sensationsprozessen und juristischen Sachverhalten der Vergangenheit aufgebaut, die bis in die Gegenwart hineinreicht. Viele der aufgelisteten rechtlichen Entscheidungen sind aus heutiger juristischer und moralischer Sicht klar fehlerhaft im weiteren Sinne.

 

Klar wird aus diesen ganzen Fällen und deren teilweise bis heute kontroverser Bewertung, dass die Grenze zwischen Recht und Unrecht laufend neu zu ziehen ist. Was einmal Recht war, kann zu Unrecht werden. Unrecht von einst könnte heute zu Recht werden.

 

Langfristig ist der Plan, die Mechanismen aufzuzeigen, die zu Unrecht führen.

 

Weiterhin sollen die Methoden ermittelt werden, die sicherstellen, bzw. sicherstellen können dass Gerechtigkeit geschieht. Es gilt immer eines: von Menschen aufgestellte Regeln können von Menschen auch umgangen werden.

 

Wenn man die Justizskandale kategorisieren will, dann ergeben sich aus der Sache folgende

 

Einteilungen:

 

Justizverhalten, das sich bereits über das “Recht” der jeweiligen Zeit hinwegsetzt.

 

Als Recht wären dabei alle geschriebenen und ungeschriebenen Regeln des menschlichen Zusammenlebens zu definieren. Das kann im negativen wie auch im positiven Sinne geschehen. Wenn etwa Friedrich der Grosse im bis heute kontrovers beurteilten Müller-Arnold Fall in die Rechtsprechung eingriff, so wäre das aus heutiger Sicht einerseits ein Übergriff der Exekutive in die Jurisdiktion im Sinne der Gewaltenteilung.

 

Andererseits kommt hier ein Bedürfnis auch für die Rechtsprechung nach Kontrolle aus anderer Ebene zum Ausdruck. Ein weiteres Beispiel sind die Exzesstaten von Richtern aus der Zeit der Inquisition, und von Richtern im dritten Reich, die sich nicht an die eigenen Spielregeln hielten.

 

Justizverhalten, das zwar mit jeweils geltendem “Recht” im Sinne der oben angegebenen Definition übereinstimmt, das aber nachträglich - aus heutiger Sicht - eindeutig als Unrecht gebrandmarkt werden muss.

 

So waren etwa sämtlich Kreuzigungen aus heutiger Sicht unmenschlich und barbarisch, ebenso das Vorgehen der Inquisition, dies entsprach aber ebenso diskussionslos der Rechtsauffassung der eigenen Zeit.

 

So wie man heute rückblickend derartiges “Recht” wegen inzwischen erkannter höherwertiger Rechte, zum Beispiel der Ächtung der Quälerei von Menschen, als Unrecht benennen kann, wird man möglicherweise später “Recht” der heutigen Zeit als Unrecht benennen können.

 

Interessant ist hier die Frage, wie sie ein Jules Verne stellen würde: was aus dem heutigen Recht werden die Menschen in 100 Jahren bestehen lassen können.

 

Deshalb soll langfristig hier ein „Mängelbericht“ angefertigt werden über alles, was zu beanstanden ist an der dritten, rechtsprechenden Gewalt, in Deutschland, aber auch in der ganzen Welt.

 

Ganz bewusst soll keine Einteilung nach Ländern vorgenommen werden. Recht und Unrecht ist ein länderübergreifendes Phänomen und muss daher auch länderübergreifend betrachtet werden.

 

Dabei wird davon ausgegangen, dass auch die Nationalstaaten und die noch gar nicht so lange existierenden Systeme von ”Staatsangehörigkeit” letztendlich eine Methode darstellt, zwischen Menschen ohne Rechtfertigung diskriminierende Unterschiede zu machen.

 

Die Liste ist offen und soll durch alle Internetnutzer fortgeführt und laufend vervollständigt werden. Wenn man sich die Zusammenstellung anschaut, die sicherlich nur die Spitze des Eisbergs ist, so fragt man sich ernsthaft, ob in der Geschichte der Justiz insgesamt das Recht oder das Unrecht überwog.

 

Eine Bilanz des nach biblischer Auffassung übergeordneten Gerichts, des verheissenen jüngsten Gerichts, käme vielleicht zu dem Ergebnis, dass durch die „dritte Gewalt“ der Menschheit im Ergebnis mehr Unrecht angetan wurde als Recht gesprochen.

 

Wahre Gerechtigkeit scheint den Menschen nicht gegeben zu sein. Aber wir können und sollen dennoch nicht aufhören, danach zu streben.

Ursachen für Unrecht 

Justitia wird immer als blinde Frau mit der Waage dargestellt. Wenn die Waage nicht im Gleichgewicht ist, oder wenn nicht mehr “blind” eine Entscheidung gefällt wird, besteht Grund zur Annahme, dass Unrecht vorliegt.

 

Anzumerken bleibt: Bei vielen aufgelisteten Fällen könnten durchaus entscheidende Details fehlen.

 

Wer mehr dazu weiß, oder es anders sieht, möge zur besseren Erkenntnis beitragen. Es können auch nicht alle Fälle aufgegriffen werden. Alleine die Geschichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt ein Mahnmal für falsche Rechtsprechung. Seit neusten muss leider festgestellt werden, dass auch Richter am Bundesverfassungsgericht nur Menschen sind und schlimmes Unrecht zu verantworten haben. Sie dazu unter anderem den Fall Zaunegger. Im Falle der Väterbewegung hatte das Bundesverfassungsgericht jahrzehntelang Zeit, und scherte sich nicht um Diskriminierung. So kommen wir wieder zu der interessanten Frage, ob ein Bundesverfassungsgericht auch niedrigere Standards von Menschenrechten gegenüber Welt- und europäischen Standards schaffen darf wie es das Bundesverfassungsgericht derzeit zu fordern scheint, und die Fragen der Konsequenzen für das Bundesverfassungsgericht, wenn man die Frage ablehnt.

 

Es ist die Absicht, die bestmöglichte Einsicht in die aufgelisteten Prozesse zu ermöglichen. Wenn Sie einen Link auf der List unten finden, dann wurde der Fall bereits aufgearbeitet. Die Seite wird laufend verbessert.

 

Wurde Ihnen ein Fall von himmelschreiendem Unrecht bekannt? Bitte kurzen Bericht darüber an die Redaktion.

 

Vorangestellter Ausblick: Recht und Unrecht heute

 

Vieles wurde im Laufe der Geschichte erreicht. Locke, Montesquieu, die Aufklärung, französische und amerikanische Revolution,- Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit.

 

Im Vergleich zur Geschichte des Rechts kann man auf einige Erfolge zurückblicken.

 

Zum Recht beigetragen haben sicherlich demokratische Organe wie etwa eine freie Presse, internationale Gerichte, Menschenrechtsorganisationen und die Einrichtung Verfassungsgerichtsbarkeiten.

 

Aber es gibt noch viel zu viel Unrecht auf der Welt.

 

Einige ganz aktuelle Beispiele:

 

 · Ermordung des Forbes-Chefredakteurs Paul Klebnikow am 9. Juli 2004 in

Moskau

 Elf-Aquitaine

September 11 - Der 11. September 2001

 Prozesse und juristisch umstrittene Sachverhalte in der Vergangenheit

Justizirrtümer in historischer Reihenfolge 

Prozess gegen Heraklit in Rhodos (Epiktet)

 

 „Ich bin unschuldig und zu Unrecht angeklagt. Was immer ihr für ein Urteil fällt, so trifft es mich nicht. Ihr steht vielmehr vor Gericht, nicht ich.“

 

Sokrates-Prozess

Salomonisches Urteil

Verfahren gegen Jesus Christus von Nazareth im Jahre 32 n. Chr. Geburt.

Mittelalter: Hexenprozesse der Inquisition 13. bis 17. Jahrhundert

1489: Malleus Maleficarum (Hexenhammer) Dominikaner Johannis Institoris und

Jakob Sprenger

Jeanne d’ Arc (1430-1456)

Anna Boleyn

Maria Stuart

Müller-Arnold Urteil aus dem Jahre 1779

Jakobinerurteile Französische Revolution nach 1789

Politisch begründete Unrechtsurteile mit folgender Hinrichtung auf der Guillotine

Marie Antoinette 1793

Ermordung Abraham Lincolns (am 14. April 1865)

Strafprozess gegen angebliche Mitattentäter

Ermordung von Rosa Luxemburg und Karl Liebknecht (1918/1919)

Prozess gegen Adolf Hitler (1924)

Reichtagsbrandprozess (1933-1967)

Reichskristallnacht (Nacht vom 9. bis 10. November 1938)

Terrorurteile des Volksgerichtshofs, Roland Freisler

Prozess gegen Weisse Rose (1943)

Hitlerattentat (20. Juli 1944)

Folgeprozesse

Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse

Waldheimer Verfahren DDR

Friedrich Zimmermann (1959-1961)

Guillaume-Affäre (ca. 1989)

Ku Klux Clan in den Südstaaten

Fall von Selbstjustiz

Mafiaprozesse

David Hennesy 1890

Nazirichter Rechtsprechung im dritten Reich

Berühmte Fehlurteile in der Nachkriegszeit 

DDR-Urteile

l Ulbricht-Attentäter, Aktion Steinbock

l Kennedy-Mordel Vietnam, Muhamed Ali

l RAF-Terroristen

l Diskussion mit russischem Richter aus dem Jahre 2004 über Gewaltenteilung u.a.

l Irak-Folterurteile - als erster verurteilt wurde der Fotograf!

Zitatsammlung

 

Bibel: Jesaja (32,17): „Der Gerechtigkeit Frucht wird Friede sein.“

 

Friedrich Schiller, Abhandlung „Der Verbrecher aus verlorener Ehre“:

 

„In der ganzen Geschichte der Menschheit ist kein Kapitel unterrichtender für Herz und Geist, als die Annalen ihrer Verirrungen.“

 

Rabindranath Tagore:

„Wenn ihr eure Türen allen Irrtümern verschliesst, schliesst ihr die Wahrheit aus.

 

 

Literaturhinweise

 

Dr. Rolf Lamprecht, Karlsruhe, Wenn der Rechtsstaat seine Unschuld verliert NJW 2007, S. 2744 ff.  (es geht um die Anklage von drei Richtern am Oberlandesgericht durch die Generalstaatsanwaltschaft, weil Sie sich über Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts hinweggesetzt hatten.)

Das Lexikon der Justizirrtümer, Hans-Dieter Otto, Ullstein Verlag 2003

l Scott Turow: „Das Gift der Gewissheit“

l Friedrich Schiller, Abhandlung „Der Verbrecher aus verlorener Ehre“

l Heinrich Böll, „Die verlorene Ehre der Katharina Blum“

 

 

Müller Arnold Fall 1779 - König Friedrich der Grosse

Dies ist vielleicht der berühmteste Fall von Justizunrecht, von dem jeder deutscher Jurastudent irgendwann einmal gehört hat.

Königliches Zitat

„Wo die Justiz-Collegia nicht mit der Justiz ohne alles Ansehen der Person und des Standes gerade durch gehen, sondern die natürliche Billigkeit bei Seite setzen, so sollen sie es mit Sr.K.M. (Anm.: Seiner Königlichen Majestät) zu thun kriegen. Denn ein Justiz-Collegium, das Ungerechtigkeiten ausübt, ist gefährlicher und schlimmer, wie eine Diebesbande, vor die kann man sich schützen, aber vor Schelme, die den Mantel der Justiz gebrauchen, um ihre üblen Passiones auszuführen, vor die kann sich kein Mensch hüten. Die sind ärger, wie die größten Spitzbuben, die in der Welt sind, und meritiren eine doppelte Bestrafung.“

Kurze Zusammenfassung des Falles

Müller Arnold betrieb im Jahre 1779 eine Wassermühle im preussischen Kreis Züllichau. Die vom Grafen von Schmettau gepachtete Mühle wurde mit Wasser aus einem Fluss betrieben, der durch das oberhalb gelegene Grundstück des Landrats von Gersdorff floss. Der Landrat legte einen neuen Karpfenteich an und nahm dem Müller nach dessen eigenen Angaben so viel Wasser weg, dass er seine Mühle nicht mehr betreiben konnte. Der Verpächter, Graf von Schmettau klagte auf Zahlung vor dem Gericht in Küstrin und wollte die Mühle versteigern lassen.

Die Richter entschieden, dass immer noch genügend Wasser für die Mühle da sei und halfen nicht ab, ebenso nicht die nächste Instanz. König Friedrich der Grosse liess das Kammergericht in Berlin den Fall überprüfen. Der Fall wurde vom Kammergericht bestätigt.

Friedrich der Grosse zerknüllte daraufhin das „im Namen des Königs“ ergangene Urteil. Er hatte den Verdacht, dass die Richter bestochen waren. Er setzte dann den verantwortlichen Grosskanzler Freiherr von Fürst ab und liess die verantwortlichen Richter, darunter der Präsident des Kammergerichts Rebeur und Kammergerichtsrat Graun ins Gefängnis werfen.

Weiterhin liess er mit Kabinettsorder das Urteil aufheben und ordnete an, dass der Karpfenteich wieder zugeschüttet werde. Der Landrat von Gersdorff und der Präsident von Küstrin wurden ihres Amtes enthoben.

Hier endet die offiziell gelehrte Geschichte. Bis heute streiten sich dann allerdings die Gelehrten, wem hier eigentlich Unrecht getan wurde.

War es eine schöne, aber falsche Legende? In dem Buch von Hans- Dieter Otto „Das Lexikon der Justizirrtümer“ wird auf Seite 50 die Auffassung vertreten, dass Friedrich im Unrecht gewesen sei und der Müller ein bekannter Lügner und Prozessierer.

Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Besitzer eines Sägewerks unterhalb des Karpfenteichs dem Kammergericht bezeugt habe, dass die Wasserkraft durch den Teich nicht nachgelassen habe und er seinen Betrieb ohne Beeinträchtigung weiterführen konnte. Aber Besitzer von Sägewerken können halt auch falsche Angaben machen. Mir fehlen wiederum konkretere Angaben zu den Fragen, ob hier mögliche Bestechung von Richtern im Spiel war. Es wäre ausserdem interessant zu wissen, ob der Müller, nachdem der Karpfenteich wieder zugeschüttet war, hinreichendes Wasser bekam.

Hier müsste man sich einmal die Unterlagen des angeblichen Revisionsprozesses ansehen. Keine Ahnung, wo die sich befinden. Wer mehr dazu weiß, bitte mich kontaktieren.

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA) info@anif.de Tel. +49 (0) 7221-3939752 Fax (0) 3212-3939752

Hier noch einige mir nachgereichte Informationen zu Fundorten der originalen Dokumentation über den Fall, vielen Dank dafür:

Akten, die die Preußische Justiz und Verwaltung betreffen finden Sie zum größten Teil im „Preußischen Geheimen Staatsarchiv“ der Stiftung Preußischer Kulturbesitz in Berlin (http://www.gsta.spk-berlin.de).

In den Nachlassbeständen des Präsidenten des Appellationsgerichts zu Ansbach, Georg Karl Bandel, gibt es wohl einige Akten zu dem Fall.

Die Signaturen lauten:

- VI. HA Nachlass Bandel, G.K., 1 „Gutachten des Ersten Kriminalsenats des Kammergerichts über die Zivilsache Müller Arnold/Landrat von Gersdorff“
- VI. HA Nachlass Bandel, G.K., 3 „Skizze von der Lage der Teiche in Pommerzig und Kay und der Krebsmühle des Müller Arnold“
- VI. HA Nachlass Bandel, G.K., 4 „Gutachten des Obersten von Hencking zu den Klagen des Wassermüllers Arnold mit Stellungnahme Bandels“
- VI. HA Nachlass Bandel, G.K., 5 „Aktenauszüge, Abschriften von Kabinettsordres und Reskripten, Zusammenfassung aus Zeitungsmeldungen und Berichten zum Müller-Arnold-Prozess“

Desweiteren könnten in den Beständen des Kammergerichts (I. HA Rep. 97), des Geheimen Zivilkabinetts (I. HA Rep. 96) und des Kabinettsministeriums (I. HA Rep. 98) Akten zu finden sein. Online ist dies aber leider nicht recherchierbar, d.h. man müsste ins Archiv gehen.

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Die “Beleidigungsgesetze” in Deutschland = ZENSUR

Mit einem ungeheuren, jährlich steigenden Aufwand (rund 200.000 Ermittlungsverfahren und 25.000 Verurteilungen! Kostenfaktor für die Staatskasse geschätzte 200 Millionen Euro bei 1.000 Euro je Ermittlungsverfahren) versucht Deutschland, die Freiheit der Meinungsäusserung zu unterdrücken. Nicht im Jahre 1939, als Auftakt des Übergangs von der Demokratie in die Diktatur Adolf Hitlers (damals waren das nur 50.000 Ermittlungsverfahren), sondern heute!

Daher wurde 2008 - (nachdem frühere Versuche einer Entkriminalisierung bereits gescheitert waren, u.a. wurde vorgeschlagen, die Straftaten zu Ordnungswidrigkeiten herabzustufen), eine Petition  zur Abschaffung der “Ehrverletzungsdelikte” in Deutschland eingereicht. Entgegen der Bitte wurde die Petition vom Petitionsausschuss nicht öffentlich bekannt gegeben.

Das Bundesministerium der Justiz nahm aber dazu Stellung. Im Wesentlichen wurde gesagt, dass ”nur” 25.000 jährliche Verurteilungen wegen Meinungsäusserungen gar nicht so schlimm seien, und die Zahlen würden nicht stimmen. Dem wurde widersprochen und es konnte anhand der veröffentlichten Statistiken des BKA (Bundeskriminalamts) nachgewiesen werden, dass die mitgeteilten Zahlen von Briody sehr wohl haargenau stimmten, aber nicht die Zahlen des Ministeriums der Justiz, bzw. dass diese irreführend waren. Geholfen hat es gar nichts.

Festgestellt wurde auch, dass bei ganz wesentlichen internationalen Veröffentlichungen über die Abschaffung der Strafbarkeit von Ehrverletzungen der “Beitrag” Deutschlands zur Zensur falsch dargestellt wird, indem einfach die relevanten Zahlen nicht mitgeteilt werden. International werden einfach ein paar Zahlen weggelassen (es wird durch Mittelsleute bei den brisanten Stellen einfach mitteilen lassen, es liege kein Zahlenmaterial vor), und schon ist alles wieder in bester Ordnung.

 Am 14.01.2010 beschloss nun der Deutsche Bundestag erneut, im vollen Wissen dieser Tatsachen, dass alles ganz wunderbar ist und § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) vollkommen ausreiche, um der Freiheit der Meinungsäusserung Genüge zu tun.

 Beschlussempfehlung Deutscher Bundestag 14.01.2010

Kommentar dazu:

International tanzt Deutschland damit wieder einmal aus der Reihe bzw. darf sich damit stolz als eines der repressivsten Länder der Welt bezeichnen, das die Zeichen der Zeit nicht erkannt hat.

Das Ganze wird als Arbeitsbeschaffungsmassnahme bewertet für ansonsten nutzlose Staatsdiener und als Versuch, bestehende Verkrustungen und Korruptionstatbestände ganz besonders im hoheitlichen Bereich methodisch und systematisch weiterführen zu können.

 Warum denn ohne Zensur, wenn es auch mit Zensur geht? § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) ist ein nutzloses Feigenblättchen vor der hässlichen Fratze mittelalterlicher Zensur. Richter und Staatsanwälte, besonders in den unteren Instanzen, verschwenden daran doch keinen Gedanken.

International wird die strafrechtliche Verfolgung von “Ehrverletzungen” geächtet, da sie überhaupt nicht erforderlich ist. Die “Ehrverletzungen” können zivilrechtlich verfolgt werden, wenn das einer für nötig hält. Und das Bundesverfassungsgericht ist mit einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von fünf (5) Jahren, bis man einmal dort ist, und gerade mal zwei (2) Prozent Erfolgsquote eine bessere Lotterie.

Den Staat brauchen wir zur Verfolgung von Ehrverletzungen nicht.

Es gibt regelmässig zwei Möglichkeiten: wenn einer Arschloch sagt, z.B., und es stimmt, dann soll er das frei sagen können dürfen. Wenn es nicht stimmt, kann man widersprechen, und das Ganze überprüfen. Und es fällt dieses Arschloch letztendlich sowieso auf denjenigen zurück, der das gesagt hat. Basta.  Da brauchen wir keine Polizei und Staatsanwälte und Richter für.

Wenn aber ein Bundeskanzler Parteispenden annimmt und das nicht ordnungsgemäss erklärt, zum Beispiel, oder wenn ein Staatsanwalt mit Drogenhändlern oder Waffenhändlern illegale Geschäfte macht, zum Beispiel, oder wenn der Staat, die Familiengerichte, das Jugendamt, gemeinsame Sache macht mit Kindesentführern und Eltern dann auch noch dafür zur Kasse bittet, dann möchte ich das wissen und ich möchte, dass ich, und jeder, der davon Kenntnis erlangt, dies auch mitteilen darf, ohne mit strafrechtlichen Belästigungen rechnen zu müssen. Die Freiheit, Straftaten mitteilen zu dürfen, ist viel wichtiger als das Interesse des Staats an der strafrechtlichen Ahndung von Ehrverletzungen Privater (oder, viel wichter, seiner eigenen Ehre!). Dazu muss man hinzufügen, dass die schutzwürdigen Aspekte des ”Ehrenschutzes” des Nachfolgestaats  eines Verbrecherregimes, das rund sechs Millionen Juden auf bestialische Art und Weise “im Namen des Volkes” ermordet hatte, hier noch gesucht wird.

 Es ist zu vermerken, dass die diese Zensur ihren guten Beitrag zur Verdeckung der Verbrechen im Dritten Reich geleistet hatte. Die Aufdeckung der Ermordung der Juden und anderer erfolgte auch nicht etwa aus freien Stücken, sondern ausschliesslich, weil ein Weltkrieg verloren wurde, die Drahtzieher durch die Alliierten hingerichtet worden waren und die Bevölkerung des so ”ehrbaren” Deutschen Reichs zwangsweise durch die Konzentrationslager geführt worden war, damit sie von den Greueltaten ihres Regimes endlich Kenntnis nahmen.  Es läge mir fern, Hitler verteidigen zu wollen, aber die schreckliche Wahrheit ist: Hitler ist keineswegs allein durch die Konzentrationslager gekrochen und hat alle Juden vergast!

Meine kindliche-naive Frage früher, als ich erstmalig von den Verbrechen erfuhr, hat sich mir ins Gedächtnis eingebrannt: Warum hat denn bloss damals niemand der Polizei gesagt, dass da Juden vergast werden?

Die schreckliche Antwort wissen wir Erwachsenen alle gut genug.  Weil ein ganzes Volk vergewaltigt wurde. Und die Nagelprobe ist eigentlich die: was passiert, wenn heute jemand der Polizei mitteilt, dass gerade irgendwo Juden vergast werden, oder sonstige Straftaten im hoheitlichen Bereich begangen werden, etwa die Diskriminierung nicht verheirateter Männer oder von Ausländern, die Entführung von Kindern, Erpressung, Raub, Mord? Die Antwort dürte leider sein: es wird dasselbe passieren, wie im dritten Reich. Der Anzeigenerstatter bekommt nämlich dann selbst ein Strafverfahren an den Hals wegen “Ehrverletzung”, und es passiert überhaupt nichts. Ganz klasse!

Kurz: international ist der Zustand nicht mehr akzeptabel und Deutschland kann sich so eigentlich nicht mehr sehen lassen. Wenn Herr Westerwelle den Chinesen etwas von Zensur erzählen möchte, möge er doch bitte erst einmal hinter der eigenen Haustüre kehren!

So hat England gerade formell die Zensur endgültig abgeschafft. Ganz verschämt, im

Coroners and Justice Act 2009 Chapter 25 Part 9 General (vgl. Anhang, Seite 128) 

(e) in Part 2 of Schedule 23, the repeals relating to the following Acts— (i) Libel Act 1792 (c. 60),(ii) Criminal Libel Act 1819 (60 Geo. 3 & 1 Geo. 4 c. 8),(iii) Libel Act 1843 (c. 96),(iv) Newspaper Libel and Registration Act 1881 (c. 60),(v) Law of Libel Amendment Act 1888 (c. 64),(vi) Defamation Act 1952 (c. 66),

Wenn das nicht auf den Titelseiten der deutschen Zeitungen stand, dann ist auch das ein Zeichen, wes Geistes Kind auch die Presse und die Berichterstattung der Öffentlichkeit in Deutschland ist!

2005 hatte es in England ja auch noch einen einzigen Fall gegeben, in dem die Zensur zugeschlagen hatte! Vor solch einem Dreck aus Zeiten der französischen Revolution haben wir Deutsche da noch viel mehr Respekt. Je älter, desto besser, das gilt nicht nur beim Wein.

In den USA besteht eine derartige Zensur schon lange nicht mehr.

 Und international geht der allgemeine Trend zur Freiheit der Meinungsäusserung und damit zur wahren Demokratie (= Volksherrschaft).  Und das bedeutet nicht, einfach nur statt Heil Hitler nun Heil Demokratie und Hoch die Partei zu schreien.

Aber: Was geht das uns Deutschen “Schpäzialischde” an. Wir brauchen einfach Kontrolle, Gängelei und Zensur unseres Volkes. Wo kämen wir denn da hin, wenn jeder wirklich sagt, was er/ sie denkt? Aber wir haben die ja schliesslich gewählt. Ja und leider.

Vieleicht sollte und müsste man dem Deutschen Bundestag wirklich nun politisch die Quittung dafür verpassen.

Hier ein Link zum Internetauftritt von Peter Briody, dem für seine Beiträge, Anregung und Ideen zur deutschen Rechtsordnung hiermit ganz herzlich gedankt wird.

www.eucars.de

Nicht alle Ideen und Gedanken von Briody teile ich, aber seine Veröffentlichungen sind eine Quelle der Inspiration für einen intelligenten Juristen. Als jemand, der als ausgebildeter deutscher Jurist fünf Jahre lang in den Vereinigten Staaten von Amerika wohnte, kann ich die Ungerechtigkeiten nachempfingen, für die man bei einem fremden System viel empfindlicher ist als bei dem eigenen, in dem man aufgewachsen ist.  

Vieleicht eine positive Anmerkung zur Hoffnung für die 200.000 jährlich  wegen ihrer Meinungsäusserungen in Deutschland strafrechtlich verfolgten Mitbürger, und 25.000 Verurteilten:

 Die kommende Verurteilung von Deutschland wegen Zensur durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) halten wir für absehbar. Der Vorteil ist, dass in diesem Fall sämtliche Verfahren neu aufgerollt werden müssen, und Entschädigungsansprüche zugesprochen werden müssen wegen systematischer, unrechtmässiger Verfolgung Unschuldiger.

Wenn Deutschland die Zensur freiwillig abschafft, wird es viel schwerer sein, die Bundesrepublik deswegen in Regress zu nehmen.

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Angabe der Kammer (§ 5 Nr. 2 TDG): Rechtsanwaltskammer Freiburg, Postfach 1369, 79098 Freiburg www.rak-freiburg.de

Die Berufsbezeichnung Certified Public Accountant (C.P.A., Certified Public Accountant, Wirtschaftsprüfer der Vereinigten Staaten von Amerika) wurde vom State of Delaware, USA, verliehen.

Die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt wurde von der Bundesrepublik Deutschland verliehen.

Die einschlägigen berufsrechtlichen Bestimmungen finden Sie unter der Rubrik Informationspflichten gemäss § 6 TDG in: http://brak.de.
 
als Schlichtungsperson (Mediator) nach dem Gesetz zur oblgatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung bestellt vom Amtsgericht Baden-Baden

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Das Schreiben ist ein dynamischer Prozess, und zwingende Änderungen können sich z.T. auch aus den Rechten anderer Autoren ergeben, oder z.B. wenn wir etwa gebeten werden, gewisse Passagen herauszunehmen, weil sich etwa jemand beleidigt fühlt. Das machen wir natürlich im Rahmen der rechtlichen Grenzen, wenn es eben geht.

Dem “Update” bei anderen Seiten kann und will ich aber nicht hinterher rennen. Gültig ist daher immer nur die letzte, aktuelle Fasssung meiner Veröffentlichungen.

A Hallo Welt!

JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs

9.1.2010 von admin.

Willkommen zur deutschen Version des Blogs von

Rechtsanwalt und CPA (USA) Andreas Fischer.

Auf Dauer sollen hier insbesondere Projekte angesprochen werden, die auf der Grenze zwischen Rechtsanwendung und Politik liegen. Dazu gehören Petitionen, Gesetzgebungsvorhaben, Gesetze und kritische Artikel.

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§ 1626 a Abs. 3 BGB elterliche Sorge Fall Zaunegger

Zaunegger vs. Deutschland einschliesslich dissenting opinion des deutschen RichtersEnglische Originalversion der Beschwerde Zaunegger ./. Deutschland als Download: cmiskpechrcoeint_tkp197_viewhbkmasp_sessionid430126.pdf

Europäischer Gerichtshof zur Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) durch § 1626 a Abs. 3 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gemeinsame elterliche Sorge      

Donnerstag, 03. Dezember 2009 
Urteil des Europäischen Gerichtshofs 

Zaunegger gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 22028/04)

AUSSCHLUSS EINER GERICHTLICHEN EINZELFALLPRÜFUNG DER SORGERECHTS-DEUTSCHES GESETZ DISKRIMINIERT VATER EINES UNEHELICHEN KINDES

Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des  Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, Horst Zaunegger, ist deutscher Staatsangehöriger, 1964 geboren, und lebt in Pulheim. Er hat eine uneheliche Tochter, die 1995 geboren wurde. Sie wuchs bei beiden Eltern auf, bis diese sich 1998 trennten. Danach lebte das Kind bis zum Januar 2001 beim Vater. Nach dem Umzug des Kindes in die Wohnung der Mutter trafen die Eltern unter Vermittlung des Jugendamtes eine Umgangsvereinbarung, die regelmäßigen Kontakt des Vaters mit dem Kind vorsah.

Gemäß § 1626 a Absatz 2 BGB (des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs) hatte die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind. Da sie nicht bereit war, einer gemeinsamen Sorgeerklärung zuzustimmen, beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Zuweisung des gemeinsamen Sorgerechts. Das Amtsgericht Köln lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass nach deutschem Recht Eltern unehelicher Kinder die gemeinsame Sorge nur durch eine gemeinsame Erklärung, durch Heirat oder durch gerichtliche Übertragung mit Zustimmung der Mutter nach § 1672 Absatz 1 erlangen können. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung im Oktober 2003.

Beide Gerichte bezogen sich auf ein Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003, das § 1626 a BGB im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt hatte. Für Paare mit unehelichen Kindern, die sich nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am  1. Juli 1998 getrennt hatten, findet die Bestimmung Anwendung.

Am 15. Dezember 2003 wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zurück.

Der Beschwerdeführer berief sich insbesondere auf eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Durch die Anwendung von § 1626 a Absatz 3  BGB werden unverheiratete Väter nur wegen ihres Geschlechts im Verhältnis zu geschiedenen Vätern diskriminiert.

Die Beschwerde wurde am 15. Juni 2004 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt.

Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt zusammensetzte:

Peer Lorenzen (Dänemark), Präsident,
Karel Jungwiert (Tschechien),
Rait Maruste (Estland),
Mark Villiger (Liechtenstein),
Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),
Mirjana Lazarova Trajkovska (“ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien”), Richter,
Bertram Schmitt (Deutschland), Richter ad hoc
und Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler.

Entscheidung des Gerichtshofs

Der Gerichtshof stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit der Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts ohne weitere Prüfung, ob dadurch die Interessen des Kindes gefährdet würden, anders behandelt worden war als die Mutter und als verheiratete Väter.

Um zu prüfen, ob es sich dabei um eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 14 handelte, nahm der Gerichtshof zunächst in Betracht, dass § 1626 a BGB, auf dessen Grundlage die deutschen Gerichte entschieden hatten, auf den Schutz des Kindeswohls abzielen soll.

Die Regelung soll gewährleisten, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die klar als gesetzlicher Vertreter handeln kann, und Konflikte zwischen den Eltern über Sorgerechtsfragen zum Nachteil des Kindes vermeiden. Die Gerichtsentscheidungen hatten demnach einen legitimen Zweck verfolgt.

Weiterhin nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass es stichhaltige Gründe geben kann, dem Vater eines unehelichen Kindes die Teilhabe an der elterlichen Sorge abzusprechen, etwa wenn ein Mangel an Kommunikation zwischen den Eltern droht, dem Kindeswohl zu schaden.

Diese Erwägungen ließen sich auf den vorliegenden Fall aber nicht anwenden, da der Beschwerdeführer sich weiterhin regelmäßig um sein Kind kümmert.

Der Gerichtshof teilte die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter grundsätzlich dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Gerichtsverfahren zur Regelung der elterlichen Sorge könnten auf ein Kind zwar verstörend wirken, allerdings sieht das deutsche Recht eine gerichtliche Überprüfung der Sorgerechtsregelung in Trennungsfällen vor, in denen die Eltern verheiratet sind, oder waren, oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Der Gerichtshof sah keine hinreichenden Gründe, warum die Situation im vorliegenden Fall weniger gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten zulassen sollte.

Folglich war der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung des alleinigen Sorgerechts der Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz der Interessen des unehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig. Der Gerichtshof kam daher mit sechs Stimmen zu einer Stimme zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 vorlag.

Der deutsche Richter Schmitt versuchte dann auch noch, in einer geradezu peinlichen abweichenden Meinung die hier vorliegende ganz offensichtliche Diskriminierung und Verletzung von Menschenrechten in Deutschland zu verteidigen. Interessant ist daran eigentlich nur, dass es sich hier doch wohl um eine Fehlbesetzung des Gerichts in Form eines befangen Richters zu handeln scheint.

Der Gerichtshof meinte schliesslich insoweit einstimmig, dass im konkreten Fall die Feststellung einer Verletzung der Konvention eine ausreichende gerechte Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden darstellt. Ausser den Prozesskosten bekam der Kläger damit nicht den von ihm geltend gemachten Schadensersatz in Höhe von Euro 15.000,00. 

Ein Wermutstropfen in der ansonsten sehr schönen Entscheidung.

Ausblick:

Es wird damit gerechnet, dass die Entscheidung aus taktischen Gründen nicht angegriffen wird und damit nach drei Monaten in Rechtskraft erwächst. Die internationale Blamage würde für Deutschland aller Voraussicht nach sonst noch grösser.

Deutschland hat aber bereits in verschiedenen Verlautbarungen zu erkennen gegeben, dass es nicht daran denkt, die Entscheidung zu respektieren. Es wird sicherlich den Versuch geben, die Entscheidung, die den Rang eines einfachen Gesetzes hat, einfach durch Untätigkeit zu unterlaufen. Es wird jetzt erst einmal ein jahrelanges, teures Gutachten an dieselben unfähigen Experten in Auftrag gegeben, denen wir die bisherige Rechtslage zu verdanken haben.

Tipp als Praktiker: Frist setzen ans Jugendamt für einen Termin zur freiwilligen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Danach erneut klagen.

Denkbar und möglich sind auch Staatshaftungsklagen gem. Art. 34, 839 BGB der betroffenen Väter gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen - inzwischen vorsätzlicher - Diskriminierung.

 Dem Grunde nach sind diese Klagen bereits infolge des Urteils des EGMR begründet. Im Einzelfall müsste man dann aber einen dadurch entstandenen besonderen Schaden nachweisen.  

Als anerkannte diskriminierte Minderheit sollten auch generelle Entschädigungs- und Wiedergutmachungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland durch die Vertreter der entsprechenden Interessensverbände nicht verheirateter Väter verlangt werden. Zu denken ist nicht zuletzt an die zahlreichen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verurteilungen zu Unrecht von Vätern, die irgendwie mit Äusserungen zusammenhängen, die diese im Zusammenhang mit ihrer Stellung als durch Deutschland verfolgte Väter gemacht hatten, sowie sämtliche Verurteilungen zu Unterhaltszahlungen.

Ein Urteil des EuGH ist Restitutionsgrund nach § 580 Ziff. 8 ZPO. Das geht mindestens alle Väter an, denen die elterliche Sorge wegen § 1626 a Abs. 2 BGB aberkannt wurde.Restitutionsklagen müssen nach § 586 ZPO binnen Monatsfrist ab Rechtskraft erhoben werden, voraussichtlich also in dem Monat ab dem 03.03.2010.EuGH, Urteil vom 21. 6. 2007 - C-231/ 06Auszüge

Ein Mitgliedstaat ist verpflichtet, die Schäden zu ersetzen, die dem Einzelnen durch den Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind.

Sind die Voraussetzungen einer solchen Verpflichtung erfüllt, ist es Sache des nationalen Gerichts, die sich aus diesem Grundsatz ergebenden Konsequenzenzu ziehen(vgl. u. a. Urteile vom 22. April 1997, Sutton, C-66/ 95, Slg. 1997, I-2163, Randnr. 35, und vom 30. September 2003,
Köbler, C-224/ 01, Slg. 2003, I-10239, Randnrn. 51 und 52).

Ist ein Mitgliedstaat verpflichtet, seine Rechtsvorschriften anzupassen, wenn der Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen ein Urteil erlassen hat, aus dem sich die Unvereinbarkeit dieser Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht ergibt?
 
Insofern ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 10 EG vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet sind, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht zu beheben (Urteil vom 7. Januar 2004, Wells, C-201/ 02, Slg. 2004, I-723, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
 
39 38 Daher sind die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verpflichtet, aufgrund eines auf ein Vorabentscheidungsersuchen ergangenen Urteils, aus dem sich die Unvereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht ergibt, die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Beachtung des Gemeinschaftsrechts in ihrem Hoheitsgebiet zu sichern (vgl. in diesem Sinne Urteile Wells, Randnrn. 64 und 65, sowie vom 25. März 2004, Azienda Agricola Giorgio, Giovanni et Luciano Visentin u. a., C-495/ 00, Slg. 2004, I-2993, Randnr. 39). Den Behörden verbleibt die Wahl der zu ergreifenden Maßnahmen, doch müssen sie insbesondere dafür sorgen, dass das nationale Recht so schnell wie möglich mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang gebracht und den Rechten, die dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsen, die volle Wirksamkeit verschafft wird.
 

40 39 Wie der Gerichtshof außerdem in Fällen gemeinschaftsrechtwidriger Diskriminierungen wiederholt entschieden hat, kann, solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, der Gleichheitssatz nur dadurch gewahrt werden, dass die Vergünstigungen, die die Mitglieder der begünstigten Gruppe erhalten, auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe erstreckt werden. In einem derartigen Fall ist das nationale Gericht gehalten, eine diskriminierende nationale Bestimmung außer Anwendung zu lassen, ohne dass es ihre vorherige Aufhebung durch den Gesetzgeber beantragen oder abwarten müsste, und auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe eben die Regelung anzuwenden, die für die Mitglieder der anderen Gruppe gilt (Urteile vom 28. September 1994, Avdel Systems, C-408/ 92, Slg. 1994, I-4435, Randnrn. 16 und 17, vom 12. Dezember 2002, Rodríguez Caballero, C-442/ 00, Slg. 2002, I-11915, Randnrn. 42 und 43, und vom 7. September 2006, Cordero Alonso, C-81/ 05, Slg. 2006, I-7569, Randnrn. 45 und 46).
 

Wie man ein Kind entführt und Anleitung zur Kindesentführung

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